{"id":"bgbl1-1976-11-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":11,"date":"1976-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_11.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes","law_date":"1976-01-27T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976                        221\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Heimar-                                    Artikel 4\nbeitsausschusses    dif'   zustündig('   Arbeitsbehörde                        Berlin-Klausel\ntritt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nArtikel 3                         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III § 1\nErmächtigung zur Neubekanntmachung                  des Heimarbeitsänderungsgesetzes vom 29. Oktober\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung          1974 (BundesgesetzbL I S, 2879) auch im Land Ber-\nwird ermächtigt,, den Wortlaut der Ersten Rechts-          lin.\nverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsge-\nsetzes vom 9, August 1951 (Bundesgesetzbl. I                                      Artikel 5\nS. 511) in der Fassung„ die sich durch diese Verord-\nnung ergibt unter neuem Datum bekanntzumachen                                   Inkrafttreten\nund dabei Unstimmigkeiten des \\Vortlauts zu besei-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ntigen.                                                     kündung in Kraft\nBonn, den 26. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Rechtsverordnung\nzur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes\nVom 27. Januar 1976\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durch-\nführung des Heimarbeitsgesetzes vom 26. Januar\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 218) wird nachstehend\nder Wortlaut der Ersten Rechtsverordnung zur\nDurchführung des Heimarbeitsgesetzes in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus\nder oben angeführten Anderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 33\nAbs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 191), zuletzt geändert durch\ndas Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), erlassen worden,\nDie Verordnung gilt nach Maßgabe der Verord-\nnung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 938)\nund nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit Artikel III § 1 des Heimarbeitsänderungs-\ngesetzes vom 29. Oktober 1974 (BundesgesetzbL I\nS. 2879) auch im Land Berlin .\nBonn, den 27. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","222                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErste Rechtsverordnung\nzur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes\nErster Abschnitt                         (3) Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsaus-\nschuß im Rahmen der gefaßten Beschlüsse. Er hat\nVerfahren bei der Gleichstellung              dem Heimarbeitsausschuß in wichtigen Angelegen-\nheiten über das von ihm Veranlaßte Mitteilung zu\n§ 1                            machen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärun-\nVeriahren bei der Gleichstellung             gen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuß\ngegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.\n(1) Dber die Gleichstellung entscheidet der für\nden Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der                                    § 4\ngleichzustellenden Einzelperson oder Personen-\ngruppe zuständige Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1                              Beisitzer\nHAG). Im übrigen entscheidet der gemeinsame                (1) Die zuständige Arbeitsbehörde beruft als Bei-\nHeimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG}.            sitzer des Heimarbeitsausschusses je drei Vertreter\n(2) In der Entscheidung über die Gleichstellung      der in Heimarbeit Beschäftigten und der Auftrag-\nsind der räumliche, sachliche und persönliche Gel-      geber und mindestens je drei Stellvertreter. Für den\ntungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der        Fall der Verhinderung der Vertreter und Stellver-\nGleichstellung anzugeben. Die Gleichstellung kann       treter kann sie weitere Stellvertreter bestellen.\nauch befristet und unter Auflagen oder Bedingun-\n(2) Als Beisitzer oder Stellvertreter sollen Per-\ngen erfolgen.\nsonen berufen werden, die besondere Kenntnisse\n(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren der        und Erfahrungen in der Heimarbeit desjenigen Ge-\nGleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Wider-        werbezweiges oder derjenigen Beschäftigungsart\nrufs sowie das Verfahren der Herausnahme ein-           besitzen, für die der Heimarbeitsausschuß errichtet\nzelner Personen aus einer Gleichstellung von Per-       wird.\nsonengruppen nach den§§ 5 und 7.\n(3) Der Heimarbeitsausschuß soll sich im ange-\nmessenen Verhältnis aus Vertretern der Gruppen\n, der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2\nZweiter Abschnitt                      HAG} sowie der Auftraggeber zusammensetzen.