{"id":"bgbl1-1976-108-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":108,"date":"1976-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/108#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-108-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_108.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft","law_date":"1976-08-20T00:00:00Z","page":2405,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["2405\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1976                                                                                           Nr.108\nTag                                                      In h a 1t                                                                                      Seite\n20. 8. 76 Verordnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2405\n800-21-1-11\n23. 8. 76  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 1,1 Abs. 3 und des\n§ 13 des Bundesv~rsorgungsgesetzes . . . .. . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . .                 2422\n830-2-10\n13. 8. 76 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offi-\nzieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der\nUnteroffiziere und der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2424\n51-1-13-2\n26. 8. 76 Berichtigung der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert\nvon 5 Deutschen Mark (Grimmelshausen-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 2425\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2425\nRechf:svorscbriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2426\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft\nVom 20. August 1976\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-                            1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, seiner Or-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                                  ganisation und seiner sozialen Funktion,\nS. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugend-                          2. Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung im Aus-\narbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundes-                                bildungsbetrieb,\ngesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem\n3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Ge-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nschäftsverkehr in der Hauswirtschaft,\nordnet:\n4. Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung im\nAbschnitt 1                                             hauswirtschaftlichen Betrieb,\n5. Ernährung, Nahrungszubereitung, Vorratshal-\nBerufsausbildung zur Hauswirtschafterin\ntung,\nim städtischen Bereich\n6. Einrichtung und Pflege der Wohn- und Wirt-\n§ 1                                               schaftsräume,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           7. Textilpflege und Textilinstandhaltung,\nDer Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin                     im           8. Sozialaufgaben in der hauswirtschaftlichen Ge-\nstädtischen Bereich wird staatlich anerkannt.                                    meinschaft,\n9. Kenntnisse der Rechtsfragen im Bereich der\n§ 2                                               Hauswirtschaft,\nAusbildungsdauer                                     10. Blumenpflege,\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                     11. Kenntnisse der beruflichen Organisationen und\nwirtschaftlichen Zusammenschlüsse,\n§ 3                                       12. Bedarfsgüter im Hinblick auf Angebot und Nach-\nAusbildungsberufsbild                                           frage,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                         13. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                14. Umweltschutz.","2406                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nf 4                                                      § 9\nAusbildungsrahmenplan                                       Abschlußprüfung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen           (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur          der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-       Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-           vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nden.                                                      bildung wesentlich ist.\n§ 5                               (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nAusbildungsplan                      ling in insgesamt fünf Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen. Planung, Wirtsdiaftlidlkeit und tedl-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nnische Durchführung der Arbeitsproben sollen in\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                       die Bewertung mit einbezogen werden. Für die Aus-\nwahl der Arbeitsproben kommen insbesondere fol-\ngende Gebiete in Betracht:\n§ 6\n1. Herstellen einfacher Gerichte und Speisefolgen\nFühren des Berichtsheftes                     nach Grundrezepten und deren Abwandlungen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form         2. Reinigungs- und Pflegearbeiten im Haushalt un-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-            ter rationellem Einsatz von Geräten und Maschi-\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der              nen,\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                     3. Pflege der Wäsche und Instandhaltung von Ober-\nbekleidung,\n4. Einlagern und Bewirtschaften von Vorräten,\n§ 1\n5. Bepflanzen von Blumentöpfen, -schalen und Bal-\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\nkonkästen, Pflegen von Blumen.\nSoweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nstätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich      ling in den Prüfungsfächern Hauswirtschaftskunde\nzu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-       sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und\nrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-         mündlich, im Prüfungsfach Angewandte Mathema-\ngeführt.                                                  tik nur schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n§ 8                            gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-\nbieten in Betracht:\nZwischenprüfung\n1. im Prüfungsfach Hauswirtschaftskunde:\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nSie soll spätestens nach dem ersten Ausbildungsjahr           a) Grundkenntnisse der Planung im Haushalt,\nstattfinden.                                                  