{"id":"bgbl1-1976-10-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":10,"date":"1976-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/10#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_10.pdf#page=27","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (Graduiertenförderungsverordnung - GFV)","law_date":"1976-01-22T00:00:00Z","page":211,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Nr. 10        Tiltl der Aus9c1be: Bonn, den 29. Januar ]976                                         211\n2. des Anteils der Pörd,,; unD HHH'rhdlb der RegeJ-                                              § 15\nlörderungsd,rner (§ 8 Abs. 1) und des Antr:ils df~r                                Ube1gangsvorschrfü\nFörderung in hcsondcJTn Piillen (§ 8 Abs. 2) an\nden Ausgubcn,                                                   Für Stipendien, die vor dem L Januar 1976 ge-\nwährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilli-\n3. der Summe der Aus!Jalwn                                       gungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum\n31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.\na) für Grundstipendien,\nb) für FamiJienzuschJi:ige,                                                                   § 16\nc) für die Förderung von l\\usl<.1ndsdufcnlhaHen 1                                       Berlin-Klausel\nd) für Sachkoslcn nnd Reis<~koslcn im ]nfond,                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 19.52\n4. die bei der BcernJigunfJ der Förderung erreichte              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nFörderungsdauer sowie Zühl und Erqebnisse der                verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nDoktorprufunq<)n.                                            sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 14 a\nDar lehensverw aUung                                                           § 17 *)\nDie nach diesem Gesetz !Jelcisleien Darlehen wer-\nlnkraittreten\nden durch das BundesvPrwilll unqsam I verwaltet                    Djeses Gesetz trHt am Tage nach der Verkün-·\nund eingezogen.                                                 dung in Kraft.\n•) Die Vorschrift betrifft das Jnkra.Htreten des Gesetzes in der lH·\nsprünglichen Fassung vom 2. September 1971. Der Zeitpunkt des\nJnkrafttretens der späteren ?inderungen ergibt sich aus den in d0r\nvo:rnngestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nilfüe:r die Durchführung der Graduiertenförderung\nfGradui.ertenförderungsverordnung - GFV)\nVom 22. Januar 1976\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Durchfüh-\nnllfl!J der Graduiertenförderung vom 22. Dezember\n1197.\"> (Bundcsgesetzbl. 1976 I S. 4) wird nachstehend\ndc:r Wortlaut der Graduiertenförderungsverordnung\nvom ]. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1751)\nun icr ßPrücksichtigung der Ersten Verordnung zur\n/\\nderunq der Verordnung über die Durchführung\nd<>r Crnduiert.enfördenmg (1. GFAndV) bekanntge-\nmilchL\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 12\ndes Gesetzes über die Förderung des wissenschaft-\n1\nlichen Nachwuchse s an den Hochschulen vom 2. Sep-\n!ember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) und des Ar-\n!i k e I s 19 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der\nl ltiushaltsstruktur vom 18. Dezember 197.5 (Bundes-\n«JPSt'll'.bl. J S. 3091) erh1ssen worden.\nBonn, den 2.2:. Januar 1976\nDPr Bundesminister\nfii:r Bild11nq und Wissenschaft\nll<:lrriui Rnhde","212                                  ßu11desgesetzblatL Jahrgang 1976., TeH I\nVerordnung\nüber die Durchführung der Graduiertenförderung\n(Graduiertenförderungsverordnung - GFV)\nl. AbschniU                           (4) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für\nUnterkunft und Verpflegung können für die ersten\nUmcang und Dauer der [~fü'derrmu.g\n14 Tage der Reise bis zu 24 Deutsche Mark täglich\nund vom fünfz.ehnten Tag der Reise an bis zu '7,50\n§ l                           Deutsche Mark täglich, jedoch nicht über den neun-\nHöhe des Grundstipendiums                    zigsten Tag der Reise hinaus gewährt werden. Im\nletzteren FaH kann für verheiratete Stipendiaten für\nDas GrundstipPndium hdrL!igt 800 Deutsche Mark\njeden Reisetag ein um 5 Deutsche Mark erhöhter\nmonatlich.\nVerheiratetenzuschlag gewährt werden.\n§ 2\n(5) Sachkosten und Fahrkosten sind nachzuwei-\nFamilienzuschlag\nsen, sow,eit für sie kein Pauschbetrag gewährt wird.