{"id":"bgbl1-1976-102-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":102,"date":"1976-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/102#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-102-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_102.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes","law_date":"1976-08-18T00:00:00Z","page":2181,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2181\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1976                                                                       N r.102\nTag                                                Inhalt                                                                           Seite\n18. 8. 76  Gesetz zur Änderung des Straigesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . .                               2181\n450-2, 312-2, 300-2, 303-8\n18. 8. 76  Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2186\n302-2, 301-1\n18. 8. 76  Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2188\n424-4-1, 424-3-4\n18. 8. 76  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2194\n29-10\n18. 8. 76  Drittes Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2195\n1101-4\n11. 8. 76  Verordnung zur Einschränkung und Änderung des Erhebungsprogramms nach § 2 des Ge-\nsetzes über betricbs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft . . . . . . . .                             2196\nGesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung,\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung\nund des Strafvollzugsgesetzes\nVom 18. August 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               zu begehen, oder wer sich an einer solchen Ver-\nsen:                                                            einigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder\nsie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs\nArtikel 1\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                  Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n1. Nach§ 129 wird folgender§ 129 a eingefügt:\n(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete\n,,§ 129 a                         Vereinigung zu gründen, ist strafbar.\nBildung terroristischer Vereinigungen                   (4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren                   Schuld gering und deren Mitwirkung von unter-\nZwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet                 geordneter Bedeutung ist, in den Fällen des Ab-\nsind,                                                        satzes 3 von Strafe absehen oder in den Fällen\ndes Absatzes 1 die Strafe nach seinem Ermessen\n1. Mord, Totschlag oder Völkermord(§§ 211, 212,\n220 a),                                                  (§ 49 Abs. 2) mildern.\n2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in                 (5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.\nden Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder                (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens\n3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der            sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,\n§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1,          öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit,\ndes§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder          Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ab-\ndes§ 324                                                 erkennen (§ 45 Abs. 2).","2182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(7) In den Fällen der Absätze 1 und· 2 kann das                sich nicht auf freiem Fuß befinden. Ein Vertei-\nGericht Führungsaufsidlt anordnen (§ 68 Abs. 1                    diger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen wor-\nNr. 2).\"                                                          den ist, kann in anderen Verfahren, die eine\nStraftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches\n2. § 138 wird wie folgt geändert:                                    zum Gegenstand haben und die im Zeitpunkt\nder Ausschließung bereits eingeleitet worden\na) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                          sind, Beschuldigte, die sich nidlt auf freiem\n,, (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vor-              Fuß befinden, nicht verteidigen. Absatz 4 gilt\nhaben oder der Ausführung einer Straftat nach                 entsprechend.\"\n§ 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung\nnoch abgewendet werden kann, glaubhaft er-           3. § 138 c wird wie folgt geändert:\nfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüg-\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nlich Anzeige zu erstatten.\"\n,,Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm                   scheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage\nwerden die Worte „dem verbrecherischen Vor-                  bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verf ah-\nhaben\" durch die Worte „dem Vorhaben oder                    rens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das\nder Ausführung der rechtswidrigen Tat\" er-                    Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der\nsetzt.                                                       Staatsanwaltschaft.\"\n3. § 139 wird wie folgt geändert:                              b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten\n„Vor Erhebung der öffentlichen Klage\" die\nIn Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um einen                    Worte „und nach rechtskräftigem Abschluß\nMord oder Totschlag(§§ 211,212) oder einen Völ-                   des Verfahrens\" eingefügt.\nkermord in den Fällen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1\nhandelt\" durch die Worte „um                                c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nfügt:\n1. einen Mord oder Totschlag(§§ 211,212),\n,,(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem\n2. 8inen Völkermord in den Fällen des § 220 a                     Entschluß oder auf Veranlassung des Beschul-\nAbs. 1 Nr. 1 oder                                             digten von der Mitwirkung in einem Verfah-\n3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a                    ren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag\nAbs. 1),                                                      auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die\neine Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1) oder                       Sache dem zur Entscheidung zuständigen Ge-\nricht vorgelegt worden ist, so kann dieses Ge-\neinen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c\nricht das Ausschließungsverf ahren weiterfüh-\nAbs. 1)\nren mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mit-\ndurch eine terroristische Vereinigung (§ 129 a)               wirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in\nhandelt\" ersetzt.                                                 dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung\nder Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138 a,\n138 b, 138 d der Ausschließung gleich.\"\nArtikel 2                           d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nÄnderung der Strafprozeßordnung\n4. § 148 erhält folgende Fassung:\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n,,§ 148\n1. In § 112 Abs. 3 werden die Worte „eines Verbre-                 (1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich\nchens nach den §§ 211\" durch die Worte „einer               nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und\nStraftat nach § 129 a Abs. 1 oder nach den§§ 211\"           mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestat-\nersetzt.                                                    