{"id":"bgbl1-1976-109-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":109,"date":"1976-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/109#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-109-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_109.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (Wohnungsmodernisierungsgesetz - WoModG)","law_date":"1976-08-23T00:00:00Z","page":2429,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2429\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 31.August 1976                                                                                                  Nr.109\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n23. 8. 76  Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (Wohnungsmodernisierungs-\ngesetz - WoModG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2429\n2330-4, 2330-ß, 611-1, 402-19, 364-2\n24. 8. 76  Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2437\n:!40-1. 350-1, 330-1\n24. 8. 76  Dritt.es Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2439\n9240-1\n24. 8. 76  Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               2441\n!J:lü-1\n23. 8. 76  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungs-\nmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2443\n9513-l<J\n25. 8. 76  Bekanntmad1un9 zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2444\nGesetz\nzur Förderung der Modernisierung von Wohnungen\n(Wohnungsmodernisierungsgesetz - WoModG)\nVom 23. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                     (2) Die für Wohnungen getroffenen Bestimmun-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                            gen gelten für Wohnheime und einzelne Wohn-\nräume entsprechend, soweit sich nicht aus dem\nInhalt oder dem Zweck einzelner Vorschriften die-\nErster Abschnitt                                         ses Gesetzes etwas anderes ergibt.\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen\n§3\n§1                                                                   Modernisierung, Instandsetzung\nFörderung der Wohnungsmodernisierung                                          (1) Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes ist\nals öffentliche Aufgabe                                        die Verbesserung von Wohnungen durch bauliche\nMaßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnun-\nBund und Länder fördern die Modernisierung von                                gen nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen\nWohnungen, um die Versorgung breiter Schichten                                  Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern.\nder Bevölkerung mit guten und preiswürdigen\nWohnungen zu verbessern und dadurch zur Erhal-                                       (2) Instandsetzung im Sinne dieses Gesetzes ist\ntung von Städten und Gemeinden beizutragen.                                     die Behebung von baulichen Mängeln, insbesondere\nvon Mängeln, die infolge Abnutzung, Alterung,\nWitterungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter\n§2\nentstanden sind, durch Maßnahmen, die in den\nFörderungsfähige Wohnungen                                        Wohnungen                        den            zum             bestimmungsgemäßen\nGebrauch geeigneten Zustand wieder herstellen.\n(1) Förderungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechts-\nform, alle Wohnungen, die zur dauernden Führung                                      (3) Maßnahmen der Instandsetzung, die durch\neines Haushalts geeignet und bestimmt sind.                                      bauliche Maßnahmen zur Verbesserung von Woh-","2430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnun~Jen verursacht werden, fallen unter die Moder-      billigung Haushaltsmittel verwendet werden. Die\nnisierung im Sinne dieses Cesetzes.                     Förderung durch Wohnungsbauprämien, Steuer-\nund Gebührenvergünstigungen bestimmt sich nach\n(4) Maßnahmen der Modernisierung und Instand-\nden hierfür maßgebenden Rechtsvorschrift~n.\nsetzung können sich auch auf Gebäudeteile außer-\nhalb der Wohnungen, auf zugehörige Nebenge-                (3) Programme und Maßnahmen des Bundes, der\nbi:iude, auf das Cnmdstück und auf dessen unmittel-     Länder, ihrer Finanzierungsinstitute und der\nbare Umgebung erstrecken, sofern sie den Wohnun-        Gemeinden, in denen sie die Modernisierung,\ngen zugute kommen.                                      Instandhaltung oder Instandsetzung mit anderen als\nden zur Durchführung dieses Gesetzes bestimmten\n(5) Wird durch eine Modernisierung ein Ausbau        Mitteln fördern, werden von diesem Gesetz nicht\nim Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Woh-        berührt, soweit sich nicht aus den einzelnen Vor-\nnungsbaugesetzes bewirkt, so sind die durch den         schriften etwas anderes ergibt.\nAusbau modernisierten Wohnungen neugeschaffe-\nner Wohnraum im Sinne des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes.