{"id":"bgbl1-1976-105-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":105,"date":"1976-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/105#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-105-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_105.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2221,"pdf_page":1,"num_pages":35,"content":["2221\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                          Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1976                                                                            Nr.105\nTag                                                     Inhalt                                                                          Seite\n18. 8. 76  Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2221\n213-1, 213-13, 402-12-5, 911-1, 9240-1\n18.8. 76  Neufassung des Bundesbaugesetzes . .. . .. . .. . . . ... .. . .. . . ...... ..... .. .. . . .. . ... . . . . .                 2256\n213-1\n18. 8. 76 Neufassung des Städtebauförderungsgesetzes                                                                                      2318\n213-13\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbaugesetzes\nVom 18. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungs-\nplan (verbindlicher Bauleitplan).\nArtikel 1                                      (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne\naufzustellen, sobald und soweit es für die\nÄnderung und Ergänzung\ndes Bundesbaugesetzes                                 städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfor-\nderlich ist.\nDas Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch § 14 des                     (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum-\nGesetzes über den Bau und den Betrieb von Ver-                        ordnung und Landesplanung anzupassen.\nsuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den\n(5) Ist eine von der Gemeinde beschlossene\nspurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 241), wird wie folgt geändert:                      Entwicklungsplanung vorhanden, so sind deren\nErgebnisse, soweit sie städtebaulich von Bedeu-\ntung sind, bei der Aufstellung der Bauleitpläne\n1. Die Uberschrift des Ersten Teils erhält folgende\nzu berücksichtigen. Wird eine Entwicklungspla-\nFassung:\n„ERSTER TEIL                                 nung geändert, so soll die Gemeinde prüfen, ob\nund inwieweit Auswirkungen für Bauleit-\nBauleitplanung\"                               pläne in Betracht kommen. Weicht die Ge-\nmeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                      von einer Entwicklungsplanung ab, so hat sie\n,,§ 1                                die Gründe dafür in dem Erläuterungsbericht\nAufgabe, Begriff und Grundsätze                         des Flächennutzungsplans oder in der Begrün-\nder Bauleitplanung                              dung des Bebauungsplans darzulegen.\n(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die                        (6) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete\nbauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke                    städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl\nin der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes                     der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte\nvorzubereiten und zu leiten.                                     Bodennutzung gewährleisten und dazu beitra-","2222                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.               (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind\nBei der Aufstellung der Bauleitpläne sind ins-          die öffentlichen und privaten Belange gegen-\nbesondere zu berücksichtigen                            einander und untereinander gerecht abzuwä-\ngen.\"\ndie allgemeinen Anforderungen an gesunde\nWohn- und Arbeitsverhältnisse und die Si-\ncherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,        3. § 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wohnbedürfnisse, bei Vermeidung ein-             a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nseitiger Bevölkerungsstrukturen,\n\"§ 2\ndie sozialen und k u llurellen Bedürfnisse der\nAufstellung der Bauleitpläne und\nBevölkerung,\nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange\"\ndie Belange von Personen, die nach ihren\npersönlichen Lebensumständen besonderer              b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nHilfen und Einrichtungen bedürfen,. insbe-                  ,, (1) Die Bauleitpläne sind von der Ge-\nsondere die Belange geistig und körperlich               meinde in eigener Verantwortung aufzustel-\nBehinderter sowie alter Menschen,                        len. Die Gemeinde hat den Beschluß, einen\nBauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt-\ndie Belange des Bildungswesens,\nzumachen.\"\ndie von den Kirchen und Religionsgesell-\nschaften des öffentlichen Rechts festgestell-        c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nten Erfordernisse für Gottesdienst und Seel-                ,, (5) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen\nsorge,                                                   sollen die Behörden und Stellen, die Träger\ndie Eigentumsbildung weiter Kreise der Be-               öffentlicher Belange sind, möglichst früh-\nvölkerung,                                               zeitig beteiligt werden. In ihrer Stellung-\nnahme haben sie der Gemeinde auch Auf-\ndie natürlichen Gegebenheiten sowie die                  schluß über von ihnen beabsichtigte oder\nEntwicklung der Landschaft und die Land-                 bereits eingeleitete Planungen und sonstige\nschaft als Erholungsraum,                                Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwick-\ndie erhaltenswerten Ortsteile, Bauten, Stra-             lung zu geben, die für die städtebauliche\nßen und Plätze von geschichtlicher, künstle-             Entwicklung und Ordnung des Gebiets be-\nrischer oder städtebaulicher Bedeutung,                  deutsam sein können. Diese Beteiligten sol-\nlen innerhalb einer von der Gemeinde ange-\ndie Gestaltung des Orts- und Landschafts-\ngebenen angemessenen Frist Stellung neh-\nbilds,\nmen; äußern sie sich nicht fristgemäß, so\ndie Belange der Verteidigung und des Zivil-              kann die Gemeinde davon ausgehen, daß\nschutzes,                                                die von diesen Beteiligten wahrzunehmen-\ndie Belange des Umweltschutzes,                          den öffentlichen Belange durch den Bauleit-\nplan nicht berührt werden.\"\ndie Erhaltung und Sicherung der natürlichen\nLebensgrundlagen, insbesondere des Bodens            d) Absatz 6 wird gestrichen.\neinschließlich mineralischer Rohstoffvorkom-         e) Absatz 8 wird gestrichen.\nmen, des Wassers, des Klimas und der Luft,\nf) In Absatz 10 werden die Worte „Der Bun-\ndie Belange des Naturschutzes und der Land-\ndesminister für Wohnungsbau\" ersetzt durch\nschaftspflege,\ndie Worte „Der Bundesminister für Raum-\ndie Belange von Sport, Freizeit und Erho-                 ordnung, Bauwesen und Städtebau\".\nlung,\ng) In Absatz 10 wird folgende Nummer 2 a ein-\ndie Belange der Wirtschaft, der Energie-,\ngefügt:\nWärme- und Wasserversorgung sowie der\nLand- und Forstwirtschaft,                                „2 a. die Zulässigkeit der Festsetzung nach\nMaßgabe des § 9 Abs. 1 b über ver-\ndie Belange des Verkehrs einschließlich\nschiedenartige Baugebiete oder ver-\neiner mit der angestrebten Entwicklung ab-                         schiedenartige in den Baugebieten zu-\ngestimmten Verkehrsbedienung durch den                             lässige bauliche und sonstige An-\nöffentlichen Personennahverkehr,                                   lagen;\".\ndie Belange der Jugendförderung.\nh) Absatz 10 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nLand- oder forstwirtschaftlich oder für Wohn-                ,,3. die entsprechende Anwendung der Vor-\nzweck~ genutzte Flächen sollen nur im not-                          schriften, die aufgrund der in diesem\nwendigen Umfang für andere Nutzungsarten                            Absatz enthaltenen Ermächtigung erlas-\nvorgesehen und in Anspruch genommen wer-                            sen werden, soweit nicht bereits in § 34\nden.                                                                eine Regelung getroffen ist;\".","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2223\n4. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:                 und 11) sind die nicht berücksichtigten Beden-\nken und Anregungen mit einer Stellungnahme\n,.§ 2 a                          der Gemeinde beizufügen.\"\nBeteiligung der Bürger an der Bauleitplanung\n(1) Die Beteiligung der Bürger an der Bau-       5. § 3 erhält folgende Fassung:\nleitplanung ist nach Maßgabe der Absätze 2                                      ,.§ 3\nbis 6 zu ermöglichen.\nGemeinsamer Flächennutzungsplan\n(2) Die Gemeinde hat die allgemeinen Ziele\nund Zwecke der Planung öffentlich darzulegen.             (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen ge-\nSie hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und         meinsamen        Flächennutzungsplan aufstellen,\nzur Erörterung zu geben (Anhörung). Offentliche        wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesent-\nDarlegung und Anhörung sollen in geeigneter            lich durch gemeinsame Voraussetzungen und\nWeise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei         Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemein-\nsollen auch die voraussichtlichen Auswirkun-           samer Flächennutzungsplan einen gerechten\ngen der Planung aufgezeigt werden. Soweit ver-         Ausgleich der verschiedenen Belange ermög-\nsc:hiedene sich wesentlich untersc:heidende Lö-        licht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll\nsungen für die Neugestaltung oder Entwicklung          insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele\neines Gebiets in Betracht kommen, soll die Ge-         der Raumordnung und Landesplanung oder wenn\nmeinde diese aufzeigen.                                Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen\nVerkehrs, insbesondere des öffentlichen Perso-\n(3) Die Gemeinde kann unter Beachtung des           nennahverkehrs, sonstige Erschließungsanlagen\nAbsatzes 2 allgemein, für bestimmte Bauleit-           sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeein-\npläne oder im Einzelfall bestimmen, in welcher         richtungen eine gemeinsame Planung erfordern.\nArt und Weise, in welchem räumlichen Bereich           Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von\nund innerhalb welcher Frist die Bürger zu betei-       den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam auf-\nligen sind.                                            gehoben, geändert oder ergänzt werden; die Ge-\n(4) Auf Beschluß der Gemeinde kann von der          meinden können vereinbaren, daß sich die Bin-\nAnwendung des Absatzes 2 abgesehen werden,             dung nur auf bestimmte räumliche oder sach-\nwenn                                                   liche Teilbereiche erstreckt.\n1. der Flächennutzungsplan geändert oder er-              (2) Ist eine gemeinsame Planung nur für räum-\ngänzt wird und dadurch die Grundzüge der           liche oder sachliche Teilbereiche erforderlich,\nPlanung nicht berührt werden oder                  genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennut-\n2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, er-        zungsplans eine Vereinbarung der beteiligten\ngänzt oder aufgehoben wird und sich dies           Gemeinden über bestimmte Darstellungen in\nauf das Plangebiet und die Nachbargebiete          ihren Flächennutzungsplänen.\"\nnur unwesentlich auswirkt.\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\n(5) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer\nÄnderung der Planung, so findet keine erneute          a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „insbe-\nAnhörung statt, sondern es schließt sich das               sondere aus Gründen der Raumordnung\" ge-\nVerfahren nach Absatz 6 an.                                strichen.\n(6) Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bau-          b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\nleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der              1 a eingefügt:\nBegründung auf die Dauer eines Monats öffent-               „Ist der Zusammenschluß aus Gründen der\nlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung               Raumordnung und Landesplanung geboten,\nsind mindestens eine Woche vorher ortsüblich               kann den Antrag auch die für die Landes-\nbekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß                planung nach Landesrecht zuständige Stelle\nBedenken und Anregungen während der Aus-                   stellen.\"\nlegungsfrist vorgebracht werden können. Die\nnach § 2 Abs. 5 Beteiligten sollen von der Aus-        c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ein-\nlegung benachrichtigt werden. Die Gemeinde                 gefügt:\nprüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken                  ,, (9) Wird die Befugnis zur Aufstellung von\nund Anregungen und teilt das Ergebnis mit.                 Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder\nHaben mehr als hundert Personen Bedenken und               Absatz 8 übertragen, so sind die Entwürfe des\nAnregungen mit im wesentlichen glekhem In-                 Bauleitplans mit dem Erläuterungsbericht\nhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des               oder der Begründung vor der Beschlußfas-\nErgebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden,            sung hierüber oder der Festsetzung nach Ab-\ndaß die Gemeinde diesen Personen die Ein-                  satz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren\nsicht in das Ergebnis ermöglicht; die Gemeinde             Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden\nhat ortsüblich bekanntzumachen, bei welcher                soll, zur Stellungnahme innerhalb angemes-\nStelle das Ergebnis der Prüfung während der                sener Frist zuzuleiten. Die für den Beschluß\nDienststunden eingesehen werden kann. Bei der              über den Bauleitplan zuständige Stelle prüft\nVorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung                   die von der Gemeinde in ihrer Stellungnahme\ndurch die höhere Verwaltungsbehörde (§§ 6                  fristgemäß vorgebrachten Bedenken und An-","2224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nregungcn und Leilt dus Ergebnis der Ge-                            insbesondere mit den der Allgemeinheit\nmeinde mi L Bei der Vorlage der Bauleitpläne                       dienenden baulichen Anlagen und Ein-\nzur Genehmiqung durch die höhere Verwal-                            richtungen des Gemeinbedarfs, wie mit\ntungsbehörde sind die nicht berücksichtigten                        Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen\nRedenkt~n und Anregungen mit einer Stel-                           kirchlichen und mit sozialen, gesundheit-\nlungnahme der Slelle, die den Bauleitplan                           lichen und kulturellen Zwecken dienen-\n11\nbeschlossen hat, beizufügen. Die Sätze 2                            den Gebäuden und Einrichtungen;          •\nund 3 gelten entsprechend, wenn der Bauleit-\nplan nach Absatz 3 Salz 2 oder 4 festgesetzt            c) In Absatz 2 wird nach Nummer 5 folgende\nwird.\"                                                      Nummer 5 a eingefügt:\n,, 5a. die Flächen für Nutzungsbeschränkun-\n7. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:                                   gen oder für Vorkehrungen zum Schutz\ngegen schädliche Umwelteinwirkungen\n,,§ 4 a\nim Sinne des Bundes-Immissionsschutz-\nBauleitplanung bei Gebiels- oder Bestands-                            gesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-\nänderung und der Bildung von Planungs-                              gesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert\nverbänden                                         durch § 99 des Verwaltungsverfahrens-\n(1) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder                             gesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesge-\nBestand geändert oder geht die Zuständigkeit                              setzbl. I S. 1253); 11\n•\nzur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf               d) In Absatz 2 wird Nummer 6 wie folgt gefaßt:\nVerbände oder sonstige kommunale Körper-\nschaften über, so gelten unbeschadet abweichen-                 „ 6. die Wasserflächen, Häfen und die für die\nder landesrechtlicher Regelungen bestehende                             Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen\nFlächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für                           sowie die Flächen, die im Interesse des\nräumliche und sachliche Teile der Flächennut-                           Hochwasserschutzes und der Regelung\nzungspläne. Die Befugnis und die Pflicht der                            des Wasserabflusses freizuhalten sind;\".\nGemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen\nKörperschaft,        fortgeltende   Flächennutzungs-        e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\npläne aufzuheben oder für das neue Gemeinde~                    gefügt:\ngebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flä-                     ,, (2 a) Im Flächennutzungsplan kann die be-.\nchennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unbe-                     absichtigte Reihenfolge für die Verwirk-\nrührt.                                                          lichung der Planung dargestellt werden.\"\n(2) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Er-\ngänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen                   f) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nkönnen nach einer Gebiets- oder Bestandsände-                      II (3) Flächen, bei deren Bebauung beson-\nrung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt wer-                 dere bauliche Vorkehrungen gegen äußere\nden. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von                   Einwirkungen oder bei denen besondere bau-\nPlanungsverbänden und für Zusammenschlüsse                      liche Sicherungsmaßnahmen gegen Natur-\nnach § 4 Abs. 8 und 9. Die höhere Verwaltungs-                  gewalten erforderlich sind, sowie Flächen,\nbehörde kann verlangen, daß bestimmte Verfah-                   unter denen der Bergbau umgeht oder die für\nrensabschnitte wiederholt werden.                               den Abbau von Mineralien bestimmt sind,\nsollen im Flächennutzungsplan gekennzeich-\n(3) Wenn zwingende Gründe es erfordern,                      net werden.\"\nkann ein Bebauungsplan aufgestellt, ergänzt, ge-\nändert oder aufgehoben werden, bevor der nach               g) Absatz 6 wird gestrichen.\nAbsatz 1 Satz 1 fortgeltende Flächennutzungs-\nplan ergänzt oder geändert ist.\"\n9. § 6 wird wie folgt geändert:\n8. § 5 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n11 (1) Im Flächennutzungsplan ist für das                   ,, (4) Uber die Genehmigung ist binnen drei\nganze Gemeindegebiet die sich aus der be-                   Monaten zu entscheiden; die höhere Verwal-\nabsichtigten städtebaulichen Entwicklung er-                tungsbehörde kann räumliche und sachliche\ngebende Art der Bodennutzung nach den vor-                  Teile des Flächennutzungsplans vorweg ge-\naussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in                    nehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die\nden Grundzügen darzustellen.\"                              Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde\nvon der zuständigen übergeordneten Behörde\nb) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-\nverlängert werden, in der Regel jedoch nur\nsung:\nbis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von\n112,   die Ausstattung des Gemeindegebiets mit             der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.\nEinrichtungen und Anlagen zur Versor-               Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie\ngung mit Gütern und Dienstleistungen                nicht innerhalb der Frist unter Angabe von\ndes öffentlichen und privaten Bereichs,             Gründen abgelehnt wird.\"","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2225\nc) Absatz 6 erhiilt lolgende Fassung:                          16. die Wasserflächen sowie die Flächen für\n,, (6) Die Gemeinde hclt die Genehmigung                       die Wasserwirtschaft, für Hochwasser-\nortsüblich bekanntzumachen. Mit der Be-                           schutzanlagen und für die Regelung des\nkanntmachung wird der Flächennutzungsplan                         Wasserabflusses, soweit diese Festset-\nwirksam. Jedermann kann den Flächennut-                           zungen nicht nach anderen Vorschriften\nzungsplan und den Erläuterungsbericht ein-                        getroffen werden können;\nsehen und über deren lnhalt Auskunft ver-                  17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgra-\nlangen.\"                                                          bungen oder für die Gewinnung von Stei-\nnen, Erden und anderen Bodenschätzen;\n10. § 9 wird wie folgt geänd<'rl:                                  18. die Flächen für die Landwirtschaft und\nfür die Forstwirtschaft;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           19. die Flächen für die Errichtung von An-\n,, (1) Der Bebauungsplan setzt, soweit es er-                  lagen für die Kleintierhaltung wie Aus-\nderlich ist, durch Zeichnung, Farbe, Schrift                     stellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger,\noder Text fest:                                                  Koppeln und dergleichen;\n1. die Art und das Maß der baulichen Nut-                20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und\nzung;                                                    zur Entwicklung der Landschaft, soweit\n2. die Bauweise, die überbaubaren und die                       solche Festsetzungen nicht nach anderen\nnicht überbaubaren Grundstücksflächen                     Vorschriften getroffen werden können;\nsowie die Stellung der baulichen An-               21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten\nlagen;                                                    zugunsten der Allgemeinheit, eines Er-\n3. die Mindestgröße, die Mindestbreite und                      schließungsträgers oder eines beschränk-\ndie Mindesttiefe der Baugrundstücke;                      ten Personenkreises zu belastenden Flä-\nchen;\n4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf-\ngrund anderer Vorschriften für die Nut-           22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen\nzung von Grundstücken erforderlich sind,                  für bestimmte räumliche Bereiche wie\nwie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflä-                   Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,\nchen sowie die Flächen für Stellplätze und                Stellplätze und Garagen;\nGaragen mit ihren Einfahrten;                      23. die Gebiete, in denen bestimmte, die Luft\nerheblich verunreinigende Stoffe nicht\n5. die Flächen für den Gemein bedarf;\nverwendet werden dürfen;\n6. die überwiegend für die Bebauung mit\n24. die von der Bebauung freizuhaltenden\nFamilienheimen vorgesehenen Flächen;\nSchutzflächen und ihre Nutzung, die Flä-\n7. die Flächen, auf denen ganz oder teil-                       chen für besondere Anlagen und Vorkeh-\nweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln                    rungen zum Schutz vor schädlichen Um-\ndes sozialen Wohnungsbaus gefördert                       welteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nwerden könnten, errichtet werden dürfen;                  Immissionsschutzgesetzes sowie die zum\n8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder                        Schutz vor solchen Einwirkungen oder\nteilweise nur Wohngebäude errichtet                       zur Vermeidung oder Minderung solcher\nwerden dürfen, die für Personengruppen                    Einwirkungen zu treffenden Vorkehrun-\nmit besonderem Wohnbedarf bestimmt                        gen;\nsind;                                              25. für einzelne Flächen oder für ein Bebau-\n9. den besonderen Nutzungszweck von Flä-                        ungsplangebiet oder Teile davon mit\nchen, der durch besondere städtebauliche                  Ausnahme der für land- oder forstwirt-\nGründe erfordert wird;                                    schaftliche Nutzungen festgesetzten Flä-\n10. die Flächen, die von der Bebauung frei-                       chen\nzuhalten sind, und ihre Nutzung;                          a) das Anpflanzen von Bäumen und\nSträuchern,\n11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflä-\nchen besonderer Zweckbestimmung, wie                      b) Bindungen für Bepflanzungen und für\nFußgängerbereiche, Flächen für das Par-                       die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern\nken von Fahrzeugen sowie den Anschluß                         und Gewässern;\nanderer Flächen an die Verkehrsflächen;            26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgra-\nbungen und Stützmauern, soweit sie zur\n12. die Versorgungsflächen;\nHerstellung des Straßenkörpers erforder-\n13. die Führung von            Versorgungsanlagen                 lich sind.