{"id":"bgbl1-1976-105-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":105,"date":"1976-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/105#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-105-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_105.pdf#page=36","order":2,"title":"Neufassung des Bundesbaugesetzes","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2256,"pdf_page":36,"num_pages":62,"content":["2256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbaugesetzes\nVom 18. August 1976\nAufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-         e) des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und\nrung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976                zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls\n(Bundesgesetzbl. I S. 2221) wird nachstehend der              vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S.\nWortlaut des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960              3651),\n(Bundesgesetzbl. I S. 341) in der ab 1. Januar 1977\ngeltenden Fassung unter Berücksichtigung                   f) des  Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10.\na) des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März              März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241),                      g) des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bun-\nb) des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-               desgesetzbl. I S. 1037),\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 503),                                  h) de,s Gesetzes über den Bau und den Verkehr von\nVersuchsanlagen zur Erprobung von Techniken\nc) des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),                 für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 241)\nd) des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 873),                           bekanntgemacht.\nBonn, den 18. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens","Nr. 105              Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                                                                       2257\nBundesbaugesetz (BBauG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                            §§\nERSTER TEIL                                                                              Zweiter Abschnitt\nBauleitplanung                                                                               Bodenverkehr\nGenehmigungspflicht für den Bodenverkehr                                                  19\nErster Abschnitt                                           Versagungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20\nAllgemeine Vorschriften                                         Inhalt der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    21\nVerhältnis zu anderen Vorschriften über den\nAufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung                             1  Bodenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          22\nAufstellung der Bauleitpläne und Beteiligung der                                  Sicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr                                          23\nTräger öffentlicher Belange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2\nBeteiligung der Bürger an der Bauleitplanung . . . .                           2a                                Dritter Abschnitt\nGemeinsamer Flächennutzungsplan . . . . . . . . . . . . . .                    3          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden\nPlanungsverbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4\nAllgemeines Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nBauleitplanung bei Gebiets- oder Bestandsände-\nBesonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung von städte-\nrung und der Bildung von Planungsverbänden                                     4a\nbaulichen Erhaltungszielen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 a\nBesonderes Vorkaufsrecht ....................... 25\nZweiter Abschnitt                                            Besonderes Vorkaufsrecht zum Erwerb von Aus-\nVorbereitender Bauleitplan                                        tausch- und Ersatzland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 a\n(Flächennutzungsplan)                                          Veräußerungspflicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . 26\nInhalt des Flächennutzungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . .              5  Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten anderer . 27\nGenehmigung des Flächennutzungsplans . . . . . . . . .                         6  Entschädigung für ältere Erwerbsrechte . . . . . . . . . . 28\nAnpassung an den Flächennutzungsplan                                           7  Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert . 28a\nDritter Abschnitt                                                                          DRITTER TEIL\nVerbindlicher Bauleitplan\n(Bebauungsplan)\nRegelung der baulichen\nund sonstigen Nutzung,\nZweck des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           8               Anordnung von Baumaßnahmen,\nInhalt des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          9                   Abbruchgebot und Erhaltung\nSicherung der Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        9a                            baulicher Anlagen\nBeschluß über den Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . .                10\nErster Abschnitt\nGenehmigung des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . .                 11\nInkrafttreten des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . .             12                        Zulässigkeit von Vorhaben\nVereinfachte Änderung des Bebauungsplans . . . . . .                         13   Begriff des Vorhabens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                29\nGrundsätze für soziale Maßnahmen, Sozialplan . . .                           13 a Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich\neines Bebauungsplans ...........................                                         30\nAusnahmen und Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        31\nZWEITER TEIL                                                 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemein-\nbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen                                        32\nSicherung der Bauleitplanung                                         Zulässigkeit von Vorhaben während der Planauf-\nstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nErster Abschnitt                                            Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zu-\nVeränderungssperre und Zurückstellung                                    sammenhang bebauten Ortsteile . . . . . . . . . . . . . . . . .                          34\nvon Baugesuchen                                              Bauen im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  35\nVeränderungssperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14   Beteiligung der Gemeinde und der höheren Ver-\nwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            36\nZurückstellung von Baugesuchen . . . . . . . . . . . . . . . .               15\nBauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder .                                           37\nBeschluß über die Veränderungssperre . . . . . . . . . . .                   16\nBauliche Maßnahmen aufgrund von anderen\nGeltungsdauer der Veränderungssperre . . . . . . . . . .                     17   Gesetzen ......• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       38\nEntschädigung bei Veränderungssperre . . . . . . . . . . .                   18   Schutz des Mutterbodens ........................                                         39","2258                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§§                                                                                          §§\nAbschnitt 1 a\nGeldleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     64\nAnordnung von Baumaßnahmen, Pflanzgebot,                                             Hinterlegung und Verteilungsverfahren . . . . . . . . . .                             65\nNutzungsgebot, Abbruchgebot                                                 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans . . . . . .                                66\nund Erhaltung baulicher Anlagen\nUmlegungskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         67\nErörterung und Beratung ....................... .                                       39a Umlegungsverzeichnis ......................... .                                       68\nBau- und Pflanzgebot .......................... .                                       39b Auslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das\nNutzungsgebot ................................ .                                        39c Umlegungsverzeichnis ......................... .                                      69\nAbbruchgebot ................................. .                                        39d Zustellung des Umlegungsplans ................. .                                     70\nModernisierungs- und Instandselzungsgebot ..... .                                       39e  Inkrafttreten des Umlegungsplans .............. .                                    71\nDuldungspflicht ........... .' .................... .                                    39f Wirkungen der Bekanntmachung ............... .                                        72\nAufhebung, Beendigung und Verlängerung von                                                   Änderung des Umlegungsplans ................. .                                       73\nMiet- und Pachtverhältnissen ................... .                                      39g  Berichtigung der öffentlichen Bücher ............ .                                   74\nErhaltung baulicher Anlagen ................... .                                        39h Einsichtnahme in den Umlegungsplan ........... .                                      75\nAusnahmen für Grundstücke, die besonderen                                                    Vorwegnahme der Entscheidung ................ .                                       76\nZwecken dienen                                                                          39i  Vorzeitige Besitzeinweisung .................... .                                    77\nVerfahrens- und Sachkosten .................... .                                     78\nZweiter Abschnitt                                               Gebühren-, Auslagen- und Abgabenbefreiung                                             79\nEntschädigung\nVertrauensschaden ............................ . 39 j                                                                  zweiter Abschnitt\nEntschädigung in Geld oder durch Ubernahme ... . 40                                                                       Grenzregelung\n(gestrichen) ................................... . 41                                       Zweck und Voraussetzungen ................... .                                       80\nEntschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-                                                 Geldleistungen ................................ .                                     81\nund Leitungsrechten ........................... . 42                                         Beschluß über die Grenzregelung ............... .                                     82\nEntschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen .. 43                                          Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-\nEntschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer                                              regelung ...................................... .                                     83\nzulässigen Nutzung ............................ . 44                                         Berichtigung der öffentlichen Bücher ............ .                                   84\nEntschädigungspflichtige ....................... . 44a\nEntschädigung und Verfahren ................... . 44b\nFälligkeit und Erlöschen der Entschädigungs-                                                                           FUNFTER TEIL\nansprüche ..................................... . 44c\nEnteignung\nErster Abschnitt\nVIERTER TEIL\nZulässigkeit der Enteignung\nBodenordnung\nEnteignungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    85\nGegenstand der Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   86\nErster Abschnitt\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteig-\nUmlegung                                                 nung ......................................... .                                      87\nZweck der Umlegung                                                                      45   Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Grün-\nZuständigkeit und Voraussetzungen ............ .                                        46   den ........................................... .                                     88\nUmlegungsbeschluß ............................ .                                        47   Veräußerungspflicht der Gemeinde ............. .                                      89\nBeteiligte ..................................... .                                      48   Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung\nRechtsnachfolge                                                                              in Land ....................................... .                                     90\n49\nErsatz für entzogene Rechte .................... .                                    91\nBekanntmachung des Umlegungsbeschlusses ..... .                                         50\nUmfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-\nVerfügungs- und Veränderungssperre ........... .                                        51   eignung ....................................... .                                     92\nUmlegungsgebiet .............................. .                                        52\nBestandskarte und Bestandsverzeichnis . . . . . . . . . .                               53                             zweiter Abschnitt\nBenachrichtigung des Grundbuchamts und Voll-\nEntschädigung\nstreckungsgerichts; Umlegungsvermerk . . . . . . . . . .                                54\nUmlegungsmasse und Verteilungsmasse . . . . . . . . . .                                 55   Entschädigungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                93\nVerteilungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              56   Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-\nverpflichteter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  94\nVerteilung nach Werten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  57\nEntschädigung für den Rechtsverlust . . . . . . . . . . . . .                         95\nVerteilung nach Flächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 58\nEntschädigung für andere Vermögensnachteile . . . .                                   96\nZuteilung und Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   59\nBehandlung der Rechte der Nebenberechtigten . . .                                     97\nAbfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen . . . . . . .                                  60   Schuldübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        98\nAufhebung, Änderung und Begründung von Rechten                                          61   Entschädigung in Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             99\nGemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche                                            Entschädigung in Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            100\nVerhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      62   Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte ..                                      101\nUbergang von Rechtsverhältnissen auf die Ab-                                                 Rückenteignung                                                                       102\nfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63   Entschädigung für die Rückenteignung . . . . . . . . . . .                           103","Nr. 105               Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                                                                 2259\nDritter Abschnitt                                          §§                       SIEBENTER TEIL                                                §§\nEnteignungsverfahren                                                          Ermittlung von Grundstückswerten\nEnteignungsbehörde           ............................ 104\nEnteignungsantrag .............................. 105                                                              Erster Abschnitt\n(gestrichen)  .................................... 106                                                        Gutachterausschüsse\nBeteiligte                                                                           107 Aufgaben des Gutachterausschusses . . . . . . . . . . . . . .                      136\nVorbereitung der mündlichen Verhandlung ...... . 108                                     Gutachterausschuß und Geschäftsstelle . . . . . . . . . . .                        137\nEinleitung des Enteignungsverfahrens und Anbe-                                           Oberer Gutachterausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             137 a\nraumung des Termins zur mündlichen Verhandlung 109                                       Zusammensetzung der Gutachterausschüsse . . . . . . .                              138\nGenehmigungspflicht ........................... . 109a                                   Unabhängigkeit und Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   139\nEinigung                                                                             110 Auskunfts- und Vorlagepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                140\nTeileinigung                                                                             Organisation und Verfahren ....................                                    141\n111\nEntscheidung der Enteignungsbehörde . . . . . . . . . . . . 112\nZweiter Abschnitt\nEnteignungsbeschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113\nWertermittlung\nLauf der Verwendungsfrist ...................... 114\nVerkehrswert ..................................                                    142\nVerfahren bei der Entschädigung durch Gewährung\nanderer Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115     Wirkung der Gutachten .........................                                    143\nVorzeitige Besitzeinweisung                  .................... 116                    Kaufpreissammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            143 a\nBodenrichtwerte und Ubersichten ................                                   143 b\nAusführung des Enteignungsbeschlusses .......... 117\nErmächtigungen ................................                                    144\nHinterlegung                                                                         118\nVerteilungsverfahren ........................... 119\nAufhebung des Enteignungsbeschlusses . . . . . . . . . . 120                                                          TEIL VIIa\nKosten ......................................... 121                                                   Städtebauliche Maßnahmen\nVollstreckbarer Titel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122                  im Zusammenhang mit Maßnahmen\nzur Verbesserung der Agrarstruktur\nTEIL Va                                                 Abstimmung von Maßnahmen ...................                                       144 a\nBauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung\nHärteausgleich                                                der Agrarstruktur ..............................                                   144 b\nAllgemeine Voraussetzungen für die Gewährung                                             Bauleitplanung und Flurbereinigung . . . . . . . . . . . . .                       144 c\neines Härteausgleichs ........................... 122 a                                  Ersatzlandbeschaffung ...........................                                  144 d\nHärteausgleich bei Aufhebung, Enteignung, Kündi-                                         Ersatzlandbeschaffung durch Siedlungsunternehmen                                   144 e\ngung und vorübergehender Unbenutzbarkeit oder                                            Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen\nRäumung von Miet- und Pachtraum .............. 122 b                                     Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 f\nSECHSTER TEIL                                                                           ACHTER TEIL\nAllgemeine Vorschriften;\nErschließung\nVerwaltungsverfahren\nErster Abschnitt                                              Grundstücke; Rechte an Grundstücken ............                                   145\nAllgemeine Vorschriften                                               Begriff der Landwirtschaft .......................                                 146\nAbweichende Zuständigkeitsregelung ............                                    147\nErschließungslast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123\nOrtliche und sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . .                     148\nGrundsätze für die Durchführung der Erschließung 124\nVon Amts wegen bestellter Vertreter ............                                   149\nBindung an den Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125\nErforschung des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               150\nPflichten des Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126\nVorarbeiten auf Grundstücken ...................                                   151\nRechts- und Amtshilfe ..........................                                   152\nZweiter Abschnitt\nWiedereinsetzung ..............................                                    153\nErschließungsbeitrag                                              Belehrung über Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 154\nErhebung des Erschließungsbeitrags . . . . . . . . . . . . . . 127                       Vorverfahren ..................................                                    155\nUmfang des Erschließungsaufwands . . . . . . . . . . . . . . 128                         Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften\nBeitragsfähiger Erschließungsaufwand ............ 129                                    beim Zustandekommen von Satzungen . . . . . . . . . . .                            155 a\nArt der Ermittlung des beitrngsfähigen Erschlie-                                         Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           156\nßungsaufwands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130\nMaßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-\naufwands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131                        NEUNTER TEIL\nRegelung durch Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132                     Verfahren vor den Kammern (Senaten)\nGegenstand und Entstehung der Beitragspflicht ... 133                                                         für Baulandsachen\nBeitragspflichtiger .............................. 134                                   Antrag auf gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . 157\nFälligkeit und Zahlung des Beitrags . . . . . . . . . . . . . . 135                      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . 158","2260                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§§                            ELFTER TEIL                                               §§\nOrlliche Zuständigkeit der Landgerichte ..........                      159\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nZusammensetzung der Kammern für Baulandsachen                           160\nAllgemeine Verfahrensvorschriften ..............                        161 Uberleitung bestehender Pläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173\nBeteiligte ......................................                       162 Abwicklung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . . 174\nAnfechtung von Ermessensentscheidungen . . . . . . . .                  163 Anfechtung von Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                     175\nAnfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung . . .                     164 Fortgeltung von Bausperren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                176\nVorzeitige Ausführungsanordnung ...............                         165 Ubergangsvorschriften für den Bodenverkehr . . . . .                                177\nUrteil ..........................................                       166 Ubergangsvorschriften für das Vorkaufsrecht der\nGemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178\nSäumnis eines Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167\nUbergangsvorschriften für die Rückenteignung . . . .                                179\nKosten dt~s Verfahrens                                                  168\nUberleitung des Erschließungsbeitragsrechts . . . . . .                             180\nBerufung, Beschwerde                                                    169\nFortgeltung von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . .                          181\nRevision                                                                170\nFortbestand von Umlegungsausschüssen . . . . . . . . . .                            182\nEinigung ...................................... . 171\n(gegenstandslos) ................................                                   183\nWeitere Zuständigkeit der Kammern (Senate} für\nBaulandsachen .................................. 171 a                      (gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    184\n(gegenstandsloaj ................................                                   185\nAufhebung sonstiger Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                    186\nZEHNTER TEIL                                            Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     187\nSonderregelung für einzelne Länder und das Ge-\nÄnderung grundsteuer licher Vorschriften\nbiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk . . . .                                 188\n(gestrichen)                                                            172 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189","Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2261\nERSTER TEIL                            -   die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevöl-\nkerung,\nBauleitplanung\n-   die natürlichen Gegebenheiten sowie die Ent-\nwicklung der Landschaft und die Landschaft als\nErster Abschnitt                            Erholungsraum,\nAllgemeine Vorschriften                    -    die erhaltenswerten Ortsteile, Bauten, Straßen\nund Plätze von . geschichtlicher, künstlerischer\n§ 1                                  oder städtebaulicher Bedeutung,\nAufgabe, Begriff und Grundsätze               -    die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds,\nder Bauleitplanung                      -    die Belange der Verteidigung und des Zivil-\n(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bau-             schutzes,\nliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der         -    die Belange des Umweltschutzes,\nGemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzube-            -    die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Le-\nreiten und zu leiten.                                          bensgrundlagen, insbesondere des Bodens ein-\n(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan               schließlich mineralischer Rohstoffvorkommen,\n(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungs-                des Wassers, des Klimas und der Luft,\nplan (verbindlicher Bauleitplan).                         -    die Belange des Naturschutzes und der Land-\n(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzu-             schaftspflege,\nstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche      -    die Belange von Sport, Freizeit und Erholung,\nEntwicklung und Ordnung erforderlich ist.                 -    die Belange der Wirtschaft, der Energie-, Wär-\n(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum-              me- und Wasserversorgung sowie der Land-\nordnung und Landesplanung anzupassen.                          und Forstwirtschaft,\n(5) Ist eine von der Gemeinde beschlossene Ent-             die Belange des Verkehrs einschließlich einer\nwicklungsplanung vorhanden, so sind deren Ergeb-                mit der angestrebten Entwicklung abgestimm-\nnisse, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind,            ten Verkehrsbedienung durch den öffentlichen\nbei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksich-             Personennahverkehr,\ntigen. Wird eine Entwicklungsplanung geändert, so          -    die Belange der Jugendförderung.\nsoll die Gemeinde prüfen, ob und inwieweit Aus-\nwirkungen für Bauleitpläne in Betracht kommen.             Land- oder forstwirtschaftlich oder für Wohnzwek-\nWeicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines              ke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen\nBauleitplans von einer Entwicklungsplanung ab, so          Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und\nhat sie die Gründe dafür in dem Erläuterungsbe-            in Anspruch genommen werden.\nricht des Flächennutzungsplans oder in der Begrün-            (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die\ndung des Bebauungsplans darzulegen.                        öffentlichen und privaten Belange gegeneinander\n(6) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete städte-     und untereinander gerecht abzuwägen.\nbauliche Entwicklung und eine dem Wohl der All-\ngemeinheit entsprechende sozialgerechte Boden-                                       §2\nnutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine\nmenschenwürdige Umwelt zu sichern. Bei der Auf-                       Aufstellung der Bauleitpläne und\nstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be-               Beteiligung der Träger öffentlicher Belange\nrücksichtigen                                                 (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in ei-\n-    die allgemeinen Anforderungen an gesunde              gener Verantwortung aufzustellen. Die Gemeinde\nWohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-         hat den Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen,\nheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,                ortsüblich bekanntzumachen.\ndie Wohnbedürfnisse, bei Vermeidung einseiti-            (2) Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforder-\nger Bevölkerungsstrukturen,                           lich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die\ndie sozialen und kulturelJen Bedürfnisse der Be-      städtebauliche Entwicklung zu ordnen.\nvölkerung,                                               (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\ndie Belange von Personen, die nach ihren per-         verordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet\nsönlichen Lebensumständen besonderer Hilfen           sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne aus-\nund Einrichtungen bedürfen, insbesondere die          zuarbeiten. Das Recht der Gemeinden, andere fach-\nBelange geistig und körperlich Behinderter so-        lich geeignete Personen zu beauftragen, bleibt un-\nwie alter Menschen,                                   berührt.\n-    die Belange des Bildungswesens,                          (4) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden\n-    die von den Kirchen und Religionsgesellschaf-         sollen aufeinander abgestimmt werden.\nten des öffentlichen Rechts festgestellten Erfor-        (5) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen\ndernisse für Gottesdienst und Seelsorge,              die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher","2262                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBelange sind, möglichst frühzeitig beteiligt werden.     tung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht\nIn ihrer Stellungnahme haben sie der Gemeinde            kommen, soll die Gemeinde diese aufzeigen.\nauch Auf schluß über von ihnen beabsichtigte oder\n(3) Die Gemeinde kann unter Beachtung des Ab-\nbereits eingeleitete Planungen und sonstige Maß-\nnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu ge-           satzes 2 allgemein, für bestimmte Bauleitpläne oder\nben, die für die städtebauliche Entwicklung und          im Einzelfall bestimmen, in welcher Art und Wei-\nOrdnung des Gebiets bedeutsam sein können. Die-          se, in welchem räumlichen Bereich und innerhalb\nse Beteiligten sollen innerhalb einer von der Ge-        welcher Frist die Bürger zu beteiligen sind.\nmeinde angegebenen angemessenen Frist Stellung               (4) Auf Beschluß der Gemeinde kann von der An-\nnehmen; äußern sie sich nicht fristgemäß, so kann        wendung des Absatzes 2 abgesehen werden, wenn\ndie Gemeinde davon ausgehen, daß die von diesen\n1. der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt\nBeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange\nwird und dadurch die Grundzüge der Planung\ndurch den Bauleitplan nicht berührt werden.\nnicht berührt werden oder\n(6) Die Vorschriften über die Aufstellung von\n2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt\nBauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Er-              oder aufgehoben wird und sich dies auf das\ngänzung und Aufhebung.\nPlangebiet und die Nachbargebiete nur unwe-\n(7) Auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder              sentlich auswirkt.\nAufhebung von Bauleitplänen besteht kein An-\n(5) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer\nspruch.\nÄnderung der Planung, so findet keine erneute An-\n(8) Der Bundesminister für Raumordnung, Bau-          hörung statt, sondern es schließt sich das Verfah-\nwesen und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustim-         ren nach Absatz 6 an.\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n(6) Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bauleit-\nVorschriften zu erlassen über\npläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Be-\n1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleit-       gründung auf die Dauer eines Monats öffentlich\nplänen über                                         auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind\na) die Art der baulichen Nutzung,                    mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt-\nb) das Maß der baulichen Nutzung und seine           zumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken\nBerechnung,                                     und Anregungen während der Auslegungsfrist vor-\ngebracht werden können. Die nach § 2 Abs. 5 Be-\nc) die Bauweise sowie die überbaubaren und\nteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt\ndie nicht überbaubaren Grundstücksflächen,\nwerden. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorge-\nd) die Mindestgröße der Baugrundstücke;             brachten Bedenken und Anregungen und teilt das\n2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und       Ergebnis mit. Haben mehr als hundert Personen Be-\nsonstigen Anlagen;                                  denken und Anregungen mit im wesentlichen glei-\nchem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung\n3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe\ndes Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt wer-\ndes § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebie-\nden, daß die Gemeinde diesen Personen die Ein-\nte oder verschiedenartige in den Baugebieten\nsicht in das Ergebnis ermöglicht; die Gemeinde hat\nzulässige bauliche und sonstige Anlagen;\nortsüblich bekanntzumachen, bei welcher Stelle das\n4. die entsprechende Anwendung der Vorschriften,         Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden\ndie aufgrund der in diesem Absatz enthaltenen        eingesehen werden kann. Bei der Vorlage der Bau-\nErmächtigung erlassen werden, soweit nicht be-      leitpläne zur Genehmigung durch die höhere Ver-\nreits in§ 34 eine Regelung getroffen ist;            waltungsbehörde (§§ 6 und 11) sind die nicht be-\n5. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich       rücksichtigten Bedenken und Anregungen mit ei-\nder dazugehörigen Unterlagen sowie über die          ner Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.\nDarstellung des Planinhalts, insbesondere über\ndie dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre                                § 3\nBedeutung.                                                     Gemeinsamer Flächennutzungsplan\n§2a                                (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemein-\nBeteiligung der Bürger an der Bauleitplanung        samen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre\nstädtebauliche Entwicklung wesentlich durch ge-\n(1) Die Beteiligung der Bürger an der Bauleitpla-     meinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse be-\nnung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu er-          stimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennut-\nmöglichen.                                                zungsplan einen gerechten Ausgleich der verschie-\n(2) Die Gemeinde hat die allgemeinen Ziele und        denen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flä-\nZwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie hat         chennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt\nallgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erör-          werden, wenn die Ziele der Raumordnung und Lan-\nterung zu geben (Anhörung). Offentliche Darle-            desplanung oder wenn Einrichtungen und Anlagen\ngung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und          des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffent-\nmöglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die      lichen Personennahverkehrs, sonstige Erschlie-\nvoraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf-           ßungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige\ngezeigt werden. Soweit verschiedene sich wesent-          Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung er-\nlich unterscheidende Lösungen für die Neugestal-          fordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2263\nkann von den beteiligten Gemeinden nur gemein-         ten des Vierten Teils sind mit der Maßgabe ent-\nsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden;          sprechend anzuwenden, daß der Planungsverband\ndie Gemeinden können vereinbaren, daß sich die         an die Stelle der Gemeinde tritt.\nBindung nur auf bestimmte räumliche oder sachli-\n(5) Ist zum Vollzug des Bebauungsplans eine Ent-\nche Teilbereiche erstreckt.\neignung zugunsten eines oder_ mehrerer öffentli-\n(2) Ist eine gemeinsame Planung nur für räumli-     cher Planungsträger erforderlich, so kann der Pla-\nche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, ge-      nungsverband die Enteignung nach den Vorschrif-\nnügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungs-       ten des Fünften Teils beantragen.\nplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemein-\n(6) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die\nden über bestimmte Darstellungen in ihren Flä-\nVoraussetzungen für den Zusammenschluß wegge-\nchennutzungsplänen.\nfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Pla-\nnung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender\n\\ § 4                          Beschluß über die Auflösung nicht zustande, so gilt\nPlanungsverbände                     Absatz 2 entsprechend.\n(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Pla-            (7) Nach Auflösung des Planungsverbands gelten\nnungsträger können sich zu einem Planungsver-          die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne\nband zusammenschließen, um durch gemeinsame            der einzelnen Gemeinden.\nzusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich\n(8) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckver-\nder verschiedenen Belange zu erreichen. Der Pla-\nbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze\nnungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung\nwird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlos-\nfür die Bauleitplanung und ihre Durchführung an\nsen.\ndie Stelle der Gemeinden.\n(9) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit-\n(2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1          plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder Absatz 8\nnicht zustande, so können die Beteiligten auf An-      übertragen, so sind die Entwürfe des Bauleitplans\ntrag eines Planungsträgers zu einem Planungsver-       mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung\nband zusammengeschlossen werden, wenn dies             vor der Beschlußfassung hierüber oder der Festset-\nzum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist.       zung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden,\nIst der Zusammenschluß aus Gründen der Raum-           für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden\nordnung und Landesplanung geboten, kann den            soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener\nAntrag auch die für die Landesplanung nach Lan-        Frist zuzuleiten. Die für den Beschluß über den\ndesrecht zuständige Stelle stellen. Uber den Antrag    Bauleitplan zuständige Stelle prüft die von der Ge-\nentscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträ-     meinde in ihrer Stellungnahme fristgemäß vorge-\nger verschiedener Länder beteiligt, so erfolgt der     brachten Bedenken und Anregungen und teilt das\nZusammenschluß nach Vereinbarung zwischen den          Ergebnis der Gemeinde mit. Bei der Vorlage der\nbeteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund         Bauleitpläne zur Genehmigung durch die höhere\noder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder         Verwaltungsbehörde sind die nicht berücksichtig-\nAnstalt an dem Planungsverband beteiligt werden,       ten Bedenken und Anregungen mit einer Stellung-\nso erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung        nahme der Stelle, die den Bauleitplan beschlossen\nzwischen der Bundesregierung und der Landesre-         hat, beizufügen. Die Sätze 2 und 3 gelten entspre-\ngierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes      chend, wenn der Bauleitplan nach Absatz 3 Satz 2\noder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder         oder 4 festgesetzt wird.\nAnstalt dem Zusammenschluß durch die Landesre-\ngierung widerspricht.\n§4a\n(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder\nBauleitplanung bei Gebiets- oder Bestands-\nüber den Plan unter den Mitgliedern nicht zustan-\nänderung und der Bildung von Planungs-\nde, so stellt die zuständige Landesbehörde eine Sat-\nverbänden\nzung oder einen Plan auf und legt sie dem Pla-\nnungsverband zur Beschlußfassung vor. Einigen             (1) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Be-\nsich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen     stand geändert oder geht die Zuständigkeit zur\nPlan nicht, so setzt die Landesregierung die Sat-      Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Ver-\nzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist ent-      bände oder sonstige kommunale Körperschaften\nsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine           über, so gelten unbeschadet abweichender landes-\nbundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an        rechtlicher Regelungen bestehende Flächennut-\ndem Planungsverband beteiligt, so wird die Sat-        zungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und\nzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen          sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Be-\nder Bundesregierung und der Landesregierung fest-      fugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Ver-\ngesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes      bands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgel-\noder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder         tende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für\nAnstalt der Festsetzung durch die Landesregierung      das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch\nwiderspricht.                                          einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, blei-\n(4) Sind zum Vollzug eines Bebauungsplans bo-      ben unberührt.\ndenordnende Maßnahmen notwendig, so kann sie               (2) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergän-\nder Planungsverband durchführen. Die Vorschrif-        zung oder Aufhebung von Bebauungsplänen kön-","2264                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnen nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in        7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Was-\nihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1           serwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die\ngilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbän-           Flächen, die im Interesse des Hochwasserschut-\nden und für Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 8 und            zes und der Regelung des Wasserabflusses frei-\n9. Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen,            zuhalten sind;\ndaß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt           8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen\nwerden.                                                     oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und\n(3) Wenn zwingende Gründe es erfordern, kann             anderen Bodenschätzen;\nein Bebauungsplan aufgestellt, ergänzt, geändert        9. die Flächen für die Landwirtschaft und für die\noder aufgehoben werden, bevor der nach Absatz 1             Forstwirtschaft.\nSatz 1 fortgeltende Flächennutzungsplan ergänzt\noder geändert ist.                                         (3) Im Flächennutzungsplan kann die beabsich-\ntigte Reihenfolge für die Verwirklichung der Pla-\nnung dargestellt werden.