{"id":"bgbl1-1976-105-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":105,"date":"1976-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/105#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-105-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_105.pdf#page=98","order":3,"title":"Neufassung des Städtebauförderungsgesetzes","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2318,"pdf_page":98,"num_pages":31,"content":["2318            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Städtebauförderungsgesetzes\nVom 18. August 1976\nAufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976\n(Bundesgesetzbl. I S. 2221) wird nachstehend der\nWortlaut des Städtebauförderungsgesetzes vom 27.\nJuli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125) in der ab 1.\nJanuar 1917 geltenden Fassung unter Berücksichti-\ngung\na.) des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nb) des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.\nMärz 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 18.. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Ra umo rdn ung, Bauwesen und· Städtebau\nKarl Ravens","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                                                                                           2319\nGesetz\nüber städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen\nin den Gemeinden\n(Städtebauförderungsgesetz - StBauFG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                               §§                                Vierter Abschnitt                                                §§\nAllgemeine Vorschriften                                                                        Miet- und Pachtverhältnisse\nStädtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaß-                                                Beendigung von Mietverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . 26\nnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen . . . . . . 27\nMitwirkung öffenllicher Aufgabenträger . . . . . . . . . . .                                 2 Beendigung oder Aufhebung von Miet- oder Pacht-\nverhältnissen bei Modernisierungs- und Instandset-\nzungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nzweiter Teil                                                   Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über\nunbebaute Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nSanierung                                                    Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pacht-\nverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nErster Abschnitt                                                    Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen . . . . 31\nVorbereitende Untersuchungen                                                      (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nund förmliche Festlegung\ndes Sanierungsgebiets                                                                                   Fünfter Abschnitt\nVoraussetzungen der förmlichen Festlegung                                                    3                               Sanierungsträger\nVorbereitende Untersuchungen und Stellungnahmen                                              4                         und andere Beauftragte\nBeschluß über die förmliche Festlegung . . . . . . . . . . . .                               5 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde . . . . . . . . .                                      33\nWirkungen der förmlichen Festlegung . . . . . . . . . . . . . .                              6 Voraussetzungen für die Bestätigung als Sanierungs-\nFörmliche Festlegung durch einen Planungsverband .                                           7 träger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nErfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger . . . . . .                                        35\nZweiter Abschnitt                                                    Treuhandvermögen ...............................                                               36\nSicherung des Treuhandvermögens . . . . . . . . . . . . . . . .                                37\nAufstellung des Sozia.lplans,\ndes Bebauungsplans\nund Durchführung der Sanierung                                                                                  Sechster Abschnitt\nAufgaben der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    8                     Finanzierung der Sanierung\nErörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets                                           9 Kosten- und Finanzierungsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . .                             38\nBebauungspläne für das Sanierungsgebiet . . . . . . . . . .                                10  Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln . . . . . . . . . . .                                  39\nErsatz- und Ergänzungsgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      11  Kosten der Vorbereitung der Sanierung . . . . . . . . . . . .                                  40\nOrdnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet                                             12  Kosten der Ordnungsmaßnahmen; Ausgleichsbeträge                                                41\nDurchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen . . .                                          13  Ausgleichsbeträge des Veranlassers . . . . . . . . . . . . . . . .                             42\nSanierungsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               14  Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungs-\nmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          43\nDritter Abschnitt                                                   Sonstige Kosten der Sanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          44\nKosten der Neubebauung und der Ersatzbauten . . . .                                            45\nBesondere bodenrechUiche Vorschriften                                                  Uberlassung geförderter Wohnungen . . . . . . . . . . . . . .                                  46\nGenehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor-                                                 Einsatz anderer öffentlicher Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . .                          47\ngänge ........................................... . 15                                         Verteilung eines Uberschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        48\nBodenordnung                                                                                16 Gewährung und Verwendung von Entschädigungen                                                   49\nVorkaufsrecht                                                                               17\nGemeindliches Grunderwerbsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nSiebenter Abschnitt\n(gestrichen)                                                                           19-21\nBesondere Vorschriften über die Enteignung . . . . . . . . 22                                                          Abschluß der Sanierung\nBemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-                                                  Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-\nleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23  stücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   50\nErsatz für Änderungen von Einrichtungen, die der                                               Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanie-\nöffentlichen Versorgung dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24                      rungsgebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         51\nVeräußerungspflicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . 25                          Anspruch auf Rückübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           52","2320                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§§                                                                                         §§\nDritter Teil                                                                             Sechster Teil\nEntwicklungsmaßnahmen                                                             Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften\nErklärung zum sUidtcbaulichen Entwicklungsbereich                                             53 Abgabenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     76\nZuständigkeit und Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        54 Befreiung von der Grunderwerbsteuer ............ .                                      77\nEntwicklungsträger              ...............................                               55 Grundsteuererlaß ................................ .                                     78\nGewerbesteuererlaß ............................. .                                      79\nUbcrnahmevr~rlangen                 .............................                             56\nGesellschaftsteuerfreihei t ......................... .                                 80\nBesondere Vorschriften für den Entwicklungsbereich                                            57\nSteuerfreiheit für bestimmte Aufgabenträger ...... .                                    81\nFinanzierung der slüdl.Phaulichen Enlwicklungsmaß-\nnahm.e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  58 Veräußerungsgewinne                                                                     82\nBescheinigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             83\nVeräußerungspflicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . .                              59\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . .                              84\nEntwicklungsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    60\nBeteiligung des Entwicklungsträgers . . . . . . . . . . . . . . .                             61\nSonderregelung für im Zusammenhang bebaute Ge-\nbiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62                            Siebenter Teil\nAufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Ent-                                                                 Ergänzende Vorschriften\nwicklungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            63 Härteausgleich                                                                          85\nAnwendung des Bundesbaugesetzes .............. .                                        86\nVerletzung der Auskunftspflicht .................. .                                    87\nVierter Teil                                                  (gestrichen) ..................................... .                                    88\nDeutscher Rat für Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                      89\nStädtebauliche Maßnahmen\nGemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunterneh-\nim Zusammenhang mit Maßnahmen                                                          men und Organe der staatlichen Wohnungspolitik . .                                      90\nzur Verbesserung der Agrarstruktur\nErmächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      91\n(gestrichen)                                                                             64-70   Sonderregelung für einzelne Länder .............. .                                     92\nFünfter Teil                                                                            Achter Teil\nFörderung durch den Bund                                                               Uberleitungs-und Schlußvorschriften\nUberleitungsvorschriften für die förmliche Festlegung                                   93\nFinanzhilfen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   71\nUberleitungsvorschriften für die Erhebung des Aus-\nEinsatz der Finanzhilfen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . .                             72 gleichsbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  94\nEinsatz besonderer Bundesmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           73 Uberleitungsvorschriften für die Förderung . . . . . . . . .                            95\nRückflüsse an den Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  74 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  96\nUbernahme von Bürgschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        75 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2321\nErster Tell                       Grundstücken im Sanierungsgebiet begründet wer-\nAllgemeine Vorschriften                   den oder ihnen im Rahmen des Möglichen die Ge-\nlegenheit verschafft werden, Grundeigentum außer-\nhalb des Sanierungsgebiets oder Miteigentum,\n§ 1\ngrundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Woh-\nStädtebauliche Sanierungs- und              nungseigentumsgesetz, sonstige dingliche Rechte\nEntwicklungsmaßnahmen                   oder Anteilsrechte zu erwerben. Zu diesem Zweck\n(1) Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungs-    soll die Gemeinde ihr gehörende Grundstücke, so-\nmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche        weit sie diese nicht für die ihr obliegenden Auf-\nVorbereitung und zügige Durchführung im öffent-        gaben benötigt, zur Verfügung stellen.\nlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschrif-        (6) Bei Entwicklungsmaßnahmen sollen nach\nten dieses Gesetzes vorbereitet, gefördert und         Möglichkeit Grundeigentum oder die in Absatz 5\ndurchgeführt. Bund, Länder, Gemeinden und Ge-          Satz 1 bezeichneten· Rechte für weite Kreise der\nmeindeverbände wirken im Rahmen ihrer Zustän-           Bevölkerung begründet werden.\ndigkeiten an dieser Aufgabe mit.\n(7) Grundstückseigentümer und sonstige Nut-\n(2) Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch       zungsberechtigte sollen im Rahmen ihrer Möglich-\ndie ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Miß-        keiten dazu beitragen, daß die städtebaulichen Maß-\nstände, insbesondere durch Beseitigung baulicher        nahmen unter gerechtem Ausgleich der öffentlichen\nAnlagen und Neubebauung oder durch Modernisie-          und privaten Belange verwirklicht werden können.\nrung von Gebäuden, wesentlich verbessert oder um-\ngestaltet wird. Sanierungsmaßnahmen umfassen                                      § 2\nauch erforderliche Ersatzbauten und Ersatzanlagen.\nMitwirkung öffentlicher Aufgabenträger\n(3) Entwicklungsmaßnahmen sind Maßnahmen,\ndurch die entsprechend den Zielen der Raumord-             Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,\nnung und Landesplanung                                  die Länder und die sonstigen Körperschaften, An-\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen\n1. neue Orte geschaffen oder                            im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die\n2. vorhandene Orte zu neuen Siedlungseinheiten          Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungs-\nentwickelt oder                                    maßnahmen nach diesem Gesetz unterstützen. Ins-\nbesondere sollen sie sich über den Einsatz der Mit-\n3. vorhandene Orte um neue Ortsteile erweitert          tel abstimmen, die sie zur Verwendung in förmlich\nwerden.                                            festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebau-\nDie Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung           lichen Entwicklungsbereichen zur Verfügung stellen.\nin den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von\nWohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwick-\nlungsachsen oder den Ausbau von Entwicklungs-                                Zweiter Teil\nschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume,\ninsbesondere in den hinter der allgemeinen Entwick-                           Sanierung\nlung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand\nhaben.                                                                    Erster Abschnitt\n(4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen die-                 Vorbereitende Untersuchungen\nnen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu                      und förmliche Festlegung\nbeitragen, daß                                                         des Sanierungsgebiets\n1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-\ngebiets nach den sozialen, hygienischen, wirt-                               § 3\nschaftlichen und kulturellen Erfordernissen ent-          Voraussetzungen der förmlichen Festlegung\nwickelt wird,\n(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, das städte-\n2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrar-        bauliche Mißstände aufweist, deren Behebung durch\nstruktur unterstützt wird oder                     Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, durch Be-\n3. die Siedlungsstruktur den Anforderungen an ge-       schluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förm-\nsunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Be-       lich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungs-\nvölkerung entspricht.                              gebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung\nzweckmäßig durchführen läßt. Einzelne Grund-\nDie Belange der Betroffenen, insbesondere der          stücke, die von der Sanierung nicht betroffen wer-\nEigentümer, der Mieter und Pächter, und die der        den, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise\nAllgemeinheit sind gerecht gegeneinander abzuwä-        ausgenommen werden.\ngen. Den Betroffenen soll Gelegenheit gegeben wer-\nden, bei der Vorbereitung und Durchführung der             (2) Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn\nMaßnahmen mitzuwirken.                                 das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder\nnach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemei-\n(5) Bei Sanierungsmaßnahmen soll unter Berück- nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-\nsichtigung des Sanierungszwecks das Eigentum der verhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm woh-\nbisherigen Eigentümer an ihren Grundstücken er- nenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht\nhalten bleiben oder für sie Eigentum an anderen . oder in der Erfüllung der Aufgaben erheblich be-","2322                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\neinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funk-    unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Le-\ntion obliegen.                                          bensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen\n(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen     Bereich voraussichtlich ergeben werden. Die Ge-\noder ländlichen c;ebiet städtebauliche Mißstände        meinde soll, sobald dies nach dem Stand der Vor-\nvorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen         bereitung der Sanierung möglich ist, Vorstellungen\nentwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie\n1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die\nnachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder\nSicherheit der in dem Gebiet wohnenden und          gemildert werden können (Grundsätze für den So-\narbeitenden Menschen in bezug auf                   zialplan nach § 8). Das Ergebnis ist in den Bericht\na) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der      über die vorbereitenden Untersuchungen aufzuneh-\nWohnungen und Arbeitsstätten,                   men.\nb) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden,           (3) Die Gemeinde hat den Beginn der vorbereiten-\nWohnungen und Arbeitsstätten,                   den Untersuchungen zu beschließen. Der Beschluß\nc) die Zugänglichkeit der Grundstücke,              ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die\nd) die Auswirkungen einer vorhandenen Mi-           Auskunftspflicht nach § 3 Abs. 4 hinzuweisen.\nschung von Wohn- und Arbeitsstätten,               (4) Die Gemeinde soll den Trägem öffentlicher\ne) die Nutzung von bebauten und unbebauten          Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung\nFlächen nach Art, Maß und Zustand,              berührt werden kann, möglichst frühzeitig Gelegen-\nf) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be-     heit zur Stellungnahme geben. In ihrer Stellung-\ntrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen     nahme haben die Träger öffentlicher Belange der\nausgehen, insbesondere durch Lärm, Verun-       Gemeinde Auf schluß über von ihnen beabsichtigte\nreinigungen und Erschütterungen,                oder bereits eingeleitete Maßnahmen zu geben, die\ng) die vorhandene Erschließung;                     für die Sanierung bedeutsam sein können. Sie haben\ndie Gemeinde über Änderungen ihrer Absichten zu\n2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf      unterrichten. Sonstige Unterrichtungs- und Beteili-\na) den fließenden und ruhenden Verkehr,             gungspflichten oder Mitwirkungsrechte bleiben un-\nb) die wirtschaftliche Situation und Entwick-       berührt.\nlungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksich-                              § 5\ntigung seiner Versorgungsfunktion im Ver-\nflechtungs bereich,                                     Beschluß über die förmliche Festlegung\nc) die infrastrukturelle Erschließung des Ge-          (1) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-\nbiets, seine Ausstattung mit Grünflächen,       legung des Sanierungsgebiets als Satzung. In der\nSpiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des     Satzung ist das Sanierungsgebiet genau zu bezeich-\nGemeinbedarfs, insbesondere unter Berück-       nen. Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-\nsichtigung der sozialen und kulturellen Auf-    stücke sind einzeln aufzuführen.\ngaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.      (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der\n(4) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum     höheren Verwaltungsbehörde. Dem Antrag auf Ge-\nBesitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäu-       nehmigung ist ein Bericht über das Ergebnis vor-\ndes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Be-        bereitender Untersuchungen und über die Gründe,\nauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder         die eine förmliche Festlegung des sanierungsbedürf-\nihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu       tigen Gebiets rechtfertigen, beizufügen. Für die Ge-\nerteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanie-     nehmigung oder Versagung gelten die Vorschriften\nrungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbe-        des § 6 Abs. 