{"id":"bgbl1-1976-103-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":103,"date":"1976-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/103#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-103-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_103.pdf#page=13","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2209,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1976                       2209\nZweites Gesetz\nzur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften\nVom 18. August 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           tende Befähigungen einander gleichwertig sein.\nsen:                                                         Die zuständigen Stellen des Bundes und der Län-\nder sind verpflichtet, nach diesen Bestimmungen\nArtikel 1                          zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung              zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2, bei der\nder Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-                Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 zusam-\ngesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Ge-        menzuwirken.\"\nsetz vom 8. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1781),\nwird wie folgt geändert:                                 2. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,§ 14\n1. § 13 erhält folgende Fassung:\n(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorberei-\n,,§ 13                          tungsdienst. Inhalt und Dauer des Vorbereitungs-\ndienstes sind den Erfordernissen der einzelnen\n(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen wer-         Laufbahnen anzupassen. Der Vorbereitungsdienst\nden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den            schließt in den Laufbahnen des mittleren, des\nLaufbahnen in Ubereinstimmung mit dem beam-              gehobenen und des höheren Dienstes mit einer\ntenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen          Prüfung ab.\nBewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses\nGrundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu be-             (2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen\nachten.                                                  des gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er\nvermittelt in einem Studiengang einer Fachhoch-\n(2) Für die Zulassung ist zu fordern                 schule oder in einem gleichstehenden Studien-\n1.  für die Laufbahnen des einfachen Dienstes           gang den Beamten die wissenschaftlichen Er-\nmindestens der erfolgreiche Besuch einer            kenntnisse und Methoden sowie die berufsprak-\nHauptschule oder ein als gleichwertig aner-         tischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur\nkannter Bildungsstand,                              Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erfor-\n2.   für die Laufbahnen des mittleren Dienstes           derlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus\nmindestens der Abschluß einer Realschule oder       Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger\nder erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und       Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die\neine förderliche abgeschlossene Berufsausbil-       berufspraktischen Studienzeiten umfassen die\ndung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-      Ausbildung in fach bezogenen Sdlwerpunktberei-\nrechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als      chen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der prak-\ngleichwertig anerkannter Bildungsstand,             tischen Ausbildung darf eine Dauer von einem\n3.   für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes           Jahr nicht untersdlreiten.\neine zu einem Hochschulstudium berechtigende           (3) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nSchulbildung oder ein als gleichwertig aner-        kann der Vorbereitungsdienst auf eine Aus-\nkannter Bildungsstand,                              bildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen\n4.   für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein         der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn\nnach Absatz 3 Satz 2 geeignetes, mindestens         der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse\ndreijähriges mit einer Prüfung abgeschlosse-        und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben\nnes Studium an einer Hochschule.                    in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine\n(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in            insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als\nUbereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksich-           Abschluß eines Studienganges an einer Hoch-\ntigung der besoldungsrechtlichen Regelungen,             schule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar\nwelche Bildungsgänge und Prüfungen nach Ab-              sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die\nsatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die           nach Satz 1 der, Vorbereitungsdienst gekürzt ist.\nLaufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen           Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbil-\nmüssen geeignet sein, in Verbindung mit der für          dungsinhalte des berufspraktischen Vorberei-\ndie Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen          tungsdienstes.\nAusbildung oder Tätigkeit die Anforderungen                 (4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-\nder Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit         vorschriften besitzt die Befähigung für eine Lauf-\ndieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewer-           bahn des gehobenen Dienstes auch, wer außer-","2210                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anfor-        6. In § 125 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbil-\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen\ndung in einem Studiengang einer Hochschule\nsinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen\ndurch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der\neine Beförderung während der Probezeit recht-\nLaufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die\nfertigen.\"\nbesonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfor-\ndern, kann als Voraussetzung für die Anerken-                                Artikel 2\nnung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf\nhöchstens sechs Monate zu bemessende Einfüh-             Die geltenden Vorschriften über die lehrberuf-\nrung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben           lichen Laufbahnen und Lehrämter, soweit für sie\nwerden.                                               