{"id":"bgbl1-1976-11-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":11,"date":"1976-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (6. KgfEÄndG)","law_date":"1976-01-26T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["217\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 30.Januar 1976                                                                                                          Nr.11\nTag                                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n26. 1. 76 Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-\nzes (6. KgfEÄndG) ............... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      217\n84-2\n26. 1. 76 Verordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heim-\narbeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     218\n804-1-1\n27. 1. 76 Neufassung der Erslen Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes . . . .                                                                       221\n804-1-1\n9. 1. 76 Bekanntmachung über die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes und die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher Aufgaben beauftragten\nHonorarkonsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               226\nSechstes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\n(6. KgfEÄndG)\nVom 26. Januar 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                     Artikel 2\nsen:                                                                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 1                                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1545) wird wie folgt geändert                                                                                   Artikel 3\nund ergänzt:                                                                                 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n197 5 in Kraft.\n§ 46 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Neben den jährlichen Erträgnissen können                                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\naus dem Stammvermögen der Stiftung für die in den                                        sind gewahrt.\nAbsätzen 2 und 3 genannten Zwecke\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfür die Jahre 1970 bis 1974\nje drei Millionen Deutsche Mark,                                   Bonn, den 26. Januar 1976\nfür die Jahre 1975 und 1976\nDer Bundespräsident\nje acht Millionen Deutsche Mark,                                                                             Scheel\nfür das Jahr 1977         sieben Millionen Deutsche Mark,\nDer Bundeskanzler\nfür das Jahr 1978           sechs Millionen Deutsche Mark,                                                                           Schmidt\nfür das Jahr 1979            vier Millionen Deutsche Mark                                              Der Bundesminister des Innern\nund für die Jahre 1980 bis 1983                                                                                          Werner Maihofer\nje drei Millionen Deutsche Mark                                           Der Bundesminister der Finanzen\nverwendet werden.\"                                                                                                                Hans Apel"]}