\nDer Stipenditlt erhctlt auf Antrag zu dem Grund-\nstipendium einen Familienzuschlag von 200 Deut-                                      § 4\nsche Mark monaUich., wenn\nFörrdenmg von AuslandsaufenthaUen\n1. der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ei.n\nKind zu versorgen haben und der Ehegatte nicht           (1) Zuschläge können., soweit sich aus den nach-\nerwerbstätig ist, oder                                folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes er-\n2. der Stipendiat als Alleinstehender rnindestens ein     gibt, nach Maßgabe des § 3 auch für die Kosten von\nKind zu versorfJen hat, oder                          Reisen ins Ausland und innerhalb des Auslandes ge-\n3. sein EhegaU.e nicht enverbstäti9 ist und nicht         währt werden, Abweichungen von § 3 Abs, 3 Satz 1\ndeshalb Leistunge11 aus öff enUkhen Kassen er-        sind zulässig, sofern die Benutzung der dort bezeich-\nhält.                                                 neten Beförderungsmittel nicht zumutbar ist Kosten„\ndie durch die Benutzung wissenschaftlicher Einrich-\nErhalten beide Ehegallen Stipendien nach dem Ge-          tungen im Ausland entstehen, können ersetzt wer-\nsetz oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein        den,\nStipendium nüch Vorschriften., deren Zielsetzung\nder des Gesetzes entspricht. so ,vird der Famihen-           (2) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für\nZltschlag nicht gewährt.                                  Unterkunft und Verpflegung können bei Reisen,\nauch soweit ihre Dauer 3 Monate überschreitet„\n§ 3                           Auslandszulagen nach Maßgabe der folgenden Vor-\nZuschläge für Sctchkosten und Reisekosten          schriften gewährt werden.\nim Inland                           (3) Die Aufenthaltsorte ,;,.,,~erden Zonen zugeteilt.\n(1) Für S<lchkosten, mit Ausnalm1e von Druck-          Maßgebend ist die auf Grund des § 25 des Bundes-\nkosten, sowie für Reisekosten ün lnland., deren Auf-      besoldungsg,esetzes vorgenommene Zuteilung der\nwendung für die Durchführung des wissenschaft-            ausländischen Dienstorte. Ist der Aufenthaltsort des\nlichen Vorhabens notwendig und deren Deckung              Stipendiaten hiernach nicht zugeteilt, so wird die\ndem Stipendialen nicht zuzumuten ist, können Zu-          Zone zugrunde gelegt, die für den Ort des Aufent-\nschläge gewährt \\verde11. Sie sollen insgesamt 2 000      haltslandes vorgesehen ist, der der niedrigsten Zone\nDeutsche Mark wi:ihrend der Regelförderungsdauer          zugeteilt ist.\nnicht überschreiten.                                         (4) Auslandszulagen können bis zur Höhe der fol-\n(2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte        genden Tagessätze gewährt \\'\\'erden:\nAufwendungen für Verpflegung un<l Unterkunft. So-\nweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen                              1. bis 14.    15. bis 30.     ab 31.\nZone\nnicht etwas anderes ergibt, sind diese Kosten nach                        Reisetag       Reisetag      Reisetag\ndem für die jeweilige Hochschule gellenden Reise-\nkostenrecht des Landes zu berechnen.                                     Beträge in Deutscher Mark\n(3) Als Fahrkosten werden für Strecken, die rnit\nregelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu-           [                   24           18              8\nrückgelegt werden können, nur die Kosten der bil-         n                   30           22„50          12\nligsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse        m                   40           30             15\ndes wirtschaftlichsten, regelmäßig verkehrenden           IV                  50           37,,50         18\nBeförderungsmittels berücksichtigt. Fahrkosten kön-\nV--VH               160          45            20\nnen nur für eine Hin- und Rückfahrt gewährt \\Ver-\nden, es sei denn,, daß ein wichtiger Grund für wei-       VIII-X              60           45            22\ntere Fahrten nachgewiesen wird. Zu den Fahrkosten\nrechnen nicht die Aufwendun,9en für die üblichen             (5) Vom einunddreißigsten Reisetag an können\nFahrten zwischen der Wohnung und der Hochschule           zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden das\nbzw. der ArbeHsslätte, an der der Stipendiat sein         Grundstipendium und die Auslandszulage um den\nwisseJnSchaflliclws Vorhüben durchführt                   Vomhundertsatz erhöht werden, um den die Bezüge","i'•Jr. n     Td!l! der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar ] 976                        213\nvon Anuehörn~Jcn rks dHs 1.r,i)l!1i\\JCn Dir,n:c,les bei Aus-      giH entsprechend für die ErmittJung des Jahres-\nhrndsm11!enlhill I cn c1 höhl         wc rdcn O<aufäraHaus-        arbeits]ohns des Stipendiaten. Die Berechnung gilt\ngJeich).                                                           