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes entspre-\nreitung oder Durchführung der Sanierung erforder-       chend. Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn\nlich ist.                                               keine Aussicht besteht, die Sanierungsmaßnahmen\n§ 4                         innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzufüh-\nVorbereitende Untersuchungen und             ren.\nStellungnahmen                        (3) Die Satzung ist zusammen mit der Genehmi-\n(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest-\ngung in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen.\nlegung eines Sanierungsgebiets die vorbereitenden       Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 15, 17, 18 und\nUntersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen,       23 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die\ndie erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu     Satzung rechtsverbindlich.\ngewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung,             (4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die\ndie sozialen, strukturellen und städtebaulichen Ver-    rechtsverbindliche Satzung über die förmliche Fest-\nhältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglich-          legung des Sanierungsgebiets mit. Das Grundbuch-\nkeiten der Planung und Durchführung der Sanie-          amt hat in die Grundbücher der in der Satzung auf-\nrung. Sie soll dabei auch die Einstellung und Mit-      geführten Grundstücke einzutragen, daß eine Sanie-\nwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Päch-      rung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).\nter und anderen Nutzungsberechtigten im Unter-\n(5) Eine Änderung der Satzung über die förmliche\nsuchungsbereich zu der beabsichtigten Sanierung er-     Festlegung des Sanierungsgebiets, die nur eine ge-\nmitteln sowie Vorschläge hierzu entgegennehmen.         ringfügige Änderung der Grenzen betrifft und der\n(2) Die vorbereitenden Untersuchungen sollen         nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt, bedarf\nsich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken,      keiner Genehmigung, wenn die Eigentümer der be-\ndie sich für die von der beabsichtigten Sanierung       troffenen Grundstücke zustimmen.","Nr. 105   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2323\n§6                                                       §1\nWirkungen der förmlichen Festlegung              Förmliche Festlegung durch einen Planungsverband\n(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet            (1) In der Satzung eines Planungsverbands nach\nsind die Vorschriften über den Verkehr mit land-         § 4 des Bundesbaugesetzes kann bestimmt werden,\nund forstwirtschaftlichen Grundstücken nur anzu-         daß der Planungsverband auch Sanierungsgebiete\nwenden, wenn es sich um die Veräußerung der Wirt-        förmlich festlegen kann. In diesem Fall tritt der Pla-\nschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen     nungsverband nach Maßgabe seiner Satzung für die\nBetriebs oder solcher Grundstücke handelt, die in        sich aus der förmlichen Festlegung des Sanierungs-\ndem Bebauungsplan für die Neugestaltung des Sa-          gebiets ergebende Anwendung der Vorschriften die-\nnierungsgebiets als Flächen für die Landwirtschaft       ses Gesetzes an die Stelle der Gemeinden.\noder für die foorslwirtschaft ausgewiesen sind.             (2) Ist einem Zµsammenschluß nach dem Zweck-\n(2) Die §§ 14 bis 22 und 51 des Bundesbaugesetzes     verbandsrecht die Befugnis übertragen worden, Sa-\nsind bei Vorhaben und Rechtsvorgängen, die nach          nierungsgebiete förmlich festzulegen, so gilt Ab-\nsatz 1 Satz 2 entsprechend; das gleiche gilt für einen\nder förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets\nZusammenschluß durch besonderes Landesgesetz.\nvorgenommen werden, nicht anzuwenden. Entschä-\ndigungsansprüche nach den§§ 18 und 21 des Bundes-\nbaugesetzes, die vor der förmlichen Festlegung des\nZweiter Abschnitt\nSanierungsgebiets entstanden sind, bleiben unbe-\nrührt.                                                                Aufstellung des Sozialplans,\ndes Bebauungsplans\n(3) Die förmliche Festlegung des Sanierungsge-                  und Durchführung der Sanierung\nbiets gilt als eine Änderung der rechtlichen oder tat-\nsächlichen Voraussetzungen im Sinne des§ 21 Abs. 2\n§8\ndes Bundesbaugesetzes. Wird aus den in Satz 1 ge-\nnannten Gründen nach der förmlichen Festlegung                           Aufgaben der Gemeinde\ndes Sanierungsgebiets eine Baugenehmigung ver-              (1) Die Gemeinde hat nach der förmlichen Fest-\nsagt, so ist eine Entschädigung nach den Vorschrif-      legung des Sanierungsgebiets für die Durchführung\nten des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes zu       der Sanierung zu sorgen und die Abstimmung der\nleisten.                                                 einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufeinander zu\n(4) Mit der förmlichen Festlegung des Sanie-          veranlassen. Sie soll hierzu die ihr nach dem Bun-\nrungsgebiets tritt eine bestehende Veränderungs-         desbaugesetz und nach diesem Gesetz zustehenden\nsperre nach § 14 des Bundesbaugesetzes außer Kraft.      Befugnisse ausüben, sobald und soweit es zur Errei-\nEin Bescheid über die Zurückstellung des Bau-            chung des Sanierungszwecks erforderlich ist.\ngesuchs nach § 15 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes              (2) Die Gemeinde soll während der Dauer der\nwird unwirksam.                                          Durchführung der Sanierung die Erörterungen mit\n(5) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen        den unmittelbar Betroffenen fortsetzen und dabei\nFestlegung des Sanierungsgebiets in einem Umle-          namentlich Berufs-, Erwerbs- und Familienverhält-\ngungsverfähren, das sich auf Grundstücke im Gebiet       nisse, Lebensalter, Wohnbedürfnisse, soziale Ver-\nbezieht, den Umlegungsplan nach § 66 des Bundes-         flechtungen sowie örtliche Bindungen und Abhän-\ngigkeiten der Betroffenen berücksichtigen. Das Er-\nbaugesetzes aufgestellt oder ist eine Vorwegent-\ngebnis ist schriftlich festzulegen (Sozi'alplan). Der\nscheidung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getrof-\nSozialplan ist laufend zu ergänzen. Die Gemeinde\nfen worden, so bleibt es dabei.\nsoll den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen,\n(6) Hat die Enteignungsbehörde vor der förm-          nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu\nlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Ent-         mildern, helfen, insbesondere beim Wohnungs-\neignungsbeschluß nach § 113 des Bundesbaugesetzes        wechsel und beim Umzug von Betrieben; auf die\nfür ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen      Arbeits- und Berufsförderung nach dem Arbeits-\noder ist eine Einigung nach § 110 des Bundesbauge-       förderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-\nsetzes beurkundet worden, so sind die Vorschriften       blatt I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\ndes Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.                 Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahrs vom\n(7) Werden im förmlich festgelegten Sanierungs-       18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3155), ist\ngebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127           hinzuweisen.\nAbs. 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt, erweitert\n§9\noder verbessert, so sind Vorschriften über die Erhe-\nbung von Beiträgen für diese Maßnahmen nicht an-         Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets\nzuwenden. Beitragspflichten, die vor der förmlichen\nFestlegung entstanden sind, bleiben unberührt.              (1) Die Gemeinde soll mit den Eigentümern der\nim förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen\n(8) Ist das förmlich f eslgelegte Sanierungsgebiet    Grundstücke, soweit sie bekannt oder aus dem\nim Flächennutzungsplan noch nicht als Sanierungs-        Grundbuch ersichtlich sind, den Mietern, Pächtern\ngebiet kenntlich gemacht, so gilt mit der förmlichen     und anderen Nutzungsberechtigten oder mit deren\nFestlegung des Sanierungsgebiets der Flächennut-         Beauftragten möglichst frühzeitig die beabsichtigte\nzungsplan als ergänzt. Er ist zu berichtigen.            Neugestaltung des Sanierungsgebiets und die Mög-","2324                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nlichkeiten ihrer Beteil.igung an der Durchführung der   rungsgebiets ein Bebauungsplan vorhanden, der die\nSanierung erörtern. Sie soll auch den Arbeitneh-        Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 er-\nmern der Betriebe im Sanierungsgebic~t Gelegenheit      füllt, so soll die Benachrichtigung vorgenommen\ngeben, sich zur Neugestaltung des Sanierungsgebiets     werden, sobald der Beschluß über die förmliche\nzu äußern. Die Erörterung nach den Sätzen 1 und 2       Festlegung des Sanierungsgebiets rechtsverbindlich\nsowie die Ermittlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2           geworden ist. In der Benachrichtigung ist auf die\nkönnen im Rahmen der Beteiligung der Bürger an          Vorschriften der §§ 26 bis 31 hinzuweisen.\nder Bauleitplanung nach § 2 a des Bundesbaugeset-          (4) § 9 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesbaugesetzes findet\nzes erfolgen.                                           mit der Maßgabe Anwendung, daß besondere städte-\n(2) Die Gemeinde soll mit den Eigentümern,           bauliche Gründe gegeben sind, wenn die Festset-\ndenen eine Beteiligung an der Durchführung der          zung des besonderen Nutzungszwecks für einzelne\nSanierung nicht möglich erscheint, die mit einer        Grundstücke den mit der förmlichen Festlegung ver-\nVeräußerung ihrer Grundstücke zusammenhängen-           folgten Zwecken dient. Hierbei können auch Fest-\nden Fragen erörtern; dabei soll sie auch feststellen,   setzungen getroffen werden, die über § 9 Abs. 1\nob und in welcher Rechtsform die Eigentümer einen       Nr. 8 des Bundesbaugesetzes hinaus dazu dienen,\nspäteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten           die Unterbringung bestimmter Bevölkerungsgrup-\nim Rahmen der §§ 25 und 35 Abs. 5 anstreben.            pen zu gewährleisten.\n(3) Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch eine           (5) Im Falle des Absatzes 4 kann der Eigentümer\nangemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.        von der Gemeinde die Ubernahme des Grundstücks\nverlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht\n(4) Das Ergebnis der Erörterung ist in einer         auf die Festsetzungen des Bebauungsplans wirt-\nNiederschrift festzuhalten. Den Beteiligten ist auf     schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück\nihren Wunsch Einsicht in den sie betreffenden Teil      zu behalten. Liegen die Flächen eines land- oder\nder Niederschrift zu gewähren.                          forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als\nauch außerhalb des Sanierungsgebiets, so kann der\n§ 10                          Eigentümer von der Gemeinde die Ubernahme sämt-\nBebauungspläne für das Sanierungsgebiet          licher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn\ndie Erfüllung des Ubernahmeverlangens für die Ge-\n(1) Für die Neugestaltung des förmlich festgeleg-    meinde keine unzumutbare. Belastung bedeutet; die\nten Sanierungsgebiets sind Bebauungspläne im Sinne      Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Bela-\ndes § 30 des BundesbaugesE~tzes aufzustellen. Dabei     stung nicht berufen, soweit die außerhalb des Sa-\nist im Rahmt~n des § 1 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes     nierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr\nauf die Erhaltung von Bauten, Straßen, Plätzen oder     in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaft-\nOrtsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder     lich genutzt werden können. Kommt eine Einigung\nstädtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen;          über die Ubernahme nicht zustande, so kann der\nlandesrechtliche Vorschriften über den Schutz und       Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem\ndie Erhaltung von Bau- und Naturdenkmälern blei-        Grundstück verlangen. Für die Entziehung des\nben unberührt. In dem Bebauungsplan sind die Ge-        Eigentums gelten die Vorschriften des Fünften Teils\nbäude und sonstigen baulichen Anlagen kenntlich         des Bundesbaugesetzes entsprechend.\nzu machen, die bei der Durchführung der Sanierung\nganz oder teilweise beseitigt werden müssen, weil          (6) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Grundstücke in\nsie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-     einem Umlegungsgebiet liegen.\nsprechen, oder die aus den in Satz 2 bezeichneten\nGründen erhalten bleiben sollen; § 9 Abs. 4 des Bun-                              § 11\ndesbaugesetzes bleibt unberührt. Das förmlich fest-                 Ersatz- und Ergänzungsgebiete\ngelegte Sanierungsgebiet ist in dem Bebauungsplan\nkenntlich zu machen.                                       Ergibt sich aus den vorbereitenden Untersuchun-\ngen und aus dem mit der förmlichen Festlegung\n(2) Ist im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung       des Sanierungsgebiets verfolgten Zweck, daß zur\ndes Sanierungsgebiets ein Bebauungsplan vorhan-         Erreichung des Sanierungszwecks Flächen außer-\nden, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1      halb des Sanierungsgebiets für Ersatzbauten oder\nund 2 erfüllt, so sind in ihm im Wege der Berich-       Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden ·\ntigung das Sanierungsgebiet und die in Absatz 1         Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus\nSatz 3 bezeichneten Gebäude und sonstigen bau-\ndem Sanierungsgebiet oder für die durch die Sanie-\nlichen Anlagen kenntlich zu machen.\nrung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrich-\n• (3) Müssen Gebäude oder sonstige bauliche An-        tungen in Anspruch genommen werden müssen, so\nlagen ganz oder teilweise beseitigt werden, weil sie    kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen\nden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-         Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Fest-\nsprechen, so sollen die Eigentümer der Grundstücke,     legung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen\nsoweit sie bekannt oder aus dem Grundbuch ersicht-      sind die für Sanierungsgebiete geltenden Vorschrif-\nlich sind, oder deren Beauftragte hiervon benach-       ten maßgebend.\nrichtigt werden, sobald ein Bebauungsplan rechts-                                 § 12\nverbindlich geworden ist, der die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 erfüllt; Entsprechendes gilt für Mie-    Ordnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet\nter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte. Ist         (1) Die Durchführung der Sanierung umfaßt die\nim Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanie-       Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen inner-","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2325\nhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,       fung, ob die zügige und zweckmäßige Durchführung\ndie erforderlich sind, um den sanierungsbedürftigen     gewährleistet ist, ist für den Fall, daß der Eigen-\nZustand zu beseitigen und das Sanierungsgebiet neu      tümer sich bei Vorbereitung oder Durchführung der\nzu gestalten. Es gehören                                Maßnahmen eines Betreuers oder Beauftragten sei-\n1. zu den Ordnungsmaßnahmen:                            ner Wahl bedient, auch dies zu berücksichtigen.\ndie Bodenordnung, der Umzug der Bewohner und           (4) Haben sich die Eigentümer der im Sanierungs-\nBetriebe, die Beseitigung baulicher Anlagen, die    gebiet oder einem Teil dieses Gebiets liegenden\nErschließung sowie sonstige Maßnahmen, die          Grundstücke für die gemeinsame Durchführung der\nnotwendig sind, damit die Baumaßnahmen durch-       Sanierung oder bestimmter Sanierungsmaßnahmen\ngeführt werden können;                              zu einer juristischen Person zusammengeschlossen\n2. zu den Baumaßnahmen:                                 und ist das Eigentum an ihren Grundstücken auf die\ndie Neubebauung, die Modernisierung und In-         juristische Person übergegangen, so tritt diese an\nstandsetzung baulicher Anlagen, die Errichtung      die Stelle der bisherigen Eigentümer.\nvon Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die\nSanierung bedingten Gemeinbedarfs- und Folge-                                § 14\neinrichtungen sowie die Verwirklichung der son-\nstigen nach dem Bebauungsplan festgesetzten                        Sanierungsgemeinschaft\nNutzung.                                               (1) Grundeigentümer, Mieter, Pächter und son--\nErsatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanie-        stige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte kön-\nrung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun-       nen sich zu einer Sanierungsgemeinschaft zusam-\ngen können außerhalb des Sanierungsgebiets liegen;      menschließen, deren ausschließlicher Zweck in der\nin diesem Fall sind, sofern nicht eine förmliche        gemeinsamen Durchführung der Sanierung besteht.\nFestlegung nach § 11 erfolgt ist, die Vorschriften      Die Sanierungsgemeinschaft entsteht durch Ver-\ndes Dritten und Vierten Abschnitts dieses Teils         leihung der Rechtsfähigkeit durch die nach Landes-\nnicht anzuwenden.                                       recht zuständige Behörde und ist eine juristische\nPerson des privaten Rechts.\n(2) Auf Grundstücken, die der Landesverteidi-\ngung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschut-           (2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz\nzes, der Polizei oder dem Zivilschutz dienen, sowie     geregelt.\nauf Grundstücken, auf denen sich Anlagen befin-\nden, die den in § 38 des Bundesbaugesetzes genann-\nDritter Abschnitt\nten Vorschriften unterliegen, dürfen Sanierungs-\nmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers               Besondere bodenrechtliche Vorschriften\ndurchgeführt werden; das gleiche gilt für sonstige\nGrundstücke, auf denen sich bauliche Fernmelde-                                  § 15\nanlagen der Deutschen Bundespost, die nicht aus-                  Genehmigungspflichtige Vorhaben\nschließlich der fernmeldemäßigen Versorgung die-                         und Rechtsvorgänge\nser Grundstücke zu dienen bestimmt sind, oder\n(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet be-\nFernmeldekabel für den Fernverkehr befinden. Die\ndürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Ge-\nBedarfsträger sollen ihre Zustimmung erteilen, wenn\nauch bei Berücksichtigung ihrer Aufgaben ein über-      nehmigung\nwiegendes öffentliches Interesse an der Durchfüh-       1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-\nrung der Sanierungsmaßnahmen besteht.                       stücks und die Bestellung und Veräußerung eines\nErbbaurechts;\n§ 13                          2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden\nDurchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen               Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines\nRechts, das mit der Durchführung von Baumaß-\n(1) Die Gemeinde führt die Ordnungsmaßnahmen             nahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 im Zusam-\ndurch. Sie kann die Durchführung dieser Maßnah-             menhang steht;\nmen aufgrund eines Vertrags ganz oder teilweise\ndem Eigentümer überlassen. In dem Vertrag ist auch      3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine\nzu regeln, ob und wieweit die Gemeinde Vorauszah-           Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2\nlungen zur Deckung der Kosten gewährt.                      genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist\nder schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden,\n(2) Die Durchführung der Baumaßnahmen bleibt             so gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags\nden Eigentümern überlassen, soweit die zügige und           vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als ge-\nzweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet            nehmigt;\nist.\n4. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches\n(3) Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung          Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die\nder vertraglich übernommenen Ordnungsmaßnah-                Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Ge-\nmen oder der Baumaßnahmen durch einzelne Eigen-\nbäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem\ntümer nicht gewährleistet, so hat die Gemeinde\nJahr eingegangen oder verlängert wird;\ninsoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu\nsorgen oder sie selbst zu übernehmen. Bei der Prü-      5. die Teilung eines Grundstücks.","2326                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet        schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück\ndürfen nur mit schriftlicher Genehmigung                zu behalten oder es in der bisherigen oder einer\n1. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche           anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flä-\noder wesentlich wertsteigernde sonstige Ver-       chen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs\nänderungen der Grundstücke vorgenommen wer-        sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sanie-\nrungsgebiets, so kann der Eigentümer von der Ge-\nden;\nmeinde die Ubernahme sämtlicher Grundstücke des\n2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei-         Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Uber-\ngernde bauliche Anlagen errichtet oder wert-       nahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumut-\nsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorge-       bare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich\nnommen werden;                                     auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, so-\n3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen er-          weit die außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen\nrichtet oder geändert werden;                      Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang\nbaulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.