{"id":"bgbl1-1975-99-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":99,"date":"1975-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/99#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-99-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_99.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":2189,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["2189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1975                                                                                            Nr. 99\nTag                                                                   In halt                                                                             Seite\n20. 8. 75   Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichts-\nvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften . . . .                                                         2189\n:rno-1, :rn2-1, :rns-1, 340 .. 1, 3!i0-L 320-1, 361-1, 366-1, 367-t, 300-2, 420-t, 369-1. 360-3, 363-t, 302-2, 2162-1,\n11:rn-2, 40:i-9, :112-2, 454-1, 71115-1, 303-8, 424-5-1, 2110-1, 361-2, 300-15, 365-t, 310-15\n20. H. 75   Gesetz zur Änd<~rung des Marktstrukturgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2245\n71M0 :l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesq(!S<•tzblat I Teil II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2248\nRcch1svorschriltcn (h~r Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2248\nGesetz\nzur Änderung des Gerichtskostengesetzes,\ndes Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,\nder Bundesgebü.hrenordnung für Rechtsanwälte\nund anderer Vorschriften\nVom 20. August 1975\nDer Bunclesti::lg hat mit Zustimmung des Bundes-                                        für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    nach der Zivilprozeßordnung auch für Verfah-\nren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach\nArtikel 1                                                   dem Arbeitsgerichtsgesetz.\"\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Gerichtskosten9eselz wird wie folgt geän-\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\ndert:\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:\n1. § 1 erhült folgfmdc Fassung:                                                                 ,, (1) In Verfahren vor den ordentlichen Ge-\nrichten und den Gerichten der Finanzge-\n\"§ 1                                                     richtsbarkeit sind von der Zahlung der Ko-\nGeltungsbereich                                                    sten befreit der Bund und die Länder sowie\n(1) Für das Verfahren                                                                  die nach Haushaltsplänen des Bundes oder\na) vor den ordentlichen Gerichten nach der Zi-                                            eines Landes verwalteten öffentlichen An-\nvilprozeßordnung, der Konkursordnung, der                                             stalten 'und Kassen. Bundesbahn und Bundes-\nVergleichsordnung, der Seerechtlichen Ver-                                            post sind von der Zahlung der Auslagen\nteilungsordnung, dem Gesetz über die                                                  nicht befreit.\nZwangsversteigerung und die Zwangsver-                                                     (2) Sonstige bundesrechtliche Vorschrif-\nwaltung, der Strafprozeßordnung und dem                                               ten, durch die für Verfahren vor den ordent-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten,                                                    lichen Gerichten und den Gerichten der Fi-\nb) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-                                              nanzgerichtsbarkeit eine sachliche oder per-\nbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsord-                                              sönliche Befreiung von Kosten gewährt ist,\nnung,                                                                                 bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschrif-\nc) vor den Gerichtc~n der Finanzgerichtsbarkeit                                           ten, die für diese Verfahren in weiteren Fäl-\nnach der Finanzgerichtsordnung                                                       len eine sachliche oder persönliche Befrei-\nung von Kosten gewähren, bleiben unbe-\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur                                                 rührt.\nnach diesem Gesetz erhoben.\n(3) Vor den Gerichten der Verwaltungsge-\n(2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen                                              richtsbarkeit und den Gerichten für Arbeits-\nim Arbeitsgerichts9csetz gellen dfo Vorschriften                                          sachen finden bundesrechtliche oder landes-\ndieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten                                              rechtliche Vorschriften über persönliche Ko-","2190                                                     Jahrgang 1975, Teil I\nsknfrcilwit keine -\\nwendung. Vorschriften             (2) Gegen die Entscheidung über die Erinne-\nüber sachliche Kostenfreiheit bleiben unbe-         rung können der Kostenschuldner und die\nrührt.\"                                             Staatskasse Beschwerde ~inlegen, wenn der\nDt)r                                                Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert\nb)                    /\\ lJscdz J wird Absatz 4.\nDeutsche Mark übersteigt. Eine Beschwerde an\neinen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht\n3. \"-~i:!c h §] wird folcJenclt'r § 3   c1                    zulässig. Abweichend hiervon steht den Betei-\nligten gegen den Beschluß eines Finanzgerichts\n,,§ 3 a\ndie Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu,\nI\\oslt'nansatz                      wenn eine der Voraussetzungen des § 115\nf l) Außer irr Strafsachen und in gerichtlichen       Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung\nVt!rfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-               vorliegt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist\nten werden angesetzt                             gebunden. Das Gericht, das über die Erinnerung\nentschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen.\n1. die Kosten der ersten Instanz bei dem Ge-               Im übrigen sind die für die Beschwerde in der\nricht, bei dem das Verfahren erster Instanz          Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften\nanhängig ist oder zuletzt anhängig war,              anzuwenden. Eine weitere Beschwerde findet\n2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei               nicht statt.\ndem Rechtsmittelgericht.                                (3) Erinnerung und Beschwerde können zu\nDies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem             Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich,\nersuchten Gericht entstanden sind.                         auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten,\neingelegt werden. Sie haben keine aufschieben-\n(2) Ist in Strafsachen oder in gerichtlichen          de Wirkung. Der Vorsitzende kann auf Antrag\nVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-                oder von Amts wegen die aufschiebende Wir-\nrigkeiten eine gerichtliche Entscheidung durch             kung ganz oder teilweise anordnen.\ndie Staatsanwaltschaft zu vollstrecken oder in\nJugendgerichtssachen eine Vollstreckung einzu-                (4) Das Verfahren über die Erinnerung und\nleiten, so werden die Kosten angesetzt                     über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten\nwerden nicht erstattet.\"\n1. in Strafsachen und in gerichtlichen Verfah-\nren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten bei der Staatsanwaltschaft,                5. § 5 erhält folgende Fassung:\n2. in Jugendgerichtssachen bei dem Amtsge-                                         ,,§ 5\nricht, dem der Jugendrichter angehört, der                     Beschwerde gegen Anordnung\ndie Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des             eines Vorschusses oder einer Vorauszahlung\nJugendgerichtsgesetzes).                                Gegen den Beschluß, durch den die Tätigkeit\nhn übrigen werden die Kosten in diesen Verfah-             des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der\nren bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an-             Zahlung eines Kostenvorschusses oder von\ngesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens             einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird,\nvor dem Bundesgerichtshof werden stets bei                 und wegen der Höhe des Vorschusses oder der\ndem Bundesgerichtshof angesetzt.                           Vorauszahlung findet die Beschwerde statt,\nauch wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-\n(3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungs-             des einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.\nweg berichtigt werden, solange nicht eine ge-              § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 ist anzuwen-\nrichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht              den.\"\nnach der gerichtlichen Entscheidung über den\nKostenansatz eine Entscheidung, durch die der\n6. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:\nStreitwert anders festgesetzt wird, so kann der\nKostenansatz ebenfalls berichtigt werden.        11\n,,§ 7 a\nVerweisungen\n4. § 4 erhält folgende Fassung:                                  (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht\noder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an\n,,§ 4\nein erstinstanzliches Gericht desselben oder ei-\nErinnerung, Beschwerde                    nes anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, so ist\nn) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners              das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil\nund der Staatskasse gegen den Kostenansatz                 des Verfahrens vor dem übernehmenden Ge-\nentscheidet das Gericht, bei dem die Kosten an-            richt zu behandeln.\ngesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsan-               (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Ge-\n'N altschaft angesetzt worden, so ist das Gericht          richts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht\ndeJ ersten Instanz zuständig. War das Verfahren            gegeben oder das für das Verfahren nicht zu-\n]fl erster Instanz bei mehreren Gerichten anhän-           ständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die\nso ist das Gericht, bei dem es zuletzt an-        Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tat-\nhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten            sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.\nbei den anderen Gerichten angesetzt worden                 Die Entscheidung trifft das Gericht, an das ver-\nE;ind.                                                     wiesen worden ist.\"","Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2191\n7. § 9 crh/ill folgende~ Fi.lssung:                           genden Vorschriften nach der sich aus dem An-\n,,§ 9\ntrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung\nder Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet\nI Iöh<~ der Kosten                      der bisherige Sach- und Streitstand hierfür\n(1) Koslcn werden ni.Lcb dem Kostenverzeich-            keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein\nnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.                 Streitwert von 4 000 Deutsche Mark anzuneh-\n(2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert             men.\ndes Streitqcqcnslcmdcs (Streitwert.), soweit                  (2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezif-\nnichts arnlcres bestimm!. ist.. Die Gebühr be-             ferte Geldleistung oder einen hierauf gerichte-\nstimmt sich nach der Talwlle der Anlage 2 zu               ten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßge-\ndiesem Gcselz.                                             bend.\n(3) Der Mindeslbelrag einer Gebühr ist zehn                (3) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das\nDeutsclw Mark. Dies gilt nicht für das durch die           Verfahren der ersten Instanz beantragt hat.\"\nGeschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen\num Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO).             11. § 11 erhält folgende Fassung:\nPfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche\nPfennig aufgerundet.\"                                                                  ,,§ 11\nWertberechnung\n8. Die Dberschrift des Zweiten Abschnitts erhält                        in Berufungs- und Revisionsverfahren\nfolgende Fassung:                                             (1) Im Berufungs- und Revisionsverfahren be-\n„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren           stimmt sich der Streitwert nach den Anträgen\nvor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit             des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren,\nund der Finanzgerichtsbarkeit\".                ohne daß solche Anträge eingereicht werden,\noder werden, wenn eine Frist für die Berufungs-\noder Revisionsbegründung vorgeschrieben ist,\n9. § 10 erhält. folgende Fassung:                             innerhalb dieser Frist Berufungs- oder Revi-\n,,§ 10                         sionsanträge nicht eingereicht, so ist die Be-\nWertberechnung                          schwer maßgebend.\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten                 (2) Der Streitwert ist durch den Wert des\n(1) Für die Wertberechnung in bürgerlichen              Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt.\nRechtsstreitigkeiten gelten die §§ 3 bis 9 der Zi-         Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand er-\nvilprozeßordnung und § 148 der Konkursord-                 weitert wird. § 11 a Abs. 1 bleibt unberührt.\"\nnung, soweit in den folgenden Vorschriften\nnichts anderes bestimmt ist.                           12. Nach § 11 wird folgender§ 11 a eingefügt:\n(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkei-                                     ,,§ 11 a\nten ist der Wert des Streitgegenstandes unter                            Zeitpunkt der Wertberechnung\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-\nles, insbesondere des Umfangs und der Bedeu-                  (1) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei\ntung der Sache und der Vermögens- und Ein-                 Beendigung der Instanz höher als zu Beginn der\nkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermes-              Instanz, so ist den in der Instanz entstandenen\nsen zu bestimmen. In Ehesachen ist für die Ein-            Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen.\nkommensverhältnisse das in drei Monaten er-                   (2) In der Zwangsvollstreckung ist für die\nzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzuset-               Wertberechnung der Zeitpunkt der die Zwangs-\nzen. In Kindschaftssachen ist von einem Wert               vollstreckung einleitenden Prozeßhandlung ent-\nvon 4 000 Deutsche Mark auszugehen. Der                    scheidend.\"\nWert darf nicht über 2 Millionen Deutsche\nMark und nicht unter 600 Deutsche Mark, in             13. § 13 wird wie folgt geändert:\nEhesachen jedoch nicht unter 4 000 Deutsche\nMark, angenommen werden.                                   a) Absatz 2 fällt fort..\n(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen             b) Absatz 3 wird Absatz 2.\nAnspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögens-              c) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende\nrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein                  Fassung:\nAnspruch, und zwar der höhere, maßgebend.\"                        ,, (3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende\nLeistungen aus einem öffentlich-rechtlichen\n10. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt:                        Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienst-\npflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle\n,,§ 10 a\neiner gesetzlichen Dienstpflicht geleistet\nWertberechnung in Verfahren vor Gerichten                    werden kann, sowie bei Ansprüchen von Ar-\nder Verwaltingsgerichtsbarkeit                      beitnehmern auf wiederkehrende Leistungen\nund Finanzgerichtsbarkeit                        ist der dreifache Jahresbetrag der wieder-\n(1) In Verfahren vor den Gerichten der Ver-                 kehrenden Leistungen maßgebend, wenn\nwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichts-                 nicht der Gesamtbetrag der geforderten Lei-\nbarkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der fol-               stungen geringer ist.\"","2192                                     BuJJdesgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nd) /\\bscilz :) wird .1\\h'.;t1lz .J und Prh~ilt folgende        Hausrats nach der Scheidung bestimmt sich der\nf;ilSSllllQ:                                               Wert, soweit die Benutzung der Ehewohnung zu\n\"(4) Rücksüinde aus der Zeit vor der Einrei-             regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert,\nchung clPr Klc1gc werden dem Streitwert hin-               soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist,\nzugerechnet.\"                                              nach§ 3 der Zivilprozeßordnung.\n(3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß,\n14. § 14 fJ lll fort.                                              Abänderung oder Aufhebung einer einstweili-\ngen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsge-\n15. § 15 erhJlt folgende Fc1ssung:                                 richtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsord-\nnung und in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bis 7\n,,§ 15\nder Verwaltungsgerichtsordnung oder § 69 Abs.\nStufenklage                             3, 4 der Finanzgerichtsordnung bestimmt sich\nWird mit der Klage auf Rechnungslegung                      der Wert nach§ 10 a Abs. 1.\"\noder auf Vorlegung eines Vermögensverzeich-\nnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen              19. § 19 wird wie folgt geändert:\nVersicherung die Klage auf Herausgabe desje-\na) In Absatz 2 fällt der Halbsatz nach dem Se-\nnigen verbunden, was der Beklagte aus dem zu-\nmikolon fort; das Semikolon wird durch\ngrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so\neinen Punkt ersetzt.\nist für die Wertberechnung nur einer der ver-\nbundenen Ansprüche, und zwar der höhere,                       b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nmaßgebend.\"                                                          ,, (3) Sind für Teile des Gegenstandes ver-\nschiedene Gebührensätze anzuwenden, so\n16. § 16 wird wie folgt geändert:                                      sind die Gebühren für die Teile gesondert zu\nberechnen; die aus dem Gesamtbetrag der\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nWertteile nach dem höchsten Gebührensatz\n„Klage und Widerklage, wechselseitige                   berechnete Gebühr darf jedoch nicht über-\nRechtsmittel, Aufrechnung, Hilfsanspruch\".                      schritten werden.\"\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n,, (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Auf-        20. § 20 erhält folgende Fassung:\nrechnu1!g mit einer bestrittenen Gegenforde-                                        11§ 20\nrung geltend, so erhöht sich der Streitwert                                  Nebenforderungen\num den Wert der Gegenforderung, soweit\neine der Rechtskraft fähige Entscheidung                      (1) Bei Handlungen, die außer dem Hauptan-\nüber sie ergeht. Bei einer Erledigung des                  spruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder\nRechtsstreits durch Vergleich gilt Satz 1 ent-             Kosten als Nebenforderungen betreffen, wird\nsprechend.                                                 