{"id":"bgbl1-1976-106-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":106,"date":"1976-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/106#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-106-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_106.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2349,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2349\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                          Z 1997 A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1976                                                      Nr.106\nTag                                              Inhalt                                                            Seite\n18.8. 76    Vf'rordnung zur .Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung                                                2349\n451-1-1\n19. 8. 76   Verordnung über die Berufsausbildung in der Textilveredlungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . .    2352\nVerordnung\nzur Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung\nVom 18. August 1976\nAuf Grund des § l 15 Abs. 1 und 2 des Jugend-              3. § 3 wird wie folgt geändert:\ngerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 751) in der Fassung der Bekanntmachung                a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nvom 1 l. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3427)                       ,, (2) Männliche Jugendliche werden von\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                       Männern, weibliche Jugendliche von Frauen\nBundesrates:                                                           beaufsichtigt. Hiervon darf abgewichen wer-\nden, wenn Unzuträglichkeiten nicht zu be-\nArtikel 1                                   fürchten sind.  11\nÄnderung der Jugendarrestvollzugsordnung                    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDie Jugendarrestvollzugsordnung vom 12. August                         \"(3) Nach Bedarf werden Psychologen, So-\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 505}, geändert durch die                    zialpädagogen, Sozialarbeiter, Lehrer und\nBundeswehrvollzugsordnung vom 29. November 1972                        andere Fachkräfte als Mitarbeiter bestellt.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 2205), wird wie foJgt geändert:\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Männliche und weibliche Jugendliche                 ,, (1) Der Jugendliche hat sämtliche eingebrach-\nten Sachen, die er während des Vollzuges nicht\nwerden getrennt. Hiervon darf abgesehen wer-\nden, um Jugendlichen die Teilnahme an re-                    benötigt, bei der Aufnahme abzugeben und, so-\nligiösen Veranstaltungen und an erzieherischen               weit tunlich, selbst zu verzeichnen. Sie werden\nMaßnahmen zu ermöglichen.\"                                  außerhalb des Arrestraumes verwahrt. Der Ju-\ngendliche wird über seine Rechte und Pflichten\nunterrichtet. Anschließend wird er, nach Mög-\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                 lichkeit ohne Entkleiden, gründlich, aber scho-\n,,§ 2                             nend durchsucht. Männliche Jugendliche dürfen\nnur von Männern, weibliche Jugendliche nur\nLei lung des Vollzuges                      von Frauen durchsucht werden. Gegenstände der\n(1) Vollzugsleiler ist der Jugendrichter am              eingebrachten Sachen, die einem berechtigten\nOrt des Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter              Bedürfnis dienen, können dem Jugendlichen be-\noder sind mehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der          lassen werden.     11\nJugendrichter, den die oberste Behörde der Lan-\ndesjustizverwallung dazu bestimmt.                       5. § 6 erhält folgende Fassung:\n(2) Der Vollzugsleiter ist für den gesamten\n,,§ 6\nVollzug verantwortlich. Er kann bestimmte Auf-\ngaben einzelnen oder mehreren Mitarbeitern ge-                                      Unterbringung\nmeinschaftlich übertragen.                                       (1) Der Jugendliche wird während der Nacht\n(3) Die Zusammenarbeit aller an der Er-                  allein in einem Arrestraum untergebracht, so-\nziehung Beteiligten soll durch regelmäßige Be-              fern nicht sein körperlicher oder seelischer Zu-\nsprPchungen gefördert werden.