{"id":"bgbl1-1976-102-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":102,"date":"1976-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/102#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-102-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_102.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2186,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2186                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Rechtspflegergesetzes\nVom 18. August 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            (3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers\nsen:                                                       kann auf seinen Antrag auch betraut werden,\nwer die Befähigung zum Richteramt besitzt.\nArtikel 1                              (4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein\nerfolgreich abgeschlossenes. Studium der Rechts-\n1. Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969,\nwissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten\nzuletzt geändert durch das Adoptionsgesetz vom\nund ein Vorbereitungsdienst nach § 5 a des Deut-\n2. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1749), wird wje\nschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs\nfolgt geändert:\nMonaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer\neiner Ausbildung nach § 5 b des Deutschen Rich-\n§ 2 erhält folgende Fassung:                             tergesetzes ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.\n,,§ 2                              (5) Referendare können mit der zeitweiligen\nWahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspfle-\nVoraussetzungen für die Tätigkeit               gers beauftragt werden.\nals Rechtspfleger\n(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschrif-\n(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers             ten.\"\nkann ein Beamter des Justizdienstes betraut wer-\nden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jah-     2. Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung vom\nren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung             19. April 1972, zuletzt geändert durch das Gesetz\nbestanden hat. Der Vorbereitungs_dienst vermit-          zur Änderung von Bezeichnungen der Richter\ntelt in einem Studiengang einer Fachhochschule          und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember\noder in einem gleichstehenden Studiengang dem            1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), wird wie folgt\nBeamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse             geändert:\nund Methoden sowie die berufspraktischen                 In § 5 b Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, § 2\nFähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung            Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes\" durch die\nder Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich           Worte ,, § 2 Abs. 5 des Rechtspflegergesetzes\"\nsind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fach-          ersetzt.\nstudien von mindestens achtzehnmonatiger\nDauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die                               Artikel 2\nberufspraktischen Studienzeiten umfassen die\nAusbildung in den Schwerpunktbereichen der                                       § 1\nAufgaben eines Rechtspflegers; die praktische           Beamte des Justizdienstes können mit den Aufga-\nAusbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht       ben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie\nunterschreiten.                                      auf Grund der bisher geltenden Vorschriften vor\n(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für\nden gehobenen Justizdienst bestanden haben. § 33\nwerden, wer eine zu einem Hochschulstudium\nberechtigende Schulbildung besitzt oder einen         des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand\n§2\nnachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes\nkönnen zur Rechtspflegerausbildung zugelassen           (1) Eine Rechtspflegerausbildung, die bis zu sechs\nwerden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung            Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen\nmindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst      worden ist, richtet sich nach den bisher geltenden\ntätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie      Vorschriften.     Die     Landesregierungen   werden\nihren bisherigen Leistungen für den Dienst als       ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausbil-\nRechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder        dung an die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nkönnen bestimmen, daß die Zeit der Tätigkeit im      geltenden Bestimmungen anzupassen. Die Landesre-\nmittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von        gierungen können die Ermächtigung auf die nach\nsechs Monaten auf die berufspraktischen Stu-         Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde\ndienzeiten angerechnet werden kann.                 übertragen.","Nr. 102   · Td~J der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976                       2187\n(2) Sowc~if durc:11 Li!ndesn~chl bei Inkrafttreten       eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen\ndieses c;esc~lz<·s ein mehr c1ls dn~ijähri9er Vorberei-     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt\ntungsdienst vorqnschricben ist, ist seine Dauer bis         und eine förderliche Ausbildung oder Tätigkeit von\nzum 1. JanuiH 19Wi dllf cl rPi JalH(! festzusetzen.         zwei Jahren nachweist.\n§3\nArtikel 3\nBis zun1 Jl. Dezember 1979 kann abweichend von\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes die Aus-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbildung an einer bestehenden Ausbildungsstätte für          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nRechtspflegC'r durchgeführt werden.                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§4\nArtikel 4\nBis zum 31. Dezemlwr 1979 kann abweichend von\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 des RechtspfJegergesetzes zur               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nRechtspfle~wra.usbildung zugelassen werden, wer             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 18. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}