vorbehaHhch einer Anderung nach Absatz 5 für den\ngesamten Förderungszeitraum.\n(6) Die Zoncnz.u leid u nu du 1\\ ulcnthaHsorte und\nder Kaufkrafl.ausuloich Jithlc:n si<h nach den F'est-                (5) Veränderungen der Einkommensverhältnisse\nsetzunuen, die .:,m ] . JiHHld rr des jcv,;c•1li{Jen Jahres       sülld zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung\ngeHcn. Spi:.if.crc Andcrun~Jcn binnen mu berückskh-               oder Verminderung des monatlichen Stipendiums\nti9t wnden, W(•nn sie 1u eirwr I:rhöhunu oder Ver-                um mehr a]s ] 00 Deutsche Mark führen würden.\nmindcnmg des CnuHbhJicndiurns sowie der Aus-                      Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist in diesem Fall\nLrndszulaq<: nnd drs K,n1 ik ril i l.d us~jleichs urn ]DS-        für die Berechnung des monatHchen Stipendiums\nilf~;;ind mehr als 'L.0 vorn t llurHlcll hdnt•n wihden.           der zvJöHte TeH des Einkommens im Kalenderjahr\nmaßgebend, in dem die Verändernngen wirksam\nIl 5                              1 werden. Dabei ist zu unterstellen, daß die Verände-\nnrngen mH Beginn des Kalenderjahres eingetreten\nEinkommen des Stipendiaten                         sind. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des\nund seines EhegaHen                            Monats an zu zah]en, in dem die Veränderungen\n11) Dc1s fünkommen drs Stipendiaten wüd auf das               'Wirksam werden; das verminderte Stipendium ist\nStipr:ndium angcrechncl. Das Einkommen seines                     vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den\nEhegatten vvird zu z,Nei DriHcln des Betrages ange-               Monat folgt, in den1 die Veränderungen wirksam\nrechnet, um den es ] 2 000 Deutsche Mark im Jahr                  gevvorden sind.\nübersteigt.                                                                                  § 6\n(2) Ist der Slipendidt odPr sein Ehe9atte nicht zur                           Anrechm.mgsfreie Beträge\nEinkommensteuer zu veranlc1gcn, so errechnet skh                     0) Vom fankommen des Stipendiaten und seines\ndas Einkommen im S]nne des Absatzes 1 in der                      Ehegatten wird die Einkommensteuer abgezogen,\nWeise, daß vom Jahn!sartwi!slohn (§ 38 a des fün-                 die auf das nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 anzurech-\nkommensteuergcsclzcs ] 975) zur Ab9eltung von                     nende Einkommen entfällt . Dabei ist bei verheira•-\nWerbungskosten (§ 9 des Einkormnens!cm?rnesetzes                  teten Stipendiaten, die von ihrem Ehegatten nicht\nJ975), Sonderausgc1hcn l§t rn und 10 b dPs Einkom-                dauernd getrennt leben, die Einkomrnensteuer-\nmensl.eucr9csetzcr; 1975), t11dkrgewöhnlichen Be-                 Splittingta belle zugrunde zu legen und der so er-\nfostungen (§§ :n, :n d und :n b des !Jinkommcnsleuer-             mittelte Betrag im Verhältnis der Einkünfte auf die\ngcset.zcs 1975), des \\Vc>ihniHhlsfreibetrages (§ 19               Ehegatten aufzute]len. In aUen anderen Fällen ist\nAbs. 3 des EinkornnH'nslc·1wrqc':,el:1cs 1975). des Ar-           die GnmdtabeHe zugrunde zu legen.\nbcHnPhmcrfrc~i lwl fi:l~J('S 1§ 19 /\\ l.'s. 4 des Einkommen-\nskncrgesclze:s 197.5) und des ;\\ Hcrscn Uaslun9sbe-                  (2) Vom Einkommen des Stipendiaten bleföen im\ntrnqes (§ 24 a des Ei!nkonnnr:11'.;l<:ue.'T!JC~,clzcs 1975)       Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei:\ndie rwchs1elwrnkn Bc:lr(i(J(' db(JCz.oqcn werden, so-             1. Honorare für Vorträge und Veröffentlichungen\nweit nicht höhere J\\111fw<'n<l1rnu0n n,,1chg<:wiesen                  bis zu 1 200 Deutsche Mark und Kapitalerträge\nwerden:                                                               bis zu 300 Deutsche Mark, soweit beide Frei-\n] . bei alleinstehcnd<:n Siipcndia!cn                                 beträge zusammen 1 200 Deutsche Mark nicht\nein Betrag von                                   3 600 DM,       überschreiten,\n2, bei Ehegatten, bei denen nur ein                               2. Vergütungen für eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 