{"id":"bgbl1-1976-104-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":104,"date":"1976-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/104#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-104-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_104.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2213,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                       A usgegehen zu Bonn am 24. August 1976                                                                                                N r.104\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n18. 8. 76    Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der. gesetzlichen\nKrankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2213\n85-1, 820-1, 8252-1\n18. 8. 76    Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten\nBeschwerdeausschusses .......................... .'...................................                                                               2215\n16. 8. 76    Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und\nMotorseglern an Landeplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2216\n12. 8. 16    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 117 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2218\nBl0-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2219\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2219\nGesetz\nzur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nund des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung\nVom 18. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       deren Ehegatte oder früherer Ehegatte erwerbs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                tätig ist oder wegen Erwerbs-, Berufs- oder Ar-\nbeitsunfähigkeit, wegen Alters, wegen Arbeits-\nlosigkeit oder wegen Teilnahme an einer Berufs-\nArtikel 1                                                bildungsmaßnahme laufende Geldleistungen aus\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der                                      der Sozialversicherung, nach dem Arbeitsförde-\nBekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesge-                                         rungsgesetz oder aus der Beamten- oder Solda-\nsetzbl. I S. 412), zuletzt geändert durch da,s Haus-                                  tenversorgung bezieht, es sei denn, daß er dem\nhaltisstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-                                   Kinde dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig\ngesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:                                        ist.\"\n1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a                               2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird hinter ,, § 2 Abs. 2\"\neingefügt:                                                                         eingefügt „oder 4 a\".\n,, (4 a) Kinder, die das 18., aber noch nicht das\n23. Lebensjahr vollendet haben, werden alJch                                                                              Artikel 2\nberücksichtigt, wenn sie\n§ 205 der Reichsversicherungsordnung wird wie\n1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-                                folgt geändert:\nplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können\noder                                                                    1. In Absatz 3 wird folgender Satz 5 angefügt:\n2. nicht erwerbstätig sind\n,,Für Kinder, die nach§ 2 Abs. 4 a des Bundeskin-\nund weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosen-                                      dergeldgesetzes berücksichtigt werden, besteht\nhilfe beziehen und der Arbeitsvermittlung zur                                      der Anspruch bis zur Vollendung des dreiund-\nVerfügung stehen. Das gilt nicht für Kinder,                                       zwanzigsten Lebensjahres.\"","2214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1\n2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a einge-        2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nfügt:                                                      ,, (3) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jede\n,, (3 a) Der Bund zahlt den Krankenkassen für          der in Absatz 2 Satz 5 genannten Personen mo-\njede der in Absatz 3 Satz 5 genannten Personen           natlich einen Betrag in Höhe von fünfzig Deut-\nmonatlidl einen Betrag in Höhe von fünfzig               sche Mark. Der in Satz 1 genannte Betrag ver-\nDeutsdle Mark. Der in Satz 1 genannte Betrag             ändert sich jeweils zum 1. Januar um den Vom-\nverändert sich jeweils zum 1. Januar um den              hundertsatz, um den sich die J ahresarbeitsver-\nVomhundertsatz, um den sich die Jahresarbeits-           dienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-\nverdienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 gegen-           versicherungsordnung gegenüber der des voran-\nüber der des vorangegangenen Kalenderjahres              gegangenen Kalenderjahres verändert hat; der\nverändert hat; der sidl ergebende Betrag wird            sich ergebende Betrag wird auf volle Deutsche\nauf volle Deutsche Mark aufgerundet. Das Nähe-           Mark aufgerundet. Das Nähere über den Nach-\nre über den Nachweis, die Zahlung, den Abrech-           weis, die Zahlung, den Abrechnungszeitraum und\nnungszeitraum und die Gewährung von Vor-                 die Gewährung von Vorschüssen bestimmt der\nschüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit          Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem                Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\nBundesminister der Finanzen durch allgemeine             nanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nVerwaltungsvorsduiften mit Zustimmung des                ten mit Zustimmung des Bundesrates.\"\nBundesrates.\"\nArtikel 3                                                 Artikel 4\n§ 32 des Gesetzes über die Krankenversicherung           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder Landwirte wird wie folgt geändert:                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. In Absatz 2 wird folgender Satz 5 eingefügt:\n,,Für Kinder, die nach § 2 Abs. 4 a des Bundes-                              Artikel 5\nkindergeldgesetzes berücksidltigt werden, besteht\nder Anspruch bis zur Vollendung des dreiund-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September\nzwanzigsten Lebensjahres.\"                           1976 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}