\nZweiter Abschnitt                       (4) Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-\nche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen\nVorbereitender Bauleitplan                oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaß-\n(Flächennutzungsplan)                  nahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, so-\nwie Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder\n§ 5                          die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind,\nsollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet\nInhalt des Flächennutzungsplans\nwerden.\n(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Ge-        (5) Gebiete, in denen zur Beseitigung städtebauli-\nmeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städ-      cher Mißstände besondere der Stadterneuerung\ntebaulichen Entwicklung ergebende Art der Boden-        dienende Maßnahmen erforderlich sind (Sanie-\nnutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der        rungsgebiete), sollen kenntlich gemacht werden.\nGemeinde in den Grundzügen darzustellen.\n(6) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen,\n(2) Soweit es erforderlich ist, sind insbesondere    die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festge-\ndarzustellen                                            setzt sind, sollen nachrichtlich übernommen wer-\n1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen            den. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht ge-\nnach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nut-       nommen, so sollen sie im Flächennutzungsplan ver-\nzung (Bauflächen) sowie nach der besonderen         merkt werden.\nArt und dem allgemeinen Maß ihrer baulichen            (7) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläute-\nNutzung (Baugebiete); Bauflächen, für die eine      rungsbericht beizufügen.\nzentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen\nist, sind zu kennzeichnen;\n§ 6\n2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Ein-\nrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gü-              Genehmigung des Flächennutzungsplans\ntern und Dienstleistungen des öffentlichen und\n(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Geneh-\nprivaten Bereichs, insbesondere mit den der All-\nmigung der höheren Verwaltungsbehörde.\ngemeinheit dienenden baulichen Anlagen und\nEinrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit               (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nSchulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirch-      wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsge-\nlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und       mäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz,\nkulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und          den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder son-\nEinrichtungen;                                      stigen Rechtsvorschriften widerspricht.\n3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und           (3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt\nfür die örtlichen Hauptverkehrszüge;                werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Ver-\nsagungsgründe ausgeräumt werden.\n4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die\nVerwertung oder Beseitigung von Abwasser und           (4) Uber die Genehmigung ist binnen drei Mona-\nfesten Abfallstoffen sowie für Hauptversor-         ten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehör-\ngungs- und Hauptabwasserleitungen;                  de kann räumliche und sachliche Teile des Flä-\nchennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wich-\n5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerklein-        tigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Ge-\ngärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,       nehmigungsbehörde von der zuständigen überge-\nFriedhöfe;                                          ordneten Behörde verlängert werden, in der Regel\n6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder          jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist\nfür Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche        von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Im-          Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht in-\nmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-      nerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abge-\ndesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert      lehnt wird.\ndurch § 99 des Verwaltungsverfahrensgesetzes           (5) Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer\nvom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253);       Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschie-","Nr. 105 --~-Tdg der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                      2265\ndener höherer V(:rw,iltungshehördcn unterliegen,             7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur\nso entscheidet die Obcrslc Lmdesbchörde über die                Wohngebäude, die mit Mitteln des sozialen\nGenehmirJtlllfJ. Liegen die Planungsbereiche in ver-            Wohnungsbaus gefördert werden könnten, er-\nschiedenen Ländern, so entscheiden die Obersten                 richtet werden dürfen;\nLandesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.                8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilwei-\n(6) Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüb-                 se nur Wohngebäude errichtet werden dürfen,\nlich bekanntzugeben. Mit der Bekanntmachung                     die für Personengruppen mit besonderem\nwird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann                 Wohnbedarf bestimmt sind;\nkann den Flächennutzungsplan und den Erläute-                9. den besonderen Nutzungszweck von Flächen,\nrungsbericht einsehen und über deren Inhalt Aus-                der durch besondere städtebauliche Gründe er-\nkunft verlangen.                                                fordert wird;\n10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten\n§ 7                                 sind, und ihre Nutzung;\nAnpassung an den Flächennutzungsplan               11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen be-\nsonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbe-\nOffentliche Planungsträger, die nach § 2 Abs. 5\nreiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen\nbeteiligt sind, haben ihre Planungen dem Flächen-\nsowie den Anschluß anderer Flächen an die\nnutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem\nVerkehrsflächen;\nPlan nicht widersprochen haben. Macht eine Ver-\nänderung der Sachlage eine abweichende Planung             12. die Versorgungsflächen;\nerforderlich, so haben sie sich unverzüglich mit der       .13. die Führung von Versorgungsanlagen und -lei-\nGemeinde ins Benehmen zu setzen.                                tungen;\n14. die Flächen für die Verwertung oder Beseiti-\ngung von Abwasser und festen Abfallstoffen\nDritter Abschnitt                           sowie für Ablagerungen;\nVerbindlicher Bauleitplan                   15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie\n(Bebauungsplan)                             Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-,\nZelt- und Badeplätze, Friedhöfe;\n§ 8                            16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die\nZweck des Bebauungsplans                         Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanla-\ngen und für die Regelung des Wasserabflusses,\n(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbind-             soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen\nlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ord-                Vorschriften getroffen werden können;\nnung. Er bildet die Grundlage für weitere zum\n17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen\nVollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen.\noder für die Gewinnung von Steinen, Erden und\n(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennut-                  anderen Bodenschätzen;\nzungsplan zu entwickeln. § 2 Abs. 2 bleibt unbe-           18. die Flächen für die Landwirtschaft und für die\nrührt. Wenn zwingende Gründe es erfordern, kann                 Forstwirtschaft;\nein Bebauungsplan auf gestellt werden, bevor der\n19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für\nFlächennutzungsplan aufgestellt ist.\ndie Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und\nZuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und derglei-\n§ 9                                 chen;\nInhalt des Bebauungsplans                  20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur\nEntwicklung der Landschaft, soweit solche\n(1) Der Bebauungsplan setzt, soweit es erforder-\nFestsetzungen nicht nach anderen Vorschriften\nlich ist, durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text\ngetroffen werden können;\nfest:\n21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugun-\n1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;\nsten der Allgemeinheit, eines Erschließungs-\n2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht               trägers oder eines beschränkten Personenkrei-\nüberbaubaren Grundstücksflächen sowie die                 ses zu belastenden Flächen;\nStellung der baulichen Anlagen;                      22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für be-\n3. die Mindestgröße, die Mindestbreite und die                stimmte räumliche Bereiche wie Kinderspiel-\nMindesttiefe der Baugrundstücke;                          plätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und\n4. die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund                 Garagen;\nanderer Vorschriften für die Nutzung von              23. die Gebiete, in denen bestimmte, die Luft er-\nGrundstücken erforderlich sind, wie Spiel-,               heblich verunreinigende Stoffe nicht verwendet\nFreizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen          werden dürfen;\nfür Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahr-        24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutz-\nten;\nflächen und ihre Nutzung, die Flächen für be-\n5. die Flächen für den Gemeinbedarf;                          sondere Anlagen und Vorkehrungen zum\n6. die überwiegend für die Bebauung mit Fami-                 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\nlienheimen vorgesehenen Flächen;                          im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","2266                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsowie die zum Schutz vor solchen Einwirkun-                                 §9a\ngen oder zur Vermeidung oder Minderung sol-\nSicherung der Infrastruktur\ncher Einwirkungen zu treffenden Vorkehrun-\ngen;                                                  (1} Stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf,\nso kann sie zugleich festsetzen, daß die in ihm fest-\n25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungs-\ngesetzte bauliche oder sonstige Nutzung des Ge-\nplangebiet oder Teile davon mit Ausnahme der\nbiets oder von Teilen des Gebiets oder daß be-\nfür land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen\nstimmte in ihm festgesetzte Nutzungen erst zuläs-\nfestgesetzten Flächen\nsig sind, wenn die Errichtung von Einrichtungen\na) das Anpflanzen von Bäumen und Sträu-           des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffent-\nchern,                                        lichen Personennahverkehrs, von anderen Erschlie-\nb} Bindungen für Bepflanzungen und für die Er-    ßungsanlagen als im Sinne des § 30 sowie von Ge-\nhaltung von Bäumen, Sträuchern und Ge-        meinbedarf s- oder sonstigen Folgeeinrichtungen,\nwässern;                                      namentlich zur schadlosen Abwassersammlung und\n-beseitigung und zur Abfallbeseitigung gesichert\n26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen\nist. Die Einrichtungen und Anlagen sind im Bebau-\nund Stützmauern, soweit sie zur Herstellung\nungsplan zu bezeichnen. Es ist weiter zu bestim-\ndes Straßenkörpers erforderlich sind.\nmen, unter welchen Voraussetzungen die Errich-\n(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 ist, soweit     tung der im Bebauungsplan bezeichneten Anlagen\nerforderlich, auch die Höhenlage festzusetzen.         gesichert ist.\n(2} Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden,\n(3) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies\nrechtfertigen, können Festsetzungen nach Absatz 1      daß Ausnahmen von einer Festsetzung nach Absatz\nfür übereinanderliegende Geschosse und Ebenen          1 zugelassen werden können. Art und Umfang der\nAusnahmen sind im Bebauungsplan anzugeben.\nund sonstige Teile baulicher Anlagen gesondert\n§ 31 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngetroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse,\nEbenen und sonstige Teile baulicher Anlagen un-            (3) Eine Festsetzung nach Absatz 1 tritt nach\nterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.         Ablauf von vier Jahren außer Kraft, wenn der Be-\nbauungsplan nicht eine kürzere Frist vorsieht. Die\n(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften      Gemeinde kann die Frist mit Zustimmung der hö-\nbestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Rege-         heren Verwaltungsbehörde durch Satzung bis zu\nlungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen          zwei Jahren verlängern.\naufgenommen werden können und inwieweit auf\ndiese Festsetzungen die Vorschriften dieses Geset-         (4) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der hö-\nzes Anwendung finden.                                  heren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getre-\ntene Festsetzung nach Absatz 1 ganz oder teilweise\n(5) Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-    erneut beschließen.\nche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen\noder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaß-           (5) Eine Festsetzung nach Absatz 1 ist vor Frist-\nnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, so-      ablauf ganz oder teilweise durch Satzung der Ge-\nwie Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder       meinde mit Genehmigung der höheren Verwal-\ndie für den Abbau von Mineralien bestimmt sind,        tungsbehörde aufzuheben, wenn die Errichtung der\nsollen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden.          im Bebauungsplan bezeichneten Einrichtungen und\nAnlagen gesichert ist.\n(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-          (6) Können wegen einer Festsetzung nach Absatz\ntroffene Festsetzungen sollen in den Bebauungs-         1, 3 oder 4 Nutzungen, die ohne diese Festsetzung\nplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie       zulässig sein würden, nach Ablauf von sechs Jah-\nzu seinem Verständnis oder für die städtebauliche      ren seit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs-\nBeurteilung von Baugesuchen notwendig oder             plans nicht verwirklicht werden, so ist dem Eigen-\nzweckmäßig sind.                                       tümer für die dadurch nach diesem Zeitpunkt ein-\n(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines      tretenden Vermögensnachteile eine angemessene\nräumlichen Geltungsbereichs fest.                      Entschädigung in Geld zu leisten. Dies gilt nicht,\nsoweit die §§ 40 bis 44 Anwendung finden. Zur Ent-\n(8} Dem Bebauungsplan ist eine Begründung bei-      schädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Die Vor-\nzufügen. In ihr sind die Ziele und Zwecke des Be-      schriften der §§ 39 j, 44 b Abs. 2, 4 und 5 sowie des\nbauungsplans darzulegen. Enthält der Bebauungs-         § 44 c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. § 30 bleibt\nplan Festsetzungen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9, sind     unberührt.\ndie Gründe hierfür besonders darzulegen. In der\n(7) Vorhaben, die vor Inkrafttreten einer Festset-\nBegründung soll auf die Maßnahmen hingewiesen\nzung nach Absatz 1 baurechtlich genehmigt wor-\nwerden, die zur Verwirklichung des Bebauungs-\nden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh-\nplans alsbald getroffen werden sollen; die über-\nrung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von\nschlägig ermittelten Kosten, die der Gemeinde da-\neiner Festsetzung nach Absatz 1 nicht berührt.\ndurch voraussichtlich entstehen, und die vorgese-\nhene Finanzierung sollen angegeben werden. Au-             (8) Für Gebiete oder Teile davon, die innerhalb\nßerdem sind in der Begründung bodenordnende            des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen,\nund sonstige Maßnahmen darzulegen, für die der         sowie für im Zusammenhang bebaute Ortsteile\nBebauungsplan die Grundlage bilden soll.               kann die Gemeinde durch Satzung die in Absatz 1","Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                      2267\nbezeichneten Festsetzungen treffen, wenn in dem              (2) Stimmen die Eigentümer der betroffenen und\nGebiet die Errichtung oder Einrichtung weiterer           benachbarten Grundstücke sowie die nach § 2 Abs.\nWohn- und ArbeitssUitten die Erweiterung vorhan-          5 beteiligten Behörden und Stellen der Änderung\ndener oder die Errichtung neuer Anlagen und Ein-         oder Ergänzung nicht zu, so ist § 11 anzuwenden.\nrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor-\naussetzt. Die Gemeinde hat den Entwurf der Sat-\nzung mit einer Begründung öffentlich auszulegen;                                   § 13 a\n§ 2 a Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Eine Sat-\nGrundsätze für soziale Maßnahmen,\nzung nach Satz 1 kann nicht einem Vorhaben ent-                                 Sozialplan\ngegengehalten werden, das auf einem bisher unbe-\nbauten Einzelgrundstück (Baulücke) entsprechend              (1) Ist zu erwarten, daß ein Bebauungsplan, des-\nArt und Maß der vorhandenen Bebauung errichtet            sen Aufstellung die Gemeinde beabsichtigt, bei sei-\nwerden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3, die Absätze 2         ner Verwirklichung sich nachteilig auf die persön-\nbis 7 sowie § 16 gelten entsprechend.                     lichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnen-\nden oder arbeitenden Menschen auswirken wird,\n(9) Ist ein Bebauungsplan nach Inkrafttreten die-\ninsbesondere im wirtschaftlichen oder sozialen Be-\nses Gesetzes aufgestellt worden, so kann bei Vor-\nreich, so hat die Gemeinde in der Begründung (§ 9\nliegen der Voraussetzungen des Absatzes 8 die Sat-\nAbs. 8) allgemeine Vorstellungen darzulegen, wie\nzung nur erlassen werden, wenn die bei Aufstel-\nnachteilige Auswirkungen möglichst vermieden\nlung des Bebauungsplans maßgebenden Vorausset-\noder gemildert werden können (Grundsätze für so-\nzungen für die Finanzierung der Anlagen oder Ein-\nziale Maßnahmen).\nrichtungen sich grundlegend geändert haben.\n(2) Ist ein Bebauungsplan in Kraft getreten, der\nsich erheblich nachteilig (Absatz l) auswirkt, und\n§ 10                            steht seine Verwirklichung durch Maßnahmen der\nBeschluß über den Bebauungsplan                Gemeinde bevor, so hat die Gemeinde, sobald und\nsoweit es erforderlich ist, mit den von der Ver-\nDie Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als          wirklichung unmittelbar Betroffenen zu erörtern\nSatzung.                                                  und Vorstellungen zu entwickeln, wie nachteilige\nAuswirkungen möglichst vermieden oder gemildert\n§ 11                            werden können; dabei soll sie namentlich Berufs-,\nGenehmigung des Bebauungsplans                  Erwerbs- und Familienverhältnisse, Lebensalter,\nWohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie\nDer Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der           örtliche Bindungen berücksichtigen. Die Gemein-\nhöheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt         de hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühun-\nentsprechend. Die Genehmigung kann auch unter             gen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder\nder Auflage erteilt werden, daß der Bebauungsplan         zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Woh-\ndurch Festsetzungen nach § 9 a ergänzt wird.              nungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug\nvon Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Be-\ntracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf\n§ 12\nhinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen\nInkrafttreten des Bebauungsplans               Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen\nund anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermei-\nDie Gemeinde hat die Genehmigung des Bebau-            dung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nut-\nungsplans ortsüblich bekanntzumachen und späte-\nzen, oder sind aus anderen Gründen weitere Maß-\nstens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung\nnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Ge-\nden Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns\nEinsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf         meinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.\nVerlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntma-               (3) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen\nchung ist anzugeben, bei welcher Stelle der Plan          nach Absatz 2 sowie die voraussichtlich in Be-\nwährend der Dienststunden eingesehen werden               tracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und\nkann. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle\ndie Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind\nder sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröf-\nschriftlich darzustellen (Sozialplan).\nfentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsver-\nbindlich.                                                    (4) Steht die Verwirklichung eines Bebauungs-\n§ 13\nplans durch einen anderen als die Gemeinde bevor\nund sind die übrigen Voraussetzungen des Absat-\nVereinfachte Änderung des Bebauungsplans             zes 2 gegeben, so kann die Gemeinde verlangen,\ndaß der andere im Einvernehmen mit ihr den So-\n(1) Änderungen und Ergänzungen des Bebau-\nzialplan aufstellt und durchführt. Die Gemeinde\nungsplans werden ohne Auslegung und Genehmi-\ngung rechtsverbindlich, wenn sie die Grundzüge            kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch\nder Planung nicht berühren und für die Nutzung            selbst übernehmen und dem anderen die Kosten\nder betroffenen und der benachbarten Grundstücke          auferlegen. Die Befugnisse der Gemeinde, insbe-\nnur von unerheblicher Bedeutung sind. § 2 Abs. 1          sondere aus den §§ 39 g und 39 h bleiben unbe-\nSatz 2 und § 2 a finden keine Anwendung.                  rührt.","2268                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZWEITER TEIL                          zumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in\nentsprechender Anwendung des § 12 vornehmen.\nSicherung der Bauleitplanung\n§ 17\nErster Abschnitt                               Geltungsdauer der Veränderungssperre\nVeränderungssperre und Zurückstellung                  (1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von\nvon Baugesuchen                       zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist\nist der seit der Zustellung der ersten Zurückstel-\n§ 14                            lung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufe-\nne Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann mit\nVeränderungssperre                     Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die\n(1) Hat die Gemeinde beschlossen, einen Bebau-         Frist um ein Jahr verlängern.\nungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder            (2) Wenn besondere Umstände es erfordern,\naufzuheben, so kann sie zur Sicherung der Planung         kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Lan-\nfür den künftigen Planbereich eine Veränderungs-          desrecht zuständigen Behörde die Frist bis zu ei-\nsperre mit dem Inhalt beschließen, daß                    nem weiteren Jahr nochmals verlängern.\n1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver-             (3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der hö-\nänderungen der Grundstücke nicht vorgenom-           heren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getre-\nmen werden dürfen;                                    tene Veränderungssperre ganz oder teilweise er-\nneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für\n2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei-\nihren Erlaß fortbestehen.\ngernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder\nwertsteigernde Änderungen solcher Anlagen                (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf\nnicht vorgenommen werden dürfen;                     ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald\ndie Voraussetzungen für ihren Erlaß weggefallen\n3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht           sind.\nerrichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen.\n(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall\n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange              außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung\nnicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs-           rechtsverbindlich abgeschlossen ist.\nsperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Ent-\nscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmi-                                    § 18\ngungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.                    Entschädigung bei Veränderungssperre\n(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver-          (1) Dauert die Veränderungssperre länger als\nänderungssperre baurechtlich genehmigt worden             vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder\nsind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung           der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach\neiner bisher ausgeübten Nutzung werden von der            § 15 Abs. 1 hinaus, so ist den Betroffenen für da-\nVeränderungssperre nicht berührt.                         durch entstandene Vermögensnachteile eine ange-\nmessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die\n§ 15\nVorschriften über die Entschädigung im Zweiten\nAbschnitt des Fünften Teils gelten entsprechend;\nZurückstellung von Baugesuchen                 dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen,\n(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14             der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts\nnicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen ge-         des Dritten Teils zu entschädigen wäre.\ngeben sind, oder ist eine beschlossene Verände-               (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde ver-\nrungssperre noch nicht in Kraft getreten, so hat die      pflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Ent-\nBaugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemein-             schädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1\nde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vor-        bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.\nhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf       Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-\nMonaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß          beiführen, daß er die Leistung der Entschädigung\ndie Durchführung der Planung durch das Vorhaben           schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be-\nunmöglich gemacht oder wesentlich erschwert               antragt. Kommt eine Einigung über die Höhe der\nwerden würde.                                             Entschädigung nicht zustande, entscheidet die hö-\n(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Bodenver-         here Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung\nkehrsgenehmigung nach § 19 gilt Absatz 1 entspre-         sind die Beteiligten zu hören. Für den Bescheid\nchend.                                                    über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122\nentsprechend.\n§ 16                                (3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsan-\nBeschluß über die Veränderungssperre              spruchs findet § 44 c Abs. 2 mit der Maßgabe An-\nwendung, daß bei einer Veränderungssperre, die\n(1) Die Veränderungssperre wird von der Ge-            die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1\nmeinde als Satzung beschlossen. Sie bedarf der Ge-        oder § 42 zum Gegenstand hat, die Verjährungsfrist\nnehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6             frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs-\nAbs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                           plans beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16\n(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre zu-        Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2\nsammen mit der Genehmigung ortsüblich bekannt-            und 3 hinzuweisen.","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                           2269\nZweiter Abschnitt                    2. der Bund, ein Land oder eine Gemeinde als Ver-\ntragsteil, Eigentümer oder Verwalter beteiligt\nBodenverkehr                           ist;\n§ 19\n3. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftli-\nchen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken\nGenehmigungspflicht für den Bodenverkehr             dienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, An-\n(1) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs           stalt oder Stiftung, eine mit den Rechten einer\neines Bebauungsplans im Sinne des § 30 und inner-          Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestat-\nhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für           tete Religionsgesellschaft oder eine den Aufga-\ndie ein solcher Bebauungsplan nicht vorhanden ist,         ben einer solchen Religionsgesellschaft dienen-\nbedarf die Teilung eines Grundstücks zu ihrer              de rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personen-\nWirksamkeit der Genehmigung.                               vereinigung als Vertragsteil oder Eigentümer\nbeteiligt ist;\n(2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\neines Bebauungsplans im Sinne des § 30 und außer-      4. es sich um die Teilung eines Grundstücks han-\nhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile                delt und ein Teil des Grundstücks veräußert\n(Außenbereich) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der           oder mit einem Erbbaurecht belastet werden\nGenehmigung                                                soll, sofern die Auflassung des Grundstücksteils\noder die Einigung über die Bestellung des Erb-\n1. die Auflassung eines Grundstücks, wenn sie\nbaurechts daran bereits genehmigt ist;\nnach dem Inhalt des zugrunde liegenden Ver-\npflichtungsgeschäfts zum Zweck der Bebauung        5. durch sie Einzeleigentum in Miteigentum nach\noder kleingärtnerischen Dauernutzung vorge-            Bruchteilen oder in Gesamthandseigentum oder\nnommen wird, sowie die Einigung über die Be-           Miteigentum nach Bruchteilen in Gesamthands-\nstellung eines Erbbaurechts;                           eigentum umgewandelt wird oder umgekehrt;\n2. die Teilung eines Grundstücks, wenn das Grund-      6. es sich um Vereinbarungen über die Errichtung\nstück bebaut oder seine Bebauung genehmigt             von Anlagen der öffentlichen Versorgung mit\nist oder wenn die Teilung zum Zweck der Be-             Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie von\nbauung oder der kleingärtnerischen Dauernut-           Anlagen der Abwasserwirtschaft handelt.\nzung vorgenommen wird.\n(6) Die Landesregierungen können für Gebiete, in\n(3) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber      denen es wegen der geringen Wohnsiedlungstätm-\nabgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Er-        keit nicht erforderlich ist, den Bodenverkehr zu\nklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil\nüberwachen, durch Rechtsverordnung vorschrei-\ngrundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständi-       ben, daß es einer Genehmigung nicht bedarf.\nges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen\nmit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer\nGrundstücke eingetragen werden soll.                                              § 20\n(4) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde                             Versagungsgründe\nerteilt, wenn sie für die Erteilung der Baugenehmi-\ngung zuständig ist, im übrigen durch die Baugeneh-        (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemein-         wenn\nde (Genehmigungsbehörde). Im Falle des Absatzes        1. der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte\n2 darf die Genehmigung nur mit Zustimmung der              Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit den\nhöheren Verwaltungsbehörde erteilt werden, so-             Festsetzungen des Bebauungsplans oder der vor-\nweit der Rechtsvorgang der Vorbereitung eines in           handenen Bebauung, in den Fällen des § 19 Abs.\n§ 36 bezeichneten Vorhabens dient. Uber die                2 mit einer geordneten städtebaulichen Entwick-\nGenehmigung ist binnen drei Monaten zu ent-                lung nicht vereinbar wäre oder\nscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in die-\n2. das Grundstück innerhalb des räumlichen Gel-\nser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist\ntungsbereichs einer Veränderungssperre nach\nvor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mit-\n§ 14 liegt; § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\nzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu\nverlängern, der notwendig ist, um die Prüfung ab-         (2) Die Genehmigung kann unter Auflagen er-\nschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz      teilt werden.\n3 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate\nbetragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn                                  § 21\nsie nicht innerhalb der Frist versagt wird.                             Inhalt der Genehmigung\n(5) Rechtsvorgänge bedürfen der Genehmigung\n(1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf\nnicht, wenn\nauf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren\n1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder          seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde,\nBodenordnung nach diesem Gesetz oder anderen       aus den in § 20 genannten Gründen eine Baugeneh-\nbundes- oder landesrechtlichen Vorschriften        migung für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte\noder für ein Unternehmen, für das die Enteig-      Nutzung nicht versagt werden.\nnung für zulässig erklärt wurde, oder in einem\nbergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorge-         (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die Ertei-\nnommen werden;                                     lung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen","2270                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\noder tatsächlichen Voraussetzungen geändert ha-                             Dritter Abschnitt\nben. Jedoch ist alsdann bei Versagung der Geneh-\nmigung aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten                Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden\nGründen dem Eigentümer oder dem Erbbauberech•\n§ 24\ntigten eine angemessene Entschädigung in Geld in-\nsoweit zu leisten, als durch die Versagung                             Allgemeines Vorkaufsrecht\n1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,                 (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim\nKauf von Grundstücken zu, die\n2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der Ei-\ngentümer oder Erbbauberechtigte für Vorberei-       1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lie-\ntungen zur Nutzung des Grundstücks im Ver-               gen,\ntrauen auf die Genehmigung nach § 19 bereits        2. in Gebieten liegen, für die die Gemeinde die\ngemacht hat.                                             Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen\nhat und in denen kein Vorkaufsrecht nach § 25\n(3) Die Vorschriften über die Entschädigung im            besteht, oder\nZweiten Abschnitt des Fünften Teils gelten ent-\n3. in ein Verfahren zur Bodenordnung einbezogen\nsprechend. Jedoch darf im Falle des Absatzes 2 Nr. 1\nsind.\ndie Entschädigung den Unterschied zwischen\ndem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert,              (2) Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt\nder sich nach Versagung der Baugenehmigung er-          werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies\ngibt, nicht übersteigen. Zur Entschädigung ist die      rechtfertigt; bei der Ausübung des Vorkaufsrechts\nGemeinde verpflichtet. Kommt eine Einigung über         hat die Gemeinde den Verwendungszweck des\ndie Entschädigung nicht zustande, so entscheidet        Grundstücks anzugeben. Die Ausübung ist insbe-\ndie höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entschei-        sondere ausgeschlossen, wenn\ndung sind die Beteiligten zu hören.                      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Grund-\nstück entsprechend den vorhandenen baurechtli-\n. chen Festsetzungen bebaut ist und genutzt wird,\n§ 22\n2. ein Grundstück von einem öffentlichen Bedarfs-\nVerhältnis zu anderen Vorschriften                träger zu einem in § 39 i Abs. 1 bezeichneten\nüber den Bodenverkehr                        Zweck erworben wird,\nIm räumlichen Geltungsbereich eines Bebau-            3. der Erwerber bereit und in der Lage ist, das\nungsplans im Sinne des § 30 sind die Vorschriften            Grundstück binnen angemessener Frist entspre-\nüber den Verkehr mit land- und forstwirtschaftli-            chend den vorhandenen baurechtlichen Festset-\nchen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn,             zungen zu nutzen, und dies vor Ablauf der Frist\ndaß es sich um die Veräußerung der Wirtschafts-              nach Absatz 4 Satz 1 erklärt und glaubhaft\nstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-            macht oder\ntriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Be-      4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nach dem\nbauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft               Stand der Planungsarbeiten der Verwendungs-\noder für die Forstwirtschaft ausgewiesen sind.               zweck des Grundstücks noch nicht mit ausrei-\nchender Sicherheit bestimmt werden kann; ist\nder Verwendungszweck mit ausreichender Si-\n§ 23\ncherheit bestimmbar, so gelten die Nummern l\nSicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr            und 3 mit der Maßgabe, daß anstelle der vorhan-\ndenen baurechtlichen Festsetzungen die zukünf-\n(1) Das Grundbuchamt darf aufgrund eines nach\ntigen Festsetzungen treten.\n§ 19 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs eine\nEintragung in das Grundbuch erst vornehmen,              Nummer 1 gilt nicht, wenn die auf dem Grund-\nwenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.            stück befindliche bauliche Anlage schwere Miß-\nstände oder Mängel im Sinne des § 39 e aufweist\n(2) Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmi-         und der Erwerber nicht glaubhaft macht, daß er be-\ngung nach § 19 nicht erforderlich oder gilt sie als     reit und in der Lage ist, die Mißstän_de oder Mängel\nerteilt, so hat die Genehmigungsbehörde auf An-         binnen angemessener Frist zu beseitigen.\ntrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszu-\nstellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.          (3) Soweit die Grundstücke nicht als Flächen für\nden Gemeinbedarf oder als Flächen für die Verwer-\n(3) Ist aufgrund eines nicht genehmigten Rechts-     tung oder Beseitigung von Abwasser und festen\nvorgangs eine Eintragung in das Grundbuch vorge-        Abfallstoffen, als Verkehrs-, Versorgungs- oder\nnommen worden, so kann die Genehmigungsbe-              Grünflächen benötigt werden, ist das Vorkaufs-\nhörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das      recht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das\nGrundbuchamt um die Eintragung eines Wider-             Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Per-\nspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchord-         son veräußert, die mit ihm in gerader Linie ver-\nnung bleibt unberührt.                                  wandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie\n(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Wider-           bis zum dritten Grad verwandt ist.\nspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbe-             (4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Mo-\nhörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung           naten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Ver-\nerteilt ist.                                            waltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2271\nwerden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und     den kann; § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 ist\n512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwen-         anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grund-\nden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Er-      stücks ist anzugeben, soweit er bereits im Zeit-\nsuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres An-            punkt der Ausübung des Vorkaufsrechts angege-\nspruchs auf Ubereignung des Grundstücks eine           ben werden kann.\nVormerkung in das Grundbuch einzutragen; die              (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der hö-\nGemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vor-      heren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt\nmerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht          entsprechend. Auf die Veröffentlichung der Sat-\nist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb       zung findet§ 16 Abs. 2 entsprechend Anwendung.\naufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlö-\nschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die\nGemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im                                   § 25 a\nGrundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann                Besonderes Vorkaufsrecht zum Erwerb\nsie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Siche-                    von Austausch- oder Ersatzland\nrung des Ubereignungsanspruchs des Käufers im\nBeabsichtigt die Gemeinde in Erfüllung gesetzli-\nGrundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen;\nsie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Aus-       cher Pflichten einem bestimmten Eigentümer, des-\nübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unan-          sen Grundstück im Rahmen städtebaulicher Maß-\nfechtbar ist.                                          nahmen benötigt wird, Austausch- oder Ersatzland\nzur Verfügung zu stellen, steht ihr auch außerhalb\n(5) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete       der in den §§ 24 und 25 bezeichneten Gebiete im\nhat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten        Gemeindegebiet ein Vorkaufsrecht an einem\ngeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen;       Grundstück zu, das für diesen Zweck geeignet ist\ndie Mitteilung des Verpflichteten wird durch die       und verwendet werden soll. § 24 Abs. 2 Satz 1 und\nMitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt       2 Nr. 2 sowie Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. Der Ge-\ndarf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentü-       meinde steht das Vorkaufsrecht nicht zu, wenn das\nmer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die       Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt\nNichtausübung oder das Nichtbestehen des Vor-          wird und die Landesregierung oder die von ihr be-\nkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vor-         stimmte Stelle gegenüber der Gemeinde erklärt\nkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat      hat, daß das Grundstück für Zwecke der Verbesse-\ndie Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber      rung der Agrarstruktur benötigt wird.\nunverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeug-\nnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vor-\n§ 26\nkaufsrechts.\nVeräußerungspflicht der Gemeinde\n§ 24 a\n(1) Die Gemeinde hat Grundstücke, die sie nach\nBesonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung\nden §§ 24, 24a und 25 erworben hat, zu veräußern,\nvon städtebaulichen Erhaltungszielen\nsobald der mit dem Erwerb des Grundstücks ver-\nDer Gemeinde steht zur Wahrung der in § 39 h        folgte Zweck verwirklicht werden kann. Von die-\nAbs. 3 und 4 bezeichneten Belange ein Vorkaufs-        ser Verpflichtung sind Grundstücke ausgenommen,\nrecht an bebauten Grundstücken im Gemeindege-          die für öffentliche Zwecke oder für beabsichtigte\nbiet zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-        städtebauliche Maßnahmen als Austauschland oder\ngen, daß durch den Erwerb des Grundstücks und          zur Entschädigung in Land benötigt werden.\ndie damit verfolgten Zwecke die in § 39 h bezeich-\n(2) In den Fällen des § 24 sind die Grundstücke\nneten Belange beeinträchtigt werden. Der Erwerber\nnach Maßgabe der Ziele und Zwecke des Bebau-\nkann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden,\nungsplans unter Berücksichtigung weiter Kreise\nwenn er sich verpflichtet und glaubhaft macht, daß\ner die Belange wahren wird. § 24 Abs. 2 Satz 1 und     der Bevölkerung an Bauwillige zu veräußern, die\nglaubhaft machen, daß sie die Grundstücke inner-\nAbs. 3 bis 5 ist anzuwenden.\nhalb angemessener Frist entsprechend den Festset-\nzungen des Bebauungsplans, seinen Zwecken und\n§ 25                           Zielen nutzen werden. Satz 1 gnt entsprechend,\nBesonderes Vorkaufsrecht                 wenn in den Fällen des § 25 die erworbenen\nGrundstücke in den Geltungsbereich eines Bebau-\n(1) In Gebieten, in denen die Gemeinde entspre-     ungsplans einbezogen werden. In den Fällen des\nchend den Zielen der Raumordnung und Landespla-        § 24 a findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,\nnung oder den städtebaulichen Entwicklungszielen       daß das Grundstück an solche Personen zu veräu-\ndes Flächennutzungsplans oder einer Entwick-           ßern ist, die glaubhaft machen, daß sie die Belange\nlungsplanung der Gemeinde städtebauliche Maß-          wahren werden, die die Ausübung des Vorkaufs-\nnahmen in Betracht zieht, kann die Gemeinde zur        rechts rechtfertigen. § 89 Abs. 3 findet Anwendung.