{"id":"bgbl1-1975-99-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":99,"date":"1975-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/99#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-99-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_99.pdf#page=57","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Marktstrukturgesetzes","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":2245,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["·r,uJ der/\\ usgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2245\nGesetz\nz:ur Änderung des Marktstrukturgesetzes\nVom 20. August l 975\nDer Bnndesl.t1lJ h(!I. d<1s fo]qcnde Gesetz beschlos-              Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte\nsen:                                                                  des Rates oder der Kommission nicht ent-\ngegenstehen.\"\nArtikel 1\nDas Mdrk Islruk turgesetz vom 16. Mai 1969 (Bun-            2. § 5 wird wie folgt geändert:\ndesgesetzbl. 1 S. ,123), geändert durch das Einfüh-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nnm9sgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\n,.(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und\n(Bundesgeseizbl. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:\nilnerkanntt~ Vereinigungen von Erzeuger-\ngemeinschaften können nach Maßgabe der\n1. § 2 wird wie folqt geändert:                                       verfügbaren Haushaltsmittel in den ersten\na) Der Text des bisherigen § 2 wird Absatz 1.                      fünf Jahren nach der Anerkennung staatliche\nBeihilfen erhalten, um ihre Gründung zu er-\nb) Folgender Absdtz 2 wird angefügt:                               leichtern und ihre Tätigkeit zu fördern. Die\n11 (2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorga-                 Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu 3 v. H.,\nnisationen und Vereinigungen von solchen,                      im zweiten Jahr bis zu 2 v. H., im dritten, vier-\nten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v. H. des\nJ. die auf Grund von Rechtsakten des Rates\nVerkaufserlöses ihrer von der Anerkennung\noder der Kommi.ssion der Europäischen Ge-\nerfaßten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung.\nmeinschaften anerkannt sind,                             Der Betrag darf im ersten Jahr 60 v. H., im\n2. deren Ziele denen der Erzeugergemein-                       zweiten Jahr 40 v. H., im dritten, vierten und\nschaften oder deren Vereinigungen im                     fünften Jahr jeweils 20 v. H. ihr-er angemesse-\nSinne dieses Gesetzes entsprechen,                       nen Verwaltungskosten einschließlich der Ko-\nsten für Beratung und Qualitätskontrolle\n3. deren Tütigkeit sich auf die Erzeugnisse\nnicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Bei-\nbeschri:inkt, auf d1e sich ihre Anerkennung\nbezieht, und\nhilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeich-\nneten Höchstbeträge der Beihilfen für die er-\n4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht                      sten drei Jahre nach der Anerkennung nicht\nausschließen,                                            übersteigen.\"\nkönnen nach § 5 Abs. 4 9dördert werden; so-                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nweit sie vorher ,rnf Grund dieses Gesetzes an-\nerkannt wurden, gilt nls Beginn der Frist des                    ,. (2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Aner-                   1. die aus der Umbildung von einem oder\nkennunq. Unternehmen, die Lieferverträge mit                         mehreren Zusammenschlüssen hervorge-\nden in Srüz 1 geni:mnten Erzeugergemein-                             gangen ist, deren Tätigkeit sich ganz oder\nschaften, Erzeugf~rorganisationen oder Ver-                          teHweise auf dasselbe Erzeugnis oder\neinigungen abschließen, können nach § 6 ge-                          dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse\nfon]ert werden, wenn im übrigen die dort ge-                         bezog wie die der Erzeugergemeinschaft,\nnannten Vonrnssetzungen erfüllt sind. Die                            oder","2246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. den)n Milglit~clcr überwil~gend Erzeuger       7. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nsind, die bereits einem Zusammenschluß\na) Folgende Zolltarif-Nummern und Erzeugnisse\nl'ln~Jehörcn, tfossen Tätigkeit sich ganz\nwerden gestrichen:\noder teilweise üuf dasselbe Erzeugnis oder\ndieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse                „ex 03.01 A    Forellen und Karpfen, frisch,\nbezieht wie die der Erzeugergemeinschaft,                            gekühlt oder gefroren\nkann Beihilfen nach Absatz 1 nur für solche                  03.01 B    Seefische, frisch, gekühlt\nAufwendungen erhalten, die ihr durch eine                               oder gefroren\nwesentlich wcitc)rgehende Anpassung an die                   03.01 BI   Seefische, ganz, ohne Kopf\nErfordernisse des Marktes, gemessen an der                              oder zerteilt\nTätigkeit der genannten Zusammenschlüsse,                    03.01 B II Seefische, filetiert\nzusützl1ch entstehen.\"                                    ex 03.02      Fische, gesalzen\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,fünf\" durch                   03.03      Krebstiere und Weichtiere\ndas Wort „sieben\" ersetzt.                                