{"id":"bgbl1-1976-102-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":102,"date":"1976-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/102#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-102-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_102.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2188,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["2188                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts\nVom 18. August 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-         vorausgezahlt worden sind, gelten die bisherigen\nsen:                                                       Gebührensätze.\n§ 1                                                        § 6\nGebührenverzeichnis                            Nach bisherigen Sätzen gezahlte Gebühren\nDie Gebühren des Deutschen Patentamts und des              (1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach\nBundespatentgerichts bestimmen sich, soweit sie            dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende\nnicht anderweitig gesetzlich festgesetzt sind, nach        Gebühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu\ndem anliegenden Gebührenverzeichnis.                       entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen\nrechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschiedsbe-\n§ 2                              trag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-\nGebührenmarken                          sätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichten-\nden Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt\nDie Gebühren können durch Verwendung von                oder Patentgericht zu setzenden Frist von einem\nGebührenmarken entrichtet werden.                          Monat nach Zustellung nachgezahlt werden. Wird\nder Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist\n§ 3                              nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig ent-\nErmächtigung                          richtet.\n(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,         (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach\ndurch Rechtsverordnung für die Gebühren des Pa-            dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende\ntentamts und des Patentgerichts Bestimmungen dar-          Bekanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühr oder\nüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Bar-           Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines\nzahlung gleichgestellt werden.                             Gebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den\nbisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,      ergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patent-\ndie Aufgliederung des Gebührenverzeichnisses zur           gesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes\nAnpassung an die Erfordernisse der elektronischen          und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgese-\nDatenverarbeitung durch Rechtsverordnung zu än-            hene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwi-\ndern.                                                      schen der entrichteten und der nach diesem Gesetz\n§ 4\nzu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zuschlag\nfür die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben.\nAnwendung der bisherigen Gebührensätze\nDie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-                                 § 7\nden Gebührensätze sind auch nach dem Inkrafttre-\nten anzuwenden,                                                         Aufhebung von Vorschriften\n1. wenn der für die Entrichtung einer Gebühr durch            (1) Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts\nGesetz festgelegte Zeitpunkt vor dem Inkraft-          und des Patentgerichts in der Fassung der Bekannt-\ntreten liegt,                                          machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1,\n2. wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch             39), zuletzt geändert durch das Gesetz über inter-\nGesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das       nationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976\nfür den Anfang dieser Frist maßgebliche Ereig-         (Bundesgesetzbl. II S. 649), wird aufgehoben. Soweit\nnis vor dem Inkrafttreten liegt.                       in anderen Gesetzen auf Vorschriften des aufgeho-\nbenen Gesetzes verwiesen wird, treten die Vor-\nschriften dieses Gesetzes an die Stelle der auf geho- _\n§ 5\n.benen Vorschriften.\nVorausgezahlte Patentjahresgebühren                  (2) § 13 des Fünften Gesetzes zur Änderung und\nFür Patentjahresgebühren, die nach dem Inkraft-         Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des\ntreten dieses Gesetzes fällig werden und vor dem           gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bun-\n1. Januar 1975 gemäß § 11 Abs. 9 des Patentgesetzes        desgesetzbl. I S. 615) wird aufgehoben.","Nr. 102 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976                     2189\n§ 8                            sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nBerlin-Klausel                        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                                § 9\ndes Dritten Uberleitungsgeselzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                        Inkrafttreten\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-         Dieses Gesetz tritt am 1. November 1976 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","2190                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 'I\nAnlage zu§ l\nGebührenverzeichnis\nGebühr in\nNummer                               Gebührentatbestand                        Deutsche Mark\n100 000  A. Gebühren des Patentamts\n110 000  I. Patentsachen\n111 000  1. Erteilungsverf ahren\n111 100     a) Für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes)                    100\n111 200     b) Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden\nDruckschriften (§ 28 a)                                               200\n1 ll 300    c) Für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 28 b),\n111 301        wenn ein Antrag nach § 28 a bereits gestellt worden ist               250\n111 302        wenn ein Antrag nach § 28 a nicht gestellt worden ist                 400\n11 l 500    d) Für die Bekanntmachung der Anmeldung ( § 11 Abs. 1, § 31)             150\n112 000  2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung\n112 100     a) Patentjahresgebühr\n112 103        für  das  3. