{"id":"bgbl1-1976-104-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":104,"date":"1976-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/104#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-104-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_104.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen","law_date":"1976-08-16T00:00:00Z","page":2216,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2216                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs\nmit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen\nVom 16. August 1976\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und           sen, soweit solche Einschränkungen unter Berück-\nSatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der      sichtigung der besonderen Umstände an einem\nBekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes-            Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Flug-\ngesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das G~-    lärm nicht erforderlich sind.\nsetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (8. Än•         (2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder\nderungsgesetz) vom 30. Oktober 1975 (Bundes•            können im Rahmen der ihnen zustehenden Befug-\ngesetzbl. I S. 2679), wird nach Anhörung des Be•        nisse zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm,\nratenden Ausschusses nach § 32 a des Luftverkehrs-      insbesondere im Hinblick auf die Besiedlung in der\ngesetzes mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:      Umgebung des Landeplatzes, weitere Landeplätze\nden Einschränkungen entsprechend § 1 unterwerfen\n§ 1                          oder die Einschränkungen entsprechend § 1 am ein-\nZeitliche Einschränkung                 zelnen Landeplatz verschärfen.\n(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm                                    § 3\nwird der nichtgewerbliche zivile Flugbetrieb mit\nFlugzeugen bis zu 2 000 Kilogramm Höchstgewicht                    Veröffentlichung der Landeplätze\n(Leichtflugzeuge) und Motorseglern an Landeplät·           Der Bundesminister für Verkehr gibt im Bundes-\nzen, an denen Bewegungen (Starts, Landungen) von        anzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer die\nmotorgetriebenen Luftfahrzeugen von 20 000 und          Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegun-\nmehr im vorausgegangenen Kalenderjahr nach den          gen oder auf Grund einer Entscheidung der zustän-\nErhebungen des Statistischen Bundesamtes statt-         digen Landesluftfahrtbehörde den Einschränkungen\ngefunden haben, wie fo]gt zeitlich eingeschränkt:       nach § 1 unterliegen, bekannt.\nWerktags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00\nUhr und nach Sonnenuntergang, sowie sonn- und                                     § 4\nfeiertags vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr mittel•                 Erhöhte Schallschutzanforderungen\neuropäischer Zeit sind\n(1) Die zeitlichen Einschränkungen gelten nicht\n1. Platzrundenflüge,                                    für Leichtflugzeuge und Motorsegler, die erhöhten\n2. Schulflüge, mit Ausnahme von Uberlandschul-          Schallschutzanforderungen entsprechen. Dies gilt\nflügen und anderen Schulflügen, die über die Um•    nicht für Nachtflüge.\ngebung des Landeplatzes hinausgehen und länger         (2) Erhöhten Schallschutzanforderungen entspre-\nals eine Stunde dauern,                             chen Leichtflugzeuge und Motorsegler, wenn sie die\n3. Rund- und Besichtigungsflüge gegen Entgelt,          in der Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes\nvom 17. Juli 1975, bekanntgegeben im Bundes-\n4. erlaubnispflichtige Reklameflüge und                 anzeiger Nr. 26 vom 7. Februar 1976 und in den\n5. Flugzeugschleppstarts, mit Ausnahme von Starts       Nachrichten für Luftfahrer NfL II - 47/75, festgeleg-\nzu Uberführungs- und Hochleistungsflügen, ins-      ten Emissionsgrenzwerte um mindestens 5 dB (A)\nbesondere zu Wettbewerbsflügen, Rekordflügen        und ab 1. April 1978 um mindestens 8 dB (A) unter-\nund -versuchen sowie zu Flügen zur Erlangung        schreiten.\neines Leistungsabzeichens,                             (3) Das Luftfahrt-Bundesamt legt bei der Ver-\nunzulässig.                                             kehrszulassung fest, ob das Leichtflugzeug oder der\nMotorsegler erhöhten Schallschutzanforderungen\n(2) Die nach der Verordnung über Luftfahrtperso-     entspricht.\nnal in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebe-\nnen Nachtflüge dürfen auf den für Nachtflüge ge-           (4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt im Bundesanzei-\nnehmigten Landeplätzen in der Zeit bis zu dreiein-      ger und in den Nachrichten für Luftfahrer die Luft-\nhalb Stunden nach Sonnenuntergang durchgeführt          fahrzeugmuster, die erhöhten Schallschutzanforde-\nwerden.                                                 rungen entsprechen, bekannt.\n§ 2                             (5) Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanfor-\nderungen entsprechen, dürfen besonders gekenn-\nRegelungen durch die Landesbehörden            zeichnet werden. Das Luftfahrt-Bundesamt legt in\n(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder     einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in\nkönnen im Rahmen der ihnen zustehenden Befug-           den Nachrichten für Luftfahrer Einzelheiten der\nnisse Ausnahmen von den Einschränkungen zulas-          Kennzeichnung fest.","Nr. 104 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1976                       2217\n§ 5                                                     § 6\nOrdnungswidrigkeit                                         Berlin-Klausel\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ndes Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder fahrlässig                                        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Än-\nl. als Führer eines Luftfahrzeugs einen nach § 1       derung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529)\nunzulässigen Flug an einc~m Landeplatz, der nach    auch im Land Berlin.\n§ 3 bekanntgegeben ist, durchführt,\nDie Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin\n2. als Führer eines Luftfahrzeugs einen Flug mit       bleiben unberührt.\neinem Luftfahrzeug durchführt, das eine beson-\n§ 7\ndere Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 5\nführt, ohne C-!rhöhten Schallschutzanforderungen                         Inkrafttreten\nzu entsprechen, oder als Halter eines Luftfahr-       Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in\nzeugs einen solchen Flug anordnet oder zuläßt.      Kraft.\nBonn, den 16. August 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}