2\nEhegatte Einkommen bezieht,                                      des Gesetzes insgesamt bis zu 4 800 Deutsche\nejn Betrag von                                   6 000 DM,       Mark,\n3. bei Ehegatten, die beide Ein-                                  3. Vergütungen, die die Hochschule oder eine ihrer\nkommen beziehen, ein Betrag von                  7 200 DM,       Einrichtungen aus eigenen Mitteln für die in der\nder in der Weise auf beide Ehegatten zu verteilen                Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens\nist, daß dies zu der für den Sl.ipendiaten günstig-              hegende Forschungsleistung des Stipendiaten\nsten Stipendienberechmmg führt.                                  zahlt, bis zu 4 800 Deutsche Mark, wenn die Ver-\ngütung erforderlich ist, um den Bewerber für die\n(3) Ist der SUpendiat oder sein Ehegatte zur Ein-                 wissenschaftliche Arbeit an der Hochschule zu\nkommensteuer zu veranlagen, so gilt a]s Einkommen                     gewinnen und gewährleistet ist, daß seine Ar-\nder Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Ein-                      beitskraft nicht für förderungsfremde Zwecke in\nkommensteuergcselzes nach Abzug der Sonderaus-                        Anspruch genommen wird. Zahlt der bisherige\ngaben und der außergewöhnlichen Belastungen, so-                      Dienstherr oder Arbeitgeber des Stipendiaten\nweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.                         einen Teil der Bezüge fort, ohne seine Dienste in\n(4) Für die Berechnung des monatlichen Stipen-                    Anspruch zu nehmen, so bleiben diese bis zur\ndiums ist der zwölfte Teil des Einkommens im Ka-                      Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nlenderjahr vor Beginn der Förderung maßgebend.                        bisherigen Einkommen und dem gewährten Sti-\nAbweichend hiervon sind die Einkünfte des Stipen-                     pendium anrechnungsfrei.\ndiaten aus nichtselbslündiger Arbeit im Kalender-                                            § 1\njahr des Beginns der Förderung maßgebend. Sie\nergeben sich aus dem zwölffachen Betrag der lau-                                 Vermögen des Stipendiaten\nfenden Einkünfte aus nichtselbsUindiger Arbeit im                    (1) Hat der Stipendiat für das Kalenderjahr der\nMonat des Beginns der Förderung. Diese Vorschrift                 Antragsstellung, die der Bewilligung zugrunde liegt,","Bundesgese!.zbicdt, J<ü1r9ang 1976, Teil I\n· \\/c1111ou<'.'t,,lc11!'t ;:11 q_,1ilrichlr~11. :;o V(\\rminderl sich    Personen Bescheinigungen über deren Arbeitslohn\n·-;(~u1 mondt 11c:f tc', St 1pcnd I u in um '.!. vom Hundert          und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene steue1-\n•-;c\\f 1ws stc'ut>r p!I wh l 1qc·n V<'.rtni>9c11s.                    frelc.! Jahresbeträge auszustellen und auf Verlangen\n('.'.} Tri U. ()in(~ i\\ 11den111q dc:r Vermögensverhält-        der ffochsc:hule mit Einwilligung dieser Personen\nnisse ein,. die zu cirwr N(!UVerdnidgung oder Nach-\nülwr deren persönliche und wirtschaftliche Verhäl.t-\nvcrunldqunq 1ur VermiHJ('nstelH~r führt, so ist das\nnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden\nStipendium !,ntspn~d1cnd dPrn Betrag, für den Ver-\nvorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag\nauf Gewährung emes Stipendiums von Bedeutung\nmöqen~J,·uc'r künftiq :tt! eni richten ist, neu festzu--\nS(·•l:·1.c\\n.\nsind.\n§ 8                                                         § 10\nDun:::hföhrnng di~r Anrechnung                             Dauer der Förderung in besonderen FäUen\n(1) DN BPwPdier oder Stipc11dial teilt seine Ein-                   (1) Das zur Vorbereitung auf die Promotion ge-\nkommcnsvcrhiHtnisse sowie\\ wenn er verheiratet ist,                   währte Stipendium kann über die Regelförderungs-\ndie seirws EIH!ndtten der J Jochschule mit und zeigt                  dauer hinaus bis zu einem weiteren Jahr verlängert\niilr die in § 5 Abs. 5 lle-;:eic!ineten Veründcrungen                werden, wenn das Zwischenergebnis einen Beitrag\ni:HL Er weist dPr i iochscl1 u le diP Einkommensver-                  Nwarten läßt, der für die Entwicklung der Wisse.n-\nhd ltnissc du reit Cdw llslJp~;clieinigLmgen des Arbeit-             schaft bedeutsam ist, oder wenn infolge der not-\ngebers, durch S!cucrlw.sc!H,idP oder in anderer ge-                   wendigen Laufzeit: von Versuchen und Erhebungen\nciundc'r Form n,ich. i{,urn ein Nachweis noch nicht                   oder infolge besonders schwieriger Erschließung des\nO(Ü'r nur mit miver·hültnisrniißigem Aufwand geführt                  Arbeitsmaterials der Abschluß des Vorhabens inner„\nwcrrfon, so sind die Einkornrnensverhültnisse glaub-                  halb der Re(relfördenmgsdauer nicht möglich ge-\nhaH zu tndclien; in dirisPrn FDH wird das Stipendium                 wesen ist\nunter dem VorhPhali cü·r ,1bschließendcn Festset-\n(2) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaft-\nzung gewüJut.