{"id":"bgbl1-1976-108-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":108,"date":"1976-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/108#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-108-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_108.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1976-08-23T00:00:00Z","page":2422,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 11 Abs. 3 und des§ 13\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nVom 23. August 1976\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundes-                   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                      in Buchstabe a die Zahl 1165 durch die Zahl\n11\nmachung vom 22. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I                          „80\", in Buchstabe b die Zahl 11130 durch die\n11\nS. 1633) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                   Zahl „ 155\", in Buchstabe c die Zahl „ 190\"\nmung des Bundesrates:                                                durch die Zahl 11 230\", in Buchstabe d die Zahl\n§ 1                                 „ 130\" durch die Zahl „ 155\" und in Buchstabe e\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                       die Zahl „27\" durch die Zahl „33\" ersetzt.\n§ 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungs-                c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ngesetzes\n„2. Die Kosten werden in folgendem Umfang\nDie Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3                        übernommen:\nund des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971                             a) für die Beschaffung und den Einbau\n(Bundesgesetzbl. I S. 43), geändert durch § 6 der                               aa) von Zusatzgeräten\nVerordnung zur Durchführung des § 15 des Bundes-                                     bis zum Betrage von\nversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundes-                                                     900 Deutsche Mark,\ngesetzbl. I S. 105), wird wie folgt geändert:\nbb) einer automatischen Kupplung,\neiner halb- oder vollautomatischen\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      Kraftübertragung oder einer ähn-\na) In Nummer 1 wird die Zahl 11 3000 durch die11\nlichen Vorrichtung bis zum Betrage\nZahl 113500 ersetzt.\n11\nvon           1 150 Deutsche Mark,\nb) In Nummer 2 wird die Zahl 11 190 durch die11\nb) für die Beschaffung und den Einbau\nZahl 11 230\" ersetzt.                                                   von Zusatzgeräten, die zusätzlich zu\nc) In Nummer 3 wird die Zahl 11 1550 durch die11\neiner automatischen Kupplung, einer\nZahl 112050 und die Zahl 11 1000\" durch die\n11\nhalb- oder vollautomatischen Kraft-\nZahl 11 1150\" ersetzt.                                                  übertragung oder einer ähnlichen Vor-\nd) In Nummer 5 wird die Zahl „ 120\" durch die                                richtung benötigt werden,\nZahl 11150 und die Zahl 11 300 durch die Zahl\n11                  11\nbis zu weiteren     900 Deutsche Mark,\n11400 ersetzt.\n11\nc) für sonstige Änderungen der Bedie-\ne) In Nummer 6 wird die Zahl 11 300 durch die11\nnungseinrichtungen in notwendigem\nZahl 11350 und die Zahl 11 700 durch die Zahl\n11                  11\nUmfang,\n111000 ersetzt.\n11\nd) für Instandsetzungen von Zusatzgerä-\nf) In Nummer 7 wird die Zahl 11 300        11\ndurch die                   ten bis zum Betrage von 500 Deutsche\nZahl „400\" ersetzt.                                                     Mark innerhalb von fünf Jahren, für\ng) Nummer 8 erhält folgende Fassung:                                        Instandsetzungen von automatischen\nKupplungen, halb- oder vollautomati-\n118, ein Zuschuß zur Beschaffung eines Ton-\nschen Kraftübertragungen und ähn-\nbandgerätes in Höhe von 80 vom Hundert\nlichen Vorrichtungen\nder Kosten, höchstens jedoch bis zu 400\nDeutsche Mark, ein Zuschuß zur Beschaf-                            in notwendigem Umfang, jedoch bis zu\nfung eines Taschen-Diktiergerätes in Höhe                          höchstens 1 000 Deutsche Mark inner-\nvon 80 vorn Hundert der Kosten, höchstens                          halb von fünf Jahren.\"\njedoch bis zu 265 Deutsche Mark, und ein             d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\njährlicher Zuschuß zur Beschaffung von\nTonträgern in Höhe von 80 vorn Hundert                   aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nder Kosten, höchstens jedoch bis zu 40                         „ 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines\nDeutsche Mark,        11\n•                                           Tonbandgerätes, der Zuschuß zur Be-\nh) In Nummer 10 wird die Zahl 11 100\" durch die                                schaffung eines Taschen-Diktiergerä-\nZahl 11300 ersetzt.\n11                                                          tes und der Zuschuß zur Beschaffung\nvon Tonträgern (§ 2 Nr. 8) können\nBlinden und diesen hinsichtlich der\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nArt und der Schwere der Behinderung\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird in Buchstabe a die                                   gleichzuachtenden Beschädigten ge-\n11\nZahl 113000 durch die Zahl 113500\" ersetzt und                            währt werden. Die Zuschüsse werden\nin Buchstabe b jeweils die Zahl 11 2500\" durch                            erst nach Vorlage der Rechnung aus-\ndie Zahl 11 3000\" ersetzt.                                                