\n4. bauliche Anlagen beseitigt werden, für deren Er-     Kommt eine Einigung über die Ubernahme nicht zu-\nrichtung eine bauaufsichtliche Genehmigung er-     stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des\nforderlich wäre.                                   Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden,        Entziehung des Eigentums gelten die Vorschriften\nwenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vor-         des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes entspre-\nhaben, der Rechtsvorgang oder die m.it ihm erkenn-      chend.\nbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie-           (8) Auf die Genehmigung nach Absatz 1 ist § 23\nrung unmöglich machen oder wesentlich erschwe-          des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.\nren oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen\nwürde. Eine wesentliche Erschwerung der Sanie-              (9) Vorhaben und Rechtsvorgänge bedürfen kei-\nrung liegt auch vor, wenn bei der rechtsgeschäft-       ner Genehmigung, wenn die Gemeinde oder der Sa-\nlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei          nierungsträger für das Treuhandvermögen als Ver-\nder Bestellung oder Veräußerung eines Erbbau-           tragsteil oder Eigentümer beteiligt ist. Sie dürfen\nrechts der vereinbarte Gegenwert für das Grund-         beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren\nstück oder das Recht über dem Wert liegt, der sich      Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei entsprechen-\nin Anwendung des § 23 ergibt. Beabsichtigt die Ge-      der Anwendung des§ 23 ergibt.\nnehmigungsbehörde, die Genehmigung aus den in\n(10) Absatz 1 gilt nicht für Rechtsvorgänge, die\nSatz 2 genannten Gründen zu versagen, so soll sie\nZwecken der Landesverteidigung dienen. Ist ein\nein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 137 des\nGrundstück in ein Planfeststellungsver.fahren nach\nBundesbaugesetzes) einholen.\nden in § 38 des Bundesbaugesetzes bezeichneten\n(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die        Rechtsvorschriften einbezogen, so ist die Genehmi-\nwesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird,         gung nach Absatz 1 für den rechtsgeschäftlichen Er-\ndaß die Beteiligten für den Fall der Durchführung       werb dieses Grundstücks durch den Bedarfsträger\nder Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger        nicht erforderlich. Der Bedarfsträger darf keinen\nhöheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei ent-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 oder 4 auf\nsprechender Anwendung des § 23 ergibt. Die Vor-\nEntschädigung für die Aufhebung des Rechts so-\nschrift des § 37 des Bundesbaugesetzes über bau-\nwie für wertsteigernde Änderungen verzichten,\nliche Maßnahmen des Bundes und der Länder bleibt\ndie aufgrund dieser Rechte vorgenommen wer-\nunberührt.\nden;\n(11) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zum Zweck\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 auf\nder Vorwegnahme der Erbfolge.\nEntschädigung für die durch das Vorhaben her-\nbeigeführten Wertsteigerungen sowie für wert-         (12) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben, die vor der\nsteigernde Änderungen, die aufgrund der mit        förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-\ndem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenom-          rechtlich genehmigt worden sind, sowie für Unter-\nmen werden, verzichten.                            haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher\nausgeübten Nutzung.\n(5) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde\nerteilt. Sie kann unter Auflagen, in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3                              § 16\nauch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51                            Bodenordnung\nAbs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbaugesetzes findet\n(1) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsge-\nentsprechend Anwendung.\nbiet eine Umlegung eingeleitet, so entfällt die Ein-\n(6) Nachdem der Antrag mit den erforderlichen        tragung eines Umlegungsvermerks.\nUnterlagen bei der Gemeinde eingegangen ist, hat\n(2) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsge-\nsie nach § 19 Abs. 4 Satz 3 bis 6 des Bundesbauge-\nbiet eine Umlegung durchgeführt, so findet § 58 des\nsetzes zu verfahren.\nBundesbaugesetzes über die Verteilung nach dem\n(7) Wird die Genehmigung versagt, so kann der        Verhältnis der Flächen keine Anwendung. Für die\nEigentümer von der Gemeinde die Ubernahme des           Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2, § 59 Abs. 5\nGrundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit       und § 60 Satz 1 des Bundesbaugesetzes gilt § 23 ent-\nRücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirt-      sprechend. Bei der Ermittlung von Werten nach § 57","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                          2327\nSatz 3 und 4, § 59 Abs. 4 und § 60 Satz 2 des Bun-      Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks\ndesbaugesetzes sind die Wertänderungen zu berück-       festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehen-\nsichtigen, die durch die rechtliche und tatsächliche    bleibenden Belastungen. Das Grunderwerbsrecht\nNeuordnung des Sanierungsgebiets eintreten.             darf nur ausgeübt werden, wenn der Erwerb des\nGrundstücks zur Durchführung der Sanierung er-\n§ 17                           forderlich ist. Nach Ausübung des Grunderwerbs-\nrechts ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung\nVorkaufsrecht                       ihrer Ansprüche eine Vormerkung in das Grund-\n(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet        buch einzutragen.\nsteht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht bei dem Kauf          (3) Ist der Eigentümer in der Lage, die sein Grund-\nvon unbebauten und bebauten Grundstücken zu.            stück betreffenden Sanierungsmaßnahmen durchzu-\n§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 bis 5 sowie  führen, so kann er die Ausübung des Grunderwerbs-\ndie §§ 27 und 28 des Bundesbaugesetzes sind anzu-       rechts dadurch abwenden, daß er der Gemeinde ge-\nwenden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist aus-        genüber spätestens innerhalb eines Monats nach der\ngeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend           Zustellung des Bescheids schriftlich erklärt, daß er\nden vorhandenen baurechtlichen Festsetzungen            die Sanierung selbst durchführen will, und glaub-\neines Bebauungsplans im Sinne des § 10 bebaut ist       haft macht, daß er sie innerhalb angemessener Frist\nund genutzt wird oder wenn der Erwerber bereit          abschließen kann (Abwendung). Auf Antrag des\nund in der Lage ist, das Grundstück binnen ange-        Eigentümers hat die Gemeinde die Frist für die\nmessener Frist entsprechend den vorhandenen oder        Glaubhaftmachung angemessen zu verlängern; die\nden mit ausreichender Sicherheit bestimmbaren           Verlängerung kann mehrfach erfolgen.\nkünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans im\nSinne des § 10 zu nutzen, und dies vor Ablauf der          (4) Wegen anderer durch den Erwerb des Grund-\nFrist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbaugesetzes     stücks eintretender Vermögensnachteile ist auf An-\nerklärt und glaubhaft macht. § 24 Abs. 2 Satz 3 des     trag des Betroffenen eine Entschädigung entspre-\nBundesbaugesetzes gilt entsprechend.                    chend der Regelung des § 96 des Bundesbaugesetzes\nvon der Gemeinde zu gewähren. Kommt eine Eini-\n(2) Die Gemeinde kann das ihr nach Absatz 1 zu-      gung über die Höhe der Entschädigung nicht zu-\nstehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanie-           stande, so entscheidet die höhere Verwaltungs-\nrungsträgers auch in anderen als den in § 27 Abs. 1     behörde.\ndes Bundesbaugesetzes bezeichneten Fällen ausüben.\n(5) Wird die Erklärung der Gemeinde nach Ab-\nsatz 2 Satz 5 durch Antrag auf gerichtliche Entschei-\n§ 18                           dung angefochten, so hat das Gericht, wenn einer\nGemeindliches Grunderwerbsrecht               der Beteiligten dies beantragt, vorab zu entscheiden,\nob das Grunderwerbsrecht durch die Gemeinde aus-\n(1) Wird für die rechtsgeschäftliche Veräußerung\ngeübt werden durfte.\neines Grundstücks die Genehmigung nach § 15 ver-\nsagt, so kann die Gemeinde innerhalb einer Frist           (6) Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die\nvon einem Monat nach Unanfechtbarkeit der Ent-          Gemeinde über, wenn der Bescheid nach Absatz 2\nscheidung über den Genehmigungsantrag dem               unanfechtbar geworden oder durch Urteil nach Ab-\nEigentümer mitteilen, daß sie den Erwerb des            satz 5 rechtskräftig festgestellt worden ist, daß von\nGrundstücks in Betracht zieht. Entsprechendes gilt,     der Gemeinde das Grunderwerbsrecht ausgeübt\nwenn sich die ergangene Entscheidung über den           werden durfte, und der Ubergang des Eigentums in\nGenehmigungsantrag vor Unanfechtbarkeit erledigt        das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintra-\nhat; in diesem Fall kann die Gemeinde innerhalb         gung erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.\neiner Frist von einem Monat, nachdem sie von der\n(7) Einigen sich die Beteiligten nur über den\nErledigung Kenntnis erhalten hat, dem Eigentümer\nUbergang des Eigentums an dem Grundstück, je-\nmitteilen, daß sie den Erwerb des Grundstücks in\ndoch nicht über die Höhe des Entgelts, so ist über\nBetracht zieht. Die Gemeinde hat nach der Mittei-\ndie Einigung eine notarielle Urkunde aufzunehmen,\nlung unverzüglich ein Gutachten des Gutachteraus-\nin der zugleich die Auflassung zu erklären ist. Nach\nschusses über den Wert des Grundstücks einzu-\nder Beurkundung hat die Gemeinde unverzüglich\nholen, sofern sie nicht ein bereits vorliegendes Gut-\ndurch Bescheid das Entgelt festzusetzen.\nachten als ausreichend erachtet. Die Vorschriften\ndes § 23 sind anzuwenden.                                  (8) Die Gemeinde hat unverzüglich nach der Un-\nanfechtbarkeit des in Absatz 2 genannten Bescheids\n(2) Vor der Ausübung des Grunderwerbsrechts\noder der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 5 das\nhat die Gemeinde den Eigentümer zu einem Erörte-\nin dem Bescheid festgesetzte Entgelt zu zahlen oder\nrungstermin zu laden. In der Ladung ist der Eigen-\nunter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu\ntümer auf die Möglichkeit der Abwendung des\nhinterlegen, wenn dies statthaft ist. Im Falle der\nGrunderwerbsrechts nach Absatz 3 hinzuweisen. Die\nEinigung nach Absatz 7 hat die Gemeinde unverzüg-\nLadung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt\nlich das in dem Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 fest-\neinen Monat. Kommt in dem Erörterungstermin eine\ngesetzte Entgelt zu zahlen.\nEinigung nicht zustande, so kann die Gemeinde\ninnerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung nach           (9) Mit dem Ubergang des Eigentums erlöschen\nAbsatz 1 dem Eigentümer erklären, daß sie das           an dem Grundstück· bestehende Vorkaufsrechte und\nGrundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert            sonstige Rechte zum Erwerb des Grundstücks; § 28\nerwirbt; in dem Bescheid ist als Entgelt der vom        des Bundesbaugesetzes über die Entschädigung für","2328                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nülterc Erwerbsrechte gilt entsprechend. Andere           oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur inso-\nRechte an dem Cnmdstiick werden durch den Eigen-         weit berücksichtigt, als der Betroffene diese Wert-\ntumsLihergang nicht berührt. Die Gemeinde tritt an       erhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässiger-\ndiE:; Ste1le des Eigentümers für die an dem Grund-       weise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen\nstück bestehenden persönlichen Rechte, die zum Be-       Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind\nsitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen        zu berücksichtigen.\noder die den Eigentümer in der Benutzung beschrän-           (3) Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein\nken. Haftet bei einem an dem Grundstück bestehen-        Gutachten über die nach den Absätzen 1 und 2 maß-\nden Grundpfandrecht der bisherige Eigentümer             gebenden Grundstückswerte einschließlich der\nzugleich persönlich, so übernimmt die Gemeinde           Werte land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke\nan seiner Stelle die Schuld bis zur Höhe des Grund-      zu erstatten.\npfandrechts, jedoch nicht über den Verkehrswert\ndes Grundstücks hinaus.                                      (4) Bei der Bemessung von Ausgleichs- oder Ent-\nschädigungsleistungen aufgrund von Maßnahmen,\n(10) Die Gem<\\inde kann das Grunderwerbsrecht        die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanie-\nauch zugunsten eines Sanierungsträgers ausüben.          rung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die-\nDie Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus der      nen, bleibt eine Vereinbarung insoweit unberück-\nAusübung des Grunderwerbsrechts neben dem Sa-            sichtigt, als sie von den üblichen Vereinbarungen\nnierungsträger als Gesamtschuldnerin.                    in vergleichbaren Gebieten, die nicht förmlich fest-\ngelegte Sanierungsgebiete sind, auffällig abweicht\n§§ 19 bis 21                      und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie\nAbbruchgebot; Baugebot; Modernisierungsgebot         getroffen worden ist, um eine Ausgleichs- oder Ent-\nschädigungsleistung zu erlangen.\n(gestrichen)\n§ 24\n§ 22\nErsatz für Änderungen von Einrichtungen, die der\nBesondere Vorschriften über die Enteignung                     öffentlichen Versorgung dienen\n(1) Zwingende städtebauliche Gründe im Sinne             (1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-\ndes § 88 des Bundesbaugesetzes sind gegeben, wenn       rungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung\nein im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ge-       mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen\nlegenes Grundstück zugunsten der Gemeinde ent-           der Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der\neignet werden soll. Ein Angebot ist hinsichtlich des    Deutschen Bundespost infolge der Durchführung der\nKaufpreises als angemessen anzusehen, wenn es             Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind be-\ndem nach § 23 bemessenen Wert des Grundstücks            sondere Aufwendungen erforderlich, die über das\nentspricht. § 89 des Bundesba„gesetzes ist im förm-      bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß\nlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwen-        hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Ver-\nden.                                                     legung dieser Anlagen, so hat die Gemeinde dem\n(2) Soweit die Enteignung zugunsten der Ge-          Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden\nmeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines       Kosten zu erstatten. Vorteile urid Nachteile, die\nSanierungsträgers erfolgen.                              dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit\nentstehen, sind auszugleichen.\n(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung wird durch\n§ 18 nicht berührt.\n(2) Kommt eine Einigung über die Höhe des Er-\nstattungsbetrags nicht zustande, so entscheidet die\nhöhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung\n§ 23\nsind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung\nBemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-         kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entschei-\nleistungen                        dung nach dem Neunten Teil des Bundesbaugesetzes\n(1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vor-        angefochten werden.\nbereitung oder Durchführung der Sanierung im\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach                                § 25\nden Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder die-                    Veräußerungspflicht der Gemeinde\nses Gesetzes Ausgleichs- oder Entschädigungslei-\n(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke,\nstungen zu gewähren, so werden die Vorschriften\ndie sie nach der förmlichen Festlegung des Sanie-\ndes Dritten bis Fünften Teils des Bundesbaugesetzes\nrungsgebiets zur Durchführung der Sanierung frei-\nangewandt, soweit dieses Gesetz nichts Besonderes\nhändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nbestimmt; dies gilt insbesondere für Entschädigun-\noder des Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von ent-\ngen nach § 95 oder 96 des Bundesbaugesetzes für\nsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Be-\neinen eintretenden Rechtsverlust oder für andere\ngründung von Miteigentum an einem Grundstück,\nVermögensnachteile sowie für die Entschädigung\ngrundstücksgleichen Rechten oder Rechten nach\nin Land nach § 100 des Bundesbaugesetzes.\ndem Wohnungseigentumsgesetz erworben hat, an\n(2) Bei der Bemessung der Ausgleichs- und Ent-        die in Absatz 2 bezeichneten Personen nach Maß-\nschädigungsleistungen nach Absatz 1 werden je-           gabe der Absätze 3 bis 8 zu veräußern oder ihnen\ndoch Werterhöhungen, die lediglich durch die Aus-         andere Rechte zu verschaffen. Von dieser Verpflich-\nsicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung         tung sind Flächen ausgenommen, die als Grund-","Nr. 105  Tdg der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2329\nstücke für den CemcinbedcHf oder als Verkehrs-,           teilinhaber ausreichend gewahrt werden und eine\nVersor9un~Js- oder Grünflüchen in einem Bebau-            ordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens ge-\nungsplan fosl9eselzl sind oder als Austauschland          währleistet ist. Zur ordnungsmäßigen Verwal-\noder zur faüschüdigung in Land benötigt werden.           tung gehört insbesondere auch, daß vor Auswei-\nsung eines Ertrags ausreichende Rückstellungen\n(2) Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Ab-       zur Deckung der Instandhaltungs- und Erneue-\nsatz 1 sind solche Personen zu berücksichtigen, die       rungskosten gebildet werden.\nzur Durchführung der Sanierung Grundstücke über-\neignet oder durch ein Umlegungs- oder Enteignungs-       (6) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem\nverfahren ver]oren haben, soweit sie nicht bereits    Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die\nGrundstücke oder Miteigentum an einem Grund-          rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanie-\nstück, grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem     rungsgebiets ergibt. Der Gutachterausschuß hat auf\nWohnungseigentumsgesetz oder Immobilienfonds-         Antrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert zu\nanteile als Ersatz erhalten haben. Dabei sind vorran- erstatten.\ngig zu berücksichtigen                                   (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung nach\n1. die früheren Eigentümer, die kein sonstiges        Absatz 2 Satz 1 bis 4 den Teil des Kaufpreises, der\nGrundeigentum oder nur Grundeigentum in ge-       der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des\nringem Umfang haben,                              Werts des Grundstücks entspricht, auf Verlangen\ndes Käufers in ein Tilgungsdarlehen · umzuwandeln,\n2. die früheren Eigentümer, die im Sanierungsgebiet\nsofern ihm nicht zugemutet werden kann, die Ver-\neigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum ver-\npflichtung mit eigenen oder fremden Mitteln zu er-\nloren haben.\nfüllen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 8 Satz 3 ist an-\nDie Gemeinde soll die Veräußerung nach Möglich-       zuwenden.\nkeit vor einer Bebauung an Bauwillige vornehmen,         (8) Ist es zur Erreichung des Sanierungszwecks\ndie glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke         erforderlich, ein Grundstück anderen als den nach\ninnerhalb angemessener Frist entsprechend den         Absatz 2 Satz 1 bis 4 zu berücksichtigenden Perso-\nFestsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden.      nen anzubieten, so hat die Gemeinde, soweit sie da-\nZur land- und forstw irtschaft1ichen Nutzung fest-    durch ihre Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2\ngesetzte Grundstücke sind La.nd- oder Forstwirten     ihnen gegenüber nicht erfüllen kann, im Rahmen\nanzubieten, die zur Durchführung der Sanierung        ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß den\nGrundstücke übereignet haben oder abgeben mußten.     zu berücksichtigenden Personen Grundstücke oder\nDie Gemeinde soll die übrigen Grundstücke unter       Rechte außerhalb des Sanierungsgebiets nach Maß-\nBeachtung des Sanierungszwecks und unter Berück-      gabe des Absatzes 3 angeboten werden.\nsichtigung weit.er Kreise der Bevölkerung ver-\näußern.\n(3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach den                     Vierter Abschnitt\nAbsätzen l und 2 in entsprechender Anwendung des                   Miet- und Pachtverhältnisse\n§ 89 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes so zu erfüllen,\ndaß der Sanierungszweck entsprechend den Fest-\n§ 26\nsetzungen des Bebauungsplans sachdienlich und\nwirtschaftlich erreicht werden kann.                             Beendigung von Mietverhältnissen\n(4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2       Muß bei der Durchführung der Sanierung ein Ge-\nSatz 1 bis 4 beschränkt sich auf die Veräußerung      bäude oder eine sonstige Anlage im förmlich fest-\neines Grundstücks mit dem Bodenwert oder die          gelegten Sanierungsgebiet ganz oder teilweise be-\nVerschaffung eines Rechts mit dem Wert, den das       seitigt werden und ist die alsbaldige Beseitigung\nhergegebene Grundstück in Anwendung des § 23          beabsichtigt, so ist bei Anwendung der §§ 556 a,\nhatte.                                                