{"id":"bgbl1-1976-10-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":10,"date":"1976-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Hochschulrahmengesetz (HRG)","law_date":"1976-01-26T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 1997 A\n1976                           Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1976                                                                                                Nr. 10\nT                                                                          Inhalt                                                                                Seite\n2G l 7li      Hochschulrahmengesetz (HRGI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              185\n20:lO-l, 20:10-2, 20:12-1, 22:1-1\n7G      Neufassung des Gesetzes über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den\nHochschulen (Gracluiertenförderungsgesetz - GFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 207\n:w.z\nNPult1ssung d<ir Vc·rordnLmg über die Durchführnnn der Graduiertenförderung (Graduier-\nienlürderun~JSV('rordnung                    GFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     21 l\nn1-L-i.\n-\nHochschulrahmengesetz (HRG)\nVom 26. Januar 1976\nInhaltsübersicht\n§                                                                                               §\nAn wc1Hlu1HJsiwn,1ch                                                                      Hochschulgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     18\nSonstige Leistungsnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                19\n1. Kapitel                                              Studium an Hochschulen außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20\nAu[gaben cler Hochschulen\nWeiterbildendes Studium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21\n1. Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                                                                        3. Abschnitt\nForschung\nAufgaben                                                                         2\nFreiheil von Kunst und Wissenschaft, Forschung,                                           Aufgaben der Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               22\nLehre und Studium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3        Koordination der Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 23\nNeuordnung des Ifochscbulwese>ns                    .............. .             4        Veröffentlichung von Forschungsergebnissen . . . . .                                 24\nGesarnl.hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5        Forschung mit Mitteln Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                25\nZusammenwirk<•n von IIochschul0n . . . . . . . . .                               6        Künstlerische Entwicklungsvorhaben . . . . . . . . . . . . .                         26\n2. Abschnitt\nStudium und Lehre                                                                                            2. Kapitel\nZiel des Sludi ums .............................. .                              7                                     Zulassung zum Studium\nStudienrclorm ................................. .                                8        Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . .                                 27\nStudienrdormkornmissionen .... .                                                 9        Widerruf der Einschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               28\nSludiengä.nge ...                                                               10        Maßstäbe der Ausbildungskapazität . . . . . . . . . . . . . .                        29\nSludienordnun~J<m .............................. .                              11        Festsetzung von Zulassungszahlen . . . . . . . . . . . . . . .                       30\nLE'hrangebol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... .            12        Zentrale Vergabe von Studienplätzen . . . . . . . . . . . .                          31\nFernstudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. .            13        Allgemeines Auswahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     32\nSludienhf'ralung ............................... .                              14        Besonderes Auswahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    33\nPrüfungf•n ..................................... .                              15        Berücksichtigung besondenir Dienstpflichten . . . . . .                              34\nPrüfunqsord li ung(•n                                                           16        Unabhängigkeit der Zulassung von der Landes-\nPrii !u nqsl risl('n                                                            17        zugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  35","186                                                     Bun<lesgesetzblatt, Jahrgang ]976, TeU I\n3. Kapitel                                                                          2. Abschnitt\nMHgJieder der Hochsch11.11le                                                                   Organisation                                                §\nAHgemeine Organisationsgrundsätze . . . . . . . . . . . . .                                61\n1. Abschnitt\nLeitung der Hochschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 62\nMit9licds( haft und Mit,virkung                                        §\nAufgaben zentraler KoHegialorgane . . . . . . . . . . . . . .                              63\nMil9!icrls(halt                                                                    36  Fachbereich        ....................................                                    64\n/dlgcn1cine Gnrndsi:i!ze der MHwirkung ......... .                                37  Gemeinsame Kommissionen, Studienberei.che . . . . . .                                      65\nZ11Jsarnmcnsctzung und Slimrnrc:cht .............. .                               38  Wi.ssenschafthche famichtungen und Betriiebsein-\n'1Ndhlc11 ................. .                                                      39  heiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66\nOJJen!hchkcil ....... .                                                            40\n411                                   3. Ab s c h n i t t\nHochschulplanung\n2. Abschnitt\nHochschulentwicklungsplan, Ausstattungspläne                                               67\n\\V i s s e n s c h  11 f tl i c h e s u n d k    ü n s tl e r i s c h e s\nHochschu]gesamtp]an ....................... .                                              68\nPersonal, Tutoren\nGemeinsame c;nmdsätze der Planung . . . . . . . . . . . .                                  5g\nJ !i,111.plbcruflid1es wisscnsth<liHliches und künsHeri-\n,C(hes Perc:onal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42\nDicns!Jichc Aufuabcn der })rofcssoren . . . . . . . . . . . .                      43\n5. Kapitel\nEins•lcHungsvoraussclzunw,n für Professoren . . . . . .                            44\nBerufung von Professoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             45                            StaaUkhe Anerkennung\nDicnslrcchlhche Slcllung der Jlrofossoren . . . . . . . . .                       46  Anerkennung von Einrichtungen ........... , . . . . .                                      70\ni fochschulassislcntcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    47  Anerkennung von Absch]üssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          71\nDicnstrechtliche Stellung der ] Iochschulassistenten                               48\nAnwendung dPr Vorschriften des Bcamte:nrechts-\nrahmengcsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  49                                         6. Kapitel\nDicnslrech!Jich(\\ Sonderregelungen für beamtete\nAnpassung des Landesrechts\nPrnff,ssoren und Hochschulassistenten . . . . . . . . . . . .                     50\nRuhegehalHdhige Dienstzeit .................... .                                 51  Anpassungsfristen .............................. .                                         72\n!\\'clwntäligkeit d(!r Professon'n ................. .                             52  Abwekhende Regelungen ...................... .                                             73\nVVissensch,iltlichc und künstlerische :tvhUnbeHer ..                              53  Erprobung der einstufigen Juristenausbfü.hmg .... .                                        74\nPersonal mit i.irzilidH'n Aufwibcn ..... .                                        54  Uberleitungsvorschriften ....................... .                                         75\nLchrbc,:rnl I raglc . . . . . .           . .......... ,                          55  Besitzstandswahrung bei der Entpfüchtung ....... .                                         76\nLehrlni.if!c liü ll<'sondne A uf~JübPn                                            56\nTu1,1n·n      ..                                                                   57\n'l. Kapitel\n'A.ndernng von Bundesgesetzen,\n4. K.1pilel                                                                      Schlußvorscb:riften\n0Iganis,11Jon und VerwaHung der lfochsdrnEe                                   Änderung      des    Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . .                               717\nÄnderung      des     Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . .                          78\n1. Abschnitt\n.Änderung     des    Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . .                            79\nSc l h s l v (, r w a l l u n g u n d Staats ver w a 1 tun g                     Änderung      des     Hochschulbauförderungsgesetzes . . .                                 80\nRechlssldlunq d<'r ] hJlh~chu]e . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             58  Verträge mit den Kirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     81\n/\\ufsichl . . . . . . . . .                                   ..........          59  BerHn-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          82\nZUSilHlfll('fl\\Virkfrn \\/IHl      land und nochsdrnlc . . . . . .                 60  Jnkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        83","Tdij  der Aus(Jdbe: Bonn, rten 29. Januar 197G\nlk I l{p r1dc:-,! c1, 1   11d !   111, i /11·-;!11n 11.1 I! nq   dc•e; Bundc•c;-.                            § 3\nrd !(:'·, d-·1:·, 1o[qi>nd(\" ( ;(~c;c •Lz lw-;( IJ!oc;,,('11.\nFreHieH von Kunst und WissenschaH\"\nForschung, lehre und Studium\n§ 1\n(1) Dus Land und die Hochschulen haben sicher-\nAn went.i 1.mnsbereieh                                     zustellen, 1Jdß die Mitglieder der Hochschule die\nlfocl1:;cliu!cn im Sinne dic!scs C(•setzes sind die                               durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes\nLinrichtunr.Jcn dPs Bild11ngswesens, die nach Um-                                    verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.\ndesreclil s!datlidw I fochschu!eu simL Dieses Ge-\n(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3\nSP!.z helrilfl., soweit dies in § 70 heslünmt ist, auch\nSatz 1 des Grundgesetzes} umfaßt insbesondere die\ncfü, sli.wliich i.Hll~rkunntc)n l lochschulen.\nFragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie\ndie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine\nVerbreitung, Beschlüsse der zuständigen Hochschul--\norgane in Fragen der Forschung sind insoweit zu-\nL KapHei                                          lässig, als sie sich auf die Organisation des For-\nAufgaben der HochsdrnJen                                        schungsbelriebes, die Förderung und AbstimmunCJ\nvon ForschungsvorhabPn und auf die Bildung von\nForschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die\nl. Abs eh n i 11:                                    Preiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen,\nDie Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwick-\nAllgemeine Besl.im.munqen\nlungsvorhaben entsprechend.\n§ 2                                             (3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1\ndes Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Arti-\nkels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen\n(1) Die llochsd,.ulcn dif~nen cnls,prechend ihrer                                 der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere dif:\nAufgabensl.el!ung der Pflc~Je und der Entwicklung                                    Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren in•-\nder VV isscnschaJten und der Künste durch For-                                       haltliche und rnethodische Gestaltung sowie d,1;,\nschung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf beruf-                                   Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und\nliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissen-                                     künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zu-\nschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher                                     ständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind\nMethoden oder die F~ihigkeit zu künsUc~rischer Ge-                                   insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation\nstaltung erfordern.                                                                  des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Ein-\nhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen be-\n(2) Die IIochschulen fördern enl sprechend ihrer                                  ziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1\nAufgabenstellung den wissensdwfllichen und künst-                                    nicht beeinträchtigen.\nlerischen Nachwuchs .\n(4) Die Freiheit des Sludiurns Ümfaßt, unbeschadet\n(3) Die Hochschu !en d ierwn dem wPiterbildendcn\nder Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere\nStudium und beteilioen sich an Veranstaltungen der\ndie freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht,\nWeiforhildunq. Sie f(irdern die VVciterhild1rnu ihres\ninnerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach\nPersonals,\neigener Wahl zu bestimmen, sowie die ErarbEülung\n(4) Die !Jochschulen wirken an der sozialen För-                                  und Außcrung v\\/issenschaftlicher und künstlerischer\ndernnq der Studenten mit; sie~ berücksichtigen die                                   Meinungen Beschlüsse der zuständigen Hochschul-\nbesonderen Bedürfrrisse behinderlec Studenten, Sie                                   organe in Fragen des Studiums sind insoweit zulä:-;--\nfördern in ih rnm Bereich den SporL                                                  sig, als sie sich auf die Organisation und ordnungs-\ngemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetrie-\n(5) Die I fochschu len fördern die internationale,\nbes und auf die Gewährleistung eines ordnungs-\ninsbesondere die europäische Zusammenarbeit im\ngemäßen Studtums beziehen.\nHochschulbereich und den Austausch zwischen\ndeutschen und auslündischen Uochschuien; sie be-                                        (5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4\nrücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländi-                                   genannten Rechte entbindet nicht von der Rück-\nscher Sludenten,                                                                     sicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung\nder Regelungen, die das Zusammenleben in der\n(6) Die Ifochschu!en wirken bei der Wahrneh-\nHochschule ordnen.\nmung ihrer Aufgaben untereinander und mit ande-\nren staatlichen und staatlich geförderten For-                                                                  § 4\nschunus·- und Bi!dunuseinrichtungen zusammen,                                                   Neuordm1ng des Hochschulwesens\n(7) Die Hochschulen unterrichten die Offontiich-                                    (1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Auf-\nkeü über die Erfüllung ihrer Aufgaben.                                                