{"id":"bgbl1-1976-107-6","kind":"bgbl1","year":1976,"number":107,"date":"1976-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/107#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-107-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_107.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden","law_date":"1976-08-20T00:00:00Z","page":2390,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["2390                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden\nVom 20. August 1976\nAuf Grund des § 37 Abs. 6 des Zivildienstgeset-        Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Au-         das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die\ngust 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1015), zuletzt geän-     höchste Stimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2\ndert durch das Gesetz zur Anderung des Entwick-          gilt entsprechend.\nlungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (Bundesge-\n§5\nsetzbl. I S. 1701), wird verordnet:\nFestsetzung des Wahltermins\n§ 1\nOrt und Zeit der Stimmabgabe setzt der Leiter\nWahlbereich                        der Dienststelle nach Anhörung des Wahlvorstan-\ndes unverzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wo-\n(1) Die Zivildienstleistenden (Dienstleistenden)\nchen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfin-\nwählen in Dienststellen mit fünf bis zu zwanzig\nden.\nDienstleistenden je einen Vertrauensmann und je\neinen Stellvertreter, in Dienststellen mit einund-                                   §6\nzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Ver-                            Bekanntgabe zur Wahl\ntrauensmann und je zwei Stellvertreter.\n(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder\n(2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrau-      in sonst geeigneter Weise bekannt\nensmannes und der Stellvertreter, wenn die voraus-\nsichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis             1. die Namen seiner Mitglieder,\nzur Beendigung des Lehrganges weniger als vier-          2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Ein-\nzehn Tage beträgt.                                            sicht ausliegt,\n3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen\n§2\ndas Wählerverzeichnis,\nWahlberechtigung                      4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht\nWahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die             werden können,\ndem Wahlbereich angehören, für den der Vertrau-          5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht\nensmann und die Stellvertreter zu wählen sind.                ausliegt,\n6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.\n§3\nWählbarkeit                            (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf\nhinzuweisen, daß\nWählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbe-\nreichs, sofern er nicht im letzten Jahr vor dem Tag      1. nur Dienstleistende wählen können, die in das\nder Stimmabgabe wegen Verletzung seiner Dienst-               Wählerverzeichnis eingetragen sind,\npflichten zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe         2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis\nrechtskräftig verurteilt worden ist.                          zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim\nWahlvorstand eingelegt werden können,\n§4                            3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlbe-\nBestellung des Wahlvorstandes                     rechtigten Dienstleistenden unterzeichnet sein\nmuß,\n(1) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amts-\nzeit des Vertrauensmannes bestellt der Leiter der        4. die schriftliche Zustimmung des Bewerbers vor-\nDienststelle auf Vorschlag des Vertrauensmannes               liegen muß,\ndrei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen          5. jeder Dienstleistende nur einen Wahlvorschlag\nvon ihnen als Vorsitzenden. Von dem Vorschlag                 unterzeichnen darf,\ndarf er nur aus zwingenden dienstlichen Gründen\nabweichen.                                               6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge\nberücksichtigt werden,\n(2) Der Leiter eines Lehrganges soll spätestens\ndrei Tage nach Beginn des Lehrganges eine Ver-           7. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen\nsammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des                    Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,\nWahlvorstandes einberufen. Die Wahl erfolgt              8. ein Dienstleistender, der verhindert ist, seine\ndurch I-Iandaufhehen. Der Leiter bestellt diejenigen          Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit\nWahlberechtigten als Vorstand, die die meisten                der Briefwahl hat,","Nr. 107 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1976                      2391\n9. eine Wahl nur stattfinden kann, wenn die Wahl-                                § 10\nberechtigten bis zum Ablauf der Einreichungs-                  Aufstellung der Bewerberliste\nfrist für Wahlvorschläge mindestens zwei Be-\nwerber benannt haben.                                 (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahl-\nvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der\nvorgeschlagenen Dienstleistenden auf. Sind weni-\n§7\nger als zwei Dienstleistende, in Dienststellen mit\nWählerverzeichnis                    einundzwanzig und mehr Dienstleistenden weniger\n(1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der     als drei Dienstleistende vorgeschlagen worden, for-\nWahlberechtigten nach den listenmäßigen Unterla-       dert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf,\ngen auf, die ihm der Leiter der Dienststelle zur Ver-  innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere Wahl-\nfügung stellt. Das Wählerverzeichnis ist bis zum       vorschläge einzureichen.\nAbschluß der Stimmabgabe auf dem laufenden zu             (2) Sind mindestens zwei Bewerber, in Dienststel-\nhalten und zu berichtigen.                             len mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden\nmindestens drei Bewerber benannt worden, legt der\n(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist   Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen\nunverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe\nDienstleistenden dem Leiter der Dienststelle vor.\nan geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.\nDieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Dienst-\nleistenden nach § 3 wählbar sind; § 9 Abs. 2 Satz 2\n§8                           ist anzuwenden.\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis             (3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorge-\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor-        schlagenen Dienstleistenden in alphabetischer Rei-\nstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Ausle-    henfolge (Bewerberliste) zusammen und gibt sie\ngen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen sei-      durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn\nne Richtigkeit einlegen.                               der Stimmabgabe bis zu deren Abschluß bekannt.\n(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahlvor-                              § 11\nstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem\nWahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat,                   Einziger Wahlvorschlag\nunverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Be-         Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht\nginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist      mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen mit ein-\nder Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand       undzwanzig und mehr Dienstleistenden nicht mehr\ndas Wählerverzeichnis zu berichtigen.                  als drei Bewerber enthält, eingereicht worden, so\ngelten die darin aufgeführten Bewerber in der an-\n§9                           gegebenen Reihenfolge als gewählt.\nWahlvorschläge\n§ 12\n(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes und der\nStimmabgabe\nStellvertreter können die Wahlberechtigten inner-\nhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von             (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerver-\nOrt und Zeit der Stimmabgabe Wahlvorschläge ma-        zeichnis eingetragen ist.\nchen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als zwei        (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-\nBewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und       zettel zwei Bewerber, in Dienststellen mit einund-\nmehr Dienstleistenden nicht mehr als drei Bewer-       zwanzig und mehr Dienstleistenden drei Bewerber\nber enthalten und muß von mindestens drei Wahl-        bezeichnen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in\nberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf          einem Umschlag ab. In dem Stimmzettel sind die\nmehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem        Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste auf-\nWahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der      zuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben je-\nBewerber beizufügen.                                   weils das gleiche Aussehen.\n(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche        (3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimm-\nAnzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder      zettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Um-\nfür die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber     schläge gesteckt werden können und daß das Wahl-\nfür die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der   geheimnis gewahrt bleibt.\nWahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter              (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen\nAngabe des Grundes mit der Aufforderung zurück,        während der Zeit, in der die Stimmen abgegeben\ndie Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu     werden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe\nbeseitigen. Ist ein Dienstleistender vorgeschlagen     ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.\nworden, der nach § 3 nicht wählbar ist, so sind die\nVorschlagenden hiervon zu benachrichtigen. Sie                                   § 13\nkönnen innerhalb von drei Tagen einen anderen                                Briefwahl\nDienstleistenden benennen.\n(1) Einern Dienstleistenden, der verhindert ist,\n(3) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzu-        seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahl-\nweisen.                                                vorstand auf Verlangen den Stimmzettel, den Wahl-","2392                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\numschlag sowie einen großen Freiumschlag, der            (4) Werden zwei oder mehr Bewerber, bei Lehr-\ndie Anschrift des Wahlvorstandes und als Absen-       gängen mit einundzwanzig und mehr Wahlberech-\nder den Namen und die Anschrift des Wahlberech-       tigten drei oder mehr Bewerber vorgeschlagen, fin-\ntigten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.       det eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann je-\nDer Wahlvorstand hat die Aushändigung oder            der Wähler auf dem Stimmzettel bis zu zwei Be-\nUbcrscndung im Wählerverzeichnis zu vermerken.        werber, bei Lehrgängen mit einundzwanzig und\nmehr Wahlberechtigten bis zu drei Bewerber be-\n(2) Der Wdh]er gibt seine Stimme in der Weise      nennen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in ei-\nab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzet-     nem Umschlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge\ntel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschla-     haben jeweils das gleiche Aussehen.\nges so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet\noder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabga-\nbe vorliegt.                                                                    § 15\n(3) Unmifü~lbar vor Abschluß der Stimmabgabe                      Bereitstellen der Mittel\nentnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge              Die sächlichen Mittel für die Durchführung der\nden BriefumschHigen und legt sie nach Vermerk         Wahl stellt der Leiter der Dienststelle, beim verein-\nder Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet       fachten Wahlverfahren nach § 14 der Leiter des\nin die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefum-        Lehrganges zur Verfügung.\nschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk\nüber den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den                               § 16\nWahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge\nsind einen Monat nach der Bek,anntgabe des Wahl-                  Verbot der Wahlbehinderung\nergebnisses, frühestens jedoch nach der Entschei-        (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbeson-\ndung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, un-       dere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung\ngeöffnet zu vernichten.                               des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt\nwerden.\n§ 14                            (2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von\nVereinfachtes Wahlverfahren               Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen be-\neinflußt werden.\n(1) In Lehrgängen werden der Vertrauensmann\nund die Stellvertreter abweichend von den §§ 5, 6                               § 17\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 3 bis 9, § 8 Abs.\n1, §§ 9 bis 11, 12 Abs. 2 und § 13 in einem verein-             Feststellung des Wahlergebnisses\nfachten Wahlverfahren gewählt. Der Leiter des Lehr-      (1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach\nganges setzt innerhalb von zwei Tagen nach der        Abschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest.\nBestellung des Wahlvorstandes und dessen Anhö-        Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.\nrung Ort und Zeit einer Versammlung der Wahlbe-\n(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als\nrechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der\nzwei Dienstleistende, in Dienststellen mit einund-\nStellvertreter der am Lehrgang teilnehmenden\nzwanzig und mehr Dienstleistenden mehr als drei\nDienstleistenden fest. Diese Versammlung soll vier\nDienstleistende bezeichnet sind oder aus denen\nbis sieben Tage nach der Bestellung des Wahlvor-\nsich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt\nstandes stattfinden. Jeder Wahlberechtigte kann\noder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz\nbeim Wahlvorstand schriftlich spätestens einen\noder einen Vorbehalt enthalten.\nTag vor Beginn der Versammlung der Wahlberech-\ntigten Einspruch gegen die Richtigkeit des Wähler-       (3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die\nverzeichnisses einlegen.                              meisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern\nsind in der Reihenfolge der Stimmzahlen die\n(2) An der Versammlung nehmen die Wahlbe-          Dienstleistenden gewählt, die die nächstniederen\nrechtigten und der Leiter des Lehrganges teil. Die    Stimmzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleich-\nWahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter      heit entscheidet das höhere Lebensalter.\ndarf nur vorgenommen werden, wenn mindestens\ndie Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.\n§ 18\n(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahl-                         Wahlniederschrift\nberechtigten kann jeder anwesende Wahlberechtig-\nte mündliche oder schriftliche Wahlvorschläge ma-        (1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor-\nchen. Nach Entgegennahme der Wahlvorschläge           stand eine Niederschrift, die von seinen Mitglie-\ngibt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die vor-      dern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten\ngeschlagenen Dienstleistenden in alphabetischer       1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nReihenfolge bekannt. Der Leiter des Lehrganges äu-    2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen\nßert sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden        Stimmen,\nnach § 3 wählbar sind. Werden weniger als zwei\n3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes\nwählbare Dienstleistende, bei Lehrgängen mit ein-\nundzwanzig und mehr Wahlberechtigten weniger              und der Stellvertreter.