{"id":"bgbl1-1976-107-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":107,"date":"1976-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/107#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-107-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_107.pdf#page=8","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","law_date":"1976-08-16T00:00:00Z","page":2388,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["2388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\nVom 16. August 1976\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1, 2, 4             Rechnung ,in Rückdeckung übernommene Kraft-\nund 5, Satz 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung           fahrtversicherungen' bis einschließlich Zwischen-\nder privaten Versicherungsunternehmungen in der               summe 2 auszuweisen.\"\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931\n(Reichsgesetzbl. I S. 315, 750) - VAG - in Ver-            2. In § 8 wird Satz 2 gestrichen.\nbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über\ndie Durchführung der Verordnung zur Vereinheit-\n3. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nlichung der Versicherungsaufsicht vom 22. Juni 1943\n(Reichsgesetzbl. I S. 363), beide zuletzt geändert               ,, (2) Bei kleineren Versicherungsvereinen auf\ndurch das Erste Durchführungsgesetz/EWG zum                   Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG kann von\nVAG vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I                  der Veröffentlichung nach Absatz 1 mit Genehmi-\nS. 3139), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                gung der Aufsichtsbehörde abgesehen werden,\nminister der Justiz, im Benehmen mit den Aufsichts-           wenn nach der Satzung Versicherungsschutz nur\nbehörden der Länder und nach Anhörung des Ver-                einem klar umgrenzten Personenkreis gewährt\nsicherungsbeirats verordnet:                                  werden darf und die Unterrichtung der Versiche-\nrungsnehmer auf andere Weise sichergestellt.\nist.   II\nArtikel 1\n4. In § 20 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 105,\nDie Verordnung über die Rechnungslegung von                106 V AG)\" gestrichen.\nVersicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1209), geändert durch die Erste\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über                5. In § 24 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1,\ndie Rechnungslegung von Versicherungsunterneh-                und es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nmen vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                     ,, (2) Für das vor dem 1. Januar 1976 endende\nS. 3741), wird wie folgt geändert:                            Geschäftsjahr kann im Formblatt Sch II statt je\neiner gesonderten Rechnung bis einschließlich\n1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        Zwischensumme 2 für die Fahrzeugvollversiche-\nrung und für die Fahrzeugteilversicherung eine\n,, (3) Gebündelte Versicherungen sind im Form-\ngemeinsame Rechnung für die Fahrzeugvoll- und\nblatt Sch II auf die in der Bündelung enthaltenen\nFahrzeugteilversicherung aufgestellt werden.\"\nVersicherungszweige und -arten aufzuteilen und\nbei den einzelnen Versicherungszweigen auszu-\nweisen. Für die selbst abgeschlossenen Kraft-           6. In Muster 5 der Anlage wird in der Spalte „Ver-\nfahrtversicherungen sind abweichend von Satz 1             sicherungszweige und -arten\" die Nummer 1 c\nim Formblatt Sch II jeweils gesonderte Rechnun-            wie folgt neu gefaßt:\ngen bis einschließlich Zwischensumme 2 aufzu-              ,, 1 c) Fahrzeugvollversicherung\".\nstellen für die\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung               Als neue Nummer 1 d wird angefügt:\nKraftfahrtunf allversicherung                       ,, 1 d) Fahrzeugteilversicherung\".\nFahrzeugvollversicherung\nFahrzeugteilversicherung\nArtikel 2\ngesamte Kraftfahrtversicherung.\nEine Aufteilung der Aufwendungen für den Ver-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsicherungsbetrieb und der Aufwendungen für              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nBeitragsrückerstattung auf die Kraftfahrtver-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Ein-\nsicherungsarten kann unterbleiben; in diesem            führungsgesetzes zum Aktiengesetz auch im Land\nFall sind die Zwischensummen 2 für die einzel-          Berlin.\nnen Kraftf ahrtversicherungsarten nicht anzuge-\nArtikel 3\nben. Satz 1 gilt nicht für die in Rückdeckung\nübernommenen Kraftfahrtversicherungsarten; die-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nse sind zusammengefaßt in einer gesonderten             kündung in Kraft.\nBonn, den 16. August 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nPöhl"]}