b) Grundkenntnisse der Ernährungslehre, der\nNahrungszubereitung und der Vorratshaltung,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr auf-          c) Qualitätsanforderungen an Gebrauchs- und\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf                   Verbrauchsgüter im Hinblick auf verbraucher-\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-                bewußtes Einkaufen,\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit              d) Pflege von Wohn- und Wirtschaftsräumen und\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach              deren Einrichtungen unter Einsatz von Ma-\nder Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbil-                    schinen und Geräten sowie Beachtung der\ndungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und                      Materialkunde in diesem Bereich,\nKenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der Zwi-\nschenprüfung als sie mit den für das erste Aus-               e) Materialkunde und Pflege der Textilien,\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-              f) Blumenpflege,\nnissen zusammenhängen.\ng) Sozialaufgaben in der häuslichen Gemein-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-               schaft,\nling in insgesamt etwa drei Stunden drei Arbeits•             h) Schriftverkehr.\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere\nin Betracht:                                              2. im Prüfungsfach Angewandte Mathematik:\n1. Anwenden von Grundrezepten,                                Berufsbezogenes Anwenden der Grundrechen-\n2. Reinigen und Pflegen von Gegenständen aus Me-              arten.\ntall, Holz, Glas, Kunststoff und Leder,               3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n3. Reinigen und Pflegen von Textilien,                        a) Ausbildungsfragen, Jugendschutz, Arbeits-\n4. Tischdecken, Anrichten, Servieren,                             recht,\n5. Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben.                    b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung,","Nr. 108 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                       2407\nc) Marktgeschehen, wirtschaftliche Zusammen-                                Abschnitt 2\nschlüsse,\nBerufsausbildung zur Hauswirtschafterin\nd) Verbraucherorganisationen, Fachverbände,                           im ländlichen Bereich\ne) Rechtsfragen bei Miete und Kauf.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von                                § 12\nfolgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:                Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n1. im Prüfungsf ach      Hauswirtschaftskunde     zwei\nStunden,                                                Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin im länd-\nlichen Bereich wird staatlich anerkannt.\n2. in den Prüfungsfächern Angewandte Mathematik\nund Wirtschafts- und Sozialkunde insgesamt zwei\nStunden.                                                                       § 13\n(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling                        Ausbildungsdauer\ninsgesamt nicht länger als 20 Minuten dauern.               Die Ausbildung dauert zwei Jahre.\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                                    § 14\nwird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungs-\ndauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung                            Ausbildungsberufsbild\nganz oder teilweise verzichtet werden.                      Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben    die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-       1. Kenntnisse über die Ausbildungsstätte;\nche Gewicht. Die schriftlichen und mündlichen Prü-\n2. Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf;\nfungsleistungen in einem Prüfungsf ach sind zu einer\nNote zusammenzufassen. Im einzelnen werden die            3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft       und    Ge-\nLeistungen wie folgt berücksichtigt:                           schäftsverkehr im Haushalt;\n1. In der Fertigkeitsprüfung haben die drei Arbeits-      4. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation;\nproben das gleiche Gewicht.                           5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in der Aus-\n2. In der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach                 bildungsstätte;\nHauswirtschaftskunde        das dreifache,             6. Ernährung, Nahrungszubereitung und Lebens-\nAngewandte Mathematik das einfache und                     mittelbevorratung;\nWirtschafts- und Sozialkunde                           7. Einrichtung und Pflege der Wohnung;\ndas zweifache Gewicht.\n8. Pflegen und Instandhalten von Textilien;\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\n9. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens;\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens\nausreichende Leistungen erbracht sind.                   10. Soziale und erzieherische Aufgaben in der Fa-\nmilie;\n§ 10                           11. Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz und\nVersicherungen;\nAußerkrafttreten von Vorschriften\n12. Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflechtung\nDie bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten             zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem Be-\nBerufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-                trieb;\nanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nvergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in        13. Aufbereiten und Vermarkten landwirtschaft-\ndieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für              licher Erzeugnisse;\nden Lehrberuf Hauswirtschaftsgehilfin sind nicht         14. Kenntnisse der landwirtschaftlichen Interessen-\nmehr anzuwenden.                                               vertretungen und Zusammenschlüsse.\n§ 11\n§ 15\nUbergangsregelung\nAusbildungsrahmenplan\n(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger           (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter        nisse nach § 14 soll nach folgender Anleitung sach-\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-        lich gegliedert werden:\neinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n1. Kenntnisse über die Ausbildungsstätte:\nVerordnung.\na) Struktur und Standort des Haushalts,\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr              b) Familienstruktur,\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-               c) Grundlagen des Wirtschaftens, insbesondere\ndung unbilliger Härten genehmigen, daß die bisheri-               Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach-\ngen Vorschriften weiter angewendet werden.                        