tet.\n(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf\n2. § 138 a wird wie folgt geändert:                            freiE:!m Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung\neine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches,\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                         so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände\nb) Nach Absatz 3 werden folgende neue Ab-                   zurückzuweisen, sofern sich der Absender oder\nsätze 4 und 5 eingefügt:                               derjenige, der sie unmittelbar übergeben will,\nnicht damit einverstanden erklärt, daß sie zu-\n,, (4) Solange ein Verteidiger nach Absatz 1         nächst einem Richter vorgelegt werden.\"\noder 2 ausgeschlossen ist, kann er den Be-\nschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß be-       5. Nadl § 148 wird folgender§ 148 a eingefügt:\nfindet, auch in einem anderen gesetzlich ge-\nordneten Verfahren nicht verteidigen.                                           ,,§ 148 a\n(5) Ein Verteidiger, der nach Absatz 1 aus-           (1) Für die Durchführung von Uberwachungs-\ngeschlossen worden ist, kann in demselben               maßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei\nVerfahren auch andere Beschuldigte nicht                dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die\nverteidigen; das gleiche gilt für einen Vertei-         Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138\ndiger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen wor-            des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schrift-\nden ist, hinsichtlich der Beschuldigten, die            stücke oder andere Gegenstände, aus denen sich","Nr. 102 -- Tc.1g der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976                          2183\ndie Verptlichtun9 zur Anzeige ergibt, vorläufig              2. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nin Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über                  ,,Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150,\ndie Beschlagnahme bleiben unberührt.                            161 a) verhängt worden, so ruht die Mitglied-\n(2) Der Richter, der mit Uberwachungsmaßnah-                 schaft für dessen Dauer.    11\nmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Un-\ntersuchung weder befaßt sein noch befaßt wer-                3. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei\nder Uberwachung erlangt, Verschwiegenheit zu                    a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nbewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt un-                      „4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten\nberührt.\"                                                                 als Vertreter und Beistand für die Dauer\nvon einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig\n6. In § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 1 und § 153 e Abs. 1                       zu werden,\".\nwird jeweils die Verweisung ,,§ 120 Abs. 1 Nr. 2                b) Die jetzige Nummer 4 wird Nummer 5.\nbis 6\" durch die Verweisung ,,§ 120 Abs. 1 Nr. 2\nbis 7\" ersetzt.                                              4. Nach § 114 wird folgender § 114 a eingefügt:\nArtikel 3                                                      ,,§ 114 a\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                              Wirkungen des Vertretungsverbots,\nZuwiderhandlungen\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                                 (1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertre-\ntungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist,\n1. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-                    als Vertreter und Beistand in Person oder im\ngefügt:                                                     schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor\nBehörden, vor einem Schiedsgericht oder gegen-\n,,6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Ver-               über anderen Personen tätig werden oder Voll-\neinigungsverbot des § 129 a des Strafge-            machten oder Untervollmachten erteilen. Er darf\nsetzbuches, 11\n•\njedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten\nb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden                        und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen,\nNummern 7 und 8.                                            soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte ge-\nboten fat.\n2. § 142 a wird wie folgt geändert:                                     (2) Die Wirksamkeit von ,..Rechtshandlungen\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                  des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungs-\n,, Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Be-           verbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechts-\namten der Staatsanwaltschaft eines Landes                   handlungen, die ihm gegenüber vorgenommen\nund der Generalbundesanwalt sich nicht dar-                 werden.\nüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung                       (3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn er-\nzu übernehmen hat, so entscheidet der Gene-                 gangenen Vertretungsverbot wissentlich zu-\nralbundesanwalt.\"                                           widerhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Er\" durch die                     ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer\nWorte „Der Generalbundesanwalt\" ersetzt.                    Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maß-\nnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Be-\nhörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen\neinem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zu-\nArtikel 4\nrückweisen.\"\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August                  5. § 115 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert                    „Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die\ndurch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (Bun-                    nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4\ndesgesetzbl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:                   oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren.\"\n1. § 66 wird wie folgt geändert:\n6. § 115 b Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4\n,,2. gegen den ein ehrengerichtliches Ver-\noder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe\nfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder\noder Maßnahme nicht entgegen.\"\nVertretungsverbot (§§ 150, 161 a) ver-\nhängt worden ist;  11\n•\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                       7. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,4. gegen den im ehrengerichtlichen Verfah-              ,, (1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes\nren in den letzten fünf Jahren ein Ver-            ist die Revision an den Bundesgerichtshof zu-\nweis oder eine Geldbuße oder in den letz-           lässig,\nten zehn Jahren ein Vertretungsverbot               1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß\n( § 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt worden ist.\"              § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;","2184                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem             11. Nach§ 161 wird folgender§ 161 a eingefügt:\nAntrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine\nII§ 161 a\nMaßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5\nerkannt hat;                                            Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot\n3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Urteil                     (1) Sind dringende Gründe für die Annahme\nzugelassen hat.