{"id":"bgbl1-1976-109-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":109,"date":"1976-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/109#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-109-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_109.pdf#page=11","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1976-08-24T00:00:00Z","page":2439,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 109 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976                       2439\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\nVom 24. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             Landesregierungen oder den von ihnen durch\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch\nRecht,sverordnung nach Durchschnittswerten ein-\nzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam\nArtikel 1                           wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal\nfestgelegt werden; dabei können entsprechend\nDas Personenbeförderungsgesetz vom 21. März              betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert           unterschiedliche Kostensätze für den schienenge-\ndurch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeord-              bundenen und den nichtschienengebundenen Ver-\nnung und über die Einrichtung eines Gewerbezen-            kehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen\ntralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I         festgelegt werden.\nS. 1281), wird wie folgt geändert:\n(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2\ngewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr\n1. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort             betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch\n,,Genehmigung\" die Worte „oder gegen Auf-              auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird\nlagen in einer Entscheidung nach § 45 a Abs. 4          dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde\nSatz 2 eingefügt.\n11\ngelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.\n(4) Uber den Ausgleich entscheidet die Geneh-\n2. Nach § 45 wird folgender Abschnitt eingefügt:           migungsbehörde. Die Entscheidung kann mit Auf-\nlagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind,\n„D. Ausgleichszahlungen                   die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Ab-\nsatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Lei-\n§ 45 a\nstungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer\nAusgleichspflicht                     solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Um-\nfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu\n(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obus-\ngewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der\nsen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nAuflagen errechnet hätte.\nnach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer\nfür die Beförderung von Personen mit Zeitfahr-             (5) Den Ausgleich für Unternehmen, die sich\nausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag            überwiegend in der Hand des Bundes oder eines\nein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu            mehrheitlich dem Bund gehörenden Unterneh-\ngewähren, wenn und soweit                               mens befinden, gewährt der Bund. Dies gilt auch,\n1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen          wenn Unternehmen im Sinne des Satzes 1 die Be-\ngenehmigten Beförderungsentgelten zur Dek-          triebsführung nach § 3 auf Dritte übertragen. So-\nweit der Bund ausgleichspflichtig ist, erläßt der\nkung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnen-\nden Kosten nicht ausreicht, und                     Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des\nBundesrates die Rechtsverordnung nach Ab-\n2. der Unternehmer innerhalb eines angemesse-           satz 2.\nnen Zeitraums die Zustimmung zu einer An-\n(6) Die Vorschriften des Gesetzes über die\npassung der in den genannten Verkehrsfor-\nunentgeltliche Beförderung von Kriegs- und\nmen erhobenen Beförderungsentgelte an die\nErtrags- und Kostenlage beantragt hat.              Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Be-\nhinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965\n(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom              (Bundesgesetzbl. I S. 978), zuletzt geändert durch\nHundert des Unlerschiedsbetra~Jes zwischen dem          Artikel 41 des Gesetzes zur Anpassung gesetzlich\nErtrag, der in den in Absatz 1 genannten Ver-           festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgren-\nkehrsformen für die Beförderung von Personen            zung der Geschäftsbereiche von Bundesministern\nmit Zeitfahrausweisen des Ausblldungsverkehrs           vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\nerzielt worden ist, und dem Produkt aus den in          bleiben unberührt.\"\ndiesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern\nund den durchschnittlichen verkehrsspezifischen      3. Nach § 45 a wird die Uberschrift „D. Gelegen-\nKosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische       heitsverkehr mit Kraftfahrzeugen\" ersetzt durch\nKosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Ko-        die Uberschrift „E. Gelegenheitsverkehr · mit\nstensätze je Personen-Kilometer, die von den            Kraftfahrzeugen\".","2440                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. In § 54 a ist folgender Absatz anzufügen:                                    Artikel 2\n,, (3) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten ent-       Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nsprechend auch für die nach § 45 a Abs. 2 zur         das Personenbeförderungsgesetz neu bekanntzu-\nFestlegung der Kostensätze befugte Behörde.\"          machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nseitigen.\n5. In § 58 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:                              Artikel 3\n„5. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes § 45 a Abs. 1 ist, welche Kostenbestand-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nberücksichtigen sind, welches Verfahren für     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndie Gewährung des Ausgleichs anzuwenden         sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nist, welche Angaben der Antrag auf Gewäh-       Dritten Uberleitungsgesetzes.\nrung des Ausgleichs enthalten muß und wie\ndie Erträge und die Personen-Kilometer zu                              Artikel 4\nermitteln sind.\"                                   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten die in Arti-\n6. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort           kel 1 Nr. 2 Absatz 2 Satz 2 und in Artikel 1 Nr. 5\n„Genehmigung\" die Worte „oder Auflagen in             enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-\neiner Entscheidung nach § 45 a Abs. 4 Satz 2\"         verordnungen am Tage der Verkündung des Geset-\neingefügt.                                            zes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}