{"id":"bgbl1-1976-107-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":107,"date":"1976-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/107#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-107-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_107.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes","law_date":"1976-08-23T00:00:00Z","page":2384,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2384                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nVom 23. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-            c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\n,, (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst kön-\nnen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet\nArtikel I                               werden.\nÄnderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes                       (4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.\"\nDas Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz vom 16. Mai         3. § 3 erhält folgende Fassung:\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 603, 800), zuletzt geändert\n,,§ 3\ndurch das Gesetz zur Änderung des Deutschen Rich-\ntergesetzes vom 10. September 1971 (Bundesgesetz-                                Mittlerer Dienst\nblatt I S. 1557), wird wie folgt geändert:                      (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn\ndes mittleren Dienstes kann eingestellt werden,\n1. § 1 erhält folg(:_~nde Fassung:                           wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder\neinen als gleichwertig anerkannten Bildungs-\n,,§ 1                          stand nachweist.\nGeltungsbereich                         (2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der          31. Dezember 1979 in den Vorbereitungsdienst\nBeamten der Steuerverwaltung der Länder.                  eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit\ngutem Erfolg besucht und eine für die Ausbil-\n(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der           dung förderliche Lehre erfolgreich abgeschlossen\nSteuerverwaltung der Länder auch                          hat oder eine abgeschlossene gleichwertige Aus-\n1. die Eingangsvoraussetzungen für die Lauf-              bildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-\nbahnbewerber des einfachen, des mittleren,            dungsverhältnis nachweist oder das Abschluß-\ndes gehobenen und des höheren Dienstes,               zeugnis des Grundlehrgangs einer Bundeswehr-\nfachschule oder einer Grenzschutzfachschule\n2. der Aufstieg in höhere Laufbahnen,\nbesitzt.\n3. die Einführung der Beamten in die Aufgaben\n(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre;\nihrer Laufbahnen und\ndavon entfallen sechs Monate auf eine fachtheo-\n4. die Fortbildung der Beamten.\"                          retische Ausbildung an einer Bildungsstätte für\nSteuerbeamte. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                              Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die\nLaufbahnprüfung abzulegen. Wer die Laufbahn-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederho-\n,,(1) In den Vorbereitungsdienst der Lauf-          len.\nbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt\nwerden, wer eine 1--Iauptschule mit Erfolg               (4) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu\nbesucht hat oder einen als gleichwertig aner-         sechs Monaten angerechnet werden\nkannten Bildungsstand nachweist.\"                    1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Ange-\nstellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt\n„Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund              waren, die denen von Beamten des mittleren\nverlängert werden.\"                                       Dienstes entsprechen,","Nr. 107   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1976                           2385\n2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigen-      5. § 5 wird wie folgt geändert:\nden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Aus-      a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbildung förderliche praktische und theore-\ntische Kenntnisse erworben worden sind.                  ,,Als Beamter der Laufbahn des höheren Dien-\nstes kann eingestellt werden, wer\nEine Anrechnung auf die fachtheoretische Aus-\nbildung ist ausgeschlossen.\"                                 1. ein mindestens dreijähriges durch eine\nPrüfung abgeschlossenes Studium der\nRechtswissenschaft oder der Wirtschafts-,\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                                        Finanz- und Sozialwissenschaften an einer\nHochschule,\n,,§ 4\n2. einen Vorbereitungsdienst von mindestens\nCchobener Dienst                                  zwei Jahren und\n(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn              3. die Ablegung einer die Befähigung für die\ndes gehobenen Dienstes kann eingestellt werden,                     Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung\nwer eine zu einem Hochschulstudium berechti-                  nachweist.