der Wert der Nebenforderung nicht berücksich-\ntigt.\n(4) Der höhere Wert eines hilfsweise gel-\ntend gemachten Anspruchs ist maßgebend,                       (2) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen,\nwenn über ihn entschieden wird; sonst bleibt               Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne\ndieser Anspruch außer Betracht.\"                          den Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der\nNebenforderungen maßgebend, soweit er den\n17. § 17 fällt fort.                                               Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.\n(3), Bei Handlungen, welche die Kosten des\n18. § l8 erhält folgende Fassung:                                  Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen,\nist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er\n.,§ 18\nden Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.\"\nArreste, einstweilige Verfügungen,\neinstweilige Anordnungen\n21. § 22 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Im Verfahren über einen Antrag auf An-\n,,§§ 11, 11 a, 12, 13, 15, 16 und 18 bleiben unbe-\nordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Ar-\nrührt.\"\nrestes oder einer einstweiligen Verfügung be-\nstimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeß-\n22. § 23 erhält folgende Fassung:\nordnung.\n,,§ 23\n(2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zi-\nvilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehe-                     Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren\ngatten oder in einem Verfahren nach§ 641 d der                    (1) Soweit eine Entscheidung nach § 22 Satz 1\nZivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht gegen-                nicht ergeht oder nach § 22 Satz 2 nicht bindet,\nüber einem nichtehelichen Kind zu regeln, so                   setzt das Prozeßgericht den Wert durch Be-\nwird der Wert des Rechts auf Unterhalt nach                    schluß fest, wenn dies eine Partei., ein Beteilig-\ndem dreimonatigen Bezug berechnet. Im Verfah-                  ter oder die Staatskasse beantragt oder das Ge-\nren nach § 627 b der Zivilprozeßordnung ist der                richt es für angemessen erachtet. Der Antrag\nBetrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend.                   kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder\nIn einem Verfahren nach § 19 der Verordnung                    schriftlich, auch ohne Mitwirkung eines Bevoll-\nüber die Behandlung der Ehewohnung und des                     mächtigten, gestellt werden. Die f estsetzung","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2193\nkc1 nn von d<)tll c;ericht, das sie getroffen hat,         d) Absatz 3 wird Absatz 2; die Zahl „2\" in\nund, wenn dcis Verfahren wegen der Haupt-                       Satz 1 wird durch die Zahl „ 1\" ersetzt.\nsache oder wegen der Entscheidung über den                 e) Absatz 4 fällt fort.\nStreitwert, den Kostcncrnsatz oder die Kosten-\nfestsetzung in <ler Rechtsmittelinstanz schwebt,\n26. Die bisherigen §§ 61 und 62 werden zu dem fol-\nvon dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen                 genden § 31 b:\ngeändert werden. Die Änderung ist nur inner-                                       ,,§ 31 b\nhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die\nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft er-                             Zwangsversteigerung\nlangt oder das Verfahren sich anderweitig erle-               (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grund-\ndigt hat.                                                  stücken sind die Gebühren für das Verfahren im\n(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde            allgemeinen bis zur Bestimmung des ersten Ver-\nstatt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-             steigerungstermins, für die Bestimmung des\ndes einhundert Deutsche Mark übersteigt; § 4              Versteigerungstermins und das weitere Verfah-\nAbs. 2 Satz 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 3 Satz 1 ist an-        ren sowie für die Abhaltung des Versteige-\nzuwenden. Die Beschwerde ist ausgeschlossen,               rungstermins von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des\nwenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß er-             Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die\nlassen ha l. Sie ist nur zulässig, wenn sie inner-        Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu be-\nhalb der in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist              rechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,\neingelegt wird; ist der StreHwert später als              so ist der Einheitswert maßgebend; § 31 a Abs. 1\neinen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt           Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nworden, so kann sie noch innerhalb eines Mo-                  (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zu-\nnats nach Zustellung oder formloser Mitteilung            schlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne\ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.             Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, ein-\n(3) Das Verfahren über die Beschwerde ist ge-          schließlich des Werts der nach den Versteige-\nbührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\"               rungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte.\nIm Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhe-\n23. §§ 25 bis 30 fallen fort.                                 bung einer Gemeinschaft vermindert sich der\nWert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers\nan dem Gegenstand des Verfahrens; bei Ge-\n24. § 31 erhält folgende Fassung:\nsamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie\n,,§ 31                           ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines An-\nEinmalige Erhebung der Gebühren                 teils anzusehen.\nDie Gebühr für das Verfahren im alJgemeinen                (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren\nund die Gebühr für eine Entscheidung werden               bestimmt sich nach Absatz 2. Der Erlös aus\nin jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils           einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen\ndes Streitgegenstandes nur einmal erhoben.\"               Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\ntung) wird hinzugerechnet.\n25. Der bisherige § 60 wird § 31 a und wie folgt ge-\nändert:                                                       (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, so\nist der Gesamtwert maßgebend.\na) Absatz 1 fällt fort; Absatz 2 wird Absatz 1.\n(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher\nb) Satz 1 des neuen Absatzes l erhält folgende             wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags\nFassung:                                              von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn\n,, Ist der Antrag auf Anordnung der Zwangs-          entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bieter-\nversteigerung oder Zwangsverwaltung eines             gemeinschaft gilt als ein Ersteh er.\"\nGrundstücks von einem Gläubiger gestellt,\nso bestimmt sich der Wert für die Entschei-      27. Der bisherige § 63 wird § 31 c und erhält fol-\ndung über den Antrag und für die Entschei-            gende Fassung:\ndung über den Beitritt nach dem Betrag der                                    ,,§ 31 C\nvolls treckbaren Forderung, höchstens jedoch\n•\nZwangsverwaltung\nnach dem letzten Einheitswert des Grund-\nstücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Ge-              Die Gebühr für die Durchführung des\nbühr bereits festgestellt ist.\"                      Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich\nnach dem Gesamtwert der Einkünfte.\"\nc) Satz 4 dE!s neuen Absatzes 1 erhält folgende\nFassung:\n28. Der bisherige § 65 wird § 31 d und erhält fol-\n,,Wird der Antrag wegen eines Teils der For-\ngende Fassung:\nderung gestellt, so ist der Teilbetrag nur\n,,§ 31 d\nmaßgebend, wenn es sich um einen nach\n§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die\nSchiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge\nZwangsversteigerung und die Zwangsver-                           und grundstücksgleiche Rechte\nwaltung zu befriedigenden Anspruch han-                  §§ 31 a bis 31 c gelten entsprechend für die\ndelt, sowie im Verfahren der Zwangsverwal-            Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbau-\ntung.\"                                              ·werken und Luftfahrzeugen sowie für die","BrnH!e-sgesetzb]att, Jahrgang 1975, TeH I\n7vv,in~JSVPr~kiqcrunq oder die Zwangsverwal-            34. rne   Uberschrift des DrHten .Abschnitts\n1 ung von Rechten, die den Vorschriften der                 folgende Fassung:\nZwimusvollstrecku11~J in clils unbewegliche Ver-                   ,,,Vergleichsverfahren zur\nmöqen lmterliP~Jt\\n, (•inschließlich der unbeweg-\ndes Konkurses, Konkursverfahren,\nfü:hf)n Kuxe.\"\nseerechtliches Verteilungsverfahren\".\n29. Der bisheri~Je § 66 wird § 31 e und erhält fo]-         35. § 48 erhält folgende Fassung:\nw·nde Passung:\n,,§ 31 e                                                      ,.§ 48\nZwangsliquidation einer Bahneinheit                      Entsprechend anzuwendende Vorschriften\n(1) Bei der Berechnung des Wertes für die                   Für die Gebühren im Vergleichsverfahren zur\nEntscheidung über den Antrag auf Eröffnung                  Abwendung des Konkurses, im Konkursverf ah-\nder Zwangsliquidation einer Bahneinheit gilt                ren und im seerechtlichen Verteilungsverfahren\n§ 31 a entsprechend.                                        