gabe der Hochschulen und der zuständigen staat-\n(8) Die unterschiedlid1en Aufgaben der einzelnen                                 lichen Stellen,\nI fochscbulen werden durch <las Land bestimmt. An-                                       (2) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu\ndere als die in dicsen1 Gesetz genannten Aufgaben                                     ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen mit un-\ndürfen den Hochschulen nur übertragen werden,                                        terschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen\nwenn sie nüt den in Absatz l genannten Aufgaben                                      Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium zu ver-\nzusarn mcnhi:.ingen.                                                                 binden.","ms                                         Bundrsgesetzblatt, Jahrgang ] 976, Teil I\nCl) Di,i· N1•uo1dnunq :-,o)ll     rn,,lws«,ndcre gewähr-                              § 6\nkislcn:\nZusammenwirken von Hochschulen\n] . ein :'\\ngcbut -von inhc11Ui,h nnd zciUich gestuften\n1md aufeiiiandPr b(,zogcncn Studiengtingen mit                !].) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben, insbe-\n( ntsprcchcndcn Abschliissen in dafür geeigneten\nsondere zur Verwirklichung der in § 4· genannten\nBereichen; sow('it es der fohaH der Studiengänge\nZiele, wirken Hochschulen zusammen. Das Zusam-\n;;uhißt, soJJcn ucmcinsdrnc Studienabschnitte oder         menwirken ist nach Maßgabe des Landesrechts\n<irnlcinan(for   !ol~Jcm!c   Sl.udicngünge    geschaffen\ndurch Vereinbarung der beteiligten Hochschulen im\n'werdeni                                                   Einvernehmen mit dem Land oder durch das Land\nsicherzustellen.\n2. t·inen AuilMu der Strnli(:nqünge, der bei einem\nUbcrgt1n!J in Si.udienrJ,in~Jc gleicher oder ver-            (2) Für Aufgaben der Hochschulen, die ein ständi-\nvvandter FachricMunycn eine weitgehende An-                ges Zusammenwirken der Hochschu]en eines Lan-\nndmung erbrachter ver!jleichbi:uer Studien- und            des erfordern, kann nach Maßgabe von Absatz 1\nPrüf ungsle i s Lun!JCn E'rmö9 licht;                      Satz 2 eine Hochschu]konferenz gebildet ·werden.\n3. Pine dem jeweiliqen Studiengang entsprechende\nVerbindung von WissNischc1ft und Praxis;\n2. Abschnitt\n4. dje AufstellunrJ und Durchführung fachberekhs-\nund hochschulübergreHender Forschungs- und                                   Studium und Lehre\nLehrprogramme sowk die Bildung von Schwer-\npunkten in Forschung und Lehre auch im Abstim-                                       §  1\nmung mit anderen Forschungs- und BHdungsein-                                  Ziel des Studiums\nrichtungen und mit fünrichtungen der For-\nschungsförderung;                                             Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein\nberufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die\n5. efoe fachbezo9cne und fochcrübergrcifende För-\ndafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähig-\nderung der HcH hschufrlidaktik;\nkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang\n6. cjne wirksame Sludi<'nlwrntung;                              entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaft-\n7. die bestrni>fJJiche Nui_:1.Hn~J der Mochschu]eimkh-          licher oder künstlerischer Arbeit und zu verant-\nhmgen;                                                     wortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demo-\nkratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.\n8. die Eröffnung volll Forsclrnn9smögl!ic. hkeiten für\nProfessoren so]c]ier ] 1othschulen oder Hoch-\nschuleinrichtungen, in denen keine oder keine                                        § 8\nausreichenden, ihren Di('nstaufnabcn entspre-\nchenden Forschungsmö~Jlichkeitcn bestehen;\n(l) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe,\n9. ej!ne den Zusumrnen ht1IHJ a Her Ilochschu]einrich-\nim Zusammenwirken mit den zuständigen staat-\nhmgen berücksichUgcnde Plamllr1U sowie ein re-\nHchen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im\ngional und überregional ,_rnsgcgJliichenes Angebot\nHinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft\ncHI J-lochschulcinrichlungen.\nund Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis\nund die notwendigen Veränderungen in der Berufs-\n§ 5                             welt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die\nGe,samthochschufo                        Studienreform soll gewährleisten, daß\n(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 4 Abs. 3 sind           1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderun-\ndie verschiedenen Hochschularten in einem neuen                     gen in der Berufswelt den Studenten breite be-\nHochschulsystem zusammenzuführen. Hochschulen                       rufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen;\nsind als Gesamthochschulen auszubauen oder zu-                  2. die Formen der Lehre und des Studiums den me-\nsammenzuschließen (integrierte Gesamthochschu-                      thodischen und didaktischen Erkenntnissen ent-\n]en) oder unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen                 sprechen;\nSelbständigkeit durch gemeinsame Gremien zu Ge-\n3. die Studenten befähigt werden, Studieninhalte\nsamthochschulen zu verbinden (kooperative Ge-\nwissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und\nsamthochschulen). In den Fällen, in denen Gesamt-\nderen Bezug zur Praxis zu erkennen;\nhochschulen nicht oder noch nicht gebfldet werden\nkönnen, ist ein Zuscunmenwüken der Hochschulen                  4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender\nsicherzustellen.                                                    Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Mög-\nHchkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.\n(2) Bei der Bildung einer Gesamthochschule ist\ndafür Sorge zu trugen, daß sie nach jhrer Struktur,                (2) Zur Erprobung von Reformmodellen können\nden in ihr vertretenen Fachrichtungen, ihrer Größe              besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen\nund der räumlichen Entfernung ihrer Einrichtungen               werden, die neben bestehende Ordnungen treten.\nihre Aufgaben wirksam erfüllen und ein Angebot                  Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer\nvon Studiengängen gewährleisten kann, das den                   festgesetzten Frist begutachtet werden.\nAnforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht.\n(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehr-\n(3) Für die Planung und Errichtung neuer Hoch-              betrieb erst aufgenommen werden, wenn die Ge-\nschulen gelten die Grundsülze der Absätze 1 und 2               nehmigung oder der Erlaß einer entsprechenden\nentsprechend.                                                   Prüfungsordnung erfolgt ist.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976                         189\n(4) Die Hochschulen treffen die für die Studien-         (7) Die zuständige Landesbehörde kann nach An-\nreform und für die Förderung der Hochschuldidak-         hörung der Hochschulen verlangen, daß bestehend(-'\ntik notwendigen Maßnahmen.                              Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen\nden Empfehlungen angepaßt oder den Empfehlungen\n§ 9\nentsprechende Studien- und Prüfungsordnungen er-\nlassen werden; statt einer Änderung bestehender\nStudienreformkommissionen                 Studien- und Prüfungsordnungen kann sie auch ver-\n(1) Zur Förderung der Reform von Studium und         langen, daß den Empfehlungen entsprechende be-\nPrüfungen und zur Abstimmung und Unterstützung          sondere Studien- und Prüfungsordnungen (§ 8\nder an den einzelnen Hochschulen geleisteten Re-        Abs. 2) erlassen werden.\nformarbeit werden Studienreformkommissionen ge-\nbildet. Die Länder sollen gemeinsame Studienreform-                              § 10\nkommissionen für den Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes bilden.                                                               Studiengänge\n(2) Studienreformkommissionen werden von den            (1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem\nzuständigen Landesbehörden im Zusammenwirken            berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifi-\nmit den betroffenen Hochschulen gebildet. Für Stu-      zierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Ab-\ndiengänge, die sich auf überwiegend gemeinsame          schluß eines Studiengangs, durch den die fachliche\nWissenschaftsgebiete oder verwandte berufliche          Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst\nTätigkeitsfelder beziehen, sollen gemeinsame Stu-       oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. So-\ndienreformkommissionen gebildet werden. Im übri-        weit bereits das jeweilige Studienziel eine beruf s-\ngen ist sicherzustellen, daß die Arbeit der einzelnen   praktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übri-\nStudienreformkommissionen organisatorisch koor-         gen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich\ndiniert und inhaltlich aufeinander abgestimmt wird.     abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studien-\ngang einzuordnen.\n(3) An den vorgesehenen Studienreformkommis-\nsionen sind Vertreter aus dem Bereich der Hoch-            (2) In den Prüfungsordnungen (§ 16 Abs. 3) und in\nschulen, von staatlichen Stellen sowie Fachvertre-      den Empfehlungen der Studienreformkommissionen\nter aus der Berufspraxis zu beteiligen. Bei Studien-    (§ 9 Abs. 4) sind die Studienzeiten vorzusehen, in\ngängen, die mit einer staatlichen Prüfung abge-         denen in der Regel, eine entsprechende Gestaltung\nschlossen werden, verfügen die Vertreter von staat-     der Studienordnungen (§ 11) und des Lehrangebots\nlichen Stellen über mehr als die Hälfte, in Studien-    (§ 12) vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizieren-\nreformkommissionen nach Absatz 1 Satz 2 über            der Abschluß erworben werden kann (Regelstudien-\nmindestens zwei Drittel der Stimmen.                    zeit). Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die\nGestaltung der Studienordnung (§ 11 Abs. 2), für die\n(4) Die Studienreformkommissionen haben den          Sicherstellung des Lehrangebots (§ 12 Abs. 1), für\nAuftrag, binnen vorzugebender Fristen Empfehlun-        die Gestaltung des Prüfungsverfahrens (§ 16 Abs. 3)\ngen zur Neuordnung von Studiengängen und zur            sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Aus-\nEntwicklung eines Angebots von Studiengängen zu         bildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berech-\nerarbeiten, das den Anforderungen des § 4 Abs. 3        nung von Studentenzahlen bei der Hochschulpla-\nNr. 1 bis 3 entspricht.. Die Empfehlungen beziehen      nung(§ 69).\nsich auf\n(3) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für\n1. die Folgerungen, die sich aus der Entwicklung\nden einzelnen Studiengang sind die allgemeinen\nder Wissenschaften und der beruflichen Tätig-\nZiele des Studiums (§ 7) und die besonderen Erfor-\nkeitsfelder sowie aus den Veränderungen in der\ndernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglich-\nBerufswelt für das jeweilige Ziel und den wesent-\nkeiten der Weiterbildung und des Aufbaustudiums\nlichen Inhalt eines Studiengangs ergeben,\nsowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studien-\n2. die Anforderungen an den wesentlichen Inhalt         gängen und mit vergleichbaren Studiengängen im\nder den Studiengang abschließenden Prüfung ein-     Ausland zu berücksichtigen.\nschließlich der Anrechnung vorausgegangener\nStudien- und Prüfungsleistungen,                       (4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufs-\nqualifizierenden Abschluß soll vier Jahre nur in be-\n3. die für den jeweiligen Studiengang angemessene\nRegelstudienzeit(§ 10 Abs. 2 bis 4).                sonders begründeten Fällen überschreiten. In ge-\neigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzu-\n(5) Die Empfehlungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. T      richten, die bereits innerhalb von drei Jahren zu\nund 2 beschränken sich auf Grundsätze; ihnen sol-       einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß füh-\nlen Musterstudien- und -prüfungsordnungen beige-        ren. Auf die Regelstudienzeit wird eine nach Ab-\nfügt werden, die Vorschläge für eine nähere Ausge-      satz 1 in den Studiengang eingeordnete berufsprak-\nstaltung der Grundsätze enthalten. Die Empfehlun-       tische Tätigkeit nicht angerechnet.\ngen können auch Reformmodelle vorsehen, die nur\nan einzelnen Hochschulen erprobt werden sollen.            (5) Für die Vertiefung und Ergänzung eines Stu-\ndiums, insbesondere für die Heranbildung des wis-\n(6) Die Empfehlungen werden der zuständigen          senschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,\nLandesbehörde vorgelegt; vor ihrer Verabschiedung       sollen Aufbaustudien angeboten werden, die in der\nist den Hochschulen Gelegenheit zur Stellungnahme       Regel einen berufsqualifizierenden Abschluß vor-\nzu geben.                                               aussetzen.","rno                                                   B1rndcc:1Jcselz!)la1t, Jahr~Jang 1976, Teil J\nBund, Länder und Hochschulen fördern dessen Ent-\nSimlienord.m.rngen                                      wü:klung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.\np) Fi.ir jPd(•ll Si.ud 1eng,rnq stellt die Hochschule                          (2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnu~g\neine Studienordnrrng auf. Fiir Studiengänge mit qe-                             vorgesehene Studienleistung wird auch durch ehe\nr;nqen Stu<knt,~n'.1c1h]l)ll kdrrn das Lmdesrecht Aus-                          erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden\nnahmen 1.ulass<'n. Die Studienordnung regelt auf                                Fernstudjeneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit\nder Gnrndlage dc:r Priifungsordnun~J und unter Be-                              dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstu-\nrücksichtigunq der fdchliclwn und hochschuldidak-                               diums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststellung\n1.ischen Entwicklung und der Anfordenmgen der                                   der inhaltlichen Gleichwertigkeit wird durch Lan-\nht ruflichcn Prilx is Inhalt und Aufbau des Studiums,\n1\ndesrecht geregelt.\nfj('qebencnfo lls ci nschhcßl ich einer in den Studien-                            (3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene\nUi:H19 einDeordnd('n bcrufsprdktischen Tätigkeit. Die                           Fernstudieneinheit mit begleitenden oder ergänzen-\nSludienordn unu sieht im Rdhmen der Prüfungsord-                                den Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums ver-\nnun~J Schwr~rpunkle vor, diP der Student nach eige-\nbunden werden soll, gelten die Vorschriften des § 12\nrwr Wahl bestimmen kdnn; sie soll nach Möglich-\nAbs. 2 entsprechend; das Recht zur Darstellung ab-\nkeit zulassen, Studienlc~isluntien in unterschied-\nweichender Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt\nlichen Formen zu erbringPn.\nunberührt.\n(2) Dje für den Sludienq;inq in Betrncht kommen-\n§ 14\nden Studieninhalte sind so auszuwi.ih]en und zu be-\ngrnnzcn, daß das Studiun1 in der Regelstudienzeit                                                  Studienberatung\ndbqeschlossen werden kann. Die Studienordnung,\n(1) Die Hochschule unterrichtet Studenten und\nbezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstal-\nStudienbewerber über die Studienmöglichkeiten und\ntungen und der Studienleistungen, die für den er-\nüber Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Stu-\nfolgreichen Abschluß dt>s Studiums erforderlich\ndiums; sie unterstützt die Studenten in ihrem Stu-\nsind. Sie bestimmt ch~ren AnleH am zeifüchen Ge-\ndium durch eine studienbegleitende fachliche\nsamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 er-\nBeratung. Die Hochschule soll bei der Studien-\nforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemes-\nbmatung insbesondere mit den für die Berufs-\nsen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständi-\nberatung und den für die staatlichen Prüfungen zu-\ngen Vorbereitun~J und Vertiefung des Stoffes und\nständigen Stellen zusammenwirken.