{"id":"bgbl1-1976-1-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":1,"date":"1976-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland","law_date":"1975-12-21T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil I                                                        Z 1997 A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1976                                                       Nr. 1\nTag                                                Inhalt                                                          Seite\n21. 12. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen\nund Abordnungen im Inland ........................................................ .\n2032-3-7\n22. 12. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futter-\nzwecken und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3\n7831-1-41-5       ,\n22. 12. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Graduierten-\nförderung (1. GF ÄndV) .......................................................... _. . . .                    4\n221-2-1\n23. 12. 75 Verordnung über die Verlängerung von Ubergangsvorschrifte~ für diätetische Lebensmittel                       8\n2125-4-41, 2125-4-10\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld\nbei V crsetzungen und Abordnungen im Inland\nVom 21. Dezember 1975\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugsko-                 b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nstengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n,,2. zu einer Dienststelle außerhalb seines bis-\nvom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628),\nzuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Än-                         herigen Dienstortes und seines Wohnortes\nderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-                             abgeordnet ist oder dessen Abordnung\nlicher Vorsch11iften (Dienstrechtlicher Teil des Fa-                       aufgehoben ist, wenn er mit Zusage der\nmilienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974                              Umzugskostenvergütung umgezogen war\n(Bundesgesetzbl. I S. 3716), und des § 22 Abs. 1 des                       (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesumzugsko-\nBundesreisekostengesetzes in der Fassung der Be-                           stengesetzes); Entsprechendes gilt bei vor-\nkanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesge-                              übergehender dienstlicher Tätigkeit\nsetzbl. I S. 1621), geändert durch das Zweite Gesetz                       a) bei einem Teil der Beschäftigungsbe-\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-                              hörde, der an einem anderen Ort als\ndungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975                              dem bisherigen Dienstort und dem\n(Bundesgesetzbl. I S. 1173), wird verordnet:                                  Wohnort untergebracht ist,\nb) bei einer anderen Stelle                  als   einer\nArtikel 1                                            Dienststelle,\".\nDie Verordnung über das Trennungsgeld bei Ver-\nsetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungs-               2. Dem § 2 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\ngeldverordnung - TGV) vom 22. November 1973                        ,,(4) Liegen die Voraussetzungen für die Gewäh-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1715) wird wie folgt geändert:             rung von Trennungsgeld nach den Absätzen 1\nund 2 nicht vor, so darf Trennungsgeld auch\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           dann nicht gewährt werden, wenn die Zusage der\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte                  Umzugskostenvergütung widerrufen wird. Das\n„die Zuteilung\" durch die Worte „die nicht               gleiche gilt, wenri die Zahlung von Trennungs-\nvorübergehende Zuteilung\" ersetzt; das Klam-             geld wegen Wegfalls der Voraussetzungen einge-\nmerzitat wird gestrichen.                                stellt worden ist.\"","2                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  des niedrigsten Satzes des Kindergeldes mo-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „als                   natlich gezahlt wird, ferner Enkel, für deren\nTrennungsreisegeld das Tage- und Ubernach-                Unterhalt vorrangig eine andere Person ge-\ntungsgeld wie bei Dienstreisen\" durch die                 setzlich verpflichtet ist, und Geschwister.\"\nWorte „Trennungsreisegeld in Höhe des                 d) Die Absätze 9 und 10 werden Absätze 10\nTage- und Ubernachtungsgeldes (§§ 9, 10, 12               und 11.\ndes Bundesreisekostengesetzes)\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „inner-         5. § 8 wird wie folgt geändert:\nhalb des Urlaubs\" durch die Worte „innerhalb          a) In Absatz 2 Satz 2 sind nach dem Wort „Ur-\ndes Urlaubs oder der Dienstbefreiung\" ersetzt.            laubs\" ein Komma zu setzen und die Worte\nc) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende                    ,,einer Dienstbefreiung\" einzufügen.\nSätze eingefügt:                                      b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\n,, Wird bei der Gewährung unentgeltlicher Un-               ,, (4) Wüd ein Beamter, der Trennungsgeld\nterkunft die Verpflegung nicht oder nur teil-             nach § 4 erhält, an einen anderen Ort versetzt\nweise unentgeltlich bereitgestellt, so ist das            oder abgeordnet oder wird seine Abordnung\nTrennungsreisegeld für diese Tage höchstens               aufgehoben, so wird, wenn und solange er\nin Höhe des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2, § 12 des              wegen Erkrankung den Dienstort nicht verlas-\nBundesreisekostengesetzes)       zu   gewähren.           sen kann, Trennungsgeld bis zum Tage vor\nWird nur die Verpflegung unentgeltlich be-                Verlassen des Dienstortes weitergewährt.\nreitgestellt, so ist das Trennungsreisegeld für           Wird er in ein nicht am Wohnort oder in des-\ndiese Tage höchstens in Höhe des Ubernach-                sen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenom-\ntungsgeldes (§ 10 des Bundesreisekostengeset-             men, so gilt § 4 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.\"\nzes) zu gewähren.\"\nc) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.\nDer bisherige Satz 3 wird Satz 5.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „min-                                Berlin-Klausel\nderjährigen oder kinderzuschlagsberechtig-\nten\" gestrichen.                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nb) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wer-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-\nden die Worte „minderjähriges oder kinder-         umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreiseko-\nzuschlagsberechtigtes\" gestrichen.                 stengesetzes auch im Land Berlin.\nc) Folgender neuer Absatz 9 wird eingefügt:\n,, (9) Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind                           Artikel 3\ndie beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesol-                              Inkrafttreten\ndungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder.\nAusgenommen sind Pflegekinder, für deren             Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nUnterhalt und Erziehung von anderer Seite          1975, die anderen Vorschriften treten am 1. Januar\nlaufend ein höherer Betrag als das Vierfache       1976 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1975\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}