{"id":"bgbl1-1976-1-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":1,"date":"1976-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_1.pdf#page=4","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (1. GFÄndV)","law_date":"1975-12-22T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["4                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordmmg über die Durchführung der Graduiertenförderung\n(1. GFÄndV)\nVom 22. Dezember 1975\nAuf Grund des § 12 des Graduiertenförderungs-           3. § 5 erhält folgende Fassung:\ngesetzes vom 2. September 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1465), zuletzt geändert durch das Haushaltsstruk-                                  ,,§ 5\nturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz-                   (1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf\nblatt I S. 3091), verordnet die Bundesregierung mit           das Stipendium angerechnet. Das Einkommen\nZustimmung des Bundesrates:                                   seines Ehegatten wird zu zwei Dritteln des Be-\ntrages angerechnet, um den es 12 000 Deutsche\nMark im Jahr übersteigt.\nArtikel 1\n(2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte nicht\nDie Verordnung über die Durchführung der Gra-              zur Einkommensteuer zu veranlagen, so errech-\nduiertenförderung vom 3. November 1971 (Bundes-               net sich das Einkommen im Sinne des Absatzes 1\ngesetzbl. I S. 1751) wird wie folgt geändert:                 in der Weise, daß vom Jahresarbeitslohn (§ 38 a\ndes Einkommensteuergesetzes 1975) zur Abgel-\n1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende           tung von Werbungskosten (§ 9 des Einkommen-\nFassung:                                                 steuergesetzes 1975), Sonderausgaben (§§ 10 und\n10 b     des    Einkommensteuergesetzes     1975),\n,,Verordnung über die Durchführung der Gra-\naußergewöhnlichen Belastungen (§§ 33, 33 a und\nduiertenförderung - Graduiertenförderungsver-\n33 b des Einkommensteuergesetzes 1975), des\nordnung - (GFV)\".\nWeihnachtsfreibetrages (§ 19 Abs. 3 des Ein-\nkommensteuergesetzes 1975), des Arbeitnehmer-\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                             freibetrages (§ 19 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes 1975) und des Altersentlastungsbetra-\nges (§ 24 a des Einkommensteuergesetzes 1975)\nFamilienzuschlag                        die nachstehenden Beträge abgezogen werden,\nDer Stipendiat erhält auf Antrag zu dem               soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewie-\nGrundstipendium einen Familienzuschlag von               sen werden:\n200 Deutsche Mark monatlich, wenn                        1. bei alleinstehenden Stipen-\n1. der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens               diaten ein Betrag von            DM 3600,-,\nein Kind zu versorgen haben und der Ehe-              2. bei Ehegatten, bei denen nur\ngatte nicht erwerbstätig ist, oder                        ein Ehegatte Einkommen\n2. der Stipendiat als Alleinstehender mindestens             bezieht, ein Betrag von          DM 6000,-,\nein Kind zu versorgen hat, oder                       3. bei Ehegatten, die beide Ein-\n3. sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist und nicht            kommen beziehen, ein Betrag\ndeshalb Leistungen aus öffentlichen Kassen                von                              DM 7 200,-,\nerhält.                                               der in der Weise auf beide Ehegatten zu vertei-\nlen ist, daß dies zu der für den Stipendiaten\nErhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem\ngünstigsten Stipendienberechnung führt.\nGesetz oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten\nein Stipendium nach Vorschriften, deren Ziel-               (3) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte zur\nsetzung der des Gesetzes entspricht, so wird der         Einkommensteuer zu veranlagen, so gilt als Ein-\nFamilienzuschlag nicht gewährt.\"                         kommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im","Nr. l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1976                                5\nSinne des Einkommensteuergesetzes nach Ab-                  dienbetrag unter 50 Deutsche Mark, so entfällt\nzug der Sonderausgaben und der außergewöhn-                 eine Stipendiengewährung.\"\nlichen Belasllmgen, soweit sie die zumutbare\nBelastung übersteigen.                                   6. § 11 wird wie folgt geändert:\n(4) Für die Berechnung des monatlichen Sti-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\npendiums ist der zwölfte Teil des Einkommens                    ,,Die Bewerber haben sich bei der Antrags-\nim Kalenderjahr vor Beginn der Förderung maß-                   stellung zu verpflichten, das Stipendium,\ngebend. Abweichend hiervon sind die Einkünfte                   ausgenommen Zuschläge für Sach- und\ndes Stipendiaten aus nichtselbständiger Arbeit                  Reisekosten, nach Maßgabe der für die Rück-\nim Kalenderjahr des Beginns der Förderung                       zahlung geltenden Bestimmungen zurück-\nmaßgebend. Sie ergeben sich aus dem zwölf-                      zuzahlen.\"\nfachen Betrag der laufenden Einkünfte aus                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnichtselbständiger Arbeit im Monat des Beginns\nder Förderung. Diese Vorschrift gilt entspre-                   aa) Der Punkt nach Satz 3 wird durch einen\nchend für die Ermittlung des Jahresarbeitslohns                          Beistrich ersetzt.