nicht Voraussetzungen entsprechend § 13 Abs. 2\nNr. 2 oder entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 in Ver-\n(5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen     bindung mit § 14 Abs. 2 bis 4, 6 vorgeschrieben sind,\ndes höheren Dienstes dauert mindestens zwei           werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nJahre.\n(6) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön-\nnen an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der                              Artikel 3\nLaufbahnprüfung (Absätze 1 bis 3 und 5) andere           Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nnach § 13 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvor-        Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetz-\naussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es           blatt I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz\ndie besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfor-       zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vor-\ndern.                                                 schriften vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I\n(7) Für die Ausbildung der Bezirksnotare in       S. 1477), wird wie folgt geändert:\nBaden-Württemberg kann eine längere als die in\nAbsatz 2 bestimmte Dauer des Vorbereitungs-           1. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\ndienstes vorgeschrieben werden.\"\n,,§ 15 a\n3. § 14 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen wer-\nden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den\n,,(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 4 und\nLaufbahnen in Ubereinstimmung mit dem be-\n§ 14 Abs. l und 5 kann die Befähigung erworben\namtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezoge-\nwerden für\nnen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung die-\n1. die Laufbahn des höheren allgemeinen Ver-             ses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu\nwaltungsdienstes auch durch einen Ausbil-           beachten.\ndungsgang nach § 5 b des Deutschen Richter-\ngesetzes,                                              (2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in\nUbereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksich-\n2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch\ntigung der besoldungsrechtlichen Regelungen,\ndurch gleichwertige, mindestens fünfeinhalb-\nwelche Bildungsgänge und Prüfungen nach den\njährige Ausbildungsgänge, in denen Studium\n§§ 16 bis 19 die Voraussetzungen für die Laufbahn\nund praktische Vorbereitung zusammengefaßt\nerfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen\nund durch eine der Prüfung gemäß § 14 Abs. 1\ngeeignet sein, in Verbindung mit der für die\nSatz 3 gleichwertige Staatsprüfung abgeschlos-\nLaufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen\nsen worden sind. Die erste Staatsprüfung kann\nAusbildung oder Tätigkeit die Anforderungen\ndurch eine Zwischenprüfung oder durch aus-\nder Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit\nbildungsbegleitende Leistungskontrollen er-\ndieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewer-\nsetzt werden. Die abschließende Staatsprüfung\ntende Befähigungen einander gleichwertig sein.\nmuß in ihren Anforderungen der für die ent-\n§ 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmen-\nsprechende Lehrerlaufbahn des höheren Dien-\ngesetzes gilt entsprechend.\"\nstes eingerichteten zweiten Staatsprüfung\ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertig sein.\"\n2. In § 16 Nr. 1 werden die Worte „der erfolgreiche\n4. § 14 b erhält folgende Fc1ssung:                         Besuch einer Volksschule oder eine entsprechen-\nde Schulbildung\" durch die Worte „der erfolg-\n,,§ 14 b                         reiche Besuch einer Hauptschule oder ein als\ngleichwertig anerkannter Bildungsstand\" ersetzt.\nAuf die Ausbildung für den höheren allgemei-\nnen Verwaltungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4\nund § 14 Abs. 1 und 5 oder § 14 a kann nach Maß-      3. § 17 erhält folgende Fassung:\ngabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine                                 ,,§ 17\nerfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den\ngehobenen Justizdienst oder für den gehobenen               Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind\nnichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet           mindestens zu fordern\nwerden.\"                                                 1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolg-\nreiche Besuch einer Hauptschule und eine\n5. In § 122 Abs. 2 werden die Worte „Abs. 1 und 2\"              förderliche abgeschlossene Berufsausbildung\ngestrichen.                                                  oder","~r. ]OJ ---- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1976                       2211\neine Ausbildung in einem öff enllich-rechtlichen     5. § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAusbildungsverhi:iltnis                                  „Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind\noder                                                    zu fordern\nein als gleich werlig anerkannter Bildungs-             1. ein nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, min-\nstand,                                                      destens dreijähriges mit einer Prüfung abge-\n2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,                      schlossenes Studium an einer Hochschule,\n3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.\"                       2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei\nJahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung\n4. § 18 erhält folgende Fassung:                                   oder einer die Befähigung für die Laufbahn\nvermittelnden zweiten Prüfung.\"\n,,§ 18\n(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dien-            6. § 20 erhält folgende Fassung:\nstes sind zu fordern\n,,§ 20\n1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigen-\nde Schulbildung oder ein als gleichwertig an-              (1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen\nerkannter Bildungsstund,                                können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und\nder Laufbahnprüfung (§§ 16 bis 19) andere nach\n2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,\n§ 15 a Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraus-\n3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.                        setzungen vorgeschrieben werden, wenn es die\nbesonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.\n(2) Der Vorberei tun~1sdienst vermittelt in einem\nStudiengang einer .Fachhochschule oder in einem                (2) Die Laufbahnvorschriften können bestim-\ngleichstehenden Studiengang den Beamten die                 men, inwieweit eine für die Ausbildung des\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden                Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den\nsowie die berufspraktischen Fähigkeiten und                 Vorbereitungsdienst angerechnet wird.