\nErrichtung von Heimarbeitsausschüssen             Minderheiten sollen in billiger Weise berücksichtigt\nwerden.\n§ 2                               (4) Reicht eine zuständige Gewerkschaft oder\nVereinigung der Auftraggeber keine geeigneten\nBekanntmachung der Errichtung                Vorschläge für die Berufung der Beisitzer oder\nvon Heimarbeitsausschüssen\nStellvertreter ein, so ist ihr eine angemessene Frist\nDie Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an      zur Einreichung von Vorschlägen zu setzen. Ist\neiner von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils        diese Frist abgelaufen, ohne daß geeignete Vor-\nzu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der             schläge bei der zuständigen Arbeitsbehörde einge-\nräumliche, sachliche und persönliche Zuständig-         gangen sind, oder besteht eine zuständige Gewerk-\nkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei       schaft oder Vereinigung der Auftraggeber nicht, so\nanzugeben.                                              ist die zuständige Spitzenorganisation zur Einrei-\n§ 3\nchung von Vorschlägen aufzufordern. Die Berufung\nder Beisitzer oder Stellvertreter nach Anhörung ge-\nVorsitzender                       eigneter Personen aus den Kreisen der Auftrag-\n(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwi-    geber oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbe-\nschenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder          reichs, für den der Heimarbeitsausschuß errichtet\nGleichgestellter sein.                                  ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HAG), soll nur erfolgen, nach-\ndem der zuständigen Spitzenorganisation eine an-\n{2) Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heim-         gemessene Frist zur Einreichung von Vorschlägen\narbeitsausschusses soll die zuständige Arbeitsbe-       gesetzt und diese abgelaufen ist, ohne daß geeig-\nhörde die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften           nete Vorschläge bei der zuständigen Arbeitsbe-\nund von Vereinigungen der Arbeitgeber (Spitzen-         hörde eingegangen sind.\norganisationen} hören. Soweit die Oberste Arbeits-\nbehörde des Landes den Vorsitzenden bestimmt, ge-          (5) Sind die Beisitzer oder Stellvertreter gemäß\nnügt die Anhörung der bezirklichen Untergliede-         Absatz 4 Satz 2 auf Vorschlag der Spitzenorgani-\nrungen der Spitzenorganisationen, soweit solche für     sation zu bestellen, so sind diese Vorschläge für\nden Bereich des Landes bestehen.                        Heimarbeitsausschüsse, die von den Obersten Ar-","Nr. 11   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976                         223\nbeitsbehörden der Länder errichtet werden, von den     und den Beisitzern oder Stellvertretern, die an der\nbezirklichen Untergliederungen der Spitzenorgani-      Sitzung teilgenommen haben, innerhalb einer Frist\nsationen einzuholen, soweit solche für den Bereich     von drei Wochen, gerechnet vom Beginn des Tages\ndes Landes bestehen.                                   der Sitzung an, zuzuleiten. Die Beisitzer oder Stell-\nvertreter können schriftliche Einwendungen gegen\ndie Niederschrift erheben. Einwendungen sind frist-\nDritter Abschnitt                    gerecht erhoben, wenn sie bis zum Ablauf einer\nFrist von vier Wochen, gerechnet vom Beginn des\nVerfahren\nTages der Sitzung an, beim Vorsitzenden eingehen;\nvor den Heimarbeitsausschüssen\nsie sind der Niederschrift beizufügen und den übri-\ngen Beisitzern oder Stellvertretern bekanntzugeben.\n§ 5\nVerfahren vor den                       (6) Uber die Notwendigkeit der Hinzuziehung von\nHeimarbeitsausschüssen allgemein             Sachkundigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HAG) beschließt\nder Heimarbeitsausschuß im Einzelfall. D~r Vor-\n(1) Die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses        sitzende kann einen solchen Beschluß schriftlich\nsind nicht öffentlich. Der Heimarbeitsausschuß kann    herbeiführen, wenn dies wegen Eilbedürftigkeit er-\nbestimmte Personen zulassen. Die Vertreter der zu-     forderlich ist, In dem Beschluß sollen die Fragen\nständigen Arbeitsbehörde, im Falle des § 7 Abs. 3      festgelegt werden, zu denen der Sachkundige ange-\nSatz 4 auch die Vertreter der gleichgeordneten         hört werden soll. Dem Sachkundigen sind die Fra-\nWirtschaftsbehörde sind berechtigt, an den Sitzun-     gen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Der Sachkun-\ngen mit beratender Stimme teilzunehmen.                dige hat nur zu den Tagesordnungspunkten ein Teil-\n(2) Der Heimarbeitsausschuß wird durch den Vor-     nahmerecht an der Sitzung des Heimarbeitsaus-\nsitzenden einberufen. Auf Antrag der zuständigen       schusses, zu denen er angehört werden soll. Der\nArbeitsbehörde oder von mindestens drei Beisitzern     Vorsitzende bestimmt die Person des Sachkundigen;\nhat der Vorsitzende den Heimarbeitsausschuß inner-     er soll dabei Anregungen der Beisitzer nach Mög-\nhalb einer angemessenen Frist einzuberufen.            