\"                              stand eine gemeinsame Unterbringung erfordert.","2350                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) W cthrend des Tages soll der Jugendliche        9. § 10 wird wie folgt geändert:\nbei der Arbeit und bei gemeinscbafllicben Ver-              a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,mst.allungen mit anderen Jugendlichen zusam-\n,, (2) Die Erziehungsarbeit soll im Kurzarrest\nmen untergebracht werden, sofern Aufsicht ge-\nvon mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest\nwcthrleistet ist und erzieherische Gründe nicht\nneben Aussprachen mit dem Vollzugsleiter\nentgegenstehen. Im Freizeitarrest und Kurz-\nnamentlich soziale Einzelhilfe, Gruppenarbeit\narrest bis zu zwei Tagen kann er auch während                     und Unterricht umfassen. Beim Vollzug des\ndes Tages allein untergebracht werden. Erfordert                  Freizeitarrestes und des Kurzarrestes bis zu\nsein körperlicher oder seelischer Zustand eine                    zwei Tagen soll eine Aussprache mit dem\ngemeinsame Unterbringung, so ist er auch wäh-                     Vollzugsleiter nach Möglichkeit stattfinden.\"\nrend des Tages mit anderen Jugendlichen zu-\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.\nsammen unterzubringen.\"\n10. § 11 erhält folgende Fassung:\n6. § 7 erhält fo1~Jende Fassung:\n,,§ 11\n,,§ 7                                                Arbeit und Ausbildung\nPersönlichkeitserforschung                        (1) Der Jugendliche wird zur Arbeit oder nach\nDer Vollzugsleiter und die an der Erziehung             Möglichkeit zum Unterricht oder zu anderen aus-\nbeteiligten Mitarbeiter sollen alsbald ein Bild            bildenden Veranstaltungen herangezogen. Er ist\nvon dem Jugendlichen und seinen Lebensver-                 verpflichtet, fleißig und sorgfältig mitzuarbeiten.\nhältnissen zu gewinnen versuchen, soweit dies                   (2) Im Freizeitarrest und während der ersten\nfür die Bel1c1ndlung des Jugendlichen während              beiden Tage des Kurzarrestes und des Dauer-\ndes Arrestes und für eine Nachbetreuung not-               arrestes kann von der Zuweisung von Arbeit\nwendig isl.\"                                               und von der Teilnahme am Unterricht oder an\nanderen ausbildenden Veranstaltungen abge-\nsehen werden.\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n(3) Arbeit, Unterricht und andere ausbildende\na) Absatz l wird gestrichen.                               Veranstaltungen außerhalb des Anstaltsbereichs\nkann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Grün-\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende\nden mit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.\nFassung:\n(4) Der Jugendliche erhält kein Arbeitsent-\n,,(1) An den Jugendlichen sind während des\ngelt.\"\nVollzuges dieselben Anforderungen zu stel-\nlen, die bei wirksamer Erziehung in der Frei-\nheit an ihn gestellt werden müssen.\"             11. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3;\nin Absatz 3 werden die Worte „Die Vollzugs-                   ,, (2) Der Jugendliche erhält ausreichende\nbediensteten\" durch die Worte „Alle Mit-                    Kost. Selbstbeköstigung und zusätzliche ei-\narbeiter\" ersetzt.                                          gene Verpflegung sind ausgeschlossen. Alko-\nholgenuß ist nicht gestattet. Rauchen kann\nJugendlichen über 16 Jahren gestattet\n8. § 9 erhält folgende Fassung:                                      werden.\"\n,,§ 9                            b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nVerhaltensvorschriften                             ,, (5) Der Jugendliche hat die notwendigen\nMaßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur\n(1) Der Jugendliche soll durch sein Verhalten                 Hygiene zu unterstützen.\"\nzu einem geordneten Zusammenleben in der An-\nstalt· beitragen. Er darf die Ordnung in der\n12. Die§§ 13 bis 15 werden aufgehoben.\nAnstalt nicht stören.\n(2) Die Anforderungen, die an das Verhalten        13. § 16 erhält folgende Fassung:\ndes Jugendlieben gestellt werden, sind durch die\n,,§ 16\nVollzugsbehörde in besonderen Verhaltensvor-\nschriften zusammenzufassen, die in jedem Ar-                                             Sport\nrestraum ausgehängt werden. Diese Verhaltens-                   (1) Im Vollzug des Jugendarrestes wird nach\nvorschriften sind so abzufassen, daß sie einem             Möglichkeit Sport getrieben. Der Jugendliche ist\nJugendlieben verständlich sind. Der Sinn der               verpflichtet, daran teilzunehmen.