{"id":"bgbl1-1976-10-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":10,"date":"1976-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/10#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_10.pdf#page=23","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz - GFG)","law_date":"1976-01-22T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Nr. 10         Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 207\nBekanntmachung\nder Neuiassung des Gesetzes\nüber die FfrrdenmrirJ des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen\n(Gra.duiertenförderungsgesetz - GFG)\nVom 22. Januar 1916\n/\\ul C,11 und des Artikels 45 des Gesetzes zur Ver-\nh<·!,~;crung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember\n11 m:i   IBundesgesetzbl. I S. 3091) wird nachstehend\n,kr \\VorOuut des Graduiertenförderungsgesetzes be-\ni<iin n l g('macht. Berücksichtigt sind:\n1. Erstes Gesetz zur Anclerung des Graduiertenför-\ndcrnn9sgesetzes vom 118. Juh 1975 (Bundes9esetz-\nblatt i S. 119']7),\n:?    /\\r!ikcl   ]9 des Gesetzes zur Verbesserung der\ni lmishaH~struktur vom rn. Dezember 1975 (Bun-\ndPs~1esclzbL I S. 3091).\nBonn, dPn 22. Januar 1976\nDer BundesministeI\nfür füldung und ,vissenschaft\nHelmut Rohde","208                                  Bundesgesetzblatt Jah1gang l97G,, TeH 1\nGesetz\nüber die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen\n(Graduiertenförderungsgeselz ·- GFG)\n§ 1                          kennen l.assen, Das weitere Studium muß an einer\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hoch-\nZweck der Förderung\nschule eingerichtet worden sein.\n( 1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vor-\n1whrn lich des iloc:hschullchrcrnachwuchses, werden\n§ 4\n11ad1 Maßgalw diesPs Gesc:lzes Stipendien gewährt.\nAuswahl der Bewerber\n(2) Bei der Förd<>ru ng sind der Bedarf an wissen-\nsclrnftlichern Nachwuchs lür die einzelnen Fachrich~         (l) Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipen-\ntungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von         diums besteht nicht. Ubersteigt die Zahl der Bewer-\nBund, Uindern und llochschulen zu berücksichtigen.       ber, die die Voraussetzungen für eine Förderung er-\nfüllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den\n(]) Die Befugnis der Länder zur Förderung des        Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wis-\nwissenscbafl.liclwn Nachwuchses auf Grund Landes-        senschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promotion\nrPchts sowie besondere Fürderungsmaßnahmen für           gefördert wird, auch nach der Bedeutung des in\nbestimmte Fc1chgehi<'t<: oder Personengruppen blei-      Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen.\nben unberiihrt.\n(2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben\n(4) Die vorn ßund linanzi<~tle Promotionsförderung   auf die Forschungsplanung der Hochschule oder der\nder Hochbegabt.enförd(!rungswerke bleibt durch die\nFachbereiche abgestimmt sind, können vorrangig\nfkst.immungen diPscs Cese'lzes unberührt.                gefördert werden,\n§ 2                                                      § 5\nFörderung der Promotion                                     Staatsangehörigkeit\n(1) Wer ein l lochschulstudium abgeschlossen hal.,       Stipendien können erhalten\ndas die Zuli:lss1mg zur Promotion ermöglicht, kann        1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,\nzur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium        2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über\nerhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben               die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-\neinen wichtigen 13eilrd~J zur Forschung erwarten läßt         desgebiet vorn 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I\nund seine Studien- und Prüfungsleistungen eine be-           S, 269), geändert durch das Gesetz über Urheber-\nsondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit               recht und verwandte Schutzrechte vom 9. Septem-\nerkennen lassen. Die Promotion muß durch eine irn            ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),\nGeltungsbereich dieses Ct'setzes gelegene Hoch-\n3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nschule erfolgen.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben und als\n(2) Solange und soweit die Zulassung zur Promo-           Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes\ntion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht               vom 28, April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353),\nvoraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1                zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur\nauch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium             Anderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des\nnicht abgeschlossen hal und als Studienabschluß               Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni\nlediglich die Promotion anstrebt. Das gleiche gilt,          1975 (BundesgesetzbL I S. 1542), anerkannt sind.\nwenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen\nHochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder                                 § 6\neine Studienordnung eimm Abschluß nicht vorsieht.\nDie Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes                Stellung des Stipendiaten zur Hochschule\nJahr vor Ablauf der in der PromoUonsordnung vor-            Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungs-\n9eschriel)enen Studiendauer.                             bereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein.\nEr kann seinen für die Promotion zu erbringenden\n§ 3                           wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.\nFörderung eines weiteren Studiums\n§ 7\n\\,Ver ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das\ndie Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur                            Art der Förderung\nTeilnahme an einem weitewn Studium, das der Ver-            Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge\ntiefung oder ErgJ_nzung seines bisherigen Studiums       für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse\ninsbesondere-! durch verstärkte Beteiligung an der       gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haus-\nForschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn           haltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt\nseine Studien- und Prüfungsleistungen Pine beson-         skh auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses\ndere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit er-         Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.","Td<11 dc1 .Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976                        209\n~ 7 il                                4. Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat\nDarlehensbedingungen                                    sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem\nMaße um die Verwirklichung des Zwecks der\nP) Dds D,irlt>lwn ist nichl zn ve:11/inst'n.                             Gewährung bemüht.\n(2) Cerüt der Sl.ipendic1I n1it mehr dis einer Rück-                                             § 8\nZiJhhmrJsfdte in Verzug, so hat er abwc>ichend von                                          Dauer der Förderung\nAbsatz l cfon Bdrag, mit dem f'.I m Vrrzug ist, mit\nG vom J--Jundert fiir das Jahr 1/.U vcr1..insen. l)je Ver-                   (1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeit-\nzugszinsE~n sind sofort fälliq. A ufwr:ndungen für die                   raum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des\nGeltendrnachunq der DMlchPwilo1 dcrnnq sind hier-                        Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine wei-\ndurch nicht abqcqolte11.                                                tere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung en-\ndet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungs-\n(3) Das Darld1en ist in qlPichhlPilwndcn monat-                      dauer).\n1ichen Ra ien, n1 indf'S! ens jedoch rnil 100 Deutschen\n(2) In besonderen Fällen kann das Stipendium\nMark, innerhil lb \\i<m 15 Jdh I en :1.uriickzuzahlen. Die\nüber die Regelförderungsdauer hinaus gewährt wer-\nPrsl.e Rdte ist drei J,ihrc· n<1d1 derri Zcilpunkt zu\nden. Eröffnet das in einem weiteren Studium irri\nleistl·n, zn dPm diP CPw;ihnrnq des S1ip0ndimns ge-\nSinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglich-\nrnüß § BA bs.] qcPndd hiil..\nkeit zur Promotion, so kann für den Abschluß der\n(1) Zur Riick1.ahlu11<J ist de1 Sl1puH]idt nur soweit                .Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die\nverpflichtet, wie in Pi ncrn K idr'rHl1•r moni1i sein fön-               Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn\nkornmen deu Beln.Jg von                                        640 DM    ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist.\niihersteigt. Der in :-;ai.z 1        h('Zf 1 idrnc1e  BP!raq             Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums\nerhöht sich für                                                          ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Pro-\nmotion oder die Teilnahme an einem weiteren Stu-\n1. den Ehe~JiJlkn um                                          %0 DM,     dium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert\n2. jedes Kind des Stipendiaten, dCJs zu Be-                              worden ist.\nginn des in Sat,. 