556 b und 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch\ndas öffentliche Interesse an der alsbaldigen Durch-\n(5) Als Immobilienfonds kommen in Betracht:        führung der Sanierung zu berücksichtigen, wenn an-\n1. Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 1 des Ge-    gemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und\nsetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der    die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar         zumutbaren Bedingungen zur Verfügung gestellt\n1970 [Bundesgesetzbl. I S. 127], geändert durch   wird.\nArtikel 12 des Einführungsgesetzes zum Einkom-\n§ 27\nmensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974\n[Bundesgesetzbl. I S. 3656]) mit Grundstücks-          Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\nSondervermögen aus inländischen Grundstücken,        (1) Muß bei der Durchführung der Sanierung ein\n2. sonstige Immobilienfonds mit Vermögen aus in-      Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im\nländischen Grundstücken, wenn die von der Lan-    förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ganz oder\ndesregierung bestimmte Behörde den Immobilien-    teilweise beseitigt werden und ist die alsbaldige Be-\nfonds für diese Sanierung als zur Erfüllung der   seitigung beabsichtigt, so kann die Gemeinde auf\nVerpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 für ge-   Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein\neignet erklärt hat. Ein Immobilienfonds darf nur  Abbruchgebot Miet- oder Pachtverhältnisse, die der\ndann für geeignet erklärt werden, wenn ange-      Beseitigung entgegenstehen, mit einer Frist von\nnommen werden kann, daß die Belange der An-       mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder","2330                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nforstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum       § 39 e des Bundesbaugesetzes oder von Maßnahmen\nSchluß eines Pachtjahrs aufheben. Die Aufhebung        nach § 43 Abs. 3 Satz 2 die Fortsetzung eines Miet-\nist nur zulässig, wenn das Rechtsverhältnis bis zum    oder Pachtverhältnisses nicht in Betracht kommt.\nAblauf der Frist nicht vertragsmäßig endigt oder,\nfalls der Eigentümer den Antrag gestellt hat, nicht\nvon ihm durch Kündigung beendigt werden kann.                                    § 29\nAufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\n(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über\nüber unbebaute Grundstücke\nWohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der\nBeendigung des Mietverhältnisses angemessener             (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungs-\nErsatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem        plans für ein unbebautes Grundstück im förmlich\nHausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Be-        festgelegten Sanierungsgebiet eine andere Nutzung\ndingungen zur Verfügung steht.                         vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der\nNutzung beabsichtigt, so kann die Gemeinde auf\n(3) Vor Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhält-\nAntrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhält-\nnisses über Geschäftsraum hat die Gemeinde, ins-\nnisse aufheben, die sich auf das Grundstück be-\nbesondere im Hinblick auf ihre Entschädigungsver-\nziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.\npflichtung nach § 30, mit dem Mieter oder Pächter\ndie Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung         (2) Auf die Aufhebung sind die Vorschriften des\nzu erörtern. Strebt der Mieter oder Pächter eine an-   § 27 Abs. 1 und 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.\nderweitige Unterbringung an, so soll die Gemeinde\ndas Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn\n§ 30\nim Zeitpunkt der Beendigung des Miet- oder Pacht-\nverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu           Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder\nzumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.                              Pachtverhältnissen\n(1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 27,\n(4) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder\n28 oder 29 aufgehoben worden, so ist den Betroff e-\nPächters von Geschäftsraum im förmlich festgeleg-\nten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung der      nen insoweit eine angemessene Entschädigung in\nSanierung wesentlich beeinträchtigt und ist ihm        Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Be-\ndeshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtver-       endigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnach-\nhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann die Ge-       teile entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Ab-\nmeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das        schnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes\nMiet- oder Pachtverhältnis mit einer Frist von min-    gelten entsprechend.\ndestens sechs Monaten aufheben. Die Aufhebung             (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-\nist nur zulässig, wenn das Miet- oder Pachtverhält-    tet. Kommt eine Einigung über die Höhe der Ent-\nnis nicht innerhalb einer für den Mieter oder Päch-    schädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere\nter zumutbaren Frist vertragsmäßig endigt oder         Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind\ndurch Kündigung beendigt werden kann.                  die Beteiligten zu hören.\n(5) Ist ein Miet- oder Pachtverhältnis durch Auf-      (3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch\nhebung beendigt worden, so kann die Gemeinde die       genutzes Land nach § 27 oder 29 aufgehoben, so\nRäumung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs          ist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Ab-\nvollziehen.                                            satz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von\n(6) Die Zulässigkeit einer Aufhebung von Miet-      Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung in\noder Pachtverhältnissen im Rahmen der Umlegung         Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Er-\nnach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes oder       satzlands angemessen zu berücksichtigen. Die\neiner Enteignung von Miet- oder Pachtverhältnissen     höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde\nnach dem Fünften Teil des Bundesbaugesetzes wird       von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder Be-\ndurch die Möglichkeit, Miet- oder Pachtverhältnisse    schaffung von Ersatzland befreien, wenn die Ge-\nnach den Absätzen 1 bis 4 aufzuheben, nicht berührt.   meinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande\nist.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für\nandere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die                                § 31\nzum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,          Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen\nGebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen\nbaulichen Anlage berechtigen.                             Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder\nPächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn-\noder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-\n§ 28                         rungsgebiet verlängern, soweit dies zur Verwirk-\nBeendigung oder Aufhebung von Miet- oder Pacht-        lichung des Sozialplans erforderlich ist.\nverhältnissen bei Modernisierungs- und\nJnstandsetzungsmaßnahmen\n§ 32\nDie §§ 26 und 27 gelten entsprechend, soweit im\nZusammenhang mit der Durchführung von Moderni-             Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen\nsierungs- oder lnstandsetzungsmaßnahmen nach                                (gestrichen)","Nr. 105  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                          2331\nr-:ünfter Abschnitt                  5. ein anderes Unternehmen, sofern es nicht selbst\nals Bauunternehmen tätig oder von einem Bau-\nSanierungsträger\nunternehmen abhängig ist.\nund andere Beauftragte\n(2) Voraussetzung für die Bestätigung ist, daß\n§ 33\n1. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit\nErfüllung von Aufgaben für die Gemeinde                und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeig-\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von                net und in der Lage ist, die Aufgaben eines\nAufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-             Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,\nführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten          2. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft\nBeauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,           Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Ge-\n1. Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,           die der       schäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Ver-\nGemeinde nach § 13 obliegen,                              hältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung\nunterworfen hat oder unterwirft,\n2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei-\ntung oder Durchführung der Sanierung im Auf-          3. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die\ntrag der Gemeinde zu erwerben,                            leitenden Angestellten die erforderliche ge-\nschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.\n3. Sanierungsförderungsmittel, die die Gemeinde\nzur Verfügung stellt oder die ihr gewährt wer-           (3) Für ein Unternehmen, das nicht bereits kraft\nden, oder sonstige der Sanierung dienende Mittel      Gesetzes einer Prüfung unterliegt, ist in der Bestä-\nzu bewirtschaften,                                    tigung der Gegenstand der Prüfung zu bestimmen;\nnur einem Unternehmen übertragen, dem die zu-             die Auswahl des Trägers der Prüfung bedarf der\nständige BehördE~ nach § 34 bestätigt hat, daß es         Genehmigung der für die Bestätigung zuständigen\ndie Voraussetzungen für die Dbernahme der Auf-            Behörde.\ngaben als Sanierungsträger erfüllt.                          (4) Die Bestätigung kann allgemein oder nach\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bau-        Anhörung der Gemeinde für den einzelnen Fall\nleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rech-         ausgesprochen werden. Die allgemeine Bestätigung\nnung tätigen Sanierungslrägers nicht demselben            kann sachlich oder räumlich begrenzt oder befristet\nUnternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaft-         werden. Die von der Behörde eines Landes ausge-\nlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.           sprochene allgemeine Bestätigung gilt nicht für das\nGebiet eines anderen Landes. Die Bestätigung ist\n(3) Ein Auftrag zur Erfüllung von Aufgaben bei         zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Ab-\nder Vorbereitung der Sanierung kann bereits vor           satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen.                     ·\neiner förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets\nerteilt werden.                                              (5) Die Bestätigung wird durch die nach Landes-\nrecht zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem\n(4) Hoheitliche      Befugnisse darf die Gemeinde      Organ der staatlichen Wohnungspolitik durch die\nnicht übertragen.                                         für die Anerkennung zuständige Behörde.\n§ 34                                                    § 35\nVoraussetzungen für die Bestätigung als                 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\nSanierungsträger\n(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der\n(1) Eine Bestätigung für die Dbernahme der Auf-        Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 33 Abs. 1\ngaben als Sanierungsträger darf nur ausgesprochen         Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der\nwerden für                                                Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen\n1. ein als Organ der staatlichen Wohnungspolitik          Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der\nnach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset-         Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 33 Abs. 1\nzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I           Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung\nS. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz      der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Er-\nzur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969          füllung der Aufgaben sind die Vorschriften der\n(Bundesgesetzb1. I S. 645), anerkanntes Unterneh-     Absätze 3 bis 7 und, soweit ihm die Aufgaben als\nmen,                                                  Treuhänder der Gemeinde übertragen sind, außer-\ndem die Vorschriften der §§ 36 und 37 anzuwenden.\n2. ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im\nSinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,             (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen\n3. ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im             die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der\nSinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom         Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Ge-\n11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zuletzt    meinde hierfür zu entrichtende angemessene Ver-\ngeändert durch Artikel 41 § 1 in Verbindung mit       gütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung\n§ 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushalts-      von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der\nstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz-         Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürger-\nblatt I S. 3091),                                     lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus\nwichtigem Grund gekündigt werden.\n4. ein freies Wohnungsunternehmen, sofern es nicht\nselbst als Bauunternehmen tätig oder von einem           (3) Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf\nBauunternehmen abhängig ist,                          Verlangen Auskunft zu erteilen.","2332                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Bei der jährlichen Prüfung der Geschäftstätig-   anzuwenden. Der Sanierungsträger ist verpflichtet,\nkeit des Sanierungsträgers ist auch die Einhaltung      der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke\nder Vorschriften dieses Gesetzes und des mit der        zu übergeben. Die Vorschriften des Absatzes 8 Satz 4\nGemeinde geschlossenen Vertrags zu prüfen. Der          und 5 gelten entsprechend.\nPrüfungsbericht ist der für die Bestätigung zustän-\ndigen Behörde und der Gemeinde vorzulegen.                                       § 36\n(5) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die                         Treuhand vermögen\nGrundstücke, die er nach Ubertragung der Aufgabe\n(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als\nzur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung\nTreuhänder der Gemeinde übertragen, so erfüllt er\nerworben hat, nach Maßgabe des § 25 und unter Be-\nsie mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen\nachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern.\nfür Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger\nEr hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat,\nerhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr\nder Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an\neine Bescheinigung über die Ubertragung der Auf-\nDritte oder an sie zu veräußern. Bei der Veräuße-\ngabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Auf-\nrung an Dritte ist§ 25 Abs. 6 anzuwenden.\ngabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis\n(6) Ist in dem von dc~m Erwerber an den Sanie-       kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.\nrungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag ent-\n(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat\nhalten, der nach § 41 Abs. 4 bis 6 vom Eigentümer\ndas in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhand-\nzu tragen wäre, so hat der Sanierungsträger diesen\nvermögen getrennt von anderem Vermögen zu ver-\nBetrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu\nwalten.\nverrechnen. Hat der Sanierungsträger diesen Teil\ndes Kaufpreises nach Maßgabe des § 25 Abs. 7 in ein        (3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel,\nTilgungsdarlehen umgewandelt, so hat er die An-         die die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfül-\nsprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder         lung der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treu-\nan die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen        handvermögen gehört auch, was der Sanierungs-\nund Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu     träger mit Mitteln des Treuhandvermögens oder\nverrechnen.                                             durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treu-\nhandvermögen bezieht, oder aufgrund eines zum\n(7) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,\nTreuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Er-\nderen Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Aus-\nsatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent-\ngleichsbeträge nach§ 41 zu entrichten.\nziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden\n(8) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für        Gegenstands erwirbt.\neigene Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlos-\n(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der\nsen hat, erlischt mit der Eröffnung des Konkursver-\nVerbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit\nfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.\ndem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sa-\nDie Gemeinde kann vom Konkursverwalter verlan-\nnierungsträger darlehnsweise von einem Dritten\ngen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-\nerhält, gehören nur dann zum Treuhandvermögen,\nstücke, die der Sanierungsträger nach Ubertragung\nwenn die Gemeinde der Darlehnsaufnahme schrift-\nder Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung\nlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene\nder Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der\nMittel, die der Sanierungsträger einbringt.\nvom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen\nund Ubernahme der von ihm eingegangenen Ver-               (5) Grundstücke im Sanierungsgebiet, die der Sa-\nbindlichkeiten zu übereignen. Der Konkursverwalter      nierungsträger vor oder nach Ubertragung der Auf-\nist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser   gabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen\nGrundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann             gehören, oder unter Hergabe von eigenem Aus-\nihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach            tauschland erworben hat, kann er mit Zustimmung\nUbergabe des Grundstücksverzeichnisses ausüben.         der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen\nIm übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern           in das Treuhandvermögen überführen; er hat sie in\nvon Verbindlichkeiten aus der Durchführung der          das Treuhandvermögen zu überführen, wenn die\nOrdnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus         Gemeinde es verlangt. Dabei sind als Grundstücks-\ndem Vermögen des Sanierungsträgers im Konkurs-          werte die Werte zu berücksichtigen, die sich in An-\nverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt       wendung des § 23 ergeben.\nhaben.\n(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat\n(9) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung      der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit\ndes Vergleichsverfahrens über das Vermögen des          Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung sei-\nfür eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den       ner Tätigkeit das Treuhandvermögen, insbesondere\nVertrag, so kann sie vom Sanierungsträger verlan-       die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die\ngen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-       Gemeinde zu übertragen. Von der Ubertragung ab\nstücke, die der Sanierungsträger nach Ubertragung\nhaftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers\nder Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung         für die noch bestehenden Verbindlichkeiten, für\nder Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der\ndie dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat.\nvom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen\nund Ubernahme der von ihm eingegangenen Ver-               (7) Der Sanierungsträger darf vor der Ubertragung\nbindlichkeiten zu übereignen. Die Vorschrift des        nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandver-\n§ 64 Satz 2 der Vergleichsordnung ist insoweit nicht    mögens, die er unter Hergabe von entsprechendem","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2333\nnicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem            Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffent-\nAustauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor          licher Belange, deren Aufgabenbereich durch die\nihm die Gemeinde eirn~n mit der Sanierung zusam-          Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höhe-\nmenhängenden Auflrag erteilt hat, erworben und            ren Verwaltungsbehörde vorzulegen.\nin das Treuhandvermögen überführt hat, in sein\n(2) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungs-\neigenes Vermögen zurücküberführen. Sind die von\nbehörde können von anderen Trägern öffentlicher\nihm in das Treuhandvermögen überführten Grund-\nBelange Auskunft über deren eigene Absichten im\nstücke veräußert oder im Rahmen der Ordnungs-\nSanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzie-\nmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke ver-\nrungsvorstellungen verlangen. Die höhere Verwal-\nwendet oder sind ihre Grenzen verändert worden,\ntungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen\nso kann der Sanierungsträger andere Grundstücke,\noder Änderungen der Kosten- und Finanzierungs-\ndie wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen\nübersicht verlangen. Sie hat für ein wirtschaftlich\nüberführten Grundstücken entsprechen, in sein eige-\nsinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der\nnes Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu\nanderen Träger öffentlicher Belange bei der Durch-\nder Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treu-\nführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die Ge-\nhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke\nmeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln\nzu erstatten, der sich durch die rechtliche und tat-\neines öffentlichen Haushalts zu unterstützen.\nsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt.\n(3) § 9 Abs. 8 des Bundesbaugesetzes bleibt unbe-\n(8) Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein          rührt.\nGutachten über die Grundstückswerte nach den Ab-\nsätzen 5 und 7 zu erstatten.                                                      § 39\nEinsatz von Sanierungsförderungsmitteln\n§ 37\n(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und\nSicherung des Treuhandvermögens                 Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung\n(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem       der Sanierung bestimmt sind {Sanierungsförderungs-\nTreuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die        mittel), sollen von den für die Bewilligung zustän-\nsich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.            digen Stellen zur Deckung der Kosten der Vor-\nbereitung der Sanierung, der Kosten der Ordnungs-\n(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer          maßnahmen, der Kosten der Modernisierungsmaß-\nVerbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht      nahmen und der Kosten der Instandsetzungsmaß-\nmit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll-         nahmen eingesetzt werden. Sie können auch zur\nstreckung betrieben, so kann die Gemeinde auf-           Deckung der Kosten des Erwerbs von Grundstücken .\ngrund des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangs-        eingesetzt werden sowie zur Deckung sonstiger\nvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilpro-       Kosten der Sanierung, insbesondere auch der durch\nzeßordnung Widerspruch, der Sanierungsträger             sie bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun-\nunter entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1          gen, wenn sonst der Sanierungszweck nicht erreicht\nder Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend              werden könnte. Der Einsatz von Sanierungsförde-\nmachen.                                                  rungsmitteln für Neubauvorhaben und Ersatzbauten\nbestimmt sich nach § 45 Abs. 2 bis 5.\n(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröff-\nnung des Konkursverfahrens über das Vermögen                (2) Sanierungsförderungsmittel des Bundes, der\ndes Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen ge-          Länder und anderer öffentlicher Haushalte sind der\nhört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter        Gemeinde zuzuweisen, soweit sie Maßnahmen selbst\nhat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu             durchführt oder zur Kostentragung verpflichtet ist.\nübertragen und bis zur Ubertragung zu verwalten.         Zur Förderung sonstiger Maßnahmen bestimmte Sa-\nVon der Ubertragung ab haftet die Gemeinde an-           nierungsförderungsmittel eines anderen öffentlichen\nstelle des Sanierungsträgers für die Verbindlich-        Haushalts sollen der Gemeinde zur Weiterbewilli-\nkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen          gung an den die Maßnahme Durchführenden ge-\ngehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursver-      währt werden, sofern die zuständige Landesbehörde\nfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsicht-        nicht eine andere Stelle als Bewilligungsstelle be-\nlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des       stimmt hat; die andere Stelle soll der Gemeinde\nBürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.         vor einer Bewilligung Gelegenheit zur Stellung-\nnahme geben.\n(3) Sanierungsförderungsmittel können als Dar-\nSechster Abschnitt                      lehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder\nFinanzierung der Sanierung                   zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der\nDeckung der Kosten dienen, gewährt werden. Sie\n§ 38                            können als Darlehen auch zur Vor- oder Zwischen-\nfinanzierung, als Zuschüsse auch zur Verbilligung\nKosten- und Finanzierungsübersicht              von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdar-\n(1) Nach der förmlichen Festlegung des Sanie-         lehen, zur Förderung von Modernisierungsmaß-\nrungsgebiets und nach der Aufstellung des Entwurfs       nahmen, von Instandsetzungsmaßnahmen oder von\ndes Bebauungsplans hat die Gemeinde eine Kosten-         Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 auch als\nund Finanzierungsübersicht für die Durchführung          Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der erhöhten\nder Sanierung aufzustellen, sie mit den Kosten- und      laufenden Aufwendungen gewährt werden.","2334                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Soweit eine andere Stelle als die Gemeinde       Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem\nKosten für bestimmte durch die Sanierung bedingte       Eigentümer über einen höheren Ausgleichsbetrag\noder mit ihr zusammenhängende Maßnahmen auf             ist zulässig.\nanderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet       (5) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung\nist oder aus anderen als Sanierungsförderungsmit-       des Werts des Grundstücks besteht aus dem Unter-\nteln trägt oder derartige Maßnahmen fördert, dür-       schied zwischen dem Wert, der sich für das Grund-\nfen Sanierungsförderungsmitte] mit Zustimmung der       stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder\nanderen Stelle zur Vor- und Zwischenfinanzierung        beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, und\neingesetzt werden, wenn die Ersetzung durch die         dem Wert, der sich für das Grundstück durch die\nendgültigen Finanzierungs- ocler Förderungsmittel       rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanie-\nzu erwarten ist.                                        rungsgebiets ergibt. Die Bebauung ist dabei nicht\n(5) Sanierungsförderungsmittel kör.lnen als Vor-     zu bewerten. Sind die Grundstücksgrenzen verän-\nauszahlung gegeben werden unter Vorbehalt einer         dert worden, oder ist dem Eigentümer in einem Um-\nspäteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder           legungsverfahren oder in sonstiger Weise ein an-\nZuschuß gewährt werden oder durch andere Finan-         deres Grundstück zugeteilt worden, so ist bei An-\nzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen          wendung der Sätze 1 und 2 der Unterschied zwi-\nsind; die vorausgezah1ten Mittel sind in der Voraus-    schen dem Wert des bisherigen Grundstücks und\nzahlungszeit zins- und tilgungsfrei.                    dem des neuen Grundstücks festzustellen. Der Gut-\nachterausschuß hat auf Antrag ein Gutachten über\n§ 40                           die Erhöhung des Grundstückswerts zu erstatten.\nKosten der Vorbereitung der Sanierung              (6) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der\nSanierung zu entrichten. Auf den Ausgleichsbetrag\n(1) Zur Deckung der Kosten der Vorbereitung der\nSanierung können Sanierungsförderurrgsmittel auch       sind anzurechnen\nbereits vor einer förmlichen Festlegung des Sanie-      1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile\nrungsgebiets eingesetzt werden.                             oder Werterhöhungen des Grundstücks, die be-\n(2) Zu den Kosten der Vorbereitung der Sanierung         reits bei einer Ausgleichsleistung in einem Um-\nlegungsverfahren oder bei einer Entschädigung\ngehören insbesondere die Kosten der vorbereiten-\nden Untersuchungen, der Verhandlung mit den Be-             in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt\nteiligten, der förmlichen Festlegung des Sanierungs-        worden sind,\ngebiets, der Erarbeitung des Sozialplans und der        2. die Werterhöhungen des Grundstücks, die der\nAusarbeitung von Bauleitplänen.                             Eigentümer zulässigerweise durch eigene Auf-\n(3) Sanierungsförderungsmittel können einer Ge-          wendungen bewirkt hat,\nmeinde auch für Kosten gewährt werden, die ihr aus      3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten der\ndem Erwerb von Grundstücken erwachsen, wenn                 Ordnungsmaßnahmen.\nder Erwerb der Sanierung dient.\n(7) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, soweit der\nEigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil\n§ 41                           des Kaufpreises bereits einen den Vorschriften der\nKosten der Ordnungsmaßnahmen;                Absätze 4 bis 6 entsprechenden Betrag zulässiger-\nAusgleichsbeträge                     weise entrichtet hat.\n(1) Die Kosten der Ordnungsmaßnahmen trägt die          (8) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag\nGemeinde.                                               durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat\nnach Zustellung des Bescheids fällig. Sie hat den\n(2) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge-\nAusgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in\nhören alle Kosten, die bei der Durchführung der in\nein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ordnungsmaßnahmen\nnicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung\nentstehen, insbesondere auch\nbei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu\n1. Entschädigungen, soweit durch sie kein bleiben-      erfüllen. Sie soll den zur Finanzierung der Neube-\nder Gegenwert erlangt worden ist,                   bauung, Modernisierung oder Instandsetzung erfor-\n2. Ausgaben für den Härteausgleich,                     derlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor\neinem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens be-\n3. Kosten der Verwirklichung des Sozialplans, so-       stellten Grundpfandrecht einräumen.\nweit sie bei der Durchführung der Ordnungs-\nmaßnahmen entstehen, insbesondere Kosten des           (9) § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes ist auf den\nUmzugs von Bewohnern und Betrieben.                 Ausgleichsbetrag entsprechend anzuwenden. Die\nFreistellung bedarf der Zustimmung der höheren\n(3) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge-          Verwaltungsbehörde.\nhören nicht die persönlichen und sachlichen Kosten\nder Gemeindeverwaltung.                                    (10) Die Gemeinde kann von dem Eigentümer auf\nden nach den Absätzen 4 bis 6 zu entrichtenden\n(4) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten    Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, so-\nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat a.n die      bald die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen auf\nGemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu ent-         dem Grundstück und die seine zweckentsprechende\nrichten, der der durch die Sanierung bedingten Er-      Nutzung beeinflussenden sonstigen Sanierungsmaß-\nhöhung des Werts seines Grundstücks entspricht.         nahmen durchgeführt sind und das Grundstück ent-","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2335\nsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans         wenn der Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde\ngenutzt wird. Die Vorschriften des Absatzes 8 gelten   vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisie-\nentsprechend.                                          rungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne\n(11) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-       des § 39 e des Bundesbaugesetzes durchzuführen.\nmaßnahmen entstanden, so hat die Gemeinde sie          Hat der Eigentümer eines Gebäudes, das wegen\nihm zu erstatten, soweit sie über den nach den         seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städte-\nAbsätzen 4 bis 6 ermittelten Ausgleichsbetrag hin-     baulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, sich ge-\nausgehen.                                              genüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet,\nneben     bestimmten    Modernisierungsmaßnahmen\n§ 42                         auch bestimmte Maßnahmen durchzuführen, die der\nAusgleichsbeträge des Veranlassers            Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Ver-\nwendung des Gebäudes dienen, so gelten auch für\n(1) Beruhen die städtebaulichen Mißstände im        die Kosten dieser Maßnahmen die Vorschriften der\nSinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 nicht nur unwesentlich      Absätze 1 und 2 entsprechend.\nauf Einwirkungen, die von einem Betrieb auf das\nSanierungsgebiet ausgehen, und gewinnt der Be-            (4) Ein Zuschuß aus Sanierungsförderungsmitteln\ntrieb aus der Durchführung der Sanierung einen         darf zur Deckung der Kosten der Modernisierung\nVorteil, so kann die Gemeinde ihn in Höhe des Vor-     und Instandsetzung nur insoweit gewährt werden,\nteils zu einem Ausgleichsbetrag heranziehen. Als       als diese Kosten nicht vom Eigentümer zu tragen\nVorteil gilt insbesondere die Werterhöhung des         sind,\nBetriebs oder die Ersparnis eigener Aufwendun-                                  § 44\ngen, die erforderlich geworden wären, um die Ein-\nwirkungen auszuschließen oder zu vermindern.                       Sonstige Kosten der Sanierung\nZur anderweitigen Unterbringung eines von der\n(2) Von einem im Sanierungsgebiet gelegenen Be-     Sanierung betroffenen gewerblichen Betriebs oder\ntrieb darf ein Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 nur      land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs können\ninsoweit erhoben werden, als der Vorteil die durch     Sanierungsförderungsmittel eingesetzt werden, so-\ndie Sanierung bedingte Werterhöhung seiner im          weit eine Entschädigung und eine Förderung auf-\nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücke überstetgt.     grund ,anderer rechtlicher Grundlagen hierzu nicht\n(3) Für die I-Ieranziehung gelten die Vorschriften  ausreichen. Das gleiche gilt, wenn ein solcher Be-\ndes § 41 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.        trieb durch die Sanierung derart beeinträchtigt wird,\ndaß eine wesentliche .Änderung baulicher Anlagen\nerforderlich wird.\n§ 43\nKosten der Modernisierungs- und Instand-                                 § 45\nsetzungsmaßnahmen                         Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten\n(1) Hat die Gemeinde nach § 39 e Abs. 1 bis 3          (1) Die Kosten der Neubebauung und der Ersatz-\ndes Bundesbaugesetzes angeordnet, daß der Eigen-       bauten werden von dem Eigentümer als Bauherrn\ntümer bestimmte Maßnahmen zur Modernisierung           getragen. Die Gemeinde soll den Eigentümer im\noder Instandsetzung seines Gebäudes durchzuführen      Rahmen des Möglichen bei der Beschaffung von\nhat, so hat der Eigentümer die Kosten dieser Maß-      Finanzierungsmitteln, insbesondere von Förderungs-\nnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene     mitteln aus einem öffentlichen Haushalt, beraten\noder fremde Mittel decken und die sich daraus          und unterstützen. Hat ein Eigentümer einen Antrag\nergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich ent-     auf Bewilligung derartiger Förderungsmittel nicht\nstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen des      über die Gemeinde gestellt, so soll die Bewilligungs-\nGebäudes aufbringen kann. Sind dem Eigentümer          stelle vor der Bewilligung der Gemeinde Gelegen-\nKosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, so hat  heit zur Stellungnahme geben.\ndie Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine\nandere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung ge-          (2) Soweit für den Neubau von Wohnungen im\nwährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf-       Sanierungsgebiet Mittel zur Förderung des sozialen\ngrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist,     Wohnungsbaus nicht zur Verfügung stehen, kön-\ndie Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instand-     nen in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine\nsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen         begonnene Sanierung sonst nicht abgeschlossen\nkann, daß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertret-      werden könnte, auch Sanierungsförderungsmittel\nbar oder ihm nicht zuzumuten war.                      eingesetzt werden.\n(2) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil        (3) Soweit für den Bau von Ersatzwohnungen\nwird nach der Durchführung der Modernisierungs-        Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus\noder Instandsetzungsrnaßnahmen unter Berücksich-       nicht zur Verfügung stehen, können Sanierungsför-\ntigung der Erträge ermittelt, die für das moderni-     derungsmittel eingesetzt werden, wenn die Be-\nsierte oder instandgesetzte Gebäude bei ordent-        hebung städtebaulicher Mißstände im Sanierungs-\nlicher Bewirtschaftung unter Berücksichtigung des      gebiet, insbesondere ungesunder Wohnverhältnisse,\nSanierungszwecks nachhaltig erzielt werden kön-        dringend erforderlich ist.\nnen.                                                      (4) Die Sanierungsförderungsmittel können zum\n(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten    Einsatz für den Neubau von Wohnungen oder den\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend,     Bau von Ersatzwohnungen zu öffentlichen Mitteln","2336                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nim Sinne des§ 6 Abs. des Zw<\"iten Wohnungsbau-          stellen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen blei-\ngesetz.es bestimmt werden.                              ben im übrigen die Vorschriften des Wohnungs-\n(5) Werden die Sanierungsfördenrngsmittel nicht      bindungsgesetzes auch nach dieser Freistellung\nals öffentliche Mi Uel im Sinne des § 6 Abs. 1 des      anwendbar.\nZweiten Wohnungsbcrngeselzes eingesetzt, so gelten         (4) § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes und die\nfür ihren Einsatz die Vorschriften des § 42 Abs. 1,     aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsver-\n2 und 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entspre-        ordnungen sind in ihrem jeweiligen Geltungsbereich\nchend. Als Baudarlehen sollc'n clie Sanierungsförde-    entsprechend anzuwenden.\nrungsmittel in diesem Fall nur bewilligt werden,\nwenn die Gesamtkosten des Neubaus auch bei                                        § 47\nangemessenem Einsatz von erststelligen Finanzie-\nEinsatz anderer öffentlicher Mittel\nrungsmitteln, Eigenleistungen des Bauherrn und\nsonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichti-         Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanie-\ngung der nachhaltig erzielbanm Erträge nicht ge-        rung, deren Finanzierung oder Förderung auf ande-\ndeckt werden können; im Darlehnsvertrag ist sicher-     rer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den\nzustellen, daß da1s Baudarlehen zum Zweck der           jeweiligen Haushaltsplänen zur Verfügung gestell-\nErsetzung aus Kapilalmarktmitteln mit angemes-          ten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so ein-\nsener Frist ganz oder teilweise gekündigt werden        gesetzt werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der\nkann. Bei der Bewilligung der Sanierungsförde-          Sanierung durchgeführt werden können.\nrungsmittel hat der Bauherr sich zu verpflichten, die\nWohnungen im Falle der Vermietung höchstens zu                                    § 48\neinem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Ge-\nVerteilung eines Uberschusses\nbrauch zu überlassen, das die zur Deckung der lau-\nfenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-           (1) Ergibt sich nach der Durchführung der Sanie-\nmiete) nicht übersteigt; die Vorschriften des § 88 b    rung und der Ubertragung eines Treuhandvermö-\nAbs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes so-        gens auf die Gemeinde bei ihr ein Uberschuß der bei\nwie die dort bezeichneten Vorschriften sind entspre-    der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung\nchend anzuwenden. Die Verpflichtung erlischt, wenn      erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Aus-\nentsprechend die Voraussetzungen vorliegen, unter       gaben, so ist dieser Uberschuß auf die Eigentümer\ndenen eine öffentlich geförderte Wohnung ihre           der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu\nEigenschaft als solche verliert (§§ 15 bis 18 des       verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhält-\nWohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Be-         nisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über\nkanntmachung vom 31. Januar 1974 [Bundesgesetz-         die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist\nblatt I S. 137], geändert durch Artikel 3 des Geset-    nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt\nzes zur Förderung von Wohnungseigentum und              übertragen worden, so steht der auf das Grundstück\nWohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom                  entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und\n23. März 1976 [Bundesgesetzbl. I S. 737]).              dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag\nnach § 41 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.\n§ 46                              (2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden\nUberlassung geförderter Wohnungen              Anteile des Uberschusses sind nach dem Verhältnis\nder Werte der Grundstücke zu bestimmen, die sich\n(1) Die Bewilligung von Wohnungsbauförderungs-\nergeben würden, wenn eine Sanierung weder be-\nmitteln oder von Sanierungsförderungsmitteln zum\nabsichtigt noch durchgeführt worden wäre. Die Be-\nBau von Wohnungen in den Fällen des § 45 Abs. 2\nbauung ist dabei nicht zu bewerten.