\nliches Vorhaben oder kann er es nicht fortsetzen, so\n(2) 1 lc1! der Bt•wp1 IH'.r od(•r Stipendiat Vermögen-          unterrichtet er das Vergabegremium unverzüglich.\nsteuer zu enlrich!.en,, !iO ieql. er der Fl:ochschule die            Das Stipendium kann bis zu sechs Wochen fortge-\nerforderlichen Nachweise vor. ln allen anderen Fäl-                   zahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krank-\nlen tciH er der l lochschu!(• mil, daß er nicht ver-                 heit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertreten-\n1nögenslcucrpflid1tiu ist und versichert ihr die Rich-                den, wichtigen Grund erforderlich geworden ist. Da-\ntigkeit seiner AnqalH'. WPnn Veränderungen seiner                    nach kann die Zahlung eines Teilbetrages des Sti-\nV0.rmö9cnsV<)rhält.niss('. gemüß § 7 Ahs. 2 zu ei.ner                pendiums für einen Zeitraum von längstens sechs\nNeufestsl'lzunq des monatlichen Stipendiums füh-                     Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermei-\nren, legt der Bewerl.H~r oder Stipendiat. seine für die              dung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das SH-\nNeuveranl,1gung oder Nc:1chvernnluuung abgegebene                    pen dium kann um den Zeitraum, in dem der Stipen-\nVermögenslcucrerklürunq vor. i\\hsal.z '! Satz 3 ist                  diat aus einem der in Satz 2 genannten Gründe an\nentsprechend dnzuwendcn.                                             der Fortsetzung der Arbeit verhindert war, verlän-\n(3) Vo11 cfor Anrechnung von Einkommen oder                     gert werden,\nVertnÖ{Jen ist im Einzelfall dbzusehen, wenn und so-\nweit sie eine unbiJ!iqc· HJrle bedeuten würde, insbe-                                      2. AbsdmiU\nsondere, wenn das Einkommen oder das Vermögen\nals Ausnicich für einen Schaden erworben worden                              Vergabe der Stipendien und Verteilung\ni~.I, der nicht Vermi>gcns:.,;chadcn ist.                                             der Förderungsmittel\n(4) Der sich aus der Berechnung nach den §§ 5\n§ 11\nbis 7 cr9chende lkl.raq i:-;I: auf volle Deutsche Mark\nuufzurunden, bleibt der ermiU.eHe SUpendienuctrag                                     Vergabe der Stipendien\nunter 50 DC:utsche Mark, so enHül!1 (drw Stipendien-                      (1) Die Stipendien werden von der .Hochschule auf\ngcwühnmg                                                             Antrag der Bewerber zentral vergeben. Die Bewer-\n§ 9                               ber haben sich bei. der Antragsstellung zu verpflich-\nAuskunUspfHchi:en                          ten, das Stipendium, ausgenommen Zuschläge für\nSach-· und Reisekosten, nach Maßgabe der für die\n(1) Die Finanzbehörden erteUen der Hochschule\nRückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzu-\nAuskünfte über die Einkommensverhältnisse des\nzahlen.\nStipendiaten und seines Ehegatten sowie über die\nVern1ögensverhdltnisse des Stipendiaten, soweit die                       (2) Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung\nDurchführung der Verordnung es erfordert.                             zu richten. Sie leitet die Anträge den zuständigen\nGremien zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme\n(2) Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet,\nder auf der Ebene der Fachbereiche bzw. Fakultäten\nder Hochschule auf Verlangen über seine persön-\ngebildeten Gremien muß erkennen lassen, in wel-\nlichen und wirtsclwft.lichcn Verhältnisse die Aus-\ncher Reihenfolge die Bewerber die Voraussetzungen\nkünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen,\nfür die Gewährung eines Stipendiums erfüllen, und\ndie zur Entscheidwiu über den Antrau auf Gewäh-\nob die für die Durchführung der Promotion oder des\nrung des Stipendiums von Bedculung sind.