{"id":"bgbl1-1976-100-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":100,"date":"1976-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/100#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-100-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_100.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte","law_date":"1976-08-10T00:00:00Z","page":2128,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2128                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte\nVom 10. August 1976\nAuf Grund des § l O Abs. 7 des Verkehrssicher-                                  §3\nstellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                     Anmeldung von Verkehrsleistungen\nmachung vom B. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S.\n1082), geändert durch Artikel 287 Nr. 81 des Ein-          (1) Die Eisenbahnen können für bestimmte Arten\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März         von Verkehrsleistungen nach § 1 eine besondere\n1974 (Bundesgesel:zbl. I S. 469), wird mit Zustimmung    Anmeldung fordern. Die Anmeldefristen für an-\ndes Bundesrates verordnet:                               meldepflichtige Verkehrsleistungen vereinbaren die\nEisenbahnen mit den Streitkräften.\n§ 1                             (2) Die Streitkräfte teilen den Eisenbahnen unab-\nhängig von den nach Abs,atz 1 vereinbarten Anmel-\nUmfang der Leistungspflicht                defristen größere Leistungsanforderungen, insbeson-\n(1) Die Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen      dere für Manöver, möglichst frühzeitig mit.\nfür die Streitkräfte nach § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 des\nVerkehrssicherstellungsgesetzes im Rahmen ihres                                    §4\nLeistungsangebotes.\nVorrang\n(2) Die Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen        (1) Verkehrsleistungen im Sinne des§ 1 haben die\nfür die Streitkräfte über Absatz 1 hinaus bis zur        Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln,\nGrenze ihrer Leistungsfähigkeit, wenn und soweit         wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Der\ndie Streitkräfte dies                                    Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister\n1. zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zu-        der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Vor-\nstimmung des Bundesministers für Verkehr oder        aussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des\n2. im Spannungs- oder im Verteidigungsf all (Artikel     Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maß-\n80 a und Artikel 115 a des CrundrJesetzes)           nahmen sich die Forderungen erstrecken können.\nfordern.                                                   (2) Soweit die Eisenbahnen in der Lage sind, ihre\nBetriebsstellen rechtzeitig und ausreichend zu be-\n(3) Fordern die Streitkri:ifte Verkehrsleistungen     setzen, können die Streitkräfte fordern, daß Ver-\nnach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder          kehrsleistungen im Sinne des Absatzes 1 auch an\nBeschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht          Sonn- und Feiertagen, außerhalb der festgesetzten\nwerden können, hat der Bundesminister für Verkehr        Dienstzeiten oder auf einer Strecke zu einer Zeit\noder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteili-        durchgeführt werden, während der der Betrieb vor-\ngung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und    übergehend ruht.\nmilitärischen Interessen im Sinne des § 16 des Ver-\n§5\nkehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. Soweit\ndanach Einschränkungen oder Beschränkungen des                        Ermessenseinschränkungen\nöffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für          (1) Abweichend von § 3 Abs. 3 der Eisenbahn-\ndie Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die         Verkehrsordnung haben die Eisenbahnen auf Ver-\nihnen entgegenstehenden Betriebs- und Beförde-           langen der Streitkräfte Verkehrsleistungen durch\nrungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen      Sonderzüge zu erbringen.\nVerkehr.\n(2) Abweichend von§ 3 Abs. 1 und§ 54 der Eisen-\n§2                            bahn-Verkehrsordnung sind Sendungen mit Lade-\nmaßüberschreitung und Schwerlasttransporte für die\nAnzuwendende Vorschriften\nStreitkräfte von den Eisenbahnen zu befördern,\n(1) Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die       wenn die technischen und betrieblichen Möglichkei-\nStreitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein gel-     ten die Beförderung zulassen.\ntenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch die-\n(3) Abweichend von § 66 Abs. 4 der Eisenbahn-\nse Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des\nVerkehrsordnung haben die Eisenbahnen die Be-\nVerkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständi-\ngleitung einer Sendung durch Angehörige oder Be-\ngen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zu-\nauftragte der Streitkräfte zuzulassen.\ngelassen wird.\n(2) Verkehrsleistungen nach § 1 sind nach dem\n§ 6\nDeutschen Eisenbahn-Militärtarif (DEMT) abzugelten.