\nSicherung einer geordneten städtebaulichen Ent-\nwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an             (3) Bei der Erfüllung der Veräußerungsverpflich-\ndenen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken        tung nach Absatz 2 sind vorrangig frühere Käufer\nzusteht. § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 Halbsatz 2     zu berücksichtigen, die in den Fällen des § 25 die\nfindet Anwendung, sobald nach dem Stand der Pla-       Ausübung des Vorkaufsrechts nicht abwenden\nnungsarbeiten der Verwendungszweck des Grund-          konnten, weil in diesem Zeitpunkt die in § 25\nstücks mit ausreichender Sicherheit bestimmt wer-      Abs. 1 Satz 2 hierfür bezeichneten Voraussetzun-","2272                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngen noch nicht vorlagen. Dabei sind in erster Linie                              § 28\ndiejenigen früheren Käufer zu berücksichtigen, de-             Entschädigung für ältere Erwerbsrechte\nnen kein sonstiges Grundeigentum oder nur\nGrundeigentum in geringem Umfang gehört; § 89             Nach Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Ge-\nAbs. 4 und 5 findet entsprechend Anwendung.            meinde denjenigen für dadurch entstandene Ver-\nmögensnachteile zu entschädigen, dem ein vertrag-\n(4) Ist der Zweck, zu dem das Grundstück nach       liches Recht zum Erwerb des Grundstücks zu-\n§ 24, 24 a, 25 oder 25 a erworben wurde, entfallen\nstand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der\nund soll das Grundstück nicht für andere Zwecke        Gemeinde aufgrund dieses Gesetzes oder solcher\nverwendet werden, die die Ausübung des Vor-            landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 auf-\nkaufsrechts rechtfertigen würden, so ist das Grund-    gehoben worden sind, begründet, in den Fällen des\nstück nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu veräu-       § 25 a ausgeübt worden ist. Die Vorschriften über\nßern.                                                  die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf-\n§ 27                          ten Teils gelten entsprechend. Kommt eine Eini-\ngung über die Entschädigung nicht zustande, so\nAusübung des Vorkaufsrechts zugunsten anderer        entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor\n(1) Die Gemeinde kann das ihr nach den §§ 24,       der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat\n24 a, 25 und 25 a zustehende Vorkaufsrecht zugun-      die Gemeinde das Vorkaufsrecht zugunsten eines\nsten eines anderen (Begünstigter) ausüben, wenn        anderen ausgeübt, so kann sie von diesem Erstat-\ndieser einverstanden ist, die Gewähr bietet für die    tung des Entschädigungsbetrags verlangen.\nVerwirklichung der mit der Ausübung des Vor-\nkaufsrechts verfolgten Ziele und wenn das Grund-                                § 28 a\nstück\nAusübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert\n1. für öffentliche~ Zwecke benötigt wird oder\n(1) Für den bei Ausübung des Vorkaufsrechts\n2. mit Wohngebäuden im sozialen Wohnungsbau            von der Gemeinde zu zahlenden Betrag gelten die\noder für Personengruppen mit besonderem             Absätze 2 bis 6.\nWohnbedarf bebaut werden soll oder\n(2) Der zu zahlende Betrag bemißt sich n~ch dem\n3. mit Eigenheimen bebaut werden soll oder in ei-\nVerkehrswert des Grundstücks (§ 142) im Zeitpunkt\nnem Gebiet liegt, das nach städtebaulichen Er-\ndes Verkaufsfalls; ist das Rücktrittsrecht nach Ab-\nfordernissen als Eigenheimgebiet entwickelt\nsatz 3 ausgeschlossen, weil das Grundstück auch\nwerden soll. Kaufeigenheime und Kleinsiedlun-\nenteignet werden könnte, so bemißt sich der zu\ngen stehen Eigenheimen gleich.\nzahlende Betrag nach den Vorschriften des Fünften\nDie Ausübung des Vorkaufsrechts in den Fällen           Teils. Die Vertragsparteien sind vor Ausübung des\nder Nummern 2 und 3 ist ausgeschlossen, wenn der        Vorkaufsrechts zu hören. Auf schriftliches Verlan-\nKäufer bereit ist und die Gewähr bietet, daß er die     gen einer Vertragspartei hat die Gemeinde ein Gut-\nZiele verwirklicht, deretwegen das Vorkaufsrecht        achten     des   Gutachterausschusses      einzuholen.\nzugunsten des Dritten ausgeübt werden soll. In den      Durch das Verlangen wird die Frist des § 24 Abs. 4\nFällen des § 25 a kann das Vorkaufsrecht für denje-     Satz 1 bis zum Eingang des Gutachtens bei der Ge-\nnigen ausgeübt werden, der das Grundstück als           meinde unterbrochen. Satz 4 gilt entsprechend,\nAustausch- oder Ersatzland erhalten soll. § 26 gilt     wenn die Gemeinde ohne Verlangen nach Satz 3\nentsprechend.                                           ein Gutachten des Gutachterausschusses einholt;\n(2) Steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der    dies ist den Vertragsparteien vor Ablauf der in\nBedarfsträger fest, so ist die Gemeinde verpflichtet,   § 24 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Frist mitzuteilen.\nauf Antrag des Bedarfsträgers das Vorkaufsrecht           (3) Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ablauf\nzu seinen Gunsten auszuüben, wenn er für die Ver-      eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids\npflichtungen der Gemeinde nach Absatz 3 Satz 3 Si-      über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maß-\ncherheit leistet.                                      gabe des Absatzes 2 vom Vertrag zurückzutreten.\n(3), Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugun-     Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn\nsten eines anderen hat die Gem~inde die Frist, in      1. das Vorkaufsrecht in den Fällen des § 24 Abs. 1\nder das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck               ausgeübt wird, der Erwerb des Grundstücks für\nzu verwenden ist, zu bezeichnen. Mit der Aus-              die Durchführung des Bebauungsplans erforder-\nübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwi-               lich ist und es nach dem festgesetzten oder in\nschen dem Begünstigten und dem Verpflichteten              den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 mit ausreichen-\nzustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich-           der Sicherheit bestimmbaren Verwendungs-\ntungen aus dem Kauf neben dem Begünstigten als             zweck auch enteignet werden könnte oder\nGesamtschuldnerin. Kommt der Begünstigte seiner\n2. das Grundstück für, die Durchführung der Umle-\nVerpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann die\ngung nach den Vorschriften des Ersten Ab-\nGemeinde die Enteignung des Grundstücks zu ih-\nschnitts des Vierten Teils benötigt wird.\nren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen ver-\nlangen, der glaubhaft macht, daß er die Baumaß-        Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und\nnahmen innerhalb angemessener Frist durchführen        356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend an-\nwird. Für die Entschädigung und das Verfahren          zuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zu-\ngelten die Vorschriften des Fünften Teils über die     rück, weil die Gemeinde das Vorkaufsrecht nach\nRückenteignung entsprechend.                           Maßgabe des Absatzes 2 ausgeübt hat, so trägt die","Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2273\nGemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grund-            Vorschriften mindestens Festsetzungen über die\nlage des Verkehrswerts.                                    Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die\nüberbaubaren Grundstücksflächen und über die\n(4) Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts\nörtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorha-\ndurch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ange-\nben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht\nfochten und ist das Rücktrittsrecht nach Absatz 3\nwiderspricht und die Erschließung gesichert ist.\nausgeschlossen, so hat das Gericht auf Antrag ei-\nnes der Beteiligten vorab zu entscheiden, ob das\nVorkaufsrecht ausgeübt werden durfte.                                              § 31\n(5) Das Eigentum an dem Grundstück geht auf                           Ausnahmen und Befreiungen\ndie Gemeinde über, wenn der Bescheid über die                 (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans\nAusübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar gewor-            kann die Baugenehmigungsbehörde im Einverneh-\nden ist oder das Urteil nach Absatz 4 rechtskräftig        men mit der Gemeinde solche Ausnahmen zulas-\nfestgestellt hat, daß das Vorkaufsrecht von der Ge-        sen, die in dem Bebauungsplan nach Art und Um-\nmeinde ausgeübt werden durfte, und wenn der Uber-          fang ausdrücklich vorgesehen sind.\ngang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen\nworden ist. Die Eintragung in das Grundbuch er-               (2) Im übrigen kann die Baugenehmigungsbehör-\nfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.                           de im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zu-\nstimmung der höheren Verwaltungsbehörde Befrei-\n(6) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über          ung erteilen, wenn die Durchführung des Bebau-\ndie Ausübung des Vorkaufsrechts oder der Rechts-           ungsplans im Einzeltall zu einer offenbar nicht be-\nkraft des Urteils nach Absatz 4 erlöschen die              absichtigten Härte führen würde und die Abwei-\nPflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit           chung auch unter Würdigung nachbarlicher Inter-\nAusnahme der Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen          essen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,\nGesetzbuchs. Die Gemeinde hat nach diesem Zeit-            oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit\npunkt unverzüglich den in dem Bescheid festge-             die Befreiung erfordern. Die Zustimmung der höhe-\nsetzten Betrag zu zahlen oder unter Verzicht auf           ren Verwaltungsbehörde gilt als erteilt, wenn sie\ndas Recht der Rücknahme zu hinterlegen, wenn               nicht binnen zwei Monaten versagt wird. Die höhe-\ndies statthaft ist.                                        re Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte\nFälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung\nnicht erforderlich ist.\nDRITTER TEIL\nRegelung der baulichen und sonstigen Nutzung,                                       § 32\nAnordnung von Baumaßnahmen,                                    Nutzungsbeschränkungen\nAbbruchgebot und Erhaltung                            auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,\nbaulicher Anlagen                                  Versorgungs- und Grünflächen\nSind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan\nErster Abschnitt\nals Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als\nZulässigkeit von Vorhaben                     Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festge-\nsetzt, so dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wert-\n§ 29                            steigernde Änderung baulicher Anlagen zur Folge\nhaben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von\nBegriff des Vorhabens                     den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt\nFür Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder         werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträ-\nNutzungsänderung von baulichen Anlagen zum In-             ger zustimmt oder der Eigentümer für sich und sei-\nhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Geneh-          ne Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung\nmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der               für den Fall schriftlich verzichtet, daß der Bebau-\nBauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,               ungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die\ngelten die §§ 30 bis 37. Dies gilt auch für Vorha-         dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile\nben, die der Landesverteidigung dienen. Für Auf-           einer baulichen Anlage, wenn sie für sich allein\nschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs               nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei\nsowie für Ausschachtungen, Ablagerungen ein-               der Enteignung die Ubernahme der restlichen über-\nschließlich Lagerstätten, auf die Satz 1 keine An-         bauten Flächen verlangt werden kann.\nwendung findet, gelten die §§ 30 bis 37 entspre-\nchend. Auf Vorhaben im Sinne des Satzes 3, die\n§ 33\nder Bergaufsicht unterliegen, findet § 36 keine An-\nwendung. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts                          Zulässigkeit von Vorhaben\nund andere öffentlich-rechtliche Vorschriften blei-                     während der Planaufstellung\nben unberührt.                                                In Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen\n§ 30                            hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzu-\nstellen, ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach dem\nZulässigkeit von Vorhaben                    Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß\nim Geltungsbereich eines Bebauungsplans              das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Be-\nIm Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der al-        bauungsplans nicht entgegenstehen wird, der An-\nlein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen            tragsteller diese Festsetzungen für sich und seine","2274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Er-          a) vor der Ubergabe des Betriebs die Errichtung\nschließung gesichert ist.                                       eines Altenteilerhauses nach Nummer 1 zu-\nlässig gewesen wäre,\n§ 34                              b) im Ubergabevertrag die Errichtung eines Al-\ntenteilerhauses vereinbart worden ist,\nZulässigkeit von Vorhaben innerhalb der\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile                c) das Vorhaben in unmittelbarer Nähe der Hof-\nstelle errichtet wird und\n(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten               d) rechtlich gesichert ist, daß die Fläche, auf der\nOrtsteile ist, sofern § 30 keine Anwendung findet,              das Altenteilerhaus errichtet werden soll,\nein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen                nicht ohne das Hofgrundstück veräußert\neines Bebauungsplans nicht widerspricht und es                  wird,\nsich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,\nBauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut        3. einer Landarbeiterstelle dient,\nwerden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung       4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versor-\nunter Berücksichtigung der für die Landschaft cha-          gung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser,\nrakteristischen Siedlungsstruktur einfügt, die Er-          der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebun-\nschließung gesichert ist und wenn sonstige öffentli-        denen gewerblichen Betrieb dient oder\nche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere          5. wegen seiner besonderen Anforderungen an die\ndie Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-             Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung\nverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild               auf die Umgebung oder wegen seiner besonde-\nnicht beeinträchtigt wird.                                  ren Zweckbestimmung nur im Außenbereich\n(2) Die Gemeinden können die Grenzen für die             ausgeführt werden soll.\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile oder Teile              (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zu-\ndavon durch Satzung festlegen. In den Geltungsbe-       gelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Be-\nreich der Satzung können auch Grundstücke einbe-        nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.\nzogen werden, durch die der im Zusammenhang be-\nbaute Ortsteil abgerundet wird, wenn dies mit ei-          (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange\nner geordneten städtebaulichen Entwicklung ver-         liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben\neinbar ist und wenn auf solchen Grundstücken die             den Zielen der Raumordnung und Landespla-\nzulässige Nutzung nach den Absätzen 1 und 3 Satz             nung oder den Darstellungen des Flächennut-\n1 bestimmt werden kann. Die Satzung bedarf der               zungsplans widerspricht,\nGenehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.\n§ 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf die Veröf-\nschädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen\nfentlichung der Satzung findet § 16 Abs. 2 entspre-          kann oder ihnen ausgesetzt wird,\nchend Anwendung.                                             unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen\nund andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen\n(3) Werden in einer aufgrund des § 2 Abs. 8 er-\nder Versorgung, der Abwasser- und Abfallbe-\nlassenen Rechtsverordnung Baugebiete bezeichnet\nseitigung, für die Sicherheit oder Gesundheit\nund entspricht die Eigenart der näheren Umgebung\noder für sonstige Aufgaben erfordert,\nnach der vorhandenen Bebauung einem dieser Bau-\ngebiete, so ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es           die Wasserwirtschaft gefährdet,\nnach der Verordnung in dem Baugebiet zulässig                Belange des Natur- und Landschaftsschutzes be-\nwäre. Nennt eine aufgrund des § 2 Abs. 8 erlassene           einträchtigt,\nRechtsverordnung Höchstwerte für das Maß der            -    das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,\nbaulichen Nutzung, so dürfen diese Zahlen, bezo-\ngen auf die in der Umgebung überwiegend vorhan-              die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre\ndene tatsächliche Geschoßzahl, nicht überschritten           Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt\nwerden. Abweichungen von Satz 2 können im Ein-               oder\nzelfall zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 be-          die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung\nzeichneten Belange gewahrt bleiben.                          einer Splittersiedlung befürchten läßt.\nAuf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-\n§ 35                          struktur ist besonders Rücksicht zu nehmen.\nBauen im Außenbereich                      (4) Der beabsichtigten Änderung der bisherigen\nNutzung ohne wesentliche Änderung einer bauli-\n(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zuläs-\nchen Anlage im Sinne des Absatzes 1 Nr. l bis 3\nsig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenste-\nhen, die ausreichende Erschließung gesichert ist        kann nicht entgegengehalten werden, daß die Än-\nund wenn es                                              derung den Darstellungen des Flächennutzungs-\nplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die\n1. einem land-      oder forstwirtschaftlichen Betrieb   natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt\ndient und nur einen untergeordneten Teil der        oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-\nBetriebsfläche einnimmt,                            rung einer Splittersiedlung befürchten läßt.\n2. einem Landwirt zu Wohnzwecken dient, dessen\nBetrieb nach Ubergabe zum Zweck der Vorweg-            (5) Absatz 4 gilt entsprechend,\nnahme der Erbfolge später aufgegeben worden         1. wenn beabsichtigt ist, ein seit längerer Zeit von\nist, und                                                dem Eigentümer eigengenutztes Wohngebäude,","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2275\ndas nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zulässig war und                                § 37\nden allgemeinen Anforderungen an gesunde                      Bauliche Maßnahmen des Bundes\nWohnverhältnisse nicht entspricht und durch                              und der Länder\nwirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaß-\nnahmen nicht diesen Anforderungen angepaßt             (1) Macht die besondere öffentliche Zweckbe-\nwerden kann, zu beseitigen und an der gleichen      stimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder\nStelle ein neues vergleichbares Wohngebäude         eines Landes erforderlich, von den Vorschriften\nzu errichten, und Tatsachen die Annahme recht-      dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes\nfertigen, daß es für den Eigenbedarf des bisheri-   erlassenen Vorschriften abzuweichen und ist das\ngen Eigentümers oder seiner Familie genutzt         Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14, 31 oder\nwerden wird,                                        36 nicht erreicht worden, so entscheidet die höhere\nVerwaltungsbehörde.\n2. wenn ein zulässigerweise errichtetes Gebäude\n(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der\ndurch Brand, Naturerei~Jnisse oder andere außer-\ngewöhnliche Ereignisse zerstört wurde und be-       Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des\nBundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölke-\nabsichtigt ist, alsbald an der gleichen Stelle ein\nrungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der hö-\nvergleichbares neues Gebilude zu errichten, oder\nheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Ertei-\n3. für die Änderung oder Nutzungsänderung von            lung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu\nerhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft      hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde\nprägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben        ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde\nsind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen          dem beabsichtigten Bauvorhaben, so entscheidet\nVerwendung der Gebäude und der Erhaltung des        der zuständige Bundesminister im Einvernehmen\nGestaltswerts dient.                                mit den beteiligten Bundesministern und im Beneh-\nmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.\nIn den FälJen der Nummern 1 und 3 sind gering-\nfügige Erweiterungen des neuen Wohngebäudes                 (3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durch-\ngegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäu-         führung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und\nde sowie geringfügige Abweichungen vom bisheri-          2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem\ngen Standort des Gebäudes zulässig.                      Gesetz, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen\nzu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein\n(6) Bei geringfügigen Erweiterungen im Zusam-        Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder\nmenhang mit der Modernisierung eines Wohnge-             aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch\nbäudes sowie der Modernisierung eines Gebäudes,          entstandenen Kosten zu ersetzen.\ndas der Fremdenbeherbergung, insbesondere einer\ngewerblichen Zimmervermietung dient, gilt Absatz            (4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken\n4 entsprechend.                                          errichtet werden, die nach dem Gesetz über die\nLandbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung\n(7) Unbeschadet des Landesrechts soll die für die    vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), ge-\nErteilung der Genehmigung zuständige Behörde in          ändert durch das Gesetz zur Änderung von Vor-\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und der Absätze 4        schriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung vom\nbis 6 bei der Erteilung der Genehmigung in geeig-        29. November .1966 (Bundesgesetzbl. I. S. 653), be-\nneter Weise sicherstellen, daß die bauliche oder         schafft werden, so sind in dem Verfahren nach § 1\nsonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens          Abs. 2 des Landbeschaffungsge~tzes alle von der\nnur in der vorgesehenen Art genutzt wird. Zur            Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde\nrechtlichen Sicherung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchsta-       nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendun-\nbe d kann sie auch anordnen, daß die Veräußerung         gen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens\ndes Grundstücks nur mit ihrer Genehmigung zuläs-         nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht.\nsig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung\nim Grundbuch wirksam; die Eintragung erfolgt auf                                   § 38\nErsuchen der für die Erteilung der Genehmigung\nzuständigen Behörde.                                                      Bauliche Maßnahmen\naufgrund von anderen Gesetzen\nDie Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes\n§ 36\nvom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903), des\nBeteiligung der Gemeinde                 Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun-\nund der höheren Verwaltungsbehörde              desgesetzbl. I S. 955), des Telegraphenwegegesetzes\nvom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705), des\n(1) Uber die Zulässigkeit von Vorhaben nach         Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. No-\nden §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfah-          vember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), des Perso-\nren von der Baugenehmigungsbehörde im Einver-            nenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bun-\nnehmen mit der Gemeinde entschieden. In den Fäl-         desgesetzbl. I S. 241) und des Abfallbeseitigungsge-\nlen der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustim-         setzes vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) so-\nmung der höheren Verwaltungsbehörde erforder-            wie des Gesetzes über den Bau und den Betrieb\nlich.                                                    von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techni-\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ge-       ken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar\nnau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre        1976 (Bundesgesetzbl. I. S. 241) bleiben von den\nZustimmung nicht erforderlich ist.                       Vorschriften des Dritten Teils unberührt. Das glei-","2276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nehe gilt bei Planfeststellungsverfahren für überört-     2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene\nliche Planungen auf den Gebieten des Verkehrs-,              sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des\nWege- und Wasserrechts nach landesrechtlichen                Bebauungsplans anzupassen.\nVorschriften, wenn die Gemeinde beteiligt worden         Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, insbesonde-\nist. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.                         re aufgrund des Ergebnisses der Erörterungen und\nBeratungen nach § 39 a Abs. 1, daß die Durchfüh-\n§ 39                           rung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen\nSchutz des Mutterbodens                   einem Eigentümer nicht zuzumuten ist, so hat die\nGemeinde von dem Baugebot abzusehen.\nMutterboden, der bei der Errichtung und Ände-\nrung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen an-           (2) Der Eigentümer kann von der Gemeinde nach\nderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgeho-           Anordnung eines Gebots nach Absatz 1 die Uber-\nben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und       nahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaub-\nvor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.             haft macht, daß ihm die Durchführung des Vorha-\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen             bens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumu-\nund Städtebau wird ermächtigt, zu dem in Satz 1          ten ist. § 44 b Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und\ngenannten Zweck durch Rechtsverordnung Vor-              2 gelten entsprechend. Das Ubernahmeverlangen\nschriften über Art und Umfang des Schutzes des           kann auch im Rahmen der Erörterung und Bera-\nMutterbodens zu erlassen.                                tung nach § 39 a Abs. 1 geltend gemacht werden;\nhierauf ist der Eigentümer hinzuweisen.\n(3) Das Baugebot kann bei einem zusammenhän-\nAbschnitt 1 a\ngenden Bauvorhaben zur Erleichterung oder Be-\n. Anordnung von Baumaßnahmen, Pflanzgebot,              schleunigung der Durchführung des Bebauungs-\nNutzungsgebot, Abbruchgebot und Erhaltung             plans auch an mehrere Eigentümer als Gebot erge-\nbaulicher Anlagen                     hen, das Bauvorhaben gemeinschaftlich oder in Ab-\nstimmung untereinander durchzuführen.\n§ 39 a                             (4) Erfüllt ein Eigentümer die Verpflichtung\nErörterung und Beratung                  nach den Absätzen 1 und 3 nicht, kann die Gemein-\nde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 die\n(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Bau- oder\nEnteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder\nPflanzgebot (§ 39 b), ein Nutzungsgebot (§ 39 c), ein\nzugunsten eines Bauwilligen verlangen, der glaub-\nAbbruchgebot (§ 39 d) oder ein Modernisierungs-          haft macht, daß er die Baumaßnahmen innerhalb\noder Instandsetzungsgebot (§ 39 e) zu erlassen, soll\nangemessener Frist durchführen wird. Für die Ent-\nsie vorher mit den Eigentümern, den Mietern,\nschädigung und das Verfahren gelten die Vor-\nPächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten erör-        schriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des\ntern und sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bera-\nFünften Teils.\nten, wie die Maßnahmen durchgeführt werden kön-\nnen und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus               (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur\nöffentlichen Kassen bestehen.                            möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder\nTeile davon beseitigt werden, so ist der Eigentümer\n(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den\nmit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflich-\n§§ 39 b bis 39 e setzt voraus, daß die alsbaldige\ntet. § 39 d Abs. 2 und 3 Satz 1, § 44 b Abs. 2 und 5\nDurchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen\nsowie § 44 c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.\nGründen erforderlich ist.\n(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauli-\n(3) Bei der Anwendung der §§ 39 b bis 39 h blei-\nche Nutzung festgesetzt, gelten die Absätze 1 bis 5\nben die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson-\nentsprechend.\ndere über den Schutz und die Erhaltung von Bau-\ndenkmälern unberührt.                                        (7) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1\n(4) Unberührt bleiben die Verpflichtung, nach         bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusam-\nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Maß-          menhang bebauter Ortsteile angeordnet werden,\nnahmen der in den §§ 39 b bis 39 e bezeichneten           um unbebaute oder geringfügig bebaute Grund-\nArt durchzuführen oder die Durchführung solcher           stücke entsprechend den baurechtlichen Vorschrif-\nMaßnahmen zu dulden, sowie die Verpflichtung,             ten zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzu-\nvon einer Änderung oder einem Abbruch baulicher           führen, insbesondere zur Schließung von Baulük-\nAnlagen abzusehen.                                        ken.\n(8) Die Gemeinde kann den Eigentümer durch\n§ 39 b                           Bescheid verpflichten, sein Grundstück entspre-\nchend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Fest-\nBau- und Pflanzgebot                    setzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im        (Pflanzgebot).\nSinne des § 30 kann die Gemeinde den Eigentümer\n§ 39 C\ndurch Bescheid verpflichten, innerhalb einer näher\nzu bestimmenden angemessenen Frist                                            Nutzungsgebot\n.1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzun-            (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im\ngen des Bebauungsplans zu bebauen oder               Sinne des § 30 kann die Gemeinde den Eigentümer","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2277\ndurch Bescheid verpflichten, eine Fläche, ein vor-     Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu\nhandenes Gebäude oder eine sonstige bauliche An-       leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschä-\nlage oder Teile davon innerhalb angemessener           digung nach Satz 1 von der Gemeinde die Ubernah-\nFrist den Festsetzungen des Bebauungsplans ent-        me des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit\nsprechend zu nutzen oder einer solchen Nutzung         Rücksicht auf das Abbruchgebot wirtschaftlich\nzuzuführen. § 39 b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.    nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu be-\nhalten. § 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1\n(2) Wird das Gebäude oder die bauliche Anlage      und 2 finden Anwendung.\nbereits anderweitig genutzt, gilt § 39 d Abs. 2 ent-\nsprechend.\n§ 39 e\n(3) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die\nUbernahme des Grundstücks verlangen, wenn es                 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot\nihm mit Rücksicht auf die bisher zulässigerweise\n(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inne-\nausgeübte Nutzung wirtschaftlich nicht zuzumuten\nren oder äußeren Beschaffenheit Mißstände oder\nist, die Nutzung zu ändern. § 39 b Abs. 2 Satz 3,\nMängel auf, deren Beseitigung oder Behebung\n§ 44 b Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 fin-\ndurch Modernisierung oder Instandsetzung möglich\nden entsprechend Anwendung.\nist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Miß-\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für Gebäude     stände durch ein Modernisierungsgebot und die Be-\nund sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon,        hebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot\ndie für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung   anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände und zur\nbestimmt sind und entsprechend genutzt werden.         Behebung der Mängel ist der Eigentümer der bauli-\nchen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch\nden die Modernisierung oder Instandsetzung ange-\n§ 39 d                        ordnet wird, sind die zu beseitigenden Mißstände\nAbbruchgebot                      oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und\neine angemessene Frist für die Durchführung der\n(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer ver-           erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.\npflichten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im\nGeltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne             (2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die\ndes § 30 ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn      bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforde-\nsie                                                    rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse\nentspricht. Die Gemeinde darf keine höheren An-\n1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht          forderungen stellen, als für entsprechende Neubau-\nentspricht und auch nicht den Festsetzungen an-   ten aufgrund der Vorschriften des Bauordnungs-\ngepaßt werden kann oder                           rechts und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschrif-\n2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 39 e Abs.      ten, insbesondere des Gewerberechts, gestellt wer-\n2 und 3 aufweist, die auch durch eine Moderni-    den können.\nsierung oder Instandsetzung nicht behoben wer-\n(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch\nden können.\nAbnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder\nDiejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück        Einwirkungen Dritter\noder an einem das Grundstück belastenden Recht         1. die bestimmungsmäßige Nutzung der baulichen\nim Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung             Anlage   nicht nur unerheblich beeinträchtigt\ngesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sol-\nwird,\nlen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn\nsie von der Beseitigung betroffen werden. Unbe-        2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaf-\nrührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseiti-       fenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur un-\ngung selbst vorzunehmen.                                   erheblich beeinträchtigt oder\n(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzo-     3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist\ngen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung              und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere\nangemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner               geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung\nunter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung                 erhalten bleiben soll.\nsteht. Bei Raum, der überwiegend gewerblichen          Kann die Behebung der Mängel einer baulichen\noder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum),        Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch\nhat die Gemeinde vor Erlaß des Bescheids mit dem       aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von\nInhaber die Möglichkeit einer anderweitigen Un-        Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instand-\nterbringung zu erörtern; strebt der Geschäftsraum-     setzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen\ninhaber eine anderweitige Unterbringung an, soll       Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid\nder Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeit-       über den Erlaß des Instandsetzungsgebots sind die\npunkt der Beseitigung anderer geeigneter Ge-           auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen\nschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur           Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeich-\nVerfügung steht.                                       nen.\n(3) Entstehen dem Eigentümer, dem Mieter, dem          (4) Für die Kosten von Modernisierungs- und In-\nPächter oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten        standsetzungsmaßnahmen gilt § 43 Abs. 1 bis 3 des\ndurch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die      Städtebauförderungsgesetzes entsprechend.","2278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 39 f                          Anwendung des § 13 a solche Grundsätze oder ei-\nDuldungspflicht                      nen Sozialplan aufzustellen.\nMieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtig-          (5) Die Genehmigung wird durch die Baugeneh-\nte haben die Durchführung der Maßnahmen nach             migungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemein-\nden§§ 39 b bis 39 e zu dulden.                           de erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder\nan ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung er-\nforderlich, so wird im Baugenehmigungs- oder Zu-\n§ 39 g                          stimmungsverfahren über die in den Absätzen 3\nAufhebung, Beendigung und Verlängerung             und 4 bezeichneten Belange entschieden.\nvon Miet- und Pachtverhältnissen                (6) Wird die Genehmigung im Falle des Absatzes\nErfordern Maßnahmen nach den §§ 39 b bis 39 e         3 Nr. 1 und 2 versagt, kann der Eigentümer von der\ndie Aufhebung, Beendigung oder Verlängerung ei-          Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40\nnes Miet- oder Pachtverhältnisses oder eines son-        Abs. 2 die Ubernahme des Grundstücks verlangen.\nstigen Vertragsverhältnisses, das zum Gebrauch           § 44 b Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 fin-\noder zur Nutzung eines Grundstücks oder Gebäu-           den entsprechend Anwendung. Bei der Beurteilung\ndes oder einer sonstigen baulichen Anlage berech-        der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist auch zu\ntigt, finden die §§ 26 bis 31 des Städtebauförde-        berücksichtigen, ob und in welchem Umfang zur\nrungsgesetzes entsprechend Anwendung. In den             Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten\nFällen des § 39 c gilt § 30 des Städtebauförderungs-     Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen bau-\ngesetzes mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung         lichen Anlage Mittel öffentlicher Haushalte zur\nnicht verlangt werden kann, wenn eine vor Anord-         Verfügung gestellt werden.\nnung des Nutzungsgebots ausgeübte Nutzung un-               (7) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und des\nzulässig war.                                            Absatzes 4 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn\n§ 39 h                          auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls\ndie Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht\nErhaltung baulicher Anlagen                mehr zumutbar ist.\n(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan             (8) Vor der Entscheidung über den Antrag auf\noder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeich-        Abbruch, Umbau oder Änderung eines Gebäudes\nnen, in denen die Genehmigung für den Abbruch,           oder einer sonstigen baulichen Anlage hat die Ge-\nden Umbau oder die Änderung von baulichen An-            meinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Un-\nlagen aus den besonderen in den Absätzen 3 und 4         terhaltung Verpflichteten die Möglichkeit der Er-\nbezeichneten Gründen versagt werden kann. In der         haltung und Nutzung des Gebäudes sowie der Un-\nSatzung ist anzugeben, welche der in den Absätzen        terstützung bei der Erhaltung zu erörtern. Im Falle\n3 und 4 bezeichneten Gründe auf das festgelegte          des Absatzes 3 Nr. 3 und des Absatzes 4 hat sie\nGebiet zutreffen. Für die Satzung gilt § 16 entspre-     auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-\nchend.                                                   tigte zu hören.\n(2) Hat die Gemeinde beschlossen, für ein Gebiet\n§ 39 i\neine Satzung nach Absatz 1 zu erlassen, und den\nBeschluß ortsüblich bekanntgemacht, gilt für einen            Ausnahmen für Grundstücke, die besonderen\nAntrag auf Abbruch, Umbau oder Änderung einer                                Zwecken dienen\nbaulichen Anlage§ 15 Abs. 1 entsprechend.                   (1) Die §§ 39 b bis 39 h finden keine Anwendung\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden,          für Grundstücke,\nwenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,          1. die der Landesverteidigung oder\n1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit ande-        2. dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes,\nren baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtge-         der Polizei oder des Zivilschutzes dienen,\nstalt oder das Landschaftsbild prägt,\n3. auf denen sich Anlagen befinden, die den in § 38\n2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere ge-            genannten Vorschriften unterliegen, oder für die\nschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist          ein Verfahren nach den in § 38 genannten Vor-\noder                                                     schriften oder nach dem Gesetz über Landbe-\nschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom\n3. um in dem Gebiet die Zusammensetzung der\n23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zu-\nWohnbevölkerung zu erhalten, wenn dies aus\nletzt geändert durch Gesetz vom 29. November\nbesonderen städtebaulichen Gründen erforder-\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), eingeleitet wor-\nlich ist.\nden ist oder\n(4) Die Genehmigung darf auch versagt werden,         4. die dem Gottesdienst oder der Seelsorge von\num bei städtebaulichen Umstrukturierungen· einen             Kirchen und Religionsgemeinschaften des öf-\nden sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf              fentlichen Rechts dienen.\nauf der Grundlage von Grundsätzen für soziale\nMaßnahmen oder eines Sozialplans (§ 13 a) zu si-            (2) liegen für die in Absatz 1 bezeichneten\nchern. Sind Grundsätze für soziale Maßnahmen             Grundstücke die Voraussetzungen für den Aus-\noder ein Sozialplan nicht nach § 13 a aufgestellt        spruch eines Gebots nach den §§ 39 b bis 39 e vor,\nworden, so hat die Gemeinde in entsprechender            soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger","Nr. 105 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2279\ndie entsprechenden Maßnahmen durchführen oder               12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,\nihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht              13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirt-\ndie Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.              schaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen\n(3) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz              und Flächen für die Regelung des Wasserab-\nbezeichneten Art in einem Gebiet nach § 39 h, so                flusses, soweit Festsetzungen nicht nach ande-\nhat die Gemeinde den Bedc1rfslräger hiervon zu un-               ren Vorschriften getroffen werden können,\nterrichten. Beabsichtigt der Bedurfslräger den Ab-         festgesetzt, so ist der Eigentümer nach Maßgabe\nbruch, den Umbau oder die Änderung von bauli-              der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm\nchen Anlagen, so hat er dies der Gemeinde anzu-            Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den\nzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Ge-       Fällen der Nummern 4 und 10 bis 13 nicht, so-\nmeinde von dem Abbruch, dem Umbau oder der                 weit die Festsetzungen oder ihre Durchführung\nÄnderung absehen, wenn die Voraussetzungen vor-            den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung\nliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die           einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.\nGenehmigung zum Abbruch, zum Umbau oder zur                   (2) Der Eigentümer kann die Ubernahme der Flä-\nÄnderung nach § 39 h zu versagen, und wenn die             chen verlangen,\nErhaltung des Gebäudes dem Bedarfsträger auch\nbei Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten             1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die\nist.                                                           Festsetzung oder Durchführung des Bebauungs-\nplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist,\ndas Grundstück zu behalten oder es in der bis-\nZweiter Abschnitt\nherigen oder einer anderen zulässigen Art zu\nEntschädigung                              nutzen, oder\n2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt wer-\n§ 39 j                                den dürfen und dadurch die bisherige Nutzung\nVertrauensschaden                           einer baulichen Anlage aufgehoben oder we-\nsentlich herabgesetzt wird.