gelten §§ 20, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3\n11\nder Zivilprozeßordnung entsprechend.\n(2) Die Gebühr für das Verfahren bestimmt\nsich nach dem Gesamtwert der Bestandteile der\nBahneinheit.\"                                           36. § 58 wird § 48 a; sein Absatz 1 Satz 1 erhält fol-\ngende Fassung:\n30. § 32 fällt fort.                                            „Die Gebühr für das Vergleichs:verfahren zur\nAbwendung des Konkurses wird nach dem Be-\ntrag der Aktiven (§ 5 der Vergleichsordnung)\n31. § 33 erhtiH folgende Fassung: ·                             zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eröffnung\n11\ndes Vergleichsverfahrens erhoben.\n,.§ 33\nZurückverweisung                     37. §§ 49 und 50 fallen fort.\nWird eine Sache zur anderweitigen Verhand-\n]ung an das Gericht der unteren Instanz zurück-         38. § 51 wird wie folgt geändert:\nverwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit\ndem früheren Verfahren vor diesem Gericht im                a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nSinne des § 31 eine Instanz.\"                                   .,Die Gebühren für den Antrag auf Eröff-\nnung des Konkursverfahrens und für die\n32. §§ 34 bis 46 fallen fort.                                       Durchführung des Konkursverfahrens werden\nnach dem Betrag der Aktivmasse erhoben.\"\n33. § 47 erhält folgende Fassung:                               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n(4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Kon-\n,,§ 47\nkursverfahrens von einem Gläubiger gestellt,\nVerzögerung des Rechtsstreits                        so wird die Gebühr für das Verfahren über\n(1) Wird außer im FaJI des § 335 der Zivilpro-               den Antrag nach dem Betrag seiner Forde-\nzeßordnung durch Verschulden des Klägers, des                   rung, wenn jedoch der Betrag der Aktiv-\nBeklagten oder eines Vertreters die Vertagung                   masse geringer ist, nach diesem Betrag er-\neiner mündlichen Verhandlung oder die Anbe-                     hoben.\"\nraumung eines neuen Termins zur mündlichen\nVerhandlung nötig oder ist die Erledigung des           39. §§ 52 bis 54 fallen fort.\nRechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen\nvon Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Be-            40. § 55 wird wie folgt geändert:\nweismitteln oder Beweiseinreden, die früher\na) Absatz 1 fällt fort.\nvorgebracht werden konnten, verzögert worden,\nso kann das Gericht dem Kläger oder dem Be-                 b) Absatz 2 wird einziger Absatz.\nklagten von Amts wegen eine besondere Ge-\nbühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Ge-           41. §§ 56 und 57 fallen fort.\nbühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden.\nDem KHiger, dem Beklc19ten oder dem Vertreter           42. § 59 fällt fort.\nstehen gleich der Nebenintervenient, der Bei-\ngeladene, der Oherbundesünwalt und der Ver-\n43. § 59 a erhält folgende Fassung:\ntreter des öffentlichEm Interesses sowie ihre\nVertreter.                                                                          ,.§ 59 a\n(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde '                   Seerechtliches Verteilungsverfahren\nstatt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan- ;               Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung\ndPs einhundert Deutsche Mark übersteigt. § 4                des seerechtlichen Verteilungsverfahrens und\nt\\bs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 Satz l und Abs. 4 ist          für die Durchführung des Verteilungsverfahrens\nanzuwenden.     11\nJichten sich nach dem· Betrag der festgesetzten","Nr. 99 .~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2195\nHaflungssumme. 1st diese höher als der Gesamt-                stellt wird, herabsetzen oder beschließen, daß\nbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das                 von der Erhebung einer Gebühr abgesehen\nRecht auf Teilncthrrw an dem Verteilungsverfah-               wird.\"\nren feslgestellt wird, so richten sich die Gebüh-\nren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.\"                52. § 76 erhält folgende Fassung:\n44. Der Vierle Abschnitt fälll fort.                                                        ,,§ 76\nVerurteilung im Privatklageverfahren\n45. Der bisheriqe Fünfte Abschn,tt wird Vierter Ab-                   Für das Verfahren auf erhobene Privatklage\nschnitt und erhält folgende Uberschrift:                      gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe\n„ Vierter J\\ bschnitt                      verurteilt wird, §§ 67 bis 69, 73.\"\nStrafsachen\".\n53. §§ 77 bis 79 fallen fort.\n46. § 67 erhäll folgenden Absatz 6:.\n,,(6) Wird im Strafverfahren oder im selbstän-         54. § 80 erhält folgende Fassung:\ndigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444                                              ,,§ 80\nAbs. 3 der Strafprozeßordnung\nWiederaufnahme eines Privatklageverfahrens\n1. die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung,\ndie Unbrauchbarmachung oder die Abfüh-                     Wird die Wiederaufnahme eines Privatklage-\nrung des Mehrerlöses angeordnet oder                    verfahrens auf Antrag des Privatklägers ange-\n· 2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person                ordnet, so ist, sofern auf eine höhere Strafe er-\noder eirw Personenvereinigung festgesetzt,             kannt wird, § 73 Satz 1 anzuwenden.\"\nso wird wegen der Anordnung oder Festsetzung\neiner dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für            55. §§ 81 bis 86 fallen fort.\ndas gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechts-\nmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben.\nWird im Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeß-            56. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter\nordnung) der Antrag verworfen, so gilt Satz 1                 Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:\nentsprechend.\"                                                                  „Fünfter Abschnitt\nGerichtliche Verfahren nach dem Gesetz\n47. § 69 erhält folgenden Absatz 2:\nüber Ordnungswidrigkeiten\".\n,, (2) Wird wegen derselben Tat eine der in § 67\nAbs. 6 bezeichneten Nebenfolgen angeordnet, so\nwird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt un-           57. § 88 erhält folgende Fassung:\nberührt.\"                                                                               ,,§ 88\nFür das gerichtliche Verfahren nach dem Ge-\n48. §§ 70 bis 72 fallen forl.\nsetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67\nAbs. 1, 6, §§ 69, 73 und 87 sinngemäß.\"\n49. § 73 erhält folgende Fassung:\n,,§ 73\n58. Der Siebente Abschnitt fällt fort.\nWiederaufnahme des Verfahrens\nWird nach Anordnung der Wiederaufnahme\n59. Die Worte „Achter Abschnitt\" werden durch\ndes Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßord-\ndie Worte „Sechster Abschnitt\" ersetzt.\nnung) das frühere Urteil aufgehoben, so gilt für\ndie Gebührenerhebung das neue Verfahren mit\ndem früheren Verfahren zusammen als ein                  60. § 95 wird wie folgt geändert:\nRechtszug. Dies gilt auch für das Wiederauf-\nnahmeverfahren, das sich gegen einen Straf-                   a) Die Uberschrift erhält folgende Fass,ung:\nbefehl richtet (§ 373 a der Strafprozeßordnung).\"                   ,,Kostenschuldner in bürgerlichen Rechts-\nstreitigkeiten, in Verfahren yor den\n50. § 74 fällt fort.                                                     Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nund der Finanzgerichtsbarkeit\".\n51. § 75 erhält folgende Fassung:                                  b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 75                                 „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in\nZurücknahme des Strafantrages                         Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-\ngerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbar-\nDas Gericht kann die Gebühr, die regelmäßig                 keit ist Schuldner der Kosten derjenige, der\nzu erheben ist, wenn das Verfahren nach Eröff-                    das Verfahren der In,stanz beantragt hat.\"\nnung des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme\ndes Antrags, durch den es bedingt war, einge-                 c) Absatz 2 fällt fort.","2]96\nGL § 96 /\\hs. 1 (•rh;iH tulq(•nd(• Pc1ss1mn:                 65. § 103 _.c\\bs. 2 erhäH folgende Fassung:\n,.(1) lrn Konkursverli.thrc·r1 ist der A.ntrngsleller       ,, (2) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund\nSchuldner d<:r Cchühr für düs Verfahren über                 von § 99 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung\nden /\\ntra~J auf EröHnurHJ des Konkursverfah-                eines anderen Kostenschuldners nur geltend ge-\nrens. Wird der Antrnq auf Eröffnung des Ver-                 macht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung\nfo hren s db~Jewiescn oder zurückgenommen, so                in das bewegliche Vermögen des ersteren er-\nlsl der Antrngslcller auch Schuldner ch~r in dem             folglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.\nV crhih rcn entstc1nclenen /\\usliluen.\"                      Soweit einem Kostenschuldner, der a'uf Grund\nvon § 99 Nr. 1. haftet, das Armenrecht bewilligt\n]St, soll die Haftung eines anderen Kosten-\n62. § 98 wird wie folgt ue~indert:\nschuldners nicht geltend gemacht werden.\"\niiJ) Absatz l crhült folgende: fassung:\n,,,(]) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangs-    66. § 104 erhält folgende Fassung:\nverwaltungsverfahren ist Schuldner der Ge-\n,.