\"\nund -leitungen;\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a\n14. die Flächen für die Verwertung oder Be-\nund 1 b eingefügt:\nseitigung von Abwasser und festen Ab-\nfallstoffen sowie für Ablagerungen;                  ,, (1 a) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 ist,\n15. die öffentlichen und privaten Grünflä-                 soweit erforderlich, auch die Höhenlage fest-\nchen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,           zusetzen.\nSport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Fried-            (1 b) Wenn besondere städtebauliche\nhöfe;                                              Gründe dies rechtfertigen, können Festset-","2226                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzungen nach Absatz 1 für übereinanderlie-              zeichnen. Es ist weiter zu bestimmen, unter wel-\ngende Geschosse und Ebenen und sonstige                chen Voraussetzungen die Errichtung der im\nTeile baulicher Anlagen gesondert getroffen            Bebauungsplan bezeichneten Anlagen gesichert\nwerden; dies gilt auch, soweit Geschosse,               ist.\nEbenen und sonstige Teile baulicher Anlagen\n(2) Im Bebauungsplan kann vorgesehen wer-\nunterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen\nsind.\"                                                 den, daß Ausnahmen von einer Festsetzung\nnach Absatz 1 zugelassen werden können. Art\nc) Die Absi:itze 2 und 3 erhalten folgende Fas-             und Umfang der Ausnahmen sind im Bebau-\nsung:                                                  ungsplan anzugeben. § 31 Abs. 2 gilt entspre-\nchend.\n,, (2) Die Li:inder können durch Rechtsvor-\nschriften bestimmen, daß auf Landesrecht be-                (3) Eine Festsetzung nach Absatz 1 tritt nach\nruhende Regelungen in den Bebauungsplan                 Ablauf von vier Jahren außer Kraft, wenn der\nals Festsetzungen aufgenommen werden kön-               Bebauungsplan nicht eine kürzere Frist vor-\nnen und inwieweit auf diese Festsetzungen               sieht. Die Gemeinde kann die Frist mit Zustim-\ndie Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung              mung der höheren Verwaltungsbehörde durch\nfinden.                                                 Satzung bis zu zwei Jahren verlängern.\n(3) Flächen, bei deren Bebauung besondere             (4) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der\nbauliche Vorkehrungen gegen äußere Ein-                 höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft\nwirkungen oder bei denen besondere bau-                 getretene Festsetzung nach Absatz 1 ganz oder\nliche Sicherungsmaßnahmen gegen Natur-                  teilweise erneut beschließen.\ngewalten erforderlich sind, sowie Flächen,\n(5) Eine Festsetzung nach Absatz 1 ist vor\nunter denen der Bergbau umgeht oder die für\nFristablauf ganz oder teilweise durch Satzung\nden Abbau von Mineralien bestimmt sind,                 der Gemeinde mit Genehmigung der höheren\nsollen im Bebauungsplan gekennzeichnet                  Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn die Er-\nwerden.\"\nrichtung der im Bebauungsplan bezeichneten\nd) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.                      Einrichtungen und Anlagen gesichert ist.\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                           (6) Können wegen einer Festsetzung nach\nAbsatz 1, 3 oder 4 Nutzungen, die ohne diese\n,, (6) Dem Bebauungsplan ist eine Begrün-             Festsetzung zulässig sein würden, nach Ablauf\ndung beizufügen. In ihr sind die Ziele und             von sechs Jahren seit der Rechtsverbindlich-\nZwecke des Bebauungsplans darzulegen. Ent-             keit des Bebauungsplans nicht verwirklicht\nhält der Bebauungsplan Festsetzungen nach              werden, so ist dem Eigentümer für die dadurch\nAbsatz 1 Nr. 6 bis 9, sind die Gründe hierfür          nach diesem Zeitpunkt eintretenden Vermögens-\nbesonders darzulegen. In der Begründung                nachteile eine angemessene Entschädigung in\nsoll auf die Maßnahmen hingewiesen wer-                Geld zu leisten. Dies gilt nicht, soweit die §§ 40\nden, die zur Verwirklichung des Bebauungs-             bis 44 Anwendung finden. Zur Entschädigung ist\nplans alsbald getroffen werden sollen; die             die Gemeinde verpflichtet. Die Vorschriften der\nüberschlägig ermittelten Kosten, die der Ge-           §§ 39 j, 44 b Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 44 c\nmeinde dadurch voraussichtlich entstehen,              Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. § 30 bleibt\nund die vorgesehene Finanzierung sollen an-            unberührt.\ngegeben werden. Außerdem sind in der Be-\ngründung bodenordnende und sonstige Maß-                   (7) Vorhaben, die vor Inkrafttreten einer\nnahmen darzulegen, für die der Bebauungs-              Festsetzung nach Absatz 1 baurechtlich geneh-\nplan die Grundlage bilden soll.\"                       migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und\ndie Fortführung einer bisher ausgeübten Nut-\nzung werden von einer Festsetzung nach Ab-\n11. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:                    satz 1 nicht berührt.\n,,§ 9 a                            (8) Für Gebiete oder Teile davon, die inner-\nSicherung der Infrastruktur                 halb des Geltungsbereichs eines Bebauungs-\nplans liegen, sowie für im Zusammenhang be-\n(1) Stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan              baute Ortsteile kann die Gemeinde durch Sat-\nauf, so kann sie zugleich festsetzen, daß die in            zung die in Absatz 1 bezeichneten Festsetzun-\nihm festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung             gen treffen, wenn in dem Gebiet die Errichtung\ndes Gebiets oder von Teilen des Gebiets oder                oder Einrichtung weiterer Wohn- und Arbeits-\ndaß bestimmte in ihm festgesetzte Nutzungen                 stätten die Erweiterung vorhandener oder die\nerst zulässig sind, wenn die Errichtung von Ein-            Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen\nrichtungen des öffentlichen Verkehrs, insbeson-             der in Absatz 1 bezeichneten Art voraussetzt.\ndere des öffentlichen Personennahverkehrs, von              Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit\nanderen Erschließungsanlagen als im Sinne des               einer Begründung öffentlich auszulegen; § 2 a\n§ 30 sowie von Gemeinbedarfs- oder sonstigen                Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Eine Sat-\nFolgeeinrichtungen, namentlich zur schadlosen               zung nach Satz 1 kann nicht einem Vorhaben\nAbwassersammlung und -beseitigung und zur                   entgegengehalten werden, das auf einem bisher\nAbfallbeseitigung gesichert ist. Die Einrichtun-            unbebauten Einzelgrundstück (Baulücke) ent-\ngen und Anlagen sind im Bebauungsplan zu be-                sprechend Art und Maß der vorhandenen Be-","Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                            2227\nbauung errichtet werden soll. Absatz 1 Satz 2            liehst vermieden oder gemildert werden können;\nund 3, d.ie Absi:itze 2 bis 7 sowie § 16 gelten ent-     dabei soll sie namentlich Berufs-, Erwerbs- und\nsprechend.                                               Familienverhältnisse, Lebensalter, Wohnbedürf-\n(9) Ist ein Bebauungsplan nach Inkrafttreten         nisse, soziale Verflechtungen sowie örtliche\ndieses Gesetzes aufgestellt worden, so kann bei          Bindungen berücksichtigen. Die Gemeinde hat\nVorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 8             den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen,\ndie Satzung nur erlassen werden, wenn die bei            nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder\nAufstellung des Bebauungsplans maßgebenden               zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Woh-\nVoraussetzungen für die Finanzierung der An-             nungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Um-\nlagen oder Einrichtungen sich grundlegend ge-            zug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen\nändert haben.\"                                           in Betracht kommen können, soll die Gemeinde\nhierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren\npersönlichen Lebensumständen nicht in der Lage,\n12. Dem § 11 wird fol9ender Satz 4 angefügt:                 Empfehlungen und anderen Hinweisen der Ge-\n„Die Genehmigung kann auch unter der Auflage             meinde zur Vermeidung von Nachteilen zu fol-\nerteilt werden, daß der Bebauungsplan durch              gen oder Hilfen zu nutzen, oder sind aus anderen\nFestsetzungen nach § 9 a ergänzt wird.\"                  Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde er-\nforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnah-\n13. § 12 erhält folgende Fassung:                            men zu prüfen.\n,,§ 12\n(3) Das Ergebnis der Erörterungen und Prü-\nfungen nach Absatz 2 sowie die voraussichtlich\nInkrafttreten des Bebauungsplans               in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Ge-\nDie Gemeinde hat die Genehmigung des Be-             meinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirk-\nbauungsplans ortsüblich bekanntzumachen und              lichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).\nspätestens mit Wirksamwerden der Bekanntma-                   (4) Steht die Verwirklichung eines Bebauungs-\nchung den Bebauungsplan mit Begründung zu                plans durch einen anderen als die Gemeinde be-\njedermanns Einsicht bereitzuhalten und über              vor und sind die übrigen Voraussetzungen des\nihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben.            Absatzes 2 gegeben, so kann die Gemeinde\nIn der Bekanntmachung ist anzugeben, bei wel-            verlangen, daß der andere im Einvernehmen mit\ncher Stelle der Plan während der Dienststunden           ihr den Sozialplan aufstellt und durchführt. Die\neingesehen werden kann. Mit dieser Bekannt-              Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teil-\nmachung, die an die Stelle der sonst für Satzun-         weise auch selbst übernehmen und dem anderen\ngen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt,             die Kosten auferlegen. Die Befugnisse der Ge-\nwird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.\"               meinde, insbesondere aus den §§ 39 g und 39 h\nbleiben unberührt.\"\n14. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n16. § 14 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n11 § 2 Abs.  1 Satz 2 und § 2 a finden keine An-\nwendung.\"                                                „3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen\nnicht errichtet, geändert oder beseitigt wer-\n15. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:                       den dürfen.\"\n,,§ 13 a                     11. § 15 wird wie folgt geändert:\nGrundsätze für soziale Maßnahmen,               a) Nach den Worten „gegeben sind,\" werden\nSozialplan                               die Worte „oder ist eine beschlossene Ver-\n(1) Ist zu erwarten, daß ein Bebauungsplan,                änderungssperre noch nicht in Kraft getre-\ndessen Aufstellung die Gemeinde beabsichtigt,                   ten,\" eingefügt.\nbei seiner Verwirklichung sich nachteilig auf die        b) Die Worte „baulicher Anlagen\" werden durch\npersönlichen Lebensumstände der in dem Ge-                      die Worte „von Vorhaben\" ersetzt.\nbiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus-\nwirken wird, insbesondere im wirtschaftlichen            c) Die Worte „die bauliche Anlage\" werden\noder sozialen Bereich, so hat die Gemeinde in                   durch die Worte „das Vorhaben\" ersetzt.\nder Begründung (§ 9 Abs. 8) allgemeine Vor-\nd) Der bisherige § 15 wird Absatz 1; es wird\nstellungen darzulegen, wie nachteilige Auswir-\nfolgender Absatz 2 angefügt:\nkungen möglichst vermieden oder gemildert\nwerden können (Grundsätze für soziale Maßnah-                     11\n(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Bo-\nmen).                                                           denverkehrsgenehmigung nach § 19 gilt Ab-\nsatz 1 entsprechend.\"\n(2) Ist ein Bebauungsplan in Kraft getreten,\nder sich erheblich nachteilig (Absatz 1) aus-\n18. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwirkt, und steht seine Verwirklichung durch\nMaßnahmen der Gemeinde bevor, so hat die                   11\n(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre\nGemeinde, sobald und soweit es erforderlich ist,         zusammen mit der Genehmigung ortsüblich be-\nmit den von der Verwirklichung unmittelbar               kanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung\nBetroffenen zu erörtern und Vorstellungen zu             auch in entsprechender Anwendung des § 12\nentwickeln, wie nachteilige Auswirkungen mög-            vornehmen.\"","2228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n19. § 18 erhält folgende Fassung:                                    Abs. 1 mit den Festsetzungen des Bebau- ·\nungsplans oder der vorhandenen Bebauung,\n,,§ 18\nin den Fällen des § 19 Abs. 2 mit einer ge-\nEntschädigung bei Veränderungssperre                    ordneten städtebaulichen Entwicklung nicht\n(1) Dauert die Veränderungssperre länger als                vereinbar wäre oder\nvier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns                2. das Grundstück innerhalb des räumlichen\noder der ersten Zurückstellung eines Bauge-                      Geltungsbereichs einer Veränderungssperre\nsuchs nach § 15 hinaus, so ist den Betroffenen                   nach § 14 liegt; § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt ent-\nfür dadurch entstandene Vermögensnachteile                       sprechend.\"\neine angemessene Entschädigung in Geld zu\nleisten. Die Vorschriften über die Entschädigung\n22. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nim Zweiten Abschnitt des Fünften Teils gelten\nentsprechend; dabei ist der Grundstückswert                  ,, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die\nzugrunde zu legen, der nach den Vorschriften               Erteilung der Genehmigung maßgebenden recht-\ndes Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu ent-           lichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ge-\nschädigen wäre.                                            ändert haben. Jedoch ist alsdann bei Versagung\nder Genehmigung aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 1\n(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde ver-\ngenannten Gründen dem Eigentümer oder dem\npflichtet. Der Entschlidigungsberechtigte kann\nEntschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1              Erbbauberechtigten eine angemessene Entschä-\nSatz 1 bezeichneten Vermögensnachteile einge-              digung in Geld insoweit zu leisten, als durch die\ntreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs          Versagung\ndadurch herbeiführen, daß er die Leistung der              1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,\nEntschädigung schriftlich bei dem Entschädi-\n2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der\ngungspflichtigen beantragt. Kommt eine Eini-\nEigentümer oder Erbbauberechtigte für Vor-\ngung über die Höhe der Entschädigung nicht\nbereitungen zur Nutzung des Grundstücks\nzustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-\nim Vertrauen auf die Genehmigung nach\nbehörde. Vor der Entscheidung sind die Betei-\n§ 19 bereits gemacht hat.\"\nligten zu hören. Für den Bescheid über die Fest-\nsetzung der Entschädigung gilt § 122 entspre-\nchend.                                                 23. § 24 erhält folgende Fassung:\n(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsan-                                     .,§ 24\nspruchs findet § 44 c Abs. 2 mit der Maßgabe                             Allgemeines Vorkaufsrecht\nAnwendung, daß bei einer Veränderungssperre,\ndie die Sicherung einer Festsetzung nach § 40                   (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht\nAbs. 1 oder § 42 zum Gegenstand hat, die Ver-              beim Kauf von Grundstücken zu, die\njährungsfrist frühestens ab Rechtsverbindlich-             1. im Geltungsbereich         eines Bebauungsplans\nkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Be-                      liegen,\nkanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vor-\nschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzu-               2. in Gebieten liegen, für die die Gemeinde die\nweisen.\"                                                         Aufstellung eines Bebauungsplans beschlos-\nsen hat und in denen kein Vorkaufsrecht nach\n20. § 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                             § 25 besteht, oder\na) Satz 3 wird gestrichen.                                 3. in ein Verfahren zur Bodenordnung einbe-\nzogen sind.\nb) Dem Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6\nangefügt:                                                (2) Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt\nwerden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies\n,, Dber die Genehmigung ist binnen drei Mo-\nrechtfe-rtigt; bei der Ausübung des Vorkaufs-\nnaten zu entscheiden. Kann die Prüfung des\nrechts hat die Gemeinde den Verwendungs-\nAntrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen\nzweck des Grundstücks anzugeben. Die Aus-\nwerden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in\nübung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn\neinem dem Antragsteller mitzuteilenden\nZwischenbescheid um den Zeitraum zu ver-             1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Grund-\nlängern, der notwendig ist, um die Prüfung                stück entsprechend den vorhandenen bau-\nabschließen zu können. Die Verlängerung                    rechtlichen Festsetzungen bebaut ist und ge-\nder in Satz 3 bezeichneten Frist darf höch-               nutzt wird,\nstens drei Monate betragen. Die Genehmi-             2. ein Grundstück von einem öffentlichen Be-\ngung gilt als erteilt, wenn sie nicht inner-              darfsträger zu einem in § 39 i Abs. 1 bezeich-\nhalb der Frist versagt wird.\"                             neten Zweck erworben wird,\n21. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       3. der Erwerber bereit und in der Lage ist, das\nGrundstück binnen angemessener Frist ent-\n,, (1) Die Genehmigung darf nur versagt wer-                   sprechend den vorhandenen baurechtlichen\nden, wenn\nFestsetzungen zu nutzen, und dies vor Ab-\n1. der Rechtsvorgang oder die mit ihm                           lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 erklärt\nbezweckte Nutzung in den Fällen des § 19                   und glaubhaft macht oder","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2229\n4. in den Fällc~n des Absatzes 1 Nr. 2 nach dem    24. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:\nStand der Planungsarbeiten der Verwen-\ndungszweck des Grundstücks noch nicht mit                                \"§ 24 a\nausreichender Sicherheit bestimmt werden                 Besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung\nkann; ist der Verwendungszweck mit aus-                   von städtebaulichen Erhaltungszielen\nreichender Sicherheit bestimmbar, so gelten           Der Gemeinde steht zur Wahrung der in\ndie Nummern 1 und 3 mit der Maßgabe, daß           § 39 h Abs. 3 und 4 bezeichneten Belange ein\nanstelle der vorhandenen baurechtlichen            Vorkaufsrecht an bebauten Grundstücken im\nFestsetzungen die zukünftigen Festsetzungen        Gemeindegebiet zu, wenn Tatsachen die An-\ntreten.                                            nahme rechtfertigen, daß durch den Erwerb des\nNummer 1 gilt nicht, wenn die auf dem Grund-           Grundstücks und die damit verfolgten Zwecke\nstück befindliche bauliche Anlage schwere Miß-         die in § 39 h bezeichneten Belange beeinträch-\nstände oder Mängel im Sinne des § 39 e auf-            tigt werden. Der Erwerber kann die Ausübung\nweist und der Erwc~rber nicht glaubhaft macht,         des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er sich ver-\ndaß er bereit und in der Lage ist, die Mißstände       pflichtet und glaubhaft macht, daß er die Be-\noder Mängel binnen angemessener Frist zu be-           lange wahren wird. § 24 Abs. 2 Satz 1 und\nseitigen.                                              Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.\"\n(3) Soweit die Grundstücke nicht als Flächen\nfür den Gemeinbedarf oder als Flächen für die      25. § 25 erhält folgende Fassung:\nVerwertung oder Beseitigung von Abwasser und                                   ,,§ 25\nfesten Abfallstoffen, als Verkehrs-, Versorgungs-\noder Grünflächen benötigt werden, ist das Vor-                     Besonderes Vorkaufsrecht\nkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer            (1) In Gebieten, in denen die Gemeinde ent-\ndas Grundstück an seinen Ehegatten oder an             sprechend den Zielen der Raumordnung und\neine Person veräußert, die mit ihm in gerader          Landesplanung oder den städtebaulichen Ent-\nLinie verwandt oder verschwägert oder in der           wicklungszielen des Flächennutzungsplans oder\nSeitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.         einer Entwicklungsplanung der Gemeinde\nstädtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht,\n(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei\nkann die Gemeinde zur Sicherung einer geord-\nMonaten nach Mitteilung des Kaufvertrags\nneten städtebaulichen Entwicklung durch Sat-\ndurch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräuße-\nrer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2,           zung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vor-\n§§ 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetz-        kaufsrecht an den Grundstücken zusteht. § 24\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 Halbsatz 2 findet An-\nbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des\nwendung, sobald nach dem Stand der Planungs-\nKaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur\narbeiten der Verwendungszweck des Grund-\nSicherung ihres Anspruchs auf Ubereignung des\nstücks mit ausreichender Sicherheit bestimmt\nGrundstücks eine Vormerkung in das Grund-\nwerden kann; § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5\nbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Ko-\nsten der Eintragung der Vormerkung und ihrer           ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des\nGrundstücks ist anzugeben, soweit er bereits im\nLöschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertrag-\nZeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts an-\nbar. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der\nAusübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechts-          gegeben werden kann.\ngeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemein-            (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der\nde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im                 höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 bis 4\nGrundbuch als Eigentümerin eingetragen, so             gilt entsprechend. Auf die Veröffentlichung der\nkann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur           Satzung findet § 16 Abs. 2 entsprechend An-\nSicherung des Ubereignungsanspruchs des Käu-           wendung.\"\nfers im Grundbuch eingetragene Vormerkung\nzu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen,     26. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:\nwenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den\n,,§ 25 a\nKäufer unanfechtbar ist.\nBesonderes Vorkaufsrecht zum Erwerb\n(5) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflich-\ntete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem                     von Austausch- oder Ersatzland\nDritten geschlossenen Vertrags unverzüglich               Beabsichtigt die Gemeinde in Erfüllung ge-\nmitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten         setzlicher Pflichten einem bestimmten Eigentü-\nwird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.         mer, dessen Grundstück im Rahmen städtebau-\nDas Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den            licher Maßnahmen benötigt wird, Austausch-\nErwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur           oder Ersatzland zur Verfügung zu stellen, steht\neintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder             ihr auch außerhalb der in den §§ 24 und 25 be-\ndas Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachge-           zeichneten Gebiete im Gemeindegebiet ein Vor-\nwiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder       kaufsrecht an einem Grundstück zu, das für die-\nwird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf           sen Zweck geeignet ist und verwendet werden\nAntrag eines Beteiligten darüber unverzüglich          soll. § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 sowie Abs. 3\nein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als         bis 5 ist anzuwenden. Der Gemeinde steht das\nVerzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.