1 hczeidrnclf)ll Monats\n(3) Die Gewährung des Stipendiums endet spä-\na) das 15. Lebcnsjdhr noch n ichl voll-                             testens\nendet hat, um                                        240 DM,\n1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,\nb) das 15. Lebensjdlu vollt!JHlct hal, um 320 DM.\n2. innerhalb des Bewilligungszeitraums\nDie Belrdge nach Satz 2 mindern sich um das Ein-                              a) mit Ablauf des Monats der mündlichen Dok-\nkommen des Ehf'galten und des Kindes. }fot auch                                  torprüfung oder des Abschlusses des weiteren\nder Ehegatte ein Stipendium nach diesem Gesetz                                   Studiums,\nzurückzuzahlen, so wird der Betrnu nach Satz 2\nb) mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat\nNr. 1 nicht, der Bel.r,in nach Satz 2 Nr. 2 nur ejnmal\neine entgeltliche berufliche Tätigkeit auf-\nberücksichtigt. Der StipPndiat ha1 d,Js Vorliegen\nnlmmt.\nder Vorauss(~l.zungen nach Sdiz 1 bis 4 qcHend und\nqJctubhaft zu madwn.                                                                                 § 9\nNebentätigkeit\n(S) Die Belrü9e ndch 1\\b::,i1l1 .j ~;dil I m1d Siltz 2\nNr. l werden um 50 vom Llundc11 c1hi.1Jd, wenn und                          P) Ubt der Stipendiat neben der Vorbereitung <Juf\n'.;ohmge der Stipendiat D,irldwn lhH.l1 dern Bundes-                     die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren\niHlsbildunqsforderun~Jsge,;cl.:;,. oder den in § Li9 Abs, 2              Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft\nNr. 2 und Abs. :i des H1mdc~,du;-;bddvng:Jörderungs-                     IJilnz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine\nqr:set1.cs lwzt:ichr11 !cn Vorschnflcn i.u id,v·n h11[.                  Pörderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.\nAbsi<ilz il Siii:t. '1 lJis :j qdt cnL-.prcdwrnJ.                            {2) Abvrnichend von Absatz 1 sind mit der Förde-\nrung vereinbar\n§ 7 b                                 1. wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungsauf-\nJ?i'lrk'li.!hJungsptJjdd\ngaben, die einen unmittelbaren Beitrag zu dem\nwissenschaftlichen Vorhaben des Stipendiaten\nJ !ubcn die Vordu,,.:':,d:,,.1m~Jc11 für die l.cislung der                darstellt, und\nGrad1dertcnfördernnq an keinem 'Tage des ]{alen-\n2. wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehrauf gaben an\ndPrmonats vorge]e9en,, Jitr den :;ic uczdhlt worden                           tüner Hochschule bis zu 10 Wochenstunden ein-\njsl, i~,t insoweit der Bewi lli~Jlrn~Jslwscheld aufzu-\nschließlich von Zeiten zur Vor- und Nachberei-\nheben und der Förderunqslwtran zu crsli.rllen, als                            tung.\nl. der Stipendiat die L<>ishrng dadurch herbeigeführt\nhat, daß er vorsJtzlich oder fohrlüssig Jalsche\nDer Stipendiat ist zur Ubernahme einer diese1\nTäti9keiten nicht verpflichtet.\noder unvollstlindiue Angaben ~Jt:macht hat,\n2. der Stipendiat gewußt oder infolqe Fahrlässigkeit\n§ 10\nnicht gewußt hat, daß dif~ Voraussel.zun9<-m für\ndie Leistung von Gn1du i<~rlcnfün]erung nicht er-                                        Pfändungsschutz\nfüllt w uren,                                                           (1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendien-\n3. Grnduiertenfördt~runq 1mtcr dem VorbehaH der                          betrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder ab-\nRück fordernny geleistet worden ist,                                getreten werden.","210                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang H)76,, Teil I\n(2) Dcts gleiche gilt für die Forderung eines Sti-       8. Beginn und Ende der Verzinsung, über Verwal-\npendiaten gegen ein Geldinsfüut,, die durch Gut-                 tung, Erlaß und Einziehung der Darlehen sowie\nschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förde-         1\nüber ihre Rückleitung an Bund und Länder.\nrungsbelrages entstanden ist, für die Dauer von sie-\n(2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß\nben Ka]enderlaqen seit der Gutschrift, Eine Pfän-\nder Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung\ndung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als\nauf die Promotion oder dem weiteren Studium wid-\nmit der Maßgabe ausgesprochen,, daß sie das Gut-\nmen kann. Bei der Bemessung des Stipendiums sind\nhaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung\nEinkommen und Vermögen des Stipendiaten sowie\nwährend des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt;\ndas Einkommen seines Ehegatten zu berücksich-\nder Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen,\ntigen, Einkommen und Vermögen seiner Elternblei-\ndaß die in Sa!.z 1 genanntc'n Voraussetzungen vor-\nben außer Betracht\nliegen.\n(3) In einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1\n(3) Für die Pf~indung von Bdrgeld gilt § 811 Nr . 