{"id":"bgbl1-1976-109-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":109,"date":"1976-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/109#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-109-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_109.pdf#page=13","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes","law_date":"1976-08-24T00:00:00Z","page":2441,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976                     2441\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nVom 24. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             metern und den durchschnittlichen verkehrsspezi-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      fischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrs-\nspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift\ngelten die Kostensätze je Personen-Kilometer,\nArtikel 1                           die von den Landesregierungen oder den von\nihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Be-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März              hörden durch Rechtsverordnungen nach Durch-\n1951 (Bunclesgesetzbl. I S. 225), zuletzt geändert          schnittswerten einzelner repräsentativer Unter-\ndurch § 70 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes              nehmen, die sparsam wirtschaften und leistungs-\nvom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird          fähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei\nwie folgt geändert:\nkönnen entsprechend betrieblichen und verkehr-\nliehen Besonderheiten unterschiedliche Kosten-\n1. In § 4 erhalten Uberschrift und Absatz 1 folgende        sätze für verschiedene Verkehrsregionen festge-\nFassung:                                                 legt werden.\n„Aufgaben der öffentlichen Eisenbahnen, Neubau              (3) Uber den Ausgleich entscheidet die oberste\n(1) Zu den Aufgaben der öffentlichen Eisen-           Landesverkehrsbehörde. Die Entscheidung kann\nbahnen gehört es, unter Wahrung wirtschaftlicher         mit Auflagen verbunden werden, die dazu be-\nGrundsätze und in Ubereinstimmung mit dem all-           stimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der\ngemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrs-             Verkehrsleistungen zu verbessern. Kommt die\nbedürfnis                                                Eisenbahn einer Auflage nach Satz 2 nicht in\n- ihren Reise- und Güterverkehr zu bedienen              vollem Umfange nach, so ist der Ausgleich in\nund auszugestalten,                                  dem Umfang zu ändern, wie er sich im Falle der\nBefolgung der Auflagen errechnet hätte.\nihr Netz auszubauen und der Entwicklung an-\nzupassen.\"\n§6b\nAusgleich für betriebsfremde Aufwendungen\n2. § 6 Abs. 2 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:\nUnbeschadet von § 6 a sind der Eisenbahn Be-\n,,Hierbei sowie bei der Änderung und Aufhe-              lastungen und Nachteile auszugleichen, die sich\nbung solcher Tarife haben sich die Eisenbahnen           aus folgenden Tatbeständen ergeben:\ngegenseitig anzuhören.\"\n1. Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzu-\nlagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrs-\n3. § 6 Abs. 6 wird gestrichen.                                  unternehmen nicht zu tragen haben,\n2. Aufwendungen      für auferlegte Ruhegehälter\n4. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a bis 6 g einge-               und Renten, die von der Eisenbahn unter\nfügt:                                                        anderen als den für andere Verkehrsunter-\n,,§ 6 a                             nehmen geltenden Bedingungen zu tragen\nAusgleichspflicht                         sind,\n(1) Der Eisenbahn ist für die Beförderung von         3. Aufwendungen für die Erhaltung und den Be-\nPersonen mit Zeitfahrausweisen des Ausbil-                   trieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn\ndungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach                  die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der\nMaßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn                     Aufwendungen aufkommt; ein Ausgleich für\nund soweit                                                   höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen\nscheidet aus,\n1. der Ertrag aus den für diese Beförderung ge-\nnehmigten Tarifen zur Deckung der nach Ab-           4. künftige Aufwendungen für den Kapitaldienst\nsatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht aus-          aus Darlehen des Bundes nach Abschnitt VI\nreicht und                                               des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April\n2. die Eisenbahn innerhalb eines angemessenen                1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166).\nZeitraums die Zustimmung zu einer Anpas-\nsung der von ihr erhobenen Tarife an die                                     §6c\nErtrags- und Kostenlage beantragt hat.                               Ausgleichspflichtiger\n(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hun-             Den Ausgleich nach den §§ 6 a und 6 b Nr. 1\ndert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Er-           bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der\ntrag, der für Beförderungen nach Absatz 1 er-            Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6 b\nzielt worden ist, und dem Produkt aus den für            Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Ver-\ndiese Beförderungen geleisteten Personen-Kilo-           kehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes,","2442                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nso wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen                 in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nzugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land er-               ordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nbracht wird.                                                  fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines\n§6d                                   Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nUnentgeltliche Beförderung von Beschädigten                widrigkeiten aussetzen würde.\nDie Vorschriften des Gesetzes über die unent-          Zu den im Satz 1 genannten Zwecken dürfen\ngeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-               die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke\ndienstbeschädigten sowie von andern Behinder-             und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts-\nten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bun-               und Arbeitsstunden betreten werden. Die im\ndesgesetzbl. I S. 978), zuletzt geändert durch das        Geschäftsbetrieb der Eisenbahn tätigen Personen\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März              haben den Beauftragten bei den Ermittlungen\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), bleiben unberührt.       die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die\nnötigen Hilfsdienste zu leisten.\n§6 e\n§6g\nErmittlung des Ausgleichs, Verfahren                                  Sonderregelung\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird er-              Die Vorschriften der §§ 6 a bis 6 f finden auf\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-              die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen,\nmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbil-            die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, keine\ndungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, wel-           Anwendung.\"\nche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberech-\nnung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren\n5. § 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzur Gewährung des Ausgleichs nach § 6 a anzu-\nwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Aus-               ,. (1) Ordnungswtdrig handelt, wer vorsätzlich\ngleich enthalten muß und wie die Erträge und              oder fahrlässig\ndie Personen-Kilometer zu ermitteln sind.                 a) einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Abs. 1\n(2) Auf die Ermittlung des Ausgleichs nach                  Buchstabe c erlassenen Rechtsverordnung\n§ 6 b und auf da,s Verfahren zur Gewährung die-                 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsver-\nses Ausgleichs finden die Artikel 5 bis 1O und die              ordnung ergangenen Anordnung zuwiderhan-\nAnhänge I, III, IV und VIII der Verordnung (EWG)                delt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nNr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 (Amts-                  bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 156                 schrift verweist, oder\nvom 28. Juni 1969, S. 8 ff.) entsprechende An-            b) einer vollziehbaren Auflage nach § 6 a Abs. 3\nwendung. Zuständige Behörde im Sinne dieser                     Satz 2 zuwiderhandelt.\"\nVorschriften ist die oberste Landesverkehrsbe-\nhörde.\n§6f                                                      Artikel 2\nPrüfungsbefugnisse                      Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndas Allgemeine Eisenbahngesetz neu bekanntzu-\nDie nach § 6 a Abs. 2 zur Festlegung der           machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nKostensätze befugte Behörde kann zur Vor-             seitigen.\nbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauf-\ntragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen,                                Artikel 3\ninsbesondere\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\n1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere        Die in Artikel 1 Nr. 4 § 6 a Abs. 2 Satz 2 und § 6 e\nnehmen,                                           Abs. 1 enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von\n2. von den im Geschäftsbetrieb der Eisenbahn          Rechtsverordnungen treten am Tage der Verkün-\ntätigen Personen Auskunft verlangen. Der          dung in Kraft.\nzur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann        (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern,        §§ 6 b, 6 c, 6 e Abs. 2, §§ 6 f und 6 g mit Wirkung\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der      vom 1. Januar 1976 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}