\"         Vorkaufsrecht nicht zu, wenn das Grundstück","2230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nland- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und                 ist, die Gewähr bietet für die Verwirkli-\ndie Landesregierung oder die von ihr bestimmte                  chung der mit der Ausübung des Vorkaufs-\nStelle gegenüber der Gemeinde erklärt hat, daß                  rechts verfolgten Ziele und wenn das Grund-\ndas Grundstück für Zwecke der Verbesserung                      stück\nder Agrarstruktur benötigt wird.\"                               1. für öffentliche Zwecke benötigt wird oder\n2. mit Wohngebäuden im sozialen Woh-\n27. § 26 erhält folgende Fassung:                                         nungsbau oder für Personengruppen :t:nit\n.,§ 26                                        besonderem Wohnbedarf bebaut werden\nsoll oder\nVeräußerungspflicht der Gemeinde                     3. mit Eigenheimen bebaut werden soll oder\n(l) Die Gemeinde hat Grundstücke, die sie                          in einem Gebiet liegt, das nach städtebau-\nnach den §§ 24, 24 a und 25 erworben hat, zu ver-                     lichen Erfordernissen als Eigenheimgebiet\näußern, sobald der mit dem Erwerb des Grund-                          entwickelt werden soll. Kaufeigenheime\nstücks verfolgte Zweck verwirklicht werden                            und Kleinsiedlungen stehen Eigenheimen\nkann. Von dieser Verpflichtung sind Grund-                            gleich.\nstücke ausgenommen, die für öffentliche Zwecke\nDie Ausübung des Vorkaufsrechts in den\noder für beabsichtigte städtebauliche Maßnah-                   Fällen der Nummern 2 und 3 ist ausge-\nmen als Austauschland oder zur Entschädigung\nschlossen, wenn der Käufer bereit ist und\nin Land benötigt werden.\ndie Gewähr bietet, daß er die Ziele ver-\n(2) In den Fällen des § 24 sind die Grund-                   wirklicht, deretwegen das Vorkaufsrecht zu-\nstücke nach Maßgabe der Ziele und Zwecke des                    gunsten des Dritten ausgeübt werden soll.\nBebauungs p 1ans un ler Berücksichtigung weiter                 In den Fällen des § 25 a kann das Vorkaufs-\nKreise der Bevölkerung an Bauwillige zu ver-                    recht für denjenigen ausgeübt werden, der\näußern, die glaubhaft machen, daß sie die                       das Grundstück als Austausch- oder Ersatz-\n11\nGrundstücke innerhalb angemessener Frist ent-                   land erhalten soll. § 26 gilt entsprechend.\nsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-\nplans, seinen Zwecken und Zielen nutzen wer-                b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den Fäl-                   ,, (3) Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts\nlen des § 25 die erworbenen Grundstücke in den                  zugunsten eines anderen hat die Gemeinde\nGeltungsbc~reich eines Bebauungsplans einbezo-                  die Frist, in der das Grundstück zu dem vor-\ngen werden. In den Fällen des § 24 a findet                     gesehenen Zweck zu verwenden ist, zu be-\nSatz l mit der Maßgabe Anwendung, daß das                       zeichnen. Mit der Ausübung des Vorkaufs-\nGrundstück an solche Personen zu veräuß-ern                     rechts kommt der Kauf zwischen dem Begün-\nist, die glaubhaft machen, daß sie die Belange                  stigten und dem Verpflichteten zustande. Die\nwahren werden, die die Ausübung des Vor-                        Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus\nkaufsrechts rechtfertigen. § 89 Abs. 3 findet                   dem Kauf neben dem Begünstigten als Ge-\nAnwendung.                                                      samtschuldnerin. Kommt der Begünstigte sei-\n(3) Bei der Erfüllung der Veräußerungsver-                   ner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so\npflichtung nach Absatz 2 sind vorrangig frühere                 kann die Gemeinde die Enteignung des\nKäut er zu berücksichtigen, die in den Fällen des               Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugun-\n§ 25 die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ab-                  sten eines Bauwilligen verlangen, der\nwenden konnten, weil in diesem Zeitpunkt die                    glaubhaft macht, daß er die Baumaßnahmen\nin § 25 Abs. 1 Satz 2 hierfür bezeichneten Vor-                 innerhalb angemessener Frist durchführen\naussetzungen noch nicht vorlagen. Dabei sind                    wird. Für die Entschädigung und das Ver-\nin erster Linie diejenigen früheren Käufer zu                   fahren gelten die Vorschriften des Fünften\nberücksichtigen, denen kein sonstiges Grund-                    Teils über die Rückenteignung entspre-\neigentum oder nur Grundeigentum in geringem                      chend.\"\nUmfang gehört; § 89 Abs. 4 und 5 findet ent-\nsprechend Anwendung.                                  29. In § 28 Satz l werden nach dem Wort „begrün-\n(4) Ist der Zweck, zu dem das Grundstück                 det\" ein Komma gesetzt und die Worte „in den\nnach § 24, 24 a, 25 oder 25 a erworben wurde,               Fällen des § 25 a ausgeübt\" eingefügt.\nentfallen und soll das Grundstück nicht für an-\ndere Zwecke verwendet werden, die die Aus-              30. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:\nübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen würden,\nso ist das Grundstück nach Maßgabe der Ab-                                           ,,§ 28 a\nsätze 2 und 3 zu veräußern.   11\nAusübung des Vorkaufsrechts\nzum Verkehrswert\n28. § 27 wird wie folgt geändert:                                  (1) Für den bei Ausübung des Vorkaufsrechts\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       von der Gemeinde zu zahlenden Betrag gelten\ndie Absätze 2 bis 6.\n,, (1) Die Gemeinde kann das ihr nach den\n§§ 24, 24 a, 25 und 25 a zustehende Vor-                  (2) Der zu zahlende Betrag bemißt sich nach\nkaufsrecht zugunsten eines anderen (Begün-             dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 142) im\nstigter) ausüben, wenn dieser einverstanden            Zeitpunkt des Verkaufsfalls; ist das Rücktritts-","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2231\nrecht nach Absatz 3 ausgeschlossen, weil das              Bescheid festgesetzten Betrag zu zahlen oder\nGrundstück auch enteignet werden könnte, so               unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu\nbemißt sich der zu zahlende Betrag nach den               hinterlegen, wenn dies statthaft ist.\"\nVorschriften des Fünften Teils. Die Vertrags-\nparteien sind vor Ausübung des Vorkaufsrechts\nzu hören. Auf schriftliches Verlangen einer Ver-     31. Die Uberschrift des Dritten Teils erhält folgende\ntragspartei hat die Gemeinde ein Gutachten des           Fassung:\nGutachterausschusses einzuholen. Durch das                                 „DRITTER TEIL\nVerlangen wird die Frist des § 24 Abs. 4 Satz 1          Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung,\nbis zum Eingang des Gutachtens bei der Ge-               Anordnung von Baumaßnahmen, Abbruchgebot\nmeinde unterbrochen. Satz 4 gilt entsprechend,                    und Erhaltung baulicher Anlagen\"\nwenn die Gemeinde ohne Verlangen nach Satz 3\nein Gutachten des Gutachterausschusses einholt;\n32. § 29 erhält folgende Fassung:\ndies ist den Vertragsparteien vor Ablauf der in\n§ 24 Abs. 4 Satz l bezeichneten Frist mitzuteilen.                               ,,§ 29\n(3) Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ab-                        Begriff des Vorhabens\nlauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des                 Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung\nBescheids über die Ausübung des Vorkaufs-                oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen\nrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 vom Ver-              zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtli-\ntrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausge-            chen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen\nschlossen, wenn                                          oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt wer-\n1. das Vorkaufsrecht in den Fällen des § 24              den müssen, gelten die §§ 30 bis 37. Dies gilt\nAbs. 1 ausgeübt wird, der Erwerb des Grund-          auch für Vorhaben, die der Landesverteidigung\nstücks für die Durchführung des Bebauungs-           dienen. Für Aufschüttungen und Abgrabungen\nplans erforderlich ist und es nach dem fest-         größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen,\ngesetzten oder in den Fällen des § 24 Abs. 1         Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auf\nNr. 2 mit ausreichender Sicherheit bestimm-          die Satz 1 keine Anwendung findet, gelten die\nbaren Verwendungszweck auch enteignet                §§ 30 bis 37 entsprechend. Auf Vorhaben im\nwerden könnte oder                                   Sinne des Satzes 3, die der Bergaufsicht unter-\n2. das Grundstück für die Durchführung der Um-           liegen, findet § 36 keine Anwendung. Die Vor-\nlegung nach den Vorschriften des Ersten Ab-          schriften des Bauordnungsrechts und andere\nschnitts des Vierten Teils benötigt wird.            öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unbe-\nrührt.\"\nAuf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354\nund 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nchend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom            33. § 34 erhält folgende Fassung:\nVertrag zurück, weil die Gemeinde das Vor-                                       ,,§ 34\nkaufsrecht nach Maßgabe des Absatzes 2 aus-\ngeübt hat, so trägt die Gemeinde die Kosten des               Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile\nVertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts.\n(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebau-\n(4) Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts              ten Ortsteile ist, sofern § 30 keine ·Anwendung\ndurch Antrag auf gerichtliche Entscheidung an-           findet, ein Vorhaben zulässig, wenn es den\ngefochten und ist das Rücktrittsrecht nach Ab-           Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht wi-\nsatz 3 ausgeschlossen, so hat das Gericht auf            derspricht und es sich nach Art und Maß der\nAntrag eines der Beteiligten vorab zu entschei-          baulichen Nutzung, Bauweise und der Grund-\nden, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden                stücksfläche, die überbaut werden soll, in die\ndurfte.                                                  Eigenart der näheren Umgebung unter Berück-\n(5) Das Eigentum an dem Grundstück geht               sichtigung der für die Landschaft charakteristi-\nauf die Gemeinde über, wenn der Bescheid über            schen Siedlungsstruktur einfügt, die Erschlie-\ndie Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar             ßung gesichert ist und wenn sonstige öffentliche\ngeworden ist oder das Urteil nach Absatz 4               Belange nicht entgegenstehen, insbesondere die\nrechtskräftig festgestellt hat, daß das Vorkaufs-        Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-\nrecht von der Gemeinde ausgeübt werden durfte,           verhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild\nund wenn der Ubergang des Eigentums in das               nicht beeinträchtigt wird.\nGrundbuch eingetragen worden ist. Die Eintra-               (2) Die Gemeinden können die Grenzen für\ngung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der\ndie im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder\nGemeinde.\nTeile davon durch Satzung festlegen. In den\n(6) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids            Geltungsbereich der Satzung können auch\nüber die Ausübung des Vorkaufsrechts oder der            Grundstücke einbezogen werden, durch die der\nRechtskraft des Urteils nach Absatz 4 erlöschen          im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerun-\ndie Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufver-            det wird, wenn dies mit einer geordneten\ntrag mit Ausnahme der Pflichten aus § 444 des            städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und\nBürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gemeinde hat               wenn auf solchen Grundstücken die zulässige\nnach diesem Zeitpunkt unverzüglich den in dem            Nutzung nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 be-","2232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nstimmt werden kann. Die Satzung bedarf der                   (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Be-\nGenehmigung der höheren Verwaltungsbe-                    lange liegt insbesondere vor, wenn das Vor-\nhörde. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf            haben\ndie Veröffentlichung der Satzung findet § 16                   den Zielen der Raumordnung und Landes-\nAbs. 2 entsprechend Anwendung.\nplanung oder den Darstellungen des Flä-\n(3) Werden in einer aufgrund des § 2 Abs. 10                chennutzungsplans widerspricht,\nerlassenen Rechtsverordnung Baugebiete be-                     schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen\nzeichnet und entspricht die Eigenart der nähe-                 kann oder ihnen ausgesetzt wird,\nren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung\neinem dieser Baugebiete, so ist ein Vorhaben                   unwirtschaftliche Aufwendungen für Stra-\nnur zulässig, wenn es nach der Verordnung in                   ßen und andere Verkehrseinrichtungen, für\ndem Baugebiet zulässig wäre. Nennt eine auf-                   Anlagen der Versorgung, der Abwasser- und\nAbfallbeseitigung, für die Sicherheit oder\ngrund des § 2 Abs. 10 erlassene Rechtsver-\nordnung Höchstwerte für das Maß der baulichen                  Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfor-\nNutzung, so dürfen diese Zahlen, bezogen auf                   dert,\ndie in der Umgebung überwiegend vorhandene                -    die Wasserwirtschaft gefährdet,\ntatsächliche Geschoßzahl, nicht überschritten\n-    Belange des Natur- und Landschaftsschut~es\nwerden. Abweichungen von Satz 2 können im\nbeeinträchtigt,\nEinzelfall zugelassen werden, wenn die in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Belange gewahrt bleiben.\"            -    das Orts- und Landschafts bild verunstaltet,\ndie natürliche Eigenart der Landschaft oder\n34. § 35 erhält folgende Fassung:                                  ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beein-\nträchtigt oder\n,,§ 35\ndie Entstehung, Verfestigung oder Erweite-\nBauen im Außenbereich                            rung einer Splittersiedlung befürchten läßt.\n(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur\nAuf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-\nzulässig, wenn öffentliche Belange nicht ent-\nstruktur ist besonders Rücksicht zu nehmen.\ngegenstehen, die ausreichende Erschließung ge-\nsichert ist und wenn es                                      (4) Der beabsichtigten Änderung der bisheri-\n1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb         gen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer\ndient und nur einen untergeordneten Teil der          baulichen Anlage im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nBetriebsfläche einnimmt,                              bis 3 kann nicht entgegengehalten werden, daß\ndie Änderung den Darstellungen des Flächen-\n2. einem Landwirt zu Wohnzwecken dient, des-\nnutzungsplans oder eines Landschaftsplans\nsen Betrieb nach Ubergabe zum Zweck der\nwiderspricht, die natürliche Eigenart der Land-\nVorwegnahme der Erbfolge später aufgege-\nschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Ver-\nben worden ist, und\nfestigung oder Erweiterung einer Splittersied-\na) vor der Ubergabe des Betriebs die Er-              lung befürchten läßt.\nrichtung eines Altenteilerhauses nach\nNummer 1 zulässig gewesen wäre,                      (5) Absatz 4 gilt entsprechend,\nb) im Ubergabevertrag die Errichtung eines            1. wenn beabsichtigt ist, ein seit längerer Zeit\nAltenteilerhauses vereinbart worden ist,               von dem Eigentümer eigengenutztes Wohn-\nc) das Vorhaben in unmittelbarer Nähe der                 gebäude, das nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu-\nHofstelle errichtet wird und                          lässig war und den allgemeinen Anforde-\nd) rechtlich gesichert ist, daß die Fläche,               rungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht\nauf der das Altenteilerhaus errichtet wer-            entspricht und durch wirtschaftlich vertret-\nden soll, nicht ohne das Hofgrundstück                bare Modernisierungsmaßnahmen nicht die-\nveräußert wird,                                       sen Anforderungen angepaßt werden kann,\nzu beseitigen und an der gleichen Stelle ein\n3. einer Landarbeiterstelle dient,\nneues vergleichbares Wohngebäude zu er-\n4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Ver-                  richten, und Tatsachen die Annahme recht-\nsorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und                  fertigen, daß es für den Eigenbedarf des bis-\nWasser, der Abwasserwirtschaft oder einem                 herigen Eigentümers oder seiner Familie\nortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient                 genutzt werden wird,\noder\n2. wenn ein zulässigerweise errichtetes Ge-\n5. wegen seiner besonderen Anforderungen an                   bäude durch Brand, Naturereignisse oder\ndie Umgebung, wegen seiner nachteiligen                   andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört\nWirkung auf die Umgebung oder wegen sei-                  wurde und beabsichtigt ist, alsbald an der\nner besonderen Zweckbestimmung nur im                     gleichen Stelle ein vergleichbares neues Ge-\nAußenbereich ausgeführt werden soll.                      bäude zu errichten, oder\n(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall             3. für die Änderung oder Nutzungsänderung\nzugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder                  von erhaltenswerten, das Bild der Kultur-\nBenutzung öffentliche Belange nicht beeinträch-               landschaft prägenden Gebäuden, auch wenn\ntigt.                                                         sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben","Nr. 105    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2233\nei.ner zweckrnäßig(~n  Verwendung der Ge-          neten Art durchzuführen oder die Durchführung\nbäude und der Erhaltung des Gestaltswerts          solcher Maßnahmen zu dulden, sowie die Ver-\ndient.                                             pflichtung, von einer Änderung oder einem Ab-\nIn den Fällen der Nummern 1 und 3 sind ge-              bruch baulicher Anlagen abzusehen.\nringfügige Erweiterungen des neuen Wohn-\n§ 39 b\ngebäudes gegenüber dem beseitigten oder zer-\nstörten Gebäude sowie geringfügige Abwei-                              Bau- und Pflanzgebot\nchungen vom bisherigen Standort des Gebäu-                 (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans\ndes zulässig.                                          im Sinne des § 30 kann die Gemeinde den Eigen-\n(6) Bei geringfügigen Erweiterungen im Zu-          tümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb\nsammenhang mit der Modernisierung eines                 einer näher zu bestimmenden angemessenen\nWohngebäudes sowie der Modernisierung eines             Frist\nGebäudes, das der Fremdenbeherbergung, ins-             1. sein Grundstück entsprechend den Festset-\nbesondere einer gewerblichen Zimmervermie-                  zungen des Bebauungsplans zu bebauen oder\ntung dient, gilt Absatz 4 entsprechend.\n2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhan-\n(7) Unbeschadet des Landesrechts soll die für            dene sonstige bauliche Anlage den Festset-\ndie Erteilunq der Cenehmigung zuständige Be-                zungen des Bebauungsplans anzupassen.\nhörde in den Fäl1en des Absatzes 1 Nr. 2 und\nder Absätze 4 bis 6 bei der Erteilung der Ge-           Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, insbe-\nnehmigung in geeigneter Weise sicherstellen,            sondere aufgrund des Ergebnisses der Erörte-\ndaß die bauliche oder sonstige Anlage nach              rungen und Beratungen nach § 39 a Abs. 1, daß\nDurchführung des Vorhabens nur in der vor-              die Durchführung des Vorhabens aus wirt-\ngesehenen Art genutzt wird. Zur rechtlichen             schaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht\nSicherung nach Absatz l Nr. 2 Buchstabe d kann          zuzumuten ist, so hat die Gemeinde von dem\nsie auch anordnen, daß die Veräußerung des              Baugebot abzusehen.\nGrundstücks nur mit ihrer Genehmigung zuläs-               (2) Der Eigentümer kann von der Gemeinde\nsig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintra-           nach Anordnung eines Gebots nach Absatz 1 die\ngung im Grundbuch wirksam; die Eintragung               Obernahme des Grundstücks verlangen, wenn\nerfolgt auf Ersuchen der für die Erteilung der          er glaubhaft macht, daß ihm die Durchführung\nGenehmigung zuständigen Behörde.\"                       des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen\nnicht zuzumuten ist. § 44 b Abs. 1, 4 und 5 sowie\n35. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 1 a einge-           § 44 c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Das\nfügt:                                                   Dbernahmeverlangen kann auch im Rahmen der\n„Abschnitt 1 a                       Erörterung und Beratung nach § 39 a Abs. 1\ngeltend gemacht werden; hierauf ist der Eigen-\nAnordnung von Baumaßnahmen, Pflanzgebot,             tümer hinzuweisen.\nNutzungsgebot, Abbruchgebot und Erhaltung\nbaulicher Anlagen                         (3) Das Baugebot kann bei einem zusammen-\nhängenden Bauvorhaben zur Erleichterung oder\n§ 39 a                           Beschleunigung der Durchführung des Bebau-\nungsplans auch an mehrere Eigentümer als Ge-\nErörterung und Beratung                   bot ergehen, das Bauvorhaben gemeinschaftlich\n(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Bau- oder         oder in Abstimmung untereinander durchzufüh-\nPflanzgebot (§ 39 b), ein Nutzungsgebot (§ 39 c),       ren.\nein Abbruchgebot (§ 39 d) oder ein Modernisie-             (4) Erfüllt ein Eigentümer die Verpflichtung\nrungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 39 e) zu er-        nach den Absätzen 1 und 3 nicht, kann die Ge-\nlassen, soll sie vorher mit den Eigentümern, den        meinde unter den Voraussetzungen des § 87\nMietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsbe-             Abs. 1 die Enteignung des Grundstücks zu ihren\nrechtigten erörtern und sie im Rahmen ihrer             Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen ver-\nMöglichkeiten beraten, wie die Maßnahmen                langen, der glaubhaft macht, daß er die Bau-\ndurchgeführt werden können und welche Finan-            maßnahmen innerhalb angemessener Frist\nzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen           durchführen wird. Für die Entschädigung und\nbestehen.                                               das Verfahren gelten die Vorschriften des Zwei-\n(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach                ten und Dritten Abschnitts des Fünften Teils.\nden §§ 39 b bis 39 e setzt voraus, daß die als-            (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur\nbaldige Durchführung der Maßnahmen             aus      möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder\nstädtebaulichen Gründen erforderlich ist.               Teile davon beseitigt werden, so ist der Eigen-\n(3) Bei der Anwendung der §§ 39 b bis 39 h          tümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung\nbleiben die landesrechtlichen Vorschriften, ins-        verpflichtet. § 39 d Abs. 2 und 3 Satz 1, § 44 b\nbesondere über den Schutz und die Erhaltung             Abs. 2 und 5 sowie § 44 c Abs 1 1 und 2 gelten\nvon Baudenkmälern unberührt.                            entsprechend.\n(4) Unberührt bleiben die Verpflichtung, nach          (6) Ist für ein Grundstück eine andere als\nanderen      öffentlich-rechtlichen   Vorschriften      bauliche Nutzung festgesetzt, gelten die Ab-\nMaßnahmen der in den §§ 39 b bis 39 e bezeich-          sätze 1 bis 5 entsprechend.","2234                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(7) Das Baugebot kann außerhalb der in Ab-           tigt werden, wenn sie von der Beseitigung be-\nsatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb             troffen werden. Unberührt bleibt das Recht des\nim Zusammenhang bebauter Ortsteile angeord-             Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzuneh-\nnet werden, um unbebaute oder geringfügig               men.