\nals drei wählbare Dienstleistende benannt, ist den      (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl-\nWahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere        handlung oder der Feststellung des Wahlergebnis-\nVorschläge zu machen.                                 ses sind zu vermerken.","Nr. 107 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1976                         2393\n§ 19                            Amtes wird vom Leiter der Dienststelle, im Falle\nBekanntgabe der Gewählten                    des § 14 vom Leiter des Lehrganges dienstlich be-\nAufbewahren der Wahlunterlagen                  kanntgemacht.\n§ 23\n(l) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Ver-\ntrauensmannes und der Stellvc~rtreter unverzüglich                Abberufung des Vertrauensmannes\ndurch dreiwöchigen Aushang bekannt. Dem Leiter              Mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des\nder Dienststelle wird das Ergebnis der Wahl\nWahlbereiches, der Leiter der Dienststelle, im Falle\nschriftlich mitgeteilt.\ndes § 14 der Leiter des Lehrganges oder der Direk-\n(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis,             tor des Bundesamtes für den Zivildienst kann beim\nWahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und            Verwaltungsgericht beantragen, den Vertrauens-\nNiederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit           mann abzuberufen wegen grober Vernachlässigung\ndes Vertrauensmannes aufbewahrt.                          seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober\nVerletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Ver-\n§ 20                            trauensmann. Der Antrag auf Abberufung kann\nauch wegen eines sonstigen Verhaltens des Ver-\nAnfechtung der Wahl                      trauensmannes gestellt werden, das geeignet ist,\nDrei Wahlberechtigte oder der Leiter der Dienst-       die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen\nstelle können die Wahl innerhalb von vierzehn Ta-         Vorgesetzten und Dienstleistenden oder das Zusam-\ngen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnis-           menleben innerhalb der Dienststelle ernsthaft zu\nses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfech-         beeinträchtigen.\nten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu er-                                    § 24\nklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über\ndas Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlver-                        Eintritt des Stellvertreters\nfahren ver-stoßen und eine Berichtigung nicht er-            (1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzei-\nfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das         tig (§ 21 Abs. 2), so tritt der Stellvertreter ein. Ist\nWahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt wer-         kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.\nden konnte.\n(2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der\n§ 21                            Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes\nverhindert ist.\nDauer des Amtes des Vertrauensmannes\n§ 25\n(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt\nein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder,                      Schutz des Vertrauensmannes\nwenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauens-                Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner\nmann im Amt ist, mit Ablauf von dessen Amtszeit.          Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätig-\nSchließt sich die Amtszeit des neu zu wählenden           keit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.\nVertrauensmannes nicht unmittelbar an, so verlän-\ngert sich die Amtszeit des bisherigen Vertrauens-\n§ 26\nmannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um\nzwei Monate. In Lehrgängen endet die Amtszeit des                            Erstmalige Wahl\nVertrauensmannes mit dem Ende des Lehrganges.                Die erste Wahl soll spätestens drei Monate nach\n(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor             dem Zeitpunkt durchgeführt werden, mit dem die\nAblauf der Amtszeit                                       Aufstellung der Zivildienstgruppe begonnen oder\ndie Beschäftigungsstelle anerkannt worden ist.\n1. durch Niederlegung des Amtes (§ 22),                   Wird die in § 1 bestimmte Mindestzahl von Dienst-\n2. durch Verlust der Wählbarkeit (§ 3),                   leistenden erst später erreicht, so beginnt die Frist\nmit diesem Zeitpunkt.\n3. durch rechtskräftige Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts (§ 23).                                                           § 27\nInkrafttreten\n§ 22\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nNiederlegung des Amtes                    die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nDer Vertrauensmann kann durch schriftliche Er-         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nklärung gegenüber dem Leiter der Dienststelle, im        Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner\nFalle des § 14 gegenüber dem Leiter des Lehrgan-          der Ersatzdienstleistenden vom 24. April 1961 (Bun-\nges sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des            desgesetzbl. I S. 474) außer Kraft.\nBonn, den 20. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}