\nFür die Abgeltung von Leistungen, die im Deutschen               Besondere Vorschriften für den Betrieb\nEisenbahn-Militärtarif nicht vorgesehen sind, gelten        (1) Für Verkehrsleistungen für die Streitkräfte\ndie besonderen Vereinbarungen zwischen den Eisen-        nach § 1 stellen die Eisenbahnen den Fahrplan auf\nbahnen und den Streitkräften.                            und legen den Beförderungsweg fest. Dem Verlan-","Nr. 100 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1976                          2129\ngen der Streitkrlifte, einen bestimmten Beförderungs-          (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und\nweg einzuhalten, ist zu entsprechen, wenn militäri-         Ordnung im Gebiet der Bahnanlagen im Zusammen-\nsche Belange es erfordern.                                  hang mit Verkehrsleistungen für die Streitkräfte\nunterstützen sich Bahnpolizei und Streitkräfte ge-\n(2) Können Forderungen der Streitkräfte von den\ngenseitig. Art und Umfang der Unterstützung wer-\nEisenbahnen nicht gleichzeitig erfüllt werden, haben\nden zwischen dem Bundesminister für Verkehr und\ndie Streitkräfte die Reihenfolge zu bestimmen, in der\ndem Bundesminister der Verteidigung vereinbart.\ndie Verkehrsleistungen erbracht werden sollen.\n(3) Bei Sonderzügen haben die Eisenbahnen den                                        §9\nStreitkräften Abweichungen von dem vorgesehenen                 Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte\nBeförderungsweg sowie auf Verlangen der Streit-\nkräfte Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte            Abweichend von § 5 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 36\nMindestdauer überschreiten, mitzuteilen.                    Abs. 7, § 80 Abs. 8 und 9 sowie § 87 Abs. 4 der\nEisenbahn-Verkehrsordnung dürfen Gegenstände,\n(4) Das Ein- und Aussteigen sowie das Ein- und            die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, weder\nAusladen auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorge-            verkauft noch versteigert werden. Für die Ausliefe-\nsehen sind, ist zulässig, wenn zwischen den Eisen-          rung der Gegenstände an eine Dienststelle der\nbahnen und den Streitkräften die dafür notwendigen          Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen\nMaßnahmen vereinbart worden sind.                           zwischen den Eisenbahnen und den Streitkräften.\n(5) Halten die Streitkräfte einen besonderen\nSchutz ihrer Güter für notwendig, stellen sie das                                     § 10\nhierfür erforde•rliche Personal. Verpflichtungen der                           Schadensausgleich\nStreitkräfte, auf Grund der in § 2 genannten Vor-\n(1) Schäden, die dadurch entstehen, daß\nschriften oder besonderer Vereinbarungen Begleiter\noder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.                  1. bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für\ndie Streitkräfte von den für den öffentlichen Ver-\nkehr geltenden Vorschriften nach den Vorschrif-\n§ 7                                  ten dieser Verordnung oder auf Grund einer\nDuldungspflicht der Eisenbahnen                      Genehmigung nach § 10 Abs. 6 des Verkehrs-\nsicherstellungsgesetzes abgewichen wird oder\n(1) Die Eisenbahnen haben zu dulden, daß die\n2. Angehörige der Streitkräfte Bahnanlagen nach\nAngehörigen der Streitkräfte Bahnanlagen, die nicht\n§ 7 betreten oder benutzen,\ndem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, betreten\noder benutzen, soweit dies für die Inanspruchnahme          werden im Verhältnis zwischen den Streitkräften\nder Verkehrsleistungen notwendig ist.                       und den Eisenbahnen von den Streitkräften getra-\ngen.\n(2) Soweit die Streitkräfte nach dieser Verord-\n(2) Hat ein Verschulden einer Eisenbahn oder\nnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen Ordnungs-,\nWach- und Sicherungskräfte einsetzen können,                ihrer Bediensteten bei der Entstehung des Schadens\nmitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetz-\nhaben die Eisenbahnen den Einsatz sowie das damit\nbuches entsprechend.\nverbundene Betreten oder Benutzen der Bahnan-\nlagen zu dulden.                                               (3) Die Eisenbahnen unterrichten die Streitkräfte\nüber Schadensersatzansprüche Dritter in Schadens-\n§ 8\nfällen, in denen ein Schadensausgleich nach Absatz\nSicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen               1 in Betracht kommt.\n(1) Die Angehörigen der Streitkräfte unterliegen                                   § 11\nwährend des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Bahn-                       Zuständigkeiten der Streitkräfte\nanlagen den bahnpolizeilichen Bestimmungen und                 Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt,\nden von den Eisenbahnen erlassenen sonstigen Vor-           welche Stellen der Streitkräfte die ihnen nach die-\nschriften über die Sicherheit und Ordnung auf dem           ser Verordnung obliegenden Zuständigkeiten wahr-\nGebiet der Bahnanlagen. Sie können im Einzelfall            nehmen.\nvon den Bestimmungen und Vorschriften nach Satz 1\n§ 12\nabweichen, wenn und soweit dies unumgänglich ist,\num rechtswidrige Angriffe auf Eisenbahn-Militär-                                  Inkrafttreten\ntransporte abzuwehren. Die Sicherheit des Eisen-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbahnbetriebes ist dabei zu berücksichtigen.                 kündung in Kraft.\nBonn, den 10. August 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nSchmidt"]}