{"id":"bgbl1-1976-107-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":107,"date":"1976-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/107#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-107-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_107.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39)","law_date":"1976-08-23T00:00:00Z","page":2381,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2381\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                    Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1976                                                                                                               N r.107\nTag                                                                         In h alt                                                                                       Seite\n23. 8. 76 Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39)                                                                                       2381\n100-1\n23. 8. 76 Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a)                                                                                      2383\n100-1\n23. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        2384\n2030-21\n16. 8. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-\nsicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2388\n7631-1-3\n20. 8. 76 Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . .                                                                        2389\n611-17-1\n20. 8. 76 Verordnung über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Zivildienst-\nleistenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2390\n55-2-1\n20. 8. 76 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nPf erdsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2394\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2402\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2402\nDreiunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 29 und 39)\nVom 23. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                    die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Er-\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79                                                 fordernisse der Raumordnung und der Landes-\nAbs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:                                                         planung zu berücksichtigen.\n(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bun-\nArtikel I                                                              desgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der\nBestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-\nbetroffenen Länder sind zu hören.\nland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird\nwie folgt geändert:                                                                                    (3) Der Volksentscheid findet in den Ländern\nstatt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein\n1. Artikel 29 erhält folgende Neufassung:                                                         neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden\nsoll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über\n„Artikel 29                                                            die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher\n(1) Das Bundesgehiet kann neu gegliedert wer-                                               bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder\nden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach                                                  neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der\nGröße und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegen-                                               Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder\nden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei                                                    neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn\nsind die landsmannschaftlichP Verbundenheit, die                                               in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den\ngeschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge,                                                 Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen","2382                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLandes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen                (6) Mehrheit im Volksentscheid und in der\nSinne geändert werden soll, jeweils eine Mehr-          Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebe-\nheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zu-          nen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel\nstande, wenn im Gebiet eines der betroffenen            der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im\nLänder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die          übrigen wird das Nähere über Volksentscheid,\nAblehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in              Volksbegehren und Volksbefragung durdl ein\neinem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem          Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vor-\nbetroffenen Land geändert werden soll, eine             sehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeit-\nMehrheit von zwei Dritteln der Änderung zu-             raumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden\nstimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des            können.\nbetroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Drit-              (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestan-\nteln die Änderung ablehnt.                              des der Länder können durch Staatsverträge der\n(4) Wird in einem zusammenhängenden, abge-           beteiligten Länder oder durdl Bundesgesetz mit\ngrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen         Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das\nTeile in mehreren Ländern liegen und der min-           Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert\ndestens eine Million Einwohner hat, von einem           werden soll, nicht mehr als 10 000 Einwohner hat.\nZehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberech-            Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zu-\ntigten durch Volksbegehren gefordert, daß für           stimmung des Bundesrates und der Mehrheit der\ndiesen Raum eine einheitliche Landeszugehörig-          Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die\nkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundes-          Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise\ngesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu            vorsehen.\"\nbestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß\nAbsatz 2 geändert wird, oder daß in den betrof-      2. Artikel 39 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nfenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.            ,, (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.\nSeine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt\n(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet fest-    eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet\nzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende        frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenund-\nÄnderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung             vierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode\nfindet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch            statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages\nnicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefra-          findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen\ngung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vor-          statt.\ngeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit\nzu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei             (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißig-\nJahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit         sten Tage nach der Wahl zusammen.\"\ngemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der\nVolksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den        3. Artikel 45, 45 a Abs. 1 Satz 2, Artikel 49 werden\nMaßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entspre-           gestrichen.\nchende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei\nJahren nach der Durchführung der Volksbefra-                                 Artikel II\ngung ein Bundesgesetz zur Bildung des vor-              Artikel I Nr. 1 dieses Gesetzes tritt am Tage\ngeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestäti-    nach der Verkündung, Artikel I Nr. 2 und 3 treten\ngung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.         am 14. Dezember 1976 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofe'r\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}