\"                                        vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf\neine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 er-\nkannt werden wird, so kann gegen ihn durch\n8. Die Uberschrift des Fünften Abschnitts des Sie-            ·· Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten\nbenten Teils wird wie folgt gefaßt:                           Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig\nzu werden, angeordnet werden.\n„Das Berufs- und Vertretungsverbot\nals vorläufige Maßnahme\".                           (2) § 150 Abs. 2, 3, §§ 151 bis 154, § 155 Abs. 1,\n3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzu-\nwenden.\"\n9. § 155 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n12. § 204 wird wie folgt geändert:\n,, (3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertre-\n1 tungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung\nnicht als Vertreter und Beistand in Person oder                      ,,Nr. 4\" durch die Bezeichnung „Nr. 5\" er-\nim schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor                      setzt.\nBehörden, vor einem Schiedsgericht oder gegen-                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nüber anderen Personen tätig werden oder Voll-                          ,, (5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand\nmachten oder Untervollmachten erteilen.\"                             auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu wer-\nden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechts-\n10. Nach § 159 werden die folgenden §§ 159 a und                          kraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist\n159 b eingefügt:                                                     wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161 a\nangeordneten vorläufigen Verbots einge-\n,,§ 159 a                                   rechnet.\"\nDreimonatsfrist\n(1) Solange das ehrengerichtliche Verfahren                                      Artikel 5\nnoch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder                      Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nVertretungsverbot über drei Monate hinaus nur\naufrechterhalten werden, wenn die besondere                Das Strafvollzugsgesetz wird wie folgt geändert:\nSchwierigkeit oder der besondere Umfang der\nErmittlungen oder ein anderer wichtiger Grund           1. § 26 wird um folgenden Satz ergänzt:\ndie Einleitung des ehrengerichtlichen Verfah-               ,, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.\"\nrens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des\nVerbotes rechtfertigt.                                  2. § 27 Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt:\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Ver-          ,, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.\"\nbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben,\nwenn der Ehrengerichtshof nicht dessen Fort-            3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:\ndauer anordnet.\n,,Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straf-\n(3) Werden die Akten dem Ehrengerichtshof              tat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde,\nvor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist               gelten § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßord-\nvorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen            nung entsprechend. Dies gilt auch, wenn gegen\nEntscheidung.                                               einen Strafgefangenen ·im Anschluß an die dem\nVollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende\n§ 159 b                           Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer\nPrüfung der Fortdauer des Verbotes               Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zu\nvollstrecken ist.\"\n(1) In den Fällen des § 159 a legt das Ehren-\ngericht die Akten durch Vermittlung der Staats-        4. Dem§ 122 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nanwaltschaft dem Ehrengerichtshof zur Entschei-\ndung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes                   ,, (2) § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung\nfür erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft           sind anzuwenden.\"\nes beantragt.\n(2) Vor der Entscheidung des Ehrengerichts-                                     Artikel 6\nhofes ist der Rechtsanwalt zu hören.                                            Ubergangsregelung\n(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes           (1) § 138 a Abs. 5 Satz 2 und 3 und§ 148 Abs. 2 der\nmuß jeweils spätestens nach drei Monaten von            Strafprozeßordnung in der Fassung von Artikel 2\ndem Ehrengerichtshof wiederholt werden, so-             dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn ge-\nlange das ehrengerichtliche Verfahren noch              gen einen Beschuldigten zum Zeitpunkt des Inkraft-\nnicht eingeleitet ist.\"                                tretens dieses Gesetzes ein Strafverfahren wegen","Nr. 102    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 197,6                      2185\ndes Verdachts d(!r Bildung krimineller Vereinigun-          § 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder des\ngen (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden        § 324\nist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerich-\nzu begehen.\ntet sind,\n1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,           (3) Die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit\n220 a),                                              durcb Artikel 3 Nr. 1 gilt für gerichtlich anhängige\n2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den      Strafsachen nur dann, wenn bei Inkrafttreten dieses\nFällen des § 239 a oder des § 239 b oder             Gesetzes das Hauptverfahren noch nicht eröffnet\noder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-\n3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der        rens noch nicht zugelassen ist. Das Revisionsgericht\n§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1. des § 311 Abs. 1, des  verweist jedoch im Falle des § 354 Abs. 2 der Straf-\n§ 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des    prozeßordnung die Sache auch dann an das Ober-\n§ 324                                                landesgericht zurück, wenn im ersten Rechtszug das\nzu begehen.                                              Landgericht entschieden hat.\n(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugs-\ngesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Ver-                              Artikel 7\nurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen\n(§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurtei-                         Berlin-Klausel\nlung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkraft-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntreten des § 129 a des Strafgesetzbuches begangen        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nworden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,\n1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,\n220 a),                                                                     Artikel 8\n2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den                           Inkrafttreten\nFällen des § 239 a oder des § 239 b oder               Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-\n3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der        dung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs.' 2 treten\n§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des  jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}