8     kann die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften\n1\nder ZivilprozC'ßordnunu.                                   über die Vergabe der Stipendien auf die Landes-\n1   regiemngen übertragen werden; in diesem Fall köi~-\n§ !l                             nen die Landesregierungen die Ermächtigung m1 t\ndem Vorbehalt der Genehmigung durch die zustän-\nZuständigikeH\ndige oberste Landesbehörde auf die Hochschulen\nDie VcrtFJIH~ der Stipendien und die Verteilung         übertragen .\nder Förderun9smittel auf die Fachbereiche oder                                         § 13\nFachrichtun~Jen obliegen als staatliche Angelegen-\nheiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die                           Finanzierung und Verteilung\nFörderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen,               (1) In den Jahren 1971 bis 1977 trägt der Bund\ntrifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen          75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom\nbei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz           Hundert der durch die Ausführung dieses Gesetzes\nden Weisungen der zuständigPn obersten Landes-              entstehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in\nbehörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabever-            den Haushaltsplänen von Bund und Ländern für\nfahren innerhalb der Hochschulen werden durch die           diesen Zweck bereitgestellten Mittel.\nLänder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine nach\n(2) Die Bundesmittel werden auf die einzelnen\nden näheren Bestimmungen des Landesrechts von\nLänder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der\nden Hochschulen gebildete zentrale Kommission für\nStudierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme\ndie Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses\nder Fachhochschulen verteilt Maßgebend ist die\nsowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am Ver-\nZahl der Studierenden im zweitletzten Jahr vor dem\ngabeverfahren angemessen beteiligt sind.\nFinanzierungszeitraum. Der Bundesminister für Bil-\ndung und Wissenschaft kann im Benehmen mit den\n§ 12                              Ländern von diesem Verteilungsschlüssel abwei-\nVerordnungsermächtigung                      chen, soweit die Entwicklung neuer Hochschulen\noder sonstige wichtige Gründe eine andere Ver-\n(1) Die Bundesregi,enmg wird ermächtigt, durch           teilung der Förderungsmittel auf die Länder erfor-\nRechtsverordnun9 mil. Zustimmung des Bundesrates            dern.\nVorschriften zu erlussen über\n(3) Die Verteilung der Förderungsmittel auf die\n1. die Höhe des Slipendiurns sowie die Art und den          Hochschulen ist Aufgabe der Länder. Um eine den\nUmfang von Zuschlägen,                                  Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung\n2. die Verlüngerung des Stipendiums in besonderen           der Förderungsmittel innerhalb der Hochschule\nFällen (§ 8 Abs. 2).                                    sicherzustellen, kann der Bund im Einvernehmen\nmit dem Land diesem oder das Land der Hochschule\n3. die Rückzahlung des Sl.ipcmdiurns nach den §§ 7 a         bis zu 50 vom Hundert der auf das Land bzw. die\nund 7 b,                                                Hochschule entfallenden Mittel mit der Maßgabe\n4. die Verteilung der Fördenmgsmiltcl,                       zuweisen, daß sie Bewerbern bestimmter Fach-\nbereiche oder Fachrichtungen vorzubehalten sind.\n5. die Vergabe der Stipendien, insbesondere das\nVergabeverfahren und die Feststellung der För-\nderungsvoraussetzungen,                                                           § 14\nAuftragsverwaltung\n6. die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Ein-\nkommen und Vermögen Auskunft zu geben, so-                 (1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage\nwie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Aus-          des Bundes ausgeführt.\nkunftserteilung über sein Einkommen und die                 (2) Die Länder weisen dem Bundesminister für\nVerpflichtung von Arbeitgebern und Finanzbe-             Bildung und Wissenschaft die zweckentsprechende\nhörden, durch Auskünfte und Erteilung von Be-            Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche\nscheinigungen an der Feststellung des auf das            Mitteilung\nStipendium anzurechnenden Einkommens und\nVermögens mitzuwirken,                                   L der Zahl der gewährten Stipendien und abgelehn-\nten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem\n7. die Verpflichtunq de:; Stipendiaten, über das Er-             Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fach-\nreichen der h_irderung,;ziele zu berichten,                  richtungen der Stipendiaten,"]}