\ndes Stipendiaten. Die Berechnung gilt vorbehalt-                bb) Dem Satz 3 wird folgender Halbsatz an-\nlich einer Änderung nach Absatz 5 für den ge-                            gefügt:\nsamten Förderungszeitraum.                                               „ und ob die für die Durchführung der\n(5) Veränderungen der Einkommensverhält-                            Promotion oder des weiteren Studiums\nnisse sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer                         erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten den\nErhöhung oder Verminderung des monatlichen                               Bewerbern während der Forderungs-\nStipendiums um mehr als 100 Deutsche Mark                                dauer zur Verfügung stehen werden.\"\nführen würden. Abweichend von Absatz 4\nSatz 1 ist in diesem Fall für die Berechnung des         7. § 13 wird wie folgt geändert:\nmonatlichen Stipendiums der zwölfte Teil des\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nEinkommens im Kalenderjahr maßgebend, in\ndem die Veränderungen wirksam werden. Dabei                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nist zu unterstellen, daß die Veränderungen mit                    ,, (2) Bei der Auswahl der Bewerber sind\nBeginn des Kalenderjahres eingetreten sind. Das                 Studien- und Prüfungsleistungen, Arbeits-\nerhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats                    plan sowie Gutachten in einem ausgewoge-\nan zu zahlen, in dem die Veränderungen wirk-                    nen Verhältnis heranzuziehen.\"\nsam werden; das verminderte Stipendium ist\nvom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf\n8. § 14 wird wie folgt geändert:\nden Monat folgt, in dem die Veränderungen\nwirksam geworden sind.\"                                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Vor dem Wort „Zeitplan\" werden die\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                             Worte „Arbeits- und\" eingefügt.\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Ohne Vorlage des Arbeitsberichtes\n,, (1) Vom Einkommen des Stipendiaten und                       kann eine Verlängerung des Stipendiums\nseines Ehegatten wird die Einkommensteuer                         nicht ausgesprochen werden.\"\nabgezogen, die auf das nach § 5 Abs. 2 oder\nAbs. 3 anzurechnende Einkommen entfällt.             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nDabei ist bei verheirateten Stipendiaten, die               ,, (3) Abweichungen vom Arbeitsplan nach\nvon ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt               § 13 sind darzulegen und zu begründen.\"\nleben, die Einkommensteuer-Splittingtabelle\nzugrunde zu legen und der so ermittelte Be-       9. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ntrag im Verhältnis der Einkünfte auf die Ehe-\ngatten aufzuteilen. In allen anderen Fällen           „In diesem Fall berichtet der Stipendiat ferner\nist die Grundtabelle zugrunde zu legen.\"             bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Ar-\nbeit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei\nb) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                 Jahren nach Abschluß der Förderung, jährlich\n„2. Vergütungen für eine Tätigkeit nach § 9          der zentralen Kommission zu einem von ihr fest-\nAbs. 2 des Gesetzes insgesamt bis zu          zusetzenden Termin schriftlich über den Stand\n4 800 Deutsche Mark.\"                         der Arbeit.\"\nc) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Zahl „3 600\" durch       10. § 16 erhält folgende Fassung:\ndie Zahl „4 800\" ersetzt.\n,,§ 16\nAufhebung des Bewilligungsbescheides\n5. In § 8 erhält Absatz 4 folgende Fassung:                                          und Rückzahlung\n,, (4) Der sich aus der Berechnung nach den§§ 5             Die Entscheidung nach § 7 b des Gesetzes\nbis 7 ergebende Betrag ist auf volle Deutsche              trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach\nMark aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipen-            Anhörung des Stipendiaten.\"","6                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n11. Nach § 16 wird folgender Abschnitt eingefügt:                  (3) Für die Berechnung des nach § 7 a Abs. 4\noder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkom-\n„3. Abschnitt\nmens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 ent-\nRückzahlung des Stipendiums                   sprechend.\n§ 16 a                                (4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich\num den Zeitraum der Freistellung.\nDatenermittlung, Zwischenbescheid\n(1) Die Hochschulen stellen nach Ablauf eines                                  § 16 e\njeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem                                         Verzug\nBundesverwaltungsamt die für den Darlehens-\n( 1) Die Verzinsung nach § 7 a Abs. 2 des Ge-\neinzug erforderlichen Daten über\nsetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fäl-\n1. die im vorausgehenden Kalenderjahr als Dar-            ligkeitstag folgenden Kalendermonats.