\nHaben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nut-\nzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im be-            Der Eigentümer kann anstelle       der Ubernahme die\nrechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechts-         Begründung von Miteigentum         oder eines geeigne-\nverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für            ten Rechts verlangen, wenn         die Verwirklichung\ndie Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten               des Bebauungsplans nicht die        Entziehung des Ei-\ngetroffen, die sich aus dem Bebauungsplan erge-            gentums erfordert.\nben, können sie angemessene Entschädigung in                  (3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Ent-\nGeld verlangen, soweit die Aufwendungen durch              schädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit\ndie Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Be-             Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dür-\nbauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für         fen und dadurch die bisherige Nutzung seines\nAbgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vor-           Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die\nschriften, die für die Erschließung des Grundstücks        Voraussetzungen des Ubernahmeanspruchs nach Ab-\nerhoben wurden.                                            satz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend\n§ 40\ngemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflich-\ntete kann den Entschädigungsberechtigten auf den\nEntschädigung in Geld oder durch Ubernahme            Ubernahmeanspruch verweisen, wenn das Grund-\n(1) Sind im Bebauungsplan                              stück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck\nalsbald benötigt wird.\n1. Flächen für den Gemeinbedarf,\n2. Flächen für Personengruppen mit besonderem                                      § 41\nWohnbedarf,                                          Entschädigung bei Festsetzungen von unbebaubaren\n3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,                           Grundstücken und von Schutzflächen\n4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen                               (gestrichen)\nund Flächen für besondere Anlagen und Vor-\nkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,                                         § 42\n5. Verkehrsflächen,                                                  Entschädigung bei Begründung\n6. Versorgungsflächen,                                             von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten\n7. Flächen für die Verwertung oder Beseitigung              Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die\nvon Abwasser und festen Abfallstoffen sowie          mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten\nfür Ablagerungen,                                    sind, so kann der Eigentümer unter den Vorausset-\n8. Grünflächen,                                          zungen des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen\nFlächen einschließlich der für die Leitungsführun-\n9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen\ngen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugun-\noder für die Gewinnung von Steinen, Erden und\nsten des in § 44 a Bezeichneten begründet wird.\nanderen Bodenschätzen,\nDies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung\n10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Ge-           solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung\nmeinschaftsgaragen,                                  und Versorgung des Grundstücks dienen. Weiter-\n11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,                      gehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigen-","2280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ntümer zur Duldung von Versorgungsleitungen ver-             (6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten\npflichtet ist, bleiben unberührt.                        Frist eine Baugenehmigung oder über die boden-\nrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbe-\n§ 43                          scheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und\nkann der Eigentümer das Vorhaben infolge der\nEntschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen          Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung\nSind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-          des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr\nzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu-          verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch\nchern und Gewässern sowie für das Anpflanzen             für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, so\nvon Bäumen und Sträuchern festgesetzt, so ist dem        kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds\nEigentümer eine angemessene Entschädigung in             zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zu-\nGeld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser          grundelegung der nach der Genehmigung vorgese-\nFestsetzungen                                            henen Nutzung und dem Wert des Grundstücks,\n1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die            der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der\nüber das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung         zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlan-\nerforderliche Maß hinausgehen, oder                  gen.\n2. eine wesentliche Wertminderung des Grund-                (7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten\nstücks eintritt.                                     Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmi-\ngung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichts-\n§ 44                          recht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines\nEntschädigung bei Änderung oder Aufhebung            Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abge-\neiner zulässigen Nutzung                 lehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines\nRechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der\n(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-\nVorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht er-\nstücks auf gehoben oder geändert und tritt dadurch\nteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstel-\neine nicht nur unwesentliche Wertminderung des\nlung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert\nGrundstücks ein, so kann der Eigentümer nach\nworden ist, so bemißt sich die Entschädigung nach\nMaßgabe der folgenden Absätze eine angemessene\nAbsatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch An-\nEntschädigung in Geld verlangen.\nwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vor-\n(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-           schriften entsprechenden und zu genehmigenden\nstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab        Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauauf-\nZulässigkeit aufgehoben oder geändert, so bemißt         sichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit\nsich die Entschädigung nach dem Unterschied zwi-         eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb\nschen dem Wert des Grundstücks aufgrund der zu-          der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschie-\nlässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infol-        den wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig ge-\nge der Aufhebung oder Änderung ergibt.                   stellt wurde, daß eine Genehmigung innerhalb der\n(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-           Frist hätte erteilt werden können.\nstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten\n(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der\nFrist aufgehoben oder geändert, so kann der Eigen-\nAnspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Ei-\ntümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die\ngentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war,\nausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn\ndas beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der\ninfolge der Aufhebung oder Änderung der zulässi-\nEigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine\ngen Nutzung die Ausübung der verwirklichten\nBereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu\nNutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der\nverwirklichen, aufzeigen.\nwirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die\nsich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, un-            (9) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-\nmöglich gern.acht oder wesentlich erschwert wer-         stücks aufgehoben, so besteht auch der Ubernah-\nden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der         m.eanspruch nach§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.\nBeeinträchtigung des Grundstückswerts bemißt\nsich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des             (10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Ver-\nGrundstücks aufgrund der ausgeübten Nutzung              langen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz\nund seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 be-      2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zu-\nzeichneten Beschränkungen ergibt.                        lässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und\nwann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeich-\n(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte\nneten Frist endet.\nNutzungen bleiben unberührt.\n(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die                                   § 44 a\nEntschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentü-\nEntschädigungspflichtige\nmer an der Verwirklichung eines der zulässigen\nNutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf                 (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte ver-\nder in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Ver-       pflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen\nänderungssperre oder eine befristete Zurückstel-         Gunsten einvei:standen ist. Ist ein Begünstigter\nlung seines Vorhabens gehindert worden ist und           nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht\ner das Vorhaben infolge der Aufhebung oder               vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflich-\nÄnderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks          tet. Erfüllt der Begünstigte seine Verpflichtung\nnicht mehr verwirklichen kann.                           nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch die Ge-","Nr. 105----Tilg der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2281\nmeinde verpflichlcl; d<:r Be~Jiinstigt.e hat der Ge-      Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen,\nmeinde Ersalz zu leisten.                                 oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die\n(2) Dümt die Fr~stsctzung der Beseitigung oder         Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu lei-\nMinderung von Auswirkungen, die von der Nut-              sten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberech-\nzung eines Grundstücks ausgehen, so ist der Eigen-        tigte den Antrag auf Ubernahme des Grundstücks\ntümer zur Entschüdigung verpflichtet, wenn er mit         oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt\nder Festsetzung einverstanden war. Ist der Eigentü-       und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein\nmer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften            Angebot auf Ubernahme des Grundstücks oder Be-\nverpflichtet, Auswirkungen, die von der Nutzung           gründung des Rechts zu angemessenen Bedingun-\nseines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen oder           gen gemacht, so gilt§ 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.\nzu mindern, so ist er auch ohne Einverständnis zur\nEntschädigung verpflichtet, soweit er durch die                                    § 44 C\nFestsetzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der Ei-                      Fälligkeit und Erlöschen der\ngentümer seine Verpflichtungen nicht, so gilt Ab-                        Entschädigungsansprüche\nsatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den\n(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschä-\nEigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen\ndigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und\ntrifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2\n42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile einge-\nführen können.\ntreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs\n§ 44 b                           dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent-\nEntschädigung und Verfahren                  schädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-\npflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in\n(1) Ist die Unlschüdigung durch Ubernahme des          Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über\nGrundstücks oder durch Begründung eines Rechts\ndem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jähr-\nzu leisten und kommt eine Einigung nicht zustan-          lich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Uber-\nde, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigen-         nahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die\ntums oder die Begründung des Rechts verlangen.            Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.\nDer Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung\ndes Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei             (2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn\nder Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung        nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des\ndes Eigentums oder die Begründung des Rechts fin-         Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 1 Satz 1 be-\nden die Vorschriflen des Fünften Teils entspre-           zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,\nchend Anwendung.                                          die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.\n(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und          (3) In der Bekanntmachung nach § 12 ist auf die\nkommt eine Einigung über die Höhe der Geldent-            Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des\nschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere         Absatzes 2 hinzuweisen.\nVerwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind\ndie Beteiligten zu hören. Die Vorschriften über die\nEntschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften                                VIERTER TEIL\nTeils gelten entsprechend. Für Bescheide über eine\nzu zahlende Geldentschädigung gilt § 122 entspre-\nBodenordnung\nchend.\nErster Abschnitt\n(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und\n42 vor, so ist eine Entschädigung nur nach diesen                                Umlegung\nVorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40,\n42 und 43 sind solche Wertminderungen nicht zu                                      § 45\nberücksichtigen, die bei Anwendung des § 44 nicht\nZweck der Umlegung\nzu entschädigen wären.\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im\n(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, so-\nSinne des § 30 können zur Erschließung oder Neu-\nweit sie darauf beruhen, daß\ngestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbe-\n1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den           baute Grundstücke durch Umlegung in der Weise\nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-           neugeordnet werden, daß nach Lage, Form und\nund Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit       Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung\nder auf dem Grundstück oder im umliegenden            zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.\nGebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen\nnicht entspricht oder                                    (2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet\nwerden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht\n2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im\naufgestellt ist. In diesem Fall muß der Bebauungs-\nSinne des § 3 Abs. 2 und 3 des Städtebauförde-\nplan vor der Auslegung der Umlegungskarte (§ 69\nrungsgesetzes bestehen und die Nutzung des\nAbs .1) in Kraft getreten sein.\nGrundstücks zu diesen Mißständen wesentlich bei-\nträgt.\n§ 46\n(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraus-\nZuständigkeit und Voraussetzungen\nsetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksich-\ntigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädi-            (1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umle-\ngungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf          gungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen","2282                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nund durchzuführen, wenn und sobald sie zur Ver-             zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des\nwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist.          Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten\nin der Benutzung des Grundstücks beschränkt,\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen,                                   4. die Gemeinde,\n1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse             5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die\nmit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für          Bedarfsträger,\ndie Durchführung der Umlegung gebildet wer-         6. die Erschließungsträger.\nden,\n2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zu-            (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen\nsammenzusetzen und mit welchen Befugnissen          werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die An-\nsie auszustatten sind,                              meldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht.\nDie Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über\n3. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf         den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.\nim Umlegungsverfahren Obere Umlegungsaus-\nschüsse gebildet werden und wie diese Aus-             (3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten\nschüsse zusammenzusetzen sind,                      Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmelden-\n4. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine an-        den unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung\ndere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf An-    seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf\ntrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im          der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines\nUmlegungsverfahren zu treffenden Entscheidun-       Rechts nicht mehr zu beteiligen.\ngen vorzubereiten.                                     (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger\n(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer         einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,\nUmlegung besteht kein Anspruch.                         für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner\nRechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umle-\n(4) Auf Antrag der Gemeinde kann die Landesre-       gungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob\ngierung oder die von ihr bestimmte Stelle die Be-       ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Ren-\nfugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umle-          tenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die\ngung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine          Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen.\nandere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet         § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\noder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Wird\nsie auf die Flurbereinigungsbehörde übertragen,\nfindet § 18 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes                                   § 49\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März                             Rechtsnachfolge\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 546) entsprechend Anwen-\ndung. Die Einzelheiten der Ubertragung einschließ-         Wechselt die Person eines Beteiligten während\nlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können          eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechts-\nnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein,\nin einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und\nin dem es sich im Zeitpunkt des Ubergangs des\nder die Umlegung durchführenden Behörde gere-\ngelt werden.                                            Rechts befindet.\n§ 47                                                   § 50\nU mlegungsbeschluß                         Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses\nDie Umlegung wird durch einen Beschluß der              (1) Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde\nUmlegungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß).        ortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten\nIm Umlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet            einverstanden, so kann von der Bekanntmachung\n(§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet ge-        abgesehen werden.\nlegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.              (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbe-\nschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, inner-\nhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch\n§ 48\nnicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Um-\nBeteiligte                       legungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungs-\n(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte            stelle anzumelden.\n1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelege-           (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Ab-\nnen Grundstücke,                                    satz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ab-\n2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen         lauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft ge-\nmacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Ver-\noder durch Eintragung gesicherten Rechts an ei-\nhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten\nnem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück\noder an einem das Grundstück belastenden            lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.\nRecht,                                                 (4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten\n3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetra-       Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung\ngenen Rechts an dem Grundstück oder an einem        eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gel-\ndas Grundstück belastenden Recht, eines An-         ten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die\nspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem      Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts\nGrundstück oder eines persönlichen Rechts, das      zuerst in Lauf gesetzt worden ist.","Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                          2283\n(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Ab-    karte (§ 69 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne\nsätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekannt-    förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses\nmachung hinzuweisen.                                  vorgenommen werden. Die Änderungen werden\nmit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern\n§ 51                        der betroffenen Grundstücke gegenüber wirksam.\nIm übrigen gilt § 50 entsprechend.\nVerfügungs- und Veränderungssperre\n(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbe-                                 § 53\nschlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungs-\nplans (§ 71) dürfen im Umlegungsgebiet nur mit                Bestandskarte und Bestandsverzeichnis\nschriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle            (1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und\n1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über       ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungs-\nein Grundstück und über Rechte an einem           gebiets an (Bestandskarte und Bestandsverzeich-\nGrundstück getroffen oder Vereinbarungen ab-      nis). Die Bestandskarte weist die bisherige Lage,\ngeschlossen werden, durch die einem anderen       die Größe und die Nutzung der Grundstücke des\nein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau-     Umlegungsgebiets aus und bezeichnet die Eigentü-\nung eines Grundstücks oder Grundstücksteils       mer. In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes\neingeräumt wird;                                  Grundstück aufzuführen\n2. erhebliche Veüinderungen der Erdoberfläche         1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,\noder wesentlich wertsteigernde, sonstige Verän-   2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung\nderungen der Grundstücke vorgenommen wer-             der Grundstücke unter Angabe von Straße und\nden;                                                  Hausnummer sowie\n3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei-       3. die im Grundbuch in Abteilung II eing~tragenen\ngernde bauliche Anlagen errichtet oder wertstei-      Lasten und Beschränkungen.\ngernde Änderungen solcher Anlagen vorgenom-\nmen werden;                                          (2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Nr. 1\nund 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnis-\n4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen er-        ses sind auf die Dauer eines Monats in der Gemein-\nrichtet öder geändert werden.                     de öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Ausle-\n(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver-   gung sind mindestens eine Woche vor der Ausle-\nänderungssperre baurechtlich genehmigt worden         gung ortsüblich bekanntzumachen. Von der Ausle-\nsind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung       gung der Bestandskarte und des Bestandsverzeich-\neiner bisher ausgeübten Nutzung werden von der        nisses kann abgesehen werden, wenn alle Beteilig-\nVeränderungssperre nicht berührt.                     ten einverstanden sind.\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden,          (3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstük-\nwenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vor-       ke, so genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntma-\nhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich         chung die Mitteilung an die Eigentümer und die In-\nmachen oder wesentlich erschweren würde.              haber sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grund-\n(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und        buch ersichtlich sind oder ihr Recht bei der Umle-\naußer bei Verfügungen über Grundstücke und über       gungsstelle angemeldet haben.\nRechte an Grundstücken auch unter Bedingungen            (4) In den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Teil\noder Befristungen erteilt werden. Wird die Geneh-     des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem\nmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befri-        gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.\nstungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Ver-\ntragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Mo-                               § 54\nnats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom\nVertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht               Benachrichtigung des Grundbuchamts\nsind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen        und Vollstreckungsgerichts; U mlegungsvermerk\nGesetzbuchs entsprechend anzuwenden.                     (1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt\ndie Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und\n§ 52                        die nachträglichen Änderungen des Umlegungsge-\nbiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die\nUmlegungsgebiet                    Grundbücher der umzulegenden Grundstücke ein-\n(1). Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen,      zutragen, daß das Umlegungsverf ahren eingeleitet\ndaß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen          ist (Umlegungsvermerk).\nläßt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen be-        (2) Das Grundbuchamt hat die Umlegungsstelle\nstehen.                                               von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die\n(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung     nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungs-\nder Umlegung erschweren oder deren Grenzen            verfahrens im Grundbuch der betroffenen Grund-\ndurch die Umlegung nicht geändert werden sollen,      stücke vorgenommen sind oder vorgenommen wer-\nkönnen von der Umlegung ganz oder teilweise aus-      den.\ngenommen werden.                                         (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der\n(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs-        Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein-\ngebiets können bis zur Auslegung der Umlegungs-       getragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Voll·","2284                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluß            den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des\nKenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft,       Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden\ndas Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.       Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf\nden Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermit-\n§ 55                          teln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die\nUmlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen. Un-\nUmlegungsmasse und Verteilungsmasse             terschiede zwischen den so ermittelten Verkehrs-\n(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-         werten sind in Geld auszugleichen.\nstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu ei-\nner Masse vereinigt (Umlegungsmasse).                                            § 58\n(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die                         Verteilung nach Flächen\nFlächen, die nach dem Bebauungsplan als örtliche\nVerkehrsflächen und Grünflächen festgesetzt sind,          (1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhält-\nauszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonsti-        nis der Flächen aus, so hat sie auf Verlangen der\ngen Erschließungsträger zuzuteilen; dies gilt für      Gemeinde von den eingeworfenen Grundstücken\nGrünflächen nur insoweit, als sie überwiegend          einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang ab-\nden Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsge-         zuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden,\nbiets dienen sollen.                                   die durch die Umlegung erwachsen. Der Flächen-\nbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen\n(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der     werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Ge-\nsonstige Erschließungsträger für von ihnen in die      bieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfe-\nUmlegungsmasse eingeworfene örtliche Verkehrs-         nen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann\nflächen und Grünflächen insoweit abgefunden, als       statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise ei-\nnach den Festsetzungen des Bebauungsplans Flä-         nen entsprechenden Geldbeitrag erheben.\nchen für die in Absatz 2 genannten Zwecke benö-\n(2) Soweit ein Flächenabzug für Flächen im Sin-\ntigt werden.\nne des § 55 Abs. 2 den nach Absatz 1 zulässigen\n(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungs-     Umfang übersteigt, findet ein Ausgleich in Geld\nmasse.                                                 statt.\n(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebau-          (3) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher\nungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke fest-     oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind\ngesetzt ist, können ausgeschieden und dem Be-          dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche\ndarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden,      oder Geld auszugleichen.\nwenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außer-        (4) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und\nhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die          Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im\nVerteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle        Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.\nsoll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn\ndies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungs-                                § 59\nplans zweckmäßig ist.\nZuteilung und Abfindung\n§ 56                             (1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentü-\nVerteilungsmaßstab                    mern dem Umlegungszweck entsprechend nach\nMöglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleich-\n(1) Für die Errechnung der den beteiligten          wertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke\nGrundeigentümern an der Verteilungsmasse zuste-        und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 er-\nhenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von         rechneten Anteilen zuzuteilen.\ndem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis\n(2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebau-\nder Werte auszugehen, in dem die früheren Grund-\nungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschrif-\nstücke vor der Umlegung zueinander gestanden ha-\nten nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58\nben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach\nerrechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet\npflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwä-\nein Ausgleich in Geld statt.\ngung der Interessen der Beteiligten je nach Zweck-\nmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.                       (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungs-\ngebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum\n(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann    aufgeben muß und im Umlegungsverfahren kein\ndie Verteilungsmasse auch nach einem anderen           Grundstück erhält, daß für ihn als Abfindung im\nMaßstab auf geteilt werden.                            Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2\nbis 4 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll\n§ 57                          dem entsprochen werden, sofern dies in der Umle-\nVerteilung nach Werten                  gung möglich und mit dem Bebauungsplan verein-\nbar ist.\nGeht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis\nder Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in            (4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentü-\ndem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksich-     mer können als Abfindung\ntigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt          1. Geld oder\nsind. Jedem Eigentümer ist möglichst ein Grund-        2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsge-\nstück mit dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen,            biets oder","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2285\n3. die Begründung von Miteigentum an einem             die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf-\nGrundstück, die Gewährung von grundstücks-         ten Teils gelten entsprechend.\ngleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungs-\neigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen                                   § 61\nRechten innerhalb und außerhalb des Umle-\ngungsgebiets oder                                           Aufhebung, Änderung und Begründung\nvon Rechten\n4. die Gewährung von Immobilienfondsanteilen im\n(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere\nSinne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungs-\nRechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen\ngesetzes\nGrundstück oder an einem das Grundstück bela-\nvorgesehen werden.                                     stenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf\nBefriedigung aus dem Grundstück oder persönliche\n(5) Eigentümer können in Geld oder mit außer-       Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nut-\nhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstük-         zung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-\nken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine        stücks berechtigen oder den Verpflichteten in der\nbebauungsfähigen Grundstücke erhalten können           Benutzung des Grundstücks beschränken, können\noder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und      durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert\nZwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer        oder neu begründet werden. Insbesondere können\ndie Abfindung mit Grundstücken außerhalb des           zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnut-\nGebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden wer-         zung der Grundstücke Flächen für hintere Zuwege,\nden. Die Vorschriften über die Entschädigung im        gemeinschaftliche Hofräume, Stellplätze, Garagen\nZweiten Abschnitt des Fünften Teils gelten ent-        oder andere Gemeinschaftsanlagen in Ubereinstim-\nsprechend.                                             mung mit den Zielen des Bebauungsplans festge-\n(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit         legt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden.\nIm Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche\nden in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten\nVerpflichtungen zu einem das Grundstück betref-\nab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine\ngrößere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in       fenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast)\nGeld vermieden werden kann und die Abfindung in        können im Einvernehmen mit der Baugenehmi-\ndiesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan ver-         gungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu be-\neinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden.     gründet werden.\n(2) Soweit der Rechtsinhaber hierdurch in sei-\n(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsaus-         nem Recht beeinträchtigt wird, ist in dem Umle-\nschuß auf Antrag der Gemeinde - kann bei der           gungsplan eine Geldabfindung festzusetzen. Die\nZuteilung von Grundstücken unter den Vorausset-        Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten\nzungen des § 39 b ein Bau- oder Pflanzgebot, unter     Abschnitt des Fünften Teils gelten entsprechend.\nden Voraussetzungen des § 39 c ein Nutzungsge-\nbot, unter den Voraussetzungen des § 39 e ein Mo-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach\n§ 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten\ndernisierungs- oder Instandsetzungsgebot anord-\nnen.                                                   Grundstücke.\n(8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder                                   § 62\nsonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die          Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche\ndem Bebauungsplan widersprechen und der Ver-                                Verhältnisse\nwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht ge-\nnommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegen-             (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und\nstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nut-           die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches\nzungsberechtigten haben die Beseitigung der im          Eigentum an Grundstücken geteilt werden.\nUmlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonsti-              (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere ver-\ngen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Ge-           schiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte\nmeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umle-            Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grund-\ngungsplans durchführt.                                  stück zugeteilt wird, so werden entsprechend den\nverschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der\n(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Bau- oder\nGesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der\nPflanzgebot, ein Nutzungsgebot, ein Modernisie-\neinzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten.\nrungs- oder Instandsetzungsgebot oder ein Ab-\nIn diesen Fällen kann für jedes eingeworfene\nbruchgebot nach den §§ 39 b bis 39 e anzuordnen,\nGrundstück oder jede Berechtigung anstelle des\nbleibt unberührt.\nBruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt\nwerden.\n§ 60                              (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt\nAbfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,        wird (Absatz 1) . oder einem Eigentümer für sein\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen         Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt\nwerden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfand-\nFür bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für          rechte und Reallasten, mit denen eingeworfene\nsonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung       Grundstücke belastet sind, entsprechend den im\nzu gewähren. Werden sie zugeteilt, so ist ein Aus-      Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die\ngleich in Geld festzusetzen. Die Vorschriften über      zuzuteilenden Grundstücke verteilen.","2286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 63                                                      § 65\nUbergang von Rechtsverhältnissen                        Hinterlegung und Verteilungsverfahren\nauf die Abfindung                         Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für\n(1) Die zugeleillen Grundstücke treten hinsicht-      das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften\nlich der Rechte an den alten Grundstücken und der         der§§ 118 und 119 entsprechend.\ndiese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnis-\nse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der\n§ 66\nalten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentli-\nchen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen,                Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans\ngehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiese-\n(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungs-\nnen neuen Grundstücke über.\nstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch\n(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grund-       Beschluß aufzustellen.\nstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum\n(2) Aus dem Umlegungsplan muß der in Aus-\nAusgleich von Wertunterschieden einen Geldaus-\nsicht genommene Neuzustand mit allen tatsächli-\ngleich oder nach § 59 oder 60 eine Geldabfindung,\nchen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die\nso sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch\ndie im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke\ndie Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf\nerfahren. Der Umlegungsplan muß nach Form und\nden Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.\nInhalt zur Ubernahme in das Liegenschaftskataster\ngeeignet sein.\n§ 64\n(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umle-\nGeldleistungen                      gungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.\n(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldne-\nrin der im Urn]egungsplan festgesetzten Geldlei-\n§ 67\nstungen.\n(2) Geldleistun9en werden mit dem Eintritt der                             Umlegungskarte\nUnanfechtbarkeit des Umlegungsplans fällig. Die               Die Umlegungskarte stellt. den künftigen Zustand\nFälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte          des Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbe-\n(§§ 57 bis 59) k<mn bis zu längstens zehn Jahren          sondere die neuen Grundstücksgrenzen und -be-\nhinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen             zeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55\nwerden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichslei-           Abs. 2 einzutragen.\nstungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden\nLeistungen erfolgt.                                                                   § 68\n(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder                            Umlegungsverzeichnis\ndes Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach\nden §§ 57 bis 60 gelten als Beitrag und ruhen als             (1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf\nöffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erb-         1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb\nbaurecht.                                                      des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage,\n(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der                 Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung\ndes alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer\n1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederauf-                Eigentümer; der Anteil an örtlichen Verkehrs-\nbau zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder              und Grünflächen (§ 55 Abs. 2) ist seiner Größe\nder Erweiterung bestehender Gebäude oder                 nach besonders anzugeben;\n2. der Durchführung notwendiger außerordentli-             2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das\ncher Instandsetzungen an Gebäuden                        Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprü-\nauf dem belasteten Grundstück dient, ein Grund-                che mit dem Recht auf Befriedigung aus dem\npfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag             Grundstück oder persönliche Rechte, die zum\nein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last            Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines\nnach Absatz 3 oder einem Teil derselben für den                Grundstücks berechtigen oder den Verpflichte-\nFall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück                 ten in der Benutzung des Grundstücks beschrän-\nbewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der              ken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu\nöffentlichen Last nicht gefährdet wird und die Zins-           begründet werden;\nund Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üb-          3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;\nlichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungs-\nhypotheken entsprechen. Die Bewilligtmg kann               4. die Geldleistungen sowie deren Fälligkeit und\nvon der Erfüllung von Bedingungen abhängig ge-                  Zahlungsart;\nmacht werden.                                             