\nbis 5 kann mit der Auflage verbunden werden, daß\ndie Wohnungen nur W ohnungsuchenden zu über-               (3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des\nlassen sind, die von der Gemeinde, insbesondere         Uberschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder\nzur Verwirklichung des Sozialplans benannt wer-         Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen\nden.                                                    Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorberei-\n(2) Ist die Auflage erteilt worden, so hat die Ge-   tung oder Durchführung der Sanierung gewährt wor-\nmeinde dem Verfügungsberechtigten bis zur Bezugs-       den sind.\nfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung                                    § 49\nmindestens drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu\nbenennen; bei einer öffentlich geförderten Wohnung      Gewährung und Verwendung von Entschädigungen\nist auch die Benennung solcher Wohnungsuchen-              (1) Eine Vereinbarung über den Grund oder die\nden aus Sanierungsgebieten zulässig, die nicht die      Höhe einer Entschädigung oder eines Härteaus-\nVoraussetzungen erfüllen, die zur Erlangung einer       gleichs soll unter Beachtung der Vorschriften dieses\nBescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungs-            Gesetzes und des Bundesbaugesetzes getroffen wer-\ngesetzes erforderlich wären. Der Verfügungsberech-      den, die angewsindt würden, wenn es nicht zu einer\ntigte darf die Wohnung nur einem der benannten          Einigung käme.\nW ohnungsuchenden über lassen.\n(2) Die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen\n(3) Soweit die Bindungen nach den Absätzen 1         Haushalts zur Förderung der Neubebauung, von\nund 2 für Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erfor-         Modernisierungsmaßnahmen, Instandsetzungsmaß-\nderlich sind, soll die nach Landesrecht zuständige      nahmen, Ersatzbauten oder Ersatzanlagen kann da-\nBehörde den Verfügungsberechtigten hiervon frei-        von abhängig gemacht werden, daß der Bauherr eine","Nr. 105  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2337\nEntschüdigung f(ir <!i1H~11 Rc!chtsverlust, die er im        (4) Mit dem Inkrafttreten     der Satzung wird die\nHinblick auf die Sm1iPrung erhält, oder eine ent-        Kenntlichmachung des Sanierurigsgebiets oder des\nsprechende Ausqleichsleistung aus einem Umle-            Teils des Sanierungsgebiets im Bebauungsplan, im\ngungsverfahren oder einen entsprechenden Zuschuß         Falle des Absatzes 1 auch im Flächennutzungsplan,\nals Eigenleistung fiir die FincJnzienmg einsetzt.        gegenstandslos; das gleiche gilt für die Kenntlich-\nmachung der zu beseitigenden Gebäude und sonsti-\ngen baulichen Anlagen im Bebauungsplan. Die Pläne\nSiebenter Abschnitt                     sind entsprechend zu berichtigen.\nAbschluß der Sanierung                        (5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die\nSanierungsvermerke zu löschen.\n§ 50\nFortfall von Rechtswirkungen                                           § 52\nfür einzelne Grundstücke                               Anspruch auf Rückübertragung\n(l) Ist ein Grundstück in einem förmlich festge-         (1) Wird die Satzung über die förmliche Festle-\nlegten Sanienmgsgebiet bei der Durchführung der          gung des Sanierungsgebiets aus den in § 51 Abs. 2\nSanierung entsprechend den Festsetzungen des Be-         bezeichneten Gründen aufgehoben, so hat der frü-\nbauungsplans bebaut oder ist entsprechend diesen         here Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch\nFestsetzungen in sonstiger Weise die Nutzung des         gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rück-\nGrundstücks aufgenommen oder ist die Modernisie-         übertragung dieses Grundstücks, wenn es die Ge-\nrung oder Instandsetzung durchgeführt worden, so         meinde oder der Sanierungsträger von ihm nach\nhat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers die          der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets\nSanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu        zur Durchführung der Sanierung freihändig oder\nerklären.                                                nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des\n(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Ab-         Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von entsprechen-\nsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der       dem Austauschland, Ersatzland oder Begründung\nSanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid        von Rechten der in § 101 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nan die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn       baugesetzes bezeichneten Art erworben hatte.\ndie den Festsetzungen des Bebauungsplans entspre-\nchende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die               (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn\nModernisierung oder Instandsetzung auch ohne Ge-         1. das Grundstück als Baugrundstück für den Ge-\nfährdung des Sanierungszwecks zu einem späteren              meinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder\nZeitpunkt erfolgen kann. Ein Rechtsanspruch auf                Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt\nAbgabe der Erklärunu besteht in diesem Fall nicht.            ist oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt\n(3) Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge          wird oder\nnach diesem Zeitpunkt die Anwendung der§§ 15 bis         2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im\n18 und 22 bis 31 für dieses Grundstück. Das Grund-           Wege der Enteignung erworben hatte oder\nbuchamt löscht auf Ersuchen der Gemeinde den Sa-         3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-\nnierungsvermerk.\ndung des Grundstücks begonnen hat oder\n§ 51                         4. das Grundstück aufgrund der Vorschriften des\nAufhebung der förmlichen Festlegung                 § 25 oder 35 Abs. 5 an einen Dritten veräußert\ndes Sanierungsgebiets                       wurde oder\n(1) Ist die Sanierung durchgeführt, so ist die       5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert wor-\nSatzung der Gemeinde über die förmliche Festle-               den sind.\ngung des Sanierungsgebiets aufzuheben.                       (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei\n(2) Erweist sich die Sanierung als undurchführ-       Jahren seit der Aufhebung der Satzung über die\nbar, insbesondere weil die erforderlichen Finan-         förmliche Festlegung verlangt werden.\nzierungsmittel nicht beschafft werden können, oder           (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den\nwird die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen           Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im\nauf gegeben, so ist die Satzung über die förmliche       Zeitpunkt der Rückübertragung hat.\nFestlegung des Sanierungsgebiets aufzuheben. Sind\ndiese Voraussetzungen nur für einen Teil des Sa-             (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nnierungsgebiets gegeben, so ist die Satzung für die-     entsprechend, wenn die Satzung über die förmliche\nsen Teil aufzuheben.                                     Festlegung eines Ersatz- oder Ergänzungsgebiets\n(3) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die          (§ 11) aus den in § 51 Abs. 2 bezeichneten Gründen\nförmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz          aufgehoben wird.\noder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung.          (6) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102\nEr bedarf der Genehmigung der höheren Verwal-            des Bundesbaugesetzes bleibt unberührt. Die dem\ntungsbehörde; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 bis 4        Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach\ndes Bundesbaugesetzes gilt entsprechend. Die Sat-        § 103 des Bundesbaugesetzes bemißt sich nach dem\nzung ist zusammen mit der (~enehmigung in der            Wert des Grundstücks, der sich aufgrund des recht-\nGemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Be-         lichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der\nkanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.         Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.","2338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDritter Teil                        wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-\nEntwicklungsmaßnahmen                     zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach son-\nstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen ob-\n§ 53                           liegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,\num die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen\nErklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich         Entwicklungsbereich zu verwirklichen.\n(1) Die Landesregierung kann den für eine Ent-\nwicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in                  (2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür\nBE~trucht kommenden Bereich durch Rechtsverord-           zu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein-\nnung förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbe-        wesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen\nreich festlegen, wenn                                    Gefüge und seiner bevölkerungsmäßigen Zusam-\nmensetzung dem Zweck der städtebaulichen Ent-\n1. die einheitliche Vorbereitung, Planung und             wicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ord-\nDurchführung der Maßnahme der angestrebten          nungsmäßige und zweckentsprechende Versorgung\nEntwicklung des Landesgebiets und der Region         der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen\nentspricht,                                          sichergestellt ist.\n2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung\n(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-\nder Entwicklungsmaßnahme nach diesem Gesetz\nbaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll\nerfordert,\nsie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die\n3. eine zügige Durchführung der Maßnahme inner-          bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von\nhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet       Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 59\nund                                                 Abs. 2 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Er-\n4. die Bereitstellung der voraussichtlich erforder-      werb eines Grundstücks absehen, wenn\nlichen Mittel aus öffentlichen Haushalten er-        1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art\nwartet werden kann.                                       und das Maß der baulichen Nutzung. bei der\n(2) Der Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen,           Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht\ndaß sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen                geändert werden sollen oder\nläßt. Grundstücke der in § 12 Abs. 2 bezeichneten        2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grund-\nArt, Grundstücke mit Forschungsreaktoren oder                  stück für sich ein Eigenheim oder eine Klein-\nKernkraftwerken sowie Grundstücke, für die nach                siedlung bauen will und durch dieses Vorhaben\n§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung               der Zweck der Entwicklungsmaßnahme nicht be-\nfür Aufgaben der Verteidigung vom 23. Februar                  einträchtigt wird.\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert        Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, so ist\ndurch Gesetz vom 29. November 1966 (Bundes-              der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag\ngesetzbl. I S. 653), ein Anhörungsverfahren ein-         an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die\ngeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke,       Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des\nbei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landes-        Werts seines Grundstücks entspricht. Die Vorschrif-\nverteidigung zu verwenden, der Landesregierung           ten des § 41 Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend.\nbekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfs-\nträgers in den Entwicklungsbereich einbezogen wer-           (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung\nden. Die Bedarfsträger sollen ihre Zustimmung er-        der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die\nteilen, wenn auch bei Berücksichtigung ihrer Auf-        Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim-\ngaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an        men, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband,\nder Durchführung der Entwicklungsmaßnahme be-            an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der\nsteht.                                                   zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese\n(3) Der Entwicklungsbereich ist in der Rechtsver-     Aufgabe wahrnimmt. In der Rechtsverordnung kann\nordnung genau zu bezeichnen.                             auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis\nmit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt wer-\n(4) In den Gemeinden, in deren Gebiet die Ent-        den, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder\nwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, ist          wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang\nnach Erlaß der Rechtsverordnung auf diese und            berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebau-\nauf die Genehmigungspflicht nach § 57 Abs. 1             lichen Entwicklungsbereich der in der Rechtsverord-\nNr. 3 in Verbindung mit § 15 durch ortsübliche Be-       nung bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des\nkanntmachung hinzuweisen.                                Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die\n(5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, in         Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklä-\ndas Grundbuch einzutragen, daß eine Entwicklungs-        rung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gel-\nmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsver-             ten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne\nmerk).                                                   als Bauleitpläne der Gemeinde.\n§ 54                               (5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung\nder Vorbereitung und Durchführung der Entwick-\nZuständigkeit und Aufgaben\nlungsmaßnahme bestimmt werden, so ist für den\n(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Ge-         Zusammenschluß nach § 4 Abs. 2 des Bundesbauge-\nmeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht        setzes der Antrag eines Planungsträgers oder der für\nnach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen        die Landesplanung nach Landesrecht zuständigen\nwird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent-      Stelle nicht erforderlich.","Nr. 105    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2339\n§ 55                                                     § 57\nEntwicklungsträger                    Besondere Vorschriften für den Entwicklungsbereich\n(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger          (1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten\nbeauftragen,                                            entsprechend die Vorschriften des\n1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor-         1. § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 (Sozialplan),\nzubereiten und durchzuführen,                       2. § 6 Abs. 1 bis 7 (Wirkung der förmlichen Fest-\n2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt            legung),\noder die ihr gewährt werden, oder sonstige der      3. § 15 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und\nEntwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu be-             Rechtsvorgänge),\nwirtschaften.                                       4. § 17 (Vorkaufsrecht) und § 18 (Gemeindliches\nAuf Verlangen der zuständigen obersten Landes-              Grunderwerbsrecht); die Gemeinde hat das Vor-\nbehörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Ent-           kaufs- oder Grunderwerbsrecht zugunsten des\nwicklungsträger zu beauftragen.                             Entwicklungsträgers auszuüben, wenn dieser es\nverlangt,\n(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem          5. § 22 Abs. 3 (Besondere Vorschriften über die\nUnternehmen übertragen, dem die zuständige Be-              Enteignung),\nhörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für\ndie Dbernahme der Aufgaben als Entwicklungsträ-         6. § 23 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädi-\nger erfüllt; § 34 findet mit der Maßgabe entspre-           gungsleistungen) und\nchend Anwendung, daß die Bestätigung nur für den        7. der§§ 26 bis 31 (Miet- und Pachtverhältnisse).\neinzelnen Fall ausgesprochen werden darf.                  (2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Bun-\n(3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von       desbaugesetzes über die Umlegung und die Grenz-\nder Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem           regelung finden im städtebaulichen Entwicklungs-\nNamen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu-         bereich keine Anwendung.\nhänder. Die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und 4,            (3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-\ndes § 35 Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 36 und 37 gelten     lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der\nentsprechend.                                           Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfül-\n(4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die     lung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß\nder Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen\nGrundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe\ndes § 59 zu veräußern; er ist dabei an die Weisun-      Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedin-\ngen der Gemeinde gebunden.                              gungen bemüht hat. Die Vorschriften der §§ 85 und\n87 bis 89 des Bundesbaugesetzes finden im städte-\nbaulichen Entwicklungsbereich keine Anwendung.\n§ 56                             (4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte\nUbernahmeverlangen                    Grundstücke ist§ 23 mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß in den Gebieten, in denen sich kein von dem\n(1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-\ninnerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichen-\nwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von\nder Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend\nder Gemeinde die Dbernahme des Grundstücks ver-\nist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen\nlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung\nGeschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücks-\nzum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den\nmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungs-\nStand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich\nmaßnahmen vorgesehen sind.\nn'icht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu\nbehalten oder es in der bisherigen oder einer                                     § 58\nanderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen\neines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl                        Finanzierung\ninnerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen              der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme\nEntwicklungsbereichs, so kann der Eigentümer von           Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und\nder Gemeinde die Dbernahme sämtlicher Grund-            Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung\nstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung       städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bestimmt\ndes Dbernahmeverlangens für die Gemeinde keine          sind (Entwicklungsförderungsmittel), können von\nunzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde             den für die Bewilligung zuständigen Stellen zur\nkann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht be-     Deckung der Kosten der Vorbereitung und Durch-\nrufen, soweit die außerhalb des Entwicklungsbe-        führung der Maßnahmen einschließlich der durch\nreichs gelegenen Grundstücke nicht mehr in ange-        sie bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun-\nmessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich ge-         gen eingesetzt werden. Auf den Einsatz der Mittel\nnutzt werden können.                                    sind die Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 5 sowie\nder §§ 40, 43 bis 47 und 49 entsprechend anzuwen-\n(2) Kommt eine Eini9ung über die Dbernahme          den.\nnicht zustande, so kann der Eigentümer die Ent-                                  § 59\nziehung des Eigentums an dem Grundstück ver-\nlangen. Für die Entziehung des Eigentums gelten                   Veräußerungspflicht der Gemeinde\ndie Vorschriften des fünften Teils des Bundesbau-          (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke,\ngesetzes entsprechend.                                  die sie zur Durchführung der Entwicklungsmaß-","2340                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnahmc frcihündig oder nach den Vorschriften dieses                                 § 61\nGesetzes oder des Bundesbaugesetzes erworben hat,                 Beteiligung des Entwicklungsträgers\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu veräußern\nmit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke            Vor der Entscheidung über einen Antrag auf\nfür den Gemeinbcdarf oder als Verkehrs-, Versor-         Erteilung einer Genehmigung nach § 57 Abs. 1\ngungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan           Nr. 3 in Verbindung mit § 15 oder über einen Antrag\nauf Genehmigung eines Vorhabens nach dem Ersten\nfestgesetzt sind oder für sonstige öffentliche Zwecke\nAbschnitt des Dritten Teils des Bundesbaugesetzes\noder als Austauschland oder zur Entschädigung in\nist dem Entwicklungsträger Gelegenheit zur Stel-\nLand benötigt werden.\nlungnahme zu geben.