\nZweiter Abschnitt\n§4\nBundesmittel und Bundesbürgschaften\nModernisierungsmaJlnahmen\n(1) Bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert                                   §6\nder Wohnungen erhöhen, sind insbesondere Maß-                           Finanzhilfen des Bundes\nnahmen zur Verbesserung\n1. des Zuschnitts der Wohnung,\nDer Bund beteiligt sich an der Finanzierung der\nvon den Ländern nach diesem Gesetz geförderten\n2. der Belichlung und Belüftung,                        Modernisierung. Die Mittel des Bundes werden den\n3. des Wärmeschutzes,                                   Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans\n4. des Schallschutzes,                                  und auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen\nzwischen Bund und Ländern als Finanzhilfen nach\n5. der Energieversorgun~J, der Wasserversorgung\nArtikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Hälfte\nund der Entwi:isserung,\nder Aufwendungen für die Förderung zur Verfü-\n6. der sanitären Einrichtungen,                         gung gestellt.\n7. der Beheizung und der Kochmöglichkeiten,\n§7\n8. der Funktionsabläufe in Wohnungen,\n9. der Sicherhei l vor Diebstahl und Gewalt.                         Verteilung der Bundesmittel\n(1) Der für das Wohnungswesen zuständige Bun-\nZu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchs-\nwert der Wohnungen erhöhen, kann der Anbau              desminister verteilt die Bundesmittel auf die einzel-\nnen Länder.\ngehören, insbesondere soweit er zur Verbesserung\nder sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines         (2) Die Bundesmittel sind nach einem für alle\nnotwendigen       Aufzugs    erforderlich   ist.  Der   Länder in gleicher Weise geltenden Maßstab zu\nGebrauchswert von Wohnungen kann auch durch             verteilen, der vornehmlich der Zahl der modernisie-\nbesondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und         rungsbedürftigen Wohnungen Rechnung trägt. Der\nalte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnun-           Maßstab ist durch Verwaltungsvereinbarung zwi-\ngen auf Dauer für sie bestimmt sind.                    schen Bund und Ländern festzulegen; dabei sind\nvorhandene Ergebnisse bundeseinheitlicher amtli-\n(2)  Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen         cher Statistiken zu berücksichtigen.\nWohnverhältnisse verbessern, sind insbesondere\ndie Anlage und der Ausbau von nicht öffentlichen\n§8\nGemeinschaftsanlagen        wie    Kinderspielplätzen,\nGrünanlagen, Stellplätzen und anderen Verkehrsan-                         Bundesbürgschaften\nlagen.\n(1) Der Bund kann sich an der von den Ländern\n§5                           nach diesem Gesetz geförderten Modernisierung\nFörderung der Modernisierung               und Instandsetzung durch Rückbürgschaften für\nBürgschaften beteiligen, die die Länder nach § 13\n(1) Bund und Länder fördern die Modernisierung       Abs. 3 und 4 übernehmen.\ndurch\n(2) Die Bürgschaften des Bundes werden nach\n1. Mittel ihrer Haushalte oder ihn~r Finanzierungs-     Maßgabe des Haushaltsgesetzes übernommen.\ninstitute,                                          Anträge auf Ubernahme sind bei dem für das Woh-\n2. Bürgschaften,                                        nungswesen zuständigen Bundesminister zu stellen.\n3. Wohnungsbauprämien,\n4. Steuer- und Gebührenvergünstigungen.                                            §9\n(2) Die Förderung durch Einsatz von Haushalts-                      Unterrichtung des Bundes\nmitteln und durch Bürgschaften bestimmt sich nach         (1) Die für das Wohnungswesen zuständigen\nden Vorschrifü~n dieses Gesetzes. Das gleiche gilt      obersten Landesbehörden unterrichten den für das\nfür die Förderung mit Mitteln der in Absatz 1 Nr. 1     Wohnungswesen zuständigen Bundesminister für\nbezeichneten Finanzierungsinstitute, zu deren Ver-      jedes Kalenderjahr über die in die Schwerpunktpro-","Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976                      2431\ngramme (§ 11) aufgenommenen Schwerpunkte und           eher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri-\nüber die Verwendung der nach diesem Gesetz ein-        scher Bedeutung 60 vom Hundert der Kosten der\ngesetzten Mittel.                                      geförderten Modernisierung nicht übersteigen.\n(2) Bei der Unterrichtung über den Einsatz der         (4) Der Eigentümer soll eine angemessene Eigen-\nMittel sind, getrennt nach Förderungsfällen inner-     leistung zur Deckung der Kosten der Modernisie-\nhalb und außerhalb von Schwerpunkten, die Zahl         rung und der Instandsetzung erbringen. Bei Miet-\nund Art der modernisierten Wohnungen, die Art          wohnungen können auch Leistungen der Mieter zur\nund Kosten der geförderten Modernisierung, die         Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen\nHöhe der dafür eingesetzten Förderungsmittel           sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich ver-\nsowie die Eigentümer nach Gruppen anzugeben. Die       pflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung aner-\nAngaben sind für die eingesetzten Mittel getrennt      kannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistun-\nnach Landkreisen und kreisfreien Städten zu            gen ausreichend sichert.