güterausstattung;","2408                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf:                     Nährstoffen und Kalorien sowie nähr- und\na) Arten, Ermittlung und Auswahl der Bedürf-                wirkstoffschonende Zubereitung,\nnisse,                                              b) Kenntnisse über die Qualität der Lebensmit-\nb) Feststellung des Bedarfs,                                tel, insbesondere über Handelsklassen,\nc) Deckung des Bedarfs unter Berücksichtigung           c) Kenntnisse über Lebensmittelrecht,\nder Eigenleistung und des Marktangebotes;          d) Kenntnisse über küchentechnische Verfah-\nren,\n3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Geschäfts-\nverkehr im Haushalt:                                    e) Anwenden und Abwandeln von Grundrezep-\nten in der Nahrungszubereitung unter Be-\na) Kenntnisse über Qualitätsanforderungen an\nrücksichtigung der Familienstruktur,\nGebrauchs- und Verbrauchsgüter,\nf) Verwenden kochfertiger und tischfertiger\nb) verbraucherbewußtes Einkaufen,\nLebensmittel der Industrie,\nc) Kenntnisse über das Verhalten im Geschäfts-\nverkehr,                                            g) Herstellen und Verwenden von tiefgefrore-\nnen, tischfertigen Speisen und Gerichten,\nd) Aufzeichnungen der Einnahmen und Aus-\ngaben, einfacher Schriftverkehr,                    h) Herstellen von Mahlzeiten und Backwerk für\nbesondere Anlässe,\ne) Kenntnisse über Rechtsverhältnisse beim\nKauf,                                                i) Zubereiten von Schonkost,\nf) Inanspruchnahme von Dienstleistungen,               k) Aufstellen von Speiseplänen und Berechnen\ng) einfache Haushaltsbuchführung,                           von Tagesverpflegungen,\n1) Kenntnisse über die Haltbarkeit der Lebens-\nh) Kenntnisse über Grundsätze für das Aufstel-\nmittelvorräte,\nlen eines Geldvoranschlages für einen Haus-\nhalt,                                               m) Anwenden verschiedener Verfahren für das\ni) Kenntnisse über Möglichkeiten der Ver-                  Haltbarmachen, Warten der Lebensmittelvor-\nmögensbildung;                                          räte;\n4. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation:           7. Einrichtung und Pflege der Wohnung:\na) Kenntnisse über Arbeitsmittel, Arbeitsplatz,         a) Kenntnisse über die Zuordnung der Raum-\nKörperhaltung, Arbeitshygiene und Arbeits-              gruppen und die Einrichtung der Räume,\nablauf,                                             b) Kenntnisse über die Versorgung der Räume\nb) Herrichten von Arbeitsplätzen, Ordnung am                mit Wasser, Wärme, Licht und Kraft,\nArbeitsplatz,                                       c) Entsorgung der Wohnung, insbesondere Ab-\nc) Fertigkeiten in Arbeitstechniken unter An-               fallbeseitigung, Entlüftung, Abwässer,\nwendung verschiedener Energien,                     d) Kenntnisse über Ordnungseinrichtungen, Ar-\nd) Einsetzen, Handhaben und Pflegen von Ge-                 beitshilfsmittel und Reinigungsverfahren,\nräten und Maschinen,                                e) Reinigen und Pflegen der Wohn- und Wirt-\ne) Vergleichen von Arbeitsverfahren nach Zeit-,             schaftsräume und ihrer Einrichtung,\nKraft- und Materialbedarf, Auswählen von\nf) Pflegen von Zimmer- und Balkonpflanzen,\nArbeitsverfahren,\nf) Aufstellen von Zeitplänen unter Berücksich-         g) Verwenden und Pflegen von Schnittblumen,\ntigung von Arbeitsschwerpunkten sowie von           h) besondere Pflege- und Reinigungsarbeiten,\nAnsprüchen der Familienangehörigen, auch                insbesondere an Metallen, Hölzern, Kunst-\nfür Bildung und Freizeit;                               stoffen und empfindlichen Einrichtungs-\ngegenständen;\n5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in der Aus-\nbildungsstätte:                                      8. Pflegen und Instandhalten von Textilien:\na) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in         a) Kenntnisse über Eigenschaften und Behand-\nGesetzen und Verordnungen,                              lung von Textilien,\nb) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der          b) Kenntnisse über Waschverfahren,\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-          c) Waschen, Pflegen und Ausbessern von\ndere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-\nWäsche,\nlinien und Merkblätter,\nd) Kenntnisse über die wirtschaftliche Anwen-\nc) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen,\ndung der Wasch- und Pflegemittel sowie\nErste Hilfe,\nüber Kosten- und Vergleichsrechnung,\nd) Kenntnisse über unfallsichere Arbeitsklei-\ndung;                                               e) Anwenden zeitsparender Nähtechniken,\nf) Kenntnisse über Hilfsmittel und Grundregeln\n6. Ernährung, Nahrungszubereitung und Lebens-                  für Pflege und Reinigung von Oberbeklei-\nmittelbevorratung:                                          dung,\na) Kenntnisse über eine gesunde Ernährung,              g) Waschen, Pflegen und Ausbessern der Ober-\ninsbesondere über Gehalt und Bedarf an                  bekleidung;","Nr. 108   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                         2409\n9. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens:         13. Aufbereiten und Vermarkten landwirtschaft-\na) Kenntnisse über Ansprüche der Pflanzen an             licher Erzeugnisse:\nKlima, Boden, Düngung und Pflege,                    a) Aufbereiten landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nb) Kenntnisse über die Kultur üblicher Gemüse-               für den Verkauf, wahlweise für ein Erzeug-\nund Blumen.arten,                                        nis,\nc) zweckmäßiges Bearbeiten und Düngen des                b) Beobachten des Marktgeschehens, Absatz-\nBodens im Wohn- und Nutzgarten,                          wege;\nd) Kenntnisse über die Kultur einiger Beeren-\nobstarten und Ziergehölze,                     14. Kenntnisse der landwirtschaftlichen Interessen-\nvertretungen und Zusammenschlüsse:\ne) Grundkenntnisse über den Pflanzenschutz,\na) Organisationen und sonstige Einrichtungen\nf) Bestellungs-, Pflege- und Erntearbeiten im\nNutzgarten,                                              für die Landwirtschaft,\ng) Pflegen des Wohngartens,                              b) wirtschaftliche Zusammenschlüsse.