lichkeit berücksichtigen. Uber die Notwendigkeit,\nErhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeits-\n(3) Der Vorsitzende legt im Benehmen mit den\nstücke anzustellen oder anstellen zu lassen (§ 28\nBeisitzern den Tagungsort, den Tagungsbeginn und\nHAG), beschließt der. Heimarbeitsausschuß im Ein-\ndie Tagesordnung fest. Ist ein Beisitzer an der Teil-\nzelfall. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.\nnahme an einer Sitzung des Heimarbeitsausschusses\nverhindert, so hat er dies rechtzeitig vor der Sitzung     (7) Sind mit der Hinzuziehung von Sachkundigen\ndem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit-          oder mit der Erhebung über Arbeitszeiten Kosten\nzuteilen; der Vorsitzende hat für den verhinderten     verbunden, so hat der Heimarbeitsausschuß bei sei-\nBeisitzer einen der Stellvertreter der Seite einzu-    ner Beschlußfassung darauf zu achten, daß der Ko-\nladen, der der verhinderte Beisitzer angehört.         stenaufw~nd in einem angemessenen Verhältnis zu\n(4) Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses       der Notwendigkeit und dem Umfang der Maßnah-\nsind schriftlich niederzulegen und von den Mitglie-    men steht.\ndern des Ausschusses, die bei dem Beschluß mit-                                    § 6\ngewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied\nBeteiligung des Heimarbeitsausschusses\nverhindert, seine Unterschrift zu leisten, so ist dies\nvon dem ältesten Mitglied der Seite, der das ver-         Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder\nhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu      die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit\nvermerken.                                             dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen\n(§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heim-\n(5) Uber jede Sitzung des Heimarbeitsausschusses\narbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtig-\nist eine Niederschrift anzufertigen, die das Ergeb-\nten Maßnahme zu verständigen. Die Maßnahme soll\nnis der Beratungen sowie den Wortlaut der Be-\nerst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß\nschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie ge-\ndurch einen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stel-\nfaßt sind, enthalten muß. Bei Beschlüssen über\nlungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mit-\nGleichstellungen sind in der Niederschrift außerdem\ngeteilt hat. Der Beschluß des Heimarbeitsausschus-\ndie für die Schutzbedürftigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 2\nses kann schriftlich herbeigeführt werden.\nund 3 HAG) als maßgebend anerkannten Umstände\nim einzelnen darzulegen. Bei Beschlüssen über\ndie Änderung von Entgelten und sonstigen Ver-                                      § 7\ntragsbedingungen ist außerdem in der Niederschrift\nfestzuhalten, welcher Tarifvertrag für gleiche oder                       Zustimmungsveriahren\ngleichwertige Betriebsarbeit zugrunde gelegt wurde.        (1) Trifft - der Heimarbeitsausschuß Entscheidun-\nFehlt ein solcher Tarifvertrag, so sind in der Nieder-  gen, die der Zustimmung der zuständigen Arbeits-\nschrift die Vergleichsmaßstäbe festzuhalten, die der    behörde bedürfen (§ 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 19\nHeimarbeitsausschuß seiner Entscheidung zugrunde        Abs. 2 HAG), so hat er unter geeigneter Bekannt-\ngelegt hat. Bei Beschlüssen über die Bildung von        gabe den in Heimarbeit Beschäftigten und den Auf-\nUnterausschüssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HAG) sind in        traggebern, die von der Entscheidung berührt wer-\nder Niederschrift die Befugnisse und Zusammen-          den, sowie den zuständigen Gewerkschaften und\nsetzung der Unterausschüsse festzuhalten. Die Nie-      Vereinigungen der Auftraggeber und, falls die Zu-\nderschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben       stimmung nur der Bundesminister für Arbeit und","224                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSozialordnung zu erteilen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 3                           Fünfter Abschnitt\nHAG), auch den Obersten Arbeitsbehörden der Län-\nDurchführung\nder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme\nder allgemeinen Schutzvorschriften\ninnerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist\nzu geben. Werden schriftliche Einwendungen frist-\n§ 9\ngerecht erhoben, ist eine öffentliche und mündliche\nVerhandlung über diese Einwendungen anzusetzen.                              Listenführung\nErachtet der Ausschuß die Einwendungen für be-            (1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind\ngründet, so hat er unter Aufhebung seiner früheren     aufzugliedern nach\nBeschlüsse eine neue Entscheidung zu treffen; auf      1. in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),\ndiese Entscheidung findet Satz 1 Anwendung.            2. Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a\n(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gleichstellung einzel-      bis c HAG,\nner Personen. Der Heimarbeitsausschuß hat in die-      3. gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwi-\nsem Falle vor seiner Entscheidung den Gleichzu-            schenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3\nstellenden sowie die zuständige Arbeitsbehörde des         HAG).\nLandes, in dem der Gleichzustellende seinen Wohn-         (2) In den Listen sind mindestens anzugeben:\nsitz oder seine Niederlassung hat, zur Stellung-       1. der Vor- und Zuname des Beschäftigten,\nnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzu-\n2. das Geburtsdatum,\nfordern.\n3. die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Be-\n(3) Der Heimarbeitsausschuß hat die Zustimmung\ntriebsstätte einschließlich der Postleitzahl,\nder zuständigen Arbeitsbehörde schriftlich zu bean-\ntragen. Dem Antrag sind die Niederschriften der        4. die Art der Beschäftigung,\nSitzungen, in denen über die zustimmungsbedürftige     5. der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,\nEntscheidung beraten wurde, beizufügen; das            6. der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.\ngleiche gilt für fristgerecht eingegangene Einwen-\n(3) Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1)\ndungen (§ 5 Abs. 5). Ist der Bundesminister für Ar-\nausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres\nbeit und Sozialordnung zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 3\nbeschäftigt werden. Für jedes neue Kalenderhalb-\nHAG), so hat der Heimarbeitsausschuß die Nieder-       jahr sind neue Listen anzulegen. In diese sind aus\nschriften auch den Obersten Arbeitsbehörden der        den alten Listen die Namen der Personen zu über-\nLänder zuzuleiten. Betrifft eine Gleichstellung nicht  tragen, deren Heimarbeits- oder sonstiges Vertrags-\nnur bestimmte einzelne Personen, so soll die zu-       verhältnis zu Beginn dieses Kalenderhalbjahres\nständige Arbeitsbehörde vor ihrer Entscheidung         nicht rechtswirksam beendet ist. Die alten Listen\nüber die Zustimmung die gleichgeordnete Wirt-          sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das\nschaftsbehörde zur Stellungnahme auffordern.           Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.\n(4) Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster für\nListen vorschreiben. · Sie kann außerdem Termine\nVierter Abschnitt                    festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr bestimmten\nErrichtung von Entgeltausschüssen             Stelle die Listen eingesandt werden müssen.\nfür fremde Hilfskräfte der Heimarbeit             (5) Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen ob-\nund das Verfahren vor ihnen               liegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben oder wei-\ntergeben.\n§ 8\n§ 10\nEntgeltausschüsse\nFühren von Entgeltbüchern\n(1) Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für\n(1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG\nfremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vor-\nist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vor-\nschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß mit       geschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Ar-\nder Maßgabe, daß die Beisitzer je zur Hälfte aus       beitsbehörde des Landes kann Muster für Entgelt-\nKreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleich-          bücher vorschreiben.\ngestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6\n(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgelt-\nHAG) berufen werden. Die Berufung der Beisitzer\nbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12\nnach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3\nAbs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben\nHAG) soll nur erfolgen, wenn zuständige Gewerk-\noder weitergeben.\nschaften oder Vereinigungen der Hausgewerbe-\ntreibenden oder Gleichgestellten nicht bestehen           (3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleich-\ngestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei\noder innerhalb einer von der zuständigen Arbeits-\nder ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändi-\nbehörde gesetzten angemessenen Frist keine geeig-\ngen.\nneten Vorschläge eingereicht haben.\n(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleich-\n(2) Für das Verfahren vor den Entgeltausschüs-      gestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder\nsen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die   Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustel-\n§§ 5 und 7 sinngemäß.                                  