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                                 100\n112 104        für  das  4. Patentjahr (§ 11 Abs. 1}                                 100\n112 105        für  das  5. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                                 150\n112 106        für  das  6. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                                 225\n112 107        für  das  7. Patentjahr(§  11 Abs. 1)                                 300\n112 108        für  das  8. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                                 400\n112 109        für  das  9. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                                 500\n112 110        für  das 10. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                                 600\n112 11 l       für  das 11. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                                 800\n112 112        für  das 12. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                               1 050\n112 113        für  das 13. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                               1 300\n112 114        für  das 14. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                               1 550\n112 115        für  das 15. Patentjahr(§  11 Abs. 1)                               1 800\n112 116        für  das 16. Patentjahr(§  11 Abs. 1)                               2100\n112 117        für  das 17. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                               2 400\n112118         für  das 18. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                               2 700\n112 119        für  das 19. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                               3 000\n112 120        für  das 20. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                               3 300\n112 200     b) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der      10 vom Hundert\nNrn. 111 500 und 112 100 (§ 31 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2)    der nachzuzah-\nlenden Gebühr\n113 000  3. Sonstige Anträge\n113 100     a) Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung\nfür die Benutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 4)                         100\n113 200     b) Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für\ndie Benutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 5)                             200\n113 300     c) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung (§ 24 Abs. 2)\n113 301         (i) in der Person des Patentinhabers                                  60\n113 302        (ii) in der Person des Vertreters des Patentinhabers                   20\n113 400     d) Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur\nausschließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung\ndieser Eintragung (§ 25 Abs. 4)                                        40\n113 500     e) Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 36 a Abs. 2)           120","Nr. 102 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976                     2191\nGebühr in\nNummer                                  Gebührentatbestand                          Deutsche Mark\n113 800      f) Für die Veröffentlichung von Ubersetzungen (Artikel II § 1\nAbs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen)              100\n113 900     g) Für die Behandlung der internationalen Anmeldung beim Deut-\nschen Patentamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des\nGesetzes über internationale Patentübereinkommen)                         150\n120 000 II. Gebrcmchsmustersachen\n121 000 1. Erleilungsverfahren\n121 100     Für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes)                     50\n122 000 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters\n122 100     a) Für die Verlängerung der Schutzdauer(§ 14 Abs. 2)                          350\n122 200     b) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung der Gebühr der             10 vom Hundert\nNr. 122 lO0 (§ 14 Abs. 2 Satz 5)                                  der nachzuzah-\nlenden Gebühr\n123 000 3. Sonstige Anträge\n123 300     a) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung (§ 3 Abs. 4)\n123 301          (i) in der Person des Rechtsinhabers                                      60\n123 302         (ii) in der Person des Vertreters des Rechtsinhabers                       20\n123 600     b) Für den Antrag auf Löschung (§ 8)                                          300\n130 000 III. Warenzeichensachen\n131 000 1. Anmeldeverfahren\n131 100     a) Für die Anmeldung\n131 110         (1) Anmeldegebühr\n131111                (i) bei Warenzeichen (§ 2 Abs. 3 des Warenzeichengeset-\nzes)                                                             50\n131 112              (ii) bei Verbandszeichen (§ 17 Abs. 3, § 2 Abs. 3}                   600\n131 120         (2) Klassengebühr\n131 121               (i) bei Warenzeichen (§ 2 Abs. 3)\n131 122                   für die erste und zweite Klasse je                               60\n131 123                   für die dritte und vierte Klasse je                              90\n131 124                   für jede weitere Klasse                                         120\n131 125              (ii) bei Verbandszeichen (§ 