\nh) Grundkenntnisse über die Planung des Nutz-\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nund Wohngartens;\nnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\n10. Soziale und erzieherische Aufgaben in der Fa-      zeitlich gegliedert werden:\nmilie:\n1. Erstes Ausbildungsjahr\na) Versorgung und Betreuung von Kindern,\nb) Kenntnisse über die Versorgung und Betreu-          a) Unter Beachtung nachstehender zeitlicher\nund von pflegebedürftigen, insbesondere al-            Richtwerte sollen vermittelt werden:\nten Menschen,                                          aa) Kenntnisse über die Ausbildungsstätte\nc) Fertigkeiten in der Hauskrankenpflege,                        nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b.\nGüterbeschaffung, Geldwirtschaft und Ge-\nd) Kenntnisse über Formen der Freizeitgestal-\nschäftsverkehr im Haushalt nach Absatz 1\ntung,\nNr. 3 Buchstaben a bis e in einem Monat,\ne) Umgangsformen in der Haus- und Arbeits-\ngemeinschaft, auch gegenüber Gästen;                   bb) Ernährung, Nahrungszubereitung und Le-\nbensmittelbevorratung nach Absatz 1\n11. Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz                          Nr. 6 Buchstaben a, b, d bis f und m in\nund Versicherungen:                                             fünf Monaten,\na) Grundkenntnisse über Arbeitsrecht, insbe-               cc) Einrichtung und Pflege der Wohnung\nsondere Arbeitsvertrag und Ausbildungsver-                  nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstaben a bis g in\nhältnis,                                                    eineinhalb Monaten,\nb) Kenntnisse über Jugendschutz, insbesondere              dd) Pflegen und Instandhalten von Textilien\nüber den Schutz der Jugend in der Offent-                   nach Absatz 1 Nr. 8 Buchstaben a bis c in\nlichkeit,                                                   einem Monat,\nc) Kenntnisse über Sozialversicherung,\nee) Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgar-\nd) Kenntnisse über privatrechtliche Kranken-                     tens nach Absatz 1 Nr. 9 Buchstaben a\nund Unfallversicherung,                                     bis c in einem Monat,\ne) Grundkenntnisse über Haftpflichtversiche-                ff) soziale und erzieherische Aufgaben in der\nrung,                                                       Familie nach Absatz 1 Nr. 10 in einem\nf) Kenntnisse über Sachversicherung, insbeson-                 Monat,\ndere Hausratversicherung,                              gg) Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz\ng) Kenntnisse über Organisationen und sonstige                   und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 11\nEinrichtungen für die Hauswirtschaft und                    Buchstaben a bis c in einem halben Monat.\nfür den Verbraucher;\nb) Außerdem hat sich die Berufsausbildung wäh-\n12. Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflechtung               rend des ganzen ersten Ausbildungsjahres auf\nzwischen Haushalt und landwirtschaftlichem                 die in Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d und\nBetrieb:                                                   Nr. 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu erstrecken.\na) Betriebsdaten und Arbeitsabläufe zum Ken-\nnenlernen des landwirtschaftlichen Betriebes,  2. Zweites Ausbildungsjahr\nb) Einsatz und Einteilung der weiblichen Ar-           a) Unter Beachtung nachstehender zeitlicher\nbeitskräfte in Haushalt und Betrieb,                   Richtwerte sollen vermittelt werden:\nc) Abhängigkeit des Haushalts von der wirt-                aa) Kenntnisse über die Ausbildungsstätte\nschaftlichen und arbeitswirtschaftlichen Si-                 nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie\ntuation im Betrieb,                                          Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf\nd) Umfang der Entnahme von Naturalien für                        nach Absatz 1 Nr. 2 in einem halben Mo-\nden Haushalt;                                                nat,","2410                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbb) Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und                                    § 19\nGeschäftsverkehr im Haushalt nach Ab-                           Zwischenprüfung\nsatz 1 Nr. 3 Buchstaben f bis i in einein-\nhalb Monaten,                                    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll\ncc) Ernährung, Nahrungszubereitung und Le-         nach dem ersten Ausbildungsjahr eine Zwischen-\nbensmittelbevorratung nach Absatz 1           prüfung durchgeführt werden.\nNr. 6 Buchstaben c und g bis 1 in vier Mo-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nnaten,\n§ 15 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-\ndd) Einrichtung und Pflege der Wohnung            geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die\nnach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe h in einem     im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten\nMonat,                                       Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nee) Pflegen und Instandhalten von Textilien       wesentlich sind.\nnach Absatz 1 Nr. 8 Buchstaben d bis g in\n§ 20\neinem Monat,\nAbschlußprüfung\nff) Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgar-\ntens nach Absatz 1 Nr. 9 Buchstaben d           (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im\nbis h in einem Monat,                        Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten\ngg) Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz       und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunter-\nund Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 11      richt zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit\nBuchstaben d bis g in einem halben Mo-       diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.\nnat,\n(2) Zur · Prüfung der Fertigkeiten sollen minde-\nhh) Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflech-\nstens vier Aufgaben vorwiegend aus den nach-\ntung zwischen Haushalt und landwirt-\nstehend aufg~führten Arbeitsgebieten gestellt wer-\nschaftlichem Betrieb, Aufbereiten und\nden:\nVermarkten landwirtschaftlicher Erzeug-\nnisse sowie Kenntnisse der landwirt-         1. Nahrungszubereitung und Lebensmittelbevor-\nschaftlichen Interessenvertretungen und           ratung;\nZusammenschlüsse nach Absatz 1 Nr. 12        2. Pflegen von Wohn- und Wirtschaftsräumen und\nbis 14 in eineinhalb Monaten.                    ihrer Einrichtung;\nb) Außerdem hat die Berufsausbildung während          3. Pflegen und Instandhalten von Textilien;\ndes ganzen zweiten Ausbildungsjahres die in\n4. Bestellen, Pflegen und Ernten im Nutzgarten,\nAbsatz 1 Nr. 4 Buchstaben e und f genannten\nPflegen des Wohngartens;\nFertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln so-\nwie die in Nummer 1 genannten Fertigkeiten        5. Aufbereiten landwirtschaftlicher Erzeugnisse für\nund Kenntnisse zu wiederholen und zu ver-             den Verkauf.