5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geld-\nleistungen festgesetzt sirid;\n(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der\nUmlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungs-           6. die einzuziehenden und die zu verlegenden örtli-\nträger verursacht sind, sind sie von ihm der Ge-               chen Verkehrs- und Grünflächen (§ 55 Abs. 2)\nmeinde zu erstatten.                                           sowie die Wasserläufe.\n(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im           (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für       jedes\nGrundbuch zu vermerken.                                   Grundstück gesondert aufgestellt werden.","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2287\n§ 69                             (2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu\nAuslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das          vollziehen, sobald er unanfechtbar geworden ist.\nUmlegungsverzeichnis                    Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nut-\nzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln\n(1) Die Umlegungskarte ist auf die Dauer eines      des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.\nMonats in der Gemeinde öffentlich auszulegen.\nSind die Beteiligten einverstanden, so kann von                                    § 73\nder Auslegung abgesehen werden. Ort und Dauer\nder Auslegung sind mindestens eine Woche vor                         Änderung des Umlegungsplans\nder Auslegung ortsüblich bekanntzumachen.                  Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan\n(2) Das Umlegungsverzeichnis kann jeder einse-      auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern,\nhen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.           wenn\n.1. der Bebauungsplan geändertwird,\n§ 70\n2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts\nZustellung des Umlegungsplans                    die Änderung notwendig macht oder\n(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffen-  3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden\nder Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen.               sind.\n(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des                                     § 74\nUmlegungsplans für erforderlich, so können die Be-\nBerichtigung der öffentlichen Bücher\nkanntmachung und die Zustellung des geänderten\nUmlegungsplans auf die von der Änderung Betrof-            (1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-\nfenen beschränkt werden.                               buchamt eine beglaubigte Abschrift der Bekannt-\nmachung nach § 71 sowie beglaubigte Abschriften\n(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der\naus dem Umlegungsplan und ersucht es, die\nZwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein-\nRechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.\ngetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Voll-\nDies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets\nstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis\nzugeteilte Grundstücke.\nKenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegen-\nstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die            (2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskata-\ndaran bestehenden Rechte betrifft.                     sters dienen die Umlegungskarte und das Umle-\ngungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der\n§ 71                          Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-\nordnung, wenn die für die Führung des Liegen-\nInkrafttreten des Umlegungsplans             schaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Ur-\n(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt-     kunden bescheinigt hat, daß sie nach Form und In-\nzumachen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungs-          halt. zur Ubernahme in das Liegenschaftskataster\nplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der       geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforder-\nUnanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es           lich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Um-\ngleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen         legungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefer-\nder Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.           tigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4).\n(2) Soweit Rechtsbehelfe nur einzelne Grund-\nstücke betreffen, kann die Umlegungsstelle den                                     § 75\nUmlegungsplan für die übrigen Grundstücke be-                     Einsichtnahme in den Umlegungsplan\nreits vor der Entscheidung über die Rechtsbehelfe\nBis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Ein-\ninsoweit durch Bekanntmachung in Kraft setzen,\nsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der\nals diese Grundstücke von ihnen nicht berührt\nein berechtigtes Interesse darlegt.\nwerden.\n(3) Soweit ein Rechtsbehelf sich nur gegen die                                  § 76\nHöhe von Ausgleichsleistungen in Geld nach § 57\nSatz 5, § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 richtet, kann                   Vorwegnahme der Entscheidung\ndie Umlegungsstelle den Umlegungsplan hinsicht-            Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstan-\nlich der übrigen, das neue Grundstück betreff enden    den, so können die Eigentums- und Besitzverhält-\nFestlegungen bereits vor der Entscheidung über         nisse für einzelne Grundstücke nach den § § 56 bis\nden Rechtsbehelf durch Bekanntmachung in Kraft         59 durch Beschluß der Umlegungsstelle bereits ge-\nsetzen.                                                regelt sowie Entscheidungen nach § 61 getroffen\n§ 72                          werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist.\nDie§§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend.\nWirkungen der Bekanntmachung\n(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der                                   § 77\nbisherige Rechtszustand durch den in dem Umle-\nVorzeitige Besitzeinweisung\ngungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand er-\nsetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung          (1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so\nder neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten      kann die Umlegungsstelle, wenn das Wohl der All-\nGrundstücke ein.                                        gemeinheit es erfordert,","2288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nJ. vor A ufslellun9 des Umlegungsplans die Ge-            ten über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt\nmeinde oder den sonstigen Erschließungsträger         des Fünften Teils gelten entsprechend.\nin den Besitz der Grundstücke, die in dem Be-            (2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistun-\nbauungsplan als Flächen im Sinne des § 55 Abs.        gen ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit\n2 festgesetzt sind, einweisen;                        Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen\n2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und                treffen. Die Geldleistungen werden mit dem Eintritt\nUberlragung der Grenzen der neuen Grundstük-          der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die\nke in die Ortlichkeit sonstige am Umlegungsver-       Grenzregelung fällig.\nfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem             (3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die\nUmlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstük-         Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind inso-\nke oder Nutzungsrechte einweisen.                     weit auf den Geldanspruch des Eigentümers ange-\n(2) Die §§ 11 G und 122 gcl len entsprechend.          wiesen. Für die Hinterlegung von Geldleistungen\nund für das Verteilungsverfahren gelten die Vor-\n§ 78                           schriften der §§ 118 und 119 entsprechend.\nVerfahrens- und Sachkosten                                            § 82\nDie Gemeinde tri:igt die Verfahrenskosten und die                 Beschluß über die Grenzregelung\nnicht durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten\nSachkosten.                                                  (1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen\nGrenzen sowie die Geldleistungen fest und re-\n§ 79                           gelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuord-\nGebühren-, Auslagen- und Abgabenbefreiung             nung von Dienstbarkeiten. Beteiligten, deren Rech-\nte durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher\n(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Be-\nDurchführung oder Vermeidung der Umlegung die-\nschluß muß nach Form und Inhalt zur Ubernahme\nnen, einschließlich der Berichtigung der öffentli-\nin das Liegenschaftskataster geeignet sein.\nchen Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen\nund sonstigen Abgaben; dies gilt nicht für die Ko-           (2) Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen,\nsten eines Rechtsstreits. Hiervon unberührt bleiben       deren Rechte durch die Grenzregelung betroffen\nRegelungen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen            werden.\nund sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen                                   § 83\nVorschriften beruhen, und hinsichtlich der Steuern               Bekanntmachung und Rechtswirkungen\nmit örtlich bedingtem Wirkungskreis.                                        der Grenzregelung\n(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen           (1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzuma-\nBehörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn               chen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß unan-\ndie Umlegungsstelle versichert, daß ein Geschäft\nfechtbar geworden ist.\noder eine Verhandlung der Durchführung oder\nVermeidung der Umlegung dient.                               (2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige\nRechtszustand durch den in dem Beschluß über die\nGrenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand\nZweiter Abschnitt                       ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einwei-\nsung der neuen Eigentümer in den Besitz der zuge-\nGrenzregelung                        teilten Grundstücksteile ein.\n§ 80                              (3) Soweit sich nicht aus einer Regelung nach\n§ 80 Abs. 1 Satz 2 etwas anderes ergibt, geht das\nZweck und Voraussetzungen                    Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiese-\n(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen            nen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Ei-\nBebauung oder zur Beseitigung baurechtswidriger           gentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind\nZustände kann die Gemeinde im Geltungsbereich             nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zuge-\neines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zu-            wiesenen Grundstücksteile werden Bestandteil des\nsammenhang bebauten Ortsteile Teile benachbarter          Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die\nGrundstücke gegeneinander austauschen oder ein-           dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrek-\nseitig zuteilen (Grenzregelung), wenn dies im öf-         ken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.\nfentlichen Interesse geboten ist und der Wert der\nGrundstücke nur unerheblich geändert wird. Da-                                     § 84\ndurch betroffene Dienstbarkeiten können neu ge-                   Berichtigung der öffentlichen Bücher\nordnet werden.\n(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt\n(2) Die Grundstücksteile dürfen nicht selbständig      eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über\nbebaubar sein.                                            die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Be-\n§ 81                           kanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht\ndas Grundbuchamt, die Rechtsänderungen in das\nGeldleistungen                       Grundbuch einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entspre-\n(1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch           chend.\ndie Grenzregelung bewirkt werden, sind von den               (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die\nEigentümern in Geld auszugleichen. Die Vorschrif-         §§ 78 und 79 entsprechend.","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                      2289\nFUNFTER TEIL                                                   § 87\nEnteignung                                   Voraussetzungen für die Zulässigkeit\nder Enteignung\nErster Abschnitt                          (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zu-\nlässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfor-\nZulässigkeit der Enteignung\ndert und der Enteignungszweck auf andere zumut-\nbare Weise nicht erreicht werden kann.\n§ 85\n(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der An-\nEnteignungszweck\ntragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Er-\n(l) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet wer-        werb des zu enteignenden Grundstücks zu ange-\nden, um                                                  messenen Bedingungen, unter den Voraussetzun-\n1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-         gen des § 100 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigne-\nplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche      ten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der\nNutzung vorzubereiten,                               Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das\nGrundstück innerhalb angemessener Frist zu dem\n2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstük-         vorgesehenen Zweck verwendet wird.\nke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans,\naber innerhalb im Zusammenhang bebauter Orts-           (3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem\nteile liegen, insbesondere zur Schließung von        Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten\nBaulücken, entsprechend den baurechtlichen           (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung\nVorschriften zu nutzen oder einer baulichen          zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten\nNutzung zuzuführen,                                  der Gemeinde erfolgen.\n3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu             (4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch\nbeschaffen,                                          die Vorschriften des Abschnitts 1 a des Dritten\nTeils nicht berührt.\n4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue\nRechte zu ersetzen oder\n§ 88\n5. in den in § 39 h Abs. 1 bezeichneten Gebieten\nein Gebäude aus den in § 39 h Abs. 3 und 4 be-                            Enteignung\nzeichneten Gründen zu erhalten.                             aus zwingenden städtebaulichen Gründen\nWird die Enteignung eines Grundstücks von der\n(2) Unberührt bleiben\nGemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-\n1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen       zeichneten Zwecken aus zwingenden städtebauli-\nals den in Absatz 1 genannten Zwecken,               chen Gründen beantragt, so genügt anstelle des\n2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteig-        § 87 Abs. 2 der Nachweis, daß die Gemeinde sich\nnung zu den in Absatz l Nr. 5 genannten Zwek-        ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses\nken.                                                 Grundstücks zu angemessenen Bedingungen ver-\ngeblich bemüht hat.\n§ 86\nGegenstand der Enteignung                                           § 89\n(1) Durch Enteignung können                                     Veräußerungspflicht der Gemeinde\n1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder               ( 1) Sind Grundstücke zur Vorbereitung der bau-\nbelastet werden;                                     lichen Nutzung oder, um sie der baulichen Nut-\n2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder           zung zuzuführen, zugunsten der Gemeinde ohne\nbelastet werden;                                     Hergabe von entsprecnendem Austauschland, Er-\n3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum           satzland oder ohne Begründung von Rechten der\nBesitz oder zur Nutzung von Grundstücken be-         in § 101 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art enteignet\nrechtigen oder die den Verpflichteten in der Be-     oder aufgrund eines Ubernahmeverlangens erwor-\nnutzung von Grundstücken beschränken;                ben worden, ist die Gemeinde verpflichtet, die\nGrundstücke zu veräußern, sobald der mit dem Er-\n4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorge-     werb des Grundstücks verfolgte Zweck verwirk-\nsehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden,      licht werden kann. Von dieser Verpflichtung sind\ndie Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art          Grundstücke ausgenommen, die für öffentliche\ngewähren.                                            Zwecke oder für beabsichtigte städtebauliche Maß-\n(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie           nahmen als Austauschland oder zur Entschädigung\nauf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden             in Land benötigt werden.\nZweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein              (2) Die Grundstücke sind nach Maßgabe der Zie-\nGebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur          le und Zwecke des Bebauungsplans unter Berück-\nnach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.          sichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Bau-\n(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Ei-     willige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß\ngentums an Grundstücken geltenden Vorschriften           sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist\nsind auf die Entziehung, Belastung oder Begrün-          entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-\ndung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten            plans, seinen Zielen und Zwecken nutzen werden.\nRechte entsprechend anzuwenden.                          Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer zu","2290                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nberücksichtigen, und zwar in erster Linie diejeni-       werb oder die Verschaffung eines Grundstücks\ngen, denen kein sonstiges Grundeigentum oder nur         oder eines Rechts nach Absatz 3 ermöglicht wer-\nGrundeigentum in geringem Umfang gehört.                den.\n(3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach den        (5) Die Gemeinde kann Grundstücke oder Rechte\nAbsätzen 1 und 2 gegenüber den zu berücksichti-          nach Absatz 3 anderen als den in Absatz 2 bezeich-\ngenden Personen in der Weise zu erfüllen, daß sie       neten Personen anbieten, wenn dies zur Erreichung\nder mit dem Bebauungsplan und den Sozialplänen\n1. ihnen Eigentum an den Grundstücken überträgt         verfolgten Ziele und Zwecke erforderlich ist. Kann\noder ihnen einen Anspruch auf Erwerb von\ndie Gemeinde dadurch ihre Verpflichtungen gegen-\nGrundstücken verschafft oder\nüber den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen\n2. für sie Erbbaurechte oder Rechte nach dem            nicht erfüllen, hat sie im Rahmen ihrer Möglichkei-\nWohnungseigentumsgesetz begründet oder ih-         ten dafür zu sorgen, daß diesen Personen andere\nnen einen Anspruch auf Erwerb solcher Rechte        Grundstücke oder Rechte nach Maßgabe des Ab-\nverschafft oder                                     satzes 3 angeboten werden.\n3. für sie sonstige dingliche Rechte begründet oder\nihnen einen Anspruch auf Erwerb solcher Rech-\n§ 90\nte verschafft oder\n4. das Eigentum auf eine juristische Person über-                               Enteignung\nträgt, an der sie als Gesellschafter oder Mitglie-        von Grundstücken zur Entschädigung in Land\nder überwiegend beteiligt sind, oder                   (1) Die Enteignung von Grundstücken zur Ent-\n5. das Eigentum auf einen Immobilienfonds im Sin-        schädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn\nne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsge-       1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100\nsetzes mit der Maßgabe überträgt, daß dieser ih-         in Land festzusetzen ist,\nnen Anteile anbietet.\n2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im\nDen Wünschen der nach Absatz 2 zu berücksichti-              Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Ent-\ngenden Personen ist in der Weise Rechnung zu tra-           wicklung als Ersatzland geeignet sind, weder\ngen, daß Rechten nach einer vorangehenden Num-              aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstig-\nmer in Satz 1 der Vorzug vor den in den nachfol-             ten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des\ngenden Nummern genannten Rechten zu geben ist.               Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband)\nKann die Gemeinde den Wünschen der Bewerber                  oder einer juristischen Person des· Privatrechts,\nauf Zuteilung von Rechten nach Satz 1 Nr. 1 und 2            an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde\nnach der Zahl der zur Verfügung stehenden Grund-              (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam über-\nstücke nicht entsprechen, so hat die Gemeinde die            wiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist\nAuswahl unter Berücksichtigung sozialer Gesichts-            sowie\npunkte zu treffen. Reicht die Zahl der zur Verfü-        3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete\ngung stehenden Grundstücke nicht aus, die Wün-               Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedin-\nsche nach Gewährung von Rechten nach Satz 1 Nr.              gungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich\n1 und 2 voll zu berücksichtigen, so soll die Ge-            und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten an-\nmeinde unter diesen Rechten die Rechtsform wäh-              deren Landes aus dem eigenen Vermögen oder\nlen, bei der eine größere Zahl von zu berücksichti-          aus dem Besitzstand von juristischen Personen\ngenden Personen bedacht werden kann. Die Ge-                 des Privatrechts, an deren Kapital er überwie-\nmeinde kann von der sich aus den Sätzen 2 bis 4              gend beteiligt ist, nicht erworben werden kön-\nergebenden Rechtsform abweichen, wenn die                    nen.\nDurchführung des Bebauungsplans dies erforder-\nlich macht. Sollen nach den vorstehenden Grund-             (2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteig-\nsätzen Erbbaurechte für reine Wohnnutzung be-            nung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit\ngründet werden, so soll die Gemeinde, wenn die           l. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirt-\nBeteiligten nicht eine kürzere Dauer wünschen, die           schaftlich genutzten Grundstücken auch der\nErbbaurechte auf die Dauer von neunundneunzig                sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteig-\nJahren begründen; bei Vorliegen besonderer Grün-             nende Grundstück mit seiner Berufs- oder Er-\nde kann die Begründung auch für eine kürzere                werbstätigkeit angewiesen und ihm im Interes-\nZeitdauer, in der Regel jedoch für nicht weniger             se der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines\nals fünfundsiebzig Jahre erfolgen.                           Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder\n(4) Soweit Grundstücke oder Rechte nach Absatz       2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar\n3 für eine Veräußerung zur Verfügung stehen, ha-             öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspfle-\nben die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen             ge, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken-\neinen Anspruch nur auf den Erwerb oder die Ver-              und Gesundheitspflege, der Erziehung, der Kör-\nschaffung von Grundeigentum oder Rechten in                  perertüchtigung oder den Aufgaben der Kirchen\nHöhe des Bodenwerts des hergegebenen Grund-                  und anderer Religionsgesellschaften des öffentli-\nstücks. Soweit der Bodenwert des hergegebenen                chen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen\nGrundstücks dies nicht ermöglicht, das hergegebe-            oder zu dienen bestimmt sind.\nne Grundstück nach seiner Beschaffenheit für eine           (3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\nbauliche Nutzung jedoch in Betracht kam, soll den        eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zu-\nin Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen der Er-         sammenhang bebauten Ortsteile können Grundstük-","Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2291\nke zur Entschädigung in Land nur enteignet wer-           1. für den durch       die   Enteignung  eintretenden\nden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt          Rechtsverlust,\nwerden sollen.                                            2. für andere durch die Enteignung. eintretende\n(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädi-               Vermögensnachteile.\ngung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur\n(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungs-\nBeschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist un-\nberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entste-\nzulässig.\nhen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu\n§ 91                            berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Ver-\nErsatz für entzogene Rechte                  mögensnachteils ein Verschulden des Entschädi-\nDie Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung          gungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des\nentzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,           Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\nist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschrif-        (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der\nten des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den        Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßge-\nErsatz entzogener Rechte durch neue Rechte im             bend, in dem die Enteignungsbehörde über den\nWege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gel-          Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der\nten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur       vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in\nEntschädigung in Land getroffenen Vorschriften            dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam\nentsprechend.                                             wird.\n§ 92\n§ 94\nUmfang, Beschränkung und Ausdehnung\nEntschädigungsberechtigter\nder Enteignung\nund Entschädigungsverpflichteter\n(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang ent-\neignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des            (1) Entschädigung kann verlangen, wer in sei-\nEnteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Be-       nem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt\nlastung des Grundstücks mit einem Recht zur Ver-          wird und dadurch einen Vermögensnachteil erlei-\nwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die         det.\nEnteignung hierauf zu beschränken.                           (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent-\neignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland\n(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht\nenteignet, so ist zur Entschädigung derjenige ver-\nbelastet werden, so kann der Eigentümer anstelle\npflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteig-\nder Belastung die Entziehung des Eigentums ver-\nnende Grundstück beschaffen muß.\nlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen\nRecht belastet werden, so kann der Eigentümer die\nEntziehung des Eigentums verlangen, wenn die Be-                                    § 95\nlastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig                  Entschädigung für den Rechtsverlust\nist.\n(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder            (1) Die Entschädigung für den durch .die Enteig-\nwirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz              nung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach\nnur zu einem Teil enteignet werden, so kann der           dem Verkehrswert (§ 142) des zu enteignenden\nEigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf              Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Ent-\ndas Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit           eignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem\nverlangen, als das Restgrundstück oder der Restbe-        Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über\nsitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich            den Enteignungsantrag entscheidet.\noder wirtschaftlich genutzt werden kann.                  (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben\n(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Ent-        unberücksichtigt\neignung auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Ge-           1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der\ngenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er                 Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nut-\nsie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaft-             zung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht\nlich nutzen oder in anderer Weise angemessen ver-             in absehbarer Zeit zu erwarten ist;\nwerten kann.\n2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehen-\n(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist            den Enteignung eingetreten sind;\nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteig-\nnungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Ver-           3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt einge-\nhandlung geltend zu machen.                                   treten sind, in dem der Eigentümer zur Vermei-\ndung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschan-\ngebot des Antragstellers mit angemessenen Be-\nZweiter Abschnitt\ndingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte\nEntschädigung                              annehmen können, es sei denn, daß der Eigenti.i-\nmer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet\n§ 93\nhat;\nEntschädigungsgrundsätze                    4. wert.steigernde Veränderungen, die während ei-\n(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu lei-           ner Veränderungssperre ohne Genehmigung der\nsten.                                                         Baugenehmigungsbehörde vorgenommen wor-\n(2) Die Entschädigung wird gewährt                         den sind;","2292                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5. wertsteigernde Ver~inderungen, die nach Einlei-                                § 97\ntung des Enteignungsverfahrens ohne behördli-\nBehandlung der Rechte der Nebenberechtigten\nche Anordnung oder Zustimmung der Enteig-\nnungsbehörde vorgenommen worden sind;                   (1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück\n6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Ver-          sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur\nNutzung des Grundstücks berechtigen oder den\neinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen\nVerpflichteten in der Benutzung des Grundstücks\ndie Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen\nbeschränken, können aufrechterhalten werden, so-\nworden sind, um eine höhere Entschädigungslei-\nweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.\nstung zu erlangen;\n7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären,          (2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grund-\nwenn der Eigentümer eine Entschädigung in den        stück, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit\nFällen der §§ 40 und 42 bis 44 geltend machen        Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland\nwürde.                                               oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbe-\ngünstigten mit einem gleichen Recht belastet wer-\n(3) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jeder-        den. Als Ersatz für ein persönliches Recht, das\nzeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften        nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung\nentschädigungslos gefordert werden kann, ist eine        des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet\nEntschädigung nur zu gewähren, wenn es aus               werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf\nGründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Ab-         das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück\nbruch entschädigungslos erst nach Ablauf einer           des Enteignungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz\nFrist gefordert werden, so ist die Entschädigung         für dingliche oder persönliche Rechte eines öffent-\nnach dem Verhältnis der restlichen zu der gesam-         lichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers\nten Frist zu bemessen.                                   der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,\nWärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung\n(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grund-\nseiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist,\nstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem\nsind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu be-\nGrundstück aufrechterhalten, an einem anderen\ngründen; soweit dazu Grundstücke des Enteig-\nGrundstück neu begründet oder gesondert entschä-\nnungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu\ndigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der\ndiesem Zweck auch andere Grundstücke in An-\nEntschädigung für den Rechtsverlust zu berück-\nspruch genommen werden. Anträge nach Satz 3\nsichtigen.\nmüssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung\nschriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungs-\n§ 96                           behörde gestellt werden.\nEntschädigung für andere Vennögensnachteile             (3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder\n(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintre-        nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei\ntender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung         der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu\nnur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermö-            entschädigen\ngensnachteile nicht bei der Bemessung der Ent-           1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie\nschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt              Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrech-\nsind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwä-            ten an dem Grundstück,\ngung der Interessen der Allgemeinheit und der Be-        2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Be-\nteiligten festzusetzen, insbesondere für                     sitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechti-\n1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust,               gen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grund-\nden der bisherige Eigentümer in seiner Berufstä-         stücks ist,\ntigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung   3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Er-\nder ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben er-             werb des Grundstücks berechtigen oder den\nleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Auf-            Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks\nwands, der erforderlich ist, um ein anderes              beschränken.\nGrundstück in der gleichen Weise wie das zu             (4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechter-\nenteignende Grundstück zu nutzen;                    halten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht\n2. die Wertminderung, die durch die Enteignung           gesondert entschädigt werden, haben bei der Ent-\neines Grundstücksteils oder eines Teils eines        eignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz\nräumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen-         des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung\nden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder          für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich\ndurch Enteignung des Rechts an einem Grund-          ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entspre-\nstück bei einem anderen Grundstück entsteht,         chend für die Geldentschädigungen, die für den\nsoweit die Wertminderung nicht schon bei der         durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in\nFestsetzung der Entschädigung nach Nummer 1          anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 festge-\nberücksichtigt ist;                                  setzt werden.\n3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch                                   § 98\ndie Enteignung erforderlich werdenden Umzug.                            Schuldübergang\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2        (1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhal-\nNr. 3 anzuwenden.                                        ten oder durch ein neues Recht an einem anderen","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2293\nGrundstück ersetzt wird, der von der Enteignung              (3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1\nBetroffene zugleich persönlich, so übernimmt der          bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf An-\nEnteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der           . trag des Eigentümers auch dann in geeignetem Er-\nHypothek. Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen             satzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteig-\nGesetzbuchs gelten entsprechend; als Veräußerer           net werden soll, das mit einem Eigenheim oder ei-\nim Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Be-         ner Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn\ntroffene anzusehen.                                       nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Ab-\n(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld       bruch des Gebäudes jederzeit entschädigungslos\noder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch        gefordert werden kann.\nein neues Recht an einem anderen Grundstück er-              (4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Ent-\nsetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zu-         eigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder\ngleich persönlich haftet, sofern er spätestens in         teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn\ndern nach § 109 anzuberaumenden Termin die ge-            diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigern\ngen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres           Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter\nBetrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen           Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und\nder Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten             der Beteiligten billig ist und bei dern Enteignungs-\nglaubhaft gemacht hat.                                    begünstigten die in Absatz .1 Nr. 1 oder 2 genann-\nten Voraussetzungen vorliegen.\n§ 99\n(5) Für die Bewertung des Ersatzlands gilt § 95\nEntschädigung in Geld                     entsprechend. Hierbei kann eine Werterhöhung be-\n(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen          rücksichtigt werden, die das übrige Grundvermö-\nBetrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts ande-      gen des von der Enteignung Betroffenen durch den\nres bestirnrnt. Auf Antrag des Eigentümers kann          Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach\ndie Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen           Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen ge-\nfestgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteilig-       ringeren Wert als das zu enteignende Grundstück,\nten zuzumuten ist.                                        so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zu-\nsätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das\n(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit ei-       Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteig-\nnem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem            nende Grundstück, so ist festzusetzen, daß der Ent-\nErbbauzins zu leisten.                                    schädigungsberechtigte an den durch die Enteig-\n(3) Einrnalige Entschädigungsbeträge sind mit 2        nung Begünstigten eine dem Wertunterschied ent-\nvorn Hundert über dern Diskontsatz der Deutschen          sprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die\nBundesbank jährlich von dern Zeitpunkt an zu ver-         Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5\nzinsen, in dern die Enteignungsbehörde über den           Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten\nEnteignungsantrag entscheidet. Irn Falle der vor-        Tag fällig.\nzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßge-\n(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt,\nbend, in dem diese wirksam wird.\nso sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit\nsie nicht an dern zu enteignenden Grundstück auf-\n§ 100                            rechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinha-\nbers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97\nEntschädigung in Land\nAbs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich\n(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigen-        ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rech-\ntümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen,             te gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für\nwenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, sei-        die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigten nur,\nner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm           soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentü-\nwesensgernäß obliegenden Aufgaben auf Ersatz-             mer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche\nland angewiesen ist und                                   Geldentschädigung gedeckt werden.\n1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland\n(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind\ngeeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht\nschriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungs-\nrnit seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätig-\nbehörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Ab-\nkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgernäß\nsätze 1, 3 und 4 vor Beginn und im Falle des Absat-\nobliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder\nzes 6 bis zurn Schluß der mündlichen Verhandlung\n2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatz-          (§ 109).\nland nach pflichtrnäßigern Ermessen der Enteig-\nnungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedin-           (8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte\ngungen beschaffen kann oder                           oder Rechte nach dern Wohnungseigentumsgesetz\nebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstä-\n3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach\ntigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm\n§ 90 beschafft werden kann.\nwesensgernäß obliegenden Aufgaben geeignet, so\n(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festge-       können dern Eigentümer diese Rechte anstelle des\nsetzt, so sind auch der Verwendungszweck des Er-          Ersatzlands angeboten werden. Der Eigentümer ist\nsatzlands und die Frist, in der das Grundstück zu         in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1\ndern vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu be-          angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt\nzeichnen. Die§§ 102 und 103 gelten entsprechend.          unberührt.","2294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 einen An-             Gesetzes oder des Baulandbeschaffungsgesetzes\nspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu-           erworben hatte oder\nstimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb            2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks\ndes Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in              nach diesem Gesetz zugunsten eines anderen\nAbsatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er ge-            Bauwilligen eingeleitet worden ist und der ent-\ngen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch                eignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft\nauf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen.               macht, daß er das Grundstück binnen angemes-\nDer Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur               sener Frist zu dem vorgesehenen Zweck ver-\nErstattung verpfichtet, als er selbst Aufwendungen            wenden wird.\nerspart. Kommt eine Einigung über die Erstattun9\"\n(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen\nnicht zustande, so entscheidet die Enteignungsbe-\nzwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der\nhörde; für den Bescheid gilt§ 122 entsprechend.\nzuständigen     Enteignungsbehörde      einzureichen.