\nzur Teilnahme un zusi.itzlichen Lehrveranstaltungen\nnach eigener Wahl verbleibt.                                                        (2) rne Länder sorgen für eine Veröffentlichung\n(3) Das Landesrecht besUmmt die für die Zustim-                           der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen.\nmung zur Studi<:::non.lnung zuständige staatliche\nStelle. Andere das Studium regelnde Rechtsvor-                                                           § 15\nschriften, insbesondPre slaatli<'he Rahmenprüfungs-\nund Rahnwnsludi('nordnnn~v·n, sind zu beachten.                                                        Prüfungen\n(1) Das Studium wird in der Regel durch eine\n§ 12                                       Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine ldrch-\nHche Prüfung abgeschlossen.\nlcJn„11.ngehot\n(2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Stu-\n(1) Die r f ochsdrn le ;;i.elH ,i ur der Crundlage einer\ndienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen\nnach Gegenstand, Zeil und Ort abgestimmten jähr-\nwird, dienen der Feststellung, ob der Student bei\nlichen Stmlienplanunu dc1s Lcl1rangebot sicher, das\nBeurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel\nzur Einhaltung der ~,i.udic11ordnungen erforderlich\ndes Studienabschnitts oder des Studiums erreicht\nist. Dabei sind dUl'h MöglichkeitPn des Selbststu-\nhat. Auch bei Gruppenarbeiten müssen die indivi-\ndiums zu nutzen und Maßndhmen zu dessen Förde-\nduellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewert-\nrung zu treffen.\nbar sein.\n(2) Der Fachbereich übertr;jgt seinen in der Lehre\ntätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienst-                                  (3) Je nach Art des Studiengangs könne_n Hoc~-\nverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Auf-                                  schulabschlußprüfungen in Abschnitte geteilt sowie\ngaben, soweit dies zur Gcwührleisl.ung des erforder-                            durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrech-\nlichen Lehrangebots notwendig ist; dabei sind der                               nung studienbegleitender Leistungsnachweise oder\nunterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der                                beides entlastet werden, sofern die Studienleistung\nLc~hrveranstallungen und die Beanspruchung durch                                nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungs-\nsonstige dienstliche Aufgaben entsp1echend den je-                              leistung gleichwertig ist. ·\nweils geltenden dienst n:<-hlJidwn Hf:9clunDPn zu he-                              (4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind\nrticksich1.i9Pn.                                                                nach näherer Bestimmung des Landesrechts, Profes-\n§ l3                                        soren, Hochschulassistenten, wissenschaftliche und\nkünstlerische Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach\nh~r1111sludimn\n§ 53 Abs. 1 Satz 2 wahrnehmen, Lehrbeauftragte,\n(1) ßpi der Rdonn \\ron <-;irn]iurn !1,Hl Lehre und    1\nLehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der\nhci der B(:1c-ih1r,l!11nq ql<'s l.ellr,inncbcls ~,ollPn die                     beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Per-\n\\;Ji>ql i( hkci lc'n ci ;11•:-; f'<'1n:-;i 11d :, 1m1::; q, ·nnLrl werden.      ~;onen befugt. Priifungs]eistungen dürfen nur von","Ni.·. l O - 'L:1D der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976                           HH\nPersonen bcw(:rl<:1 W('rden, die selbst mindestens          hgen Prüfungsordnung bestehender Anspruch auf\ndie durch di(' Prüfung feslzusld !end(~ oder eine           Zulassung zur Prüfung bleibt unberührt; die Benut-\ngleichwerti9c Qlwlifikation bcsitzc~n                       zung von Hochschuleinrichtungen soll nach n~herer\nVorschrift des Landesrechts in dem für die Ab-\n(5) Prüfunusleistungen in l lochschulabschlußprü-        legung der Prüfung erforderlichen Umfang ermög-\nfungen und in Prü lungen„ deren Bestehen Voraus-            licht werden,\nsetzung für die Forlselzung dl~s Studiums ist, sind\nin der Reuel von mindestens zwei Prüfern zu be-                (4) Für die Uberschreitung einer Frist, die in einer\nwerteni mündliche Prüfungen sind von mehreren               Ordnung für staatliche Prüfungen für die Meldung\nPrüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines            zu einer Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung fest-\nsac:hkundi~Jcn BeisitzPrs abzunehmen.                       gelegt ist., gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\n§ 16                                                        § 18\nPrüfungsordnungen                                             Hochschulgrade\n(1) Uochschulprüfun~Jen w,~rdPn auf Grund von               Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein\nPrüftrngsordnungcn ahgelcqt, dir~ der Genehmiuung           berufsqualifizierender Abschluß erworben wird,\nder zusti:i.ndigcn Lrncleshdiürdc bedürfen. Die Ge-         verleiht die Hochschule den Diplomgrad mit An--\nnehmigung kann versagt werden, wenn eine vorge-             gabe der Fachrichtung; auf Antrag des Absolventen\nlegte Prüfunnsordn1mq cfon Empf(:hiungcn einer Slu-         ist der Studiengang anzugeben. Die Hochschule\ndienrdormkornrnission nicht (:ntsprichl; im übrigen         kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staat-\nsind die Vordw;se!zungl~n für (:ine Versagung der           lichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit\nGenchmigun9 gespl.zlich zu rcqcln.                          der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, ver-\nleihen, Im übrigen bestimmt das Landesrecht,\n(2) In der Prüfungsordnunu sind nach Maßgabe             welche Hochschulgrade verliehen werden,\ndes Landesrechts insbesondere die Voraussetzungen\nfür die Zulassung zur Prüfung und dfm=m Wieder-\n§ 19\nholung, die Anrechnung von Studien- und Prüfungs-\nleistungen, die Prüf ungsm1fordcrungcn und das Prü-                       Sonstige Leistungsnachweise\nfungsverfahren abschließend zu regeln.                         Das Landesrecht kann vorsehen, daß Kenntnisse\n(3) Die Prüfungsordnung bestimmt die Regelstu-           und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium\ndienzeit (§ 10 Abs. 2 bis 4). Sie legt Fristen für die      erforderlich sind, von Studienbewerbern, die sie in\nMeldung zur Prüfung sowie Bearbeitungszeiten für            anderer Weise als durch ein Studium erworben\ndie Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten fest.        haben, in einer besonderen Hochschulprüfung (Ein-\nPrüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu             stufungsprüfung) nachgewiesen werden können.\ngestalten, daß die Abschlußprüfung grundsätzlich            Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll der Bewer-\ninnerhalb der RerJelstudienzcit, spätestens aber            ber in einem entsprechenden Abschnitt des Studien-\nsechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird.             gangs zum Studium zugelassen werden.\n§ 17                                                        § 20\nPrfüungsfristen                                 Studium an Hochschulen außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes\n(1) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der\nfür die Meldung festgelegten Frist (§ 16 Abs. 3                Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hoch-\nSatz 2) abgelegt Wt!rden, sofom die für die Zulas-          schulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsung zur Prüfung erforderlichem Leistungen nach-            setzes erbracht worden sind, werden auf Antrag an-\ngewiesen sind.                                              erk.annt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist.\n§ 5 Abs. 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes\n(2) Uberschreilet ein Student die in der Prüfungs-       bleiben unberührt.\nordnung festgeleg Le Frist für die Meldung zu einer\nVor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung, wird er von                                     § 21\nder hierfür zustündigen Stelle aufgefordert, sich zur                       Weiterbildendes Studium\nPrüfung zu melden. Auf seinen Antrag ist ihm eine\nDie Hochschulen sollen Möglichkeiten der Wei-\nNachfrist von sechs Monaten einzuräumen. Bei Vor-\nterbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbil-\nliegen besonderer Gründe kann eine längere Nach-\ndende Studium steht Bewerbern mit abgeschlosse-\nfrist eingeräumt werden; die Gesamtdauer der Nach-\nnem Hochschulstudium und solchen Bewerbern\nfrist darf zwölf Monate nicht überschreiten, wenn\noffen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eig-\nder Student die Gründe zu vertreten hat.\nnung im Beruf oder auf andere Weise erworben\n(3) Meldet sich ein Student nach der Aufforderung        haben. Die Veranstaltungen sollen nach Möglich-\nnicht zur Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung,             keit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt wer-\nohne eine Nachfrist beantrngt zu haben, oder hält           den und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre\ner eine ihm gesetzte Nachfrist nicht ein, erlöschen         nutzbar machen. Das Lehrangebot für das weiterbil\nseine Rechte aus der Einschreibung; in Fällen sozia-        dende Studium soll aus in sich geschlossenen Ab-\nler Härte können ihm mit der Einschreibung ver-             schnitten bestehen und die aus der beruflichen Pra-\nbundene soziale Vergünsligunuen für ein weiteres            xis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmer be-\nJahr helnssen werden. I2in nach Maßgabe der jewei-          rücksichtigen,","192                                       BundesqesclzblaU, Jahrgang 19'76, Teil I\nwenn dje Voraussetzungen von Absatz 2 mcht tW-\ngeben sind; das Landesrecht regeH Zuständigkeit\nund Verfahren.\n§ 22                               14) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach\nden Absätzen 2 und 3 in der Hochschule durch-\ngeführt werden, sollen von der Hochschule verwal-\nDie   l;orsclH111~J in dt:n l lo('hschulen dient der      tet, aus diesen Mitteln bezahlte hauptberufliche\nC1:winnung wiss(~nsclldfl.lichcr Erkenntnisse sowie           Mitarbeiter als Personal der Hochschule eingestellt\nder wis!-;enschc1fllichr'n Crund!cgung und We.iterent-        werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.\nwickh1ng von LPhrc und Studium. Gegenstand der                   (5) Die  Vorschriften über die Ausübung       -von\nr:orschung in dPn Tluchs<'hul,!n können unter Be-             Nebentätigkeiten bleiben unberührt\n1 iicksichtigunlJ     der ;\\ulqalwnsl.cdlung der Hoch-\nschule eil le w isst:nscJ1ciHl iclwn lforeiche sowie die\n/\\nwf:ndun9 wissenschaftliclwr Erkenntnisse in der                                      § 26\nPrdxis einschließlich der Polgen sein, di<~ s.ich aus                  JOh1sUeriscbe Entwicklu:ngsvod1aben\ndr,r i'\\nwendrm~J wissPnS( li,dlli 1 :Iwr Erkenntnisse er-\nlJ(:ben ki>nnen.                                                 Die Vorschriften dieses Abschnittes geJten für\nkünstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemtiß.\n§  23\nKoordindlion dek· h>rschung\n(1)  Forschungsvorh,ihcn 11nd Forschungsschwer-                                 2. Kapitel\np11nkte werden von der J lochschule in der sachlich\nZulassung zum Studium\nuebotenen Weise koordinicrL Zur gegenseitigen Ab-\nst.imrnung von Forschungsvorhaben und Forschungs-\nschwerpunkten und zur Plc.nrnng und Durchführung                                        § 27\nuemeinsc1mer Forsdnm~Jsvorhaben wirken die Hoch-                           Allgemeine Voraussetzungen\nschulen untereinander, mit anderen Forschungsein-\nrichtungen und mit Einrichtungen der überregiona-·               (1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 1I6 des\nJen Forschungsplanunq 1ind Forsdnmgsförderunfl                Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hoch-\nzusammen.                                                     schulstudium berechtigt, wenn er die für das Stu-\ndium erforderliche Qualifikation nachweist. Zu-\n(2) Die l]ochschulen berichten n:gelmüßig über            gangshindernisse, die in der Person des Studienbe-\ndie Forschunustätiukeil dn (h~r] Jochschule.                  werbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu\nbeziehen, regelt das Landesrecht.\n§ 24\n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für\nden Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten\nberufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich\nBei der VeröffcnUichvnq von Forschungsergebnis-\nsen sind Miti:lfbeiler, tJi(, einen eigenen wissen-\ndurch den erfolgreichen Abschluß einer auf das\nStudium vorbereitenden Schulbildung erbracht.\n~;dwftlichcn oder wesentlichr-n sonstigen Beitrdg qe-\nlcistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit                  (3) Rechtsvorschriften, nach denen andere Per-\nmüolich, ist ihr ß<~ilri.lq :;,u kcrrn:;cichnen.              sonen Deutschen nach .l\\.bsatz 1 gleichgestellt sind,\nbleiben unberührt.\n§ 2:i                                                     § 28\nFoKsdmnu 1nH MW.eh1 DüHer                                  ·widerruf der Einschreibung\n(l) Die in der Forsdiun!J lütiqcn Hochschu]mit-              (1) Die Einschreibung zum Studium kann wider-\n(Jiiedcr können im Hahmen ihrer cfü·nstlkhen Auf-             rufen werden, wenn ein Student durch Anwendung\niJaben auch solche Forschrm!rworhaben durchfüh-               von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder\nren, die nicht aus den der llochschu]e zur Ver-               durch Bedrohung mit Gewalt\nfügung stehenden llaus~ldll.s111i!Jeln Linanzierl. wer-\nden.                                                          1. deh bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hoch-\nschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschul-\n(2) Ein Fmschungsvorhi:lben nach Absatz 1 kann                organs oder die Durchführung einer HochschuJ-\n1n der Hochschule durchgeführt werden, wenn die\nveranstaltung behindert\nErfüJJung der Aufgaben der Hochschule sowie die\nRechte und Pflichten anderer Personen dadurch                     oder\nnicht beeintri:ichtigt we:rchm und entstehende Folge-         2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner\nlasten angemessen berücksichtigt sind; die For-                   Rechte und Pflichten abhält oder abznhaJten ver-\nschung~crgcbnisse soBcn in der Regel in absehbarer                sucht.\nZeit veröffentlicht werden.\nGleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1\n(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz l ist an-          genannten Handlungen teilnimmt oder w lederhoU\nzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sach-             Anordnungen zuwiderhandelt, dh:) gegen ihn von\nmitteln und Einrichtungen dr!r Hochschule kann                der Hochschule wegen Verletzung seiner Pflichten\nuntersagt oder durch Auflaw~n hcschrdnkt werden,              nach § :16 Abs. 4 getroffen worden sind.","Nr. 10      Td~l der Aus9abc: Bonn, den 29. Januar 1976                          193\n(2) Mi I dem W id<~rnil isl ei ric Prisl bis zur Dauer   aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der\nvon zwei .Jahren lcstzusclzcn, innerhalb derer eine         aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Be-\nerneute Einschrcibtrng an dPr I lochschule ausge-           richt der Hochschule ist anzugeben, wie die Aus-\nschlossen isl.                                              bildungskapazität berechnet worden ist; die einheit-\n(3) Die Entscheidung nach Absalz 1 und Absatz 2          lichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwen-·\nergeht in einem förmlichen Verfahren. Das Nähere,           den. Ferner ist darzustellen, wie sich die Zahl der\ninsbesondere das Recht, die Einleitung des Verfah~          Studenten und Studienanfänger sowie die Zahl der\nrens zu beantragen, wird durch Landesgesetz ge-             Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische\nregelt. Die Entscheidung ist schriftlich zu begrün-         Personal und der Umfang der tat.sächlichen Lehr-\nden1 mit. einer Rechlsmiltelbelehrung zu versehen           leistung je Stelle entwickelt haben. Im Falle des § 29\nund allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich            Abs. 2 ist das Ergebnis der Uberprüfung, ob im Rah-\ndieses Gesetzes mitzutPilen. Vor Erhebung einer             men der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der\nverwaHungsgerichllichen Klage bedarf es keiner              Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazfüi t\nNachprüfung in einem Vorverfahren.                          