{"id":"bgbl1-1976-11-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":11,"date":"1976-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_11.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes","law_date":"1976-01-26T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten Rechtsverordnung\nzur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes\nVom 26. Januar 1976\nAuf Grund des § 33 Abs. 1 des Heimarbeitsgeset-              b) In Absatz 2 Satz           werden die Worte „Spit-\nzes - nachfolgend HAG genannt - vom 14. März                        zenorganisationen          der    Gewerkschaften\"\n1951 (BundesgesetzbL I S. 191), zuletzt geändert                    durch die Worte „Zusammenschlüsse von\ndurch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Ok-                    Gewerkschaften\" ersetzt\ntober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), wird mit Zu-\nstimmung des Bundesrates und nach Anhörung der                  c) Es 'Wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSpitzenverbände der Gei,,verkschaften und der Ver-                     ,, (3) Der Vorsitzende vertritt den Heimar-\neinigungen der                   verordnet:                         beitsausschuß im Rahmen der ·gefaßten Be-\nschlüsse. Er hat dem Heimarbeitsausschuß in\nwichtigen Angelegenheiten über das von\nArtikel 1                                   füm Veranlaßte Mitteilung zu machen. Der\nVorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und\nÄnderung der Ersten Rechtsverordnung                       Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuß ge-\nzur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes                     genüber abzugeben sind, entgegenzuneh-\nDie Erste Rechtsverordnung zur Durchführung                      men.\"\ndes Heimarbeitsgesetzes vom 9. August 1951 (Bun-\ndesgesetzbl I S. 51]) V'r\"ird ,vie folgt geändert:           5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:\n] . Die Klammern mit den Verweisungen unter den                                        ,.Beisitzer\".\nAbschnittsüberschrHten werden gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Worten\n2. § ] erhält fo]gende Fassung:                                    ,.der Auftraggeber und\" das Wort „minde-\nstens\" eingefügt.\n.,§ 1\nc) In Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und in Ab-\nVerfahren bei der Gleichstellung                      satz 5 werden jeweils hinter dem Wort „Bei-\n(1) Uber die Gleichstellung entscheidet der                 sitzer\" die Worte      11 oder Stellvertreter\" ein-\nfür den Gewerbezweig oder die Beschäftigungs-                  gefügt.\nart der gleichzustellenden Einzelperson oder               d) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden die Worte\nPersonengruppe zuständige Heimarbeitsaus-\n„Frist von mindestens zwei Wochen\" durch\nschuß (§ 4 Abs. 1 HAG). Im übrigen entscheidet\ndie Worte „angemessene Frist\" ersetzt; in\nder gemeinsame Heimarbeitsausschuß (§ 4\nSatz 3 werden außerdem die Worte „der Be-\nAbs. 1 Satz 4 HAG).\nteiligten\" durch die Worte „der Auftraggeber\n(2) In der Entscheidung über die Gleichstel-                oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbe-\n]ung sind der räumliche, sachliche und persön-                 reichs, für den der Heimarbeitsausschuß er-\nliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des                  richtet ist,\" ersetzt.\nBeginns der Gleichstellung anzugeben. Die\nGleichstellung kann auch befristet und unter            6. § 5 wird wie folgt geändert:\nAuflagen oder Bedingungen erfolgen.\na) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:\n(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren der\nGleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Wi-                                      „Verfahren\nderrufs sowie das Verfahren der Herausnahme                     vor den Heimarbeitsausschüssen allgemein\".\neinzelner Personen aus einer GleichsteUung von             b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „im\nPersonengruppen nach den §§ 5 und 7.\"                          Falle des § 1 Abs. 2\" durch die Worte „im\nFalle des § 7 Abs. 3 Satz 4\" ersetzt.\n3. § 2 erhält folgende Dberschrift:\nc) Absatz 2 wird Absatz 4 und Absatz 3 wird\n\"Bekanntmachung der Errichtung                        Absatz 2.\nvon Heimarbeitsausschüssen\".\nd) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                      ,,(3) Der Vorsitzende legt im Benehmen mit\nden Beisitzern den Tagungsort, den Tagungs-\na) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:\nbeginn und die Tagesordnung fest. Ist ein\n, , Vorsitzend er\".                         Beisitzer an der Teilnahme an einer Sitzung","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976                              219\ndes Heimarbeitsausschusses verhindert, so                  oder anstellen zu lassen (§ 28 HAG), be-\nhat er dies rechtzeitig vor der Sitzung dem                schließt der Heimarbeitsausschuß im Einzel-\nVorsitzenden unter Angabe der Gründe mit-                  t all. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.\nzuteilen; der Vorsitzende hat für den verhin-                  (7) Sind mit der Hinzuziehung von Sach-\nderten Beisitzer einen der Stellvertreter der              kundigen oder mit der Erhebung über Ar-\nSeite einzuladen, der der verhinderte Beisit-\n11\nbeitszeiten Kosten verbunden, so hat der\nzer angehört.                                              