\n§ 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-\n§ 101                           sprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig,\nEntschädigung durch Gewährung anderer Rechte            wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweck-\ngerechten Verwendung begonnen oder die Veräu-\n(1) Der     Eigentümer eines zu enteignenden           ßerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbau-\nGrundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies             recht vor Eingang des Antrags bei der Enteig-\nunter Abwägung der Belange der Beteiligten billig         nungsbehörde eingeleitet worden ist.\nist, ganz oder teilweise entschädigt werden\n(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückent-\n1. durch Bestellung oder Ubertragung von Mitei-           eignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich\ngentum an einem Grundstück, grundstücksglei-         verändert oder ganz oder überwiegend Entschädi-\n. chen Rechten, Rechten nach dem Wohnungsei-            gung in Land gewährt worden ist.\ngentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an\n(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch\ndem zu enteignenden Grundstück oder an einem\nEnteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nanderen Grundstück des Enteignungsbegünstig-\naufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 be-\nten sowie durch Immobilienfondsanteile im Sin-\nzeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein\nne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsge-\ngleiches Recht an dem früher belasteten Grund-\nsetzes oder\nstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder\n2. durch Ubertragung von Eigentum an einem be-            begründet wird. Die Vorschriften über die Rückent-\nbauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten        eignung gelten entsprechend.\noder\n(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104, 105 und\n3. durch Ubertragung von Eigentum an einem                107 bis 122 entsprechend.\nGrundstück des Enteignungsbegünstigten, dai:;\nmit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung                                 § 103\nbebaut werden soll.\nEntschädigung für die Rückenteignung\nBei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach\nSatz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt               Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgege-\n§ 100 Abs. 5 entsprechend.                                ben, so hat der Antragsteller dem von der Rückent-\neignung Betroffenen Entschädigung für den Rechts-\n(2) Der Antrag nach Absatz         1 muß bis zum      verlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzu-\nSchluß der mündlichen Verhandlung schriftlich             wenden. Ist dem Antragsteller bei der ersten Ent-\noder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde ge-         eignung eine Entschädigung für andere Vermö-\nstellt werden.                                            gensnachteile gewährt worden, so hat er diese Ent-\nschädigung insoweit zurückzugewähren, als die\n§ 102\nNachteile aufgrund der Rückenteignung entfallen.\nRückenteignung                        Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung\n(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann ver-       darf den bei der ersten Enteignung zugrunde geleg-\nlangen, daß das enteignete Grundstück zu seinen           ten Verkehrswert des Grundstücks nicht überstei-\nGunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung),           gen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichti-\nwenn und soweit                                           gen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks\ngeführt haben. Im übrigen gelten die Vorschriften\n1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein\nüber die Entschädigung im Zweiten Abschnitt ent-\nRechtsnachfolger das Grundstück nicht inner-\nsprechend.\nhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr.\n3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwen-\ndet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der                           Dritter Abschnitt\nFrist aufgegeben hat oder\nEnteignungsverfahren\n2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Ubereig-\nnung nach § 89 nicht erfüllt hat.                                             § 104\n(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt wer-                       Enteignungsbehörde\nden, wenn                                                    (1) Die Enteignung wird von der höheren Ver-\n1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege           waltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehör-\nder Enteignung na.ch den Vorschriften dieses         de).","Nr. 105     Ttlg der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                      2295\n(2) Die Lctndesregierungen können durch Rechts-                                  § 108\nverordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen\nVorbereitung der mündlichen Verhandlung\nder Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer\nmitzuwirken haben.                                            (1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt\ndurchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll\n§ 105\nschon vor der mündlichen Verhandlung alle An-\nEnteignungsantrag                        ordnungen treffen, die erforderlich sind, um das\nDer Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in          Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin\nderen Gemarkung das zu enteignende Grundstück              zu erledigen. Sie hat den gesamten Sachverhalt, so-\nliegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer       weit er für das Enteignungsverfahren von Bedeu-\nStellungnahme binnen eines Monats der Enteig-              tung ist, zu ermitteln und dem Eigentümer, dem\nnungsbehörde vor.                                          Antragsteller sowie den Behörden, für deren Ge-\nschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist,\n§ 106                             Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Er-\nmittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbe-\nZustimmung der Obersten Landesbehörde\nhörde ein Gutachten des Gutachterausschusses\n(gestrichen)                          (§ 137) einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder\nein Erbbaurecht bestellt werden soll.\n§ 107\n(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirt-\nBeteiligte                          schaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich\n(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte         genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumli-\nchen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans lie-\n1. der Antragsteller,                                      gen, zur Entschädigung in Land enteignet werden\n2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht        sollen.\nan dem Grundstück oder an einem das Grund-\n(3) Enteignungsverfahren können miteinander\nstück belastenden Recht im Grundbuch eingetra-\nverbunden werden. Sie sind zu verbinden, wenn\ngen oder durch Eintragung gesichert ist,\ndie Gemeinde es beantragt. Verbundene Enteig-\n3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetrage-            nungsverfahren können wieder getrennt werden.\nnen Rechts an dem Grundstück oder an einem\ndas Grundstück belastenden Recht, eines An-\nspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem                                  § 109\nGrundstück oder eines persönlichen Rechts, das                  Einleitung des Enteignungsverfahrens\nzum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des                und Anberaumung des Termins zur mündlichen\nGrundstücks berechtigt oder die Benutzung des                               Verhandlung\nGrundstücks beschränkt,\n(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anbe-\n4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigen-         raumung eines Termins zu einer mündlichen Ver-\ntümer und die Inhaber der in den Nummern 2             handlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der\nund 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatz-        mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller,\nlands,                                                 der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die\n5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine          sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Betei-\nEnteignung nach§ 91 betroffen werden, und             ligten und die . Gemeinde zu laden. Die Ladung ist\n6. die Gemeinde.                                           zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen            (2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Ge-\nwerden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die An-         meinde kann bereits eingeleitet werden, wenn\nmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zu-            1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 2 a Abs.\ngeht. Die Anmeldung kann spätestens in der letz-               6 ausgelegen hat und\nten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten\nerfolgen.                                                  2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach\n§ 87 Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten                 den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß\nRecht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmel-               vorgebrachten Bedenken und Anregungen erör-\ndenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftma-               tert worden sind. Die Gemeinde kann in demsel-\nchung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem               ben Termin die Verhandlungen nach § 87 Abs. 2\nAblauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung              führen und die Bedenken und Anregungen erör-\nseines Rechts nicht mehr zu beteiligen.                       tern.\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger            Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteig-\neiner Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,            nungsbeschluß ergehen kann, sobald der Bebau-\nfür die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner         ungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Eine Ei-\nRechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteig-            nigung nach § 110 oder 111 kann auch vor Rechts-\nnungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben,            verbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.\nob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder\nRentenschuld oder ein Recht daran erworben hat;               (3) Die Ladung muß enthalten\ndie Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeich-        1. die Bezeichnung des Antragstellers und des be-\nnen. § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.              troffenen Grundstücks,","2296                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. den wesentlichen Jnhalt des Enteignungsantrags        die Enteignungsbehörde anordnen, daß die Geneh-\nmit dem liinweis, daß der Antra~J mit den ihm        migungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem frü-\nbeigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbe-        heren Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist in orts-\nhörde einr1esehen werden kann,                       üblicher Weise bekanntzumachen und dem\n3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen          Grundbuchamt mitzuteilen.\nden Entei~Jnungsantrag mö~Jlichst vor der münd-         (4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entspre-\nlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde        chend.\nschriftlich einzureichen oder zur Niederschrift\nzu erklären, und                                                              § 110\n4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über                               Einigung\nden Enteignungsantrng und andere im Verfahren           (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Eini-\nzu erledigcmde Anträge Pntschieden werden            gung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.\nkann.\n(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Ent-\n(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung\neignungsbehörde eine Niederschrift über die Eini-\nauf einem Antrag auf Entschädigung in Land be-\ngung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Er-\nruht, muß außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen\nfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist\nInhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, des-\nvon den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevoll-\nsen Entschädigung in Land beantragt ist, und des\nmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich\nGrundstücks, für das die Entschädigung in Land ge-\nbeglaubigten Vollmacht.\nwährt werden soll, enthalten.\n(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist         (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht\nunter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks            mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich.\nund des im Grundbuch als Eigentümer Eingetrage-          § 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nnen sowie des ersten Termins der mündlichen Ver-\nhandlung mit den Beteiligten in ortsüblicher Weise                                § 111\nin der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. In\nder Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufor-                            Teileinigung\ndern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen              Einigen sich die Beteiligten nur über den Uber-\nVerhandlung wahrzunE:~hmen mit dem Hinweis, daß          gang oder die Belastung des Eigentums an dem zu\nauch bei Nichterscheinen über den Enteignungsan-         enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die\ntrag und andere im Verfahren zu erledigende An-          Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3\nträge entschieden werden kann.                           entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde\n(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuch-       hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Voraus-\namt die Einleitung des Enteignungsverfahrens             zahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung\nmit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehör-          zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts\nde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die        anderes ergibt. Im übrigen nimmt das Enteignungs-\nnach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteig-            verfahren seinen Fortgang.\nnungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen\nGrundstücks vorgenommen sind und vorgenommen                                      § 112\nwerden.                                                          Entscheidung der Enteignungsbehörde\n(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\n(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,\nversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen,\nentscheidet die Enteignungsbehörde aufgrund der\nso gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstrek-\nmündlichen Verhandlung durch Beschluß über den\nkungsgericht von der Einleitung des Enteignungs-\nEnteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge\nverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück\nsowie über die erhobenen Einwendungen.\nbetrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-\nrens ist.                                                   (2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteig-\n§ 109 a\nnungsbehörde vorab über den Ubergang oder die\nBelastung des Eigentums an dem zu enteignenden\nGenehmigungspflicht                     Grundstück oder über sonstige durch die Enteig-\n(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung        nung zu bewirkende Rechtsänderungen zu ent-\ndes Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51        scheiden. In diesem Fall hat die Enteignungsbehör-\nbezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Tei-           de anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Voraus-\nlungen der schriftlichen Genehmigung der Enteig-         zahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädi-\nnungsbehörde.                                            gung zu leisten ist.\n(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmi-             (3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteig-\ngung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme             nungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich\nbesteht, daß der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder        1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten\ndie Teilung die Verwirklichung des Enteignungs-              Berechtigten an dem Gegenstand der. Enteignung\nzwecks unmöglich machen oder wesentlich er-                  aufrechterhalten bleiben,\nschweren würde.\n2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand\n(3) Sind Rechtsvorgi:i.nge oder Vorhaben nach Ab-         der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes\nsatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann              Grundstück belastet werden,","Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2297\n3. dcnüber, welche Rechtsverhältnisse begründet            von wem und an wen sie zu leisten sind; Geld-\nwerden, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und        entschädigungen, aus denen andere von der Ent-\n4 bezeidmetPn Art gewähwn,                             eignung Betroffene nach § 97 Abs. 4 zu entschä-\n4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über           digen sind, müssen von den sonstigen Geldent-\nden Eigenlumsüber~Jcmg oder die Enteignung des         schädigungen getrennt ausgewiesen werden;\nErsatzlands.                                       9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück\nin der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten\n§ 113                           Weise.\nEnteignungsbeschluß                     (3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist\nder Enteignungsbeschluß entsprechend zu be-\n(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist zu\nschränken.\nbegründen und den Beteiligten zuzustellen. Der Be-\nschluß ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit,         (4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entspre-\nForm und Fr.ist des Antrags auf gerichtliche Ent-      chend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet wer-\nscheidung(§ 157) zu versehen.                          den, so kann der Enteignungsbeschluß ihn auf-\ngrund fester Merkmale in der Natur oder durch Be-\n(2) Gibt die Entei9nungsbehörde dem Enteig-         zugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan be-\nnungsantrag statt, so muß der Beschluß (Enteig-        zeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vor-\nnungsbeschluß) bezeichnen                              liegt, ist der Enteignungsbeschluß durch einen\n1. die von der Enteignung Betroffenen und den          Nachtragsbeschluß anzupassen.\nEnteignungsbegünstigten;\n(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der\n2. die sonstigen Beterngten;                           Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung\n3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb       eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem\nder das Grundstück zu dem vorgesehenen             Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbe-\nZweck zu verwenden ist;                            schluß Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag\n4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar             stattgegeben worden ist.\na) wenn das Eigentum an einem Grundstück Ge-\ngenstand der Enteignung ist, das Grundstück                               § 114\nnach GrößEi, grundbuchmäßiger, katastermä-                    Lauf der Verwendungsfrist\nßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im\nFalle der Enteignung eines Grundstücksteils       (1) Die Frist, innerhalb der        der Enteignungs-\nist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungs-     zweck nach § ,113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen\nschriften (Vermessungsrisse und -karten) Be-   ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.\nzug zu nehmen, die von einer zu Fortfüh-          (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor\nrungsvermessungen befugten Stelle oder von     ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn\neinem öffentlich bestellten Vermessungsinge-\nnieur gefertigt sind,                          1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er\nden Enteignungszweck ohne Verschulden inner-\nb) wenn ein anderes Recht an einem Grund-\nhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann,\nstück Gegenstand einer selbständigen Enteig-\noder\nnung ist, dieses Recht nach Inhalt und grund-\nbuchmäßiger Bezeichnung,                       2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolg~\nc) wenn ein persönliches Recht, das zum Er-            eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß\nwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von              er den Enteignungszweck innerhalb der festge-\nGrundstücken berechtigt oder den Verpflich-         setzten Frist nicht erfüllen kann.\nteten in der Nutzung von Grundstücken be-      Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Ent-\nschränkt, Gegenstand einer selbständigen       scheidung über die Verlängerung zu hören.\nEnteignung ist, dieses Recht nach seinem In-\nhalt und dem Grund seines Bestehens,\n§ 115\nd) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände,\nwenn die Enteignung auf diese ausgedehnt        Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung\nwird;                                                                anderer Rechte\n5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem           (1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines\nRecht die Art, den Inhalt, soweit er durch Ver-     zu enteignenden Grundstücks nach § 101 festge-\ntrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des      setzt werden und ist die Bestellung, Ubertragung\nRechts, den Berechtigten und das Grundstück;       oder die Bewertung eines der dort bezeichneten\nRechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungs-\n6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer\nbeschlusses noch nicht möglich, so kann die Ent-\n4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des\neignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter\nRechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;\nBezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteig-\n7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse     nungsbeschluß neben der Festsetzung der Entschä-\nvor und nach der Enteignung;                       digung in Geld dem Enteignungsbegünstigten auf-\n8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die        geben, binnen einer bestimmten Frist dem von der\nHöhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs.       Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten\n5 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe,   Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten.","2298                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der    ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt\nbestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art        wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeit-\nnicht an oder einigt er sich mit dem von der Ent-      punkt fällig.\neignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches        (5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 be-\nRecht auf Antrag zugunsten des von der Enteig-         zeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde\nnung Betroffenen durch Enteignung entzogen. Die        den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinwei-\nEnteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechts         sung in einer Niederschrift feststellen zu lassen,\nfest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung be-      soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Ent-\nstimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Teils      eignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Be-\nüber das Verfahren und die Entschädigung sind          teiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu\nentsprechend anzuwe.nden.                              übersenden.\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb        (6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so\nvon sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten           ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und\nFrist gestellt werden.                                 der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den\nBesitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle\n§ 116                         durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstande-\nnen besonderen Nachteile Entschädigung zu lei-\nVorzeitige Besitzeinweisung\nsten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtig-\nten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allge-\n§ 117\nmeinheit dringend geboten, so kann die Enteig-\nnungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch               Ausführung des Enteignungsbeschlusses\nBeschluß in den Besitz des von dem Enteignungs-\n(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die\nverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die\nEntscheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr an-\nBesitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in\nfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die\neiner mündlichen Verhandlung verhandelt worden\nEnteignungsbehörde die Ausführung des Enteig-\nist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem\nnungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an\nAntragsteller, dem Eigentümer und dem unmittel-\n(Ausführungsanordnung), wenn der durch die Ent-\nbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung\neignung Begünstigte die Geldentschädigung, im\nwird in dem von der Enteignungsbehörde bezeich-\nFalle der Vorabentscheidung die nach § 112 Abs. 2\nneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittel-\nSatz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in\nbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens\nzulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der\nzwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über\nRücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Ent-\ndie vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzuset-\nschädigungsberechtigten kann im Falle des § 112\nzen.\nAbs. 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungsan-\n(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige      ordnung davon abhängig machen, daß der durch\nBesitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit     die Enteignung Begünstigte im übrigen für einen\nin Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und        angemessenen Betrag Sicherheit leistet.\nvon der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen\nabhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines            (2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines\nRechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des            Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen,\nGrundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der     wenn der durch die Enteignung Begünstigte den\nLeistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraus-      zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädi-\nsichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig        gungsbetrag gezahlt oder in zulässiger We1se unter\nzu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller,        Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt\ndem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.           hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich\nnicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.\n(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besit-\nzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Be-          (3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines\nsitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück       Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen,\ndas von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete           wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im\nBauvorhaben ausführen und die dafür erforderli-        Enteignungsbeschluß in Verbindung mit dem Nach-\nchen Maßnahmen treffen.                                tragsbeschluß festgesetzte Geldentschädigung ge-\nzahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das\n(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vor-     Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der Nach-\nzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-       tragsbeschluß braucht nicht unanfechtbar zu sein.\nnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die\nNachteile nicht durch die Verzinsung der Geldent-         (4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteilig-\nschädigung (§ 99 Abs. 3) ausgeglichen werden. Art      ten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den\nund Höhe der Entschädigung werden durch die            Enteignungsbeschluß betroffen wird. Die Ausfüh-\nEnteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 be-      rungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich\nzeichneten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß     mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteig-\nüber Art und Höhe der Entschädigung vorher er-         nung betroffene Grundstück liegt. § 113 Abs. 5 gilt\nlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichne-    entsprechend.\nten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für           (5) Mit dem in der Ausführungsanordnung fest-\ndie Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob     zusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand","Nr. l 0:5 ---- Tag dPr Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                      2299\ndurch den im Enleignungslwschluß geregelten neu-                 Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vor-\nen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen                 handenen Eintragungen sowie die später einge-\ndie nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsver-               tragenen Veränderungen und Löschungen aufzu-\nhältnisse; sie gellen von diesem Zeitpunkt an als                nehmen;\nzwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten            4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 be-\nvereinbart.                                                     zeichneten     Entschädigungsberechtigten nach\n(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Ein-               Maßgabe des § .10 des Zwangsversteigerungsge-\nweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks               setzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche\nund des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.                auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur\nfür die Zeit bis zur Hinterlegung.\n(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem\nGrundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Ent-               (4) Soweit aufgrund landesrechtlicher Vorschrif-\neignungsbeschlusses und der Ausführungsanord-               ten die Verteilung des Erlöses im Falle einer\nnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das            Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstrek-\nGrundbuch einzutragen.                                      kungsgericht, sondern von einer anderen Stelle\nwahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht be-\n§ 118                               stimmt werden, daß diese andere Stelle auch für\ndas Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis\nHinterlegung                            3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entschei-\n(1) Geldentschctdigungen, aus denen andere Be-           dung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Ent-\nrechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind        scheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusu-\nunter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu               chen. Die Beschwerde findet gegen die Entschei-\nhinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie An-            dung des Vollstreckungsgerichts statt.\nspruch haben und eine Einigung über die Auszah-\nlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung er-                                     § 120\nfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das\nvon der Enteignung betroffene Grundstück liegt;                     Aufhebung des Enteignungsbeschlusses\n§ 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entspre-             (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht er-\nchend.                                                      gangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteig-\n(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter-          nungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der\nlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch         durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch\nnicht berührt.                                              den Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen\nnicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt\n§ 119                               geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar ge-\nVerteilungsverfahren                        worden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte,\ndem eine nicht gezahlte Entschädigung zustel?-t\n(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann\noder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen\njeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten\nSumme gegen einen Mitbeteiligten, der dieses                ist.\nRecht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten               (2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteig-\ngeltend machen oder die Einleitung eines gerichfü-          nung Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbe-\nchen Verteilungsverfahrens beantragen.                      schluß ist allen Beteiligten zuzustellen und der Ge-\nmeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich mit-\n(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsge-         zuteilen.\nricht zuständig, in dessen Bezirk das von der Ent-\neignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifels-                                     § 121\nfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes                                     Kosten\nentsprechend.\n(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen,\n(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor-           wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder\nschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle          zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Ent-\nder Zwangsversteigerung mit folgenden Abwei-                eignung stattgegeben, so hat der Entschädigungs-\nchungen entsprechend anzuwenden:                            verpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem An-\n1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu           trag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der\neröffnen;                                               von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu\n2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den          tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten\nAntragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne           abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die\ndes § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist          durch die Behandlung seines Antrags verursachten\ndas Grundstück schon in einem Zwangsverstei-            Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensicht-\ngerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren be-            lich unbegründet war.\nschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;               (2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und\n3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des             die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nVerfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt              oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun-\num die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteige-              gen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen\nrungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu er-          eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevoll-\nsuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grund-         mächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuzie-\nbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des         hung eines Bevollmächtigten notwendig war. Auf-","2300                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nwendungen für einen Bevollmächtigten, für den               (2) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, so-\nGebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgese-          weit der Antragsteller es unterlassen hat und un-\nhen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen       terläßt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumu_t-\nGebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen er-           bare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eige-\nstattet werden.                                          ner oder fremder Mittel abzuwenden.\n(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden\neines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat                                § 122 b\ndieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Ver-                   Härteausgleich bei Aufhebung,\ntreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.                      Enteignung, Kündigung un~ vorübergehender\n(4) Die Koslen des Verfahrens richten sich nach           Unbenutzbarkeit oder Räumung von Miet- und\nden landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteig-                                 Pachtraum\nnungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbe-             (1) Ein Härteausgleich kann gewährt werden\nschluß. oder durch besonderen Beschluß fest. Der         1.  einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder\nBeschluß bestimmt auch, ob die Zuziehung eines               Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh-\nRechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtig-            rung städtebaulicher Maßnahmen nach den in\nten notwendig war.                                           § 39 g bezeichneten Vorschriften aufgehoben\noder nach den Vorschriften des Fünften Teils\n§ 122\nenteignet worden ist;\nVollstreckbarer Titel                   2.  einer gekündigten Vertragspartei, wenn die\n(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vor-                 Kündigung zur Durchführung eines nach den\nschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-              Vorschriften des Abschnitts .1 a des Dritten Teils\nstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei-          angeordneten Gebots erforderlich ist; dies gilt\ntigkeiten findet statt                                       auch, wenn von dem Ausspruch eines Gebots\n1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen            abgesehen wird, weil der Eigentümer sich ge-\nder in ihr bezeichneten Leistungen;                      genüber der Gemeinde verpflichtet, die entspre-\n2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbe-                chende Maßnahme durchzuführen; dies gilt ent-\nschluß wegen der zu zahlenden Geldentschädi-             sprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis\ngung oder einer Ausgleichszahlung;                       vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten be-\nendigt wird und die Gemeinde bestätigt hat, daß\n3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitz-\ndie Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hin-\neinweisung oder deren Aufhebung wegen der\nblick auf die alsbaldige Durchführung der städ-\ndarin festgesetzten Leistungen.\ntebaulichen Maßnahmen geboten ist;\nDie Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichs-\n3.  einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des\nzahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsan-\nRechtsverhältnisses die vermieteten oder ver-\nordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.\npachteten Räume ganz oder teilweise vorüberge-\n(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem          hend unbenutzbar sind und die Gemeinde bestä-\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsge-               tigt hat, daß dies durch die alsbaldige Durchfüh-\nrichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbe-          rung städtebaulicher Maßnahmen bedingt ist;\nhörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei         4.  einem Mieter oder Pächter für die Umzugsko-\neinem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbe-               sten, die dadurch entstehen, daß er nach der\namten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den            Räumung seiner Wohnung vorübergehend an-\nFällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der         derweitig untergebracht worden ist und später\nZivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen          ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in dem Ge-\nBezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an             biet begründet wird, sofern dies im Sozialplan\ndie Stelle des Prozeßgerichts.                               vorgesehen ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Ver-\nTEIL Va                           tragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nut-\nzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-\nHärteausgleich                       teils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung\nberechtigen.\n§ 122 a\nAllgemeine Voraussetzungen für die Gewährung                                SECHSTER TEIL\neines Härteausgleichs\nErschließung\n(1) Zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirt-\nschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen in                          Erster Abschnitt\nseinen persönlichen Lebensumständen, insbesonde-\nre im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine                       Allgemeine Vorschriften\nbesondere Härte bedeuten und für die eine Aus-\n§ 123\ngleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu ge-\nwähren ist und die auch nicht durch sonstige Maß-                           Erschließungslast\nnahmen ausgeglichen werden, soll die Gemeinde ih            (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde,\nden Fällen des § 122 b auf Antrag einen Geldaus-         soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vor-\ngleich gewähren, soweit es die Billigkeit erfordert      schriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtun-\n(Härteausgleich).                                        gen einem anderen obliegt.","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2301\n(2) Die Erschließungsanlagen sollen entspre-                          Zweiter Abschnitt\nchend den Erfordernissen der Bebauung und des\nVerkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur                      Erschließungs beitrag\nFertigstellung der anzuschließenden baulichen An-\nlagen benutzbar sein.                                                           § 127\n(3) Die Gemeinde kann die Erschließung durch                  Erhebung des Erschließungsbeitrags\nVertrag auf einen Dritten übertragen.                       (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres\n(4) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht     anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Er-\nnicht.                                                  schließungsanlagen      einen   Erschließungsbeitrag\n(5) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen       nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\nrichtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.          (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Ab-\nschnitts sind\n§ 124                          1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,\nGrundsätze für die Durchführung                  Wege und Plätze;\nder Erschließung                    2. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sam-\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen             melstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und\nund Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des           Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt,\nBundesrates Richtlinien über die städtebaulichen             aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig\nGrundsätze der Erschließung aufzustellen.                   sind;\n3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Be-\n§ 125                              standteil der in den Nummern 1 und 2 genann-\nten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen\nBindung an den Bebauungsplan                    Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren\n(1) Die Herstellung der öffentlichen Straßen,            Erschließung notwendig sind;\nWege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebau-        4. Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete;\nungsplan voraus. Sie hat sich nach seinen Festset-\nzungen zu richten.                                     5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen\nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des\n(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen         Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn\ndiese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren                sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen\nVerwaltungsbehörde hergestellt werden. Dies gilt            sind.\nnicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im\nZusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die           (3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-\ndie Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erfor-      erwerb, die Freilegung und für Teile der Erschlie-\nderlich ist. Die Zustimmung darf nur versagt wer-      ßungsanlagen selbständig erhoben werden (Kosten-\nden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1       spaltung).