\ntiefen.\n(3) In der Prüfung der Kenntnisse soll der Prüfling\n§ 16                          schriftlich und mündlich in folgenden Gebieten ge-\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte       prüft werden:\n1. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation;\nSofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-         2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nstätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich\n3. Ernährung und Lebensmittelbevorratung;\nzu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-\nrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-        4. Einrichtung und Pflege der Wohnung;\ngeführt werden.\n5. Textilien und ihre Pflege;\n§ 17                          6. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens;\nIndividueller Ausbildungsplan               7. soziale und erzieherische Aufgaben in der Fami-\nlie;\nDie Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für die AuszubÜdende             8. Sozialkunde, Arbeitsrecht und Jugendschutz;\neinen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.        9. wirtschaftliche Verflechtung zwischen Haushalt\nund landwirtschaftlichem Betrieb.\n§ 18\n(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der\nBerichtsheft\nAbschlußprüfung haben die Leistungen nach Ab-\nDie Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form         satz 2 das vierfache und die Leistungen nach Ab-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Die Aus-          satz 3 das sechsfache Gewicht. Bei den Leistungen\nbildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-       nach Absatz 3 haben der schriftliche und der münd-\nmäßig zu überprüfen.                                     liche Teil der Prüfung das gleiche Gewicht.","Nr. 108   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                        2411\nAbschnitt 3                                                   § 22\nSchlußvorschriften                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 21\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Sie tritt am 31. August 1978 außer\nBerlin-Klausel                      Kraft.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nlei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       (2) Die Verordnung über die Berufsausbildung zur\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-    Hauswirtschafterin vom 11. Juli 1972 (Bundesgesetz-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.                      blatt I S. 1177) wird hiermit aufgehoben.\nBonn, den 20. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und- Sozialordnung\nWalter Arendt","2412                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage zu§ 4\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin\nim städtischen Bereich\nI. Gesamte Ausbildungsdauer:\nLfd.                                                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\n3\nArbeitsschutz und Unfallverhütung                       a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in\n(§ 3 Nr. 13)                                                Gesetzen und Verordnungen\nb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere der Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nd) Sachgemäßes Anwenden von Mitteln zur\nDesinfektion, Schädlingsbekämpfung und\nzum Pflanzenschutz\ne) Beachten der Arbeitshygiene und der Sau-\nberkeit sowie Benutzen geeigneter Arbeits-\nkleidung als unf all verhütende Maßnahmen\nf) Beschreiben der unfall verursachenden\nmenschlichen Faktoren\n2    Umweltschutz                                            a) Vermeiden von Luftverschmutzungen, Ge-\n(§ 3 Nr. 14)                                                ruchs- und Lärmbelästigung\nb) Reinhalten von Grund- und Oberflächen-\nwasser\nc) Kenntnisse der Abfallbeseitigung und Ab-\nfallverwertung\nII. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nLfd.\nzeitliche\nNr.       Teil des Ausbildungsberufsbildes           zu -vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Richtwerte\nin Wochen\n1                        2                                                 3                               4\n1    Kenntnisse des Ausbildungsbetrie-          Struktur, Standort und Organisation des Aus-               1\nbes, seiner Organisation und seiner        bildungs betriebes\nsozialen Funktion\n(§ 3 Nr. 1)\n2    Güterbeschaffung, Geldwirtschaft           a) Verbraucherbewußtes Einkaufen im Hin-                   3\nund Geschäftsverkehr in der Haus-              blick auf Marktlage und Preise\nwirtschaft                                 b) Kenntnisse der Qualitätsanforderungen an\n(§ 3 Nr. 3)                                   Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, insbe-\nsondere Güte- und Handelsklassen, Güte-\nund Warenzeichen\nc) Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben","Nr. 108     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                       2413\nLfd.                                                                                                 zeitliche\nNr.       Tc!il des J\\ usbildun~Jsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nin Wochen\n3                          4\n3    Arbeitsorganisation und Arbeits-              a) Kenntnisse der Arbeitsmittel, Arbeitsplätze,      2\nplanung im hauswirtschaftlichen                   Arbeitshygiene und des Arbeitsablaufs in\nBetrieb                                           der Ausbildungsstätte\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Kenntnisse des Einflusses von Licht, Luft\nund Schall am Arbeitsplatz\nc) Kenntnisse der gesunden Körperhaltung bei\nder Arbeit\nd) Einrichten und Ordnen von Arbeitsplätzen\n4   Ernährung, Nahrungszubereitung,               a) Kenntnisse der Küchengeräte und -maschi-           6\nVorratshaltung                                    nen und ihrer Anwendungsmöglichkeiten\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Kenntnisse der Haltbarkeit von Lebensmit-\nteln sowie der wirtschaftlichen Methoden\nder Vorratshaltung\nc) Herstellen von Speisen nach Grundrezep-\nten unter Anwendung von nähr- und wirk-\nstoffschonenden Zubereitungs- und\nGarungsarten\nd) Verwenden und Abwandeln von Lebens-\nmittelkonserven, Be- und Verarbeiten von\nkoch- und tischfertigen Lebensmitteln\ne) Reinigen und Pflegen von Küchengeräten\nund -maschinen\nf) Anwenden verschiedener Verfahren zur\nHaltbarmachung von Lebensmitteln, insbe-\nsondere Einfrieren und Sterilisieren\n5   Einrichtung