\nweiteren Studiums erforderlichen Arbeitsmöglich-\n(3) Die Arbeitgeber des Stipcndü-1ten und seines                keiten den Bewerbern während der Förderungsdauer\nEhegatten sind verpflichtet, auf Verlangen dieser                     zur Verfügung stehen werden. Abweichungen von","Nr. 10 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar ]976                          215\nder Stelhrn9nc1hn1c twt d](' hir die Ver~Jabe zustän-             (2) Vor jeder Entscheidung über die Verlängerung\ndiue Stelle 9egenLilwr dcrn beteiligten Gremium zu             des Stipendiums fertigt der Stipendiat einen Arbeits-\nbegründen.                                                     bericht an, aus dem sich der sachliche und zeitliche\n(3) Die an der Stipendienveruabe beteiligten Gre-\nVedauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und\nmien haben ihre Termine so kstzus.etzen,. daß einer-           Zeitplan für die Lösung der ·noch offenen Probleme\nseits über die Anträge in angemessener F·rist ent-             ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichtes kann\nschieden -i.verden kann und ,'lndererseits eine den            efoe Verlängerung des Stipendiums nicht ausge-\nZielen des Gesetzes entsprccl1ende Auswahl zwi-                sprochen ,verden.\n\":ochen den Bc1verbcrn getroffen werden kann, foHs                r/3) Abweichungen vom Arbeitsplan nach § 13 sind\nrnicht für alle qualifil'it'dcn Bnve:rbc:r Stipendien zm       darzulegen und zu begründen.\n\\/r,rfügung stehen.\n(4)  Ant.r~i9e   auf Cc\\vcihrunq ciiws     Sti1pcndiums                              § 15\nkün.ncn ·wiederholt c;cs!ellt \\V('rdcn.                                              Abschlußbericht\nVil Di<! StipC'mli1•r1  \\'I c·rde•n hm hsürnhiffenthch      0) >hich Beendignng der Förderung legt der Sti-\nil us<J r:schric lien.                                         pendiat den beteiligten Kommissionen einen Bericht\n§ 12                             über seine Arbeit während der gesamten Förde-\nrungsdauer vor und stellt darin insbesondere seine\nVerteihmg deI Fürdenm{Jsmittel\nArbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar.\nP) Die für die Vertl'llrrng zu,-,lündige SteHe be-\ns! irnmt die auf die Fc1chbC'n,iche bz,v. Faku]täten              (2) Ist ei.ne Promotion gefördert worden, so genügt\nrnUaHenden Fördcrungsrnittcl (Verteilung deI För-              ehe Mitteilung über die Einreichung der wissen-\ndcnmgsmi1.tcl). Sie kann cirn: Verteiliung auf die             schaftlichen Arbeit, sofern nicht die Hochschule\nr:achrichtungE-cn ,orncl1rncn, wenn dies erfordedkh            eine andere Bestimmung trifft. Kann der Stipendiat\nis!, um Vorhaben zu fünlcrn, die hir die Entwicklung           die wissenschaftliche Arbeit nicht einreichen, so\ndQr \\-Visscnschaft hedrutsam sincli oder um dem Be-            legt er die Gründe hierfür dar und äußert sich zum\ndarf an wissenschaftlichem '.\\\"adnvuchs in einer               beabsichtigten Fortgang der Aibeit. In diesem Fall\nFachrichtung hinn~icl1e11d Rec Irnung zu tragen.               berichtet der Stipendiat ferner bis zur Einreichung\nder wissenschaftlichen Arbeit, höchstens aber bis\n(2} Bei der Verteilung der ;v!iUe] auf einen Fach-       zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der FöI-\nbereich bzw. fakulUt oder eine Fachrichtung sind               derung, jährlich der zentralen Kommission zu einem\ndie für die Gewährung von Grundstipendien und                  von ihr festzusetzenden Termin schriftlich über den\nZuschl<lgen vor9esehcncn Bctrd,ge ölis Einheit :zu             Stand der Arbeit.\nbehandeln.\n§ 16\n(3) Die Mittel Hir die Promotionsförderung und\ndie Förderung eines ·weiteren Studiurns tnlJ Sinne des                  Aufhebung des Bewilligungsbescheides\n§ 3 des Gesetzes werden von der füich Absatz 1 zu-\nund Rückzahlung\nsli.indigen Stelh! qctrcnnt verteilt.                             Die Entscheidung nach § 7 b des Gesetzes trifft\nehe für die Vergabe zuständige SteHe nach An-\n§ 13                             hörung des Stipendiaten.