{"id":"bgbl1-1976-109-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":109,"date":"1976-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/109#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-109-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_109.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften","law_date":"1976-08-24T00:00:00Z","page":2437,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 109 ---Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976                             2437\nGesetz\nzur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften\nVom 24. August 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            2. das Oberverwaltungsgericht vqn der Entschei-\nsen:                                                               dung eines anderen Oberverwaltungsgerichts,\ndes Bundesverwaltungsgerichts oder des\nArtikel 1                                  Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-\nhöfe des Bundes abweichen will.\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nDer Beschluß über die Vorlegung ist den Beteilig-\nDie Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt               ten bekanntzumachen. Das Bundesverwaltungs-\ngeändert:                                                     gericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.\n1. § 47 erhält nachstehende Fassung:                              (6) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet\ndurch Urteil oder, wenn es eine mündliche Ver-\n,,§ 47                             handlung nicht für erforderlich hält, durch Be-\n(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im           schluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu\nRahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über              der Uberzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungül-\ndie Gültigkeit                                             tig ist, so erklärt es sie für nichtig; in diesem\n1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des            Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich\nBundesbaugesetzes und des Städtebauförde-              und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner\nrungsgesetzes erlassen worden sind, sowie von          ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift\nRechtsverordnungen auf Grund des § 188                 bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Ent-\nAbs. 2 des Bundesbaugesetzes und auf Grund             scheidung gilt § 183 entsprechend.\ndes § 92 Abs. 2 des Städtebauförderungsge-                 (7) Das Gericht kann auf Antrag eine einst-\nsetzes,                                                weilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Ab-\n2. von anderen im Range unter dem Landesge-                wehr schwerer Nachteile oder aus anderen wich-\nsetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das          tigen Gründen dringend geboten ist.\"\nLandesrecht dies bestimmt.\n2. § 76 fällt weg.\n(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juri-\nstische Person, die durch die Rechtsvorschrift\n3. § 136 erhält folgende Fassung:\noder deren Anwendung einen Nachteil erlitten\noder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie                                        ,,§ 136\njede Behörde stellen. Er ist gegen die Körper-                 Gegen Urteile nach §§ 47, 123 Abs. 4 ist die\nschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche           Revision nicht zulässig.\"\ndie Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberver-\nwaltungsgericht kann dem Land und anderen ju-\nristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren\nZuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt                                    Artikel 2\nwird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu                        Änderung der Finanzgerichtsordnung\nbestimmenden Frist geben.\n(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Ver-          Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geän-\neinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht         dert:\nnicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die\n1. § 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfas-\nsungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.                  ,,Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver-\nhandlung und bei Vorbescheiden (§ 90 Abs. 3)\n(4) Ist ein Verfahren zur Uberprüfung der Gül-\ntigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfas-             wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.\"\nsungsgericht anhängig, so kann das Oberverwal-\ntungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis          2. § 46 wird wie folgt geändert:\nzur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfas-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „inner-\nsungsgericht auszusetzen sei.                                    halb der Fristen des Absatzes 2\" gestrichen.\n(5) Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache          b) Absatz 2 fällt weg.\nunter Begründung seiner Rechtsauffassung dem               c) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält nachstehen-\nBundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über                   de Fassung:\ndie Auslegung revisiblen Rechts vor, wenn                           ,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle\nl. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat                 sinngemäß, in denen geltend gemacht wird,\noder                                                        daß eine der in § 349 Abs. 3 der Abgabenord-","2438                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnung w~ndlrnten Stf'llcn über einen Antrag auf                            Artikel 4\nVornahme eines Verwaltungsaktes ohne Mit-                           Ubergangsvorschrift\nteilung eines zureichenden Grundes in ange-\nmc•ssener Frist sachlich nicht entschieden hat.\"      (1) Auf einen Antrag nach § 47 der Verwaltungs-\ngerichtsordnung, der vor dem 1. Januar 1977 ge-\n3. § 105 Abs. 4 Sul.z 1 wird wie folgt gefaßt:              stellt worden ist, sind die bisher geltenden Vor-\n„ Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen            schriften anzuwenden.\nVerwaltun~Jsc1kt der in den §§ 348, 349 der Ab-             (2) Die Zulässigkeit der Klage nach § 75 der Ver-\ngabt~nordnung bezeichnetE~n Art kann das Gericht         waltungsgerichtsordnung, § 46 der Finanzgerichts-\nbei. einem Wert des Streitgegenstandes bis fünf-         ordnung und § 88 des Sozialgerichtsgesetzes richtet\nhundert Deutsche Mark di(~ Darstellung des Tat-          sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn\nbestandes auf die Wiedergabe des Klagebegeh-             am 1. Januar 1977 ein Jahr seit der Einlegung des\nrens beschri.inkcn und, soweit es der Begründung         außergerichtlichen R~chtsbehelfs oder seit der Stel-\nder Entscheidu 119 über den außergerichtlichen           lung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungs-\nRechtsbehelf folgt und dies in seinem Urteil fest-       aktes verstrichen war.\nstellt, von der Darstellung der Entscheidungs-\ngründe absehen.\"\nArtikel 5\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDas Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. § 88 Abs. 2 Satz 2 fällt weg.\n2. § 110 erhält folgenden Absatz 2:                                                Artikel 6\n,, (2) Das c;ericht kann Sitzungen auch außer-                             Inkrafttreten\nhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur\nsachdi.enlichen Erledigung notwendig ist.\"                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1976\nPür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vo g e 1\nDer Bundesminister\nfür ArlH~it und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}