\"\ngende Schulbildung besitzt oder einen als gleich-\nwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(2} Abweichend von Absatz 1 kann bis zum                     ,, (2) Die Beamten sind in die Aufgaben des\n31. Dezember 1979 mit Zustimmung der für die                 höheren Dienstes der Steuerverwaltung einzu-\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landes-                führen. Die Einführungszeit beträgt achtzehn\nbehörde (oberste Landesbehörde) in den Vorbe-                Monate. Sie besteht aus ergänzenden Stu-\nreitungsdienst eingestellt werden, wer                       dien an der Bundesfinanzakademie von insge-\nsamt viermonatiger Dauer und einer prakti-\n1. sechs Klassen einer öffentlichen oder staatlich           schen Einweisung. Auf die praktische Einwei-\nanerkannten höheren Lehranstalt oder                    sung können Zeiten einer förderlichen berufli-\nchen Tätigkeit in der Steuerverwaltung bis zu\n2. eine Realschule                                           sechs Monaten angerechnet werden. Die\nmit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwer-             oberste Landesbehörde stellt den erfolgrei-\ntig anerkannten BiJdungssland nachweist und ein              chen Abschluß der Einführung fest.\"\nzweijähriges Praktikum abgeleistet hat. Auf das\nPraktikum kann eine für die Ausbildung förder-           c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nliche Tätigkeit oder Schulbildung mit Zustimmung                ,, (3) Die Fortbildung der Beamten des höhe-\nder obersten Landesbehörde ganz oder teilweise               ren Dienstes wird durch regelmäßige Lehrver-\nangerechnet werden.                                          anstaltungen an der Bundesfinanzakademie\ngefördert.\n(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre;\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Er vermittelt                 (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über\nden Beamten in einem Studiengang einer Fach-                 Bewerber besonderer Fachrichtungen und\nhochschule oder in einem gleichstehenden Stu-                andere Bewerber bleiben unberührt.     11\ndiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse\nund Methoden sowie die beruf spraktischen             6. § 6 erhält folgende Fassung:\nFähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung\n,,§ 6\nder Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen\nDienstes erforderlich sind. Der Vorbereitungs-                         Aufstieg in höhere Laufbahnen\ndienst besteht aus Fachstudien von mindestens               (1) Beamte des einfachen und des mittleren\nachtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen            Dienstes, die sich mindestens im ersten Beförde-\nStudienzeiten. Die berufspraktischen Studienzei-         rungsamt befinden, können zur nächsthöheren\nten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen             Laufbahn zugelassen werden, wenn ihre Eignung,\nSchwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;               Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfer-\nder Anteil der praktischen Ausbildung darf eine          tigen. Beamte des einfachen Dienstes werden\nDauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Im            nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes\nAnschluß an den ersten Studienabschnitt ist eine         nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Lauf-\nZwischenprüfung, nach erfolgreichem Vorberei-            bahn eingeführt.\ntungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.\nWer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal             (2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des\nwiederholen.                                             mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert\nzwei Jahre; davon entfallen sechs Monate auf\n(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zei-           eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bil-\nten eines förderlichen Studiums an einer Hoch-           dungsstätte für Steuerbeamte. Sie kann im Ein-\nschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn           zelfall aus besonderem Grund verlängert werden.\nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu             Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahn-\nvermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet             prüfung abzulegen; § 3 Abs. 3 letzter Satz gilt\nwerden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwi-          entsprechend.\nschenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte\ndas Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder,            (3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des ge-\nsoweit üblich, mit einer Hochschulprüfung                hobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert\nerfolgreich abgeschlossen hat.   11\ndrei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie","2386                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nverm i llcH den Beamten in einem Studiengang                   ,,4. die Verlängerung des Vorbereitungsdien-\neiner Fachhochschule oder in einem gleichste-                       stes und der Einführungszeit (§ 6) aus be-\nhenden Studiengang die wissenschaftlichen Er-                       sonderem Grund,\nkenntnisse und Methoden sowie die berufsprak-                    5. die Prüfungsanforderungen und Prüfungs-\ntisch()n Fähiqkf~iten und Kenntnisse, die zur Er-                  verfahren,\nfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des geho-                   6. die berufspädagogische Förderung der\nbenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 3 Satz 3                 Lehrenden,\".