ausgeschöpft worden sind, anzugeben.\n(4) Während     der Dauer einer nach Absatz 2\nfestgesetzten Frist ist die Einschreibung an einer                                   § 31\nanderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Ge-                     Zentrale Vergäbe von Studienplätzen\nsetzes zu versagen, es sei denn, daß für den Bereich\nder anderen llochschule die Gefahr einer Beein-                (1) In Studiengängen, für die für mehrere Hoch-\nträch l.igung nach Absct tz l nicht odc~r nicht mehr        schulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können\nb.:steht. Die Entscheidung über die Einschreibung           die Studienplätze von der von den Ländern errichte-\nisl allen anderen I focbschulen im Geltungsbereich          ten Zentralstelle vergeben werden. In das Verfahren\ndieses Gesetzes mit.zuteilen.                               der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühest.-\nmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn\nnach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungs-\n§ 29\nzahlen für alle staatlichen Hochschulen im Geltungs-\nManstäbe der Ausbildungskapazität                 bereich dieses Gesetzes festgesetzt sind und zu er-\nwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamt-\n(l) Im Zusammc11wirken von Hochschulen und\nzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt,\nzuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche\nsoweit nicht wegen der Art der Zugangsvorausset-\nGrundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der\nzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen\nAusbildungskapazitäten der Hochschulen zu ent-\ndie Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfah--\nwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für\nren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbe-\nden jeweiligen Studiengang festgesetzte Regel-\nzogen werden, wenn für ihn nach der Feststellung\nstudienzeit zugrunde zu legen.\nder Zent,ralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl\n(2) 1st nach der Feststellung der Zentralstelle          der staatlichen Hochschulen im Geltungsbereich\n(§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Gel-          dieses Gesetzes festgesetzt sind.\ntungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber\neines Studiengangs zugelassen werden können, so                (2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen\ndarf für diesen Studiengang die Zahl der von der            Studiengang die Gesamtzahl der an allen Hochschu-\neinzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden               len zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zu-\nStudenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festge-          lassung aller Bewerber aus, so werden die an den\nsetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der          ·einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze\npersonellen, räumlichen, sächlichen und fachspezi-          von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswün-\nfischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer           schen der Bewerber und, soweit notwendig, vor\ngeordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hoch-               allem nach den für die Ortswahl maßgebenden so-\nschule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt            zialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen\nerforderlich ist. Der Festsetzung geht die Uberprü-         Gründen vergeben (Verteilungsverfahren).\nfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel\ndie Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen                  (3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen\nAusbildungskapazitctt ausgeschöpft worden sind.             Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht\nzur Zulassung aller Bewerber aus, so findet unter\nden Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der\n§ 30\n§§ 32 bis 35 statt (Auswahlverfahren); die danach\nFestsetzung von Zulassungszahlen                 ausgewählten Bewerber werden den einzelnen\nHochschulen nach den Grundsätzen des Absatzes 2\n(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht\nzugewiesen.\nfestgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzuset-\nzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der                 (4) Besteht an einer Hochschule für den ersten\nZentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.             Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungs-\n(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne             kapazität. als für spätere Teile dieses Studiengangs,\nStudiengänge und für einen bestimmten Zeitraum,             kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs be-\nhöchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.          schränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen,\nwenn gewährleistet ist, daß der Student sein Stu-\n(3) Vor dc~r Festsetzung i:~iner Zulassungszahl ist      dium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich\ndie llochschule von der zusl~indinen LandeshehördP          dieses Gesetzes fortsetzen kann.","Bm11desgesetzblatt 1 Jahrgang 1976, Teil I\n§ 32                                 samtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzig-\nAUgemeines AuswaMverfohren                        jährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder\nBerlin, Bremen und Hamburg werden die sich\np) ]m Falle ues § 31 Abs. 3 werden die für Stu-              danach ergebenden Quoten um dre:i. Zehntel er-\ndienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Be-                 höht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils\n,achlung der von den Bewerbern angegebenen Rang-                1\nNerden nur Personen berücksichtigt, die sich für\nfolue ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der                 den betreffenden Studiengang mit erster Fach-\nAbsi:ilze 2 und 3 vergeben.                                     präferenz bewerben und eine Hochschulzugangs-\nberechtigung besitzen, die von aHen Ländern\n(2) Bis zu drei Zchntc,Jn der Studienplätze sind\n\\i orzubehalten für\ngegenseitig anerkannt ist;\n2. im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem\n] . Bewerber, für die die Versagung der Zufossung\nErwerb der Qualifikation für den gewählten\neine außergewöhnliche, insbesondere soziale\nStudiengang nach § 27 (Wartezeit). Für einen Teil\nf lürle bedeuten würde;\nder hiernach zu vergebenden Studienplätze kann\n')    Bewerber, die sich c111f Grund enlsprechender              neben der Wartezeit auch der Grad der Qualifi-\n'./orschriften verpflichtet hdben, ihren Beruf in          kation berücksichtigt werden; in diesem Fall gilt\nBereichen lH·sondcrcn iiffenthchen Bedarfs aus-            :~Tummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der\nniüben;                                                    Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine\n3. ausländische und slaalen1ose Bewerber; Ver-                   Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem\npflichtungen auf Grund zwischenstuathcher Ver-             Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer\neinbanmgen sind zu berücksichtigen;                        berücksichtigt und ein vor oder nach dem Er-\n4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht ab-                 -i.verb der Qualifikation außerhalb der Hoch-\ngeschlossenen Studiengang oder sonstigen gleich-            schule erlangter berufsqualifizierender Abschluß\n-i..verligen Ausbildungsgängen nach Landesrecht             besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Be-\ndie Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27}           rufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen solche\nerworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem               Zeiten gleich, in denen ein Bewerber '\\vegen der\nGrad der Qualifikation (§ 27). Diese Bewerber               Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krank-\nkönnen im Verfuhren nilth Absatz 3 nicht zuge-              heit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden\nfossen werden;                                              Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsausbil-\ndung aufnehmen konnte. Die Berücksichtigung\n5. Be,verber, die lwrt!its ein Studium in einem ande-            einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung so-\nren Studiengang abgeschlossen haben, wenn der               wie die besondere Bewertung berufsqualifizieren-\nStudiengang, für den sie sich bewerben, eine sinn-          der Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung\nvolle Ergänzung ihres früheren Studiums dar-               des Bewerbers bei der Wartezeit. Eine über acht\nstellt; ihre Auswahl erfolgt nach den Prüfungs-             Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt\nergebnissen des Erststudiums sovvie nach den für            unberücksichtigt. Zeiten eines Studiums an einer\ndie Bewerbunu für ein v,reiteres Studium maß-               Hochschule werden auf die Wartezeit nicht an-\n~;cblichen GrL·mden. Bewerber, die bereits ein              gerechnet; ,dies gilt erstmals für Studienzeiten\nStudium in einem anderen Studiengang abge-                  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nschlossen haben, können im Verfahren nach Ab-\nsatz 3 nicht zugelassen werden.                            (4) Für die Entscheidung in Fällen von Rang-\ngleichheit der Bewerber kann eine Verbindung der\nNicht in Anspruch genommene Studienplätze wer-\nMaßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbe-\nden den Studienpltitzen nad1 Absatz 3 zugeschlagen.\nschadet des § 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los\n(3) Die verbleilwnden Sludieriplätze v,rerden ver-       vorgesehen werden.\ngeben                                                                                  § 33\n1. überwiegend nach dem Grc1d der gemäß § 27                              Besonderes Auswahlverfahren\nnachgewiesenen Qualifikation für das gewählte\nStudium. In den Nachweisen nach § 27 ausge-                (1) In Studiengängen, in denen nach der Fest-\nwjesene Leistungen, die über die Eignung für den        steHung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im\njeweiliuen Studienganu besonderen Aufschluß             aHgemeinen Auswahlverfahren\ngeben können, sollen gewichtet werden. Qualifi-         1. die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zu unvertret-\nkationsgrade, die nur geringfügig voneinander               bar hohen Anforderungen an den Grad der\nabweichen, können als ranguleich behandelt wer-             Qualifikation gemäß § 27 für die Zulassung füh-\nden. Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nach..,         ren würde oder\n,veise :innerhalb eines Landes und im Verhältnis        2. die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 den Studien-\nder Länder untereinander hinsichtlich der jewei-            beginn für einen unverhältmäßig großen Teil der\nli9en Anforde.nm9en und Bewertungen ver9leich-              Bewerber unangemessen verzögern würde,\nbar sind. Solange die Verr;leichbarkeit :im Ver-\nhältnis der Länder untereinander nicht gewähr-          soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfah-\n]eistet ist, werden für die Auswahl der Studien-        rens nach § 32 ein besonderes Auswahlverfahren\nb<!werber Lrndesquolen gebildet. Die Quote eines        treten. Die Berechtigung nach § 27- bleibt im übri~ren\nLandes bemißt sich zu einem Drittel nach seimem          unberührt.\nAnteil an der Ges11mtzahl der Bc\\verber für den            (2) Im besonderen Ausvrnhlverfahren besfünmt\nbetreffenden Sludicnqanu (ßcwerbernnteil) und           sich die Vergabe der Studienplätze nach den Lei-\nzu zwei Dritteln nach scincnt Anf:ei] cm der Ge-        stungen, die sich aus dem Nach-vveis nach § 27 er-","Nr, l 0       Tc1sJ d(•r Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976                         195\ngc-fwn, und nr1ch d,,rn [,:iqr~hni:; c~1tics [,'('shtellungs-     runu eine~~ freiwilligen sozialen Jahres vom\nverfahrcn~-i; § J'.!. t\\b~.] Nr. 1 Scü:1: '.j bis 7 findet ent-   17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), zuletzt\nsprechend,, /\\ nwend II n~J- Ein 'Tci I der Studienpli.i tze      ueändert durch Gesetz vom 18. Dezember 197:i\nkann den !~cwerbern vorhPhaUen wc\\rden, die nach                  (Bundesgesetzbl. I S. 3155). darf dem Bewerber kein\nclern Ergc'hnis des Fe~Jsic~llun~J!-iV(:rlahrens die besten       Nachteil entstehen; dies gilt insbesondere bei der\nLeistungen erbringen. Die in den Nachweisen nach                  Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsaus -\n§ 27 aus9ewiescnen l(~isirn19cn, die über die Eig-                hildung und eines berufsqualifizierenden Abschlus-\nnung für den jeweili~Jen StudienrJ<rng besondcrnn                 ses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2. Bei gleichem Rang nach\nAufschluß geben können, können gewichtet werden.                  § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben diese Bewerber\n(3) Jrn Feststellungsvc~rfdhren sollen grundsätzlich           den Vorrang.\nnichl die Kenntnisse fostgeslellt werden,. die bereits                                      § 35\nGegenstand der ßewertunq in der l1ochschul-                                    Unabhängigkeit der Zulassung\nzugan9sberechtigung sind; PS soll dmn Bewerber                                 von der landeszugehörigkeit\ninsbesondere Gelegenheit ~Jeben, in den bisherigen\nAbschlüssen nicht ctusgewiesene Fähi~Jkeit(m und                     Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deut-\nKenntnisst\\ nad1zuwcisen, die für den Stndienerfolg               scher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeselzes\nvon ßedeulunq sein können, und an die Kenntnisse                  ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in\nanknüpfen, die in ch~rn Nachweis nach § 27 bewertet               welchem Land der Bundesrepublik Deutschland dec\nworden sind. Zu diesem Zweck können insbeson-                     Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewer·\ndere entsprechende Teslv<!rfahren durchgeführt und                bers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem\nauf das Studium ausgerichtete, rn it Leislungsnach-               Land der Bundesrepublik Deutschland der Studien-\nwcisen verbundenP praktisdw Tü!.iqkeitcm bewertet                 bewerber die Qualifikation für das Hochschulstu-\nwerden. Das Feststcllunusvcrlühren ist hinsichtlich               dium erworben hat; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7\"\nder Anforderungen, der Bewertun9 und der Art der                  Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 3] Abs. 2 Satz 1\nDurchführung innerhaib des Geltungsbereichs die-                  zweiter Halbsatz bleiben unberührt.\nses Gesetzes cinhcillich zu qestalten. TPstverfohren\nund sonsliqe mit Feststdlunqsverfahren verbundene\nPrüfungen werden von stcwl.lichcn Einrichlungen                                          3\" Kapitel\nabgenommen, die durch Li.indesn!cht lwstirnmt wer-\nMitglieder der Hochsdhule\nden.