\nmachen.\n§ 11\nDritter Abschnitt                                Bestimmung von Schwerpunkten\nBewilligung der Mittel\nzur Förderung der Modernisierung                 (1) Es ist Aufgabe der Gemeinden, in geeigneten\nFällen Schwerpunkte für die Förderung der Moder-\nnisierung nach § 10 zu bestimmen. Dabei sind die\n§ 10\nAnregungen der Eigentümer angemessen zu berück-\nFörderungsvoraussetzungen                 sichtigen.\n(1) Die Modernisierung darf nur gefördert wer-         (2) Zu Schwerpunkten dürfen nur zusammenhän-\nden, wenn                                              gende abgegrenzte Gemeindegebiete bestimmt wer-\n1. die Wohnungen wesentlich verbessert werden,         den, in denen\n2. die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf       1. unter städtebaulichen Gesichtspunkten der\ndie wesentliche Verbesserung und die Nutzungs-         Anteil der modernisierungsbedürftigen Wohnun-\ndauer der Wohnungen vertretbar sind,                   gen überwiegt,\n3. die Finanzierung der Modernisierung gesichert       2. die Modernisierungstätigkeit bisher unzurei-\nist und                                                chend gewesen ist und\n4. die Wohnungen nach· der Modernisierung nach         3. ein wesentlicher Teil der Wohnungen von Perso-\nGröße, Ausstattung und Miete oder Belastung für        nen bewohnt wird, die sich im allgemeinen nur\ndie angemessene Wohnraumversorgung breiter             unzureichend mit angemessenem Wohnraum ver-\nSchichten der Bevölkerung geeignet sind.               sorgen können, namentlich kinderreiche Familien\nund Personen mit geringem Einkommen.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist\ndie Modernisierung mit Vorrang zu fördern, wenn        Gemeindegebiete, in denen ausreichende Erschlie-\n1. Mißstände in solchen Wohnungen beseitigt wer-       ßungs-, Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsan-\nden, die den allgemeinen Anforderungen an          lagen fehlen und auch nicht alsbald geschaffen wer-\ngesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen         den, dürfen nicht zu Schwerpunkten bestimmt\noder                                               werden. Das gleiche gilt für Gemeindegebiete, die\nbereits als Sanierungsgebiet, städtebaulicher Ent-\n2. das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, ins-\nwicklungsbereich, Ersatzgebiet oder Ergänzungsge-\nbesondere geschichtlichen oder künstlerischen\nbiet nach dem Städtebauförderungsgesetz förmlich\nBedeutung zu erhalten ist oder\nfestgelegt worden sind.\n3. soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnis-\nsen ergeben, durch die Modernisierung beseitigt       (3) Die Schwerpunkte bedürfen der Anerkennung\nwerden oder                                        durch Aufnahme in das Modernisierungsprogramm,\n4. durch die Förderung untragbare Erhöhungen der       das von den zuständigen obersten Landesbehörden\nMieten oder Belastungen vermieden werden oder      aufgestellt und jährlich der Entwicklung angepaßt\nwird. Die zuständige oberste Landesbehörde hat\n5. die Modernisierung im Interesse der städtebauli-\nhierbei die Erfordernisse der Raumordnung und\nchen Entwicklung der Gemeinde liegt.\nLandesplanung zu berücksichtigen. Sie kann die\nWerden in Satz 1 bezeichnete Modernisierungsvor-       Aufnahme in das Modernisierungsprogramm auch\nhaben von mehreren Eigentümern zur Einsparung          davon abhängig machen, daß die Gemeinde in den\nvon Kosten nach einem einheitlichen Plan zeitlich      Schwerpunkten bei der Vorbereitung und Durchfüh-\nabgestimmt durchgeführt, so sollen sie bei der För-    rung der Modernisierung beratend, ordnend oder in\nderung bevorzugt werden.                               anderer Weise fördernd tätig wird.\n(3) Sind nicht nur Maßnahmen zur Modernisie-\nrung, sondern auch notwendige Instandsetzungen                                  § 12\ndurchzuführen, hat sich der Eigentümer bei der För-\nEinsatz der Mittel in Schwerpunkten\nderung der Modernisierung auch dazu zu verpflich-\nund im Zonenrandgebiet\nten. Notwendige Instandsetzungen sollen in die För-\nderung einbezogen werden, soweit der Modernisie-           (1) Für die Förderung der Modernisierung in\nrungszweck auf andere Weise nicht zu erreichen         Schwerpunkten soll die zuständige oberste Landes-\nist. Die Kosten der geförderten Instandsetzung dür-    behörde in der Regel die Hälfte der insgesamt zur\nfen 40 vom Hundert, bei Gebäuden von städtebauli-      Förderung der Modernisierung nach diesem Gesetz","2432                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbestimmten Mittel bereitstellen. Ist zu erwarten,       den Mittel in gleicher Weise wie die auf die Moder-\ndaß die Mittel zur Förderung in Schwerpunkten in        nisierung entfallenden Mittel zu gewähren. Absatz 3\nabsehbarer Zeit nicht ausreichen, kann die zustän-      gilt entsprechend.