\n(2) Die Grundslücke sind nach ihrer Neuordnung                                  § 62\nund Erschließung unter Berücksichtigung weiter\nKreise der Bevölkerung und unter Beachtung der                   Sonderregelung für im Zusammenhang\nZiele der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu                              bebaute Gebiete\nveräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grund-         Umfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich\nstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend         ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, so soll die\nden Festsetzungen des Bebauungsplans und den             Gemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die vor-\nErfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen          gesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch\nwerden. Dabei sind zunächst die früheren Eigen-          Beschluß förmlich festlegen. Der Beschluß darf erst\ntümer zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie       ergehen, wenn entsprechend § 4 vorbereitende\ndiejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum oder        Untersuchungen durchgeführt und Stellungnahmen\nnur Grundeigentum in geringem Umfang haben.              eingeholt worden sind. Für den Beschluß gilt § 5\nAuf die Veräußerungspflicht sind die Vorschriften        entsprechend. In dem förmlich festgelegten Gebiet\ndes § 25 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden.           sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen gelten-\nden Vorschriften entsprechend auch die Vorschrif-\n(3) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür        ten über die Sanierung anzuwenden mit Ausnahme\nzu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in         • der Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 3, des § 5 Abs. 4,\nwirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart        der§§ 11, 48, 50, 51, 54 Abs. 3, des§ 57 Abs. 2 und 3\ndurchführen, daß der Zweck der städtebaulichen           sowie des § 59.\nEntwicklung erreicht wird und die Vorhaben sich                                    § 63\nin den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen.\nSie hat weiter sicherzustellen, daß die neugeschaf-          Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen\nfenen Gebäude und Einrichtungen so verwendet                              Entwicklungsbereich\nwerden, daß die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Ziele           (1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwick-\nerreicht werden.                                         lungsbereich ist von der Landesregierung durch\nRechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwick-\n(4) Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung      lungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist die Entwick-\nfestgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwir-       lungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebau-\nten anzubieten, die zur Durchführung der Entwick-        lichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann\nlungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder          die Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden.\nabgeben mußten.\n(2) Mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist\n(5) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem          für ihren Geltungsbereich auch die Satzung nach\nVerkehrswert zu veräußern, der sich durch die            § 62 aufgehoben.\nrechtliche und tatsächliche Neuordnung des Ent-             (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt um\nwicklungsbereichs ergibt. Der Gutachterausschuß hat      Löschung der Entwicklungsvermerke.\nauf Antrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert\nzu erstatten.\nVierter Teil\n§ 60                                       Städtebauliebe Maßnahmen\nim Zusammenhang mit Maßnahmen\nEntwicklungsgemeinschaft\nzur Verbesserung der Agrarstruktur\n(1) Grundeigentümer, Mieter, Pächter und son-\nstige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte kön-                             §§ 64 bis 70\nnen sich zu einer Entwicklungsgemeinschaft zusam-\n(gestrichen)\nmenschließen, deren Zweck die gemeinsame Durch-\nführung der Bebauung entsprechend den Festsetzun-\ngen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der                             Fünfter Teil\nEntwicklungsmaßnahme ist. Die Entwicklungsge-\nmeinschaft entsteht durch Verleihung der Rechts-                      Förderung durch den Bund\nfähigkeit durch die nach Landesrecht zuständige\nBehörde und ist eine juristische Person des privaten                               § 71\nRechts.                                                                  Finanzhilfen des Bundes\n(2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz           (1) Zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und\ngeregelt.                                                Entwicklungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ge-","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2341\nwährt der Bund nach Artikc~l 104 a Abs. 4 des Grund-   dung, auch wenn sie städtebaulichen Sanierungs-\ngesetzes den Ländern für Investitionen der Gemein-     oder Entwicklungsmaßnahmen zugute kommen. Sol-\nden Finanzhilfen.                                     len für die Forschung vorgesehene Bundesmittel\n(2) In den I Janshaltsjahren 1971 bis 1973 stellt  für einzelne Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-\nder Bund für Maßnahmen nach diesem Gesetz einen        men verwendet werden, so sind sie dem Land zuzu-\nBindungsrahmen von 450 Millionen Deutsche Mark         teilen. Dieses erteilt bei der Bewilligung der Mittel\nbereit. Ab 1974 stellt der Bund aus allgemeinen        für die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme\nDeckungsmitteln weitere Beträge zur Verfügung.         die vom Bundesminister für Raumordnung, Bau-\nDas Nähen~ ergibt sich aus dem jeweiligen Bundes-      wesen und Städtebau für erforderlich gehaltenen\nhaushaltsplan. Die Gewährung von Finanzhilfen zur      der Forschung dienenden Auflagen.\nAbwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts bleibt unberührt.                                                 § 74\n(3) Die Finanzhilfen sind nach räumlichen oder                     Rückflüsse an den Bund\nsachlichen Schwerpunkten gemäß der Bedeutung der          (1) Rückflüsse (Rückzahlungen der Darlehns-\nInvestitionen für die wirtschaftliche und städtebau-   summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-\nliche Entwicklung im Bundesgebiet zu gewähren.         gungsbeträge) aus Haushaltsmitteln, die der Bund\nnach § 71 oder 73 als Darlehen gewährt, hat der\n§ 72                         Bund laufend wieder zur Förderung von Maßnah-\nmen nach § 71 oder 73 oder zur Förderung von Maß-\nEinsatz der Finanzhilfen des Bundes\nnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus zu\n(1) Für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes     verwenden.\nsind für den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-\nplanung Programme nach Maßgabe der Absätze 2              (2) Abweichend von § 17 des Ersten Wohnungs-\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nund 3 aufzustellen. Sie sind vor Beginn eines jeden\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu-\nweiteren Jahrs nach denselben Gesichtspunkten der\nletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes\nEntwicklung anzupassen und fortzuführen.\nzur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrecht-\n(2) Die für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungs-      licher Vorschriften vom 17. November 1975 (Bun-\nwesen zuständigen Minister oder Senatoren der          desgesetzbl. I S. 2867), und von § 20 des Zweiten\nLänder stellen Programme für die städtebaulichen       Wohnungsbaugesetzes können die nach diesen Vor-\nSanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf, für         schriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen\ndie Finanzhilfen des Bundes nach § 71 in Betracht      Wohnungsbaus zu verwendenden Rückflüsse, Er-\nkommen. Die Maßnahmen sind mit anderen vom             träge, Rückzahlungen oder Erlöse auch zur Förde-\nBund oder von den Ländern geförderten oder durch-      rung von Maßnahmen nach § 71 oder 73 verwendet\ngeführten Maßnahmen, insbesondere der Raum-            werden, die mit Maßnahmen zur Fortführung des\nordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des       Wohnungsbaus oder zur Verbesserung der Wohn-\nVerkehrs oder der Wissenschaft abzustimmen.            verhältnisse verbunden sind.\n(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bau-\nwesen und Städtebau berät über die Programme der                                 § 75\nLänder mit den zuständigen Ministern und Senatoren                 Ubernahme von Bürgschaften\nder Länder, insbesondere über die vorgesehenen\nMaßnahmen, die Zeit für ihre Durchführung, die            (1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher\nHöhe der Finanzhilfen des Bundes und die Beteili-      Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach die-\ngung der Länder an der Förderung der Maßnahmen.        sem Gesetz gegenüber den Ländern Bürgschaften,\nZu der Beratung können Vertreter der kommunalen        Garantien oder sonstige Gewährleistungen über-\nSpitzenverbände zugezogen werden. Auf der Grund-       nehmen.\nlage dieser Beratung stellt der Bundesminister für        (2) Die Ubernahme erfolgt nach Maßgabe des\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau unter Ab-          Haushaltsgesetzes. Anträge auf Ubernahme sind\nstimmung mit anderen im Zusammenhang stehenden         beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nMaßnahmen ein Bundesprogramm für den Einsatz           und Städtebau zu stellen.\nder Finanzhilfen des Bundes auf. Er teilt entspre-\nchend dem Bundesprogramm die als Finanzhilfen\nbestimmten Bundesmittel den Ländern zu.                                    Sechster Teil\n(4) Die Bewilligung der Mittel für die einzelnen        Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften\nMaßnahmen erfolgt durch die Länder.\n§ 76\n§ 73\nAbgabenfreiheit\nEinsatz besonderer Bundesmittel\n(1) Frei von Gebühren, Auslagen und ähnlichen\nAuf Haushaltsmittel des Bundes, die für den         Abgaben sind Geschäfte und Verhandlungen\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Raum-\nordnung, Bauwesen und Städtebau für ressortzuge-       1. zur Vorbereitung oder Durchführung von Sanie-\nhörige Aufgaben oder zur Förderung nichtstaatlicher        rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,\nzentraler Einrichtungen zur Verfügung gestellt         2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen nach\nwerq.en, finden die §§ 71 und 72 keine Anwen-              § 77,","2342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. zur Gründung oder Auflösung eines Unterneh-           3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-\nmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich dar-          rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die\nauf gerichtet ist, als Sanierungs- oder Entwick-         Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben\nlungsträger tätig zu werden,                             Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht.\n4. zur Gründung oder Auflösung von Zusammen-             4. Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Im-\nschlüssen im Sinne des § 13 Abs. 4 sowie der             mobilienfonds im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1\n§§ 14 und 60 oder zur Beteiligung an derartigen          Nr. 5 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit\nZusammenschlüssen.                                       § 25 Abs. 3 und 5 Nr. 2, soweit er binnen achtzehn\n(2) Die Abgabenfreiheit gilt nicht für die Kosten         Monaten Anteile an die in Nummer 2 bezeichne-\neines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen            ten Personen veräußert und soweit nachgewiesen\nnach landesrechtlichen Vorschriften.                         wird, daß diesen Personen Steuerbefreiung nach\nNummer 2 zustehen würde, wenn sie ohne Zwi-\nschenschaltung des Immobilienfonds Miteigentum\n§ 77\nan dem Grundstück erworben hätten.\nBefreiung von der Grunderwerbsteuer\n5. Erwerbsvorgänge, die durch die Begründung,\n(1) Von der Grunderwerbsteuer sind auf Antrag             das Bestehen oder die Auflösung eines Treu-\ndie folgenden Rechtsvorgänge aus dem Bereich                 handverhältnisses im Sinne des § 36, 37 oder 55\ndieses Gesetzes ausgenommen:                                 bedingt sind.\n1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Ge-              (2) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist\nmeinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne\nder §§ 7, 13 Abs. 4, der §§ 14, 33, 54 Abs. 4 und 5  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 eine Be-\nsowie der§§ 55 und 60                                    scheinigung der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde, daß das Grundstück zu den dort be-\na) zur Vorbereitung oder Durchführung von\nzeichneten Zwecken verwendet werden soll;\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,\nb) zur Verwendung als Austausch- oder Ersatz-        2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Be-\nland im Rahmen von Sanierungs- oder Ent-             scheinigung der nach Landesrecht zuständigen\nwicklungsmaßnahmen.                                  Behörde, daß der Erwerber zur Vorbereitung\noder Durchführung von Sanierungs- oder Ent-\nDer Befreiung steht nicht entgegen, daß eine\nwicklungsmaßnahmen oder zur Verwendung als\nförmliche Festlegung des Sanierungsgebiets oder\nAustausch- oder Ersatzland ein Grundstück über-\neine Erklärung zum städtebaulichen Entwick-\neignet oder verloren hat; in dieser Bescheinigung\nlungsbereich noch nicht erfolgt ist.\nsind das Gru'ndstück grundbuchmäßig zu bezeich-\n2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person,           nen und die Gegenleistung anzugeben;\ndie zur Vorbereitung oder Durchführung von\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 eine Be-\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder\nscheinigung der Gemeinde, daß die Vorausset-\nzur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland\nzungen des § 89 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundes-\n(Nummer 1 Buchstabe a und b) ein Grundstück\nübereignet oder verloren hat. Grunderwerb-               baugesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 und\nsteuer ist insoweit zu erheben, als die Gegen-           5 Nr. 2 vorliegen. Zum Nachweis, inwieweit den\nleistung für das erworbene Grundstück die Ge-            Erwerbern der Anteile Steuerbefreiung nach Ab-\ngenleistung für das übereignete oder verlorene           satz 1 Nr. 2 zustehen würde, wenn sie ohne Zwi-\nGrundstück um mehr als 50 vom Hundert oder,              schenschaltung des Immobilienfonds Miteigentum\nwenn das erworbene Grundstück in demselben               an dem Grundstück erworben hätten, sind dem\nSanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich wie            Finanzamt die in Nummer 2 bezeichneten Be-\ndas übereignete oder verlorene Grundstück liegt,         scheinigungen auch dann einzureichen, wenn der\num mehr als 100 vom Hundert übersteigt. Der auf          Erwerb der Anteile am Immobilienfonds nicht der\ndas erworbene Grundstück entfallende Aus-                Grunderwerbsteuer unterliegt.\ngleichsbetrag (§ 41) bleibt außer Ansatz, soweit\ner dem Erwerber besonders in Rechnung gestellt\n(3) Erwerbsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 1 unter-\nwird. Ist die Gegenleistung nicht Besteuerungs-      liegen der Steuer\ngrundlage, so bestimmt sich der Umfang der           1. in den Fällen des Buchstaben a mit dem Abschluß\nSteuerbefreiung nach dem Verhältnis der Ein-             der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen\nheitswerte.                                              (§§ 51 und 63), soweit das Grundstück bis zu\nDie Befreiung wird nur gewährt                           diesem Zeitpunkt nicht weiterveräußert wird;\na) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanie-           2. in den Fällen des Buchstaben b mit Ablauf von\nrungsgebiet oder Entwicklungsbereich, in dem         zehn Jahren vom Tag der Ausstellung der Un-\ndas übereignete oder verlorene Grundstück            bedenklichkeitsbescheinigung an gerechnet, so-\nliegt, bis zum Abschluß der Sanierungs- oder         weit das Grundstück nicht innerhalb dieses Zeit-\nEntwicklungsmaßnahme,                                raums weiterveräußert wird;\nb) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn         3. mit Aufgabe des begünstigten Zwecks, soweit\nJahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, an           dieser vor Ablauf der in den Nummern 1 und 2\ndem die Unbedenklichkeitsbescheinigung für           bezeichneten Zeiträume aufgegeben wird. Die\ndas übereignete oder verlorene Grundstück            Aufgabe des Zwecks ist dem Finanzamt anzu-\nerteilt wurde.                                       zeigen.","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2343\n(4) Eine Nachversteuerung (Absatz 3) unterbleibt,                                § 81\n1. wenn und soweit der Erwerber das Grundstück                  Steuerfreiheit für bestimmte Aufgabenträger\nzu einem Zweck verwendet, zu dem er aufgrund\n(1) Von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer\nanderer Vorschriften das Grundstück hätte\nund Vermögensteuer sind befreit\nsteuerfrei erwerben können;\n1. Zusammenschlüsse im Sinne des§ 13 Abs. 4 sowie\n2. wenn und soweit der Erwerber das Grundstück\nder §§ 14 und 60, deren Tätigkeit sich auf die\nfür andere Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-\nDurchführung von Sanierungs- oder Entwicklungs-\nnahmen verwendet oder benötigt;\nmaßnahmen beschränkt,\n3. wenn das Grundstück nach Aufgabe des Sanie-\nrungs- oder Entwicklungszwecks ohne Gewinn           2. Unternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4\nveräußert wird.                                           und 5 in der Rechtsform einer juristischen Person,\nderen Tätigkeit sich auf die Erfüllung der Auf-\n(5)  Die Grunderwerbsteuer wird nicht nacherho-            gaben nach § 33 oder 55 beschränkt.\nben, wenn und soweit Grundstücke, die zu einem\nsteuerbegünstigten Zweck erworben worden sind,                (2) § 102 des Bewertungsgesetzes findet auf Be-\nfür die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke ver-        teiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des\nwendet werden.                                            Absatzes 1 keine Anwendung.\n(6) Landesrechtliche Vorschriften, die für Sanie-\n§ 82\nrungs- und Entwicklungsmaßnahmen weitergehende\nVergünstigungen vorsehen, bleiben unberührt.                                Veräußerungsgewinne\nFür Gewinne, die bei der Ubertragung von Wirt-\n§ 78                          schaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des\nGrundsteuererlaß                      § 6 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zur Vor-\nbereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder\n(1) Wird bei bebauten Grundstücken der bis-            Entwicklungsmaßnahmen auf eine Gebietskörper-\nherige Mietertrag durch Sanierungs- oder Entwick-         schaft, einen Gemeindeverband, einen Verband im\nlungsmaßnahmen um mehr als 20 vom Hundert                 Sinne des § 54 Abs. 4, einen Planungsverband nach\ngemindert, ist die Grundsteuer auf Antrag entspre-        § 4 des Bundesbaugesetzes (§§ 7 und 54 Abs. 5),\nchend dem Anteil der Ertragsminderung bis zu              einen Eigentümerzusammenschluß (§ 13 Abs. 4),\n80 vom Hundert zu erlassen.                               eine Sanierungsgemeinschaft (§ 14), einen Sanie-\n(2) Wird bei eigengewerblich genutzten bebauten        rungsträger (§ 33), einen Entwicklungsträger (§ 55),\nGrundstücken (Grundstücksteilen) die Ausnutzung           eine Entwicklungsgemeinschaft (§ 60) oder auf einen\ndurch Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen              Erwerber, der die Sanierung als Eigentümer selbst\num mehr als 20 vom Hundert gemindert, ist die             durchführt (§ 13 Abs. 1 und 2), entstanden sind, fin-\nGrundsteuer auf Antrag in den Grenzen des Ab-            den die §§ 6 b und 6 c des Einkommensteuerge,setzes\nsatzes 1 zu erlassen.                                     mit der folgenden Maßgabe Anwendung:\n1. Ist eine Rücklage nach § 6 b Abs. 3 des Einkom-\n§ 79                              mensteuergesetzes gebildet worden, so kann der\nGewerbesteuererlaß                         nach § 6 b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes zulässige Abzug von den Anschaffungs-\nBei Gewerbebetrieben in Sanierungsgebieten oder\noder Herstellungskosten der in § 6 b Abs. 1 Satz 2\nEntwicklungsbereichen ist die Gewerbesteuer zu er-\nNr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes be-\nlassen, soweit ihre Einziehung nach den wirtschaft-\nzeichneten Wirtschaftsgüter in den auf das Wirt-\nlichen Verhältnissen des Gewerbebetriebs eine un-\nschaftsjahr der Veräußerung folgenden sieben\nbillige Härte darstellen würde.\nWirtschaftsjahren vorgenommen werden; diese\nFrist verlängert sich im Falle des § 6 b Abs. 3\n§ 80                              Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf neun\nGesellschaftsteuerfreiheit                  Wirtschaftsjahre, wenn mit der Herstellung des\nneuen Gebäudes vor dem Schluß des siebenten\nVon der Gesellschaftsteuer befreit sind Rechts-\nauf die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-\nvorgänge, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz\nschaftsjahrs begonnen worden ist. Ist die Rück-\nfallen, bei Kapitalgesellschaften, die nach Satzung\nlage am Schluß des siebenten oder im Falle des\nund tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich\nSatzes 1 Halbsatz 2 am Schluß des neunten\nder Vorbereitung oder Durchführung von Sanie-\nauf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch\nrungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dienen. Fallen\nvorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinn-\ndie Voraussetzungen für die Ausnahme von der\nerhöhend aufzulösen.