und Pflege der Wohn-              a) Kenntnisse der funktionsgerechten Einrich-        4\nund Wirtschaftsräume                              tung von Räumen             ,\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Kenntnisse der Versorgung von Räumen\nmit Wasser, Luft, Energie\nc) Entsorgen von Räumen durch Lüftung, Ab-\nwasser- und Abfallbeseitigung\nd) Kenntnisse der Reinigungsmittel, Reini-\ngungsgeräte und -maschinen und der Rei-\nnigungsverfahren\ne) Reinigen und Pflegen von Wohn- und Wirt-\nschaftsräumen und ihrer Einrichtung\nf) Reinigen und Pflegen von Gegenständen\naus Metall, Holz, Glas, Kunststoff, Leder\n6   Textilpflege und Textilinstand-               a) Berücksichtigen der Qualitätsbezeichnun-          5\nhaltung                                           gen und der Eigenschaften von Textilien\n(§ 3 Nr. 7)                                       und der sich daraus ergebenden Behand-\nlungsart bei der Wäsche und Reinigung\nb) Kenntnisse der Geräte und Maschinen zur\nWäschepflege und der Wasch- und Pflege-\nmittel\nc) Sortieren, Waschen, Trocknen, Steifen\nund Glätten v·erschiedener Textilien","2414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.\nzeitliche\nTeil des Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nNr.\nin Wochen\n2                                                                        4\nd) Wirtschaftliches Verwenden von Wasch-\nund Pflegemitteln\ne) Handhaben und Pflegen von Waschmaschi-\nnen, Bügelgeräteri und Nähmaschinen\n7   Sozialaufgaben in der hauswirt-        a) Planen sinnvoller Freizeitgestaltung unter        4\nschaftlichen Gemeinschaft                  Nutzung der kulturellen und sportlichen\n(§ 3 Nr. 8)                                Angebote des Wohnbereichs und der Mas-\nsenmedien\nb) Schildern der Zusammenhänge zwischen\nFreizeitgestaltung und Gesundheit\nc) Beschreiben der Gefahren von Alkohol-\nund Drogenmißbrauch\nd) Kenntnisse der Umgangsformen in der\nHaus- und Arbeitsgemeinschaft und gegen-\nüber Gästen\n8    Kenntnisse der Rechtsfragen im         a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes,\nBereich der Hauswirtschaft                 insbesondere Ausbildungsvertrag, Ausbil-\n(§ 3 Nr. 9)                                dungsverhältnis, betrieblicher Ausbildungs-\nplan und Fortbildungsmöglichkeiten\nb) Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzge-\nsetzes, insbesondere Gesundheitsfürsorge,\nArbeitszeitregelungen und Ausnahmebe-\nstimmungen\nIII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse des Ausbildungs-            Einsatz und Aufstiegsmöglichkeiten im Aus-\nbetriebes, seiner Organisation und     bildungsberuf\nseiner sozialen Funktion\n(§ 3 Nr. l)\n2    Güterbeschaffung, Geldwirtschaft       a) Verbraucherbewußtes Einkaufen im Hin-             2\nund Geschäftsverkehr in der Haus-          blick auf Marktlage und Preise\nwirtschaft\nb) Kenntnisse der gebräuchlichen Bestimmun-\n(§ 3 Nr. 3)\ngen des Lebensmittelgesetzes, insbeson-\ndere in bezug auf Farbstoffe, künstliche\nAromen, Konservierungs- und Schönungs-\nmittel, Verpackungsmaterial, Kennzeich-\nnung\ncl Kenntnisse der Markenzeichen und Sicher-\nheitsvorschriften bei Haushaltsgeräten und\n-maschinen\nd) Ausfüllen von Formularen im Behörden-,\nBank- und Postverkehr, Schreiben von Be-\nstellungen und Mahnungen\ne) Aufzeichnen von Einnahmen und Aus-\ngaben","Nr. 108 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                       2415\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nNr.\nin Wochen\n3                          4\n3   Arbeitsorganisation und Arbeits-         a) Kenntnisse der anfallenden Arbeiten                2\nplanung im hauswirtschaftlichen          b) Auswählen von Arbeitsverfahren im Hin-\nBetrieb                                      blick auf Zeit-, Kraft- und Geldersparnis\n(§ 3 Nr. 4)\nc) Ausführen der entsprechenden Arbeitstech-\nniken unter Anwendung verschiedener\nEnergiearten und unter besonderer Beach-\ntung der Sicherheitsvorschriften\n4   Ernährung, Nahrungszubereitung,          a) Kenntnisse der vollwertigen Ernährung un-          7\nVorratshaltung                               ter Berücksichtigung von Nährwert und\n(§ 3 Nr. 5)                                  Nährstoffbedarf\nb) Herstellen von Speisen nach Grundrezep-\nten unter Anwendung von nähr- und wirk-\nstoffschonenden Zubereitungs- und Ga-\nrungsarten\nc) Kenntnisse der Haltbarkeit von Lebensmit-\nteln sowie der wirtschaftlichen Methoden\nzur Vorratshaltung\nd) Kenntnisse der Resteverwertung unter Be-\nrücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und\nHygiene\ne) Verwenden und Abwandeln von Lebens-\nmittelkonserven, Be- und Verarbeiten von\nkoch- und tischfertigen Lebensmitteln\nf) Herstellen und Verwenden von tiefgefrore-\nnen Speisen und Gerichten\ng) Anwenden verschiedener Verfahren zur\nHaltbarmachung von Lebensmitteln, insbe-\nsondere Einfrieren und Sterilisieren\n5   Einrichtung und Pflege der Wohn-         a) Kenntnisse der Zuordnung von Wohn- und            4\nund Wirtschaftsräume                         Wirtschaftsräumen unter dem Gesichts-\n(§ 3 Nr. 6)                                  punkt familiengerechter, zweckmäßiger,\nwirtschaftlicher Haushaltsführung\nb) Kenntnisse     der Reinigungsmittel, Reini-\ngungsgeräte und -maschinen und der Rei-\nnigungsverfahren\nc) Besonderes Beachten von Gefahrenquellen\nim Hausbereich\nd) Reinigen und Pflegen von Gegenständen\naus Metall, Holz, Glas, Kunststoff, Leder\ne) Reinigen und Pflegen von Wohn- und Wirt-\nschaftsräumen und ihrer Einrichtung\n6   Textilpflege und Textilinstand-          a) Berücksichtigen der Qualitätsbezeichnun-          5\nhaltung                                      gen und der Eigenschaften von Textilien\n(§ 3 Nr. 7)                                  und der sich daraus ergebenden Behand-\nlungsart bei der Wäsche und Reinigung\nb) Sortieren, Waschen, Trocknen, Steifen und\nGlätten verschiedener Textilien","2416                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildunqsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nNr.                                                                                           in Wochen\nc) Wirtschaftliches Verwenden von Wasch-\nund Pflegemitteln\nd) Handhaben und Pflegen von Waschmaschi-\nnen, Bügelgeräten und Nähmaschinen\ne) Anwenden von Techniken zur Ausbesse-\nrung und Instandhaltung von Wäsche und\nOberbekleidung unter Berücksichtigung\nder Wirtschaftlichkeit\n7     Sozialaufgaben in der hauswirt-        a) Planen sinnvoller Freizeitgestaltung unter        3\nschaftlichen Gemeinschaft                  Nutzung der kulturellen und sportlichen\n(§ 3 Nr. 8)                                Angebote des Wohnbereichs