\ndige oberste Landesbehörde die Reihenfolge des             (5) Ein Redltsanspruch auf die Bewilligung von\nEinsatzes der für die Förderung in Schwerpunkten        Mitteln zur Förderung der Modernisierung oder\nbereitgestellten Mittel regeln. Dabei ist die Investi-  Instandsetzung besteht nicht. Die Mittel sollen vor\ntionsbereitschaft der Eigentümer in den Schwer-         Beginn der baulichen Maßnahmen beantragt wer-\npunkten zu berücksichtigen. Ist die Aufnahme der        den. Uber die Bewilligung entscheiden die nach\nSchwerpunkte in das Modernisierungsprogramm             Landesrecht zuständigen oder von den Landesregie-\nnicht von den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3           rungen bestimmten Stellen.\nSatz 3 abhängig gewesen, kann auch ein Vorrang\nfür die Schwerpunkte eingeräumt werden, in denen\ndiese Voraussetzungen gegeben sind.                                              § 14\nMiete nach der Modernisierung\n(2) Soweit die für Schwerpunkte bereitgestellten\nMittel bis zu einem für jedes Kalenderjahr zu              (1) Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung\nbestimmenden Zeitpunkt nicht in Anspruch genom-         der Modernisierung von nicht preisgebundenen\nmen sind, können sie außerhalb der Schwerpunkte         Wohnungen hat sich der Eigentümer zu verpflich-\neingesetzt werden. Soweit die für die Förderung         ten, nach der Modernisierung höchstens eine Miete\naußerhalb von Schwerpunkten bereitgestellten Mit-       zu erheben, die sich aus der vor der Modernisierung\ntel nicht bis zu dem zu bestimmenden Zeitpunkt in       zuletzt vereinbarten Miete und dem nach Absatz 2\nAnspruch genommen sind, können sie in Schwer-           ermittelten Erhöhungsbetrag ergibt. Im übrigen\npunkten eingesetzt werden.                              bleiben die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung\nder Miethöhe (Artikel 3 des Zweiten Wohnraum-\n(3) Die oberste Landesbehörde soll einen ange-      kündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974\nmessenen Teil der Förderungsmittel für das Zonen-       - Bundesgesetzbl. I S. 3603) unberührt.\nrandgebiet bereitstellen.\n(2) Der Erhöhungsbetrag kann ermittelt werden\n§ 13                          a) nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung\nder Miethöhe, abzüglich der nach § 3 Abs. 1\nBewilligung der Mittel                     Satz 3 bis 6 jenes Gesetzes ermittelten Kürzungs-\n(1) Die Mittel werden als Zuschüsse zur Deckung          beträge, oder\nvon laufenden Aufwendungen aus der Modernisie-          b) nach§ 3 Abs. 1 jenes Gesetzes.\nrung bewilligt. Sie sind der Höhe nach so zu bemes-     Bei der Ermittlung der Kürzungsbeträge gelten die\nsen, daß die Erhöhung der Mieten oder Belastungen       in § 5 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Mittel der Finan-\ntragbar ist und in einem angemessenen Verhältnis        zierungsinstitute als Mittel aus öffentlichen Haus-\nzur Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnungen           halten.\nsteht. An Stelle von Zusdiüssen zur Deckung von\nlaufenden Aufwendungen können auch Darlehen                (3) Die für die Instandsetzung aufgewendeten\nder in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Finanzierungs-     Kosten und die zur Förderung der Instandsetzung\ninstitute zur Deckung der Kosten der Modernisie-        gewährten Mittel bleiben bei der Ermittlung der\nrung bewilligt werden, die mit Zuschüssen verbil-       Miete unberücksichtigt.\nligt worden sind.                                         (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet, wenn\n(2) Die Mittel können auch als Darlehen zur Dek-    die Mittel als Zuschüsse zur Deckung von laufen-\nden Aufwendungen gewährt werden, mit Ablauf des\nkung der Kosten der Modernisierung bewilligt wer-\nden, wenn eine umfangreiche Modernisierung              Zeitraumes, für den sich die laufenden Aufwendun-\ngen vertragsgemäß durch die Gewährung der Mittel\ndurchgeführt wird. Der Zinssatz der Darlehen ist\nentsprechend Absatz 1 Satz 2 zu bemessen. Im Dar-       vermindern. Werden die Mittel als Darlehen zur\nlehnsvertrag soll vorbehalten werden, daß der           Deckung der Kosten der Modernisierung gewährt,\nGläubiger den Zinssatz bis zum marktüblichen Zins-      endet die Verpflichtung mit Ablauf des Kalender-\nsatz für erststellige Hypotheken erhöhen kann. Die      jahres, in dem die Mittel planmäßig vollständig\nAusübung dieses Rechts ist nur zulässig, soweit die     zurückgezahlt werden.