\nBesteuerung fort, bevor die Sanierungs- oder Ent-\nwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind, so wer-            2. An die Stelle der in § 6 b Abs. 4 Nr. 2 des Ein-\nden damit auch die Rechtsvorgänge steuerpflichtig,            kommensteuergesetzes bezeichneten Frist von\ndie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem             sechs Jahren tritt für die Zugehörigkeit des ver-\nFortfall der Voraussetzungen ereignet haben und               äußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen\nnoch nicht versteuert sind.                                   des Veräußerers eine Frist von zwei Jahren.","2344                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1916, Teil I\n§ 83                                   städtebaulichen Entwicklungsbereich aufge-\nwendet worden sind. Die erhöhten Absetzun-\nBescheinigungsveriahren\ngen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Auf-\n(1) In den Fällen des § 76 sind die Voraussetzun-                wendungen nicht übersteigen.\"\ngen für die Gewährung der Vergünstigung anzu-\nerkennen, wenn die nach Landesrecht zuständige\nBehörde bescheinigt, daß diese Voraussetzungen\nSiebenter Teil\nvorliegen.\nErgänzende Vorschriften\n(2) Die Vorschriften der §§ 78 bis 82 sind nur\nanzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige\nBehörde ,mcrkcnnt, daß in den Fällen des                                            § 85\na) § 78 die Minderung des Mietertrags oder die                                 Härteausgleich\nMinderung der Ausnutzung des eigenbetrieb-               (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\nlich genutzten Grundstücks durch Sanierungs-          oder städtebaulichen Entwicklungsbereich soll zur\noder Entwicklungsmaßnahmen verursacht wor-            Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher\nden ist,                                              Nachteile, die für den Betroffenen in seinen persön-\nb) § 79 der Gewerbebetrieb im Sanierungsgebiet            lichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder\noder Entwicklungsbereich liegt,                      sozialen Bereich eine besondere Härte bedeuten und\nfür die eine Ausgleichs- oder Entschädigungslei-\nc) § 80 die Kapitalgesellschaft nach ihrer Satzung        stung nicht zu gewähren ist und die auch nicht\nund tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-        durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden,\nlich der Vorbereitung oder Durchführung von           auf Antrag von der Gemeinde ein Geldausgleich\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dient,         gewährt werden, soweit es der Billigkeit entspricht\nd) § 82 die Ubertragung der Wirtschaftsgüter zur           (Härteausgleich).\nVorbereitung oder Durchführung der Sanierungs-           (2) Der Härteausgleich kann beantragt werden\noder Entwicklungsmaßnahmen an einen in § 82           von\nbezeichneten Rechtsträger erfolgt ist.\n1. einem Eigentümer, der ein Grundstück durch\neine Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes oder\n§ 84                              des Bundesbaugesetzes gegen Entschädigung oder\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                 gegen Entgelt verloren oder zur Vermeidung\neiner solchen Maßnahme gegen Entgelt an die\n§ 51 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes\nGemeinde oder einen Sanierungs- oder Entwick-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Sep-\nlungsträger übereignet hat;\ntember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Einkom-          2. einem Inhaber eines dinglichen Rechts, das zum\nmensteuergesetzes vom 20. April 1976 (Bundesge-               Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks be-\nsetzbl. I S. 1054), wird wie folgt gefaßt:                    rechtigt, wenn entsprechend die Voraussetzungen\nder Nummer 1 vorliegen;\n1. Buchstabe r erhält die folgende Fassung:\n3. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder\n,,r) nach denen Steuerpflichtige größerer Aufwen-        Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh-\ndungen                                              rung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem            nahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäu-             aufgehoben worden ist;\nden, die überwiegend Wohnzwecken die-      4. einer gekündigten Vertragspartei, wenn ein Ge-\nnen, abweichend von § 11 Abs. 2,               bäude oder eine sonstige bauliche Anlage ganz\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem           oder teilweise beseitigt, baulich verändert, mo-\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet         dernisiert oder instandgesetzt werden muß oder\noder städtebaulichen Entwicklungsbe-           wenn nach den Festsetzungen des Bebauungs-\nreich, die für Maßnahmen im Sinne des          plans für ein unbebautes Grundstück eine andere\n§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des           Nutzung vorgesehen ist und wenn aus einem die-\n§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauför-           ser Gründe das Miet- oder Pachtverhältnis durch\nderungsgesetzes aufgewendet worden             Kündigung beendigt worden ist; Entsprechendes\nsind,                                          gilt, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis mit\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-            Rücksicht auf die Durchführung der Sanierungs-\nteilen können;\".                                    oder Entwicklungsmaßnahme durch Vereinba-\nrung der Beteiligten vorzeitig beendigt wird und\n2. Es wird der folgende Buchstabe x angefügt:                 die Gemeinde bestätigt hat, daß die Beendigung\n,,x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-           des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die als-\nkosten für Modernisierungs- und Instandset-         baldige Durchführung der Sanierungs- oder Ent-\nzungsmaßnahmen im Sinne des § 39 e des              wicklungsmaßnahme geboten ist;\nBundesbaugesetzes und für Maßnahmen im          5. einer Vertragspartei, wenn ohne die Beendigung\nSinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebau-         des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder\nförderungsgesetzes, die für Gebäude in einem        verpachteten Räume ganz oder teilweise unbe-\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder         nutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß","Nr. 105   Ta9 der .Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2345\ndie vorübergehende U nlwnutzba rkeit durch die                                  § 89\nSm1ierun!JS- od(!r Entwicklungsmaßnahme be-                      Deutscher Rat für Stadtentwicklung\ndingt ist;\n(1) Bei der Bundesregierung wird ein Deutscher\n6. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,        Rat für Stadtentwicklung gebildet. Dem Rat gehören\ndie dadurch entstehen, daß er nach der Räumung        an\nseiner Wohnung vorübergehend anderweitig un-\ntergebracht worden ist und später ein neues           1. die Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nMiet- oder Pachtverhtiltnis im Sanierungsgebiet           und Städtebau, für Ernährung, Landwirtschaft\noder Entwicklungsbereich begründet wird, sofern           und Forsten, der Finanzen, für Wirtschaft, des\ndies im Soz.ialplan vorgesehen ist.                       Innern, für Verkehr sowie für Jugend, Familie\nund Gesundheit,\n(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 6 9ilt entsprechend für\n2. je ein Vertreter eines jeden Landes,\nandere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die\nzum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,          3. vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeinde-\nGebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen               verbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der\nbaulichen Einrichtung berechtigen.                            kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden,\n(4) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit      4. neunzehn Wissenschaftler und andere anerkannte\nder Antragsteller es unterlassen hat oder unterläßt,          Persönlichkeiten, davon mindestens je ein Sach-\nden wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare                 verständiger aus dem Bereich der Baudenkmal-,\nMaßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener                 Bodendenkmal- und Landschaftspflege. Diese Mit-\noder fremder Mi U:el abzuwenden.                              glieder beruft der Bundespräsident. Acht Mitglie-\nder werden von der Bundesregierung, elf gemein-\nsam von den Landesregierungen benannt. Die\n§ 86\nBerufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.\nAnwendung des Bundesbaugesetzes                     Wiederberufung ist zulässig.\n(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes          (2) Der Deutsche Rat für Stadtentwicklung hat die\nergibt, gelten die Vorschriften des Bundesbaugeset-       Aufgabe,\nzes. Der Achte Teil des Bundesbaugesetzes findet\nauch für die AufrJuben nach diesem Gesetz Anwen-          1. Empfehlungen für die Zusammenarbeit von Bund,\ndung. § 13 a des Bundesbaugesetzes findet keine               Ländern und Gemeinden bei der Erneuerung und\nAnwendung.                                                    Entwicklung der Städte und Dörfer zu geben,\n(2) Verwaltungsakte nach den §§ 18 und 85 sowie        2. wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet\nnach § 57 hinsichtlich des gemeindlichen Grund-               der Erneuerung und Entwicklung der Städte und\nerwerbsrechts können nur dur.ch Antrag auf gericht-           Dörfer zu vermitteln,\nliche Entscheidung nach dem Neunten Teil des Bun-         3. Orientierungsdaten für die Erneuerung und Ent-\ndesbaugesetzes angefochten werden. Das gleiche                wicklung der Städte und Dörfer zur Verfügung zu\ngilt für Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes,            stellen,\nfür die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des\n4. Stellungnahmen, wirtschaftliche, finanzielle, so-\nFünften Teils des Bundesbaugesetzes vorgeschrie-\nziale und technische Leitlinien und Empfehlungen\nben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vier-\nzur Erneuerung und Entwicklung der Städte und\nten oder Fünften Teil des Bundesbaugesetzes erlas-\nDörfer zu erarbeiten.\nsen werden.\n(3) Den Vorsitz führt der Bundesminister für\n§ 87\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau. Das Ver-\nVerletzung der Auskunftspilicht               fahren regelt eine Geschäftsordnung, die der Bun-\nVerweigert ein nach § 3 Abs. 4 Auskunftspflich-        desminister für Raumordnung, Bauwesen und\ntiger die Auskunft über Tatsachen, deren Kenntnis         Städtebau erläßt. Die Geschäftsstelle des Deutschen\nzur FeststelJung der Sanierungsbedürftigkeit eines        Rates für Stadtentwicklung wird beim Bundesmini-\nGebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung           ster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ge-\nder Sanierung erforderlich ist, so gilt die Vorschrift    führt.\ndes § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes                                 § 90\nüber die Androhung und Festsetzung eines Zwangs-\ngelds entsprechend. Der zur Erteilung einer Aus-                         Gemeinnützige Wohnungs-\nkunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche                und Siedlungsunternehmen und Organe der\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst                        staatlichen Wohnungspolitik\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-        (1) Die Tätigkeit als Beauftragter der Gemeinde\nprozeßordnung bezeichneten Angehörig·en der Ge-           bei der Vorbereitung oder Durchführung einer\nfahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-        Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbeson-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-           dere als Sanierungsträger oder als Entwicklungs-\nten aussetzen würde.                                      träger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei der\nDurchführung von Sanierungs- oder Entwicklungs-\n§ 88                           maßnahmen gilt\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht             1. bei einem als gemeinnützig oder als Organ der\n(gestrichen)                           staatlichen Wohnungspolitik nach dem Woh-","2346                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnungsgemeinnützigkeitsgesetz anerkannten Un-           (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\nternehmen als ausschließlich und unmittelbar        Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-\ngemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 2,     ses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden\ndes § 6 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 des Wohnungs-    dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\ngemeinnützigkeitsgesetzes dienend;                  anzupassen.\n2. bei einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen           (5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für das\nim Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes als    Gebiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk die\ngemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 17 des        bestehenden Zuständigkeiten anderer als der in die-\nSteueranpassungsgesetzes dienend.                   sem Gesetz genannten Stellen bis zu einer anderen\nlandesrechtlichen Regelung unberührt.\n(2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-\nnungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein,        (6) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung\nstrukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah-        dieses Gesetzes auch als Gemeinde.\nmen zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durch-\n(7) Sind für ein Land oder Teile eines Landes\nzuführen oder die Durchführung der Maßnahmen zu\nleiten.                                                 Ziele der Raumordnung und Landesplanung noch\nnicht aufgestellt, ist bei der Anwendung des § 1\n§ 91                          Abs. 3 und des § 53 Abs. 1 auf künftige Ziele der\nRaumordnung und Landesplanung abzustellen, wenn\nErmächtigungen\ndiese in einem Entwurf eines Programms oder Plans\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-     enthalten sind, für dessen Aufstellung ein förmliches\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-        Verfahren eingeleitet ist.\nschriften zu erlassen über\n1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-\nmittlung der nach § 23 Abs. 1 bis 3 und nach § 57                          Achter Teil\nAbs. 4 maßgebenden Grundstücks- und Gebäude-\nwerte,                                                    Oberleitungs- und Schlußvorschriften 1) 2)\n2. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-                                  § 93\nmittlung der Verkehrswerte nach § 25 Abs. 6 und\n§ 59 Abs. 5 sowie der Erhöhung der Grundstücks-                     Uberleitungsvorschriiten\nwerte nach§ 41 Abs. 5,                                            für die förmliche Festlegung\n3. die in § 41 Abs. 2 bezeichneten Kosten der Ord-         (1) Hat der Bund oder das Land für die Durch-\nnungsmaßnahmen und ihre Ermittlung,                 führung einer Sanierung vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes einer Gemeinde Förderungsmittel bewil-\n4. die Erhebung der Ausgleichsbeträge und Voraus-       ligt, so kann die Gemeinde innerhalb eines Jahrs\nzahlungen nach § 41 Abs. 6, 8 und 10 sowie die      nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne vorberei-\nnach§ 41 Abs. 6 anzurechnenden Leistungen,          tende Untersuchungen oder Stellungnahmen im\n5. die Bedingungen der Tilgungsdarlehen nach § 25       Sinne des § 4 das Gebiet förmlich als Sanierungs-\nAbs. 7 und § 41 Abs. 8, insbesondere die Zins-      gebiet festlegen. Die nach Landesrecht zuständige\nund Tilgungsverpflichtungen,                        Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen oder\nStellungnahmen im Sinne des § 4 nachgeholt wer-\n6. die Ermittlung des Vorteils und die Erhebung der     den.\nAusgleichsbeträge nach § 42 Abs. 1 und 2,\n(2) Für andere bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n7. das Förderungsverfahren nach§ 71.                    in der Durchführung befindliche Sanierungen kann\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde zulassen,\n§ 92                          daß zu einer· förmlichen Festlegung des Sanierungs-\ngebiets innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten\nSonderregelung für einzelne Länder\ndieses Gesetzes auf vorbereitende Untersuchungen\n(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen      oder Stellungnahmen im Sinne des § 4 ganz oder\ndie in § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 2 vor-    teilweise verzichtet wird.\ngesehenen Genehmigungen; das Land Bremen kann\nbestimmen, daß diese Genehmigungen entfallen.\n§ 94\n(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,                         Uberleitungsvorschriften\nwelche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in              für die Erhebung des Ausgleichsbetrags\ndiesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das\nLand Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.           (1) Ist mit der Durchführung einer Sanierung vor\nDie Länder Berlin, Bremen und Hamburg können            Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und\neine von § 5 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 Satz 3 und 4        wird das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet fest-\nabweichende Regelung treffen.                           gelegt, so kann die Gemeinde im Einzelfall von der\nErhebung des Ausgleichsbetrags nach § 41 ganz\n(3) Das Land Hamburg kann bestimmen, daß eine        oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung\nBerichtigung nach § 6 Abs. 8 Satz 2, § 10 Abs. 2 und    unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann\n§ 51 Abs. 4 Satz 2 sowie eine Kenntlichmachung          bereits vor der Entstehung des Anspruchs auf einen\nnach § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 entfällt oder daß eine    Ausgleichsbetrag von der Gemeinde ausgesprochen\nandere Maßnahme an ihre Stelle tritt.                   werden.","Nr. 105 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                                         2347\n(2) A bs,üz 1 q i lt entsprechend für die förmliche                                      § 97\nPestlegtmq eines stfültebaulichen Entwicklungs-                                     Inkrafttreten 3)\nbereichs und die förmliche Festlegung eines im Zu-\nsammenhang bebauten Cebiets nach§ 62.                      Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die\nVerkündung folgenden Monats in Kraft.\n§ 95\n1) Die Vorschriften des Achten Teils gelten für das Städtcbauförde-\nUberleitungsvorschriften für die Förderung           rungsgesel:z in der Fassung vom 27. Juli 1971.\n(1) Zur Förderung nach diesem Gesetz bestimmte       2) Für die Änderung des Städtebauförderungsgesetzes aufgrund des\nArtikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom\nMittel dürfen innerhalb eines Jahrs nach Inkraft-          18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2221) gilt folgendes Uberlei-\ntreten dieses Gesetzes für die Durchführung einer          tungsrecht (Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nbaugesetzes):\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme bewilligt                                              .§ 13\noder gewährt werden, ohne daß das Sanierungs-                             Uberleitungsvorschriften für die Anpassung\ngebiet oder der Entwicklungsbereich förmlich fest-                    des Städtebauförderungsgesetzes an die Vorschriften\ndieses Gesetzes\ngelegt ist.                                                   (l) liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 *) vor, so finden\ndie Vorschriften über die Festsetzungen in Bebauungsplänen (§ 11\n(2) Sanierungsförderungsmittel können auch für          Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes) und über den Entschädi-\nvorbereitende Untersuchungen oder für die Aus-             gungsanspruch (§ 11 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes) in der\nbisher geltenden Fassung Anwendung1 § 10 Abs. 4 und 5 **) des\narbeitung von Bauleitplänen, die bei Inkrafttreten         Städtebauförderungsgesetzes findet keine Anwendung.\ndieses Gesetzes bereits in Auftrag gegeben worden             (2) Hat die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ab-\nbruchgebot, ein Baugebot oder ein Modernisierungsgebot angeord-\nsind, bewilligt oder gewährt werden, sofern die vor-       net, so finden die Vorschriften der §§ 19 bis 21 des Städtebau-\nbereitenden Untersuchungen nach den Vorschriften           förderungsgesetzes weiterhin Anwendung.\ndes § 4, die Ausarbeitung der Bauleitpläne nach den           (3) Hat die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Mo-\ndernisierungsgebot nach § 21 des Städtebauförderungsgesetzes an-\nVorschriften des § 10 weitergeführt werden.                geordnet oder hat sich der Eigentümer vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes zur Durchführung einer entsprechenden Maßnahme gegen-\nüber der Gemeinde verpflichtet, so gelten die Vorschriften der\n§§ 32 und 43 Abs. 2 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes in der\n§ 96                           bisher geltenden Fassung.\nBerlin-Klausel                         (4) Nach § 66 Abs. 4 des Städtebauförderungsgesetzes ausgespro-\nchene Zuständigkeitsübertragungen bleiben unberührt.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n*) Es handelt sich hierbei um § 1 Abs. 3 des Artikels 3 des Ge-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes             setzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes (vgl. S. 2252 die-\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im              ses Bundesgesetzblattes).\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund              **) Es handelt sich hierbei um die neue Fassung des § 10.\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land         S) Das Städtebauförderungsgesetz in der ursprünglichen Fassung ist\nam 1. August 1971 in Kraft getreten. Die Neubekanntmachung\nBerlin nach§ 14 des Dritten Uberlcitungsgesetzes.          dieses Geset,:es gilt ab 1. Januar 1977.","2348                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nübersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 9,50 DM (8,80 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,90 DM. lThl Bezugs-\npr cis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}