\nbebaute Grundstücke entsprechend den bau-                  (2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur\nrechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer           vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Be-\nbaulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere              seitigung angemessener Ersatzwohnraum für die\nzur Schließung von Baulücken.                          Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur\n(8) Die Gemeinde kann den Eigentümer durch           Verfügung steht. Bei Raum, der überwiegend ge-\nBescheid verpflichten, sein Grundstück entspre-         werblichen oder beruflichen Zwecken dient (Ge-\nchend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen            schäftsraum), hat die Gemeinde vor Erlaß des\nFestsetzungen des Bebauungsplans zu bepflan-            Bescheids mit dem Inhaber die Möglichkeit einer\nzen (Pflanzgebot).                                      anderweitigen Unterbringung zu erörtern; strebt\nder Geschäftsrauminhaber eine anderweitige\n§ 39 C                           Unterbringung an, soll der Bescheid nur voll-\nzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseiti-\nNutzungsgebot\ngung anderer geeigneter Geschäftsraum unter\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans          zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.\nim Sinne des § 30 kann die Gemeinde den Eigen-\ntümer durch Bescheid verpflichten, eine Fläche,            (3) Entstehen dem Eigentümer, dem Mieter,\nein vorhandenes Gebäude oder eine sonstige              dem Pächter oder dem sonstigen Nutzungsbe-\nbauliche Anlage oder Teile davon innerhalb an-          rechtigten durch die Beseitigung Vermögens-\ngemessener Frist den Festsetzungen des Be-              nachteile, hat die Gemeinde angemessene Ent-\nbauungsplans entsprechend zu nutzen oder einer          schädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer\nsolchen Nutzung zuzuführen. § 39 b Abs. 1               kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1\nSatz 2 gilt entsprechend.                               von der Gemeinde die Ubernahme des Grund-\n(2) Wird das Gebäude oder die bauliche An-           stücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf\nlage bereits anderweitig genutzt, gilt § 39 d           das Abbruchgebot wirtschaftlich nicht mehr zu-\nAbs. 2 entsprechend.                                   zumuten ist, das Grundstück zu behalten. § 44 b\nAbs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2\n(3) Der Eigentümer kann von der Gemeinde             finden Anwendung.\ndie Ubernahme des Grundstücks verlangen,\nwenn es ihm mit Rücksicht auf die bisher zu-                                  § 39 e\nlässigerweise ausgeübte Nutzung wirtschaft-                Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot\nlich nicht zuzumuten ist, die Nutzung zu ändern.\n§ 39 b Abs. 2 Satz 3, § 44 b Abs. 1, 4 und 5              (1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer\nsowie § 44 c Abs. 1 und 2 finden entsprechend           inneren oder äußeren Beschaffenheit Mißstände\nAnwendung.                                              oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Be-\nhebung durch Modernisierung oder Instandset-\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ge-          zung möglich ist, kann die Gemeinde die Besei-\nbäude und sonstige bauliche Anlagen oder Teile\ntigung der Mißstände durch ein Modernisie-\ndavon, die für eine land- oder forstwirtschaft-\nrungsgebot und die Behebung der Mängel durch\nliche Nutzung bestimmt sind und entsprechend\nein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Besei-\ngenutzt werden.\ntigung der Mißstände und zur Behebung der\n§ 39 d                           Mängel ist der Eigentümer der baulichen An-\nlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den\nAbbruchgebot\ndie Modernisierung oder Instandsetzung ange-\n(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer ver-            ordnet wird, sind die zu beseitigenden Miß-\npflichten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im        stände oder zu behebenden Mängel zu bezeich-\nGeltungsbereich eines Bebauungsplans im                nen und eine angemessene Frist für die Durch-\nSinne des § 30 ganz oder teilweise beseitigt wird,      führung der erforderlichen Maßnahmen zu be-\nwenn sie\nstimmen.\n1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht              (2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn\nentspricht und auch nicht den Festsetzungen         die bauliche Anlage nicht den allgemeinen An-\nangepaßt werden kann oder\nforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-\n2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 39 e            hältnisse entspricht. Die Gemeinde darf keine\nAbs. 2 und 3 aufweist, die auch durch eine          höheren Anforderungen stellen, als für entspre-\nModernisierung oder Instandsetzung nicht be-        chende Neubauten aufgrund der Vorschriften\nhoben werden können.                                des Bauordnungsrechts und anderer öffentlich-\nrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Ge-\nDiejenigen, für die ein Recht an dem Grund-\nwerberechts, gestellt werden können.\nstück oder an einem das Grundstück belasten-\nden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch              (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn\nEintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung         durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse\nberechtigt, sollen von dem Bescheid benachrich-         oder Einwirkungen Dritter","Nr. 105 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                      2235\n1. die bestimmungsmäßige Nutzung der bau-              und den Beschluß ortsüblich bekanntgemacht,\nlichen Anlage nicht nur unerheblich beein-          gilt für einen Antrag auf Abbruch, Umbau oder\nträchtigt wird,                                     Änderung einer baulichen Anlage § 15 Abs. 1\n2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Be-          entsprechend.\nschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht          (3) Die Genehmigung darf nur versagt wer-\nnur unerheblich beeinträchtigt oder                 den, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben\n3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig             soll,\nist und wegen ihrer städtebaulichen, insbe-         1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit\nsondere geschichtlichen oder künstlerischen             anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die\nBedeutung erhalten bleiben soll.                        Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt,\nKann die Behebung der Mängel einer baulichen           2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere\nAnlage nach landesrechtlichen Vorschriften                  geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-\nauch aus Gründen des Schutzes und der Erhal-                tung ist oder\ntung von Baudenkmälern verlangt werden, darf\ndas Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung            3. um in dem Gebiet die Zusammensetzung der\nder zuständigen Landesbehörde erlassen wer-                 Wohnbevölkerung zu erhalten, wenn dies\nden. In dem Bescheid über den Erlaß des In-                 aus besonderen städtebaulichen Gründen er-\nstandsetzungsgebots sind die auch aus Grün-                 forderlich ist.\nden des Denkmalschutzes gebotenen Instandset-              (4) Die Genehmigung darf auch versagt wer-\nzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.                den, um bei städtebaulichen Umstrukturierun-\n(4) Für die Kosten von Modernisierungs- und         gen einen den sozialen Belangen Rechnung tra-\nInstandsetzungsmaßnahmen gilt § 43 Abs. 1              genden Ablauf auf der Grundlage von Grund-\nbis 3 des Städtebauförderungsgesetzes entspre-         sätzen für soziale Maßnahmen oder eines So-\nchend.                                                 zialplans (§ 13 a) zu sichern. Sind Grundsätze\nfür soziale Maßnahmen oder ein Sozialplan nicht\n§ 39 f\nnach § 13 a aufgestellt worden, so hat die Ge-\nDuldungspflicht                      meinde in entsprechender Anwendung des§ 13 a\nMieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-        solche Grundsätze oder einen Sozialplan aufzu-\ntigte haben die Durchführung der Maßnahmen             stellen.\nnach den§§ 39 b bis 39 e zu dulden.\n(5) Die Genehmigung wird durch die Bau-\ngenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der\n§ 39 g                           Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Geneh-\nAufhebung, Beendigung und Verlängerung             migung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche\nvon Miet- und Pachtverhältnissen              Zustimmung erforderlich, so wird im Baugeneh-\nmigungs- oder Zustimmungsverfahren über die\nErfordern Maßnahmen nach den §§ 39 b bis\nin den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Belange\n39 e die Aufhebung, Beendigung oder Verlänge-\nrung eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder          entschieden.\neines sonstigen Vertragsverhältnisses, das zum            (6) Wird die Genehmigung im Falle des Ab-\nGebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks            satzes 3 Nr. 1 und 2 versagt, kann der Eigen-\noder Gebäudes oder einer sonstigen baulichen           tümer von der Gemeinde unter den Vorausset-\nAnlage berechtigt., finden die §§ 26 bis 31 des        zungen des § 40 Abs. 2 die Ubernahme des\nStädtebauförderungsgeset.zes entsprechend An-          Grundstücks verlangen. § 44 b Abs. 1, 4 und 5\nwendung. In den Fällen des § 39 c gilt § 30            sowie § 44 c Abs. 1 und 2 finden entsprechend\ndes Städtebauförderungsgesetzes mit der Maß-           Anwendung. Bei der Beurteilung der wirtschaft-\ngabe, daß eine Entschädigung nicht verlangt            lichen Unzumutbarkeit ist auch zu berücksichti-\nwerden kann, wenn eine vor Anordnung des               gen, ob und in welchem Umfang zur Erhaltung,\nNutzungsgebots ausgeübte Nutzung unzulässig            Erneuerung und funktionsgerechten Verwen-\nwar.                                                   dung des Gebäudes oder der sonstigen bauli-\n§ 39 h                           chen Anlage Mittel öffentlicher Haushalte zur\nErhaltung baulicher Anlagen                 Verfügung gestellt werden.\n(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungs-              (7) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und\nplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete          des Absatzes 4 ist die Genehmigung zu erteilen,\nbezeichnen, in denen die Genehmigung für den           wenn auch unter Berücksichtigung des Allge-\nAbbruch, den Umbau oder die Änderung von               meinwohls die Erhaltung des Gebäudes wirt-\nbaulichen Anlagen aus den besonderen in den            schaftlich nicht mehr zumutbar ist.\nAbsätzen 3 und 4 bezeichneten Gründen versagt\nwerden kann. In der Satzung ist anzugeben,                (8) Vor der Entscheidung über den Antrag\nwelche der in den Absätzen 3 und 4 bezeich-            auf Abbruch, Umbau oder Änderung eines Ge-\nneten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutref-        bäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage\nfen. Für die Satzung gilt § 16 entsprechend.           hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder son-\nstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die Mög-\n(2) Hat die Gemeinde beschlossen, für ein           lichkeit der Erhaltung und Nutzung des Gebäu-\nGebiet eine Satzung nach Absatz 1 zu erlassen,         des sowie der Unterstützung bei der Erhaltung","2236                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzu erörtern. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 und             Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung\ndes Absatzes 4 hat sie auch Mieter, Pächter und            oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert\nsonstige Nutzungsberechtigte zu hören.                    verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bun-\ndes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für\n§ 39 i                          die Erschließung des Grundstücks erhoben wur-\nAusnahmen für Grundstücke, die besonderen               den.\"\nZwecken dienen\n37. § 40 wird wie folgt geändert:\n(1) Die §§ 39 b bis 39 h finden keine Anwen-\ndung für Grundstücke,                                     a) In Absatz 1 Satz 1 erhält Nummer 1 folgende\nFassung:\n1. die der Landesverteidigung oder\n,, 1. Flächen für den Gemein bedarf,\".\n2. dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschut-\nzes, der Polizei oder des Zivilschutzes dienen,        b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 1 fol-\ngende Nummer 1 a eingefügt:\n3. auf denen sich Anlagen befinden, die den\nin § 38 genannten Vorschriften unterliegen,               ,, 1 a; Flächen für Personengruppen mit be-\noder für die ein Verfahren nach den in § 38                        sonderem Wohnbedarf,\".\ngenannten Vorschriften oder nach dem Ge-              c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nsetz über Landbeschaffung für Aufgaben der\n,,2. Flächen      mit  besonderem         Nutzungs-\nVerteidigung vom 23. Februar 1957 (Bundes-\nzweck,\".\ngesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch\nGesetz vom 29. November 1966 (Bundes-                 d) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-\ngesetzbl. I S. 653), eingeleitet worden ist oder          gende Nummer 2 a eingefügt:\n4. die dem Gottesdienst oder der Seelsorge von                 „2 a. von der Bebauung freizuhaltende\nKirchen und Religionsgemeinschaften des                            Schutzflächen und Flächen für beson-\nöffentlichen Rechts dienen.                                        dere Anlagen und Vorkehrungen zum\nSchutz vor Einwirkungen,\".\n(2) Liegen für die in Absatz 1 bezeichneten\nGrun.dstücke die Voraussetzungen für den Aus-              e) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem\nspruch eines Gebots nach den §§ 39 b bis 39 e                  Wort „Abfallstoffen\" die Worte „sowie für\nvor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Be-                   Ablagerungen,\" angefügt.\ndarfsträger die entsprechenden Maßnahmen\nf) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 9\ndurchführen oder ihre Durchführung dulden,\nein Komma und danach folgende Nummern\nsoweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Auf-\n10 und 11 angefügt:\ngaben beeinträchtigt wird.\n,, 10. von der Bebauung freizuhaltende Flä-\n(3) Befindet sich ein Grundstück der in Ab-                        chen,\nsatz 1 bezeichneten Art in einem Gebiet nach\n11. Wasserflächen, Flächen für die Wasser-\n§ 39 h, so hat die Gemeinde den Bedarfsträger\nwirtschaft, Flächen für Hochwasser-\nhiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Be-\nschutzanlagen und Flächen für die Rege-\ndarfsträger den Abbruch, den Umbau oder die\nlung des Wasserabflusses, soweit Fest-\nÄnderung von baulichen Anlagen, so hat er\nsetzungen nicht nach anderen Vorschrif-\ndies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfs-                                                            11\nten getroffen werden können,      •\nträger soll auf Verlangen der Gemeinde von\ndem Abbruch, dem Umbau oder der Änderung                                                           11\ng) In Absatz 1 Satz 2 wird „8 und 9 durch „2 a\nabsehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen,                                  11\nund 8 bis 11 ersetzt.\ndie die Gemeinde berechtigen würden, die Ge-\nnehmigung zum Abbruch, zum Umbau oder zur                  h) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nÄnderung nach § 39 h zu versagen, und wenn                     ,,Der Eigentümer kann anstelle der Uber-\ndie Erhaltung des Gebäudes dem Bedarfsträger                   nahme die Begründung von Miteigentum\nauch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben zu-                  oder eines geeigneten Rechts verlangen,\nzumuten ist.\"                                                  wenn die Verwirklichung des Bebauungs-\nplans nicht die Entziehung des Eigentums\n36. Vor § 40 wird hinter der Uberschrift des Zwei-                 erfordert.\"\nten Abschnitts folgender§ 39 j eingefügt:\ni) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Stattdessen\n,,§ 39 j                              werden folgende Sätze angefügt:\nVertrauensschaden                            ,,Sind die Voraussetzungen des Ubernahme-\nanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur\nHaben Eigentümer oder in Ausübung ihrer                     dieser Anspruch geltend gemacht werden.\nNutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte                    Der zur Entschädigung Verpflichtete kann\nim berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines                den Entschädigungsberechtigten auf den\nrechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorberei-                   Ubernahmeanspruch verweisen, wenn das\ntungen für die Verwirklichung von Nutzungs-                    Grundstück für den im Bebauungsplan fest-\nmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Be-                                                               11\ngesetzten Zweck alsbald benötigt wird.\nbauungsplan ergeben, können sie angemessene\nEntschädigung in Geld verlangen, soweit die                j) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.","Nr. 105 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2237\n38. § 41 wird gestrichen.                                         rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vor-\nbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden\n39. § 42 wird wie folgt geändert:                                 und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge\nder Aufhebung oder Änderung der zulässigen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird        11 § 40 Abs. 4\" durch\nNutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist\n11 § 44 a\" ersetzt.\nnicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirk-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                  lichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumut-\nbar geworden, so kann der Eigentümer in Höhe\n40. § 43 Abs. 2 wird gestrichen.                                  des Unterschieds zwischen dem Wert des Grund-\nstücks unter Zugrundelegung der nach der Ge-\nnehmigung vorgesehenen Nutzung und dem\n41. § 44 erhält folgende Fassung:                                 Wert des Grundstücks, der sich infolge der Auf-\n,,§ 44                              hebung oder Änderung der zulässigen Nutzurig\nergibt, Entschädigung verlangen.\nEntschädigung bei Änderung oder Aufhebung\neiner zulässigen Nutzung                         (7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten\nFrist ein Antrag auf Erteilung einer Baugeneh-\n(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-\nmigung oder eines Vorbescheids nach Bauauf-\nstücks aufgehoben oder geändert und tritt da-\nsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit\ndurch eine nicht nur unwesentliche Wertminde-\neines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechts-\nrung des Grundstücks ein, so kann der Eigen-\nwidrig abgelehnt worden und kann nach dem\ntümer nach Maßgabe der folgenden Absätze\nErgebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Ge-\neine angemessene Entschädigung in Geld ver-\nnehmigung oder der Vorbescheid mit dem bean-\nlangen.\ntragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im\n(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-                Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung\nstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren                aufgehoben oder geändert worden ist, so bemißt\nab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, so                  sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entspre-\nbemißt sich die Entschädigung nach dem Unter-                 chend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn\nschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf-                 über einen den gesetzlichen Vorschriften ent-\ngrund der zulässigen Nutzung und seinem Wert,                 sprechenden und zu genehmigenden Bauantrag\nder sich infolge der Aufhebung oder Änderung                  oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht,\nergibt.                                                       der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vor-\n(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-                habens zum Gegenstand hat, innerhalb der in\nstücks nach Ablauf der iR Absatz 2 bezeichneten               Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden\nFrist aufgehoben oder geändert, so kann der                   wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt\nEigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe               wurde, daß eine Genehmigung innerhalb der\nin die ausgeübte Nutzung verlangen, insbeson-                 Frist hätte erteilt werden können.\ndere wenn infolge der Aufhebung oder Ände-                       (8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht\nrung der zulässigen Nutzung die Ausübung der                  der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der\nverwirklichten Nutzung oder die sonstigen Mög-                Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage\nlichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des                war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirk-\nGrundstücks, die sich aus der verwirklichten                  lichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen dar-\nNutzung ergeben, unmöglich gemacht oder we-                   zulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkei-\nsentlich erschwert werden. Die Höhe der Ent-                  ten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.\nschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung\ndes Grundstückswerts bemißt sich nach dem Un-                    (9) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-\nterschied zwischen dem Wert des Grundstücks                   stücks aufgehoben, so besteht auch der Uber-\naufgrund der ausgeübten Nutzung und seinem                    nahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.\nWert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten                (10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf\nBeschränkungen ergibt.                                        Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus\n(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte             Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher\nNutzungen bleiben unberührt.                                  Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grund:-\nstück besteht und wann dieser durch Ablauf der\n(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die                in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.\"\nEntschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigen-\ntümer an der Verwirklichung eines der zuläs-\nsigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor                42. Nach § 44 werden folgende §§ 44 a bis 44 c ein-\nAblauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch               gefügt:\neine Veränderungssperre oder eine befristete                                         ,,§ 44a\nZurückstellung seines Vorhabens gehindert wor-                              Entschädigungspflichtige\nden ist und er das Vorhaben infolge der Auf-\nhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung                      (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte ver-\ndes Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.                pflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen\nGunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter\n(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten            nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis\nFrist eine Baugenehmigung oder über die boden-                nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung","2238                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nverpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine Ver-            (5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraus-\npflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber           setzungen bleiben Werterhöhungen unberück-\nauch die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte          sichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Ent-\nhat der Gemeinde Ersatz zu leisten.                      schädigungsberechtigte in der Lage war, den\n(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder       Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in\nMinderung von Auswirkungen, die von der Nut-             Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschä-\nzung eines Grundstücks ausgehen, so ist der              digungspflichtigen, die Entschädigung in Geld\nEigentümer zur Entschädigung verpflichtet,               in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat.\nwenn er mit der Festsetzung einverstanden war.           Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag\nIst der Eigentümer aufgrund anderer gesetz-              auf Ubernahme des Grundstücks oder Begrün-\nlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen,          dung eines geeigneten Rechts gestellt und hat\ndie von der Nutzung seines Grundstücks aus-              der Entschädigungspflichtige daraufhin ein An-\ngehen, zu beseitigen oder zu mindern, so ist er          gebot auf Ubernahme ·des Grundstücks oder Be-\nauch ohne Einverständnis zur Entschädigung               gründung des Rechts zu angemessenen Bedin-\nverpflichtet, soweit er durch die Festsetzung            gungen gemacht, so gilt § 95 Abs. 2 Nr. 2 ent-\nAufwendungen erspart. Erfüllt der Eigentümer             sprechend.\nseine Verpflichtungen nicht, so gilt Absatz 1                                       § 44 C\nSatz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den\nEigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen                               Fälligkeit und Erlöschen\ntrifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1                         der Entschädigungsansprüche\noder 2 führen können.                                       (1) Der Entschädigungsberechtigte kann Ent-\nschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j,\n§ 44 b\n40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnach-\nEntschädigung und Verfahren                   teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des\n(1) Ist die Entschädigung durch Ubernahme             Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Lei-\ndes Grundstücks oder durch Begründung eines              stung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent-\nRechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht          schädigungspflichtigen beantragt. Entschädi-\nzustande, kann der Eigentümer die Entziehung             gungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit\ndes Eigentums oder die Begründung des Rechts             2 vom Hundert über dem Diskontsatz der\nverlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf            Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Ist\nEntziehung des Eigentums oder auf Begründung             Entschädigung durch Ubernahme des Grund-\ndes Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen.           stücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99\nAuf die Entziehung des Eigentums oder die Be-            Abs. 3 Anwendung.\ngründung des Rechts finden die Vorschriften des             (2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn\nFünften Teils entsprechend Anwendung.                    nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des\n(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten          Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 1 Satz 1\nund kommt eine Einigung über die Höhe der                bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten\nGeldentschädigung nicht zustande, entscheidet            sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt\ndie höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Ent-              wird.\nscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die                (3) In der Bekanntmachung nach § 12 ist auf\nVorschriften über die Entschädigung im Zweiten           die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 so-\nAbschnitt des Fünften Teils gelten entsprechend.         wie des Absatzes 2 hinzuweisen.\"\nFür Bescheide über eine zu zahlende Geldent-\nschädigung gilt § 122 entsprechend.\n43. § 46 wird wie folgt geändert:\n(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und\n42 vor, so ist eine Entschädigung nur nach die-          a) Dem Absatz 2 wird folgende Nummer 4 an-\nsen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der              gefügt:\n§§ 40, 42 und 43 sind solche Wertminderungen                 ,.4. daß     die Flurbereinigungsbehörde oder\nnicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung                         eine andere geeignete Behörde verpflich-\ndes § 44 nicht zu entschädigen wären.                               tet ist, auf Antrag der Gemeinde (Um-\n(4) Bodenwerte sind nicht zu entschä.digen,                      legungsstelle) die im Umlegungsverfah-\nsoweit sie darauf beruhen, daß                                      ren zu treffenden Entscheidungen vorzu-\nbereiten.\"\n1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück\nden allgemeinen Anforderungen an gesunde             b) ·Dem§ 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nWohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die                  ,, (4) Auf Antrag der Gemeinde kann die\nSicherheit der auf dem Grundstück oder im                Landesregierung oder die von ihr bestimmte\numliegenden Gebiet wohnenden oder arbei-                 Stelle die Befugnis der Gemeinde zur Durch-\ntenden Menschen nicht entspricht oder                    führung der Umlegung auf die Flurbereini-\n2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im               gungsbehörde oder eine andere geeignete\nSinne des § 3 Abs. 2 und 3 des Städtebauför-             Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile\nderungsgesetzes bestehen und die Nutzung                 des Gemeindegebiets übertragen. Wird sie\ndes Grundstücks zu diesen Mißständen we-                 auf die Flurbereinigungsbehörde übertragen,\nsentlich beiträgt.                                       findet § 18 Abs. 2 des Flurbereinigungsgeset-","Nr. 105 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                          2239\nzes in der Fassung der Bekanntmachung                   (5) Eigentümer können in Geld oder mit außer-\nvom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 546)          halb des Umlegungsgebiets gelegenen Grund-\nentsprechend Anwendung. Die Einzelheiten              stücken abgefunden werden, wenn sie im Ge-\nder Ubertragung einschließlich der Mitwir-            biet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhal-\nkungsrechte der Gemeinde können in einer              ten können oder wenn dies sonst zur Erreichung\nVereinbarung zwischen der Gemeinde und                der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans er-\nder die Umlegung durchführenden Behörde               forderlich ist; wer die Abfindung mit Grund-\ngeregelt werden.\"                                     stücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit\nGeld abgefunden werden. Die Vorschriften über\n44. § 51 wird wie folgt geändert:                                die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des\nFünften Teils gelten entsprechend.\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen             (6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit\nüber ein Grundstück und über Rechte an         den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rech-\neinem Grundstück getroffen oder Verein-        ten ab, obgleich durch eine solche Abfindung\nbarungen abgeschlossen werden, durch           für eine größere Anzahl von Beteiligten eine\ndie einem anderen ein Recht zum Erwerb,        Abfindung in Geld vermieden werden kann und\nzur Nutzung oder Bebauung eines Grund-         die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem\nstücks oder Grundstücksteils eingeräumt        Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer\nwird;\".                                        in Geld abzufinden.\n(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsaus-\nb) Dem§ 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nschuß auf Antrag der Gemeinde - kann bei der\n,, (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen          Zuteilung von Grundstücken unter den Voraus-\nund außer bei Verfügungen über Grundstücke            setzungen des § 39 b ein Bau- oder Pflanzgebot,\nund über Rechte an Grundstücken auch un-              unter den Voraussetzungen des § 39 c ein Nut-\nter Bedingungen oder Befristungen erteilt             zungsgebot, unter den Voraussetzungen des\nwerden. Wird die Genehmigung unter Auf-               § 39 e ein Modernisierungs- oder Instandset-\nlagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt,         zungsgebot anordnen.\nist die hierdurch betroffene Vertragspartei\nberechtigt, bis zum Ablauf eines Monats                  (8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder\nnach Unanfechtbarkeit der Entscheidung                sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die\nvom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rück-             dem Bebauungsplan widersprechen und der Ver-\ntrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des       wirklichung der im Umlegungsplan in Aus,sicht\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend an-             genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) ent-\nzuwenden.\"                                            gegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen\nNutzungsberechtigten haben die Beseitigung der\nim Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und\n45. § 59 wird wie folgt geändert:\nsonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn\nAnstelle der Absätze 3 bis 5 werden folgende                 die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des\nAbsätze 3 bis 9 eingefügt:                                   Umlegungsplans durchführt.\n,, (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Um-                   (9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Bau- oder\nlegungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Ge-                  Pflanzgebot, ein Nutzungsgebot, ein Modernisie-\nschäftsraum aufgeben muß und im Umlegungs-                   rungs- oder Instandsetzungsgebot oder ein Ab-\nverfahren kein Grundstück erhält, daß für ihn                bruchgebot nach den §§ 39 b bis 39 e anzuord-\nals Abfindung im Umlegungsverfahren eines der                nen, bleibt unberührt.  11\nin Absatz 4 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte vor-\ngesehen wird, so soll dem entsprochen werden,\n46. Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-\nsofern dies in der Umlegung möglich und mit\ndem Bebauungsplan vereinbar ist.                             fügt:\n,,Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-recht-\n(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigen-           liche Verpflichtungen zu einem das Grundstück\ntümer können als Abfindung                                   betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Bau-\n1. Geld oder                                                 last) können im Einvernehmen mit der Bau-\n2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungs-                    genehmigungsbehörde aufgehoben, geändert\n11\ngebiets oder                                           oder neu begründet werden.\n3. die Begründung von Miteigentum an einem\nGrundstück, die Gewährung von grundstücks-         47. An§ 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ngleichen Rechten, Rechten nach dem Woh-                ,,Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich,\nnungseigentumsgesetz oder sonstigen ding-              wenn die Flurbereinigungsbehörde die Um-\nlichen Rechten innerhalb und außerhalb des             legungskarte und das Umlegungsverzeichnis ge-\nUmlegungsgebiets oder                                  fertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4). 11\n4. die Gewährung von Immobilienfondsanteilen\nim Sinne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförde-       48. § 85 wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes                                          a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 an-\nvorgesehen werden.                                                gefügt:","2240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n,,:). in den in § ]9 h Abs. 1 bezeichneten Ge-         die früheren Eigentümer zu berücksichtigen, und\nbieten ein c;ebäudc aus den in § 39 h          zwar in erster Linie diejenigen, denen kein son-\n/\\bs. 3 und 4 bezeichneten Gründen zu          stiges Grundeigentum oder nur Grundeigentum\nerhalten. 11\nin geringem Umfang gehört.\nb) Absatz 2 erhäll folrJende f-c:1ssung:                       (3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach\n,, (2) Unberührt bleiben                            den Absätzen 1 und 2 gegenüber den zu berück-\nsichtigenden Personen in der Weise zu erfüllen,\n1. die Vorschriften über die Enteignung zu\ndaß sie\nanderen als den in Absatz 1 genannten\nZwecken,                                        1. ihnen Eigentum an den Grundstücken über-\n2. landesrechtliche Vorschriften über die                  trägt oder ihnen einen Anspruch auf Erwerb\nEnteignung zu den in Absatz 1 Nr. 5 ge-             von Grundstücken verschafft oder\nnannten Zwecken.  11\n2. für sie Erbbaurechte oder Rechte nach dem\nWohnungseigentumsgesetz begründet oder\n49. § 86 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.                              ihnen einen Anspruch auf Erwerb solcher\nRechte verschafft oder\n50. § 87 wird wie folgt geändert:                              3. für sie sonstige dingliche Rechte begründet\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            oder ihnen einen Anspruch auf Erwerb solcher\nRechte verschafft oder\n,, (2) Die Enteignung setzt voraus, daß der\nAntragsteller sich ernsthaft um den freihän-          4. das Eigentum auf eine juristische Person über-\ndigen Erwerb des zu enteignenden Grund-                     trägt, an der sie als Gesellschafter oder Mit-\nstücks zu angemessenen Bedingungen, unter                   glieder überwiegend beteiligt sind, oder\nden Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 2             5. das Eigentum auf einen Immobilienfonds im\nunter Angebot geeigneten anderen Landes,                    Sinne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförde-\nvergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat                rungsgesetzes mit der Maßgabe überträgt, daß\nglaubhaft zu machen, daß das Grundstück                     dieser ihnen Anteile anbietet.\ninnerhalb angemessener Frist zu dem vorge-\nDen Wünschen der nach Absatz 2 zu berück-\nsehenen Zweck verwendet wird.       11\nsichtigenden Personen ist in der Weise Rech-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-               nung zu tragen, daß Rechten nach einer voran-\ngefügt:                                               gehenden Nummer in Satz 1 der Vorzug vor den\nin den nachfolgenden Nummern genannten\n,, (4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird\nRechten zu geben ist. Kann die Gemeinde den\ndurch die Vorschriften des Abschnitts 1 a des\nWünschen der Bewerber auf Zuteilung von\nDritten Teils nicht berührt.  11\nRechten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nach der Zahl\nder zur Verfügung stehenden Grundstücke nicht\n51. § 89 erhält folgende Fassung:                              entsprechen, so hat die Gemeinde die Auswahl\nn§ 89                           unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte\nzu treffen. Reicht die Zahl der zur Verfügung\nVeräußerungspflicht der Gemeinde              stehenden Grundstücke nicht aus, die Wünsche\n(1) Sind Grundstücke zur Vorbereitung der               nach Gewährung von: Rechten nach Satz 1 Nr. 1\nbaulichen Nutzung oder, um sie der baulichen               und 2 voll zu berücksichtigen, so soll die Ge-\nNutzung zuzuführen, zugunsten der Gemeinde                 meinde unter diesen Rechten die Rechtsform\nohne Hergabe von entsprechendem Austausch-                 wählen, bei der eine größere Zahl von zu be-\nland, Ersatzland oder ohne Begründung von                  rücksichtigenden Personen bedacht werden\nRechten der in § 101 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten             kann. Die Gemeinde kann von der sich aus den\nArt enteignet oder aufgrund eines Ubernahme-               Sätzen 2 bis 4 ergebenden Rechtsform abwei-\nverlangens erworben worden, ist die Gemeinde               chen, wenn die Durchführung des Bebauungs-\nverpflichtet, die Grundstücke zu veräußern, so-            plans dies erforderlich macht. Sollen nach den\nbald der mit dem Erwerb des Grundstücks ver-               vorstehenden Grundsätzen Erbbaurechte für\nfolgte Zweck verwirklicht werden kann. Von                 reine Wohnnutzung begründet werden, so soll\ndieser Verpflichtung sind Grundstücke ausge-               die Gemeinde, wenn die Beteiligten nicht eine\nnommen, die für öffentliche Zwecke oder für be-            kürzere Dauer wünschen, die Erbbaurechte auf\nabsichtigte städtebauliche Maßnahmen als Aus-              die Dauer von neunundneunzig Jahren begrün-\ntauschland oder zur Entschädigung in Land be-              den; bei Vorliegen besonderer Gründe kann die\nnötigt werden.                                             Begründung auch für eine kürzere Zeitdauer, in\nder Regel jedoch für nicht weniger als fünfund-\n(2) Die Grundstücke sind nach Maßgabe der\nsiebzig Jahre erfolgen.\nZiele und Zwecke des Bebauungsplans unter Be-\nrücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung                   (4) Soweit Grundstücke oder Rechte nach Ab-\nan Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft                  satz 3 für eine Veräußerung zur Verfügung ste-\nmachen, daß sie die Grundstücke innerhalb an-              hen, haben die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten\ngemessener Frist entsprechend den Festsetzun-              Personen einen Anspruch nur auf den Erwerb\ngen des Bebauungsplans, seinen Zielen und                  oder die Verschaffung von Grundeigentum oder\nZwecken nutzen werden. Dabei sind zunächst                 Rechten in Höhe des Bodenwerts des hergegebe-","Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                           2241\nnen Grundstücks. Soweit der Bodenwert des                          Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berech-\nhergegebenen Grundstücks dies nicht ermög-                         tigten oder zur Erfüllung der ihm wesens-\nlicht, das hergegebene Grundstück nach seiner                      gemäß obliegenden Aufgaben geeignet, so\nBeschaffenheit für eine bauliche Nutzung jedoch                    können dem Eigentümer diese Rechte an-\nin Betracht kam, soll den in Absatz 2 Satz 2 be-                   stelle des Ersatzlands angeboten werden. Der\nzeichneten Personen der Erwerb oder die Ver-                       Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn\nschaffung eines Grundstücks oder eines Rechts                      er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschä-\nnach Absatz 3 ermöglicht werden.                                   digung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.\n(5) Die Gemeinde kann Grundstücke oder                              (8) Hat der Eigentümer nach Absatz 1\nRechte nach Absatz 3 anderen als den in Ab-                        einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft _\nsatz 2 bezeichneten Personen anbieten, wenn                        er sich mit Zustimmung des Enteignungsbe-\ndies zur Erreichung der mit dem Bebauungsplan                      günstigten außerhalb des Enteignungsver-\nund den Sozialplänen verfolgten Ziele und                          fahrens Ersatzland oder die in Absatz 7 be-\nZwecke erforderlich ist. Kann die Gemeinde da-                     zeichneten Rechte selbst, so· hat er gegen\ndurch ihre Verpflichtungen gegenüber den in                       den Enteignungsbegünstigten einen An-\nAbsatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen nicht er-                    spruch auf Erstattung der erforderlichen\nfüllen, hat sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten                      Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte\ndafür zu sorgen, daß diesen Personen andere                        ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet,\nGrundstücke oder Rechte nach Maßgabe des                           als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt\nAbsatzes 3 angeboten werden.\"                                      eine Einigung über die Erstattung nicht zu-\nstande, so entscheidet die Enteignungsbe-\n52. § 95 wird wie folgt geändert:                                      hörde; für den Bescheid gilt § 122 entspre-\nchend.\"\na) In Absatz 2 wird vor Nummer 1 folgende\nNummer 01 eingefügt:\n54. § 101 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n11 01. Wertsteigerungen eines Grundstücks,\ndie in der Aussicht auf eine Änderung         ,, 1. durch Bestellung oder Ubertragung von Mit-\nder zulässigen Nutzung eingetreten sind,               eigentum an einem Grundstück, grund-\nwenn die Änderung nicht in absehbarer                  stücksgleichen Rechten, Rechten nach dem\nZeit zu erwarten ist;\".                                Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen ding-\nlichen Rechten an dem zu enteignenden\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Nummern 5                           Grundstück oder an einem anderen Grund-\nund 6 angefügt:                                                 stück des Enteignungsbegünstigten sowie\ndurch Immobilienfondsanteile im Sinne des\n11 5. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen\n§ 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsgeset-\nVereinbarungen auffällig abweichen und\nzes oder\".\nTatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndaß sie getroffen worden sind, um eine\nhöhere Entschädigungsleistung zu erlan-    55. In § 103 wird nach Satz 2 folgender neuer\ngen;                                           Satz eingefügt:\n6. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen         „Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung\nwären, wenn der Eigentümer eine Ent-           eine Entschädigung für andere Vermögensnach-\nschädigung in den Fällen der§§ 40 und 42       teile gewährt worden, so hat er diese Entschädi-\nbis 44 geltend machen würde.\"                  gung insoweit zurückzugewähren, als die Nach-\nteile aufgrund der Rückenteignung entfallen.\"\n53. § 100 wird wie folgt geändert:\n56. § 106 wird gestrichen.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a\neingefügt:\n57. § 108 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n11 (1 a) Wird die Entschädigung in Ersatz-\nland festgesetzt, so sind auch der Verwen-                ,, (3) Enteignungsverfahren können miteinander\ndungszweck des Ersatzlands und die Frist,              verbunden werden. Sie sind zu verbinden, wenn\nin der das Grundstück zu dem vorgesehenen              die Gemeinde es beantragt. Verbundene Ent-\nZweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die             eignungsverfahren können wieder getrennt wer-\n§ § 102 und 103 gelten entsprechend.\"                 den.\"\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Antrag\"           58. In § 109 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a\nfolgende Worte eingefügt:                              eingefügt:\n,,des Enteigneten oder Enteignungsbegün-                 ,, (1 a) Das Enteignungsverfahren zugunsten der\nstigten\".                                              Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn\nc) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7                 1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 2 a\nund 8 angefügt:                                               Abs. 6 ausgelegen hat und\n11 (7) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche         2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach\nRechte oder Rechte nach dem Wohnungs-                         § 87 Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen\neigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der                      den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß","2242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nvorgebrachten Bedenken und Anregungen er-               ,,(2 a) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 1 a\nörtert worden sind. Die Gemeinde kann in              ist der Enteignungsbeschluß entsprechend zu\ndemselben Termin die Verhandlungen nach               beschränken.\n§ 87 Abs. 2 führen und die Bedenken und                   (2 b)     Kann ein Grundstücksteil noch nicht\nAnregungen erörtern.                                  entsprechend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a be-\nDas Verfahren ist so zu fördern, daß der Ent-               zeichnet werden, so kann der Enteignungs-\neignungsbeschluß ergehen kann, sobald der Be-               beschluß ihn aufgrund fester Merkmale in der\nbauungsplan rechtsverbindlich geworden ist.                 Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintra-\nEine Einigung nach § 110 oder 111 kann auch                 gung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das\nvor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans                Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Ent-\nerfolgen.\"                                                  eignungsbeschluß durch einen Nachtragsbe-\nschluß anzupassen.\"\n59. Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt:\n63. § 117 wird wie folgt geändert:\n,,§ 109 a\na} Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nGenehmigungspflicht\n,,(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind\n(1)  Von der Bekanntmachung über die Einlei-                die Entscheidungen nach§ 112 Abs. 1 a nicht\ntung des Enteignungsverfahrens an bedürfen                       mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines\ndie in § 51 bezeichneten Rechtsvorgänge, Vor-                    Beteiligten die Enteignungsbehörde die Aus-\nhaben und Teilungen der schriftlichen Geneh-                     führung des Enteignungsbeschlusses oder der\nmigung der Enteignungsbehörde.                                   Vorabentscheidung an (Ausführungsanord-\n(2) Die Enteignungsbehörde darf die Geneh-                  nung), wenn der durch die Enteignung Be-\nmigung nur versagen, wenn Grund zu der An-                       günstigte die Geldentschädigung, im Falle\nnahme besteht, daß der Rechtsvorgang, das Vor-                   der Vorabentscheidung die nach § 112\nhaben oder die Teilung die Verwirklichung                        Abs. 1 a Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung\ndes Enteignungszwecks unmöglich machen oder                      gezahlt oder in zulässiger Weise unter Ver-\nwesentlich erschweren würde.                                     zicht auf das Recht der Rücknahme hinter-\nlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsbe-\n(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach                  rechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 1 a\nAbsatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten,                     die Enteignungsbehörde die Ausführungsan-\nkann die Enteignungsbehörde anordnen, daß                        ordnung davon abhängig machen, daß der\ndie Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits                    durch die Enteignung Begünstigte im übrigen\nzu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Die An-                    für einen angemessenen Betrag Sicherheit\nordnung ist in orstüblicher Weise bekanntzu-                     leistet.\"\nmachen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a\n(4) §  51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten ent-               und 1 b eingefügt:\nsprechend.\"\n,, (1 a) In den Fällen des § 111 ist auf An-\ntrag eines Beteiligten die Ausführungsanord-\n60. § 111 wird wie folgt geändert:                                   nung zu erlassen, wenn der durch die Ent-\na} In Satz 1 wird nach ,,§ 110 Abs. 2\" eingefügt                 eignung Begünstigte den zwischen den Be-\n,,und 3\".                                                 teiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag\ngezahlt oder in zulässiger Weise unter Ver-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    zicht auf das Recht der Rücknahme hinter-\n,,Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen,                  legt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,\ndaß dem Berechtigten eine Vorauszahlung                   soweit sich nicht aus der Einigung etwas an-\nin Höhe der zu erwartenden Entschädigung                  deres ergibt.\nzu leisten ist, soweit sich aus der Einigung                   (1 b) Im Falle des § 113 Abs. 2 b ist auf\nnichts anderes ergibt.\"                                   Antrag eines Beteiligten die Ausführungs-\nanordnung zu erlassen, wenn der durch die\n61. In § 112 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a                 Enteignung Begünstigte die im Enteignungs-\neingefügt:                                                       beschluß in Verbindung mit dem Nachtrags-\n,, (1 a) Auf Antrag eines Beteiligten hat die                  beschluß festgesetzte Geldentschädigung ge-\nEnteignungsbehörde vorab über den Ubergang                       zahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf\noder die Belastung des Eigentums an- dem zu                      das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der\nenteignenden Grundstück oder über sonstige                       Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfecht-\ndurch die Enteignung zu bewirkende Rechts-                       bar zu sein.\"\nänderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat\ndie Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem              64. § 121 erhält folgende Fassung:\nBerechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der\n,,§ 121\nzu erwartenden Entschädigung zu leisten ist.\"\nKosten\n62. In § 113 werden nach Absatz 2 folgende Ab-                     (1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen,\nsätze 2 a und 2 b eingefügt:                                wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder","Nr. 105    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                          2243\nzurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf                und unterläßt, den wirtschaftlichen Nachteil\nEnteignung stattgegeben, so hat der Entschädi-          durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere\ngungsverpflichtelc die Kosten zu tragen. Wird           unter Einsatz eigener oder fremder Mittel ab-\neinem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben,           zuwenden.\nso hat der von der Rückenteignung Betroffene\n§ 122 b\ndie Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines\nsonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückge-                      Härteausgleich bei Aufhebung,\nnommen, sind diesem die durch die Behandlung               Enteignung, Kündigung und vorübergehender\nseines Antrags verursachten Kosten aufzuerle-           Unbenutzbarkeit oder Räumung von Miet- und\ngen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegrün-                                Pachtraum\ndet war.                                                    (1) Ein Härteausgleich kann gewährt werden\n(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens           1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet-\nund die zur zweckentsprechenden Rechtsver-                   oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die\nfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen                  Durchführung städtebaulicher Maßnahmen\nAufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren                   nach den in § 39 g bezeichneten Vorschriften\nund Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines                  aufgehoben oder nach den Vorschriften des\nsonstigen Bevollmächtigten sind erstattungs-                 Fünften Teils enteignet worden ist;\nfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmäch-\ntigten notwendig war. Aufwendungen für einen            2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die\nBevollmächtigten, für den Gebühren und Aus-                  Kündigung zur Durchführung eines nach den\nlagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können               Vorschriften des Abschnitts 1 a des Dritten\nnur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren                   Teils angeordneten Gebots erforderlich ist;\nund Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet                  dies gilt auch, wenn von dem Ausspruch\nwerden.                                                      eines Gebots abgesehen wird, weil der\nEigentümer sich gegenüber der Gemeinde\n(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden              verpflichtet, die entsprechende Maßnahme\neines Erstattungsberechtigten entstanden sind,               durchzuführen; dies gilt entsprechend, wenn\nhat dieser selbst zu tragen; da1s Verschulden                ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig\neines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurech-              durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt\nnen.                                                         wird und die Gemeinde bestätigt hat, daß\n(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich               die Beendigung des Rechtsverhältnisses im\nnach den landesrechtlichen Vorschriften. Die                 Hinblick auf die alsbaldige Durchführung\nEnteignungsbehörde setzt die Kosten im Ent-                  der städtebaulichen Maßnahmen geboten ist;\neignungsbeschluß oder durch besonderen Be-              3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung\nschluß fest. Der Beschluß bestimmt auch, ob                  des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder\ndie Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines                 verpachteten Räume ganz oder teilweise vor-\nsonstigen Bevollmächtigten notwendig war.\"                   übergehend unbenutzbar sind und die Ge-\nmeinde bestätigt hat, daß dies durch die als-\n65. § 122 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                  baldige Durchführung städtebaulicher Maß-\n,,2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungs-                nahmen bedingt ist;\nbeschluß wegen der zu zahlenden Geldent-          4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugs-\nschädigung oder einer Ausgleichszahlung;\".             kosten, die dadurch entstehen, daß er nach\nder Räumung seiner Wohnung vorüber-\n66. Nach § 122 wird folgender Teil V a eingefügt:                gehend anderweitig untergebracht worden\nist und später ein neues Miet- oder Pacht-\n„TEIL V a                               verhältnis in dem Gebiet begründet wird,\nHärteausgleich                             sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist.\n§ 122 a                               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere\nVertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder\nAllgemeine Voraussetzungen für die Gewährung            zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder\neines Härteausgleichs                    Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen\n(1) Zur Vermeidung oder zum Ausgleich               Einrichtung berechtigen.\"\nwirtschaftlicher Nachteile, die für den Betrof-\nfenen in seinen persönlichen Lebensumständen,       67. In § 126 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fas-\ninsbesondere im wirtschaftlichen und sozialen\nsung:\nBereich, eine besondere Härte bedeuten und für\ndie eine Ausgleichs- oder Entschädigungslei-            ,, 1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Be-\nstung nicht zu gewähren ist und die auch nicht                leuchtungskörper der Straßenbeleuchtung\ndurch sonstige Maßnahmen ausgeglichen wer-                    einschließlich der Beleuchtungskörper und\nden, soll die Gemeinde in den Fällen des § 122 b               des Zubehörs und\".\nauf Antrag einen Geldausgleich gewähren, so-\nweit es die Billigkeit erfordert (Härteausgleich).  68. In § 127 Abs. 2 werden nach Nummer 3 fol-\n(2) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt,          gende Nummern 4 und 5 angefügt:\nsoweit der Antragsteller es unterlassen hat             ,;4. Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete;","2244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten ge-                   (4) Die Landesregierungen oder die von ihnen\ngen schädliche Umwelteinwirkungen im                 bestimmten Stellen können dem Gutachteraus-\nSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,           schuß weitere Aufgaben übertragen.\nauch wenn sie nicht Bestandteil der Er-\nschließungsanlagen sind.\"                               (5) Eine Abschrift des Gutachtens über den\nWert eines einzelnen Grundstücks oder eines\nRechts an einem Grundstück ist dem Eigen-\n69. § 134 wird wie folgt geändert:\ntümer des Grundstücks oder dem Inhaber des\na} In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:             Rechts zu übersenden. Gutachten können ganz\n.,Mehrere Beitragspflichtige haften als Ge-           oder teilweise anderen Personen zur Kenntnis\nsamtschuldner; bei Wohnungs- und Teil-                gebracht werden, soweit sie ein berechtigtes In-\neigentum sind die einzelnen Wohnungs-                teresse haben und keine berechtigten Interessen\nund Teileigentümer nur entsprechend ihrem             anderer beeinträchtigt werden. Der Eigentümer\nMiteigentumsanteil beitragspflichtig.\"                des Grundstücks oder der Inhaber des Rechts ist\nvorher zu hören.\nb) In Absatz 2 wird folgender Satzteil angefügt:\n§ 137\n\", im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem\nGutachterausschuß und Geschäftsstelle\nWohnungs- oder dem Teileigentum.\"\n(1) Die Gutachten werden durch selbständige\n70. Der Siebente Teil erhält folgende Fassung:                 Gutachterausschüsse erstattet, die für den Be-\nreich einer kreisfreien Stadt oder eines Land-\nII SIEBENTER TEIL                        kreises gebildet werden. Die Landesregierungen\nErmittlung von Grundstückswerten                  können durch Rechtsverordnung bestimmen,\ndaß Gutachterausschüsse im Einzelfall bei kreis-\nErster Abschnitt                      angehörigen Gemeinden verbleiben oder ein-\nGutachterausschüsse                        gerichtet werden, wenn die Erfüllung ihrer Auf-\ngaben gewährleistet ist.\n§ 136\n(2) Zur Vorbereitung seiner Arbeit bedient\nAufgaben des Gutachterausschusses                  sich der Gutachterausschuß einer Geschäftsstelle\n(1) Der Gutachterausschuß hat über den Wert            bei einer Behörde. Die Landesregierungen kön-\nvon unbebauten und bebauten Grundstücken                   nen die Aufgaben der Geschäftsstelle dem ört-\nsowie von Rechten an Grundstücken ein Gut-                lich zuständigen Kataster- und Vermessungs-\nachten zu erstatten, wenn                                  amt oder einer anderen vorhandenen kommu-\n1. die Eigentümer, die ihnen gleichstehenden              nalen oder staatlichen Einrichtung übertragen,\nBerechtigten (§ 145 Abs. 2), Nießbraucher,             die über fachkundiges Personal verfügt und der\nGläubiger einer Hypothek, Grund- oder Ren-             die für die Wertermittlung erforderlichen Un-\ntenschuld, Inhaber anderer Rechte am Grund-            terlagen zur Verfügung stehen.\nstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren\nPflichtteil der Wert eines Grundstücks von                                  § 137 a\nBedeutung ist,                                                     Oberer Gutachterausschuß\n2. die für den Vollzug dieses Gesetzes und des               (1) Die Landesregierungen können durch\nStädtebauförderungsgesetzes        zuständigen         Rechtsverordnung bestimmen, daß für den Be-\nBehörden bei der Erfüllung der Aufgaben                reich einer oder mehrerer höherer Verwal-\nnach diesen Gesetzen,\ntungsbehörden ein Oberer Gutachterausschuß\n3. die für die Feststellung der Entschädigung             gebildet wird, der auf Antrag eines Gerichts\nfür ein Grundstück oder ein Recht an Grund-           Obergutachten zu erstatten hat, wenn das Gut-\nstücken aufgrund anderer gesetzlicher Vor-             achten eines Gutachterausschusses vorliegt.\nschriften zuständigen Behörden,\n4. Gerichte und Justizbehörden oder                          (2) Der Obere Gutachterausschuß hat sich\nzur Vorbereitung seiner Arbeit der Verwaltung\n5. Kaufbewerber und Bewerber um eine Dienst-              einer vorhandenen staatlichen Einrichtung als\nbarkeit, solange sie mit dem Eigentümer in            Geschäftsstelle zu bedienen; die Geschäftsstelle\nernsthaften Verhandlungen stehen,\ndes örtlich zuständigen Gutachterausschusses\nes beantragen.                                            wirkt dabei mit. Das Nähere regelt die Rechts-\n(2) Der Gutachterausschuß hat die Bodenricht-          verordnung nach Absatz 1.\nwerte zu ermitteln (§ 143 b).                                (3) Die Landesregierungen oder die von ihnen\n(3) Der Gutachterausschuß kann bei einer               bestimmten Stellen können dem Oberen Gut-\nEnteignung, im Falle von Ubernahmeansprüchen              achterausschuß weitere Aufgaben übertragen.\noder bei Nutzungsbeschränkungen aufgrund\ndieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften                                   § 138\nauf Antrag eines Antragsberechtigten außer\nGutachten über die Höhe der Entschädigung                     Zusammensetzung der Gutachterausschüsse\nfür den Rechtsverlust auch Gutachten über die                (1) Der Gutachterausschuß und der Obere\nHöhe der Entschädigung für andere Vermögens-              Gutachterausschuß bestehen aus jeweils einem\nnachteile erstatten.                                      Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gut-","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                      2245\nachtern. Sie werden in der durch Rechtsverord-         nungsentschädigungen erforderlich ist, über ein\nnung nach § 141 bestimmten Besetzung tätig.           Grundstück, das zum Vergleich herangezogen\nwerden soll, machen können. Er kann verlan-\n(2) Die Gutachter werden von der höheren\ngen, daß Eigentümer und sonstige Inhaber von\nVerwaltungsbehörde auf vier Jahre bestellt;\nRechten an Grundstücken die zur Führung der\ndie Bestellung kann wiederholt werden.\nKaufpreissammlung und zur Begutachtung not-\n(3) Die Gutachter sind verpflichtet, die durch     wendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer\nihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden          und der Besitzer des Grundstücks haben zu dul-\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse        den, daß Grundstücke zur Auswertung von\nder Beteiligten geheimzuhalten.                       Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutach-\nten betreten werden. Wohnungen dürfen nur\n§ 139                           mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten\nwerden.\nUnabhängigkeit und Sachkunde\n(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem\n(1) Die Gutachter haben ihr Gutachten nach\nGutachterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu\nbestem Wissen und Gewissen abzugeben und\nleisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachter-\nzu begründen. Sie sind an Weisungen nicht\nausschuß Auskünfte über Grundstücke, soweit\ngebunden.\ndies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und\n(2) Zu Gutachtern dürfen nur Personen be-          Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.\nstellt werden, die in der Wertermittlung von\nGrundstücken erfahren sind; unter ihnen sollen                                 § 141\nsich Personen mit besonderer Sachkunde für die\nOrganisation und Verfahren\nverschiedenen Grundstücksarten und Gebiets-\nteile des Zuständigkeitsbereichs des Gutachter-            (1) Die Einzelheiten der Organisation und\nausschusses befinden. Insbesondere bei der Er-         des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der\nmittlung von Bodenrichtwerten sollen auch Be-          Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Ge-\ndienstete der örtlichen Finanzämter mit beson-         schäftsstellen werden von den Landesregierun-\nderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung          gen durch Rechtsverordnung geregelt. Die\nals Gutachter mitwirken.                               Rechtsverordnung soll insbesondere regeln\n(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gut-           1. die Aq.swahl und Zahl der Gutachter, die im\nachter dürfen nicht mit der Verwaltung des                  Einzelfall mitwirken,\nGrundstücks oder des sonstigen Gegenstands,            2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gut-\nauf die sich die Wertermittlung bezieht, oder              achter vorzeitig abberufen werden kann,\nhauptamtlich mit der Verwaltung der Grund-\nstücke der Gebietskörperschaften, für deren            3. die Aufgaben, die von den Gutachteraus-\nBereich der Gutachterausschuß gebildet ist,                schüssen im Einzelfall, für bestimmte Fall-\nbefaßt sein.                                                gruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzen-\nden oder auf ihre Geschäftsstellen übertra-\n(4) Ein Gutachter ist von der Mitwirkung                 gen werden können,\nausgeschlossen, wenn er an dem Grundstück\nwirtschaftlich interessiert ist. Das gleiche gilt,     4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor\nwenn der Ausschließungsgrund bei dem Ehe-                  Behörden und Gerichten zur mündlichen Er-\ngatten oder bei einer Person vorliegt, mit                  läuterung der Gutachten,\nder der Auszuschließende in gerader Linie              5. die Entschädigung für die Mitglieder der\nverwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie              Gutachterausschüsse.\nbis zum dritten Grad verwandt oder bis zum\nzweiten Grad verschwägert oder deren gesetz-              (2) Die Aufbringung der Kosten richtet sich\nlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist.         nach Landesrecht.\nEine Verbindung durch Adoption steht der Ver-\nwandtschaft gleich. Ein Gutachter ist von der\nZweiter Abschnitt\nMitwirkung auch ausgeschlossen, wenn er in\nanderer als öffentlicher Eigenschaft entweder                             W ertermi ttl ung\nin der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben\nhat oder sonst in anderer als öffentlicher Eigen-                              § 142\nschaft tätig geworden oder bei jemandem be-                                Verkehrswert\nschäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens\nein persönliches oder wirtschaftliches Interesse          (1) Der Gutachterausschuß ermittelt den ge-\nhat.                                                   meinen Wert (Verkehrswert). Dabei sind ins-\nbesondere Vorschriften über die Berücksichti-\n§ 140\ngung oder Nichtberücksichtigung bestimmter\nAuskunfts- und Vorlagepflicht               Umstände zu beachten.\n(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche               (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis\noder schriftliche Auskünfte von Sachverstän-           bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich\ndigen und von Personen einholen, die Angaben           die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Ge-\nüber das Grundstück und, wenn das zur Ermitt-          schäftsverkehr nach den rechtlichen Gegeben-\nlung von Ausgleichsbeträgen und von Enteig-            heiten und tatsächlichen Eigenschaften, der son-","2246                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nstigen Beschaffenheit und der Lage des Grund-                                § 143 b\nstücks oder des sonstigen Gegenstands der\nBodenrichtwerte und Ubersichten\nWertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhn-\nliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen           (1) Aufgrund der Kaufpreissammlungen sind\nwäre.                                                  jeweils zum Ende jedes Kalenderjahrs für das\n(3) In den Gutachten über den Verkehrswert          Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für\nbebauter Grundstücke soll, wenn dies aufgrund          den Boden unter Berücksichtigung des unter-\nvon Vergleichspreisen möglich ist, neben dem           schiedlichen Entwicklungszustands, mindestens\nGesamtwert des Grundstücks der Wert des                jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder\nGrund und Bodens mit dem Wert angegeben                erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermit-\nwerden, der sich ergeben würde, wenn das               teln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten\nGrundstück unbebaut wäre.                              sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermit-\nteln, der sich ergeben würde, wenn die Grund-\n§ 143\nstücke unbebaut wären.\nWirkung der Gutachten                       (2) Die Landesregierungen können durch\nRechtsverordnung bestimmen, daß für das ganze\nDie Gutachten haben keine bindende Wir-\nLand oder für bestimmte Gebiete Bodenricht-\nkung, soweit nichts anderes bestimmt oder ver-\nwerte jeweils zum Ende jedes zweiten Jahrs zu\neinbart ist.\nermitteln sind.\n§ 143 a\n(3) Ist in einem Gebiet seit der letzten Er-\nKaufpreissammlungen                      mittlung von Bodenrichtwerten ein Bebauungs-\n(1) Jeder Vertrag, durch den sich jemand ver-       plan in Kraft getreten oder hat sich die Qualität\npflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen          der Grundstücke in dem Gebiet durch andere\nEntgelt, auch im Wege des Tausches, zu über-           Maßnahmen geändert, so sind bei der darauf\ntragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, ist          folgenden Ermittlung von Bodenrichtwerten für\nvon der beurkundenden Stelle in Abschrift dem           diese Grundstücke die Bodenrichtwerte nach\nGutachterausschuß zu übersenden. Dies gilt auch        den geänderten Qualitätsmerkmalen, auch be-\nfür das Angebot und für die Annahme eines              zogen auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt\nVertrags, wenn diese getrennt beurkundet wer-          der letzten Hauptfeststellung der Einheitsbewer-\nden, sowie entsprechend für die Einigung vor           tung des Grundbesitzes, zu ermitteln und dem\neiner Enteignungsbehörde, den Enteignungs-              Finanzamt mitzuteilen.\nbeschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme                (4) Die Bodenrichtwerte sind jeweils nach\neiner Entscheidung im Umlegungsverfahren, den           ihrer Ermittlung in der Gemeinde ortsüblich be-\nBeschluß über die Aufstellung eines Umlegungs-         kanntzumachen sowie der höheren Verwaltungs-\nplans und den Grenzregelungsbeschluß sowie             behörde und dem zuständigen Finanzamt mit-\nfür den Zuschlag in einem Zwangsversteige-              zuteilen. Auf der Grundlage der Bodenricht-\nrungsverfahren.