\noberste Landesbehörde zugestimmt hat. Die oberste\nLandesbehörde hat vor der Zustimmung zu prüfen,                                  § 15\nob im Hinblick auf die allgemeine Mieten- und                 Vorzeitige Beendigung der Verpflichtungen\nEinkommensentwicklung die sich ergebende höhere                   für neu begründete Mietverhältnisse\nMiete nachhaltig erzielbar ist, und sicherzustellen,\ndaß die Miete oder Belastung für die Bewohner              (1) Wird ein Mietverhältnis über eine nicht preis-\nzumutbar ist.                                           gebundene Wohnung nach Ablauf von drei Jahren\nnach der Durchführung der Modernisierung neu\n(3) Werden Mittel des Kapitalmarktes zur Dek-       begründet, so endet die nach § 14 Abs. 1 eingegan-\nkung der Kosten einer geförderten Modernisierung        gene Verpflichtung mit dem Beginn der Mietzeit,\neingesetzt, für die der Eigentümer keine ausrei-        wenn der Eigentümer entsprechend der Art der ihm\nchende Sicherheit bestellen kann, können Bürg-          bewilligten Mittel\nschaften übernommen werden.                             a) zuvor auf die noch ausstehenden, anteilig auf die\n(4) Wird die Instandsetzung in die Förderung ein-       Wohnung entfallenden Zuschüsse zur Deckung\nbezogen, sind die auf die Instandsetzung entfallen-          von laufenden Aufwendungen verzichtet,","Nr. 109 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976                        2433\nb) das anteilig auf die Wohnung entfallende Darle-                                  § 19\nhen zur Deckung der Kosten auf Grund einer\nFreistellung\nzuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb\nvon drei Monaten vollständig zurückgezahlt hat.          (1) Die für die Bewilligung der Mittel zuständige\n(2) Die für die Bewilligung der Mittel zuständige      Stelle kann den Eigentümer auf seinen Antrag für\nStelle soll dem Eigentümer schriftlich bestätigen,         alle oder einzelne Wohnungen von seiner Ver-\nvon welchem Zeitpunkt an die Verpflichtung nach            pflichtung nach § 14 freistellen, soweit ein öffentli-\n§ 14 Abs. 1 entfallen ist.                                ches Interesse daran nicht mehr besteht. Eine unbe-\nfristete oder unwiderrufliche Freistellung soll mit\n§ 16                           der Auflage verbunden werden, auf die noch aus-\nUberhöhte Miete                        stehenden Zuschüsse zu verzichten und die als Dar-\nlehen bewilligten Mittel in einer bestimmten ange-\nVerstößt der Eigentümer gegen die nach § 14\nmessenen Frist zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für\noder § 15 eingegangenen Verpflichtungen, hat er dem\ndie Freistellung in der Zeit, in der die Mietpreisbin-\nMieter den zuviel empfangenen Betrag zurückzuer-\ndung nach § 17 Abs. 1 über die Dauer der Zweckbe-\nstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der\nstimmung nach den §§ 25, 87 a und 88 a des Zweiten\nAnspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf\nWohnungsbaugesetzes hinausgeht.\nvon vier Jahren nach der jeweiligen Leistung des\nMieters, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jah-             (2) Hat der Eigentümer auf die noch ausstehenden\nres von der Beendigung des Mietverhältnisses an.           Zuschüsse verzichtet und die als Darlehen bewillig-\nten Mittel vorzeitig ohne rechtliche Verpflichtung\n§ 17                           vollständig zurückgezahlt, so ist er auf seinen\nMiete für preisgebundene Neubauwohnungen              Antrag von seiner Verpflichtung nach § 14 freizu-\n(1) Die zulässige Miete für Wohnungen, die bei          stellen, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren\nder Bewilligung der Mittel zur Förderung der               nach der Beendigung der Modernisierung.\nModernisierung bereits für die in den § 25, § 87 a\noder § 88 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nbezeichneten Personenkreise zweckbestimmt sind,\nist auch über die Dauer dieser Zweckbestimmung\nVierter Abschnitt\nhinaus bis zum Ablauf des in § 14 Abs. 4 bezeichne-                      Ergänzende Vorschriften\nten Zeitraums nur nach den Vorschriften des Zwei-\nten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungs-                                      § 20\ngesetzes und den zu ihrer Durchführung ergangenen\nDuldung der geförderten Modernisierung\nVorschriften zu ermitteln. Im Sinne dieser Vor-\nschriften gilt die geförderte Modernisierung als eine         (1) Der Mieter hat eine Modernisierung, die nach\nWertverbesserung, der die Bewilligungsstelle zuge-         diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwal-\nstimmt hat.                                                tungsvorschriften mit Mitteln öffentlicher Haus-\n(2) Für Wohnungen, die nach § 3 Abs. 5 durch            halte gefördert wird, zu dulden, es sei denn, daß\nAusbau geschaffen und mit öffentlichen Mitteln im          deren Durchführung oder bauliche Auswirkung für\nSinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge-            den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten\nsetzes gefördert worden sind, sind an Stelle der §§ 14     würde, die auch unter Würdigung der berechtigten\nund 15 die für öffentlich geförderte Wohnungen             Interessen des Vermieters und anderer Mieter in\ngeltenden Vorschriften über die Miete anzuwenden.          dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Den Mitteln\nöffentlicher Haushalte stehen die in § 5 Abs. 2\n§ 18                           Satz 2 bezeichneten Mittel der Finanzierungsinsti-\nEntziehung der Förderung                    tute gleich.\n(1) Die Darlehen können fristlos gekündigt wer-            (2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate\nden, wenn der Eigentümer gegen eine nach § 14              vor der Durchführung der geförderten Modernisie-\nbegründete Verpflichtung oder im Falle des § 17            rung deren Art und Umfang schriftlich verbindlich\ngegen eine nach den Vorschriften für preisgebun-           mitzuteilen und dabei den geplanten Beginn und die\ndene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung              voraussichtliche Dauer anzugeben. Der Mieter ist\nschuldhaft verstoßen hat.                                  berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den\n(2) Die Bewilligung der Zuschüsse zur Deckung           Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des\nvon laufenden Aufwendungen kann für den Zeit-              nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter\nraum widerrufen werden, in dem der Eigentümer              gekündigt, darf der Vermieter mit der Durchführung\ngegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung              nicht vor dem Ablauf der Mietzeit beginnen.\noder im Falle des § 17 gegen eine nach den Vor-\nschriften für preisgebundene Neubauwohnungen                  (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der\nbegründete Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat.         geförderten Modernisierung machen muß, hat der\nSoweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen            Vermieter in einem angemessenen Umfang zu erset-\nworden ist, sind diese zurückzuerstatten.                  zen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu\nleisten. Die Rechte des Mieters nach § 537 des\n(3) Durch die Kündigung nach Absatz 1 und den           Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.\nWiderruf nach Absatz 2 werden der Inhalt und die\nDauer der Verpflichtung nicht berührt. Die Kündi-             (4) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters\ngung und der Widerruf dürfen bei der Ermittlung            von diesen Vorschriften abweichen, sind für die\nder Miete nicht berücksichtigt werden.                     geförderte Modernisierung unwirksam.","2434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 21                           fügung zu halten sind, sowie für Bergmannswoh-\nVerfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte        nungen (§ 24) eingesetzt werden. Sie können als\nDarlehen zur Deckung der laufenden Aufwendun-\nDie in diesem Gesetz für Eigentümer getroffenen      gen oder, wenn eine umfangreiche Modernisierung\nVorschriften gelten entsprechend für sonstige Ver-       durchgeführt wird, als Darlehen zur Deckung· der\nfügungsberechtigte. Die für Mieter getroffenen Vor-      Kosten der Modernisierung, in besonderen Fällen\nschriften gelten entsprechend für sonstige schuld-       auch als Zuschüsse gewährt werden. Die §§ 4, 5 und\nrechtlich Nutzungsberechtigte. Die für Mietwoh-          14 gelten entsprechend.\"\nnungen, Mietverhältnisse und Mieten getroffenen\nVorschriften gelten entsprechend für sonstige                                        § 24\nschuldrechtlich nicht nur zum vorübergehenden\nGebrauch überlassene Wohnungen, sonstige ver-             Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\ngleichbare schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse            Das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nund sonstige Nutzungsentgelte. Die Sätze 1 bis 3         nungswesen -        Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz\ngelten jedoch nicht, soweit sich aus dem Inhalt oder     - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Fe-\nZweck der einzelnen Vorschriften etwas anderes           bruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geän-\nergibt.                                                  dert durch Artikel 41 des Gesetzes zur Verbesse-\n§ 22                           rung der Haushaltsstruktur -- Haushaltsstrukturge-\nsetz - vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I\nSondervorschrift für Berlin\nS. 3091), wird wie folgt geändert:\nWerden im Land Berlin Mittel zur Förderung der       In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach\nModernisierung von preisgebundenen Wohnungen,            dem Wort „Kleinwohnungen\" die Worte „und\ndie bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden          Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes\nsind, und von preisgebundenen Wohnungen, die in          zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen\nder Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember          vom 23. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2429)\" ein-\n1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche          gefügt.\nMittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbauge-\nsetzes geschaffen worden sind, bewilligt, so gelten\ndie für diese Wohnungen bestehenden Mietpreis-                                       § 25\nvorschriften; solange die Rechtsverordnung nach                  Änderung des Einkommensteuergesetzes\n§ 28 nicht erlassen ist, ist § 11 Abs. 3 der Altbau-\nmietenverordnung Berlin mit der Maßgabe anzu-               Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung\nwenden, daß die nach diesem Gesetz gewährten             der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-\nMittel entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes                                        s:\ndesgesetzbl. I S. 2165, 1975 I 422), zuletzt geändert\nzur Regelung der Miethöhe zu berücksichtigen sind.       durch das Gesetz zur Änderung des Einkommen-\nFür die Zeit nach der Aufhebung der Mietpreisvor-        steuergesetzes vom 20. April 1976 (Bundesgesetz-\nschriften hat sich der Eigentümer nach § 14 Abs. 1       blatt I S. 1054), wird wie folgt geändert:\nzu verpflichten; § 14 Abs. 4 gilt insoweit entspre-\nchend. Die Förderung kann auch entzogen werden,          § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe q Satz 1 erhält die\nwenn der Eigentümer gegen die Mietpreisvorschrif-        folgende Fassung:\nten mit der bezeichneten Maßgabe schuldhaft ver-\nstoßen hat; § 18 gilt insoweit entsprechend.                 „über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen\nfür den Einbau von Anlagen und Einrichtungen\nim Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d\nsowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nFünfter Abschnitt                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-\nÄnderung anderer Gesetze                       tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858), zu-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung\nvon Wohnungseigentum und Wohnbesitz im so-\n§ 23\nzialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (Bun-\nÄnderung des Gesetzes                       desgesetzbl. I S. 737), - im Saarland im Sinne des\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues            § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis. d sowie f und g des\nim Kohlenbergbau                        Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972\nIn § 2 a des Gesetzes zur Förderung des Bergar-         (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt ge-\nbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fas-             ändert durch das Gesetz zur Förderung von Woh-\nsung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (Bun-               nungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-\ndesgesetzbl. I S. 418), geändert durch das Dritte           nungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I\nGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung               S. 737), - von Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau              mit mehr als vier Geschossen und von Heizungs-\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird         und Warmwasseranlagen sowie für den Umbau\nfolgender Absatz 9 angefügt:                                 von Fenstern und Türen, für den Anschluß an die\n,, (9) Die Mittel können auch für die Modernisie-          Kanalisation oder die Wasserversorgung und für\nrung von Bergarbeiterwohnungen und anderen                   Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des\nWohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlenberg-             Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen wer-\nbaues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur Ver-             den.\"","J'\\!r. 109   Tt1~J der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976                       2435\n§ 2G                                 men mit dem Senat von Berlin die Verordnung über\nÄnderung des Ursten Bunclesmietengesetzes                  den Mietpreis für den bis zum 31. Dezember 1949\nbezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin (Alt-\n§    29 « des Ersten Bundesmielengeselzes vom                  baumietenverordnung Berlin -          AMVOB) vom\n27. Juli 1955 (Buncles9<!sdzhl. l S. 458) in der im               21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 230), zuletzt\nLmd Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert                    geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1973\ndurch das GPsetz zur Änderung rnietrechtlicher und                (Bundesgesetzbl. I S. 1970), insbesondere zur Anpas-\nmietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin                  sung an dieses Gesetz und an das seit Erlaß der\nvom 17. Novern l><~r 1975 (Bundesgesctzbl. I S. 2867),            Verordnung geänderte Mietpreisrecht zu ändern\nwird wie folgl gcctnderl:                                         und zu ergänzen.\n1. In Absatz 1 werden die Worte „aus den Absätzen\n2 und 3\" durch die Worte „aus den Absätzen 2\nbis 4\" ersetzt.                                                                 