§ 104\nbühren für die Enlschejdung über den An-\nlrng auf Anordnung der Zwangsversteige-                               Haftung von Streitgenossen und\nnmn oder Zwangsverwaltung und die Ent-                                         Beigeladenen\nscheidung über den Beitritt, für das Verfah-                Streitgenossen haften als Gesamtschuldner,\nren der Zwan~Jsversteigerung bis zur Bestim-           wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Ent-\nmung des Versteigerungstermins, für die Be-            scheidung unter sie verteilt sind. Das gleiche\nstimmung des Versteigerungstermins und                 gHt für mehrere Beigeladene, denen Kosten auf-\ndas weitere Verfahren, für die Abhaltung               erlegt worden sind.\"\ndes Versteigerungstermins, für das Vertei-\n]ungsverfahren, für die Jahresgebühr bei der       67. § 107 wird wie folgt geändert:\nZwangsverwaltung, für die Entscheidung\nüber den Antrag auf Eröffnung der Zwangs-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n]iquidation einer Bahneinheit und für das                      „(1) Die Gebühr für die Entscheidung über\nVerfahren bei der Zwangsliquidation selbst                    den Antrag auf Anordnung der Zwangsver-\nder Antragsteller, soweit die Gebühren nicht                 steigerung oder Zwangsverwaltung und die\ndem Erlös entnommen werden können. Dies                      ]Entscheidung über den Beitritt wird mit der\ngilt auch für die im Verfahren entstehenden                  E:ntscheidung, die Gebühren für das Verfah-\nAusJagen.\"                                                   ren der Zwangsversteigerung bis zur Bestim-\nmung des Versteigerungstermins, für die Be-\nb) In Absatz 2 Satz ] wüd das Wort „Gebühr'''                      stimmung des Versteigerungstermins und\ndurch das Wort „Kosten\" ersetzt                               das weitere Verfahren, für die Abhaltung\ndes Versteigerungstermins und für das Ver-\nteilungsverfahren werden im Verteilungs-\n63. § 99 wird wie~ folgt gcündert:\ntermin und, wenn das Verfahren vorher auf-\na) ln der Nummer 2 erhalten die Worte nach                         gehoben wird, mit der Aufhebung fällig.\"\ndem ersten Semikolon fo]nende Fassung:                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,.dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich                     ,, (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zu-\nohne Bestimmung über die Kosten diese als                    schlags wird mit der Verkündung des Zu-\nvon beiden Teilen je zur lläHte übernonunen                   schlags und, wenn der Zuschlag vom Be-\nanzusehen sind;\".                                            schwerdegericht erteilt wird, mit der Zustel-\nb) Nummer 3 erhült folgende Fassung:                               lung des Beschlusses an den Erst.eher fällig.\"\n,,.3. derjenige, der für die Kostenschuld eines\n68. § ] 08 fällt fort.\nanderen kraft Gesetzes haftet;\".\n69. § 110 erhält folgende Fassung:\n64. § 101 erhält folgende Fassung:\n,.§ 110\n.. § 101                                       Fälligkeit der Schreibauslagen\nSchuldner der Schreibaushlgen                    p) Die Schreibauslagen werden sofort nach\nSchuldner der Schreibauslagen ist ferner der-            ihrer Entstehung fällig. Sie können bei der\njenige, der die Erteilung der Ausfertigungen                 Stelle angesetzt werdeµ, von der die Ausf erti-\nund Abschriften b€~c.mlragt hat. Sind Abschriften            ffungen oder Abschriften erteilt werden.\nilngefertigt worden, weil die Partei oder der Be-                 (2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf\nteiligte es unterlassen hat, einem von Amts                  Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Ab-\nwegen zuzustellenden SchriHsatz die erforder-                schriften kann von der vorherigen Zahlung\nliche Zilhl von Abschriften beizufügen, so ist               eines die Schreibauslagen deckenden Betrags\nSchuldner der Schreihaush,gen nur die Partei                 abhängig gemacht werden. § 4 gilt ent-\noder der Beteiligte.\"                                        sprechend.'\"","Tdg (k•i /\\u'·,9<1be: 1Bom1., den 21. August 1975\n,•erfolgung      aussichtslos   oder mutwillig er-\nsche.inL\"\nVor.Juszdhl1111q und Vor:--,dwl1\n71. § ! l2 wird wie folgt geändert:\nin Vcrl<1hn~n vor d(~ll ordcntliclwn Cericbtcn\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(l) ln b(ir~Jerliclien HPchtsslreiligkeiten mit\nAusnahme der A nfcch1 tlllf.JSk lagen in Entmündi-                     „ (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist\ngungssacl1cn rwch §§ 6G4, 679, 684, 686 der                           spätestens bei der Bestimmung des Zwangs-\nZi vilprozd.)ordnung soll die Klage erst nach                        versteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe\nZahlung dn erforderten Gebühr für das                                des Doppelten einer Gebühr für die Abhal-\nVerfahren im allgemeinen und der Auslagen für                        tung des Versteigerungstermins zu erheben . '·\ndie Zuslellung der T<lügc zugcslellt werden. Das\nb) Absatz 3 fällt fort.\ngleiche gilt im Malrnvc>rfahren für die Bestim-\nmung eines Termins zur mündlichen Verhand-\nlung auf Antrdg d(~s c;Jüubigers nach Erhebung             72. § 113 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndes Widerspruchs oder nach Erlaß eines Voll-\n,, (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder\nstreckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausfüh-\nderjenige, der als Privatkläger oder Nebenklä-\nrung der Rechte des Beklagten. Wird der Klage-\nger eine Berufung oder Revision einlegt oder\nantrag erweitert, so soll vor Zahlung der erfor-\neine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt        11\nderten Gebühr für das Verfahren im allgemei-\neinen Gebührenvorschuß in Höhe der Hälfte der\nnen keine gerichtliche lJandlung vorgenommen\nbei Freispruch oder Straffreierklärung des Be-\nwPrden; dies gilt auch l n der Rechtsmittel-\nschuldigten im Privatklageverfahren zu erhe-\ninstanz.\nbenden Gebühr für die Instanz zu zahlen. Der\n(2) Der Zahlungsbefehl soH erst nach Zahlung                Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebühren-\nder dafür vorgesehenen Gebühr und dPf Aus-                     vorschusses nicht verpflichtet.,,\nlagen für die Zustellung erlassen werden.\n(3) Die Bestimmung des Termins zur Ab-                 73. § 114 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nnahme der eidesstattlichen Versicherung soll\nvon der Zahlung der dafür vorgesehenen Ge-                     ,,Dies gilt nicht in Strafsachen und in gericht-\nbühr und der Auslagen für die Zustellung abhän-                lichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-\ngig gemacht werden.                                            nungswidrigkeiten.\"\n(4) Uber Anträge auf gerichtliche Handlun-\ngen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829                   74. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebenter\nAbs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885                Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:\nAbs. 4 oder § 886 der Zivilprozeßordnung soll                                    „Siebenter Abschnitt\nerst nach Zahlung der Gebühr für das VPrfahren\nund dPr Auslagen für die Zustellung entschie-                                    Schlußvorschriften\".\nden werden.\n(5) Uber den Antrag auf Eröffnung des see-              75. Nach § 116 werden folgende §§ 117, 118 ange-\nrechtlichen Verteilun~Jsverfahrens soll erst nach              fügt:\nZahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und                                               ,,§ 117\nder Auslagen für die öffentliche Bekannt-                              Anwendung anderer Kostenvorschriften\nmachung entschieden werden.\nAndere bundesrechtliche Kostenvorschriften\n(6) Die Absätze l bis 5 gelten nicht.,                      bleiben unberührt.\n1. soweit dem Antragsh~ller das Armenrecht be-                                           § 118\nwilligt ist,\nRechnungsgebühren\n2. wenn dl'r:ot: Antragsteller Gebührenfreiheit zu-\n(1} Soweit in den Ländern noch für Rech-\nsteht,\nnungsarbeiten Beamte oder Angestellte beson-\n3. wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem An-                    ders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind\ntragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten              als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben/;\nmit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder                 die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeit-\naus sonstig(:-~n Gründen Schwierigkeiten be-               aufwand bemessen werden. Sie betragen 10\nreiten würde,                                              Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, be-\n4. wenn qlaubbaft gemacht wird, daß eine Ver-                  reits begonnene Stunde wird voll gerechnet.\nzögerung dem Antragsteller einen nicht oder\n(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht/\nnur schwer zu ersetzenden Schaden bringen\ndas den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von\nvvürde; zur Glaubhaftmachung genügt in\nAmts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet\ndiesem Falle die ErklJnmg des zum Prozeß-\ndie Beschwerde statt; § 4 Abs. 2 bis 4 gilt ent-\nbevollnüichtigt<)n bestellten R(:chlsanwalts.\nsprechend.        Beschwerdeberechtigt   sind  die\nIn den Füllen dPr Nummern 3 und 4 ist nicht                    Staatskasse und derjenige, der für die Rech-\nvon der Vorauszahlung oder der Vorschußzah-                    nungs-gebühren als Kostenschuldner in An-\n]ung zu befreien, wenn die IH•itbsicht.igte Rechts-            spruch genommen wird.,.","2198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n76. Das Gesetz erhält folgende Anlage 1:\n„Anlage 1\n(zu§ 9 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                              Gebührentatbestand                            nach der Tabelle\nder Anlage 2\nA. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten\naußer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-\ntung\nI. Mahnverfahren\n1000   Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls\nII. Prozeßverfahren\n1. Prozeßverfahren erster Instanz\n1005   Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegan-\ngen ist ........................................................ .                ½\nSoweit diese Gebühr\nzusammen\nmit der Gebühr 1000\neine Gebühr übersteigt,\nwird sie nicht erhoben\n1-006  Beendigung des Verfahrens nach vorausgegangenem Mahnverfah-\nren durch Zurücknahme des Antrags auf Terminsbestimmung, der\nKlage, des Widerspruchs oder des Einspruchs vor Ablauf des Tages,\nan dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich\nverfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn\ndes Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erle-\ndigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht\ngleich ........................................................ .       Gebühr 1005 entfällt\n1010   Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegan-\ngen ist ....... , ................................................ .\n1011   Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine\nAnordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Be-\nweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für\ndie mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen\nnach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ............ .      Gebühr 1010 entfällt\n1013   Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... .             1\n1014   Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil vor-\nausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-\nurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .\n1015   Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsurteil oder Grundurteil voraus-\ngegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-\nurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .\n1018   Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummern 1014, 1015 entstanden ist .............................. .\n2. Berufungsverfahren, auch nach erstinstanzlichen Verfahren\nder zu IV bezeichneten Art\n1020   Verfahren im allgemeinen ...................................... .                1½\n1021   Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an\ndem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich ver-\nfügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur münd-\nlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklä-\nrungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ..... .     Gebühr 1020 ermäßigt\nsich auf½","Nr '19 · • Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                               Gebührentatbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n1023  Cruridurtcil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... ,\n1024  Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-\nurteils gegen die säumige Partei ................................ .\n1025  Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-\nnc1hme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-\nurteils gegen die säumige Partei ................................ .                2\n1028  Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nN umnwrn 1024, 1025 entstanden ist ............................. .\n3. Revisionsverfahren\n1030  Verfohren im allgemeinen ...................................... .                  2\n1031  Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begrün-\ndung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärun-\ngen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ........ .      Gebühr 1030 ermäßigt\n1\nsich auf /2\n1032  AblE!hnung der Annahme der Revision in den Fällen der §§ 554 b,\n566 a ZPC) ..................................................... .      Gebühr 1030 ermäßigt\nsich auf 1/2\n1035  Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnis-\nurteils, Verzichtsurteils · und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei ........................................................ .                  2\n1038  Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... .                  [\nIII. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder\nAbänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfü-\ngung\n1050  Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Anordnung eines\nArrestes oder einer einstweiligen Verfügung ..................... .\nIm Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und\ndem Gericht der I-fouptsache a]s ein Rechtsstreit.\n1051  Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Aufhebung oder\nAbänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\n(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO} .................................. .\n1054  Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, VerzichtsurteH\nund Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren\nüber den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiH-\ngen Verfügung ................................................ .\n1055  Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, VerzkhtsurtelJ\nund Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren\nüber den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes\noder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ..\n1060  Berufungsverfahren ..............................................\n1061  Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt, außer Anerkenntnisurteil,,\nVerzichtsurteil oder Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ... .\n1062  Beschluß nad1 § 91 a ZPO in der Berufungsinstanz ................. .","2200                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                             Gebührentatbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\nIV. 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-\nerklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen Ver-\nqleichs (§§ 1042, 1044 a ZPO)\n2. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-\nerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der\nVollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie\nVerfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-\nbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel mit Ausnahme\nder nachstehend unter 3, 4 bezeichneten Verfahren, soweit\nnicht in Staatsverträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel\nkostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist\n1080   Verfahren im allgemeinen ...................................... .                 1\n1081   Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist\nund bevor der für die mündliche Verhandlung vorgesehene Tag be-\ngonnen hat .................................................... .       Gebühr 1080 entfällt\n1082   Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-\nurteil gegen die säumige Partei ................................. .               2\n1083   Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummer 1082 entstanden ist .................................... .\n3. Erstinstanzliches Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur\nAusführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von\ngerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen\nUrkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 169)\n1090   Verfahren im allgemeinen ...................................... .\n1091   In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden ............ .    Gebühr 1090 ermäßigt\nsich auf 1/4\n1092   Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-\nurteil gegen die säumige Partei ................................. .               2\n1093   Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummer 1092 entstanden ist .................................... .\n4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus\nSchuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer\nEntscheidung nach dem Gesetz zur Ausführung des Oberein-\nkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu-\nständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\ngen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1328)\n1095   Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungs-\nklausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuer-\nkennen ist .................................................... .              100DM\n1096   Verfahren über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvoll-\nstreckung, die Fc:~ststellung der Anerkennung oder die Ablehnung des\nAntrags ....................................................... .              150DM\n1097   Verfahren über die Rechtsbeschwerde                                            200DM\nV. Besondere Verfahren\nl 100  Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises\n1101   Verfahren über den Antrag auf Entmündigung, soweit die Amts-\ngerichte zuständig sind ......................................... .","Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                       2201\nGebührenbetrag in Dtv1\noder Satz der Gebühr\nNr.                            Gebührentatbestand\nnach der Tab( IIP\nder Anlage 2\n1102  Verfahren über den Antrag auf Wiederaufhebung einer Entmündi-\ngung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind .................... .              1/:e\n1103  Verteilungsverfahren .......................................... .                1/:e\n1104  Aufgebotsverfahren ............................................ .\n1105  Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters\n1106  Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters\n1107  Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ................... .\n1108  Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforder-\nlich erachteten richterlichen Handlungen ........................ .              1/!\n1109  Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangs-\nvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858,\n885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines\nRechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch\nund denselben Gegenstand betreffen ............................. .            