\n(4) Das Ergebnis eirws Festsl.e!lungsverfahrens hat\nGüHigkeit nur für die jeweiligen Zulassungstermi.ne                                     1, AbsdmiU\nund Studiengänge, auf die sich das Feststellungs-\nverfahren bezieht; ferner verliert es seine Gültig-\nMitgliedschaft und Mitwirkung\nkeit, wenn der Bewerber sich nach Feststellung des\n§ 36\nErgebnisses als Studienanfänger an einer deutschen\n1-Iochschule in einem Studiengang eingeschrieben                                       Mitgliedschaft\nhat. Die TeiJnühmc>. am. Feststellungsverfahren für                  (l) Mitglieder der Hochschule sind die an der\ndenselben Studiengang ist auf eine einmalige Wie-                 tlochschuie hauptberuflich tätigen Angehörigen des\nderholung beschriinkL Eine mehrmalige Wieder-                     öffentlichen Dienstes und die eingeschriebenen Stu-\nholung kann vorgesehen werden, soweit dies zur                    denten,\nWahrung der Chancen~j1eichhcit der Bewerber ge-\nboten oder im Hinblick auf diE>. Zulassungschancen                    (2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der\nnachfolgender Jahrgünge vPrlretbar ist. Für die                   Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglie-\nWiederholung soHen Fristen vorgesehen werden.                     der nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zu-\nstimmung- des zuständigen Organs der Hochschule\n(5) Bis zu dwi Zehnteln dc\\r Studienplätze sind\nhauptberuflich tätig sind.\nentsprechend § 32 Abs, 2 den dort genannten Be•-\nwerbern vorzubehalten; auch diese Bewerber neh-                      (3) Die Stellung der hauptberuflich, jedoch nur\nmen grundsätzlich am Feslstellungsverfahren teil.                 vorübergehend oder gastweise sowie der neben-\nberuflich an der Hochschule Tätigen, der Lehrbeauf-\n(6) Ein besonderes Auswahl verfahren ist aufzu-               tragten, der Ehrenbürger und Ehrensenatoren wird\nheben, wenn nach der Feststellunu der Zentralstelle              durch Landesrecht g·eregelt.\nzu erwarten ist, daß die in Absatz l genannten\nVoraussetzungen entfallen.                                           (4) Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten\nPersonen haben sich, unbeschadet weitergehender\nVerpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeits·-\n§  34\nverhältnis, so zu verhalten, daß die Hochschulen\nBerücksichti~Jung besonderer Dienstpflichten                und ihre Organe ihre Aufgc1ben erfüllen können und\nAus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Ar-                 niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten\ntikel 12 a des Grundqesetzes und der Ubernahme                    an den Hochschulen wahrzunehmen. Verletzen Mit-\nsolcher Dienstpflichten und entsprechender Dienst-                glieder der Hochschule oder ihnen gleichgestellte\nleistungen auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jah-                   Personen die ihnen nach Satz 1 obliegende Pflicht,\nren, dem Dienst als En l.wicklun~Jshclfer nach dem                so richten sich die zu treffenden Maßnahmen nach\nEntwicklungshelforgesetz vom 18. Juni 1969 (Bun-                  Landesrecht. Ein Widerruf der Einschreibung ist nur\ndesgcsetzbL I S. 549) und der Able-istung eines frei-             unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 zulässig.\nwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förde-               § 28 Abs, 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","Bundes9ese1:zb]att, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 31                            § 36 Abs. 2 und 3 gleichgestellten Personen stimm-\nAHyl'm:ehw Gnu1ndsfüze der Mitwirkung\nberechtigt mit Dem Gremium angehörende sonstige\nHochschulmitglieder haben Stimmrecht in Ange-\n1/ly Die MHwirkunq ain der Selbstverwaltung der          legenheiten der Forschung, soweit sie entspre-\n] iochsch ule isl Re chi und Pflicht der Mitglieder nach     chende Funktionen in der Hochschule 1wahrnehmen\n§ Jb Abs. 1 und 2. Die UberniJhme einer Funktion in          und über besondere Erfahrungen im Bereich der\nder Sclhslvcrwdltung kann nur abge]ehnt werden,              Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre\nv:.;cnn v-1u{ hliqc Gr1iinde dafür vorUegen.                 Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der\n/2) Dirc· Mitq!iedPr eirH'S Gremiums werden, so-        künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mit-\n'\\1\\/ril sie dem Grcrnünn nichl kraft: Amtes angehören,      glieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht\nhni: f üw bcsl ini,mt(\" An1l.szcil bestem oder gewählt;      haben, wirken sie beratend mit.\n'iic sünd an Weisungen nicht gebunden. Sie haben                (5) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische\ndurch Hne Jvfüwirkunu dazu beizutragen, daß das              Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Pro-\nCrernjum seine Aufualwn wixksa:m erfüHen kann.               fessoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der\nDris Ni.ihcre über Rechte nnd Pflichten der Mitglie-        Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem\nder wird durch LandPsrccht !JeregeH.                         Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach\n{3) Die Hochschu1mitglieder dürfen wegen färer           ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang\nTütigkeH in der Selbslvcrwu11ung nkht benachtei-             nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die\n]i!Jl i1verdcn.                                              Mehrheit der dem Gremium angehörenden Profes-\nsoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit\n§ 38\ndes Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als wei-\nZusammenseh:.ung und SUmmredd                   teren Berufungsvorschlag vorzulegen.\nP) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die\nzahlemni.ißige Zusammensetzung der Kollegial-                                        § 39\norgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien bestim-                                    Wahlen\nmen sich nach deren Aufgaben sowie nach der\nQuahfikation, Funktion, Verantwortung und Be-                   Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zen-\ntroffenheit der Mü9]ieder der Hochschule. Das Ver-           tralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat\nhältnis der Stimmen, über die die Gruppen (Ab-               werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von\nsül.z 2) in den zcntrnkn Kolllcqialoruanen und im            den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Rege]\nFuchbereichsntf, vt•riüqcn, i1st durch Gesetz zu re-         nach den Grundsätzen der personalisierten Verhält-\ngeln.                                                        niswahl gewählt. Durch die Regelung des Wahlver-\nfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der\n(2) Für die Ver1,rcimHJ i:D den Crcni1ien bHden          Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst\nl. die Professo1en,                                          hohe Wahlbeteiligung zu schaffen; bei unmittelba-\n2. die Studenten,                                            ren Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und\n3. die v,i'1ssensclwHlichen und künstlerischen Mit-          zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die\narbeiter sowie die Hochschullassislenten, 1\nMöglichkeit der Briefwahl zu geben.\n4. die sonstigen Mi1i:nhcHer\n§ 40\nje eine Gruppe. Die Vertretung der übrigen Hoch-\nschulmitglieder regeH das Landesrecht. Das Landes-                               öHenUichkeit\nrecht kann vorsehen, daß die Mitglieder nach Satz 1             (1) Das für den Erlaß der Grundordnung zustän-\nNr.. 3, wenn wegen ihrer geringen Zahl die Bildung           dige Kollegialorgan tagt öffentlich, Die übrigen Gre-\neiner eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist, mit           mien tagen öffentlich, soweit das Landesrecht dies\nden Mitgliedern nach Salz 1 Nr. 4 eine gemeinsame            vorsieht.\nGruppe bilden.\n(2) Der Ausschluß der Off entlichkeit wird durch\n(3) In den zentralen KoUegüi]organen, die für die        Landesrecht geregelt. Personalangelegenheiten und\nin § 63 genannten Aufgaben zuständig sind, und im            Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht\nFachbereichsrat müssen alle Mitgliedergruppen                öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über\nnach Maßgabe von Absatz 4 stimmberechtigt ver-               Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Ab-\ntreten sein; dies gilt nicht für Ausschüsse dieser           stimmung.\nGremie1n. In allen Gremien mit Entscheidungsbefug-                                   § 41\nnissen in Angelegenheiten, die Forschung, künstle-\nStudentenschaft\nrische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Beru-\nfung von Professoren berühren, verfügen die Pro-                (1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den\nfessoren über die absolute Mehrheit der Stimmen.             Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpoliti-\nscher, sozialer und kultureller Belange der Studen-\n(4) An Entscheidungen, die Forschung, künstle-\nten sowie zur Pflege der überregionalen und inter-\nrische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Be-\nnationalen Studentenbeziehungen Studentenschaf-\nrufung von Professoren unmittelbar berühren, wir-\nken, sofern sie dem Gremium angehören, die\nten gebildet werden.\nProfessoren, der Leiter der Hochschule oder ein                 (2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so    ver-\nMitglied des Leitungsgremiums, die Hochschul-                waltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen         der\nassistenten, die wissenschaftlichen und künstleri-           gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann       von\nschen Mitarbeiler, die Studenten sowie die nach              ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben   Bei-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976                         197\nträge erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsfüh-        2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch\nrung der Studentenschaft wird vom Landesrech-               Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nach-\nnungshof geprüft. Die Studentenschaft untersteht            gewiesen wird,\nder Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und       3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Ar-\nder zuständigen Landesbehörde.                              beit, die in der Regel durch die Qualität einer\n(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studen-            Promotion nachgewiesen wird, oder besondere\ntenschaft gilt § 39 entsprechend. Sie sollen nach           Befähigung zu künstlerischer Arbeit\nMöglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den              und\nOrganen der Hochschulselbstverwaltung durchge-\nführt werden.                                           4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der\nStelle\n(4) Für die Mitwirkung in den Organen der Stu-\ndentenschaft gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.                 a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die\ndurch eine Habilitation oder durch gleichwer-\ntige wissenschaftliche Leistungen, auch in\n2. Abschnitt                             einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbe-\nreichs, nachgewiesen worden sind, oder zu-\nWissenschaftliches und künstlerisches Personal,                sätzliche künstlerische Leistungen\nTutoren                               oder\nb) besondere Leistungen bei der Anwendung\n§ 42\noder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt-\nHauptberufliches wissenschaftliches und                nisse und Methoden in einer mindestens fünf-\nkünstlerisches Personal                       jährigen beruflichen Praxis, von der minde-\nDas hauptberuflich tätige wissenschaftliche und             stens drei Jahre außerhalb des Hochschul-\nkünstlerische Personal der Hochschule besteht aus              bereichs ausgeübt worden sein müssen.\nden Professoren (§ 43), den Hochschulassistenten           (2) Soweit es der Eigenart des Faches und den\n(§ 47), den wissenschaftlichen und künstlerischen       Anforderungen der Stelle entspricht, kann abwei-\nMitarbeitern {§ 53) sowie den Lehrkräften für be-       chend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professor auch\nsondere Aufgaben (§ 56).                                eingestellt werden, wer hervorragende fachbezo-\ngene Leistungen in der Praxis und pädagogische\n§ 43                         Eignung nachweist.\nDienstliche Aufgaben der Professoren\n(3) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen\n(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule      oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die\njeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und        Anerkennung als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fach-\nKunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach        tierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fach-\nnäherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses         gebiet nach Landesrecht eine entsprechende \\Veiter-\nselbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Auf-        bildung vorgesehen ist.\ngaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studien-\nreform und Studienberatung zu beteiligen, an der                                  § 45\nVerwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfun-\ngen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 8                            Berufung von Proiessoren\nwahrzunehmen.                                              (1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich\n(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr       auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und\nDienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet,     Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.\nLehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studien-\n(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der\ngängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für\nHochschule von der nach Landesrecht zuständigen\nihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur\nStelle berufen. Bei der Berufung von Professoren\nSicherstellung des Lehrangebots gefaßten Beschlüsse\nkönnen die Mitglieder der eigenen Hochschule nur\nder Hochschulorgane (§ 12 Abs. 2) zu verwirklichen.\nin begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt wer-\n(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Pro-        den. Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen\nfessor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich un-        für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste\nter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausge-       zu regeln.\nstaltung seines Dienstverhältnisses und der Funk-\n(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist in Aus-\ntionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung muß\nnahmefällen zulässig.\nunter dem Vorbehalt einer Uberprüfung in ange-\nmessenen Abständen stehen.                                 (4) Professoren dürfen Zusagen über die Ausstat-\ntung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur im\n§ 44                         Rahmen bereits vor der Ausschreibung geltender\nAusstattungspläne erteilt werden.\nEinstellungsvoraussetzungen für Professoren\n(5) Wird Personen übergangsweise bis zur end-\n( 1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren     gültigen Besetzung einer Professorenstelle die\nsind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Vor-       Walunehmung der Aufgaben eines Professors über-\naussetzungen mindestens                                 tragen, so sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzmven-\n1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,                den.","rno                                       BundesqPsctzhlatt, Johrgang 1976, Teil I\n§ .16                           Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a festgestellt ist oder nach der\nDkrn;~red11Wche SleHm1g der Professoren             Beurteilung des zuständigen Gremiums zu erwarten\nist, daß in dieser Zeit noch fehlende Voraussetzun-\nDie Prolcs~;orcn \\Ncrdcn, suwc•it sie in das Be-         gen für die Berufung zum Professor nachgewiesen\n,imlcnvcrh~iHnis berufen w<~rdt~n, z.u Beamten auf              werden, Eine weitere Verlängerung ist in den Fällen\nLdwnsz(~it oder dtlf Zeit Prnilnnl; {lurch Gesetz kann         des § 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der\nb1:~,1 im inl w,,rd,,11, dilß eine Probc:;.cH zuJückzuJegen    Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971\ni ~; i.                                                        (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch\n§ 47                            das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975\n1Joch8l'huJm;sblenten                    (Bundesgesetzbl. I S. 3091), bis zu zwei Jahren zu-\nlässig. Eine weitere Verlängerung oder eine erneute\n11) Der l lochsclrnlassistenl. hal die Aufgabe, 111     Einstellung als Hochschulassistent ist unzulässig.\nFm:-;clrnng und l.('.li re die für eine Habilitation er-       Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienst-\n!ordPrl ichcn oder qlcichwcrl.ige wissenschaftliche            zeit ist ausgeschlossen,\nLcisl.un~wn 1/.u r:rhrinucn. lhrn obliegen auch wissen-\ns, hafl.l ichc DicnsUcistungcn, zu denen im Bereich\n(2) Für   die Hochschulassistenten beträgt das\ndPr klinischen Medizin dll('IJ Tüli9keiten in der               Ubergangsgeld für je ein Jahr Dienstzeit das Ein-\n!.-<rdnkenversor~JllrHJ 9el1ün:n.                              fache der Dienstbezüge des letzten Monats.\n12) Der J lochschulassis!Pnt 1sl ci1wrn Fachbereich         (3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nzuueordnPI; dieser bet111fl,ra~Ji im Einvernehmen der          gelten für die Hochschulassistenten die Vorschriften\nBetcil iglcn einen ProlPssor rni I der wissenschaft-           für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.\nlichen Bcl.rnnmg.                                                 (4) Für die Hochschulassistenten kann auch ein\n(3) Der l fochschulc1ssislcnl. ist in der Forschung     Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem\nnach eigener Enlscheidung tätig; hierfür steht ihm             Falle gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nnach n~iherer ß('stirnrn,rng des Landesrechts ein an-\ngenwssener Anteil seiner Arbeitszeit zur Verfügung.                                      § 49\nEr hat Leluv(~rnnstaHungen durchzuführen und\nAnwendung der Vorschriften\nDienstleistungen zu erbrin~Jen. Sofern er nach der\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes\nBeurteilung des zusU:indigen Gremiums die entspre-\nchende Qual iJikation hat, führt er die Lehrver-                  Auf beamtete Professoren und Hochschulassisten-\ndnstaltungen selbständig durch; dabei werden Ge-               ten finden die für Beamte allgemein geltenden Vor-\nucnstand und Art der Lehrveranstaltung im Rah-                 schriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwen-\nmen des erforderlichen Lehrangebots (§ 12) von ihm             dung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\nnach eigener Wd hl besUmrnt.\n(4) Voraussetzung für diE~ IJinslellung als Hoch-                                § 50\nschulassistent ist neben den allgemeinen dienst-                  Dienstrechtliche Sonderregelungen für beamtete\nrechtlichen VorilussctzungPn die Qualität einer                         Professoren und Hochschulassistenten\nPromotion oder der Nachweis uleichwertiger wis-\nsenschaftlicher oder bcrufspraktischcr Leistungen.                (1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmen-\nFür ürztliche, zahnJrzlJiclJc oder 1.ierürztliche Auf-         gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen\n·qaben rnuß zus~il.zlich zu Satz 1 eine fachspezifische         Ruhestand sind auf Professoren und Hochschul-\nrnt.igkeit von m i11<ks1 ens dreijüh riger Dauer nach         assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften\nErhalt der Approbation, Bestallung oder :Erlaubnis             über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46\nzur Bcrulsd usii lrn ng nachqcw iescn Wl)rden.                 zweiter Halbsatz, Die Vorschriften des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Aus-\n(5) Die Zahl der Stellen in den einzelnen Fächern       nahme des § 48 a sind auf Professoren nicht anzu-\nist so zu bemessen, daß für die qualifizierten Hoch-           wenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer\nschulassisl:cntt~n (!inc angenH\\ssene Chance für die           Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder plan-\nBerufung zum Professor gewdhrleistet ist. Die Habi-            mäßige Anwesenheit, können für bestimmte Be-\nlitation oder die entsprechenden wissenschaftlichen            amtengruppen diese Vorschriften für anwendbar\nLeistungen begründen keinen Anspruch auf die                   erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust\nUbertragung einer StelJe.                                      der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften\n(6) Für die Pördcrunq des künsth~rjschen Nach-          Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.\nwuchses gelten die vorstehenden Vorschriften ent-                 (2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer\nsprechend.                                                     Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Ab-\n§ 48                            ordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt\nan einer anderen Hochschule sind auch ohne Zu-\nDienstrechUiche SfeHung cfor Hochschulassistenten               stimmung des Professors zulässig, wenn die Hoch-\n(1) Die I Iochschuldssisten!cn werden für die           schule oder die Hochschuleinrichtung, an der er\nDauer von drei ,fohren zu lki1111l<~n i.!Uf Zeit erDtmnt       tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hoch-\nDiJs Dicnsl.vcrhiiltnis soll mit Zustimmung des Be-            schule zusammengeschlossen wird, oder wenn die\n;rnilcn spiii.cstr'.ns vi<:1· Mon,lit' vor c;1~inem Ablauf     Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig i.,;t, ganz\nmn vvcil.cre dt{'.i Jtdne vcrlün~JC:J 1. werden, wenn das      oder teilweise aufgegeben oder an eine and0re\nVorli<·qen dc-r p;iddfJO~Ji'..;clic·n l(iqn11n9 und zusätz-    Hod1srhu]c verle9t wird; in diesen Fällen beschränkt\nlicher wis~,r•w;1 h,dliid1er L(•;1~:!1111<Jcn nach § 44        sich eine ,Milwirkung der aufnehmenden Hoch„","Nr. 10    Ta~J der Ausgabe: Bonn., den 29. Januar 1976                       199\nschule oder l lochsclwl('inricli!1rn~J IH'i der Einstel-                             § 55\nlung von Profcsson~n dtil einP !\\nllürun~J.\nLehrbeauftragte\n§ 51\nZur Ergänzung des Lehrangebots können Lehrauf-\nträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen\nRuhegehaltfähige Dienstzeit                   die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig\n(1) Pür  bei.nntete Professoren und Hochschul-          wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten, dies gilt\nassistenten gilt auch die zur Vorbereitung für die         nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende\nPromotion bcnöli,gl.e Zeit bis 1.u zwei Jahren als         Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben\nruhegehaltfJhig.                                           eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen\nentsprechend berücksichtigt wird.\n(2) Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hoch-\nschulstudiums vor der Ernennung zum Professor\noder Hochschu!assistenl.en liegende Zeit einer                                       § 56\nhauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fach-                   Lehrkräile für besondere Auigaben\nkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrneh-\nSmveit übenviegend eine Vermittlung praktischer\nmung des Amtes fürder! ich sind., soll im Falle de·s\nFertigkeiten und Kenntnjsse erforderlich ist, die\n§ 44 Abs . 1 Nr. 4 Buchsl.ahc• lJ cJls ruhegehaltfähig\nnicht die Einstellungsvoraussetzungen für Profes-\nberücksichtigt werden; im übrigen kt1nn sie als\nsoren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen\nruhcgehaltliihiu l;t•riicksichi.iul werden.\nLehrkräften für besondere Aufgaben übertragen\nwerden.\n§  52                                                     § 57-\nNebentätigkeit der Prniessoren\nTutoren\nVVissenschafllidw oder künstlerische Nebentätig-\nDas Landesrecht kann Tutoren vorsehen. Sie\nkeiten, die entgeltlich ausgeübt werden, sind nach\nhaben die Aufgabe, im Rahmen der Studienordnun•-\nnäherer Bestimmung des Landesrechts der zuständi-\ngen Studenten und studentische Arbeitsgruppen in\ngen Dienstbehörde anzuzeigen, unabhängig davon,\nihrem Studium zu unterstützen. Sie sind einem\nob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht (§ 42\nFachbereich zugeordnet und stehen unter der fach-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-\nlichen Verantwortung eines Professors oder Hoch-\nzes). Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungs-\nschulasslstenten. Die Bestellung erfolgt im Einver-\naufgaben zusammenhängenden selbständigen Gut-\nnehmen mit dem Professor oder Hochschulassisten-\nachtertätigkeilen (§ 42 Abs. 2 Satz l Nr. 3 des Be-\nten.\namtenrechtsrahmengesclzes).\n§ 53                                                  4. Kapitel\nWissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter           Organisation und Verwaltung der Hochschule\n(1) Wisscnschafllichc Milarbeiter sind die den\nFachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtun-                               1. Abschnitt\ngen oder den Betriebsei nhcitcn zugeordneten Be-\namten und Angestellten, denen wissenschaftliche\nSelbstverwaltung und Staatsverwaltung\nDienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaft-\nlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studen-                                  § 58\nten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu                          Rechtsstellung der Hochschule\nvermitteln und sie in der Anwendung wissen-\n(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öf-\nschaftlicher Methoden zu uni.erweisen, soweit dies\nfentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtun -\nzur Gewähdeislun~J des erforderlichen Lehrangebots\ngen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltml{l im\nnotwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin\nRahmen der Gesetze.\ngehörnn zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen\nauch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.                    (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen,\ndie der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Vor-\n(2) Einstellun9svorausselzung für wissenschaft-\naussetzungen für eine Versagung der Genehmigung\nliche MitarbeitE!r ist neben den allgemeinen dienst-\nsind gesetzlich zu regeln.\nrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abge-\nschlossenes Hochschulstudium.                                 (3) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch so-\nweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt,\n(3) Absatz 1 gilt für künstlerische Mitarbeiter\ndurch eine Einheitsverwaltung.\nentsprechend.\n§ 54\n§ 59\nPersonal mit ärztlichen Aufgaben\nAufsicht\nHauptberuflich an der Hochschule tätige Per-\n(l) Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die J:vlit-\nsonen mit ärztlichen, zahnürz1Jichen oder tierürzt-\ntel der Rechtsaufstcht werden durch Gesetz be·-\nlichen Aufgaben, die nicht Professor oder I-foch-\nschulassistent sind, sind in der Regel dienst- und\nstirnmt.\nmitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mit-          (2) Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben\narbeitern gleichgestellt.                                  wahrnehmen, insbesondere in der Personalverwal-","200                                          Bu1Hlcsucsetzblatt, Jahrqanu 1976, Teil I\n1unq, d(:I VV irl scil,d hvl' 1 wdll u n!J, der Haushalts-         Amtes angehören. Die für die Kollegialorgane und\nnnd f,in<1n1/.vcrwdltunu sowie in der Krunkenversor-               sonstigen Gremien geltenden Vorschriften dieses\n~Junq, ist <'itw w1,ilerqclH:nd<: Aufsicht vorzusehen.             Gesetzes sind auf das Leitungsgremium nicht anzu-\nDr1s qlcidw ~Jill, soweit die l lochsdiuJen Aufgaben               wenden.\nhPi der, ErmiUlttn\\J der i\\11sbildun9skapazität und\n(3) Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder\nd<'r Fr:slsd:111nq \\ion ?ul.1ss,rnnszahlcn wahrnehmen.\ndes Leitungsgremiums der Hochschule werden auf\nGrund eines Wahlvorschlags der Hochschule von\n§ fiO                            einem zentralen Kollegialorgan auf Zeit gewählt\nZusammenwirken von 1,md und Hochschule                     und von der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nbestellt. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.\nb11 Znsc1rnmcnwirkcn vrn, Lind und Hochschule\n(4) Zum hauptberuflichen Leiter oder zu einem\ni~,l vor cdl<:lrl li:ir foluP1HlP ,\\n~wle~Jcnhcil.Pn qesetz-\nJid1 zu rf'fJCln:\nhauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums\nder Hochschule kann bestellt werden, wer eine ab-\nJ. Ordnunu d,·s Studiunh f!nd der Hochsclrnlprü-\ngeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf\nlun{1en;\nGrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruf-\n2. L'.rrichl.1rnq, i\\rnlPJ   tHl~J  und Au! hebung von Fach-       lichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft,\nbereichen, :\":il.udi(:11bercichen, wjsscnschaf1Jichen        Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwar-\nEinrichl.llrlH<'n, Bc\":lrichö,t'inhci!cn nnd ucmein-         ten hißt, daß er den Aufgaben des .Amtes gewachsen\n·,dmcn Kommissionen;                                         ist.\nJ. i Jochschulplantm!J;                                               (5) Für Hochschulen, deren Größe eine haupt-\n,1. /\\1Jlstellun9 dPs \\!Vahlvo,~;{       hldijS der Hochschule     berufliche Leitung nicht erfordert, kann das land\nqenüi ß ~ 62 /\\ hs. 3.                                       Ausnahmen vorsehen.\n§ 63\n2. /\\hschnitt                                      Aufgaben zentraler Kollegialorgane\n()r9anisdtion\n(1) Für die Beschlußfassung über die Grundord-\nnung und die Wahl der Leitung der Hochschule ist\n§ 61                             ein zentrales Kollegialorgan zu bilden. Diesem Or-\nAHgemeine Or~_FtnDsat.ionsgn:mdsälze                   gan kann auch die Beschlußfassung in weiteren An-\ngelegenheiten zugewiesen werden, die Forschung,\n(1) Entschcidun!JsbdufJniss(\\ haben zentrale Or-\nkünstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre und die\nu,rne    und Orqc.mc dn Fdchberciche. Für Hochschulen\nBerufung von Professoren nicht unmittelbar berüh-\nmit Einrichlunqc:n an V(:rsdJicdcnen Orten kann das\nren.\nLimdesred1L außerdem besondere örtlithe Organe\nmit Enlscheidun9sbcJu~Jnissrn vorsdien, wenn dies                     (2) Ein weiteres zentrales Kollegialorgan ist ins-\nim llinb!ick auf die Große und die rdumliche Entfer-               besondere für folgende Aufgaben zu bilden:\n111rn9 der Einrichtun<wn qcbolt:n erscheint. Andere                1. Beschlußfassung über den Hochschulentwick-\nOruanisiltions()inlwit.en h,1brm En1sd1eidungsbefug-                    Jungsplan und die Ausstattungspläne;\nnisse, soweit dies n<1ch dics(•rn Gesetz zugelassen\n2. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Auf-\noder bf;slimml isl.\nstellung des Haushaltsvoranschlags;\n(2) Kollcni;:llorqaiw sollen idne Berntunuen und              3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Fest-\n[nlsclwidmHJen crnf i\\H!JC:lcucnhPitcn von grund-                      setzung von Zulassungszahlen;\n,;,jfzlichcr Bedcul.Lmu hcsclniinken. Soweit es die Art\nder A11qcle~wnhcite11 :1nUiß!, sollen siP nach näherer             4. fü-:schlußfassung im Zusammenhang mit der Er-·\nBestimmung tlcs 1.andcsrccM.r!s dem VorsHurnden                         richtung, Änderung und Aufhebung von Fach-\ndc•s Gremiums :1.in Ededi!JIHHJ /IHJciNresen werden.                    bereichen, Studienbereichen, wissenschaftlichen\nEinrichtungen, Betriebseinheiten und uernein-\n{3) Das Li.nHlc:,:n•( !lt i.rdfl Hr-,_1clunqcn für die En!.-      samen Kornmissioneni\nsc!widvn<J rinfiuf~;chichban·r- l\\nqcJcqcnhcden.\n5. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung\nin Fragen der Forschung und der Förderung des\n§  62                                 wissenschaftlichen und künstlerischen Nach-\nwuchses;\nldlu11u der l[~\"Jf'hsdn.de\n6, Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu\n(1) Die UochschuJc hat ejinen gewühlten haupt-•\nOrdnungen für Hochschulprüfungen;\nberuflichen Leiter mi l mindestens vierjühriger Amts-\nzeit; er leitet die llochsdrule in eigener Zuständig-              7. Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu\nkeit, wahrt ihn~ Ordnung und übt das Hausrecht                          Vorschlägen für die Berufung von Professoren.\naus, soweit nicht eine andere ZusU:indigkelt begrün-                  (3) Die In Absatz 2 genannten Aufgaben können\ndet ist. Er legt jtihdich Rech,~nsdl<lft über die ErfüJ-           auch mehreren zentralen Kollegiaiorganen zugewie-\nhrng der Aufgaben der Hochschule ab.\nsen werden. Für Hochschulen, deren Größe die Bil-\n(2) An die Stelle des Leiters der Hochschule kann             dung mehrerer zentraler Kollegialorgane nicht er-\nein gewiihltes Leitungsgrcnüurn mit mindestens                     fordert, kann das Landesrecht die Wahrnehmung\neinem hauptbernflichen Mitqlied trnten; der leitende               der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben\nVcrwalt1mgsbcmntc soll dem Leil.un9sgrernium kraft                 durch ein zentrales Kollegialorgan vorsehen. Zen-","Ti:1q der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976                         201\n!rnlc Kolk!JialoHJdl,H' sind dl.H h di<> lliH h § G] Abs.]    und solange für die Durchführung einer Aufgabe in\nSatz 2 gebddcl.•.'n lwsondcrcn il1 Hichcn J<.olJegial-        gJößerem Umfang Personal und Sachmittel des\norganc.                                                      Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen.\n§ 64\nSie entscheiden über die Verwendung der wissen-\nschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbei-\nFac·hberekh                            ter und der Sachmittel, die ihnen zugewiesen sind.\n(l) Der hichbcrcich ist die oruanisat01jsche              Das Landesrecht oder nach Maßgabe des Landes-\nGrundeinheit der Hochschule-; er erfüllt unbescha-            rechts zuständige Organe können ihnen weitere Ent-\n(let der Gesamtverantwortung der Hochschule und               scheidungsbefugnisse übertragen.\nder ZusUindigkei ten der zentralen Hochschulorgane               (2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebs-\nfür sein Gebiet die A ufgabcn der Hochschule. Er              einheiten können auch außerhalb eines Fachbe-\nträgt im Rahmen der Ansstdll.trnnspläne dafür Sorge,          reichs bestehen oder eingerichtet -werden, soweit\ndaß seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen               dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe oder\nEinrichtung<!n und seine ßplricbscinheden die ihnen           Ausstattung zweckmäßig ist (zentrale Einrichtun-\nobliegenden Anfqc1hcn crhillcn können.                        gen). Sie stehen unter der Verantwortung der Lei-\n(2) Or9,H1(' des Fachbcr!'.ich:.; siJJd der f;achbEo-      tung der Hochschule oder eines zentralen Kollegial-\nreichsral 1md der Pdcl1b<:rcichs:-;prcchcr.                   organs.\n(3) Der Fachbereichsrni. isl znisi.iindig in a1Jen For-       (:3) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen in der\nschung und Lehre hclrC'ffr,1Hlcn Ange]egenheiten des          Regel durch eine kollegiale, eine befristete oder\nPachbereichs, für die ni<\"hl die ZusUindigkeit des           eine kollegiale und befristete Leitung verwaltet\nFachbereichssprechers larnh'sn,diiJich bestimmt ist.          werden.\n(4) Der Fachbereichssprecher jst Vorsitzender des             (4) Medizinische Einrichtungen sind Betriebsein-\nFachbereichsrats. Der Fachbereichssprecher voll-              heiten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2. Für\nzieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats und führt           medizinische Einrichtungen, die die Verantwor-\ndi<\\ Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zustän-            tungsbereiche mehrerer weisungsfreier _Ä.rzte um-\ndigkeit. Er entscheidet nach Maßgabe der Ausstat-             fassen, gilt Absatz 3 entsprechend. Im übrigen kann\n1.ungspläne über die V(~I'W('ndung der wissenschaft-          die Organisation und die Verwaltung medizinischer\nHchen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter des           Einrichtungen abweichend von den Vorschriften\nFachbereichs, soweit diese nicht einer wissenschaft-          dieses Gesetzes geregelt werden, soweit Belange der\nlichen Einrichtung oder einer Bctriehseinheit des             Krankenversorgung dies erfordern.\nFüchbereichs zuqewiescn sind.\n(5) Zum Fachbereichssprecher i'.~t vom Fachbe-\nxeichsrat ein ihm angehörender Profossor zu wählen.\n3. Abschnitt\nHochschulplanung\n(6) Für Hochschulen, deren Grüße und Aufgaben-\nsiellung die Bildunq von Fad1hr:JeicheH nicht erfor-\ndert, kann das Land /\\w;nahrn1:n ~Jorschen.                                            § 67\nHocbsdndentwickhmgsplan, Ausstattungspläne\n§ fi5                                 p) Jede Hochschule stellt einen mehrjährigen\nGemejnsamc KomEnbsüoncn, ShuUer~bereiclDe               Hochschulentwicklungsplan auf und schreibt ihn\nfOit. Er stellt die Aufgaben und die vorgesehene\n(1) Für Aufgaben, die euw Zw-.:ammcninheit men-            Entwicklung der Organisationseinheiten der Hoch-\nrerer Fachbereiche erfordern„ können nach nüh.erer            schuJe für Forschung und Lehre, Dienstleistung und\nMaßgabe des Landesrechts qcmennsnme Kommis-                   Verwaltung dar. Er bezeichnet die Schwerpunkte\nsionen gebildet werden. Entscheidungsbefugnisse               der Forschung sowie die in den einzelnen Studien-\nhilben 9emcinsarnc Kommissionen nur, wenn cEese               giingen vorhandene und angestrebte Ausbildungs-\nihnen durch Landesrecht zuqcw lcsPn oder auf                  kapazität. Die Hochschulentwicklungspläne sind\nGrund von Landesrecht übcliraucn woJden sind.                 Unterlagen für die Aufstellung und Fortschreibung\n(2) Zur Entwicklung und Ref'onn von Studien-               des Hochschulgesamtplans (§ 68) und für die Fest-\ngängen, die Fächer aus mehreren Fachbereichen                 setzung von Zulassungszahlen (§§ 29, 30). Vom\neinbeziehen, sowi.e zur Planung und Sicherstellung            Hochschulgesamtplan abweichende Vorschläge der\neines abgestimmten Lehrangebotes für derartige                Hochschule sind kenntlich zu machen.\nStudiengänge können durch Landesrecht besondere                  (2) Unter Berücksichtigung des Hochschulent-\nOrganisationseinheiten eingerichtet und ihnen Be-             wicklungsplans stellt die Hochschule für ihre Orga-\niugnisse der beteiligten FiH:hbc-n·ithe übertragen            nisationseinheiten unter deren Mitwirkung Ausstat-\nwerden {Studienbereiche).                                     tungspläne auf und schreibt sie fort.\n§ 66                                                        § 68\nWissenschafUiche Ehuichtu.ngen                                     Hochschulgesamtplan\nund Betriebseinheiten\nDas Land stellt unter Beachtung der in § 4 genann-\n(1) Unter der Verantwortung eüws oder mehrerer             ten Ziele nach gemeinsamer Beratung mit den Hoch--\nFachbereiche können wjssenschaftliche Einrichtun-             schulen des Landes und in Abstimmung rnit der\ngen und Betr.iebseinhei ten gebjJdet werden, soweit           mehrjährigen Finanzplanung einen mehrjährigen","202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nl[ochschulgcscJmlplan auf lind schreibt ihn fort. Der       (2) Für kirchliche Einrichtungen können nach\nI Tochschulgesamtplan stellt für das Hochschulwesen      näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen\ndes Landes und für jede Hochschule den gegenwär-         von einzelnen der in Absatz 1 genannten Vorausset-\ntigen Aushaustand und die vorgesehene Entwick-           zungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist,\nlung dü.r.                                               daß das Studium einem Studium an einer staatlichen\n§ 69                          Hochschule gleichwertig ist\nGemeinsame Grundsätze der Planung                  (3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann\nnach näherer Bestimmung des Landesrechts Hoch-\n(1) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der        schulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade ver-\nlfochschulenlwicklungspHine und des Hochschul-           leihen. Das an einer staatlich anerkannten Hoch-\ngesamtplans des Landes sind der gemeinsame Rah-          schule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlos-•\nmenplan nach § 5 des Hochschulbauförderungsgeset-        senes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes,\nzcs sowie die Grundsätze für die Ermittlung und\nFestsetzung von Ausbildungskapazitäten (§ 29) zu            (4) Die staatlich anerkannten Hochschulen eines\nberücksichtigen . FPrner sind die Erfordernisse der      Landes sollen an der gemeinsamen Beratung bei der\nRaumordnung iund der Landesplanung zu beachten .         Aufstellung des Hochschulgesamtplans nach § 68\nbeteiligt werden. In die Studienreformkommissionen\n(2) Für Uoc:hschulenlwicklungspldne und Ausstat-      (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter\ntungspUi.ne Ieuit das Land allgemeine Grundsätze,        Hochschulen berufen werden. Eine staatlich aner-\nRichtwert(• und Muster fest. Die Ausstattungspläne       kannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale\nmüssen so gegliedert sein, daß sie eine Ermittlung\nVergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.\nder in den einzelnen Sludicnqüngen entstehenden\nKosten sowie einen Kosl.cnvcrq!cich zwischen den            (5) Staatlich anerkannte Hochschulen können mH\nlfochschulen cnnöglichcn.                                staatlichen Hochschulen zusammenwirken; § 6 ist\nsinngemäß anzuwenden.\n§ 71\n5. Kapitel                                   Anerkennung von Abschlüssen\nStaatliche Anerkennung\nWährend einer Ubergangszeit von zehn Jahren\nnach dem Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 erlasse-\n§ 70                          nen Gesetzes können Abschlüsse einer Ausbildung\nAnerkennung von Einrichtungen                für den öffentlichen Dienst durch Anerkennung nach\nnäherer Bestimmung des Landesrechts den ver-\n(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach        gleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an\nLandesrecht nicht staatliche lfochschulen sind, kön-     staatlichen Hochschulen gleichgestellt werden,\nnen nach näherer Bestimmung des Landesrechts die\nwenn sie eine Ausbildung an Einrichtungen voraus-\nEigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule\nsetzen, die den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr, 1,\nerhalten, wenn gewährleistet ist, daß\n3 und 5 entsprechen,\n1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel aus-\ngerichtet ist,\n2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden                                 6. Kapitel\noder aufeinander folgenden Studiengängen an                      Anpassung des Landesrechts\nder Einrichtung allein oder im Verbund mit ande-\nren Einrichtungen des Bildungswesens vorhan-\n§ 72\nden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vor-\ngesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer                      Anpassungsfristen\nFachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von         (1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten\nStudiengün~5cn durch die wissenschaftliche Ent-      dieses Gesetzes sind den Vorschriften der Kapitel 1\nwicklung oder das entsprechende berufliche Tä-       bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen; § 48\ntigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,                  Abs. 2 und § 51 gelten unmittelbar.\n3. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die          (2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschul-\nAufnahme in eine entsprechende staatliche Hoch-      zulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeit-\nschule erfüllen,                                     punkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der\n4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungs-        §§ 29 bis 35 zu regeln; erstmals für Zulass:ungen\nvoraussetzun~Jen erfüllen, die für entsprechende      zum Wintersemester 1977/1978, längstens jedoch bis\nTätigkeiten c1n staatlichen Hochschulen gefordert     zum Inkrafttrete~ des Landesrechts nach Halbsatz 1\nwerden                                               sind die Vorschriften des Artikels 8 Abs. 1, der Ar-\ntikel 9, 10, 11 und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 1, 2,\nund\n5, 6, 7 und 8 des Staatsvertrages über die Vergabe\n5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestal-        von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 nach\ntung des Studiums in sinngemäßer Anwendung           Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses\nder Grundsütze dieses Gesetzes mitwirken.            Gesetzes anzuwenden. Solange und soweit für die","Nr. 10      Td<J dc1 /\\usfJabe: Bonn, drm 29. Januar 1976                        203\nAnwcnd11rHJ       d('S   lwso1Hl1'rcn     /\\ u~;wdhlverfohrcns                              § 74\n1§ 33) Uhcr<Jilnrr:1 <'qclt11uJPll <·rlordcriich werden,               Erprobung der einstufigen Juristenausbildung\nkönnen von den Bes! immuniJcn des § 33 Abs. 2\nnnd 3 dbweichcndc /\\ 11sw,1l11 r <'!Jl:lun~Jen getroffen             Die Länder können von den Bestimmungen dieses\nwerden, die sichersl.Pllr:n, dt1ß jeder Bewerber inner-           Gesetzes abweichen, soweit dies für die Erprobung\nhalb einer h<:sl.irnmlcn Frisl r~in,, J\\uswc1hJchance hat          von Ausbildungsgängen nach § 5 b des Deutschen\nund diese mit dem GriHl der nilch § 27 nachgewiese-                Richtergesetzes erforderlich ist.\nnen Qual ifikdtion dPr ßew(:rhcr wächst. Die nach\nden Sätzen 1 und 2 crlordcrlichcn cr9änzcndcn Vor-                                           § 15\nschriften der Ujnd<!r müsse:11 iilwr<'instirnmen, soweit\nUberleitungsvorschrHhm\ndies für di(: l'.(:ntr,ile Verqalw dPr Studienplätze not-\nwendiq ist. Konrnwn d ic•s1: idJ()rc i nstinnnPmJcn Jan-              (1) Die Obe1nahme des wissenschaftlichen und\ndesrechllichen ReqcluncJ<:n nicht his !'.um 30. Juni               künstlerischen Personals der Hochschulen in die\n1979 zustande oder trcl(•n soldw HPgclnngen ersatz-                nach diesem Gesetz vorgesehenen RechtsverhäH-\nlos uußer Kraft, so werden die: entsprechenden Vor-                nisse ist jn dem nach § 72 Abs. 1 erlassenen Gesetz\nschriften durch Hed1isvcrordnun9 des zusUindigen                   nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu re-\nBnndPsministcrs mit Zusl.immunu df!S Bundesrntes                   geln.\nerJassPn.\n(2) In die Rechtsstellung von Professoren als Be-\n(3) § 17 Abs. 2 bis 4 ist l'.rslmals auf Studenten             amte auf Lebenszeit sind überzuleiten oder zu über-\nanzuwendcc~n, die ihr Studium unter der Geltung                    nehmen die ordentlichen und außerordentlichen\neiner den Anforderunuen des § 11 entsprechenden                    Professoren, die als solche beamteten Professoren\nStudienordnung, spätestens jedoch zwei Jahre nach                  an wissenschaftlichen und künstlerischen Hoch-\nlnkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben. Für                  schulen sowie die zu Beamten auf Lebenszeit er-\nStudenten, die ihr Slud.ium vor diesc•m Zeitpunkt                  nannten Abteilungsdirektoren (und Professoren),\nbegonnen haben, b]eilwn bestehende landesn~cht-                    Abteilungsvorsteher (und Professoren) und Wissen-\nJiche 'Regelungen hinsichll ich deJ Uberschreitung                 schaftlichen Räte (und Professoren).\nvon Studienzeiten unberührt.\n(3) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72\nAbs. 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule\n§  73                               hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Auf-\ngaben im Sinne des § 43 Abs. 1 wahrnehmen und die\nAbweichende RegeJungen                            Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, werden inner-\nhalb von zwei Jahren nach Maßgabe ihrer Qualifi-\n(1) Für Hochschulen, die dlJssch]ießiich ein wei-\nkation, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und\nterbildendes Studium 1rnbielPn, sowie fü:r Hochschu-\nnach Maßgabe der Länderhaushalte mit ihrem Ein-\nl0n mit fachbedinql gerin!JCr Studentenzahl können\nverständnis als beamtete Professoren übernommen;\ndurch Lrndes~Jeselz von den Vorschriften dieses Gf~-               ein Rechtsanspruch auf Dbernahme besteht nicht.