{"id":"bgbl1-1976-109-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":109,"date":"1976-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/109#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-109-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_109.pdf#page=15","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen","law_date":"1976-08-23T00:00:00Z","page":2443,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["\"'Jr. l 09 -·-- T,1g der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976                        241413\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen\nVom 23. August 1976\nAuf Cnmd des § 143 J\\bs. 1 Nr. 4 und 5 des See-                  ,,Ergibt der Untersuchungsbefund, daß die Be-\nmannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge,setzbl.                   schaffenheit des Trinkwassers nicht den Anfor-\nII S. 713), zulclzt geündcrt durch das Jugendarbeits-               derungen der §§ 1 bis 4 der Trinkwasser-Verord-\nschutzgcsetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I                  nung vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 965), wird von den Bundesministern für Arbeit                    S. 453) in der jeweils geltenden Fassung ent-\nund Sozialordnung und für Verkehr im Einverneh-                     spricht, so sind die erforderlichen Maßnahmen\nmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-                     zu treffen. Das Untersuchungsergebnis und die\nwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes-                   getroffenen Maßnahmen sind im Schiffstagebuch\nrates verordnet:                                                    einzutragen. Eine Durchschrift des Untersuchungs-\nbefundes ist unverzüglich der See-Berufsgenos-\nArtikel 1                                   senschaft und dem für den Heimathafen des\nÄnderung der Verordnung                              Wasserfahrzeuges zuständigen Gesundheitsamt\n11\nzu übersenden.\nDie Verordnung über die Unterbringung der Be-\nsatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen                                      Artikel 2\nvom 8. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 66) wird                              Ubergangsvorschriften\nwie folgt geändert:\n(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2\n1. In§ 11 Abs. 2 wird folgender Satz vorangesetzt:              gilt Artikel 1 Nr. 3 für alle Schiffe, die nach dem\nInkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt\n,, Auf Schiffe, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nwerden.\nordnung auf Kiel gelegt sind, sind die Vorschrif-\nten dieser Verordnung anzuwenden, soweit hier-                  (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen,\ndurch eine konstruktive Umgestaltung der Schiffe             daß ein Schiff den Anforderungen des Artikels 1\nnicht notwendig wird.\"                                       Nr. 3 dieser Verordnung entsprechend geändert wird,\nwenn das Schiff\n2. In Nummer 1.153 des Anhangs zu der Verord-                   1. beim Inkrafttreten dieser Verordnung sich im\nnung werden in Satz 4 die Worte „schwer ent-                     Bau oder Umbau befindet,\nflammbar, d. h. die Ausbreitung eines Brandes\nverhindernd oder ausreichend einschränkend,              11  2. vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebaut\nersetzt durch die Worte „hinsichtlich der Nicht-                 worden ist und es\nbrennbarkeit den Anforderungen der Schiffs-                      a) wesentlich umgebaut oder\nsicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972                        b) einer größeren Instandsetzung unterzogen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1933) in der jeweils gelten-                   werden soll oder\nden Fassung entsprechend beschaffen\".\n3. nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Recht\nzur Führung der Bundesflagge erwirbt.\n3. Nach Nummer 1.8 des Anhangs zu der Verord-\nnung wird folgende Nummer eingefügt:\n„ 1.9 Ergänzungen für Fischereifahrzeuge                                            Artikel 3\nWände und Decken im Unterkunftsbereich                                      Berlin-Klausel\nmüssen nichtbrennbcu sein und dürfen keine               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nverschlußlosen Offnungen haben. Türen in              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndiesem Bereich müssen, soweit sie nicht aus           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-\nStahl bestehen, vom Typ „B\" im Sinne der              mannsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchiffssicherheitsverordnung vom 9. Okto-\nber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933) und\nmindestens 25 mm dick sein.\"                                                  Artikel 4\n4. In Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zu der Ver-\nInkrafttreten\nordnung erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende                     Diese Verordnung tritt am 1. Tage des auf die\nFassung:                                                     Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 23. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}