und der Mas-\nsenmedien\nb) Schildern der Zusammenhänge zwischen\nFreizeitgestaltung und Gesundheit\nc) Kenntnisse der Verhaltensweisen in der\nhäuslichen Krankenpflege\nd) Kenntnisse der Umgangsformen in der\nHaus- und Arbeitsgemeinschaft und gegen-\nüber Gästen\ne) Planen und Durchführen einfacher Festlich-\nkeiten\nf) Tischdecken und Servieren\ng) Sachgemäßes Packen von Reisegepäck\n8     Kenntnisse der Rechtsfragen             a) Kenntnisse der Bestimmungen des Bundes-          1\nim Bereich der Hauswirtschaft              seuchengesetzes und der Hygienevorschrif-\n(§ 3 Nr. 9)                                ten in bezug auf besondere Anforderungen\nan Personen, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel\nb) Kenntnisse der aufsichtführenden Behör-\nden, insbesondere Gesundheitsamt und Ge-\nwerbeaufsichtsamt\n9     Blumenpflege                           Kenntnisse der Ansprüche von Pflanzen an             1\n(§ 3 Nr. 10)                           Klima, Boden, Standort, Düngung und Pflege\nIV. Drittes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse des Ausbildungs-            a) Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach-           2\nbetriebes, seiner Organisation             güterausstattung als Voraussetzungen des\nund seiner sozialen Funktion               Wirtschaftens\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Träger von hauswirtschaftlichen Ausbil-\ndungsbetrieben und ihre Aufgaben im So-\nzialbereich\n2     Bedarfsermittlung und Bedarfs-         a) Ermitteln des Bedarfs an Gebrauchs- und           3\ndeckung im Ausbildungsbetrieb              Verbrauchsgütern\n(§ 3 Nr. 2)","Nr. 108    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                      2417\nLfd.                                                                                            zeitliche\nNr.      Teil des A usbildunqsberufsbildes         zu vermittelnde Fertiqkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nin Wochen\n----1------------------1:----------------------1-----\n4\nb) Kenntnisse der Bedarfsdeckung durch\nGroßeinkauf\nc) Einlagern und Bewirtschaften der Vorräte\nan Nahrungs-, Reinigungs- und Pflegemit-\nteln\n3   Güterbeschaffung, Geldwirtschaft          a) Verbraucherbewußtes Einkaufen im Hin-             2\nund Geschäftsverkehr in der Haus-             blick auf Marktlage und Preise\nwirtschaft\nb) Kenntnisse der gebräuchlichen Bestimmun-\n(§ 3 Nr. 3)\ngen des Lebensmittelgesetzes, insbeson-\ndere in bezug auf Farbstoffe, künstliche\nAromen, Konservierungs- und Schönungs-\nmi ttel, Verpackungsmaterial, Kennzeich-\nnung\nc) Aufzeichnen und Auswerten von Einnah-\nmen und Ausgaben\n4   Arbeitsorganisation und Arbeits-          a) Vergleichen von Arbeitsverfahren unter            2\nplanung im hauswirtschaftlichen               Berücksichtigung von Zeit-, Kraft- und Ma-\nBetrieb                                       terialbedarf\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Berechnen und Vergleichen von Kosten für\nDienstleistungen und Eigenleistungen\nc) Kenntnisse der Betriebsdaten und Arbeits-\nläufe unter Berücksichtigung von Bereichs-\ngröße, Personalbestand, Zeiten und Wegen\nim Ausbildungsbetrieb\n5   Ernährung, Nahrungszubereitung,           a) Kenntnisse der vollwertigen Ernährung un-         6\nVorratshaltung                                ter Berücksichtigung von Nährwert und\n(§ 3 Nr. 5)                                   Nährstoffbedarf\nb) Herstellen von Speisen nach Grundrezep-\nten unter Anwendung von nähr- und wirk-\nstoffschonenden Zubereitungs- und Ga-\nrungsarten\nc) Kenntnisse der Resteverwertung unter Be-\nrücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und\nHygiene\nd) Aufstellen      von      abwechslungsreichen\nSpeiseplänen und Berechnen von Tages-\nverpflegungen unter Berücksichtigung von\nNährwert und Preis\ne) Abwandeln von Grundrezepten für Spei-\nsen, Getränke und Gebäck\nf) Verwenden und Abwandeln von Lebens-\nmittelkonserven, Be- und Verarbeiten von\nkoch- und tischfertigen Lebensmitteln\ng) Herstellen und Verwenden von tiefgefrore-\nnen Speisen und Gerichten\nh) Herstellen, Garnieren und Anrichten von\nMahlzeiten und Backwerk für besondere\nAnlässe","2418                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Richtwerte\nNr.                                                                                             in Wochen\ni) Zubereiten von Schonkost\nj) Anwenden verschiedener Verfahren zur\nHaltbarmachung von Lebensmitteln, insbe-\nsondere Einfrieren und Sterilisieren\nk) Dberwachen der Lebensmittelvorräte\n6  Einrichtung und Pflege der Wohn-       a) Reinigen und Pflegen von Wohn- und Wirt-              2\nund Wirtschaftsräume                        schaftsräumen und ihrer Einrichtung\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Reinigen und Pflegen von Gegenständen\naus Metall, Holz, Glas, Kunststoff, Leder\nc) Aufstellen eines Planes für täglich, wö-\nchentlich oder in größeren Zeitabständen\nanfallende Reinigungsarbeiten\n7  Textilpflege und Textilinstand-        a) Berücksichtigen der Qualitätsbezeichnun-              2\nhaltung                                     gen und der Eigenschaften von Textilien\n(§ 3 Nr. 7)                                 und der sich daraus ergebenden Behand-\nlungsart bei der Wäsche und Reinigung\nb) Sortieren, Waschen, Trocknen, Steifen und\nGlätten verschiedener Textilien\nc) Pflegen und Reinigen von Oberbekleidung\nd) Pflegen der textilen Wohnungsausstattung,\ninsbesondere von Möbelbezügen, Fenster-\ndekorationen, Bodenbelägen\ne) Handhaben und Pflegen von Waschmaschi-\nnen, Bügelgeräten und Nähmaschinen\nf) Anwenden von Techniken zur Ausbesse-\nrung und Instandhaltung von Wäsche und\nOberbekleidung unter Berücksichtigung\nder Wirtschaftlichkeit\n8  Sozialaufgaben in der hauswirt-         a) Versorgen und Betreuen von Kindern                   3\nschaftlichen Gemeinschaft\nb) Versorgen und Betreuen von Kranken und\n(§ 3 Nr. 8)\nPflegebedürftigen, insbesondere alten Men-\nschen\nc) Zusammenstellen, Dberprüfen und Ergän-\nzen der Hausapotheke\nd) Planen und Durchführen einfach er Fest-\nlichkeiten\ne) Tischdecken und Servieren\nf) Kenntnisse der für Reisen erforderlichen\nGeldmittel, Pässe, Formulare und Beschei-\nnigungen, Lesen von Fahrplänen\n9  Kenntnisse der Rechtsfragen             a) Sozialversicherungen,        Haftpflicht-   und      1\nim Bereich der Hauswirtschaft               Sachversicherungen, insbesondere Haus-\n(§ 3 Nr. 9)                                 ratversicherungen und privatrechtliche\nKranken- und Unfallversicherungen","Nr. 108 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                       2419\nzeitliche\nLfd.                                                