\nVerhaltensvorschriften und der Anordnungen\n(2) Wenn in der Jugendarrestanstalt keine ge-\nder Vollzugsbediensteten soll dem Jugendlichen\nnahegebracht werden.                                       eigneten Anlagen für sportliche Ubungen vor-\nhanden sind, kann der Vollzugsleiter mit Zu-\n(3) Der Jugendliebe hat die Anordnungen der             stimmung des Jugendlichen gestatten, Sport-\nVollzugsbediensteten zu befolgen und die Ver-              einrichtungen außerhalb der Anstalt zu be-\nha-1 lensvorschriften zu beachten.\"                        nutzen.\"","Nr. 106     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976                        2351\n14. § 18 erhält folgende Fassung:                           18. § 23 wird wie folgt geändert:\n,,§ 18                               a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nFreizeit                                    ,, (3) Hausstrafen sind\n(1) Der Jugendliche erhält Gelegenheit, seine                 1. der Verweis,\nFreizeit sinnvoll zu verbringen. Er wird hierzu                  2. die Beschränkung oder Entziehung des\nangeleitet. Aus erzieherischen Gründen kann                            Lesestoffes auf bestimmte Dauer,\nseine Teilnahme an gemeinschaftlichen Veran-                     3. Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt\nstaltungen angeordnet werden.                                          bis zu zwei Wochen,\n(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen außer-                   4. Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltun-\nhalb der Jugendarrestanstalt kann der Vollzugs-                        gen und\nleiter aus erzieherischen Gründen mit Zustim-                                                      11\n5. abgesonderte Unterbringung.\nmung des Jugendlichen zulassen.\n(3) Der Jugendliche kann die Anstaltsbücherei             b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nbenutzen. Aus erzieherischen Gründen kann ihm                c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.\n11\nauch eigener Lesestoff belassen werden.\n19. § 31 wird aufgehoben.\n15. § 20 erhält folgende Fassung:\n,,§ 20\nVerkehr mit der Außenwelt                                             Artikel 2\n(1) Der Verkehr mit der Außenwelt wird auf                                   Berlin-Klausel\ndringende Fälle beschränkt. Im Kurzarrest von             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmehr als zwei Tagen und im Dauerarrest können           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSchriftwechsel und Besuche aus erzieherischen          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 124 des Jugend-\nGründen zugelassen werden.                              gerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetz-\n(2) Die Entscheidung über die Zulassung des          blatt I S. 751) in der Fassung der Bekanntmachung\nSchriftwechsels und der Besuche ist dem Voll-          vom 11. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3427)\nzugsleiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreich-       auch im Land Berlin.\nbar, so trifft der dazu bestimmte Vollzugsbe-\ndienstete die Entscheidung.\"                                                       Artikel 3\n· Ermächtigung zur Neubekanntmachung\n16. In § 21 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 20 Satz 3        11\ndurch die Angabe ,, § 20 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.           Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nden Wortlaut der Jugendarrestvollzugsordnung in\n17. § 22 wird wie folgt geändert:                           der neuen Fassung unter Berücksichtigung der Bun-\ndeswehrvollzugsordnung vom 29. November 1972\na) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:              (Bundesgesetzbl. I S. 2205) neu bekanntzumachen\n„3. die Unterbringung in einem besonders         und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\ngesicherten Arrestraum ohne gefähr-          seitigen.\ndende Gegenstände.\"\nArtikel 4\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\nInkrafttreten\n,,Die Entscheidung des Vollzugsleiters ist un-\nverzüglich einzuholen.  11\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 18. August 1976\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}