{"id":"bgbl1-1976-100-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":100,"date":"1976-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/100#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-100-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_100.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Handwerkszählung 1977 (Handwerkszählungsgesetz 1977)","law_date":"1976-08-10T00:00:00Z","page":2125,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2125\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1976                    Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1976                                                                          Nr.100\nTag                                            Inhalt                                                                               Seite\n10.8. 76  Gesetz über die Handwerkszählung 1977 (Handwerkszählungsgesetz 1977)                                                        2125\n10. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2127\n2300-1\n10. 8. 76  Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . .                         2128\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2130\nGesetz\nüber die Handwerkszählung 1977\n(Handwerkszählungsgesetz 1977)\nVom 10. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             Vorschriften des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch\n§ 1                             das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), auch für\nIm Jahre 1977 wird eine Handwerkszählung als            Personen, denen von diesem Gesetz erfaßte Einzel-\nBundesstatistik durchgeführt.                              angaben zugeleitet werden.\n§ 2\n§ 4\nAuskunftspflichtig sind die in die Handwerks-\nrolle eingetragenen natürlichen und juristischen              Bei allen Handwerksunternehmen werden fol-\nPersonen und Personengesellschaften.                       gende Sachverhalte erfaßt:\n1. die Rechtsform,\n§ 3                             2. die Art der ausgeübten Tätigkeiten,\n(1) Die Handwerkskammern stellen den für die            3. die tätigen Personen im Jahre 1976 und 1977,\nDurchführung der Zählung zuständigen Landesbe-\nhörden die Anschriften der nach § 2 auskunftspflich-       4. die Löhne, Gehälter und Sozialaufwendungen im\ntigen Personen und Personengesellschaften auf An-             Kalenderjahr 1976,\nforderung zur Verfügung.                                   5. der Umsatz in seiner Zusammensetzung und die\n(2) Soweit bei der Durchführung der Zählung                Absatzrichtung im Kalenderjahr 1976,\nHandwerkskammern und Kreishandwerkerschaften               6. die Zweigniederlassungen und deren tätige Per-\nzur Mitwirkung herangezogen werden, gelten die                sonen.","2126                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 5                           Bundes- und Landesbehörde ohne Nennung des\nAußer den nach § 4 zu erhebenden Sachverhalten      Namens und der Anschrift der erfaßten Auskunfts-\npflichtigen ist zugelassen.\nwerden Angaben zur Kennzeichnung von Hand-\nwerksunternehmen und -betrieben erhoben, soweit                                  § 7\nsie zur Beurteilung der Auskunftspflicht und für die\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nZuordnung erforderlich sind.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 6\nDie Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12                                  § 8\nAbs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzwecke an die für die Wirtschaft zuständige oberste   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}