17 Abs. 3, § 2 Abs. 3) je Klasse         200\n131 400     b) Für die Erhebung des Widerspruchs (§ 5 Abs. 5)                             100\n131 600     c) Für die Eintragung\n131 601          (i) eines Warenzeichens (§ 7)                                            150\n131 602         (ii) eines Verbandszeichens (§ 17 Abs. 3, § 7)                            600\n131 610     d) Für den Antrag auf beschleunigte Eintragung (§ 6 a Abs. 2)                 350\n132 000 2. Verlängerung der Schutzdauer\n132 100     a) Verlängerungsgebühr\n132 101          (i) bei Warenzeichen (§ 9 Abs. 2)                                        400\n132 102         (ii) bei Verbandszeichen (§ 17 Abs. 3, § 9 Abs. 2)                      2 000\n132 200     b) Klassengebühr\n132 210          (i) bei Warenzeichen (§ 9 Abs. 2)\n132 211              für die erste und zweite Klasse je                                   200\n132 212              für die dritte und vierte Klasse je                                  275\n132 213              für jede weitere Klasse                                              350\n132 220         (ii) bei Verbandszeichen (§ 17 Abs. 3, § 9 Abs. 2) für jede\nKlasse                                                               300","2192                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nNummer                                                                                Gebühr in\nGebührentatbestand                        Deutsche Mark\n132 300      c) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der          10 vom Hundert\nNrn. 132100 und 132 200 (§ 17 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 3)         der nachzuzah-\nlenden Gebühr\n133 000  3. Sonstige Anträge\n133 300      a) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung\n133 301            (i) in der Person, im Namen oder im Wohnort des Zeichen-\ninhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder durch Ubertragung des\nZeichens (§ 8 Abs. 1)                                              60\nJ 33 302          (i.i) in der Person, im Namen oder im Wohnort des Vertreters\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                                                 20\n133 600      b) Für den Antrag auf Löschung (§ 10 Abs. 2 Nr. 2)                           400\n133 700      c) Für den Antrag auf internationale Markenregistrierung als\nnationale Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt\ndes Reichs zu dem Madrider Abkommen über die internationale\nRegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 12. Juli\n1922       Reichsgesetzbl. II S. 669, 779)                              250\n200 000  B. Gebühren des Patentgerichts\n210 000  !. Patentsachen\n214 000  l. Beschwerdeverfahren\n214 100      Für die Einlegung der Beschwerde (§ 36 l Abs. 3 des Patent-\ngesetzes)                                                                    200\n215 000  2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenzverfahren\n215 100      a) Klagen\n215110             (i) Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zu-\nrücknahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 37\nAbs. 5)                                                           500\n215 120           (ii) Für die Einlegung der Berufung gegen Urteile der Nichtig-\nkeitssenate (§ 42 Abs. 1)                                         400\n215 200      b) Einstweilige Verfügungen\n215 210            (i) Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n(§ 41 Abs. 2)                                                     400\n215 220           (ii) Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung\nüber den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n(§ 42 m Abs. 2)                                                   400\n220 000  II. Gebrauchsmustersachen\n224 000  1. Beschwerdeverfahren\n224 100      Für die Einlegung der Beschwerde\n224 110       (i) gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle (§ 10 Abs. 2\ndes Gebrauchsmustergesetzes)                                           200\n224 120      (ii) w~gen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung (§ 10\nAbs. 2)                                                                350\n225 000  2. Zwangslizenzverfahren\n225 100      a) Klagen\n225 110            (i) Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 11 a des\nGebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 5\ndes Patentgesetzes)                                               350","Nr. l 02   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976                 2193\nGebühr in\nNummer                                Gebührentatbestand                       Deutsche Mark\n225 120         (ii) Für die Einlegung der Berufung (§ 11 a des Gebrauchs-\nmustergesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Patent-\ngesetzes)                                                       275\n225 200     b) Einstweilige Verfügungen\n225 210          (i) Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n(§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit\n§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes)                                 275\n225 220         (ii) Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung\nüber den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n(§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit\n§ 42 m Abs. 2 des Patentgesetzes)                               275\n230 000 1/I. Warenzeichensachen\n234 000 Bes eh w erdeverf ahren\n234 100 a) Für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 des Warenzeichen-\ngesetzes) außer dem Fall der Nr. 234 600                                 200\n234 300 b) Für die Einlegung der Beschwerde nach § 2 Abs. 3 der Verordnung\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handels-\nmarken in der Fassung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656)       200\n234 600 c) Für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§ 13\nAbs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes)                      350"]}