\nlehen gewährten Stipendien,\n(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden geson-\n2. die im vorausgehenden Kalenderjahr getrof-              dert erhoben:\nfenen Änderungen über in zurückliegenden              1. Verzugszinsen,\nKalenderjahren als Darlehen gewährte Sti-            2. Aufwendungen für die Geltendmachung der\npendien                                                    Darlehensforderung.\nauf einheitlichen Datenblättern zur Verfügung.\n§ 16 f\n(2) Die Hochschulen teilen nach Ablauf eines\njeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Sti-                        Veränderungen von Ansprüchen\npendiaten die Höhe des in dem Kalenderjahr als                Stirbt der Stipendiat, bevor das Stipendium\nDarlehen gewährten Stipendiums mit. Endet die             zurückgezahlt ist, wird gegenüber den Erben\nGewährung des Stipendiums vor Ablauf eines                kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht.\nKalenderjahres, ist der Bescheid unverzüglich             Im übrigen richtet sich die Befugnis zum Ab-\nzu erteilen.                                              schluß von Vergleichen und zur Stundung, Nie-\nderschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen\n(3) Die Hochschulen übersenden in der Regel           nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsord-\ninnerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der             nung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nGewährung des Stipendiums die für den Dar-                S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nlehenseinzug erforderlichen Akten dem Bundes-             23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2133).\nverwaltungsamt.\n§ 16 b                                                     § 16 g\nBescheid des Bundesverwaltungsamtes                                 Mitteilungspflichten\nDas Bundesverwaltungsamt erteilt dem Sti-                 (1) Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Be-\nendigung der Gewährung des Stipendiums an\npendiaten einen Bescheid, in dem die Höhe des\njeden Wohnungswechsel und jede Änderung\nDarlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt\ndes Familiennamens sowie während der Dauer\ndes Beginns der Rückzahlung des Darlehens so-\nder Freistellung von der Rückzahlungsverpflich-\nwie die Höhe der monatlichen Raten festgesetzt            tung jede nach der Antragsstellung eintretende\nwerden.                                                   Änderung seiner nach § 7 a Abs. 4 oder Abs. 5\n§ 16 C                            des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Ein-\nRückzahlungsbedingungen                    kommensverhältnisse dem Bundesverwaltungs-\namt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nDie Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden              (2) Die Kosten für jeden Versuch der Ermitt-\nMonats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen          lung des Aufenthaltsortes des Stipendiaten wer-\noder auf das vom Bundesverwaltungsamt be-                 den auf 25 Deutsche Mark festgesetzt; sie sind\nstimmte Konto zu überweisen.                              auf Anforderung zu erstatten. Das Bundesver-\nwaltungsamt kann höhere Aufwendungen unter\n§ 16 d                           Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe gel-\ntend machen.\nFreistellung von der Rückzahlungsverpflichtung\n§ 16 h\n(1) Die Entscheidung über die Freistellung\nRückleitung der eingezogenen Beträge\nvon der Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar-\nlehens nach § 7 a Abs. 4 oder Abs. 5 des Geset-               (1) Das Bundesverwaltungsamt führt bis zum\nzes trifft das Bundesverwaltungsamt. Sie erfolgt          31. März 25 vom Hundert des im vorausgehen-\nnur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der           den Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbe-\nRegel für die Dauer von zwölf Monaten.                    trages in dem Verhältnis an die Länder ab, in\ndem die in den drei vorausgehenden Kalender--\n(2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für          jahren an das Bundesverwaltungsamt gemelde-\nden Monat, in dem der Antrag beim Bundesver-              ten Darlehensleistungen der einzelnen Länder\nwaltungsamt eingegangen ist.                              zueinander stehen.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1976                          7\n(2) Kostenerstattungen nach § 16 e Abs. 2                             Artikel 3\nNr. 2 und § 16 g Abs. 2 verbleiben in voller         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nHöhe dem Bund.\"                                   Ieitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes\n12. Der bisherige 3. Abschnitt wird der 4. Abschnitt. auch im Land Berlin.\nArtikel 2                                             Artikel 4\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nwird ermächtigt, den Wortlaut der Graduiertenför-     nuar 1976 in Kraft. Für Stipendien, die vor dem\nderungsverordnung in der Fassung, die sich durch      1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum\ndiese Verordnung ergibt, mit neuer Paragraphen-       Ende des Bewilligungszeitraums diese Verordnung\nfolge bekannt zu mc.1chen und dabei Unstimmigkei-     in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fas-\nten des Wortlauts zu beseitigen.                      sung fort.\nBonn, den 22. Dezember 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}