gezahlt.\"","Nr. lOB    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                           2423\nbb) N urnnwr 2 erhJ lt fol~J<mde Fassung:                     Zahl „13\" durch die Zahl „21 \", in Buchstabe g\n,,2 . .Ein erneuter Zuschuß für ein Ton-               die Zahl „4\" durch die Zahl „6\" und in Buch-\nbandgerät oder für ein Taschen-                  stabe h die Zahl „5\" durch die Zahl „8\" ersetzt.\nDiktiergerät kann frühestens fünf             b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nJahre nach der Beschaffung für ein\n,, (5) Die Erstattung der Kostenanteile nach\nGerät gewährt werden, das nach Ab-\nAbsatz 4 Buchstaben a bis f wird auf Antrag\nlauf dieser Frist beschafft wird. Blinden\nerlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Be-\nOhnhändern kann ein erneuter Zu-\nschuß für ein Tonbandgerät frühestens            rechtigten oder des Leistungsempfängers\ndrei Jahre nach der Beschaffung für              a) das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1\nein Gerät gewährt werden, das nach                     Buchstabe a des Bundesversorgungsgeset-\nAblauf dieser Frist beschafft wird.\"                   zes jeweils geltenden Freibetrages für Ein-\nkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\ncc) In Nummer 3 wird folgender Satz 2 an-                            monatlich nicht übersteigt, in voller Höhe,\ngefügt:\nb) darüber hinaus das Vierfache des nach § 33\n„Satz 1 gilt entsprechend für den Zuschuß                    Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungs-\nzur Beschaffung eines Taschen-Diktier-                        gesetzes jeweils geltenden Freibetrages für\ngerätes.\"                                                     Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätig-\ne) In Absatz 10 wird die Zahl „ 100\" durch die                           keit monatlich nicht übersteigt, zur Hälfte.\nZahl „300\" ersetzt.                                            Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den\nEhegatten um den Ehegattenzuschlag nach\nf) Absatz 11 erhi:ilt folgende Fassung:\n§ 33 a des Bundesversorgungsgesetzes und für\n,, (11) Besondere Sanitärausstattungen im                   jedes Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4 des Bundes-\nSinne des § 2 Nr. 11 sind sanitäre Ausstat-                    versorgungsgesetzes) um einen Betrag in\ntungsgegenstände, die dem Schutz von Behin-                    Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.\"\nderten vor Unfällen bei der Körperreinigung\noder der Verrichtung der Notdurft dienen oder                                        § 2\ndie eine dieser Verrichtungen ermöglichen                                  Ubergangsvorschriften\noder wesentlich erleichtern; Ohnhänderklo-\nsetts rechnen nicht zu den besonderen Sani-                (1) Die bisher laufend gewährten Leistungen wer-\ntärausstattungen. Die Kosten werden über-               den, soweit sie durch diese Verordnung eine Ände-\nnommen, soweit Ohnhänder, Querschnittge-                rung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.\nlähmte, Doppel-Beinamputierte oder diesen                  (2) Soweit einmalige Leistungen, die zwischen\nhinsichtlich der Art und der Schwere der Be-            dem Inkrafttreten und der Verkündung dieser Ver-\nhinderung gleichzuachtende Beschädigte bei              ordnung festgestellt worden sind, durch diese Ver-\neiner der in Satz 1 genannten Verrichtungen             ordnung geändert werden, werden sie auf Antrag\nauf den Gebrauch dieser Gegenstände drin-               neu festgestellt, wenn der Antrag binnen eines\ngend angewiesen sind. Die Kostenübernahme               Jahres nach der Verkündung gestellt wird.\nerstreckt sich auf Beschaffung, Einbau der Aus-\nstattungen und Instandsetzung. Die Kosten                  (3) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser\nwerden erneut frühestens nach zehn Jahren,              Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-\nbei Wohnungswechsel auch früher übernom-                gestellt.\nmen. Bei Wohnungswechsel erstreckt sich die                                          § 3\nKostenübernahme auch auf den Ausbau der                                        Berlin-Klausel\nAusstattungen und die Wiederherstellung des                Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\nalten Zustandes.\"                                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 92 des\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) In Absatz 4 werden\n§ 4\nin Buchstabe a die Zahl „30\" durch die Zahl\n„48\", in Buchstabe b die Zahl „17\" durch die                                    Inkrafttreten\nZahl „27\", in Buchstabe c die Zahl 7\" durch  11            § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a bis e treten mit\ndie Zahl „11 in Buchstabe d die Zahl „17\"\n11\n,                                 Wirkung vom 1.Januar 1976 in Kraft. Im übrigen\ndurch die Zahl „27\", in Buchstabe e die Zahl            tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-\n„55\" durch die Zahl „88 in Buchstabe f die\n11\n,                    dung in Kraft.\nBonn, den 23. August 1976\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}