\nAbs. 4, 6 und 7 bezeichneten Anforderungen wider-          (4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben,\nspricht                                                die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses\n§ 126\nAbschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbe-\nsondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasse!\nPflichten des Eigentümers                sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme\n(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von            und Wasser.\n1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuch-                                 § 128\ntungskörper der Straßenbeleuchtung einschließ-\nlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs                  Umfang des Erschließungsaufwands\nund                                                    (1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt\n2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschlie-      die Kosten für\nßungsanlagen                                       .1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für\nauf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu           die Erschließungsanlagen;\nbenachrichtigen.                                       2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der\n(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die             Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Be-\ndem Eigentümer durch das Anbringen oder das                 leuchtung;\nEntfernen der in Absatz· 1. bezeichneten Gegenstän-    3. die Ubernahme von Anlagen als gemeindliche\nde entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen           Erschließungs anlagen.\neine angemessene Entschädigung in Geld leisten.\nKommt eine Einigung über die Entschädigung nicht       Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert\nzustande, so entscheidet die höhere Verwaltungs-       der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereit-\nbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten     gestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.\nzu hören.                                                  (2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht be-\n(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der      rechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweite-\nvon der Gemeinde festgesetzten Nummer zu verse-        rungen oder Verbesserungen von Erschließungsan-\nhen. Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vor-      lagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt.\nschriften.                                             Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für","2302                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndie Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den               (2) Verteilungsmaßstäbe sind\nErschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.            1. die Art und das Maß der baulichen oder sonsti-\n(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die               gen Nutzung;\nKosten für                                                2. die Grundstücksflächen;\n1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den            3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanla-\ndazugehörigen Rampen;                                      ge.\n2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bun-           Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander ver-\ndesstraßen sowie von Landstraßen I. und II.           bunden werden.\nOrdnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen\n(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten die-\nkeine größere Breite als ihre anschließenden\nses Gesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine\nfreien Strecken erfordern.\nunterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung\nzulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 ih der\n§ 129                           Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit die-\nser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.\nBeitragsfähiger Erschließungsauiwand\n(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeck-                                   § 132\nten Erschließungsaufwands können Beiträge nur in-\nRegelung durch Satzung\nsoweit erhoben werden, als die Erschließungsanla-\ngen erforderlich sind, um die Bauflächen und die              Die Gemeinden regeln durch Satzung\ngewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den         .1. die Art und den Umfang der Erschließungsanla-\nbaurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitrags-               gen im Sinne des§ 129,\nfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen\n2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des\nnach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt\nAufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,\nsind oder von ihm aufgrund der Verordnung über\nGaragen- und Einstellpldlze vom 17. Februar 1939          3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und\n(Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fassung des Er-         4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer\nlasses vom 13. September 1944 (Reichsarbeitsbl.                Erschließungsanlage.\nI S. 325) oder sonstiger baurechtlicher Vorschriften\nverlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben                                      § 133\nwerden. Die Gemeinden tragen mindestens 1,0 vom\nGegenstand und Entstehung der Beitragspilicht\nHundert des beitragsfähigcn Erschließungsaufwands.\n(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke,\n(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechts-      für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung\nvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen auf-         festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich\ngewandt hat, dürfen bei der Ubernahme als ge-             genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke,\nmeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erho-        für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung\nben werden.                                               nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitrags-\npflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bau-\n§ 130\nland sind und nach der geordneten baulichen Ent-\nArt der Ermittlung                    wicklung der Gemeinde zur . Bebauung anstehen.\ndes beitragsfähigen Erschließungsauiwands          Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke\nnach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Be-\n(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann\nkanntmachung hat keine rechtsbegründende Wir-\nnach den tatsächlich entstandenen Kosten oder             kung.\nnach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheits-\nsätze sind nach den in der Gemeinde üblicher-                (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgülti-\nweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten ver-         gen Herstellung der Erschließungsanlagen, für\ngleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.            Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Auf-\nwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll,\n(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann       abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Abs. 1 Nr. 3\nfür die einzelne Erschließungsanlage oder für be-         entsteht die Beitragspflicht mit der Ubernahme\nstimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage er-          durch die Gemeinde.\nmittelt werden. Für mehrere Anlagen, die für die\n(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitrags-\nErschließung der Grundstücke eine Einheit bilden,\npflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent-\nkann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt\nstanden ist, können Vorausleistungen auf den Er-\nwerden.\nschließungsbei trag verlangt werden, wenn ein Bau-\n§ 131                           vorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird.\nDie Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablö-\nMaßstäbe für die Verteilung                 sung des Erschließungsbeitrags im ganzen vor Ent-\ndes Erschließungsauiwands                  stehung der Beitragspflicht treffen.\n(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungs-          (4) Soweit Erschließungsanlagen bereits herge-\naufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die          stellt sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem In-\ndurch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu             krafttreten dieses Gesetzes. Die Gemeinde gibt be-\nverteilen.                                                kannt, welche Erschließungsanlagen hergestellt","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2303\nsind und für welche Anlagen Teilbeträge erhoben                           SIEBENTER TEIL\nwerden; die Bekanntmachung hat keine rechtsbe-\ngründende Wirkung.\nErmittlung von Grundstückswerten\nErster Abschnitt\n§ 134\nBeitragspilichtiger\nGutachterausschüsse\n(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeit-                             § 136\npunkt der Zustellung des Beitrag-sbescheids Eigen-               Aufgaben des Gutachterausschusses\ntümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit\neinem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbaube-          (1) Der Gutachterausschuß hat über den Wert\nrechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflich-     von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie\nvon Rechten an Grundstücken ein Gutachten zu er-\ntig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt-\nstatten, wenn\nschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind\ndie einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur         1. die Eigentümer, die ihnen gleichstehenden Be-\nrechtigten (§ 145 Abs. 2), Nießbraucher, Gläubi-\nentsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags-\nger einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld,\npflichtig.\nInhaber anderer Rechte am Grundstück und\n(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem       Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der\nGrundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf             Wert eines Grundstücks von Bedeutung ist,\ndem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes J Satz 3        2. die für den Vollzug dieses Gesetzes und des\nauf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.                   Städtebauförderungsgesetzes zuständigen Behör-\nden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesen\nGesetzen,\n§ 135\n3. die für die Feststellung der Entschädigung für\nFälligkeit und Zahlung des Beitrags             ein Grundstück oder ein Recht an Grundstük-\nken aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften\n(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Zustel-       zuständigen Behörden,\nlung des Beitragsbescheids fällig.\n4. Gerichte und Justizbehörden oder\n(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilli-       5. Kaufbewerber und Bewerber um eine Dienstbar-\nger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies         keit, solange sie mit dem Eigentümer in ernst-\nzur Durchführung eines genehmigten Bauvorha-               haften Verhandlungen stehen,\nbens erforderlich ist, zulassen, daß der Erschlie-\nes beantragen.\nßungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente ge-\nzahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorha-          (2) Der Gutachterausschuß hat die Bodenricht-\nbens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Aus-     werte zu ermitteln (§ 143 b).\nzahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch          (3) Der Gutachterausschuß kann bei einer Ent-\nnicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.         eignung, im Falle von Ubernahmeansprüchen oder\nbei Nutzungsbeschränkungen aufgrund dieses Ge-\n(3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Ver-\nsetzes oder nach anderen Vorschriften auf Antrag\nrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch      eines Antragsberechtigten außer Gutachten über\nBescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höch-      die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust\nstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In      auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung\ndem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fällig-       für andere Vermögensnachteile erstatten.\nkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jewei-\n(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nlige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert        bestimmten Stellen können dem Gutachterausschuß\nüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank          weitere Aufgaben übertragen.\njährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen\nwiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10              (5) Eine Abschrift des Gutachtens über den Wert\neines einzelnen Grundstücks oder eines Rechts an\nAbs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes\neinem Grundstück ist dem Eigentümer des Grund-\ngleich.\nstücks oder dem Inhaber des Rechts zu übersenden.\n(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich ge-      Gutachten können ganz oder teilweise anderen\nnutzt, so kann der Beitrag so lange gestundet wer-    Personen zur Kenntnis gebracht werden, soweit sie\nden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirt-       ein berechtigtes Interesse haben und keine berech-\nschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muß.       tigten Interessen anderer beeinträchtigt werden.\nDer Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaber\n(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von       des Rechts ist vorher zu hören.\nder Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder\nteilweise absehen, wenn dies im öffentlichen In-\n§ 137\nteresse oder zur Vermeidung unbilliger Härten ge-\nboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall            Gutachterausschuß und Geschäftsstelle\nvorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch          (1) Die Gutachten werden durch selbständige\nnicht entstanden ist.                                 Gutachterausschüsse erstattet, die für den Bereich","2304                                                     Jahrgang 1976, Teil I\nt, iiwr  k rc isfrcicn St,Hlt oder eines Lmdk reises ge-   Grundstücksarten und Gebietsteile des Zuständig-\nbH<le:t werden. Die Lmdcsregienmgen können                 keitsbereichs des Gutachterausschusses befinden.\ndurch Rechisvnordrnmg bestimmen, dciß Gutachter-           Insbesondere bei der Ermittlung von Bodenricht-\nüusschüsse im Einzelfoll bei kreisangehörigen Ge-          werten sollen auch Bedienstete der örtlichen Finanz-\nmeinden verbleiben oder eingerichtet werden,               ämter mit besonderer Sachkunde für die steuerliche\nwenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet            Bewertung als Gutachter mitwirken.\nist\n(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter\n(2) Zur Vorbereitung seiner Arbeit bedient sich       dürfen nicht mit der Verwaltung des Grundstücks\nder Gutuchterausschuß einer Geschäftsstelle bei ei-        oder des sonstigen Gegenstands, auf die sich die\nner Behörde. Die Landesregierungen können die              Wertermittlung bezieht, oder hauptamtlich mit der\nAuf gaben der Geschäftsstelle dem örtlich zuständi-        Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörper-\ngen Kataster- und Vermessungsamt oder einer an-            schaften, für deren Bereich der Gutachterausschuß\nderen vorhandenen kommunalen oder staatlichen              gebildet ist, befaßt sein.\nEinrichtung übertragen, die über fachkundiges Per-\nsonal verfügt und der die für die Wertermittlung              (4) Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausge-\nerforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen.            schlossen, wenn er an dem Grundstück wirt-\nschaftlich interessiert ist. Das gleiche gilt, wenn\nder Ausschließungsgrund bei dem Ehegatten oder\n§ 137 a\nbei einer Person vorliegt, mit der der Auszuschlie-\nOberer Gulachterausschuß                 ßende· in gerader Linie verwandt oder verschwä-\n(1) Die Lmtlesregierungen können durch Rechts-        gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-\nverordnung bestimmen, daß für den Bereich einer            wandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert\noder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden ein              oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmäch-\nOberer Gutachterausschuß gebildet wird, der auf            tigter er ist. Eine Verbindung durch Adoption steht\nAntrag eines Gerichts Obergutachten zu erstatten           der Verwandtschaft gleich. Ein Gutachter ist von\nhat, wenn das Gutachten eines Gutachterausschus-           der Mitwirkung auch ausgeschlossen, wenn er in\nses vorliegt.                                              anderer als öffentlicher Eigenschaft entweder in\nder Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat\n(2) Der Obere Gu Lt1c:htcrausschuß hat sich zur       oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft\nVorbereitung seiner Arbeit der Verwaltung einer            tätig geworden oder bei jemandem beschäftigt ist,\nvorhandenen staatlichen Einrichtung als Geschäfts-         der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches\nstelle zu bediern~n; die Geschäftsstelle des örtlich       oder wirtschaftliches Interesse hat.\nzuständigen Gutachterausschusses wirkt dabei mit.\nDas Nähere reqelt die Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 1.                                                                               § 140\n(3) Die Landesregierungen oder die von ihnen                      Auskunfts- und Vorlagepflicht\nbestimmten Stellen können dem Oberen Gutachter-               (1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder\nausschuß weitere Aufgaben übertragen.                      schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und\nvon Personen einholen, die Angaben über das\n§ 138                        Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Aus-\ngleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigun-\nZusammensetzung der Gutachterausschü.sse\ngen erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum\n(1) Der Gutachterausschuß und der Obere Gut-          Vergleich herangezogen werden soll, machen kön-\nachterausschuß bestehen aus jeweils einem Vorsit-          nen. Er kann verlangen, daß Eigentümer und son-\nzenden und ehrenamthchen weiteren Gutachtern.              stige Inhaber von Rechten an Grundstücken die zur\nSie werden in der durch Rechtsverordnung nach              Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutach-\n§ 141 bestimmten Besetzung tätig.                         tung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigen-\n(2) Die Gutachter werden von der höheren Ver-         tümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu\nwaltungsbehörde auf vier Jahre bestem; die Be-             dulden, daß Grundstücke zur Auswertung von\nstellung kann wiederholt werden.                           Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten\nbetreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zu-\n(3) Die Gutachter sind verpflichtet, die durch        stimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.\nihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden per-\nsönlichen und wirtschaftlichen Ver häHnisse der               (2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut-\nBeteiligten geheimzuhalten.                                achterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.\nDas Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß Aus-\n§ 139                        künfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermitt-\nlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsent-\nUnabhängigkeit und Sa.chkunde\nschädigungen erforderlich ist.\n(1) Die Gutachter haben ihr Gutachten nach be-\nstem Wissen und Gewissen abzugeben und zu be-\ngründen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.                                        § 141\n(2) Zu Gutachtern dürfen nur Personen bestellt                      Organisation und Verfahren\nwerden, die in der Wertermittlung von Grundstük-              (1) Die Einzelheiten der Organisation und des\nken erfahren sind; unter ihnen sollen sich Personen        Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen\nmit besonderer Sachkunde für die verschiedenen             Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen","Nr.105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2305\nwerden von den Landesregierungen durch Rechts-         diese getrennt beurkundet werden, sowie entspre-\nverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung soll         chend für die Einigung vor einer Enteignungsbe-\ninsbesondere regeln                                    hörde, den Enteignungsbeschluß, den Beschluß\n1. die Auswahl und Zahl der Gulachter, die im Ein-     über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Um-\nzelfall mitwirken,                                 legungsverfahren, den Beschluß über die Aufstel-\nlung eines Umlegungsplans und den Grenzrege-\n2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter      lungsbeschluß sowie für den Zuschlag in einem\nvorzeitig abberufen werden kann,                   Zwangsversteigerungsverfahren.\n3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüs-\n(2) Bei den Geschäftsstellen der Gutachteraus-\nsen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder\nschüsse sind Kaufpreissammlungen einzurichten\nallgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre\nund zu führen. Die Kaufverträge sind nach Wei-\nGeschäftsstellen übertragen werden können,\nsung der Gutachterausschüsse bei den Geschäfts-\n4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Be-      stellen der Gutachterausschüsse auszuwerten. Da-\nhörden und Gerichten zur mündlichen Erläute-       bei sind auch die Eigenschaften, die sonstige Be-\nrung der Gutachten,                                schaffenheit und die Lage des Grundstücks zu er-\n5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gut-       fassen und in Beziehung zum bezahlten Kaufpreis\nachterausschüsse.                                  zu setzen, Das Ergebnis der Auswertung ist in die\nKaufpreissammlung zu übernehmen. Soweit anzu-\n(2) Die Aufbr.ingung der Kosten richtet sich nach   nehmen ist, daß ungewöhnliche oder persönliche\nLandesrecht.                                           Verhältnisse die Höhe der vereinbarten Kaufpreise\nbeeinflußt haben, sind die Kaufpreise in den Samm-\nZweiter Abschnitt                    lungen unter Hinweis auf diese Umstände zu kenn-\nzeichnen.\nWertermittlung\n(3) Auf der Grundlage der ausgewerteten Kauf-\npreise sind nach Weisung der Gutachterausschüsse\n§ 142\ndie für die Wertermittlung wesentlichen Daten,\nVerkehrswert                      insbesondere       Bodenpreisindexreihen,     Umrech-\n(1) Der Gutachterausschuß ermittelt den gemei-      nungskoeffizienten,     Bewirtschaftungsdaten      und\nnen Wert (Verkehrswert). Dabei sind insbesondere       Liegenschaftszinssätze nach der jeweiligen Lage\nVorschriften über die Berücksichtigung oder Nicht-     auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten.\nberücksichtigung bestimmter Umstände zu beach-            (4) Die Kaufpreissammlung ist dem Finanzamt\nten.                                                   zugänglich zu machen.\n(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis be-\nstimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Er-                             § 143 b\nmittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsver-                    Bodenrichtwerte und Ubersichten\nkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat-\nsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaf-          (1) Aufgrund der Kaufpreissammlungen sind je-\nfenheit und der Lage des Grundstücks oder des          weils zum Ende jedes Kalenderjahrs für das Ge-\nsonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne          meindege biet durchschnittliche Lagewerte für den\nRücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche           Boden unter Berücksichtigung des unterschiedli-\nVerhältnisse zu erzielen wäre.                         chen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für\nerschließungsbeitragspflichtiges      oder     erschlie-\n(3) In den Gutachten über den Verkehrswert be-      ßungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Boden-\nbauter Grundstücke soll, wenn dies aufgrund von        richtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenricht-\nVergleichspreisen möglich ist, neben dem Gesamt-       werte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben\nwert des Grundstücks der Wert des Grund und Bo-        würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.\ndens mit dem Wert angegeben werden, der sich er-\ngeben würde, wenn das Grundstück unbebaut                  (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nwäre.                                                  verordnung bestimmen, daß für das ganze Land\noder für bestimmte Gebiete Bodenrichtwerte je-\n§ 143                        weils zum Ende jedes zweiten Jahrs zu ermitteln\nWirkung der Gutachten                   sind.\nDie Gutachten haben keine bindende Wirkung,             (3) Ist in einem Gebiet seit der letzten Ermittlung\nsoweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.   von Bodenrichtwerten ein Bebauungsplan in Kraft\ngetreten oder hat sich die Qualität der Grundstük-\nke. in dem Gebiet durch andere Maßnahmen geän-\n§ 143 a                        dert, so sind bei der darauf folgenden Ermittlung\nKaufpreissammlungen                    von Bodenrichtwerten für diese Grundstücke die\nBodenrichtwerte nach den geänderten Qualitäts-\n(1) Jeder Vertrag, durch den sich jemand ver-\nmerkmalen, auch bezogen auf die Wertverhältnisse\npflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen\nim Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung der Ein-\nEntgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertra-\nheitsbewertung des Grundbesitzes, zu ermitteln\ngen oder ein Erbbaurecht zu begründen, ist von der\nund dem Finanzamt mitzuteilen.\nbeurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachter-\nausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das An-        (4) Die Bodenrichtwerte sind jeweils nach ihrer\ngebot und für die Annahme eines Vertrags, wenn         Ermittlung in der Gemeinde ortsüblich bekanntzu-","2306                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nmachen sowie der höheren Verwaltungsbehörde            im Zusammenhang damit eine Flurbereinigung\nund dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Auf         oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der\nder Grundlage der Bodenrichtwerte sind von der         Agrarstruktur einzuleiten sind.\nhöheren Verwaltungsbehörde Ubersichten über die\nBodenrichtwerte, gegliedert nach Orten, typischem\n§ 144 b\nEntwicklungszustand und Art der Nutzung der\nGrundstücke ihres Bereichs, zusammenzustellen                      Bauleitplanung und Maßnahmen\nund zu veröffentlichen. Ist ein Oberer Gutachter-                zur Verbesserung der Agrarstruktur\nausschuß gebildet, so kann von der Landesregie-\n(1) Ist zu erwarten, daß Maßnahmen zur Verbes-\nrung bestimmt werden, daß dieser an die Stelle der\nserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die\nhöheren Verwaltungsbehörde tritt.\nbauliche Entwicklung des Gemeindegebiets führen,\n(5) Jedermann kann von der Geschäftsstelle des      hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob Bauleit-\nGutachterausschusses über die Bodenrichtwerte          pläne aufzustellen sind und ob sonstige städtebau-\nund von der höheren Verwaltungsbehörde, gegebe-        liche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.\nnenfalls vom Oberen Gutachterausschuß über den\n(2) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehör-\nInhalt der Ubersichten Auskunft verlangen.\nde und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung\nder Agrarstruktur von anderen Stellen durchge-\n§ 144                         führt werden, diese bei den Vorarbeiten zur Auf-\nstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu\nErmächtigungen                      beteiligen.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\n§ 144 C\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung Vorschriften zu erlassen über                              Bauleitplanung und Flurbereinigung\n1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-          (1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flurbe-\nmittlung der Verkehrswerte,                        reinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mittei-\n2. die Ableitung wesentlicher Daten für die Wert-      lung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt\nermittlung (§ 143 a Abs. 3) sowie deren Fort-      oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde\nschreibung und Veröffentlichung,                   verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen,\n3. die Zusammenfassung der Ubersichten über die        es sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die\nBodenrichtwerte (§ 143 b Abs. 4) sowie deren       bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraus-\nVeröffentlichung für die Länder und das Bundes-    sichtlich nicht auswirkt.\ngebiet.                                               (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Ge-\n(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechts-      meinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet\nverordnung                                             betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufein-\nander abzustimmen. Änderungen der Planungen\n1. die Führung und Auswertung der Kaufpreis-           sollen bis zum Abschluß der Flurbereinigung nur\nsammlungen,                                        vorgenommen werden, wenn zwischen der Flurbe-\n2. die Ermittlung der Bodenrichtwerte und die An-      reinigungsbehörde und der Gemeinde Ubereinstim-\nlage der Ubersichten nach § 143 b Abs. 4.          mung besteht oder wenn zwingende Gründe die\nÄnderung erfordern.\nTEIL Vlla                                                 § 144 d\nErsatzlandbeschaffung\nStädtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang\nmit Maßnahmen zur Verbesserung                   (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme\nder Agrarstruktur                    ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz\noder teilweise in Anspruch genommen, soll die Ge-\n§ 144 a                        meinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klä-\nren, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaft-\nAbstimmung von Maßnahmen                   lichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches\n(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städ-     Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in An-\ntebaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Ver-          spruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle\nbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch         im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. Au-\ndie Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des      gust 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zuletzt geändert\nGesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbes-       durch Artikel 5 Buchstabe a des Steueränderungs-\nserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\"       gesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesge-\nvom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573),     setzbl. I S. 702), ist die zuständige Siedlungsbehör-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-         de des Landes zu beteiligen.\nsetzes über die Gemeinschaftsauf gaben vom 23. De-        (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), zu berück-    oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen\nsichtigen.                                             und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur\n(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat       Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr\ndie obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob        obliegenden Aufgaben benötigt.","Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2307\n§ 144 e                          (2) Die für das Eigentum an Grundstücken beste-\nErsatzlandbeschaffung durch              henden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz\nSiedlungsunternehmen                  nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch für\ngrundstücksgleiche Rechte.\n(1) Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens\nim Sinne des Reichssiedlungsgesetzes gehört es                                  § 146\nauch, für die Gemeinde geeignete Grundstücke zu\nbeschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im                    Begriff der Landwirtschaft\nZusammenhang mit einer städtebaulichen Maßnah-           Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ins-\nme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland gewährt      besondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide-\nwerden soll. Die Siedlungsunternehmen können          wirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobst-\nvon der Gemeinde auch mit der Durchführung von        bau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und\nUmsiedlungen beauftragt werden.                       die berufsmäßige Binnenfischerei.\n(2) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssied-\nlungsgesetz kann zum Erwerb von Grundstücken                                    § 147\nfür die in Absatz 1 genannten Zwecke auch dann\nAbweichende Zuständigkeitsregelung\nausgeübt werden, wenn der Eigentümer das Grund-\nstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts       (1) Die zuständige Oberste Landesbehörde kann\nverkauft hat. Diese ist vor der Ausübung des Vor-     im Einvernehmen mit der Gemeinde bestimmen,\nkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann          daß die nach diesem Gesetz der Gemeinde oblie-\nnicht ausgeübt werden, wenn die Körperschaft des      genden Aufgaben auf eine andere Gebietskörper-\nöffentlichen Rechts das Grundstück für die ihr ob-    schaft übertragen werden oder auf einen Verband,\nliegenden Aufgaben benötigt.                          an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.\n(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der\n§ 144 f                       Gemeinden nach diesem Gesetz oder dem Städte-\nbauförderungsgesetz auf Verbandsgemeinden, Ver-\nFlurbereinigung aus Anlaß einer\nwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare ge-\nstädtebaulichen Maßnahme\nsetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, de-\n(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land-      nen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungs-\noder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch     aufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen wer-\ngenommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zu-        den. In dem Landesgesetz ist zu· regeln, wie die Ge-\nstimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach          meinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.\n§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flur-\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der\nverordnung die nach diesem Gesetz den höheren\nden Betroffenen entstehende Landverlust auf einen\nVerwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgaben auf\ngrößeren Kreis von Eigentümern verteilt oder\nandere staatliche Behörden, Landkreise oder kreis-\nNachteile für die allgemeine Landeskultur, die\nfreie Gemeinden übertragen.\ndurch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen,\nvermieden werden sollen. Das Flurbereinigungs-\nverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn                                  § 148\nein Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich                 örtliche und sachliche Zuständigkeit\nist. In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor Be-\nkanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1         (1) Drtlich zuständig ist die Behörde, in deren\ndes Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten       Bereich das betroffene Grundstück liegt. Werden\nsein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im     Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaft-\nSinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.          lich zusammenhängen und demselben Eigentümer\ngehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich\n(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini-     mehrerer nach ·diesem Gesetz sachlich zuständiger\ngungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgeset-       Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde\nzes kann bereits angeordnet werden, wenn der          durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde be-\nFlurbereinigungsplan bekanntgegeben ist.\nstimmt.\n(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den        (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht\nVorschriften dieses Gesetzes bleibt auch nach Ein-    vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zu-\nleitung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.     gleich höhere Verwaltungsbehörde.\n§ 149\nACHTER TEIL\nVon Amts wegen bestellter Vertreter\nAllgemeine Vorschriften; Verwaltungsverfahren\nIst ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das\nVormundschaftsgericht auf Ersuchen der zuständi-\n§ 145                        gen Behörde einen rechts- und sachkundigen Ver-\nGrundstücke; Rechte an Grundstücken           treter zu bestellen\n(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften     1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt,\ndieses Gesetzes gelten entsprechend auch für              oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß\nGrundstücksteile.                                         ist,","2308                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Auf-         gen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsin-\nenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar        haber betreten werden.\nbekannt, der aber an der Besorgung seiner Ver-          (2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige\nmögensangelegenheiten verhindert ist,                Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittel-\n3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich         bare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stel-\nnicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-      le, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene\nsetzes befindet, wenn er der Aufforderung der        Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Eini-\nzuständigen Behörde, einen Vertreter zu bestel-      gung über die Geldentschädigung nicht zustande,\nlen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht         so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde;\nnachgekommen ist,                                    vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\n4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer             Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt,\nnach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber ei-       so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die\nnes sonstigen Rechts an einem Grundstück oder        Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Be-\nan einem das Grundstück belastenden Recht,           troffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine\nwenn sie der Aufforderung der zuständigen Be-        Einigung über die Geldentschädigung nicht zustan-\nhörden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestel-       de, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädi-\nlen, inrn~rhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht    gung fest; vor der Entscheidung sind die Beteilig-\nnachgekommen sind,                                   ten zu hören.\n5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der                                  § 152\naus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und                          Rechts- und Amtshilfe\nPflichten.\nAlle Gerichte und Behörden sind verpflichtet,\nFür die Bestellung und für das Amt des Vertreters        den zuständigen Behörden auf Verlangen Rechts-\ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-         und Amtshilfe zu leisten. Hierzu gehört insbeson-\nbuchs für die Pflegschaft entsprechend.                  dere die Erteilung beglaubigter Abschriften und\nAbdrucke aus öffentlichen Büchern, Kartenwerken\nund sonstigen Urkunden.\n§ 150\nErforschung des Sachverhalts                                        § 153\n(1) Die Behörden haben den Sachverhalt, soweit                          Wiedereinsetzung\ner für die Entscheidung Bedeutung hat, von Amts             (1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden ver-\nwegen zu erforschen. Sie können insbesondere Be-         hindert war, eine gesetzliche oder aufgrund dieses\nsichtigungen durchführen, Zeugen und Sachver-            Gesetzes bestimmte Frist für eine Verfahrenshand-\nständige vernehmen sowie Urkunden und Akten              lung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein-\nheranziehen.                                             setzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n(2) Die Behörden können anordnen, daß                    (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach\n1. Beteiligte persönlich erscheinen,                     Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch inner-\n2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt            halb eines Jahrs seit dem Ende der versäumten\nwerden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,    Frist, zu stellen und zu begründen. Innerhalb der\nAntragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung\n3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-           nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wieder-\ngläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypo-     einsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.\ntheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe\nvorlegen.                                               (3) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-\nscheidet die Behörde, die über die versäumte\nFür den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung          Rechtshandlung zu befinden hat. Sie kann nach\nnicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu tau-         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle ei-\nsend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt             ner Entscheidung, die den durch das bisherige Ver-\nwerden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder     fahren herbeigeführten neuen Rechtszustand än-\neine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist       dern würde, eine Entschädigung festsetzen.\ndas Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung\nVertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn\nfestzusetzen. Androhung und Festsetzung können                                   § 154\nwiederholt werden.                                                   Belehrung über Rechtsbehelfe\nDen nach diesem Gesetz ergehenden Verwal-\n§ 151\ntungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch\nVorarbeiten auf Grundstücken                die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen\n(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden,          den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle,\ndaß Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vor-        bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über\nbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu tref-      die Frist belehrt wird.\nfenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Ver-                                   § 155\nmessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-\ngen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht,                           Vorverfahren\nsolche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern            Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\noder Besitzern vorher bekanntzugeben. Wohnun-            ordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2309\noder Fünften Teil erlassener Verwaltungsakt durch        §§ 28, 28 a, 40 bis 44 c, 122 a und 122 b, 126 Abs. 2,\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157           § 151 Abs. 2 oder § 153 Abs. 3 Satz 2 können nur\nerst angefochten werden kann, nachdem seine              durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ange-\nRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vor-           fochten werden. Satz 1 gilt auch für andere Ver-\nverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfah-          waltungsakte aufgrund dieses Gesetzes, für die die\nren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Ver-         Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften\nwaltungsgerichtsordnung zu regeln.                        Teils vorgeschrieben ist oder die in einem Verfah-\nren nach dem Vierten oder Fünften Teil erlassen\n§ 155 a                          werden, sowie für Streitigkeiten über die Höhe der\nVerletzung von Verfahrens- und Form-              Geldentschädigung nach § 144 f in Verbindung mit\nvorschriften beim Zustandekommen                § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsge-\nvon Satzungen                        setzes. Uber den Antrag entscheidet das Landge-\nricht, Kammer für Baulandsachen.\nEine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-\nschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen                (2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der\nvon Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeacht-           Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle ein-\nlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung       zureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist\nder Verletzung innerhalb eines Jahrs seit Inkraft-       die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungs-\ntreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend        akts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen\ngemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vor-       sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzurei-\nschriften über die Genehmigung oder die Veröf-           chen. Hat ein Vorverfahren (§ 155) stattgefunden,\nfentlichung der Satzung verletzt worden sind. Bei        so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zu-\nder Veröffentlichung der Satzung ist auf die             stellung des Bescheids, der das Vorverfahren been-\nRechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.        