Heimarbeitsausschuß bei seiner Beschlußfas-\ne) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:               sung darauf ·zu achten, daß der Kostenauf-\nwand in einem angemessenen Verhältnis zu\n,, (5) Uber jede Sitzung des Heimarbeitsaus-\nder Notwendigkeit und dem Umfang der\nschusses ist eine Niederschrift anzufertigen,\ndie das Ergebnis der Beratungen sowie den                  Maßnahmen steht.      11\nWortlaut der Beschlüsse und die Stimmen-\nmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthalten       7-. § 6 wird wie folgt geändert:\nmuß. Bei Beschlüssen über Gleichstellungen\nsind in der Niederschrift außerdem die für             a) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:\ndie Schutzbedürftigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 2                    ,,Beteiligung des Heimarbeitsausschusses\".\nund 3 HAG) als maßgebend anerkannten\nUmstände im einzelnen darzulegen. Bei Be-              b) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nschlüssen über die Änderung von Entgelten                  „Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes\nund sonstigen Vertragsbedingungen ist                      oder die von ihr bestimmte Stelle verpflich-\naußerdem in der Niederschrift festzuhalten,                tet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins\nwelcher Tarifvertrag für gleiche oder gleich-              Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist\nwertige Betriebsarbeit zugrunde gelegt                     der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses\nwurde. Fehlt ein solcher Tarifvertrag, so                  rechtzeitig von der beabsichtigten Maß-\nsind in der Niederschrift die Vergleichsmaß-               nahme zu verständigen.\"\nstäbe festzuhalten, die der Heimarbeitsaus-\nschuß seiner Entscheidung zugrunde gelegt              c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\nhat. Bei Beschlüssen über die Bildung von                   „Der Beschluß des Heimarbeitsausschusses\nUnterausschüssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HAG)                   kann schriftlich herbeigeführt werden.\"\nsind in der Niederschrift die Befugnisse und\nZusammensetzung der Unterausschüsse fest-          8. § 7 erhält folgende Fassung:\nzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsit-\nzenden zu unterschreiben und den Beisitzern                                         ,,§ 7\noder Stellvertretern, die an der Sitzung teil-                         Zustimmungsverfahren\ngenommen haben, innerhalb einer Frist von\ndrei Wochen, gerechnet vom Beginn des Ta-                 (1) Trifft der Heimarbeitsausschuß Entschei-\nges der Sitzung an, zuzuleiten. Die Beisitzer          dungen, die der Zustimmung der zuständigen\noder Stellvertreter können schriftliche Ein-           Arbeitsbehörde bedürfen (§ 1 Abs. 4, § 11\nwendungen gegen die Niederschrift erheben.             Abs. 2, § 19 Abs. 2 HAG), so hat er unter geeig-\nEinwendungen sind fristgerecht erhoben,                neter Bekanntgabe den in Heimarbeit Beschäf-\nwenn sie bis zum Ablauf einer Frist von vier           tigten und den Auftraggebern, die von der Ent-\nWocheri, gerechnet vom Beginn des Tages                scheidung berührt werden, sowie den zuständi-\nder Sitzung an, beim Vorsitzenden eingehen;            gen Gewerkschaften und Vereinigungen der\nsie sind der Niederschrift beizufügen und              Auftraggeber und, falls die Zustimmung nur der\nden übrigen Beisitzern oder Stellvertretern            Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu\nbekanntzugeben.                                        erteilen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), auch den\nObersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegen-\n(6) Uber die Notwendigkeit der Hinzuzie-         heit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb\nhung von Sachkundigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2               einer festzusetzenden angemessenen Frist zu\nHAG) beschließt der Heimarbeitsausschuß                geben. Werden schriftliche Einwendungen frist-\nim Einzeltall. Der Vorsitzende kann einen              gerecht erhoben, ist eine öffentliche und münd-\nsolchen Beschluß schriftlich herbeiführen,             liche Verhandlung über diese Einwendungen\nwenn dies wegen Eilbedürftigkeit erforder-             anzusetzen. Erachtet der Ausschuß die Einwen-\nlich ist. In dem Beschluß sollen die Fragen            dungen für begründet, so hat er unter Aufhe-\nfestgelegt werden, zu denen der Sachkundige            bung seiner früheren Beschlüsse eine neue Ent-\nangehört werden soll. Dem Sachkundigen                 scheidung zu treffen; auf diese Entscheidung\nsind die Fragen rechtzeitig schriftlich mitzu-         findet Satz 1 Anwendung.