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                                                      Richtwerte\nNr.\nin Wochen\n4\nb) Rechtslage bei Miete, Pacht und Kauf\nc) einschlägige Bestimmungen des Bundes-\nausbildungsförderungsgesetzes und des Ar-\nbeitsförderungsgesetzes\n10     BI umen pflege                           a) Kenntnisse der Ansprüche von Pflanzen an\n(§ 3 Nr. 10)                                 Klima, Boden, Standort, Düngung und\nPflege\nb) Bepflanzen von Blumentöpfen, -schalen und\nBalkonkästen, Pflegen von Blumen\n11     Kenntnisse der beruflichen Orga-         Verbraucher- und Absatzorganisationen sowie\nnisationen und wirtschaftlichen          Fachverbände\nZusammenschlüsse\n(§ 3 Nr. 11)\n12     Bedarfsgüter im Hinblick auf An-         a) Grundkenntnisse der Gesetze und Verord-\ngebot und Nachfrage                          nungen über den Verkehr mit Nahrungs-\n(§ 3 Nr. 12)                                 mitteln\nb) Grundkenntnisse der Vermarktungsformen\nund Absatzwege\nc) Nutzen der Massenmedien zur Information\nüber den Markt\nV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\n1    Kenntnisse des Ausbildungs-               a) Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach-           1\nbetriebes, seiner Organisation und            güterausstattung als Voraussetzungen des\nseiner sozialen Funktion                      Wirtschaftens\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Funktion des Ausbildungsbetriebes, insbe-\nsondere im Hinblick auf Pflege, Fürsorge,\nErholung und Bildung\n2    Bedarfsermittlung und Bedarfs-            a) Aufstellen einer Rangordnung für die Be-          3\ndeckung im Ausbildungsbetrieb                 darfsdeckung als Ordnungshilfe\n(§ 3 Nr. 2)                               b) Darstellen der Funktion der Haushalte als\nMarktpartner in der Volkswirtschaft, ins-\nbesondere Konsumverhalten, Preisbildung,\nBedeutung der Werbung\nc) Kenntnisse der Bedarfsdeckung durch\nGroßeinkauf\nd) Einlagern und Bewirtschaften der Vorräte\nan Nahrungs-, Reinigungs- und Pflegemit-\nteln\n3    Güterbeschaffung, Geldwirtschaft          a) Verbraucherbewußtes Einkaufen im Hin-             2\nund Geschäftsverkehr in der Haus-             blick auf Marktlage und Preise\nwirtschaft\n(§ 3 Nr. 3)","2420                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLfd.                                                                                          zeitliche\nNr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte\nin Wochen\nb) Grundkenntnisse der Möglichkeiten zur\nVermögensbildung\nc) Grundkenntnisse des Aufstellens eines\nHaushaltsplanes unter Berücksichtigung\ndes Haushaltseinkommens, des Wirt-\nschaftsgeldes und der Ausgaben nach\nGröße und Bedarf des Haushalts\n4  Arbeitsorganisation und Arbeits-        a) Grundkenntnisse des Aufstellens von Zeit-         4\nplanung im hauswirtschaftlichen             plänen unter Berücksichtigung besonderer\nBetrieb                                     Arbeiten, der Leistungsmöglichkeiten der\n(§ 3 Nr. 4)                                 Arbeitskräfte und ihrer Ansprüche an Er-\nholung und Freizeit\nb) Berechnen und Vergleichen von Kosten für\nDienstleistungen und Eigenleistungen\n5  Ernährung, Nahrungszubereitung,         a) Kenntnisse der vollwertigen Ernährung un-         6\nVorratshaltung                              ter Berücksichtigung von Nährwert und\n(§ 3 Nr. 5)                                 Nährstoffbedarf\nb)   Kenntnisse der gesundheitsgemäßen Ernäh-\nrung bei unterschiedlichen Arbeitsanforde-\nrungen und bei verschiedenen Lebens-\naltern, Ausgleichsernährung für Gesunde\nund Kranke\nc)  Herstellen von Speisen nach Grundrezep-\nten unter Anwendung von nähr- und wirk-\nstoffschonenden Zubereitungs- und Ga-\nrungsarten\nd)  Abwandeln von Grundrezepten für Spei-\nsen, Getränke und Gebäck\ne)  Herstellen, Garnieren und Anrichten von\nMahlzeiten und Backwerk für besondere\nAnlässe\nf) Zubereiten von Schonkost\n6  Einrichtung und Pflege der Wohn-        a) Reinigen und Pflegen von Wohn- und Wirt-\nund Wirtschaftsräume                        schaftsräumen und ihrer Einrichtung\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Reinigen und Pflegen von Gegenständen\naus Metall, Holz, Glas, Kunststoff, Leder\n7  Textilpflege und Textilinstand-         a) Pflegen und Reinigen von Oberbekleidung            2\nhaltung                                b} Pflegen der textilen Wohnungsausstattung,\n(§ 3 Nr. 7)\ninsbesondere von Möbelbezügen, Fenster-\ndekorationen, Bodenbelägen\n8  Sozialaufgaben in der hauswirt-         a) Grundkenntnisse der Haushaltsstrukturen            2\nschaftlichen Gemeinschaft               b) Planen sinnvoller Freizeitgestaltung unter\n(§ 3 Nr. 8)\nNutzung der kulturellen und sportlichen\nAngebote des Wohnbereichs und der Mas-\nsenmedien\nc) Schildern der Zusammenhänge zwischen\nFreizeitgestaltung und Gesundheit","Nr. 108 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976                       2421\nLfd.\nzeitliche\nNr.\nTeil des Ausbildun9\"sberufsbildes         zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte\nin Monaten\nd) Kenntnisse der Umgangsformen in der\nHaus- und Arbeitsgemeinschaft und gegen-\nüber Gästen\ne) Versorgen und Betreuen von Kindern\nf) Versorgen und Betreuen von Kranken und\nPflegebedürftigen, insbesondere alten Men-\nschen\ng) Planen und Durchführen einfacher Fest-\nlichkeiten\nh) Tischdecken und Servieren\n9   Kenntnisse der Rechtsfragen              a) Besonderheiten des Familienrechts bezüg-\nim Bereich der Hauswirtschaft                lich der rechtlichen Stellung der Frau\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Einschlägige Bestimmungen des Mutter-\nschutzgesetzes und des Kündigungsschutz-\ngesetzes\nc) Bedeutung des Arbeits- und Tarifvertrags-\nrechts unter Berücksichtigung des Ausbil-\ndungsbetriebes\n10   Blumenpflege                             a) Kenntnisse der Ansprüche von Pflanzen an\n(§ 3 Nr. 10)                                 Klima, Boden, Standort, Düngung und\nPflege\nb) Bepflanzen von Blumentöpfen, -schalen\nund Balkonkästen, Pflegen von Blumen\n11   Kenntnisse der beruflichen Orga-         a) Internationale wirtschaftliche Zusammen-\nnisationen und wirtschaftlichen              schlüsse\nZusammenschlüsse                         b) Organisationen und Vertretungen der So-\n(§ 3 Nr. 11)\nzialpartner\n12   Bedarfsgüter im Hinblick                 a) Grundkenntnisse der Vermarktungsformen             2\nauf Angebot und Nachfrage                    und Absatzwege\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Nutzen der Massenmedien zur Information\nüber den Markt"]}