\nund 4 gilt entsprechend. Im Anschluß an den\nersten Studienabschnitt ist eine Zwischenprüfung,          e) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Num-\nnach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahn-                mern 7 bis 9.\nprüfung abzuleqen; § 4 Abs. 3 letzter Satz gilt ent-\nf) In der neuen Nummer 7 werden die Worte\nsprechend.\n„obersten Finanzverwaltungsbehörden der\n(4) Beamte der Laufbahnen des einfachen und                Länder\" durch die Worte „obersten Landesbe-\ndes mittleren Dienstes können nach Maßgabe                     hörden\" ersetzt; hinter dem Wort „Ausbil-\nlandcsrechtlicher Vorschriften abweichend von                  dung\" werden ein Komma gesetzt und die\nden Absätzen 1 bis 3 in die nächsthöhere Lauf-                 Worte „der Fortbildung\" eingefügt.\nbahn übernommen werden, wenn sie\ng) In der neuen Nummer 8 werden die Worte\n1. mindestens      das   45.  Lebensjahr  vollendet            „Lehrer der Finanzschulen\" durch die Worte\nhaben,                                                    ,,Lehrenden der Bildungsstätten für Steuerbe-\namte\" ersetzt.\n2. sich im Spitzenamt ihrer Laufbahn befinden,\n3. mindestens drei Jahre ununterbrochen Aufga-         9. In § 10 werden die Worte „des § 12 Abs. 1 und\"\nben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenom-             gestrichen.\nmen und sich dabei bewährt haben.\n(5) Beamte des gehobenen Dienstes können zur                               Artikel II\nLaufbahn des höheren Dienstes zugelassen wer-\nden, wenn                                                          Ubergangs- und Schlußvorschriften\n1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Lei-\n§1\nstung dies rechtfertigen und sie\n(1) Hat eine Ausbildung oder Einführung in den\n2. höchstens 58 Jahre alt sind und\nLaufbahnen des einfachen, mittleren und höheren\n3. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-        Dienstes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngruppe 12 der Besoldungsordnung A befinden.       begonnen, so finden die Bestimmungen des Steuer-\nbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung des\nSie sind zwei Jahre in die Aufgaben der neuen\nLaufbahn einzuführen. Die Einführungszeit kann         Artikels I dieses Gesetzes Anwendung; eine vor\ninsoweit gekürzt werden, als die Beamten wäh-          dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Aus-\nrend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei-          bildung oder Einführung richtet sich nach den bis-\nchende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn       her geltenden Vorschriften.\ngefordert werden, erworben haben. Der erfolg-             (2) Für den gehobenen Dienst sind Studiengänge\nreiche Abschluß der Einführung ist durch die           einer Fachhochschule oder gleichstehende Studien-\nnach Landesrecht zuständige Stelle festzustel-         gänge (§ 4 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und § 6 Abs. 3 Satz 2\nlen.\"                                                  und 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in\nder Fassung des Artikels I dieses Gesetzes) späte-\n7. In § 7 werden das Wort „Laufbahnbewerber\"              stens bis zum 1. Januar 1980 einzurichten. Für die\ndurch das Wort „Beamte\" und die Worte „fach-           vor Einrichtung dieser Studiengänge eingestellten\nwissenschaftliche Lehrgänge\" durch die Worte           oder zum Aufstieg zugelassenen Beamten gelten die\n,,ergänzenden Studien\" ersetzt.                        bisherigen Vorschriften. Die Landesregierungen\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                           Regelungen über die Ausbildung, Einführung und\nPrüfungen an die neuen Vorschriften anzupassen.\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                   Die Landesregierungen können diese Ermächtigun-\n„ 1. Gliederung des Vorbereitungsdienstes         gen auf die nach Landesrecht zuständige oberste\nund der Einführungszeit,\".                   Landesbehörde übertragen.\nb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort                     (3) In Studiengängen (Absatz 2 Satz 1) richtet\n,,Unterweisungen\" die Worte „sowie der Ein-      sich die Zwischenprüfung für Beamte, die ihre Aus-\nweisung und Einführung\" eingefügt.                bildung oder Einführung vor dem Inkrafttreten\neiner neuen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nc) In Nummer 3 werden hinter dem Wort                  die Steuerbeamten begonnen haben, nach den bis-\n,, Gestaltung\" die Worte „und Inhalte\" einge-     her geltenden Vorschriften.\nfügt; das Wort „Prüfung\" wird durch das\nWort „Studien\" ersetzt.                                                      §2\nd) Hinter Nummer 3 werden folgende neue Num-              Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nmern 4 bis 6 eingefügt:                           tigt, das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in seiner","Nr. 107    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1976                   2387\nneuen Föss1mg bekanntzumachen und dabei               Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nUnst:immi~Jkeitcn des Wortlauts zu beseitigen.        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§3\nDieses Gesetz gilt nach Mc1ßgabe des § 13 Abs. 1                             §4\ndes Dritten Uber]eitungsgcsctzes vom 4. Januar          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n1952 (BundesgesetzbJ. I S. 1) auch im Land Berlin.    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}