len.","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976                         225\n§ 11                           a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Art der Be-\nschäftigung und Gewerbezweig, Wohnung und\nGenehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln\nArbeitsstätte des Entgeltbuchinhabers;\n(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorgese-        b) Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig sowie\nhenen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur geneh-             Betriebsstätte oder Firmensitz dessen, der Heim-\nmigt werden, wenn ihre Verwendung einen wesent-                arbeit ausgibt oder weitergibt;\nlichen Vorteil für den Geschäftsverkehr bietet.\nc) die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter, getrennt\n(2) Entgelt- oder Arbeitszeltel dürfen nur in Form         ·nach\nvon Abreißzetteln, die mit fortlaufender Blattbezif-          aa) Familienangehörigen, deren Namen und Ge-\nferung in einem Durchschreibeblock mit abtrenn-                    burtsdaten anzugeben sind,\nbarer Titelseite zusammengefaßt und mit Schreib-\nbb) fremden Hilfskräften,\nmaschine, Tinte, Tintenstift oder Kopierstift auszu-\nfertigen sind, verwendet werden. Die Titelseite des            cc) Heimarbeitern.\nBlocks entspricht der ersten Seite des Entgeltbuches;       (2) Die Eintragungen nach den Buchstaben a und b\nauf ihr sind daher die Angaben nach § 12 Abs. 1          des Absatzes 1 obliegen dem Auftraggeber, die\neinzutragen. Für jede Person, die Heimarbeit ent-        nach Buchstabe c dem Heimarbeiter, Hausgewerbe-\ngegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwen-          treibenden oder Gleichgestellten.\nden. Das nach § 9 Abs. 2 HAG vorgeschriebene\nSammelheft (Entgeltheft:) muß einen festen Umschlag         (3) Zuschläge und sonstige neben dem Entgelt\nhaben. Es bildet mit der einzufügenden Titelseite,       gezahlte und auf einem Rechtsanspruch beruhende\nden nachfolgenden Druckseiten (§ 12 Abs. 5) und          Geldleistungen sind gesondert auszuweisen. Er-\nden einzelnen der Nummernfolge nach einzulegen-          scheinen für einzelne Gewerbezweige oder Beschäf-\nden Entgeltzetteln des Blocks den vorgeschriebenen       tigungsarten weitere Angaben im Entgeltbeleg\nEntgeltbeleg.                                            zweckmäßig, so kann die zuständige Arbeitsbehörde\ndie Aufnahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg\n(3) Wer nach Absalz 2 bei der Ausgabe oder\nanordnen.\nWeitergabe von Heimarbeit Entgeltzettel verwen-\ndet, ist verpflichtet, die Durchschläge der Entgelt-        (4) Die zuständige Arbeitsbehörde kann für einen\nzettel in den Durchschreibeblöcken oder in Sammel-       oder mehrere Gewerbezweige oder Beschäftigungs-\nheften (Schnellheftern usw.) aufzubewahren.              arten die Führung einheitlicher Entgeltbelege vor-\nschreiben.\n(4) Leistungs-, Abrechnungs-, Liefer- oder ähnliche\nZettel, die neben den Entgeltbelegen geführt wer-           (5) Die zuständige Arbeitsbehörde kann anordnen,\nden, unterliegen keiner Beschränkung und bedürfen        daß einzelne Vorschriften des Gesetzes über die\nnicht der Genehmigung. Die ordnungsgemäße Füh-           Heimarbeit oder stichwortartige Hinweise auf\nrung der Entgeltbelege darf durch solche Zettel          Zweck und Ziel des Gesetzes, die auf die einzelnen\nnicht beeinträchtigt werden. Können die Angaben           Seiten verteilt werden können, in den Entgeltbeleg\nüber die Art der Arbeit und ihrer Teilarbeiten oder       aufgenommen werden. Auch Hinweise auf Vor-\nsonstige Angaben aus Raummangel nicht vollständig         schriften sonstiger Gesetze und Verordnungen kön-\nin den Entgeltbeleg eingetragen werden, so kann           nen einbezogen werden.\ndieser durch Zettel ergänzt werden (Ergänzungs-             (6) Die zuständigen Arbeitsbehörden haben die\nzettel). Die Ergänzungszettel, für die die Vorschrif-    nach den Absätzen 3 bis 5 erlassenen Vorschriften\nten des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und des        öffentlich bekanntzumachen.\n§ 9 Abs. 3 HAG gelten, sind im Entgeltbeleg mit\nNummern und einem kurzen Hinweis auf den Inhalt                                    § 13\naufzuführen.\nAufbewahrung von Entgeltbelegen\n§ 12                               (1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum\nForm und Inhalt der Entgeltbelege              Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr\nder letzten Eintragung fol.gt, von den in Heimarbeit\n(1) Die Entgeltbücher und die von der Obersten        Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren.\nArbeitsbehörde des Landes oder der von ihr be-           Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).\nstimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Ent-\ngelthefte müssen außer den im § 9 Abs. 1 HAG ge-            (2) Absatz 1 gilt im Falle des § 11 Abs. 3 ent-\nforderten Angaben folgendes enthalten:                   sprechend für den Auftraggeber."]}