\nErstnw1ige Gev-/ährung des Stipenidh11ms\n(1) Der Bewerber fügt seinem Antrag einen Ar-\nbeitsplan bei, in welchem er die Gründe für die                                        3. Abschnitt\n,vahl seines Vorhabens dmlP9t. Beuntragt der Be-                            Rüdtz.abhrng des Stipendiums\nVd-:rber die Förderung einer Promotion, so hat der\nArbeitsplan enlsprcchcnd dem Stc:rnd der Vorarbei-                                         § 17\nten auch einen Aufriß des Thernas und einen ZeH-\nDatenermittlung, Zwischenbescheid\nphm zu enthalten. Das Vorliegen der Förderungs-\nvoraussetzungen bei einem Bcv.,,~erbcr wüd anhand                 11) Die Hochschulen stellen nach Ablauf eines\nvon Gutachten geprüft, die von Z'Wei Ho(hschu]-                jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bun-\n1ehrern erstattet werden. Aut An trag des Beii,·erbers         desverwaltungsamt die für den Darlehenseinzug er-\nhat die Hochschule Gutdchter zu l)cnem1t~n.                    forderhchen Daten übeI\n(2) Bei der Auswahl der Bewerber stnd Studien-           1. die im vorausgehenden Kalenderjahr als Dar-\nund Prüfungsleistungen, Arhei.tsp!an sow±.e Gutach-                lehen ge-i.-vährten Stipendien,\nten in einem ausg(!woucncn V('rh~iHnic; heranzu-              2. die im vorausgehenden Kalenderjahr getroffenen\nziehen.                                                            Anderungen über in zurückliegenden Kalender-\n§ 14                                jahren a]s Darlehen gev.rährte Stipendien\nVerlänqenmu des Stipendiums                   auf einheitlkhen Datenblättern zur Verfügung.\n(1) ]nncrhalb dn RegclfördcrunusdcnH~r kann eine            (2) Die Hochschulen teilen nach Ablauf eines\nVcrlänqerung des Stirwndiums för cirH:>n ZeHraium             jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Stipen-\nhi s zu einem Jahr m1sqcprodH:n v.:erden, Eine Ver-\n1\n(haten die Höhe des in dem Kalenderjahr als Dar-\nlüngerung übEr die. RP(;cHördcrungsdauer Jümius               lehen gev,1ährten Stipendiums mit. Endet die Gewäh-\nsoll jevveils für einen Zcitrmim von nicht :mehr als          nmg des Stipendiums vor Ablauf eines Kalender-\ncinern ha]bcn Jdhr dt1Sq('sprociH'n wc·rd0n.                  jahres, ist der Bescheid unverzüglich zu erteilen.","Bundesu1c~sdzblatt, .JdhrgM1g i 97G, Teii [\n(:1) DiE' l locl1~;cl11dPn i1hnsenden in der Regel in-                                                                                      §  22\n!1(•rl1ctlb von zw<>i .Jahren lldch Beendigung der Ge-                                                                  Veränderungen von Ansprüchen\nw;dirn11t1 ck·s Sti1wndiums diP für den Darlehensein-\nStirbt der Stipendiat, bevor das Stipendium zu-\n:1.uq 1 rlord<•rlicl1<•n /\\klc·n dPm l)11nd<>svPrwaHungs-\n1\nrückgezahlt ist, wird gegenüber den Erben kein\nt1rn    1.\nRückzahlungsanspruch geltend gemacht. Im übrigen\n§ 18                                               richtet sich die Befugnis zum Abschluß von Ver-\ngleichen und zur Stundung, Niederschlagung U:nd\nBesdwid des nundesverwaltungsamtes\nzum Erlaß von Ansprüchen nach den §§ 58 und 59\nDds B1111d<'~iV<)l'Wi:ill.un~JSilrnl. t'.rleilt dem Stipen-                                    der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\ndial<•11 einen ßPsclwid, in dPm die liöhe des Dar-                                                   (Bundesgesetzbl. I S. l 284), geändert durch Gesetz\nl<•iH~nshdrnqes festuestelH und der Zeitpunkt des                                                    vorn 23. Dezember l 971 (Bundesgesetzbl. I S. 2133).\nnc~~1inm; dc~r IVickzahlunq des Darlehens sowie die\n1k1h(• d<·r mo11idlicl1('n RatPn fPsl.9esetzt werden.                                                                                            § 23\nMitteilungspflichten\n§ 19                                                   (l) Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Beendi-\nqung der Gewährung des Stipendiums an jeden\nR üd(:;,a hl u nush<~dingungen\nV\\/ohnungswechsel und jede Änderung des Familien-\nDiv Ruckz,ddun~JStdl.c ist am Ende eines jeden                                                namens sowie während der Dauer der Freistellung\nMorw ls l li r dc~n La:,tsch riltei nzuu twrnitzustellen                                            von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der\nodPr dUI das vom BurHl<·svPrwdll.t1nqsaml lwstinnnte                                                 Antragsstellung eintretende Änderung seiner nach\nKon l.o zu ü lwrwPisen.                                                                             § 7 a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen\nFamilien- und Einkommensverhältnisse dem Bun-\n§ 20                                              desverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzu-\nFreisl:elhm!J von der Rückzahlungsverpflichtung                                              teilen.