\"\nKenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in\nihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorberei-\ntungsdienst besteht aus Fachstudien von minde-\nstens achtzehnmonaliger Dauer und berufsprakti-                                 Artikel 4\nschen Studienzeiten. Die beruf spraktischen Stu-            Ubergangsvorschriften zu den Artikeln 1 und 3\ndienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezo-\ngenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnauf-              1. Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des\ngaben; der Anteil der praktischen Ausbildung                Beamtenrechtsrahmengesetzes können bis zum\ndarf eine Dauer von einem Jahr nicht unter-                 31. Dezember 1979 auch Bewerber zugelassen\nschreiten.                                                  werden\n(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Aus-              zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes,\nbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen                  wenn sie mindestens den erfolgreichen Besuch\nder Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn                   einer Hauptschule oder einen als gleichwertig\nder Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse                 anerkannten Bildungsstand,\nund Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben                   zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes,\nin der Laufbahn erforderlich sind, durch eine                  wenn sie mindestens den erfolgreichen Besuch\ninsoweit als geeignet anerkannte Prüfung als                   einer Realschule oder einen als gleichwertig\nAbschluß eines Studienganges an einer Hoch-                    anerkannten Bildungsstand\nschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar\nsind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die                nachweisen.\nnach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.            Die Frist kann für Laufbahnen des mittleren\nGegenst,and der Laufbahnprüfung sind die Aus-               Dienstes, soweit es die besonderen Verhältnisse\nbildungsinhalte des berufspraktischen Vorberei-             der Laufbahn erfordern und die gleichmäßige An-\ntungsdienstes.                                              wendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und\n(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-                3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht beein-\nvorschriften besitzt die Befähigung für eine Lauf-          trächtigt wird, nach näherer Maßgabe der Lauf-\nbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außer-                bahnvorschriften für eine weitere Zeit bis zu drei\nhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anfor-              Jahren verlängert werden.\nderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbil-\ndung in einem Studiengang einer Hochschule               2. In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes wer-\ndurch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der               den die Ausbildungsinhalte des Vorbereitungs-\nLaufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die                  dienstes nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften\nbesonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfor-              in zeitlicher Stufenfolge bis spätestens zum\ndern, kann als Voraussetzung für die Anerken-               31. Dezember 1979 den Anforderungen des § 14\nnung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf               Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ange-\nhöchstens sechs Monate zu bemessende Einfüh-                paßt, so wie es den Erfordernissen der Laufbahn\nrung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben                 und den Bildungsabschlüssen der Bewerber ent-\nwerden.\"                                                    spricht.","2212                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Soweit bei Ink rafllrelen dieses Gesetzes für                               der Laufbahn erfordern und die gleichmäßige An•\nLaufbahnen des gehobenen Dienstes eine längere                             wendung der Bestimmungen des § 15 a des Bun-\nals die in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechts-                           desbeamtengesetzes nicht beeinträchtigt wird,\nrahmengesetzes bestimmte Dauer des Vorberei-                               nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften\ntungsdienstes vorgeschrieben ist, wird sie bis                             für eine weitere Zeit bis zu drei Jahren verlän-\nzum 1. Januar 1985 der Ausbildungsdauer nach                               gert werden.\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmen-\ngesetzes angepaßt. § 14 Abs. 7 des Beamten-                             5. In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes wer-\nrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.                                     den die Ausbildungsinhalte des Vorbereitungs-\ndienstes nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften\n4. Abweichend von § 17 Nr. 1 und von § 18 Abs. 1                               in zeitlicher Stufenfolge bis zum 31. Dezember\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes können nach                                 1979 den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2\nMaßgabe der Laufbahnvorschriften bis zum                                   und Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes angepaßt,\nJl. Dc~zember 1979 auch Bewerber zugelassen                                so wie es den Erfordernissen der Laufbahn und\nwerden                                                                     den Bildungsabschlüssen der Bewerber entspricht.\nzu den Laufbahnen des mittleren Dienstes,\nwenn sie mindestens den erfolgreichen Besuch\neiner Hauptschule oder einen als gleichwertig                                                   Artikel 5\nanerkannten Bildungsstand,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes,                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwenn sie mindestens den erfolgreichen Besuch                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\neiner Realschule oder einen als gleichwertig\nanerkannten Bildungsstand\nnachweisen.                                                                                        Artikel 6\nDie Frist kann für Laufbahnen des mittleren                                Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nDienstes, soweit es die besonderen Verhältnisse                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vo1ausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\np1eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}