det hat.\nDie Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans hin-\nsichtlich der Berücksichtigung der sozialen Belan-           (3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt be-\nge bestimmt sich allein nach § 1 Abs. 6 und 7, hin-      zeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Er-\nsichtlich der Beteiligung der Bürger an der Bauleit-     klärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefoch-\nplanung allein danach, ob das Verfahren nach             ten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten.\n§ 2 a Abs. 6 eingehalten worden ist.                     Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Be-\nweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des An-\n§ 156                          trags dienen.\nOrdnungswidrigkeiten                        (4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                       hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich\ndem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das\n1.  wider besseres Wissen unrichtige Angaben\nVerfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen,\nmacht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen\nso sind statt der Akten Abschriften der bedeutsa-\nvorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungs-\nmen Aktenstücke vorzulegen.\nakt zu erwirken oder einen belastenden Verwal-\ntungsakt zu verhindern;\n2.  Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die                                § 158\nVorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, un-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nkenntlich macht oder unrichtig setzt;\n3.  einer Vorschrift einer nach § 39 ergangenen             (1) Einern Beteiligten, der durch Naturereignisse\nRechtsverordnung zum Schutz des Mutterbodens         oder andere unabwendbare Zufälle verhindert wor-\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung          den ist, die Frist nach § 157 Abs. 2 einzuhalten, ist\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist;                auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Bauland-\n4.  ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage       sachen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nin einem nach § 39 h Abs. 1 Satz 1 bezeichneten      zu erteilen, wenn er den Antrag auf gerichtliche\nGebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert.        Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseiti-\ngung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen         welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis        macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag\nzu tausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1        findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandes-\nNr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend           gericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ab-\nDeutsche Mark geahndet werden.                           lauf eines Jahrs, vom Ende der versäumten Frist an\ngerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr\nbeantragt werden.\nNEUNTER TEIL\n(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Ent-\nVerfahren vor den Kammern (Senaten)                eignungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszu-\nfür Baulandsachen                      stand bereits durch den neuen Rechtszustand er-\n§ 157\nsetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle\nder Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluß\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung           nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands\n(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und              der Enteignung oder der Art der Entschädigung\nFünften Teil sowie nach den §§ 18, 21 Abs. 3,           nicht ändern.","2310                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 159                          scheidung des Gerichts betroffen werden können.\nörtliche Zuständigkeit der Landgerichte          In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle\nBeteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.\n(1) Ortlich zuständig ist das Landgericht, in des-\nsen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt er-          (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist\nlassen hat, ihren Sitz hat.                             den übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Betei-\nligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung die Verhandlung und Entscheidung                (3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien\nüber Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem        geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent-\nLandgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte       sprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozeßordnung\nzuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine             gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und\nFörderung oder schnellere Erledigung der Verfah-        dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die An-\nren sachdienlich ist. Die Landesregierungen kön-        träge in der Hauptsache stellen.\nnen diese Ermächtigung auf die Landesjustizver-            (4) Die Beteiligten können sich auch durch\nwaltungen übertragen.                                   Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei einem\nLandgericht zugelassen sind, in dessen Bezirk das\n§ 160                          den Gegenstand des Verfahrens bildende Grund-\nstück liegt. Vor dem nach § 159 Abs. 2 bestimmten\nZusammensetzung der Kammern für Baulandsachen           Gericht können sie sich ferner durch Rechtsanwäl-\n(1) Bei den Landgerichten werden eine oder           te vertreten lassen, die bei dem Landgericht zuge-\nmehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die         lassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche\nKammer für Baulandsachen entscheidet in der Be-         Entscheidung ohne die Regelung nach § 159 Abs. 2\nsetzung mit drei Richtern des Landgerichts ein-         gehören würde.\nschließlich des Vorsitzenden sowie zwei hauptamt-                               § 163\nlichen Richtern der Verwaltungsgerichte. Die Vor-\nschriften über den Einzelrichter sind nicht anzu-             Anfechtung von Ermessensentscheidungen\nwenden.                                                    Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlas-\nsen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu\n(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die\nhandeln, kann der Antrag nur darauf gestützt wer-\nfür den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen\nden, daß die Entscheidung rechtswidrig ist, weil\nVertreter werden von der für die Verwaltungsge-\ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-\nrichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde\nten sind oder von dem Ermessen in einer dem\nauf die Dauer von drei Jahren bestellt.\nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\nWeise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt\n§ 161                          nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen\nAllgemeine Verfahrensvorschriften             Anspruch auf eine Geldleistung entschieden wor-\nden ist.\n(1) In den Sachen, die aufgrund eines Antrags\nauf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten                                 § 164\nanhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerli-          Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung\nchen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften           Hat ein Beteiligter gegen eine vorzeitige Besitz-\nentsprechend anzuwenden, soweit sich aus den            einweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n§§ 157 bis 171 nichts anderes ergibt. Auf das Ver-\ngestellt, so sind Zwangsmaßnahmen zur Verschaf-\nfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß.            fung des tatsächlichen Besitzes nur mit Zustim-\n(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die         mung des Gerichts zulässig, bei dem die Sache an-\nAufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhö-           hängig ist.\nrung der Beteiligten auch solche Tatsachen berück-                              § 165\nsichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden\nsind.                                                             Vorzeitige Ausführungsanordnung\n(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt meh-            Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung\nrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung ge-          streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteig-\nstellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und    nungsbegünstigten beschließen, daß die Enteig-\nentschieden.                                            nungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbe-\nschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluß kann\n(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung ei-      bestimmt werden, daß der Enteignungsbegünstigte\nner Prozeßgebühr nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3         für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu\ndes Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.       leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst\n(5) § 510 c der Zivilprozeßordnung gilt entspre-     ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die\nchend.                                                  festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zuläs-\n§ 162\nsigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-\nnahme hinterlegt hat.\nBeteiligte\n§ 166\n(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwal-\ntungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist                              Urteil\nauch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter,           (1) Uber den Antrag auf gerichtliche Entschei-\nwenn seine Rechte oder Pflichten durch die Ent-         dung wird durch Urteil entschieden.","Nr.105     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                     2311\n(2) ·wird ein J\\ ntrag auf gerichtliche Entschei-    bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zi-\ndung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung          vilprozeßordnung die Stelle, die den Verwaltungs-\nbetrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht     akt erlassen hat, als unterliegende Partei.\nden Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen\nFällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für         (2) Uber die Erstattung der Kosten eines Betei-\nbegründet erachtet, so hat das Gericht den Verwal-      ligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestE;llt\ntungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszu-       hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Betei-\nsprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt         ligten nach billigem Ermessen.\nerlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Be-\nachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ander-                                   § 169\nweit zu entscheiden.\nBerufung, Beschwerde\n(3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht\n(1) Uber die Berufung und die Beschwerde ent-\nauch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Ent-\nscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Bauland-\nscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung\nsachen, in der Besetzung mit drei Richtern des\nbetrifft. Es darf in diesem Fall über den Antrag des\nOberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzen-\nBeteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche\nden und zwei hauptamtlichen Richtern eines Ober-\nEntscheidung gestellt hat, den Enteignungsbe-\nverwaltungsgerichts. § 160 Abs. 2 gilt entspre-\nschluß auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter\nchend.\nes beantragt hat; dabei ist eine Anderung des Ent-\neignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den            (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat,       verordnung die Verhandlung und Entscheidung\nnicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß ge-        über die Berufungen und Beschwerden gegen die\nändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwen-        Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen\nden. Wird ein Enteignungsbeschluß aufgehoben             einem Oberlandesgericht oder dem obersten Lan-\noder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung         desgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesge-\ngeändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113         richte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für\nAbs. 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Ur-          eine Förderung oder schnellere Erledigung der\nteil Kenntnis.                                           Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen\nkönnen diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\n(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder\nnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung\nreif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur       (3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht\nerlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfah-         können sich die Beteiligten auch durch Rechtsan-\nrens notwendig erscheint.                                wälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesge-\n(5) Urteile sind den Beteiligten von Amts wegen       richt zugelassen sind, das ohne die Regelung des\nzuzustellen.                                             Absatzes 2 zur Entscheidung über die Berufungen\nund Beschwerden zuständig wäre.\n§ 167\nSäumnis eines Beteiligten                                           § 170\n(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf                              Revision\ngerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem            Uber die Revision entscheidet der Bundesge-\nTermin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch          richtshof.\ndann mündlich verhandelt werden, wenn einer der\nanderen Beteiligten nicht erscheint. Uber einen An-                                § 171\ntrag, den ein nichterschienener Beteiligter in einer                             Einigung\nfrüheren mündlichen Verhandlung gestellt hat,\nkann nach Lage der Akten entschieden werden.                Einigen sich die Beteiligten während eines ge-\nrichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung be-\n(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf      trifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend.\ngerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem         Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbe-\nTermin zur mündlichen Verhandlung nicht, so              hörde.\nkann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung\nnach Lage der Akten beantragen.                                                   § 171 a\n(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337               Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate)\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Im                             für Baulandsachen\nübrigen sind die Vorschriften über die Versäum-             Die Länder können durch Gesetz den Kammern\nnisurteile nicht anzuwenden.                             und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung\nund Entscheidung über Maßnahmen der Enteig-\n§ 168                           nung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in\n§ 86 genannten Gegenstände betreffen und auf\nKosten des Verfahrens                    Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorge-\n(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag     nommen werden, und über hierauf gestützte Ent-\nauf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt,        schädigungsansprüche übertragen sowie die Vor-\nwenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch          schriften des Neunten Teils für anwendbar erklä-\nstehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat,         ren.","2312                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZEHNTER TEIL                         die für diese Festsetzungen erforderlichen vermes-\nsungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden sind.\nÄnderung grundsteuerlidter Vorschriften\n(5) Bis zum Inkrafttreten der in § 2 Abs. 10 be-\nzeichneten Rechtsverordnungen sind die entspre-\n§ 172\nchenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin\n(gestrichen)                      anzuwenden.\n(6) Sollen weitergeltende baurechtliche Vor-\nschriften oder städtebauliche Pläne (Absätze 1 bis\nELFTER TEIL                        3) geändert oder aufgehoben werden, so sind die\nfür Bauleitpläne geltenden Vorschriften dieses Ge-\nUbergangs- und Sdtlußvorschriften 1)    2)       setzes anzuwenden, auch wenn nach den landes-\nrechtlichen Vorschriften ein anderes Verfahren\n§ 173                          vorgeschrieben war.\nOberleitung bestehender Pläne                                       § 174\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende             Abwicklung eingeleiteter Verfahren\nrechtsgültige Wirtschaftspläne nach dem Gesetz\nüber die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten          (1) Eingeleitete Verfahren zur Aufstellung, Än-\nvom 22. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in   derung und Aufhebung vorbereitender und ver-\nder Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938        bindlicher städtebaulicher Pläne werden nach den\n(Reichsgesetzbl. I S. 1246) - Wohnsiedlungsgesetz      bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn\n- gelten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach In-       die Pläne bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits\nkrafttreten dieses Gesetzes als Flächennutzungsplä-    ausgelegt sind. Die Landesregierungen können\nne im Sinne des § 5, wenn sie nicht vor diesem         durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Ver-\nZeitpunkt aufgehoben werden. Entsprec4en diese         fahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes wei-\nWirtschaftspläne inhaltlich und verfahrensrecht-       terzuführen sind; § 173 Abs. 3 Satz 3 gilt entspre-\nlich im wesentlichen den an einen Flächennut-          chend.\nzungsplan gestellten Anforderungen, so können sie         (2) Eingeleitete Verfahren zur Bodenordnung\nvon der höheren Verwaltungsbehörde zu unbefri-         sind nach den bisher geltenden Vorschriften wei-\nstet geltenden Flächennutzungsplänen im Sinne des      terzuführen. Soweit bei Inkrafttreten dieses Geset-\n§ 5 erklärt werden.                                    zes noch keine Festsetzungen erfolgt sind, die nach\ndiesem Gesetz dem Umlegungsplan oder dem Be-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nschluß über die Grenzregelung vorbehalten sind,\nverordnung bestimmen, daß sonstige aufgrund bis-\ngelten für Geldabfindungen die Vorschriften über\nher geltender Vorschriften aufgestellte vorbereiten-\ndie Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf-\nde städtebauliche Pläne unverändert oder mit be-\nten Teils entsprechend; die Landesregierungen\nsonderen Maßgaben weitergelten, wenn sie den an\nkönnen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\neinen Flächennutzungsplan gestellten Anforderun-\ndiese Verfahren nach den Vorschriften dieses Ge-\ngen inhaltlich und verfahrensrechtlich im wesentli-\nchen entsprechen.                                      setzes weiterzuführen sind.\n(3) Eingeleitete Enteignungsverfahren sind nach\n(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende    den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen.\nbaurechtliche Vorschriften und festgestellte städte-   Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung\nbauliche Pläne gelten als Bebauungspläne, soweit       noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften\nsie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichne-      über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des\nten Art enthalten. Dies gilt für Festsetzungen in      Fünften Teils anzuwenden.\nden Fällen des § 9 Abs. 7 des Bundesfernstraßenge-\nsetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903)      (4) Eingeleitete Verfahren nach dem Wohnsied-\nin der Fassung des § 183 dieses Gesetzes nur,          lungsgesetz, welche die Genehmigung eines nach\nwenn sie unter Mitwirkung des Trägers der Stra-        den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr ge-\nßenbaulast zustande gekommen sind oder ihnen           nehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs zum Ge-\nder Träger der Straßenbaulast nachträglich zuge-       genstand haben, sind einzustellen. Gerichtskosten\nstimmt hat. Soweit die in Satz 1 bezeichneten Vor-     bleiben in diesem Fall außer Ansatz.\nschriften und Pläne den in § 1 Abs. 3 bis 5 gestell-      (5) Sonstige eingeleitete Verfahren sind nach den\nten Anforderungen nicht entsprechen, sind sie zu       Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.\nändern oder zu ergänzen, wenn dies von einem bei\nder Bauleitplanung zu beteiligenden Träger öffent-\nlicher Belange (§ 2 Abs. 5) innerhalb eines Monats                              § 175\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird.                Anfechtung von Entscheidungen\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-         (1) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die\nverordnung bestimmen, daß die in Absatz 3 Satz 1       vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der au-\ngenannten Bebauungspläne längstens für die Dauer       ßer Kraft getretenen Vorschriften ergangen und\nvon fünf Jahren als Bebauungspläne im Sinne des        noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie das\n§ 30 gelten, auch wenn sie keine Festsetzungen         weitere Verfahren und die Entscheidung richten\nüber die örtlichen Verkehrsflächen enthalten, weil     sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2313\ndie entsprechenden Verwaltungsakte. Ein nach den                               § 179\nbisher geltenden Vorschriften zulässiger Rechtsbe-\nUbergangsvorschriften für die Rückenteignung\nhelf wird als ein nach diesem Gesetz zulässiger\nRechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer           (1) Ist ein Grundstück nach § 11 Vierter Teil Ka-\nnicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird; die     pitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsiden-\nSache ist von dieser an die nunmehr zur Entschei-     ten vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537,\ndung zuständige Stelle abzugeben.                     551) oder nach dem Baulandbeschaffungsgesetz\nvom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 720) ent-\n(2) Die Anfechtung von gerichtlichen Entschei-\neignet worden, so gelten die Vorschriften über die\ndungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er-\nRückenteignung entsprechend.\ngangen und noch nicht unanfechtbar geworden\nsind oder die in den bei Inkrafttreten dieses Geset-     (2) Die Rückenteignung kann nur innerhalb der\nzes anhängigen gerichtlichen Verfahren ergehen,       Frist verlangt werden, binnen der nach den bisher\nsowie das weitere Verfahren bis zur rechtskräfti-     geltenden Vorschriften der Anspruch auf Rückent-\ngen Entscheidung richten sich nach den bisher gel-    eignung besteht oder der Antrag auf Rückenteig-\ntenden Vorschriften.                                  nung einzureichen ist. Im Falle der Anfechtung der\nEntscheidung gelten die §§ 157 bis 171.\n§ 176\nFortgeltung von Bausperren                                      § 180\nBausperren, die nach den bisher geltenden Vor-          Oberleitung des Erschließungsbeitragsrechts\nschriften angeordnet sind, gelten mit den bisheri-\ngen Wirkungen bis zu deren Ablauf weiter, läng-          (1) Ist für Grundstücke eine Beitragspflicht be-\nstens bis zur Dauer von sechs Monaten nach In-        reits aufgrund der bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\nkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht über eine   setzes geltenden Vorschriften entstanden und kann\nGesamtdauer von vier Jahren hinaus. Nach ihrem        sie noch geltend gemacht werden, so gelten anstel-\nAußerkrafttreten ist die Anordnung einer Verände-     le der§§ 127 bis 133 die bisherigen Vorschriften.\nrungssperre für dieses Gebiet nur unter Anrech-          (2) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für\nnung der Geltungsdauer der bisherigen Bausperre       die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum In-\nauf die Fristen nach § 17 zulässig; § 18 findet An-   krafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften\nwendung.                                              nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem\nGesetz kein Beitrag erhoben werden.\n§ 177\nUbergangsvorschriften für den Bodenverkehr           (3) Für unbebaute Grundstücke, die bei Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes an Ortsdurchfahrten von\n(1) Für Genehmigungen, die nach § 4 des Wohn-      Bundesstraßen sowie von Landstraßen 1. und II.\nsiedlungsgesetzes oder nach entsprechenden lan-       Ordnung liegen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2\ndesrechtlichen Vorschriften erteilt worden sind,      Erschließungsbeiträge nach diesem Gesetz zu erhe-\ngilt § 21 entsprechend.                               ben; insoweit ist § 128 Abs. 3 Nr. 2 nicht anzuwen-\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die      den.\nGenehmigungspflicht für den Bodenverkehr sind            (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können Er-\nauf Rechtsvorgänge, die vor Inkrafttreten dieses      schließungsbeiträge nach diesem Gesetz erhoben\nGesetzes eingetreten sind, nur anzuwenden, soweit     werden, wenn künftig die Voraussetzungen des\ndiese auch nach den Vorschriften des Wohnsied-        § 128 Abs. 2 vorliegen.\nlungsgesetzes oder nach entsprechenden landes-\nrechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftig           (5) Wird der Erschließungsbeitrag nach Absatz 1\nwaren und über die Genehmigung noch nicht unan-       nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\nfechtbar entschieden ist.                             tenden Vorschriften erhoben, so ist der Wert unent-\ngeltlicher Geländeabtretungen für Erschließungsan-\nlagen anzurechnen, soweit solche Abtretungen bei\n§ 178                        der Ermittlung des Erschließungsaufwands für den\nUbergangsvorschriften für das Vorkaufsrecht       Erschließungsbeitrag berücksichtigt worden sind.\nder Gemeinden                     Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der\nEntstehung der Beitragspflicht.\n(1) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das aufgrund\nder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden          (6) Soweit zur Erfüllung von Anliegerbeitrags-\nVorschriften einer Gemeinde zustand, kann nach        pflichten langfristige Verträge oder sonstige Ver-\nInkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr ausgeübt     einbarungen, insbesondere über das Ansammeln\nwerden.                                               von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukas-\nsen oder auf Sonderkonten bestehen, können die\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das ge-\nLänder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.\nsetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden sind auf\nVerkaufsfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes nur anzuwenden, soweit aufgrund der bei                              §  181\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschrif-\nten der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht                Fortgeltung von Rechtsverordnungen\nzustand und die Frist für die Ausübung dieses Vor-       Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund\nkaufsrechts noch nicht abgelaufen war.                des § 34 Abs. 2 des Baulandbeschaffungsgesetzes","2314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nvom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 720) erlas-                             § 187\nsenen Vorschriften gelten als aufgrund des § 159                           Geltung in Berlin\nAbs. 2 erlassen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.\nund 5 sowie des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberlei-\n§ 182                         tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nFortbestand von Umlegungsausschüssen             setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wer-\nSoweit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften        den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes Umlegungsaus-         Uberleitungsgesetzes.\nschüsse und Obere Umlegungsausschüsse einge-\nrichtet worden sind, gelten sie als aufgrund des                                 § 188\n§ 46 Abs. 2 eingerichtet, es sei denn, daß die Lan-      Sonderregelung für einzelne Länder und das Gebiet\ndesregierungen durch Rechtsverordnung etwas an-                 des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk\nderes bestimmen.\n(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen\ndie in § 6 Abs. 1, §§ 9 a, 11, 16, 17, 25, 34 Abs. 2\n§ 183                         und § 144 f Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes           oder Zustimmungen; das Land Bremen kann be-\nstimmen, daß diese Genehmigungen oder Zustim-\n(gegenstandslos)                    mungen entfallen.\n(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,\n§ 184                          welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in\ndiesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das\nÄnderung sonstiger Vorschriften             Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.\n(gegenstandslos)                    Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können\neine von den §§ 12 und 16 Abs. 2 abweichende Re-\ngelung treffen.\n§ 185                             (3) Das Land Bayern kann zu § 6 Abs. 2 und\nAufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr        § 11 weitergehende Versagungsgründe festlegen.\nmit Grundstücken                        (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\n(gegenstandslos)                    Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-\nses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden\nund den Sitz der Gutachterausschüsse (§ 137 Abs.\n§ 186                          1) dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Län-\nder anzupassen.\nAufhebung sonstiger Vorschriften\n(5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für das\n(1) Vorschriften, deren Gegenstände in diesem\nGebiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk\nGesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen,        die bestehenden Zuständigkeiten anderer als der in\ntreten mit Inkrafttreten der einzelnen Teile dieses      diesem Gesetz genannten Stellen bis zu einer ande-\nGesetzes außer Kraft. Es treten insbesondere außer       ren landesrechtlichen Regelung unberührt. Soweit\nKraft:\nderen Zuständigkeiten auf Vorschriften beruhen,\n(Es folgen die aufgehobenen Vorschriften)         die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten\ndie entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes\n(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des\nan ihre Stelle.\nBundes und der Länder auf die nach Absatz l außer\nKraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten         (6) Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für\nan ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften die-      die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemein-\nses Gesetzes.                                            de.\n§ 189\n(3) Unberührt bleiben die Vorschriften der Ver-\nordnung über Garagen- und Einstellplätze vom                                 Inkrafttreten 3 )\n17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 219) in der         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nFassung des Erlasses vom 13. September 1944             Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen\n(Reichsarbeitsbl. I S. 325), soweit sie nicht den Be-   ermächtigen, treten am Tag nach der Verkündung\nstimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.              in Kraft.","Nr 105     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                              2315\n1) Die Vorschriften des Elften Teils (§§ 173 bis 188) gel-    mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 4 Anwendung. Ist mit\nten für das Bundesbaugesetz in der Fassung vom            der öffentlichen Auslegung nach § 12 des Bundesbau-\n23. Juni 1%0; ausgenommen ist § 188 Abs. 1, der durch     gesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wor-\nArtikel 1 des Cesetzes zur Änderung des Bundesbau-        den, so findet § 12 des Bundesbaugesetzes in der bisher\ngesetzes vorn 18. Au9ust 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2221) geltenden Fassung Anwendung.\ngei.i.nderl ist.\n(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so\nfinden die Vorschriften über die Grundsätze für soziale\n2) Für die Anderung des Bundesbaugesetzes aufgrund            Maßnahmen (§ 13 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) keine\ndes Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-      Anwendung. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1\nbaugesetzes vom 18. Au9ust 1976 (Bundesgesetzbl. I        Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 13 a Abs. 1\nS. 2221) gilt folgendes Oberleitungsrecht (Artikel 3      des Bundesbaugesetzes erarbeiten. Ist ein Bebauungsplan\n§§ 1 bis 12 dr•s GesPIZ<'S zur Anderung des Bundesbau-    bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsverbindlich und\ng(1selzes):                                               beabsichtigt die Gemeinde die Anordnung von Maßnah-\nmen nach den §§ 39 b bis 39 e des Bundesbaugesetzes,\n„Artikel 3\nso findet § 13 a Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes mit\nOberleitungs- und SchlufJvorschriften            der Maßgabe Anwendung, daß der Sozialplan für die\ndavon unmittelbar Betroffenen vor Anordnung der Maß-\n§ 1                             nahmen aufzustellen ist; steht die Verwirklichung des\nBebauungsplans durch einen anderen als die Gemeinde\nUberleitungsvorschriften für die Bauleitplanung        bevor, so kann die Gemeinde nach § 13 a Abs. 4 des Bun-\nund die Sozialplanung                    desbaugesetzes verfahren.\n(1) Die Vorschriften über die Entwicklungsplanung\n(§ 1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes) und über die orts-                                      § 2\nübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses                 Uberleitungsvorschriften für Veränderungssperren\n(§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes} finden keine\nAnwendung auf Bauleitpläne, deren Aufstellung, Ände-             (1) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ver-\nrung, Ergi.inzung oder Aufhebung die Gemeinde vor In-         änderungssperre, so erstreckt sich ihre Wirkung auf die\nkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen hat. Satz 1 gilt      in § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes bezeichnete\nauch, wenn. die Gemeinde einen gesonderten Beschluß           Beseitigung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen,\nüber die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhe-         wenn die Gemeinde dies durch Änderung der Verände-\nbung des Bebauungsplans nicht gefaßt hat, jedoch vor          rungssperre beschließt.\nInkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beteiligung der            (2) Ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Ver-\nTri.i.ger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundes-    änderungssperre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung begonnen          gonnen worden, so findet § 16 Abs. 2 des Bundesbau-\nhat.                                                          gesetzes in der bisher geltenden Fassung Anwendung.\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,\nso finden die Vorschriften über die Grundsätze der Bau-                                    § 3\nleitplanung sowie über die Beteiligung der Träger öffent-            Uberleitungsvorschriiten für den Bodenverkehr\nlicher Belange und der Bürger an der Bauleitplanung in\nder bisher geltenden Fassung Anwendung; die Vorschrift          Hat die Genehmigungsbehörde über einen Antrag auf\nüber die Beteiligung der Gemeinden bei Planungsverbän-        Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19\nden (§ 4 Abs. 9 des Bundesbaugesetzes) findet ):{:eine An-    des Bundesbaugesetzes bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nwendung. Die Gemeinde hat jedoch die Bürger in einer          entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unan-\ndem Stand der Planung entsprechenden Weise nach § 2 a         fechtbar geworden, so finden die Vorschriften über die\nAbs. 2, 3 und 5 des Bundesbaugesetzes zu beteiligen,          befristete Zurückstellung von Anträgen auf Erteilung\nwenn die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans            einer Bodenverkehrsgenehmigung (§ 15 Abs. 2 des Bun-\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ortsüblich       desbaugesetzes) sowie über die Versagung der Boden-\nbekanntgemacht (§ 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes) und         verkehrsgenehmigung bei Bestehen einer Veränderungs-\nauch mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange      sperre (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes) keine\n(§ 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes) noch nicht begonnen        Anwendung.\nworden ist.\n§ 4\n(3) Sind die Entwürfe von Bauleitplänen bei Inkrafttre-\nUberleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht\nten dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 6 des Bundesbauge-\nsetzes öffentlich ausgelegt oder ist mit der Beteiligung         (1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor Inkrafttreten\nder Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-      dieses Gesetzes finden für das Vorkaufsrecht die bisher\ndesbaugesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon-       geltenden Vorschriften Anwendung. Bei Verkaufsfällen\nnen worden, so finden die Vorschriften über den Inhalt        nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann das Vorkaufs-\ndes Flächennutzungsplans (§ 5 des Bundesbaugesetzes},         recht nicht aufgrund von Satzungen nach den §§ 25 und\nüber den Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 des Bundesbau-        26 des Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fas-\ngesetzes) und über die Genehmigung des Bebauungsplans         sung ausgeübt werden.\n(§ 11 des Bundesbaugesetzes) in der bisher geltenden Fas-        (2) Gegenüber demjenigen, der nach Inkrafttreten die-\nsung Anwendung. § 9 a Abs. 1 bis 7 des Bundesbaugeset-        ses Gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ein\nzes findet keine Anwendung. Das Recht der Gemeinde,           Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem sol-\ndas Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unbe-     chen Recht erwirbt, kann sich die Gemeinde auf das Vor-\nrührt.\nkaufsrecht nur berufen, wenn dem Erwerber das Vor-\n(4) Hat die Gemeinde den Antrag auf Erteilung der          kaufsrecht bekannt war. Für den Zeitpunkt der Kenntnis\nGenehmigung eines Bauleitplans vor Inkrafttreten dieses       gilt § 892 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nGesetzes gestellt, so findet § 6 des Bundesbaugesetzes        chend.","2316                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 5                            Abs. 2 des Bundesbaugesetzes mit Inkrafttreten dieses\nGesetzes. Ist ein Entschädigungsanspruch nach den Vor-\nUberleitungsvorschriften für die Regelung\nschriften des § 18 und des Zweiten Abschnitts des Drit-\nder baulichen und sonstigen Nutzung\nten Teils des Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden\nIst bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Zulässig-  Fassung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan-\nkeit eines Vorhabens entschieden und ist die Entschei-       den, so finden die Vorschriften des § 18 und dieses Ab-\ndung noch nicht unanfechtbar geworden, so finden die         schnitts des Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden\nVorschriften dieses Gesetzes über den Begriff des Vor-       Fassung Anwendung; der Anspruch erlischt spätestens\nhabens (§ 29 des Bundesbaugesetzes), über die Zulässig-      drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit er\nkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be•          nicht nach den bisher über die Verjährung oder das Er-\nbauten Ortsteile (§ 34 des Bundesbaugesetzes) und im         löschen geltenden Vorschriften vorher verjährt oder er-\nAußenbereich (§ 35 des Bundesbaugesetzes) Anwendung.         lischt.\n(2) Wird durch die Änderung des § 34 des Bundesbau-\n§ 6\ngesetzes die bis dahin zulässige Nutzung eines Grund-\nUberleitungsvorschriiten für Umlegungen           stücks aufgehoben oder wesentlich geändert, so ist eine\nEntschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 44,\n(1) Die Vorschriften über Zuteilungen und Abfindun-\n44 a Abs. 1 Satz 2, des § 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie des\ngen (§ 59 des Bundesbaugesetzes) finden in der bisher\n§ 44 c Abs. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes zu gewäh-\ngeltenden Fassung Anwendung, wenn die Umlegungs-\nren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem\nstelle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Umlegungs-\nnach § 44 c des Bundesbaugesetzes Entschädigung ver-\nplan nach § 66 des Bundesbaugesetzes aufgestellt hat.\nlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder\nIst eine Vorwegentscheidung nach § 76 des Bundesbau-\nÄnderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des\ngesetzes getroffen worden, so bleiben hierfür die bisher\nBundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung hätte\ngeltenden Vorschriften maßgebend.\neintreten können, ohne daß die Aufhebung oder Ände-\n(2) Hat die Umlegungsstelle über einen Antrag auf Ge-    rung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bisher gel-\nnehmigung nach § 51 des Bundesbaugesetzes bei Inkraft-       tenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. Absatz 1\ntreten dieses Gesetzes entschieden, so findet § 51 des       Satz 1 bleibt unberührt.\nBundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung An·\nwendung.\n§ 11\n§ 7\nUberleitungsvorschrift für die Ermittlung\nUberleitungsvorschriften für Enteignungen\nvon Grundstückswerten\nDie Vorschriften des Fünften Teils des Bundesbaugeset-\nzes über die Enteignung finden in der bisher geltenden           Nach den bisher geltenden Vorschriften gebildete Gut-\nFassung Anwendung, wenn vor Inkrafttreten dieses              achterausschüsse in kreisangehörigen Gemeinden bleiben\nGesetzes die Enteignungsbehörde den Enteignungsbe-           bis zum 30. Juni 1978 bestehen, soweit das Land vor In-\nschluß nach § 113 des Bundesbaugesetzes erlassen hat         krafttreten dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt hat\noder eine Einigung oder Teileinigung nach den §§ 110          oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung be-\nund 111 des Bundesbaugesetzes beurkundet worden ist.          stimmt.\n§ 12\n§ 8\nUberleitungsvorschrift für die Veräußerungspflicht             Uberleitungsvorschriften für die Geltendmachung\nder Verletzung von Verfahrens- und\nder Gemeinde\nFormvorschriften beim Zustandekommen\nFür Grundstücke, die von der Gemeinde vor Inkraft-                                von Satzungen\ntreten dieses Gesetzes oder nach seinem Inkrafttreten\naufgrund von Verfahren erworben wurden, die nach                  Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Satzungen nach\nMaßgabe der §§ 4 und 7 nach den bisher geltenden Vor-         dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungs-\nschriften fortgeführt werden, verbleibt es bei § 25 Abs. 5    gesetz in Kraft getreten, so kann die Wirkung des § 155 a\nund § 89 des Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden        des Bundesbaugesetzes für diese Satzungen nachträglich\nFassung.                                                     herbeigeführt werden, wenn die Gemeinde innerhalb von\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes allge-\n§ 9                            mein oder für einzelne Satzungen durch- ortsübliche Be-\nUberleitungsvorschriften für Erschließungsbeiträge      kanntmachung auf die in § 155 a Satz 1 und 2 des Bun-\ndesbaugesetzes bezeichneten Rechtsfolgen und auf die\n(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitrags-   in § 155 a Satz 1 des Bundesbaugesetzes bezeichnete Frist,\nbescheid zugestellt worden, so verbleibt es bei den Vor-\ndie mit der Bekanntmachung beginnt, hinweist.\"\nschriften über den Beitragspflichtigen (§ 134 des Bundes-\nbaugesetzes) in der bisher geltenden Fassung.\n(2) Sind Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 des Bun-  3) Das Bundesbaugesetz in der ursprünglichen Fassung\ndesbaugesetzes) oder Anlagen zum Schutz gegen schäd-              ist am 29. Juni 1960 verkündet worden und nach Maß-\nliche Umwelteinwirkungen (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 des Bun-             gabe des § 189 in der bisher geltenden Fassung in\ndesbaugesetzes) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes end-           Kraft getreten:\ngültig hergestellt und konnte hierfür eine Beitragspflicht\n,,§ 189\naufgrund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\ntenden Vorschriften nicht entstehen, kann auch nach                                   Inkrafttreten\ndiesem Gesetz kein Beitrag erhoben werden.                       (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet\nder Absätze 2 und 3 vier Monate, die Vorschriften des\n§ 10\nErsten bis Dritten Teils ein Jahr nach der Verkündung in\nUberleitungsvorschriften für Entschädigungen         Kraft.\n(1) Ist eine Nutzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens         (2) § 133 tritt für öffentlich-rechtliche Beiträge, die\ndieses Gesetzes zulässig, so beginnt die Frist des § 44      aufgrund landesrechtlicher Vorschriften für Erschließungs-","Nr. 105     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2317\nanlag<~n erhobc~n werden können, vier Monate, die übri-     (3) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-\ngen Vorschriftc~n des Sechsten Teils treten ein Jahr nach gen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen\nder Verkündung in Kraft. Die Landesregierungen können     vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum Erlaß von Sat-\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß diese Vorschrif-    zungen in den §§ 25 und 132 treten am Tag nach der\nten zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten.          Verkündung in Kraft.\""]}