12 DM\n1110  Verfahren nach § 765 a ZPO .................................... .             12 DM\n1111  Verfahren nach § 813 a ZPO                                                    12 DM\n1112  Bestimmung des ersten Termins in Verfahren über Anträge auf Ab-\nnahme der eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge\nauf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ..... .           20DM\nVI. Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen\n1120  Entscheidung über einen Antrag nach § 627 ZPO einschließlich eines\nAntrags nach § 19 Hausratsverordnung .......................... .\nMehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine\nEntscheidung.\n1121  Entscheidung über einen Antrag nach § 627 b Abs. 1 ZPO ......... .\n1122  Entscheidung über einen Antrag nach§ 641 d ZPO ................ .                1/1\nMehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine\nEntscheidung.\nVII. Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes\n1125  Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts\nnach § 642 a Abs. 1, 2 oder § 642 d ZPO, wenn die Festsetzung auf\nGrund eines Vergleichs nach § 642 c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der\nvor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Ur-\nkunde nach § 642 c Nr. 2 ZPO ................................... .               ¼\n1126  Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunter-\nhalts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO .......................... .             1/1\n1127  Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unter-\nhaltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 Satz 2 ZPO ...................... .             1;,.\n1128  Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der\nStundung nach § 642 f ZPO ..................................... .                1/,.\nVIII. Vergleich\n1130  Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer\neinem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach den §§ 627,\n627 b Abs. 1 oder § 641 d ZPO geltend gemacht werden können: So-\nweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-'\nstandes übersteigt ............................................. .               ¼.","2202                             Bundesgese~zblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                            Gebühren tat bestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\nIX. Zustellungsersuchen\n1140  Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer\nZustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt ......... .     1 DM und, wenn eine\nnicht vom Gericht\nhergestellte Abschrift\nbeglaubigt wird,\nX. Beschwerdeverfahren                                                   je Seite 0,50 DM\n1150  Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99\nAbs. 2, § 271 Abs. 3, § 627 Abs. 4, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Be-\nschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung\neines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .\n1151  Verfahren über in den Nummern 1096, 1097 und 1150 nicht aufge-\nführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurück-\ngewiesen wird ................................................. .\nXI. Verzögerung des Rechtsstreits\n1160  Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG                                     wie vom Gericht\nbestimmt\nB. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\n1. Prozeßverf ahren\n1. Prozeßverfahren erster Instanz\n1200  Verfahren im allgemeinen ...................................... .\n1201  Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine\nAnordnung oder Ladung nach § 87 VwGO unterschriftlich verfügt\noder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vor-\nbescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Ver-\nhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der\nHauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich        Gebühr 1200 entfällt\n1202  Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an\ndem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht ...... .       Gebühr 1200 entfällt\n1203  Vorbescheid (§ 84 VwGO), Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehalts-\nurteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) .......................... .\n1204  Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-\nurteil vorausgegangen ist ...................................... .\n1205  Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-\nhaltsurteil vorausgegangen ist ................................. .                  2\n1206  Entscheidung nach § 47 VwGO .................................. .                     2\n1208  Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr\nnach Nummern 1204, 1205 entstanden ist ......................... .\n2. Berufungsverfahren\n1210  Verfahren im allgemeinen ...................................... .                  1½\n1211  Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an\ndem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 125 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 87 VwGO unterschriftlich verfügt, ein Beweis-\nbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhand-\nlung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in\nder Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht\ngleich ............ · ............. ·............................... .  Gebühr 1210 ermäßigt\n1\nsich auf /2\n1213  Grundurteil(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m.\n§ 302 ZPO) .................................................... .\n1214  Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist . : ........ .","Nr. 99 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2L August 1975                       2203\nGebührenbetrag i.n Di\\1\noder Satz der Gebühr·\nNr.                               Gebührentatbestand                          nach der Tabelle\nder Anlage 2\n1215  Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist .......... .\n1218  Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebi.H.u\nnach Nurnrnern 1214, 1215 entstanden ist ......................... .\n3. Revisionsverfahren\n1220  Verfahren im allgemeinen                                                          2\n1221  Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-\ngründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigun,g\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht d,er\nZurücknahme nicht gleich ...................................... .      Gebühr 1220 erm.äßi1gt\nsich a.uif 1 /t\n122]  Urteil, das die Instanz abschließt ................................ .             2\n1228  Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO .............................. .\nII. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO\nDas Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor\nGericht gelten als ein Verfahren.\n1230  Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer einstweih-\ngen Anordnung nach § 123 VwGO .............................. .\n1231  Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Aufhebung einer einst-\nweiligen Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ...... .\n1232  Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO .............. .\nMehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-\nfahren.\n1234  Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher\nVerhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\nnung nach § 123 VwGO ......................................... .\n1235  Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher\nVerhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen\nAnordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) .............. .\n1240  Verfahren zweiter Instanz über ein Rechtsmittel gegen die in den\nNummern 1234 und 1235 genannten Entscheidungen; ausgenommen\nsind Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags .......... .\n1241  Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die die zweite\nInstanz abschließt ............................................. .                 .il.\n1242  Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in der zweiten Instanz\nIII. Beweissicherung\n1250  Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises\nIV. Vergleich\n1260  Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit: Soweit\nder Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstan-\ndes übersteigt ................................................. .                1/4\nV. Beschwerdeverfahren\n1270  Verfahren über Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung nach\n§ 92 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO, über Beschwerden nach § 158 Abs. 2\nin Verbindung mit § 156 VwGO sowie über Beschwerden gegen die\nZurückweisung ejnes Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\nnung nach § 123 VwGO ........................................ .\n1271  Verfahren über in Nummer 1270 nicht aufgeführte Beschwerden: So-.\nweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .","2204                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                             Cebührentalbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\nVI. Verzögerung des Rechtsstreits\n1280 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG                                   wie vom Gericht\nbestimmt\nC. Verfahren vor den c;erichten der Finanzgerichtsbarkeit\nI. Prozeßverla hren\n1. Prozeßverfahren erster Instanz\n1300 Verfuhren im allgemeinen ...................................... .\n1301 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine\nAnordnung oder Ladung nach § 79 FGO unterschriftlich verfügt oder\nein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vorbeschei-\ndes und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung\nvorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache\n(§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich .................. .    Gebühr 1300 entfällt\n1303 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid, Grund-\nurteil (§ 99 FGO). Vorbehaltsurteil {§ 155 FGO i. V. m. § 302 ZPO) ...