Sechster Abschnitt\nSchi ußvorschriften\n2. folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,, (4) Eine Leistung, die der Mieter als anerkann-                                     § 29\nten Ersatz der Eigenleistung nach § 10 Abs. 4 des                                Stadtstaatenklausel\nGesetzes zur Förderung der Modernisierung von\nWohmmgen vom 23. August 1976 (Bundesgesetz-                       (1) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\nblatt I S. 2429) erbringt, ist zuUissig.\"                      Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-\nses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden\ndem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\n§ 27                                 anzupassen.\nÄnderung des Gesetzes                            (2) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung\nüber Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau                      dieses Gesetzes auch als Gemeinde.\nDas Gesetz üb<'r Cebühn~nbefreiungen beim\nWohnungsbau vom 30. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                                             § 30\nS. 273), zuletzt ge~indcrt. durch Artikel IV des Woh-\nBerlin-Klausel\nnungsbauändernn9s9c'sdzes 1965 vom 24. August\n1965 (Bunde:s~JE:sel.zhl. J S. 945), wird wie folgt geän-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndert:                                                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. Dem§ 1 wird fol~Jc!nder Absatz 5 angefügt:                     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n,,(5) Geschüft.e, dit! überwiegend eine mit Mit-             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nteln aus öffPntlichen Haushalten geförderte                    des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nModernisierunq von Wohnun~~en oder Wohnräu-\nmen betreffen, sind ebcnfcllls von den in der\nKoslenordnun~J        lwslimm ten Gerichtsgebühren                                       § 31\nmit Ausnahme der Bc~11 rkundungs- und Beglaubi-                                 Geltung im Saarland\ngunr;sgebührcn hcdreit.     11\nDieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden\n2. § 3 wird wie folgl geändert:                                   Maßgaben:\n1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des Zwei-\na) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 einge-\nten Wohnungsbaugesetzes verweist,          gelten\nfügt:\njeweils die entsprechenden Vorschriften des\n,,3. im Falle des § 1 Abs. 5 durch eine Be-                 Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der\nscheini9Lmg der Stelle, die die Moderni-               Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972\nsierung gdörclert hat;     11\n•\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geän-\nDie bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                       dert durch das Gesetz zur Förderung von Woh-\nnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-\nb) In Absatz 2 W<~nfon hinter den Worten „Buch-                    nungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I\nstaben b und c\" die Worte „und Nummer 3\"                    s. 737).\neingefligt.\n2. Soweit dieses Gesetz auf § 87 a des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes, auf Vorschriften des\n§ 28                                     Wohnungsbindungsgesetzes und auf die zu deren\nÄnderung der Altbaumietenverordnung Berlin                        Durchführung ergangenen Vorschriften, insbe-\nsondere die Zweite Berechnungsverordnung ver-\nDer Bund(!sm inisler für Wirtschaft und der Bun-                   weist, sind die Rechts- und Verwaltungsvor-\ndesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städ-                       schriften weiter anzuwenden, die im Saarland für\ntebau werden ermüchligl, durch Rechtsverordnung                       die betroffenen Wohnungen vor dem Inkrafttre-\noh1w Zustimmung des Bundesnil es im Einverneh-                        ten dieses Gesetzes maßgebend waren.","2436                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Die Vorschriften dieses Gesetzes für preisgebun-                              § 32\ndene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948                               Inkrafttreten\nbezugsfertig geworden sind, gelten im Saarland\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus dem\nfür die öffontlich geförd(~rten Wohnungen im\nAbsatz 2 etwas anderes ergibt, am 1. Januar 1977 in\nSinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\n1and sowie für die in § 51 a des genannten Geset-    Kraft.\nzes bezeichneten steuerbegünstigten Wohnun-            (2) Die Vorschriften der §§ 11 und 23 treten am\ngen.                                                 ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden\nGesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes\nerforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}