\nselzes abweiclwnde Rc~JC'ltrnqen 9etroffcn werden,                 Werden sie nicht als beamtete Professoren oder in\nsoweit. die besond<·r<) Slrnkl.ur und /\\nfgabenstel-               ein anderes Amt übernommen, so verbleiben sie in\nlun~J dieser I lochsdrnlen t's t'1.iurdPrn.                        ihrem bisherigen Dienstverhältnis.\n(2) Für stdatlichc r lochschukn, deren Ausbil-                    (4) Bei Beamten, die zum Zeitpunkt des InkrnH-\ndungsrJä.nge i:.iUsschlicßlich auf den üffenlhchen                 tretens des nach § 72 Abs. 1 erlassenen Gesetzes\nDienst c.rnsncrichtel sind, körrn<'n durch Landesrecht             an einer Fachhochschule oder in einem entspre-\nvon den Vorschriften dieses GPset/'.es abweichende                 chenden Studiengang an einer Gesamthochschule\nRegelunr1cn getroffen werden, soweit die besondere                 hauptamtlich in der Lehre tätig sind, kann im Rah-\nStruktur und Aufgabenstellung d.ieser Hochschulen                  men der Dbernahme von den Einstellungsvoraus-\nes erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1                    setzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b\nNr. 1 bis 3 und 5 müssen erfü1lt sein.                             abgesehen werden, wenn eine qualifizierte Lehr-\ntätigkeit an einer Fachhochschule oder Gesamt-\n(3) Durch Landesrecht kann im Falle der Anwen-                 hochschule nachgewiesen wird.\ndung des § 75 Abs. 4 für Gesamthochschulen über-\n(5) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72\ngangsweise eine von § 38 Abs. 2 bis 5 abweichende\nAbs. 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule\nRegelung getroffen werden. Dabei 1st vorzusehen,                   hauptamtlich Aufgaben im Sinne des § 47 wahrneh-\ndaß die nach § 75 Abs. 4 iibernommenen Beamten                     men und die Voraussetzungen für die Einstellung\nnicht der nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 zu bildenden Gruppe               als Hochschulassistenten erfüllen, werden nach\nangehören, oder crnf andere Weise sichcrzusteJlen,                 Maßgabe ihrer Qualifikation, des Nachwuchsbe-\ndaß ihre Stimmen bei der BcrC'chnunu der nach § 38                 darfs in den jeweiligen Fächern und nach MaßgabP\nAbs. 3 S;:ltz 2 und Abs. 5 für Professoren vorgesehe-              der Länderhaushalte auf Antrag als Hochschul-\nnen ivlehrheilcn zurnindc:-;I bei Entscheidungen                   assistenten übernommen; ein Rechtsanspruch auf\n,ilußcr Bdrncht hh:ibcn, d10 For~.;cliuniJ, künstlerische          Ubernahme besteht nicht. '\\/'/erden sie nicht als be·-\nt•:nlwickhrnqsvorli,ilH'n nnd die fü,1uf11n9 von Pro-              amtete Hocbschulassistenten oder jn ein anderes\nlr-ssoren rnil der Ouiililikillion im Sinnr: des~ ;J;J            Amt übernommen, so verbleiben sie in ihr121n bi·,·\n/\\ bs. 1 Nr. 4 ls1,d1~;L .i un m d !cl b,n !Jcriihrl'n.           hc1iqcn Dicnstvcrhi.i!tnis.","204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976,, TeH I\n(h) !ka,111t('.,, di(• heiim lnkralll.rden des nach § 72    Beschäftigung aus ihrem Beamtenverhältnis als\nAbs. l erlassem·n Gesetzes an einer I-Iochschuie               ordentlicher oder außerordentlicher Professor im.\nhauptamtlich Aufgaben im Sinne von § 43 Abs. 1                 Landesbereich ausgeschieden sind und nach Inkraft-\nwahrnehmen und nicht die Voraussetzungen für die               treten dieses Gesetzes ein ihrer Tätigkeit an einer\nEinstellung als Professor erfüllen, sowie die sonsti-          Hochschule der Bundeswehr entsprechendes Beam-\ngen Beamten, die an einer Hochschule tätig sind,               tenverhältnis annehmen,, gelten die Absätze 1 und 2\nverbleiben, wenn sie nicht in ein anderes Amt über-            entsprechend, Maßgebend nach Absatz 1 Satz 2 ist\nnommen \\.'\\'Pn.len, in ihrem bisherigen Dienstverhält-         das am Tage ihres Ausscheidens aus dem Beamten-\nnis .                                                          verhäHnis als Professoren im Landesbereich geltende\n(7) rne mitgiil~dschaftsrechtliche Stellung derjeni-        Beamten- und Besoldungsrecht.\ngen Beamten, die nach dPn Absätzen 3, 5 und 6 in\nihrern bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, wird\ndurch Landesrecht bestimmt. Dienstrechtliche Zu-\nordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern                                            'i. Kapitel\nentfallen.                                                                  Änderung von Bundesgesetzen,1\n(8) Beamte au! Lehenszeil oder auf Probe,, die                                   Schlu.ßvorschriUen\nüberwiegend Aufgaben nach § 53 wahrnehmen sol-\nlen, sind unter Wahrung des Besitzstandes in Ämter                                          § Tl\nals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter\nÄnderung des Beamtenrechtsirah.mengesetz:es\nzu übernehmen.\n§ 76                              Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-\nBesitzstandswahmng bei der Entpflichtung                gesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Haus-\n(l) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des             haltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 19'75 (Bundes-\nnach § 72 Abs. 1 erlassenPn Gesetzes vorhandenen               gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert;\nordentlichen und außerordentlichen Professoren,,\nnach Erreichen der Altersgrenze von ihren amt-                 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 Buchstabe c wird gestri-\nlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflich-                  chen; in Buchstabe b wird nach dem VVort 1,.soU\ntung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel              ein Punkt gesetzt, das \\IVort ,1od,er\" wird qestn-\ndes Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienst-              chen,\nbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungs-\nbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des\n2. In § 4 Abs. 2 11,-ird als Satz 2 eingefügt:\nam Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 er-\nlassenen Gesetzes geltenden Beamten- und Besol-                   „SoHen Professoren oder Hochschulassistenten\ndungsrechts gewührt. Dabei wird das Grundgehalt                   die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nnach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis               Grundgesetzes sind, i.n ein BeamtenverhäUnis be-\nzum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht wer-               rufen werden, so können Ausnahmen auch aUis\nden können. Artikel VII § 1 Abs. 1 und 2 des Zwei-                anderen Gründen zugelassen werden.\"\nten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern                  3. Dem § 96 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nvom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173). zulet-zt\ngeändert durch das Haushaltsslrukturgesetz vom                       ,. (3) Die Leiter von Hochschulen und die haupt-\n18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), gilt               beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien, die\nentsprechend.                                                     in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit er-\nnannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit\n(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors\noder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in\nkeine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt\nden Ruhestand, wenn sie ein,e Dienstzeit von\nwerden, solange der Professor noch nicht entpflich-\ntet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung ver-             mindestens zehn Jahren in ,einem Beamtenver-\nstorben., ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2               hältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben\ngestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenen-                 oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebens-\nbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet,,                 zeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden ,varen.\"\nin die der Professor zuletzt eingestuft war.\n4. Die Uberschrift vor § 105 erhäU folgende Fas-\n(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem\nInkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 erlassenen Geset-              sung:\nzes entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen                  ,.Beamtete Professoren und Hochschulassistenten\".\nBeamten im Sinne von Kapitel I Abschnitt V 3. Titel\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bisheirigen             5. § 105 erhält folgende Fassung:\nFassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungs-\nberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten blei-                                            ,.§ 105\nben unberührt,                                                          Für beamtete Professoren und Hochschulassi-\n(4) Für die an den Hochschulen der Bundeswehr                  stenten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.\nin einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis be-                  soweit nicht das Hochschulrahmengesetz etwas\nschä.füglen Professoren, die zur Dbernahme dieser                 anderes bestimmt.\"","Nr. rn -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976                          '.W5\ndieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ab-\n]auf der ersten Amtszeit ent]assen. Abweichend von\n7. § 1 :'.!S /'dis. '2 t· d iid I lolucndr• Fassuniy:                 Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amts-\nzeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den\n, (2) A bsdiz l Salz 2 und ] oiH nicht,, wenn ein\nRuhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens\nSoidat auf ZeH oder ein ArHJchöriger auf Zeit des\nzehn Jahren in einem BeamtenverhäHnis mit Dienst-\nZi1vi:lschnt1.korps :run:1 Bcarnh:n auf Widerruf im\nbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufs-\nVorbcrci llumJ:-o(licns.t odPr zur:n Zwecke der Aus-\nsoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamten-\nbildung zum Pofocivolllzu~1sbcamten oder zum\nverhäHnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstver-\nBeamten des Linsaizdiuns.ics der Berufsfeuerwehr\nhältnis als Berufssoldat zu Bea:rnten auf Zeit ernannt\nf'Hhlnnt ,.vird. /\\ hsa1.z 1 Siüz 2 gilt ferner nicht,\nworden waren.\nwr,nn ein ßcndssoldat. oder So]dat auf Zeit a]s\nProfessor oth·r Uo( hschula„sisient an einer nach                    (5) Für beamtete Professoren und Hochschulassi-\nLandesrecht sl,rntlü:h anerkannten oder geneh-                    stenten geHen die Vorschriften dieses Gesetzes, so-\nnüqten lfochs.chule, denn Personu1I im Dienst des                 weit nicht die entsprechend anzuwendenden Vor-\nBundes sieht, in ein BeamaenverhäHnis auf Zeit                    schriften der §§ 43 bis 50 und 52 des Hochschulrah-\nberufen wird. ln diesc,111 Fällen gelten § 49 Satz 2              mengesetzes und - außer in den Fällen des Absat-\nmlld § ] 24 sinnqcnüiß. Satz ] und 3 sowie Absatz 1               zes 3 Satz 2 -- des § 51 des Hochschulrahmengeset-\nSatz 4 geHen nicht for ci1nen So]daten auf Zeit,,                 zes etwas anderes bestimmen.\"\nder ]nhabcr eirrH•'i Einqliicd('rnnqsscheines ist'\"\n§ 19\n§ 78                                    Änderung des Bundesbesoldlungsgesetzes\nJ\\nde.rm11g des Bulildesbeamle]']]ges:eh:.es\nDem § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes fo der\n]n düs Bundc:,bcamlcngc~;etz. in der Fassung der                   Fassung des Artike]s I des Zweiten Gesetzes zur\nBckanntnwchung vmn 17. Jnh rnn (Bundesgesetz-                         Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nblatt ] S. ] ]8]), :;rdehl q(•~indert durch das Haus-                 rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bun-\nhältsstrnktuqJcsc,t.z vorn ] 8. Dez.en1ber ]975 (Bundes-              desgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das\ngcsetzbl. I S. 3.09]}, wird hin1cr dem /\\bsdmHt VB                    Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975\nfolgender ne1H'r Ah:'o1.hnilt (•iingdüut:                             (BundesgesetzbL I S. 3091), werden folgende Sätze\nangefügt:\n,/\\bschni1H VH a                          ,,Die Regellehrverpflichtung ist nach \\Nochenslun-\nden bezogen auf die einzelnen Unterrichtsveranstal-\nLci1kr von l loch<.drnkn Proiessoren und\n11\ntungen festzulegen und nach dem Umfang der Lehr-\n] lochi,.chuldssi:o!.cnlen\ntätigkeit zu staffeln. rne Lehrvergütung wird höch-\nstens für vier \\Vochenstunden gewährt.\"\n§     ]76 a\n1[1) Die bcamtck;111 LcHer, die beamteten hauptbe-\n§ 80\nruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die\nbeamteten Professoren und Hochschu]assistenten                           Ä.nderung des Hochschulbauförderungsgesehes\neiner Hochschu]e, die nach Landesrecht die Eigen-\nDas Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. Sep-\nschaft ejnm staaUich anerk ,rnnlcn Hochschule er-\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1556), zuletzt\nhalten hat und deren Persona] im Dfonst des Bundes\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung der Ge-\nsteht, sind unmHtefüare Bundesbeamte.\nsetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. De-\n(2) Die beamteten Leder und die beamteten haupt-                   zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), wird wie\nberuflichen Mitglic~der von Lei1tungsgremien sowie                    folgt geändert:\ndie beamteten ProfessoJen„ für die eine befristete\nTätigkeit vorgesehen 1st werden für die Dauer von\n1,                              1. a) In § 2 Nr. 4 wird der Punkt durch einen Strich-\nsechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt; für be-                            punkt ersetzt;\namtete Hochschulassistenten gHt § 48 des Hoch-\nschulrahmengesetzes entsprechend.                                         b) dem § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n,,5. die Grundsätze und Ziele der Raumord-\n(3) Für die auf Zei.t ernannten Beamten gelten die\nnung und Landesplanung beachtet wer-\nVorschriften für Beamte auf Lebenszeit entspre-\nden.\"\nchend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\nist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit enfü1ssen.\n2. a) In § 10 wird nach Satz 2 der Punkt durch einen\n(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mit-                           Strichpunkt ersetzt;\nglieder von LeHungsgremien, die in dieser Eigen-\nschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach                        b) dem Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:\nAblauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bis-                          „Bund und Länder weisen die Mittel für den\nheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beam-                             Ausbau und Neubau von Hochschulen in\ntenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie                            ihren Haushaltsplänen gesondert aus.\"","206                                             Bur1dP~.qcscl1.bialt, Jührgi::m!J l97G„ Teil r\n§ ßi                                 1952 (Bundesgesetzbl. I S, 1) auch jm Land Berlin,\nVed,1·;iiJe mH. dt~,, ll{irdum.                     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelteu im Land Berlin nach § 14\nDie \\/c11,1c1qc n1il den l(iu lwu W('1dc'n durch die-\ndes Drillen lJlwrleitungsgesetzcs,\n:-;ci:-; (;r)!;Plr nidü bPrührl.\n§ B2                                                           § 83\nBerlin-K[~rnse[                                                 Inkramreten\nDll:scs Gc'-ic·b: gill nuch Mdßyc1bc'. des § U Abs. 1                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nd(~c;      Dri!tc~n,  Diic•ilc-d1.m9sq(~~~C'l;:ps  vcn11 4, Januar       in Kraft\nDas vorskhende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBcHin, den 26. Janua.r 1976\nDer Bundesprt:isidcnt\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesm.ini.ster\nfür Bildung und Wissenschaft\nI--Ielmut Rohde\nDer Bundesminister des Innern\n\\/\\ferner Maihofer"]}