\nteilen. Der Sachkundige hat nur zu den Ta-\ngesordnungspunkten ein Teilnahmerecht an                  (2) Absatz 1 gilt nicht bei Gleichstellung ein-\nder Sitzung des Heimarbeitsausschusses, zu             zelner Personen. Der Heimarbeitsausschuß hat\ndenen er angehört werden soll. Der Vorsit-            in diesem Falle vor seiner Entscheidung den\nzende bestimmt die Person des Sachkundi-              Gleichzustellenden sowie die zuständige Ar-\ngen; er soll dabei Anregungen der Beisitzer            beitsbehörde des Landes, in dem der Gleichzu-\nnach Möglichkeit berücksichtigen. Uber die            stellende seinen Wohnsitz oder seine Niederlas-\nNotwendigkeit, Erhebungen über Arbeitszei-             sung hat, zur Stellungnahme innerhalb einer an-\nten für einzelne Arbeitsstücke anzustellen             gemessenen Frist aufzufordern.","220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Der Heimarbeitsausschuß hat die Zustim-                (4) Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster\nmung der zuständigen Arbeitsbehörde schrift-              für Listen vorschreiben. Sie kann außerdem Ter-\nlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Nie-              mine festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr\nderschriften der Sitzungen, in denen über die             bestimmten Stelle die Listen eingesandt werden\nzustimmungsbe<lürftige Entscheidung beraten               müssen.\nwurde, beizufügen; das gleiche gilt für fristge-              (5) Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen\nrecht eingegangene Einwendungen (§ 5 Abs. 5).             obliegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben\nIst der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-          oder weitergeben.\"                     ·\nnung zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), so hat\nder Heimarbeitsausschuß die Niederschriften\n11. § 10 wird wie folgt geändert:\nauch den Obersten Arbeitsbehörden der Länder\nzuzuleiten. Betrifft eine Gleichstellung nicht nur        a.) Die Vorschrift erhält folgende Oberschrift:\nbestimmte einzelne Personen, so soll die zustän-                            ,.Führen von Entgeltbüchern\".\ndige Arbeitsbehörde vor ihrer Entscheidung\nüber die Zustimmung die gleichgeordnete Wirt-             b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 9\nschaftsbehörde zur Stellungnahme auffordern.\"                  und 11\" durch die Worte ,,§§ 9, 11 und 28\"\nersetzt.\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\n12. § 11 erhält folgende Uberschrift:\na) Die Vorschrift erhält folgende Oberschrift:                                    „ Genehmigung\n.,Entgeltausschüsse\".                                 von Entgelt- oder Arbeitszetteln\" .\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Frist\nvon mindestens zwei Wochen\" durch die            13. § 12 wird wie folgt geändert:\nWorte „angemessene Frist\" ersetzt.                   a) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:\n,.Form und Inhalt der Entgeltbelege\".\n10. § 9 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte\n.. § 9                               11 und -ort\" gestrichen .\nListenführung                         c) In Absatz 1 Buchstabe c werden nach dem\n(1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen                   Buchstaben bb der Punkt durch einen Bei-\nsind aufzugliedern nach                                        strich ersetzt und die Worte „cc) Heimarbei-\ntern.\" angefügt.\n1. in Heimarbeit Beschäftigt~n (§ 1 Abs. 1\nHAG),                                                d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n2. Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchsta-                      ,, (3) Zuschläge und sonstige neben dem Ent-\nben a bis c HAG,                                          gelt gezahlte und auf einem Rechtsanspruch\nberuhende Geldleistungen sind gesondert\n3. gleichgestellten und nicht gleichgestellten                 auszuweisen. Erscheinen für einzelne Gewer-\nZwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d,\nbezweige oder Beschäftigungsarten weitere\n§ 2 Abs. 3 HAG}.\nAngaben im Entgeltbeleg zweckmäßig, so\n(2) In den Listen sind mindestens anzugeben:               kann die zuständige Arbeitsbehörde die Auf-\nnahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg\nl. der Vor- und Zuname des Beschäftigten,                     anordnen.\"\n2. das Geburtsdatum,\ne) In Absatz 4 wird nach dem Wort „vorschrei-\n3. die genaue Anschrift seiner Wohnung oder                    ben\" der Strichpunkt durch einen Punkt er-\nBetriebsstätte einschließlich der Postleitzahl,           setzt. Der 2. Halbsatz wird gestrichen.\n4. die Art der Beschäftigung,\n5. der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,       14. § 13 erhält folgende Uberschrift:\n6. der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.                        .,Aufbewahrung von Entgeltbelegen\".\n(3) Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1)\nausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjah-\nArtikel 2\nres beschäftigt werden. Für jedes neue Kalen-\nderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. In diese                              tJbergangsregelung\nsind aus den alten Listen die Namen der Perso-          Bis zur Errichtung eines gemeinsamen Heimar-\nnen zu übertragen, deren Heimarbeits- oder son-       beitsausschusses (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG) entschei-\nstiges Vertragsverhältnis zu Beginn dieses Ka-        det, sofern ein Heimarbeitsausschuß für den Gewer-\nlenderhalbjahres nicht rechtswirksam beendet          bezweig oder die Beschäftigungsart nicht besteht,\nist. Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Ka-     abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2, über die Gleich-\nlenderjahres, das auf das Jahr ihrer Anlegung         stellung die zuständige Arbeitsbehörde; in diesen\nfolgt, aufzubewahren.                                 Fällen gilt neben § 1 Abs. 2 auch § 7 Abs. 1 und 2"]}