ex 07.01      Gemüse, frisch\nd) In Absatz 5 Satz 3 wird die Ziffer „3\" durch                     08.06      Kernobst (Apfel und\ndie Ziffer „2\" ersetzt.                                      08.07      Steinobst\n08.08      Beerenobst\n3. § 6 wird wie folql. ~Jeündert:                                        12.06     Hopfen (Blütenzapfen),\nHopfenmehl\na) ln Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nex 12.07      Pfefferminze\"\n„Die Ernü.ichtigung in Satz 1 gilt entsprechend\nauch für Udervertrlige mit den in § 2 Abs. 2         b) folgende Zolltarif-Nummern und Erzeugnisse\nSatz 1 genannten Erzeugergemeinschaften,                 werden ein- und angefügt:\nErzeu~wro rgani sa Lionen und Vereinigungen.\"                08.04 A II \\N eint.rauben, frisch, andere als\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Ziffer „3\" durch                                Tafeltrauben\ndie Ziffer „2\" ersetzt.                                   ex 12.10 B    Luzerne, Klee, Lupinen,\nWicken und ähnliches Futter,\n4. § 7 erhält folgende Fassung:                                                    durch künstliche Wärme-\ntrocknung getrocknet, ausge-\n\"(1) Erzeugergemeinschaften        und Vereinigun-                           nommen Heu und Futterkohl\ngen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse,\nauf die Regelungen über die Bildung oder An-                        53.01      Wolle, weder gekrempelt\nnoch gekämmt\nerkennung von Erzeugergemeinschaften oder\nErzeugerorganisationen auf Grund von Rechts-                     ex 53.05      Wolle, gekrempelt oder\nakten des Rates oder der Kommission anwendbar                                  gekämmt\"\nsind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht\nanerkannt werden.                                                              Artikel 2\n(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemein-             (1) Die nach § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes\nschaft oder einer Vereinigung von Erzeuger-             in der Fassung dieses Gesetzes für das vierte und\ngemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn       fünfte Jahr nach der Anerkennung vorgesehenen\nsie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder           Beihilfen können auch solche anerkannten Erzeu-\nder Kommission als Erzeugergemeinschaft, Er-            gergemeinschaften und anerkannten Vereinigungen\nzeugerorganisation oder Vereinigung von sol-            von Erzeugergemeinschaften erhalten, die am Tage\nchen umgebildet oder anerkannt wird.\"                   des Inkrafttretens dieses Gesetzes länger als vier\nJahre anerkannt waren.\n5. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „von\" die                (2) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen\nWorte „natürlichen und\" eingefügt.                      von Erzeugergemeinschaften für in Artikel 1 Nr. 7\nBuchstabe a genannte Erzeugnisse, die vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes auf Grund des Marktstruktur-\n6. In § 11 wird folgender Absalz 4 angefügt:\ngesetzes anerkannt worden sind, können nach Maß-\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch      gabe der bisher geltenden Vorschriften weiter geför-\nfür Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisa-           dert werden. Unternehmen, die Lieferverträge mit in\ntionen und Vereinigungen von solchen, die auf           Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften abschlie-\nGrund von Rechtsakten des Rates oder der Kom-           ßen, können nach § 6 des Marktstrukturgesetzes\nmission gebildet oder anerkannt sind, soweit sie        weiter gefördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nden Wettbewerb auf dem Markt nicht aus-                 nur, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommis-\nschließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeuger-        sion nicht entgegenstehen.\ngemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeu-\ngergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes ent-\nsprechen und soweit es sich um Tätigkeiten\nArtikel 3\nhandelt, die Erzeugergemeinschaften oder Ver-              Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\neinigungen von Erzeugergemeinschaften nach              und Forsten wird ermächtigt, das Marktstruktur-\ndiesem Gesetz übernehmen dürfen.\"                       gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden","Nr. 1)9    Tdq der Aus9abe: Bonn, den 21. August 1975                              2247\nT;<is:,unu m:t nvw,m Ddlurn bekannt.zumachen. Er                       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nkrmn dilJwi Lnsl'irnrniqkc·iLen des Worthlutes besei.ti-               sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nlJJ!Pn und diP P;ir,1qrr1phc:1lfolqf~ dndern.                          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 4\nD;r>ses Ces!:'f.z qill Iliich Maßqi.lbe des § 13 Abs. 1\nArtikel 5\ndes J)ri1Uen Uber!eitunqs~wsPLzes vom 4. Januar 1952                      Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des ersten auf\n{B1mdesqesel1.b1. I S. 1) crnch i•rn Lrnd Berlin. Rechts-              die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDi-11S vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nD e r P r ä s i d e n t d e s Bu n de s r a t e s\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. E,rtl\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}