\nwerte sind von der höheren Verwaltungsbehörde\n(2) Bei den Geschäftsstellen der Gutachter-        Ubersichten über die Bodenrichtwerte, geglie-\nausschüsse sind Kaufpreissammlungen einzu-              dert nach Orten, typischem Entwicklungszustand\nrichten und zu führen. Die Kaufverträge sind           und Art der Nutzung der Grundstücke ihres\nnach Weisung der Gutachterausschüsse bei den           Bereichs, zusammenzustellen und zu veröffent-\nGeschäftsstellen der Gutachterausschüsse aus-          lichen. Ist ein Oberer Gutachterausschuß ge-\nzuwerten. Dabei sind auch die Eigenschaften, die       bildet, so kann von der Landesregierung be-\nsonstige Beschaffenheit und die Lage des Grund-        stimmt werden, daß dieser an die Stelle der\nstücks zu erfassen und in Beziehung zum be-            höheren Verwaltungsbehörde tritt.\nzahlten Kaufpreis zu setzen. Das Ergebnis der             (5) Jedermann kann von der Geschäftsstelle\n~uswertung ist in die Kaufpreissammlung zu             des Gutachterausschusses über die Bodenricht-\nubernehmen. Soweit anzunehmen ist, daß un-             werte und von der höheren Verwaltungsbe-\ngewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die          hörde, gegebenenfalls vom Oberen Gutachter-\nHöhe der vereinbarten Kaufpreise beeinflußt            ausschuß über den Inhalt der Ubersichten Aus-\nhaben, sind die Kaufpreise in den Sammlungen           kunft verlangen.\nunter Hinweis auf diese Umstände zu kenn-\nzeichnen.                                                                     § 144\n(3) Auf der Grundlage der ausgewerteten                               Ermächtigungen\nKaufpreise sind nach Weisung der Gutachter-\nausschüsse die für die Wertermittlung wesent-             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nlichen Daten, insbesondere Bodenpreisindex-            Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nreihen, Umrechnungskoeffizienten, Bewirtschaf-         ordnung Vorschriften zu erlassen über\ntungsdaten und Liegenschaftszinssätze nach der         1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der\njeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt ab-               Ermittlung der Verkehrswerte,\nzuleiten.\n2. die Ableitung wesentlicher Daten für die\n(4) Die Kaufpreissammlung ist dem Finanzamt             Wertermittlung (§ 143 a Abs. 3) sowie deren\nzugänglich zu machen.                                      Fortschreibung und Veröffentlichung,","Nr. 105 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                       2247\n3. die Zusmnmenfassung der Ubersichten über                beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist\ndie Bodenrichtwerte (§ 143 b Abs. 4) sowie             die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleit-\nderen Veröffentlichung für die Länder und              pläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die\ndas Bundesgebiet.                                      Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung\ndes Gemeindegebiets voraussichtlich nicht aus-\n(2) Die    Landesregierungen        regeln   durch\nwirkt.\nRechtsverordnung\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Ge-\n1. die Führung und Auswertung der Kaufpreis-\nmeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeinde-\nsarnrnlungen,\ngebiet betreffenden Absichten möglichst früh-\n2. die Ermittlung der Bodenrichtwerte und die               zeitig aufeinander abzustimmen. Änderungen\nAnlage der Ubersichten nach § 143 b Abs. 4.\"           der Planungen sollen bis zum Abschluß der Flur-\nbereinigung nur vorgenommen werden, wenn\nzwischen der Flurbereinigungsbehörde und der\n71. Nach dem Siebenten Teil wird folgender Teil                 Gemeinde Ubereinstimmung besteht oder wenn\nVII a eingefügt:                                            zwingende Gründe die Änderung erfordern.\n„TEIL VII a\n§ 144 d\nStädtebauliche Maßnahmen irn Zusammenhang\nmit Maßnahmen zur Verbesserung der                                Ersatzlandbeschaffung\nAgrarstruktur                              (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme\nein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz\n§ 144 a                            oder teilweise in Anspruch genommen, soll die\nAbstimmung von Maßnahmen                        Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch\nklären, ob er einen anderen land- oder forstwirt-\n(l) Bei der Vorbereitung und Durchführung               schaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirt-\nstädtebaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen                    schaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich\nzur Verbesserung der Agrarstruktur, insbeson-               bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um\ndere auch die Ergebnisse der Vorplanung nach                eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungs-\n§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschafts-\ngesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl.\naufgabe „ Verbesserung der Agrarstruktur und                S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 5 Buch-\ndes Küstenschutzes\" vorn 3. September 1969                  stabe a des Steueränderungsgesetzes 1966 vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das             23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702), ist\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ge-               die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu\nmeinschaftsaufgaben vorn 23. Dezember 1971                  beteiligen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 2140), zu berücksichtigen.\n(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung\n(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat            oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands be-\ndie obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen,                mühen und ihr gehörende Grundstücke als Er-\nob irn Zusammenhang damit eine Flurbereini-                 satzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese\ngung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung                 nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.\nder Agrarstruktur einzuleiten sind.\n§ 144 e\n§ 144 b\nErsatzlandbeschaffung durch\nBauleitplanung und Maßnahmen                                   Siedlungsunternehmen\nzur Verbesserung der Agrarstruktur                    (1) Zu den Aufgaben des Siedlungsunterneh-\n(1) Ist zu erwarten, daß Maßnahmen zur Ver-              mens im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes ge-\nbesserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen                 hört es auch, für die Gemeinde geeignete Grund-\nauf die bauliche Entwicklung des Gemeindege-                stücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu\nbiets führen, hat die Gemeinde darüber zu be-               stellen, wenn im Zusammenhang mit einer\nfinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und               städtebaulichen Maßnahm~ einem Land- oder\nob sonstige städtebauliche Maßnahmen durchge-               Forstwirt Ersatzland gewährt werden soll. Die\nführt werden sollen.                                        Siedlungsunternehmen können von der Gemein-\nde auch mit der Durchführung von Umsiedlun-\n(2) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungs-\ngen beauftragt werden.\nbehörde und, sofern die Maßnahmen zur Ver-\nbesserung der Agrarstruktur von anderen Stel-                  (2) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichs-\nlen durchgeführt werden, diese bei den Vor-                 siedlungsgesetz kann zum Erwerb von Grund-\narbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne mög-              stücken für die in Absatz 1 genannten Zwecke\nlichst frühzeitig zu beteiligen.                            auch dann ausgeübt werden, wenn der Eigen-\ntümer das Grundstück an eine Körperschaft des\n§ 144 C                             öffentlichen Rechts verkauft hat. Diese ist vor\nder Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das\nBauleitplanung und Flurbereinigung                  Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden,\n(1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des                wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts\nFlurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde                  das Grundstück für die ihr obliegenden Auf-\nnach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde                 gaben benötigt.","2248                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 144 f                         74. Nach § 155 wird folgender § 155 a eingefügt:\nFlurbereinigung aus Anlaß einer                                           ,,§ 155 a\nstädtebaulichen Maßnahme                              Verletzung von Verfahrens- und Form-\n(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen                              vorschriften beim Zustandekommen\nland- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in                                     von Satzungen\nAnspruch genommen, kann auf Antrag der Ge-                      Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-\nmeinde mit Zustimmung der höheren Verwal-                    vorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekom-\ntungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flurbereini-               men von Satzungen nach diesem Gesetz ist un-\ngungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren                  beachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Be-\neingeleitet werden, wenn der den Betroffenen                 zeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahrs\nentstehende Landverlust auf einen größeren                   seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der\nKreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile                Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt\nfür die allgemeine Landeskultur, die durch die               nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmi-\nstädtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermie-                 gung oder die Veröffentlichung der Satzung\nden werden sollen. Das Flurbereinigungsverfah-               verletzt worden sind. Bei der Veröffentlichung\nren kann bereits angeordnet. werden, wenn ein                der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach den\nBebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist.              Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. Die Rechtsverbind-\nIn diesem Fall muß der Bebauungsplan vor Be-                 lichkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der\nkanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59                    Berücksichtigung der sozialen Belange bestimmt\nAbs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft                sich allein nach § 1 Abs. 6 und 7, hinsichtlich\nder Beteiligung der Bürger an der Bauleitpla-\ngetreten sein. Die Gemeinde ist Träger des Un-\nnung allein danach, ob das Verfahren nach§ 2 a\nternehmens im Sinne des § 88 des Flurbereini-\nAbs. 6 eingehalten worden ist.\"\ngungsgesetzes.\n(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini-        75. § 156 wird wie folgt geändert:\ngungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsge-                 a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 4 an-\nsetzes kann bereits angeordnet werden, wenn                     gefügt:\nder Flurbereinigungsplan bekanntgegeben ist.\n„4. ein Gebäude oder eine sonstige bauliche\n(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach                            Anlage in einem nach § 39 h Abs. 1\nden Vorschriften dieses Gesetzes bleibt auch                             Satz 1 bezeichneten Gebiet ohne Geneh-\nnach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens                           migung abbricht oder ändert.\"\nunberührt.\"                                                  b) Absatz 2 erhält.folgende Fassung:\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den\n72. In § 146 ist das Wort „und\" vor den Worten                       Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer\n,,der Weinbau\" durch ein Komma zu ersetzen;                      Geldbuße bis zu tausend Deut.sehe Mark, im\nnach den Worten der Weinbau\" sind der Punkt\nII                                         Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geld-\ndurch ein Komma zu ersetzen und sodann die                       buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\nWorte „die berufsmäßige Imkerei und die be-                      geahndet werden.\"\nrufsmäßige Binnenfischerei. anzufügen.\n11\n76. In § 157 Abs. 1 wird Satz 1 durch die folgenden\n73. § 147 wird wie folgt geändert:                               Sätze 1 und 2 ersetzt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a                   ,,Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünf-\neingefügt:                                              ten Teil sowie nach den §§ 18, 21 Abs. 3, §§ 28,\n28 a, 40 bis 44 c, 122 a und 122 b, 126 Abs. 2,\n11 (1 a) Durch Landesgesetz können Aufgaben            § 151 Abs. 2 oder§ 153 Abs. 3 Satz 2 können nur\nder Gemeinden nach diesem Gesetz oder                   durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung an-\ndem Städtebauförderungsgesetz auf Ver-                   gefochten werden. Satz 1 gilt auch für andere\nbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaf-                  Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes, für\nten oder vergleichbare gesetzliche Zusam-                die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des\nmenschlüsse von Gemeinden, denen nach                    Fünften Teils vorgeschrieben ist oder die in\nLandesrecht örtliche Selbstverwaltungsauf-               einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften\ngaben der Gemeinde obliegen, übertragen                  Teil erlassen werden, sowie für Streitigkeiten\nwerden. In dem Landesgesetz ist zu regeln,               über die Höhe der Geldentschädigung nach\nwie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung               § 144 f in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89\nmitwirken.    11\nAbs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n77. § 158 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n11 (2) Die Landesregierungen können durch\na) In Satz 1 wird nach „Landgericht\" eingefügt\nRechtsverordnung die nach diesem Gesetz                                                       11\n,, , Kammer für Baulandsachen,      •\nden höheren Verwaltungsbehörden zuge-\nwiesenen Aufgaben auf andere staatliche                  b) In Satz 2 wird nach „Oberlandesgericht\" ein-\nBehörden, Landkreise oder kreisfreie Ge-                     gefügt\nmeinden übertragen.    11\n,, , Senat für Baulandsachen,\".","Nr. 105  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2249\n78. § 1G2 Abs. 4 erhält folgende Fc1ssung:                                           Artikel 2\n,,(4) Die Beteiligten können sich auch durch                         Änderung anderer Gesetze\nRechtsanwälte vertreten lassen, die bei einem\nLandgericht zugelassen sind, in dessen Bezirk                                     §1\ndas den Gegenstand des Verfahrens bildende\nGrundstück liegt. Vor dem nach § 159 Abs. 2                 Änderung des Städtebauförderungsgesetzes\nbestimmten Gericht können sie sich ferner durch\nRechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem              Das Städtebauförderungsgesetz vom 27. Juli 1971\nLandgericht zugelassen sind, vor das der Antrag       (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt geändert durch\nauf gerichtliche Entscheidung ohne die Regelung       Artikel 51 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nnach § 159 Abs. 2 gehören würde.\"                     vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird\nwie folgt geändert:\n79. § 169 erhält folgende Fassung:\n1. Dem§ 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,§ 169\n„Die Erörterung nach den Sätzen 1 und 2\nBerufung, Beschwerde                     sowie die Ermittlungen nach § 4 Abs. '1 Satz 2\n(1) Uber die Berufung und die Beschwerde ent-        können im Rahmen der Beteiligung der Bürger\nscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Bau-             an der Bauleitplanung nach § 2 a des Bundes-\nlandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern             baugesetzes erfolgen.    11\ndes Oberlandesgerichts einschließlich des Vor-\nsitzenden und zwei hauptamtlichen Richtern              2. § 10 wird wie folgt geändert:\neines Oberverwaltungsgerichts. § 160 Abs. 2\ngilt entsprechend.                                         a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „32\" durch\ndie Zahl „31 ersetzt.\n11\n(2) Die Landesregierungen können durch\nRechtsverordnung die Verhandlung und Ent-                  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a\nscheidung über die Berufungen und Beschwerden                  eingefügt:\ngegen die Entscheidungen der Kammern für Bau-                    ,, (3 a) § 9 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesbau-\nlandsachen einem Oberlandesgericht oder dem                    gesetzes findet mit der Maßgabe Anwen-\nobersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer                dung, daß besondere städtebauliche Gründe\nOberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusam-                  gegeben sind, wenn die Festsetzung des\nmenfassung für eine Förderung oder schnellere                 besonderen Nutzungszwecks für einzelne\nErledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die                Grundstücke den mit der förmlichen Fest-\nLandesregierungen können diese Ermächtigung                   legung verfolgten Zwecken dient. Hierbei\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-                  können auch Festsetzungen getroffen wer-\nverwaltungen übertragen.                                      den, die über § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Bundes-\n(3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Ge-                 baugesetzes hinaus dazu dienen, die Unter-\nricht können sich die Beteiligten auch durch                  bringung bestimmter Bevölkerungsgruppen\nRechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem                   zu gewährleisten.\"\nOberlandesgericht zugelassen sind, das ohne                c) Nach Absatz 3 a wird folgender Absatz 3 b\ndie Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung\neingefügt:\nüber die Berufungen und Beschwerden zuständig\nwäre.\"                                                          ,, (3 b) Im Falle des Absatzes 3 a kann der\nEigentümer von der Gemeinde die Uber-\n8Ö. Nach§ 171 wird folgender§ 171 a eingefügt:                     nahme des Grundstücks verlangen, wenn\nund soweit es ihm mit Rücksicht auf die\n,,§171a                               Festsetzungen des Bebauungsplans wirt-\nWeitere ZustJ.ndigkeit der Kammern (Senate)                    schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das\nfür Baulandsachen                          Grundstück zu behalten. Liegen die Flächen\nDie Länder können durch Gesetz den Kam-                    eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-\nmern und Senaten für Baulandsachen die Ver-                    triebs sowohl innerhalb als auch außerhalb\nhandlung und Entscheidung über Maßnahmen                       des Sanierungsgebiets, so kann der Eigen-\nder Enteignung und enteignungsgleiche Ein-                     tümer von der Gemeinde die Ubernahme\ngriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände                  sämtlicher Grundstücke des Betriebs ver-\nbetreffen und auf Landesrecht beruhen oder                     langen, wenn die Erfüllung des Ubernahme-\nnach Landesrecht vorgenommen werden, und                       verlangens für die Gemeinde keine unzu-\nüber hierauf gestützte Entschädigungsansprüche                 mutbare Belastung bedeutet; .die Gemeinde\nübertragen sowie die Vorschriften des Neunten                  kann sich auf eine unzumutbare Belastung\nTeils für anwendbar erk!J.ren.      11                         nicht berufen, soweit die außerhalb des Sa-\nnierungsgebiets        gelegenen   Grundstücke\n81. § 188 Abs. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:               nicht mehr in angemessenem Umfang bau-\nlich oder wirtschaftlich genutzt werden\n,,(1) In den Ländern Berlin und Hamburg ent-                 können. Kommt eine Einigung über die\nfallen die in § 6 Abs. 1, §§ 9 a, 11, 16, 17, 25,              Ubernahme nicht zustande, so kann der\n34 Abs. 2 und § 144 f Abs. 1 vorgesehenen Ge-                  Eigentümer die Entziehung des Eigentums an\nnehmigungen oder Zustimmungen;\".                               dem Grundstück verlangen. Für die Entzie-","2250                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nhung des Eigentums gelten die Vorschriften         10. § 25 wird wie folgt geändert:\ndes Fünften Teils des Bundesbaugesetzes                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Rech-\nentsprechend.\"\nten der in§ 22 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Art\"\ndurch die Worte „Miteigentum an einem\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                   Grundstück, grundstücksgleichen Rechten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem                    oder Rechten nach dem Wohnungseigentums-\nfür das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet               gesetz\" ersetzt.\naufgestellten Bebauungsplan\" durch die                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Rechte\nWorte „dem mit der förmlichen Festlegung                    der in § 22 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Art\"\ndes Sanierungsgebiets verfolgten Zweck\"                     durch die Worte „Miteigentum an einem\nersetzt.                                                    Grundstück,       grundstücksgleiche  Rechte,\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.                      Rechte nach dem Wohnungseigentums-\ngesetz\" ersetzt.\n4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nWort „Modernisierung\" die Worte und In-    11                     ,, (3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung\nstandsetzung\" eingefügt.                                       nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechen-\nder Anwendung des § 89 Abs. 3 des Bundes-\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                                   baugesetzes so zu erfüllen, daß der Sanie-\nrungszweck entsprechend den Festsetzungen\na) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 durch                  des Bebauungsplans sachdienlich und wirt-\nfolgenden Satz 3 ersetzt:                                   schaftlich erreicht werden kann.\"\n,,§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbau-\ngesetzes findet entsprechend Anwendung.\"           11. § 28 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                       a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,, (6) Nachdem der Antrag mit den erforder-              „Beendigung oder Aufhebung von Miet- oder\nlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein-                    Pachtverhältnissen bei Modernisierungs- und\ngegangen ist, hat sie nach § 19 Abs. 4                                lnstandsetzungsmaßnahmen\".\nSatz 3 bis 6 des Bundesbaugesetzes zu ver-\nfahren.\"                                               b) Die Worte           „Modernisierungsmaßnahmen\nnach§ 21\" werden durch die Worte „Moder-\nnisierungs- oder lnstandsetzungsmaßnahmen\n6. § 16 Abs. 3 bis 5 wird gestrichen.                              nach § 39 e des Bundesbaugesetzes\" ersetzt.\n7. In § 17 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze         12. § 32 wird gestrichen.\nersetzt:\n,,§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 bis        13. § 39 wird wie folgt geändert:\n5 sowie die §§ 27 und 28 des Bundesbaugesetzes             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und\nsind anzuwenden. Die Ausübung des Vorkaufs-                    der Kosten der Modernisierungsmaßnahmen\"\nrechts ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück                 nach Einfügung eines Kommas durch die\nentsprechend den vorhandenen baurechtlichen                    Worte „der Kosten der Modernisierungs-\nFestsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne                    maßnahmen und der Kosten der Instandset-\ndes § 10 bebaut ist und genutzt wird oder wenn                 zungsmaßnahmen\" ersetzt.\nder Erwerber bereit und in der Lage ist, das\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nGrundstück binnen angemessener Frist entspre-\n„Modernisierungsmaßnahmen\" ein Komma\nchend den vorhandenen oder den mit ausrei-\nund die Worte „von Instandsetzungsmaßnah-\nchender Sicherheit bestimmbaren künftigen\nmen\" eingefügt.\nFestsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne\ndes § 10 zu nutzen, und dies vor Ablauf der Frist\n14. § 41 wird wie folgt geändert:\nnach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbaugesetzes\nerklärt und glaubhaft macht. § 24 Abs. 2 Satz 3            a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndes Bundesbaugesetzes gilt entsprechend.\"                        ,, (3) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnah-\nmen gehören nicht die persönlichen· und\n8. Die §§ 19 bis 21 werden gestrichen.                             sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung.\"\nb) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte „Neu-\n9. § 22 wird wie folgt geändert:                                   bebauung oder Modernisierung\" durch die\na) Die Absätze 2 bis 6 werden gestrichen.                      Worte „Neubebauung, Modernisierung oder\nInstandsetzung\" ersetzt.\nb) Die Absätze 7 und 8 werden Absätze 2 und 3.\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                           eingefügt:\n,, (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung wird              ,,(8 a) § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes\ndurch § 18 nicht berührt.\"                                 ist auf den Ausgleichsbetrag entsprechend","Nr. 105    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        225.1\nanzuwenden. Die Freistellung bedarf der Zu-           19. In § 54 Abs. 5 werden nach den Worten „Antrag\nstimmung der höheren Verwaltungsbehörde.\"                 eines Planungsträgers\" die Worte „oder der für\ndie Landesplanung nach Landesrecht zuständi-\ngen Stelle eingefügt.\nII\n15. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:\n20. § 57 Abs. 1· wird wie folgt geändert:\n,, Kosten der Modernisierungs- und Instand-\na) Die Nummern 5 bis 7 werden gestrichen.\nsetzungsmaßnahmen\".\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden                                  b) Die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 5\nbis 7.\naa) die Worte ,,§ 21 Abs. 3\" durch die\nWorte ,, § 39 e Abs. 1 bis 3 des Bundes-        c) In Nummer 5 werden die Worte „bis 6 und 8\"\nbaugesetzes\" ersetzt,                               gestrichen.\nbb) nach dem Wort „Modernisierung\" die                    d) In Nummer 7 wird die Zahl „32\" durch die\nWorte „oder Instandsetzung\" eingefügt.              Zahl „ 31 \" ersetzt.\nc) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n21. Die §§ 64 bis 70 werden gestrichen.\n,,Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf-\ngrund anderer Rechtsvorschriften verpflich-\ntet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder            22. In § 77 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 werden je-\nwenn er Instandsetzungen unterlassen hat                  weils die Worte ,,§ 25 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung\nund nicht nachweisen kann, daß ihre Vor-                  mit § 25 Abs. 5 Nr. 2\" durch die Worte ,,§ 89\nnahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm                Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundesbaugesetzes in\nnicht zuzumuten war.\"                                     Verbindung mit § 25 Abs. 3 und 5 Nr. 2\" ersetzt.\nd) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n23. § 84 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Der vom Eigentümer zu tragende\na) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:\nKostenanteil wird nach der Durchführung\nder Modernisierungs- oder Instandsetzungs-                    ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\nmaßnahmen unter Berücksichtigung der Er-                      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nträge ermittelt, die für das modernisierte                    vom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I\noder instandgesetzte Gebäude bei ordent-                      S. 2165), zuletzt geändert durch das Gesetz\nlicher Bewirtschaftung unter Berücksichti-                    zur .Änderung des Einkommensteuergesetzes\ngung des Sanierungszwecks nachhaltig er-                     vom 20. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1054),\nzielt werden können.\"                                         wird wie folgt gef aßt:'1.\ne) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Mo-                   b) In Nummer 1 erhält Buchstabe r Doppelbuch-\ndernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 21\"                     stabe bb folgende Fassung:\ndurch die Worte „Modernisierungs- oder                        „bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem\nInstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des                                förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\n§ 39 e des Bundesbaugesetzes ersetzt.\nII\noder städtebaulichen Entwicklungsbe-\nf) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Moder-                             reich, die für Maßnahmen im Sirine des\nnisierung\" die Worte und Instandsetzung\"                             § 39 e des Bundesbaugesetzes und des\n11\neingefügt.                                                           § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauför-\nderungsgesetzes aufgewendet worden\nsind,\".\n16. In§ 49 Abs. 2 werden nach dem Wort „Moderni-\nsierungsmaßnahmen\" und dem Komma. das Wort                    c) In Nummer 2 erhält Buchstabe x Satz 1 fol-\n„Instandsetzungsmaßnahmen\" und ein Komma                          gende Fassung:\neingefügt.                                                        ,,x) über erhöhte Absetzungen bei Herstel-\nlungskosten für Modernisierungs- und\nInstandsetzungsmaßnahmen im Sinne\n11. § 50 wird wie folgt geändert:                                          des § 39 e des Bundesbaugesetzes und\na) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden je-                           für Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3\nweils nach dem Wort „Modernisierung\" die                           Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,\nWorte „ oder Ins tandse lzung\" eingefügt.                          die für Gebäude in einem förmlich fest-\ngelegten Sanierungsgebiet oder städte-\nb) In Absatz 3 werden die Worte ,,§§ 15 bis 32\"                        baulichen Entwicklungsbereich aufge-\ndurch die Worte \"§§ 15 bis 18 und 22 bis 31\"                       wendet worden sind.\"\nersetzt.\n24. In§ 85 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 werden die Worte\n18. In § .52 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 22 Abs. 3                „verändert oder modernisiert\" durch die Worte\nSatz 1\" durch die Worte ,,§ 101 Abs. 1 Nr. 1 des              ,,verändert 1 modernisiert oder instandgesetzt\"\nBundesbaugesetzes\" ersetzt.                                   ersetzt.","2252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n25. § 86 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 3\nü) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                Oberleitungs- und Schlußvorschriften\n,,§ 13 a des Bundesbaugesetzes findet keine\nAnwendung.\"                                                                § 1\nDberleitungsvorschriften für die Bauleitplanung\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und\nund die Sozialplanung\ndie Worte „sowie für Streitigkeiten über die\nHöhe der Geldentschädigung nach § 70 in              (1) Die Vorschriften über die Entwicklungspla-\nVerbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2         nung (§ 1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes) und über\ndes Flurbereinigungsgesetzes\" gestrichen.         die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs-\nbeschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugeset-\nzes) finden keine Anwendung auf Bauleitpläne, de-\n§2                             ren Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-\nÄnderung des Zweiten Wohnraumkündigungs-              hebung die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Ge-\nschutzgesetzes                        setzes beschlossen hat. Satz 1 gilt auch, wenn die\nGemeinde einen gesonderten Beschluß über die Auf-\nDas Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz               stellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des\nvom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3603)           Bebauungsplans nicht gefaßt hat, jedoch vor In-\nwird wie folgt geändert:                                    krafttreten dieses Gesetzes mit der Beteiligung der\nTräger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des\nArtikel 3 § 3 wird wie folgt geändert:\nBundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung\na) Absatz 1 Satz 6 erhält folgende Fassung:                 begonnen hat.\n„Kosten, die vom Mieter oder für diesen von             (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\neinem Dritten übernommen oder die mit Zu-             vor, so finden die Vorschriften über die Grundsätze\nschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt          der Bauleitplanung sowie über die Beteiligung der\nwerden, gehören nicht zu den aufgewendeten            Träger öffentlicher Belange und der Bürger an der\nKosten im Sinne des Satzes 1. 11\nBauleitplanung in der bisher geltenden Fassung\nAnwendung; die Vorschrift über die Beteiligung\nb) Absatz 5 wird gestrichen.\nder Gemeinden bei Planungsverbänden (§ 4 Abs. 9\ndes Bundesbaugesetzes) findet keine Anwendung.\n§3                             Die Gemeinde hat jedoch die Bürger in einer dem\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes             Stand der Planung entsprechenden Weise nach § 2 a\nAbs. 2, 3 und 5 des Bundesbaugesetzes zu beteiligen,\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der         wenn die Auslegung des Entwurfs des Bebauungs-\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundes-                 plans bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht\ngesetzbl. I S. 2413, 2908), zuletzt geändert durch § 98     ortsüblich bekanntgemacht (§ 2 Abs. 6 des Bundes-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai               baugesetzes) und auch mit der Beteiligung der Trä-\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), wird wie folgt ge-        ger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5 des Bundes-\nändert:                                                     baugesetzes) noch nicht begonnen worden ist.\n§ 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                           (3) Sind die Entwürfe von Bauleitplänen bei In-\n,, (3) Bebauungspläne nach § 9 des Bundesbau-             krafttreten dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 6 des Bun-\ngesetzes ersetzen die Planf eststellung nach Ab-            desbaugesetzes öffentlich ausgelegt oder ist mit der\nsatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll             Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2\nvon Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen             Abs. 5 des Bundesbaugesetzes vor Inkrafttreten die-\nwerden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätz-        ses Gesetzes begonnen worden, so finden die Vor-\nlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40,      schriften über den Inhalt des Flächenutzungsplans\n44 a, 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie§ 44 c Abs. 1 und 2      (§ 5 des Bundesbaugesetzes), über den Inhalt des\ndes Bundesbaugesetzes.    11\nBebauungsplans (§ 9 des Bundesbaugesetzes) un<;J.\nüber die Genehmigung des Bebauungsplans (§ 11 des\n§4                             Bundesbaugesetzes) in der bisher geltenden Fassung\nAnwendung. § 9 a Abs. 1 bis 7 des Bundesbaugeset-\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes            zes findet keine Anwendung. Das Recht der Ge-\nDas Personenbeförderungsgesetz vom 21. März            meinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten,\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert           bleibt unberührt.\ndurch Artikel II Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung              (4) Hat die Gemeinde den Antrag auf Erteilung\nder Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines           der Genehmigung eines Bauleitplans vor Inkraft-\nGewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundes-          treten dieses Gesetzes gestellt, so findet § 6 des\ngesetzbl. I S. 1281), wird wie folgt geändert:              Bundesbaugesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4\nSatz 4 Anwendung. Ist mit der öffentlichen Aus-\n§ 29 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nlegung nach § 12 des Bundesbaugesetzes vor In-\n,,In den Fällen des § 28 Abs. 3 gelten die §§ 40,           krafttreten dieses Gesetzes begonnen worden, so\n44 a, 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1           findet § 12 des Bundesbaugesetzes in der bisher\nund 2 des Bundesbaugesetzes.     11\ngeltenden Fassung Anwendung.","Nr. 105 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                        2253\n(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1       ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an\nvor, so finden die Vorschriften über die Grundsätze    einem solchen Recht erwirbt, kann sich die Ge-\nfür soziale Maßnahmen (§ 13 a Abs. 1 des Bundes-        meinde auf das Vorkaufsrecht nur berufen, wenn\nbaugesetzes) keine Anwendung. Die Gemeinde kann        dem Erwerber das Vorkaufsrecht bekannt war. Für\nabweichend von Satz 1 Grundsätze für soziale Maß-      den Zeitpunkt der Kenntnis gilt § 892 Abs. 2 des\nnahmen nach § 13 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes         Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\nerarbeiten. Ist ein Bebauungsplan bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes rechtsverbindlich und beabsichtigt                                §5\ndie Gemeinde die Anordnung von Maßnahmen nach                  Dberleitungsvorschriften für die Regelung\nden §§ 39 b bis 39 e des Bundesbaugesetzes, so findet            der baulichen und sonstigen Nutzung\n§ 13 a Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes mit der\nMaßgabe Anwendung, daß der Sozialplan für die              Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die\ndavon unmittelbar Betroffenen vor Anordnung der         Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden und ist\nMaßnahmen aufzustellen ist; steht die Verwirk-          die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden,\nlichung des Bebauungsplans durch einen anderen          so finden die Vorschriften dieses Gesetzes über den\nals die Gemeinde bevor, so kann die Gemeinde            Begriff des Vorhabens (§ 29 des Bundesbaugesetzes),\nnach § 13 a Abs. 4 des Bundesbaugesetzes verfahren.     über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 des\nBundesbaugesetzes) und im Außenbereich (§ 35 des\n§2\nBundesbaugesetzes) Anwendung.\nDberleitungsvorschriften für Veränderungssperren\n(1) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine                             §6\nVeränderungssperre, so erstreckt sich ihre Wirkung             Dberleitungsvorschriften für Umlegungen\nauf die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes\nbezeichnete Beseitigung genehmigungsbedürftiger            (1) Die Vorschriften über Zuteilungen und Ab-\nbaulicher Anlagen, wenn die Gemeinde dies durch         findungen (§ 59 des Bundesbaugesetzes) finden in\nÄnderung der Veränderungssperre beschließt.             der bisher geltenden Fassung Anwendung, wenn die\nUmlegungsstelle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(2) Ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der      den Umlegungsplan nach § 66 des Bundesbaugeset-\nVeränderungssperre vor Inkrafttreten dieses Ge-         zes aufgestellt hat. Ist eine Vorwegentscheidung\nsetzes begonnen worden, so findet § 16 Abs. 2 des       nach § 76 des Bundesbaugesetzes getroffen worden,\nBundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung       so bleiben hierfür die bisher geltenden Vorschriften\nAnwendung.                                              maßgebend.\n§3                               (2) Hat die Umlegungsstelle über einen Antrag\nDberleitungsvorschriften für den Bodenverkehr       auf Genehmigung nach § 51 des Bundesbaugesetzes\nbei· Inkrafttreten dieses Gesetzes entschieden, so\nHat die Genehmigungsbehörde über einen Antrag        findet § 51 des Bundesbaugesetzes in der bisher\nauf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung            geltenden Fassung Anwendung.\nnach § 19 des Bundesbaugesetzes bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes entschieden und ist die Entschei-                                §7\ndung noch nicht unanfechtbar geworden, so finden\nDberleitungsvorschriften für Enteignungen\ndie Vorschriften über die befristete Zurückstellung\nvon Anträgen auf Erteilung einer Bodenverkehrs-            Die Vorschriften des Fünften Teils des Bundesbau-\ngenehmigung (§ 15 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes)         gesetzes über die Enteignung finden in der bisher\nsowie über die Versagung der Bodenverkehrsgeneh-        geltenden Fassung Anwendung, wenn vor Inkraft-\nmigung bei Bestehen einer Veränderungssperre            treten dieses Gesetze,s die Enteignungsbehörde den\n(§ 20 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes) keine An-     Enteignungsbeschluß nach § 113 des Bundesbau-\nwendung.                                                gesetzes erlassen hat oder eine Einigung oder Teil-\neinigung nach den §§ 110 und 111 des Bundesbau-\n§4                            gesetzes beurkundet worden ist.\nDberleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht\n§8\n(1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes finden für das Vorkaufsrecht     Dberleitungsvorschrift für die Veräußerungspflicht\ndie bisher geltenden Vorschriften Anwendung. Bei                            der Gemeinde\nVerkaufsfällen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nkann das Vorkaufsrecht nicht aufgrund von Sat-             Für Grundstücke, die von der Gemeinde vor In-\nzungen nach den §§ 25 und 26 des Bundesbaugeset-        krafttreten dieses Gesetzes oder nach seinem In-\nzes in der bisher geltenden Fassung ausgeübt wer-       krafttreten aufgrund von Verfahren erworben wur-\nden.                                                    den, die nach Maßgabe der §§ 4 und 7 nach den\nbisher geltenden Vorschriften fortgeführt werden,\n(2) Gegenüber demjenigen, der nach Inkrafttreten     verbleibt es bei § 25 Abs. 5 und § 89 des Bundesbau-\ndieses Gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1     gesetzes in der bisher geltenden Fassung.","2254                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§9                           das Land vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts\nUberleitungsvorscllriften für Erschließungsbeiträge     anderes bestimmt hat oder durch Rechtsverordnung\nder Landesregierung bestimmt.\n(l) Ist vor Inkrnfllrelen dieses Gesetzes der Bei-\ntragsbescheid zugestellt worden, so verbleibt es                                  § 12\nbei den Vorschriften über den Beitragspflichtigen         Uberleitungsvorschriften für die Geltendmachung\n(§ 134 des Bundesbaugesetzes) in der bisher gelten-              der Verletzung von Verfahrens- und\nden Fassung.                                                   Formvorschriften beim Zustandekommen\nvon Satzungen\n(2) Sind Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 des\nBundesbaugesetzes) oder Anlagen zum Schutz gegen          Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Satzungen\nschädliche Umwelteinwirkungen (§ 127 Abs. 2 Nr. 5       nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauför-\ndes Bundesbaugesetzes) bei Inkrafttreten dieses Ge-     derungsgesetz in Kraft getreten, so kann die Wir-\nsetzes endgültig hergestellt und konnte hierfür eine    kung des § 155 a des Bundesbaugesetzes für diese\nBeitragspflicht aufgrund der bis zum Inkrafttreten      Satzungen nachträglich herbeigeführt werden, wenn\ndieses Gesetzes geltenden Vorschriften nicht ent-       die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach\nstehen, kann auch nach diesem Gesetz kein Beitrag       Inkrafttreten dieses Gesetzes allgemein oder für ein-\nerhoben werden.                                         zelne Satzungen durch ortsübliche Bekanntmachung\nauf die in § 155 a Satz 1 und 2 des Bundesbaugesetzes\n§ 10                          bezeichneten Rechtsfolgen und auf die in § 155 a\nUberleitungsvorschriften für Entschädigungen       Satz 1 des Bundesbaugesetzes bezeichnete Frist, die\nmit der Bekanntmachung beginnt, hinweist.\n(1) Ist eine Nutzung im Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens dieses Gesetzes zulässig, so beginnt die Frist                            § 13\ndes § 44 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes mit Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes. Ist ein Entschädigungsan-             Uberleitungsvorschriften für die Anpassung\ndes Städtebauförderungsgesetzes an die Vorschriften\nspruch nach den Vorschriften des § 18 und des\ndieses Gesetzes\nZweiten Abschnitts des Dritten Teils des Bundes-\nbaugesetzes in der bisher geltenden .Fassung bereits       (1) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, so        vor, so finden die Vorschriften über die Festsetzun-\nfinden die Vorschriften des § 18 und dieses Ab-         gen in Bebauungsplänen (§ 11 Abs. 2 des Städtebau-\nschnitts des Bundesbaugesetzes in der bisher gelten-    förderungsgesetzes) und über den Entschädigungs-\nanspruch (§ 11 Abs. 3 des Städtebauförderungsgeset-\nden Fassung Anwendung; der Anspruch erlischt\nzes) in der bisher geltenden Fassung Anwendung;\nspätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-\n§ 10 Abs. 3 a und 3 b des Städtebauförderungsgeset-\nsetzes, soweit er nicht nach den bisher über die        zes findet keine Anwendung.\nVerjährung oder das Erlöschen geltenden Vorschrif-\nten vorher verjährt oder erlischt.                         (2) Hat die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes ein Abbruchgebot, ein Baugebot oder ein\n(2) Wird durch die Änderung des § 34 des Bundes-     Modernisierungsgebot angeordnet, so finden die\nbaugesetzes die bis dahin zulässige Nutzung eines       Vorschiften der §§ 19 bis 21 des Städtebauförde-\nGrundstücks auf gehoben oder wesentlich geändert,       rungsgesetzes weiterhin Anwendung.\nso ist eine Entschädigung in entsprechender Anwen-\ndung der §§ 44, 44 a Abs. 1 Satz 2, des § 44 b Abs. 1,     (3) Hat die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Ge-\n2, 4 und 5 sowie des § 44 c Abs. 1 und 2 des Bundes-    setzes ein Modernisierungsgebot nach § 21 des\nStädtebauförderungsgesetzes angeordnet oder hat\nbaugesetzes zu gewähren; dies gilt nicht, soweit\nsich der Eigentümer vor Inkrafttreten dieses Geset-\nin dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 c des Bundes-\nzes zur Durchführung einer entsprechenden Maß-\nbaugesetzes Entschädigung verlangt werden kann,         nahme gegenüber der Gemeinde verpflichtet, so\neine entsprechende Aufhebung oder Änderung der          gelten die Vorschriften der §§ 32 und 43 Abs. 2\nzulässigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbau-        Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes in der bis-\ngesetzes in der bisher geltenden Fassung hätte ein-     her geltenden Fassung.\ntreten können, ohne daß die Aufhebung oder Ände-\nrung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bisher         (4) Nach § 66 Abs. 4 des Städtebauförderungs-\ngeltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre.         gesetzes ausgesprochene Zuständigkeitsübertragun-\nAbsatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.                       gen bleiben unberührt.\n§ 11                                                 Artikel 4\nUberleitungsvorschrift für die Ermittlung             Neubekanntmachung des Bundesbaugesetzes\nvon Grundstückswerten                           und des Städtebauförderungsgesetzes\nNach den bisher geltenden Vorschriften gebildete       Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nGutachterausschüsse in kreisangehörigen Gemein-         und Städtebau wird ermächtigt, den Wortlaut des\nden bleiben bis zum 30. Juni 1978 bestehen, soweit      Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungs-","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976                         2255\ngesetzes bekanntzumachen und dabei Unstimmig-          Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes\nkeiten zu beseitigen. Hierbei können innerhalb der     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\neinzelnen Paragraphen die Absätze, Nummern und         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nBuchstaben jeweils fortlaufend bezeichnet werden.\nArtikel 6\nArtikel 5                                             Inkrafttreten\nBerlin-Klausel                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Vor-\nschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1      ermächtigen, treten am Tag nach der Verkündung\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar         in Kraft. Die Ermächtigung zur Neubekanntmachung\n1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.     nach Artikel 4 tritt mit der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}