\n(2) Die Kosten für jeden Versuch der Ermittlung\n(1) Die Enlsclwidunq über die Freistellung von der                                             des Aufenthaltsortes des Stipendiaten werden auf\nVerpflichtung zur Rückzahlun~J des Darlehens nach                                                    25 Deutsche Mark festgesetzt; sie sind auf Anforde-\n§ 7 a Abs. 4 odPr Abs. 5 des Gesetzes trifft das Bun-                                               rung zu erstatten. Das Bundesverwaltungsamt kann\ndesverwaltungsamt. Sie erlolgl nur auf schriftlichen                                                 höhere Aufvvendungen unter Darlegung der hierfür\nAntrag. Sie crgPht in dc!r Regel für die Dauer von                                                  maßgeblichen Gründe geltend machen.\nzwölf Monaten.\n(2) Eine Freistellung erfol9t frühestens für den                                                                                            § 24\nMon<..1t, in dern der Antraq lwim Bundesverwaltungs-                                                             Rückleitung der eingezogenen Beträge\nd rnt eing(\\~Jang<'n ist.\n( l) Das Bundesverwaltungsamt führt bis zum\n(:II Für die Bereclrnung d<\\S nach                             § 7 a Abs. 4 oder               31. März 25 vom Hundert des im vorausgehenden\nAbs. 5 des GesctzPs rnaßgPblichen Einkommens gel-                                                   Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbetrages in\nlen§!> Abs. 2 bis!> und§ G Abs. l entsprechend.                                                     dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den\ndrei vorausgehenden Kalenderjahren an das Bun-\n(4) Der Riickzahlun~Jszeil.riJurn verlängert sich um                                           desverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen\ndPn Zeitraum der FreistPllung.                                                                      der einzelnen Länder zueinander stehen.\n(2) Kostenerstattungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und\n§ 21                                               § 23 Abs. 2 verbleiben in voller Höhe dem Bund.\nVerzug\n(1) Die Verzinsung nach § 7 a Abs. 2 des Gesel.z<:'!S                                                                                4. Abschnitt\nbeginnt mit dem Erslen ch~s auf den Fälligkeitstag                                                                              Schlußbestimmungen\nfoluenden KalPndermonats.\n§ 25\n(2) Nach Ei11tril1 der Fiilligkeit werden gesondert\nBerlin-Klausel\nPrhoben:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Verzugs,,insen,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. Aufwendungen für die (;eltPrnimadmnu der Dar-                                                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes\nlehensforderung.                                                                            auch im Land Berlin.\nHerausgeber: Der Bundesminister de1· Justiz\nV,, d,1q: B uncksil nzeiger Verlagsnes. m. b. H.          Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bumlns(J<'sr,lJhl,Ji I Teil J we1d<,11 C('.;,ct.ze, Vcrmdmmncm, Anonlmmqc>n und damit im Zusarnrnenh.ang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht\n!111   Buncles!wsct.zlJl<1tl. T<'il ![ werden viilkern,chlliche. VereinlrnnmgPn, Vcilrcige mit der DDR und die dazu gehörenden Recbtsvorschriften uncl\nBe:l-:<11111t.111,,d11111q<~11 suwil' 7.ollt,,rilv<:iordnun[Jen v<•1iilfenllicht.\nBez 11 q s b t\\ d i 11 11 n (f <' n : l.c111fc11ch,1 ßP,.lHJ nm im Postabonnenwnl.. Ahlwslr)llunqcn müsse,-, bis spätestens 30. 4 .. bzw. 31. 10. jeden J<1hws\nlicin1 V Nld(j                            Posl<1nsdH ift für Ahom1Pnwn lsbeslellm1gcn sowie Bestell ungcn bereits eri,dliencncr Ausgaben; BundesgesetzlJlaU\nl'o,,fi,1d1 J:l 20, :i:IOO              1, Tel. fO ;Q 21) 2:l BO b7 bis föJ.\nII t• 'I tt s p 1 <' i s: l'tir . Tr,il J und Tei.l JJ halhjiihrlich je -10,            DM. Einz<)lslücke l\" ,1n<1wtamcr1:'nP 16 SeitPn 1.10 DM zuzüglich Versandkosten\nD1t's1,1              qill. ,111cl1 lirr B11mlr,slJ<)Sctzbliilter, dir! vor eiern 1. Juruwr lf)75 ,rnscwqelicn                          Lidernnq uec1Pn Voreinsendung dPs Betraqcs\n,ruf d,1,, i'ostsdH•ckkonlo !111ud„sqcs<:lzlili!U Köln :i 9()-509 oder gegen Vorü11s1eclrnunq\n1' r C' i, d i C' s (' 1 /\\ 11 s i.l li <': 2,li0 DM (2,7.() DM z11zii9lid1 · --,40 DM           ,;<111u1,,,s1vu11 !)('i L<·[,.·r1..'nq qr·<JC'tl Vor,n1sn,d111u11n DM. Im Bezugs\nf'11,1s 1,;t dit' MP11rwl'1                    <·11111,dlPn; d1·r i!ll<WW,tndl1, Stcuc-rsill, hctr.ciqi 5,1,"]}