\n1304 Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-\nurteil voraus~Je~rcmgen ist ...................................... .\n1305 EndurtPil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-\nhaltsurteil voraus~rc~tJangen ist .................................. .            2\n1308 Beschluß rn.1ch § 138 FGO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummern 1304, 1305 entstanden ist .............................. .\n2. Revisionsverfahren\n1310 Verfahren im allgemeinen                                                          2\n1311 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-\ngründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurück-\nnahme nicht gleich ............................................ .      Gebühr 1310 ermäßigt\nsich auf½\n1313 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid ....... .\n1314 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit kein Vorbescheid voraus-\ngegangen ist .................................................. .                 2\n1315 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ein Vorbescheid vorausge-\ngang!:~n ist .................................................... .\n1318 Beschluß nach § 138 FGO ....................................... .\nIl. Einstweili~Je Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 FGO\nDas Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Ge-\nricht gelten als ein Verfahren.\n1330 Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nnach § 114 FGO ............................................... .\n1331 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen An-\nordnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ................... .               ½\n1332 Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3, 4 FGO .............. .                ½\nMehrere Verfahnm gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-\nfahren.\n1334 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-\nhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nnach § 114 FGC) ............................................... .\n1335 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-\nhandlung über cien Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-\nnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ....................... .","Nr. D9      'fdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                       2205\nCebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                                    Cebührentatbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\nIII. Beweissicherung\n1350  Verfdlnen td>er dem Antrag auf Sicherung des Beweises                                      ½\nIV. Beschwerdevc•rfahren\n1370  Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines An-\ntrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO .....\n1371  Verf„l11rnn über in Nummer 1370 nicht aufgeführte Beschwerden: So-\nweit die BPschwt)rclc verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .                         1\nV. Vc~rzögenmg des Rechtsstreits\n1380  Aufcrlcgung c~irn·r Cc!bühr nach § 47 GKG                                          wie vom Gericht\nbestimmt\nD. Verqlcichsvcrfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkurs-\nvPrfilh rt!11, scc n'.cl1lliches Verteilungsverfahren\n1\nJ. VcrglPichsvcrfdhren zur Abwendung des Konkurses\n1400  Verfah rcn im al !gemeinen einschließlich des Verfahrens zur Ab-\nnuhrne der 111 § 69 Abs. 2 VglO vorgesehenen eidesstattlichen Ver-\nsicherung ..................................................... .                           1\n1401  Verfahrc•n erlediqt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins               Gebühr 1400 ermäßigt\nsich auf½\n1402  Soweit eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird                                   ½\nII. Konkursverfahren\n1410  Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröff-\nnung ........................................ •. •. • • • • • • • • • · · · · ·             ½\nDies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des An-\nschlußkonkurses entschieden wird.\n1411  Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung                             ¼\njedoch mindestens\n30DM\n1412   Ein ausgesetztn Antrag auf Konkurseröffnung(§ 46 VglO)\na) wird durch Uberleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkurs-\nverfahren (§ 102 VglO) gegenstandslos\nb) gilt nuch § 84 V9lO als nicht gestellt ......................... .           Gebühr 1411 entfällt\n1420  Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens\nzur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 125 KO und\ndes Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eides-\nstattlichen Versicherung ....................................... .                          3\n1421   Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben ............. .               Gebühr 1420 entfällt\n1422   Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204\nKO eingestellt ..................................... ·............ .           Gebühr 1420 ermäßigt\nsich auf 1\n1423  Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204\nKO eingestellt ................................................. .             Gebühr 1420 ermäßigt\nsich auf 2\n1424  Verfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners eröffnet .......... .                    Gebühren\n1420, 1422, 1423\nermäßigen sich um\ndie Gebühr 1410\n1425  Vergleichsverfahren ist in das Konkursverfahren übergeleitet worden\n(§ 102 VglO) .................................................. .              Gebühr 1420 ermäßigt\nsich um die Gebühr\n1400 oder 1401","2206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                               Gebührentatbestand\nnach der Tabelle\nder An1age 2 ,\n1-B0   Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 142\nKO) je Glüubiger .............................................. .                 15 DM\nBesch werdevPrf Jhren:\n1-H0  Beschwerde qegcn den Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-\nfahrens (§ 109 KO) ............................................. .\nH41   Verfahren übc!r in Nummer 1440 nicht aufgeführte Beschwerden: So-\nweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .\nll 1. Seerecht! ic:hes Verteilungsverfahren\n1450   Verfahren über den Antrng auf Eröffnung des seerechtlichen Vertei-\nlun~Jsverfahrens ............................................... .                    1\n] 451  Durchlührnnq dPs Verteilungsverfahrens ........................ .                     2\n] 455  Prüfun9 von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11\nder Sccrechtlidwn Verteilun9sordnung) je Gläubiger ............. .                15DM\n] 460  Sowc:it c-inc! 13c!sch werde verworfen oder zurückgewiesen wird ..... .               1\nE. Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\nJ. Zwangsversteigerung von Grundstücken sowie von Schiffen,\nSchiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und Rechten, die den Vor-\nschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö-\ngen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe\n1500   Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteige-\nrung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .\n1510   Verfahren im allgemeinen bis zur Bestimmung des Versteigerungs-\nter1nins ....................................................... .\n1511   Bestimmung des ersten Versteigerungstermins und weiteres Ver-\nfahren ........................................................ .                   2/rn\n1520   Abhaltung des Versteigerungstermins; er gilt als abgehalten, wenn\nzur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. Gebühr wird nur\neinmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden .......... .\n1521   Zuschlag wird auf Grund des § 74 a ZVG oder des § 13 des Gesetzes\nüber Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt ........ .    Gebühr 1520 entfänt\n1525   Erteilung des Zuschlags ........................................ .                  llJio\n1526   Zuschlagsbeschluß wird aufgehoben ......................... ; ... .      Gebühr 1525 entfänt\n1530   Verteilungsverfahren .......................................... .\n1531   Fall der §§ 143, 144 ZVG                                                Gebühr 1530 ermäßigt\nsich auf 3/10\nBeschwerdeverfahren:\n]540   Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde                                        2/rn\n1541   Zurücknahme der Beschwerde .................................. .\nII. Zwangsverwaltung von Grundstücken sowie von Rechten, die\nden Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche\nVermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe\n1550   Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-\ntung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .\n1560   Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, begin-\nnend mit dem Tag der Beschlagnahme ........................... .                    6/rn\nffliindestens ] 2 DM","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                        2207\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                             Gebührentatbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\nBeschwerdeverfahren:\n1570  Verwerfung oder :Zurückweisung der Beschwerde                                       2/10\n1571  Zurücknahme der Beschwerde .................................. .                     1/10\nIII. Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit\n1590  Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation                    3/io\n1591  Verfahren im allgemeinen                                                             ½\n1592  Verfahren wird eingestellt                                               Gebühr 1591 ermäßigt\nsich auf 3/to\nBeschwerdeverfahren:\n1595  Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde ................ .                     2/10\n1596  Zurücknahme der Beschwerde ................................... .                    1/10\nGebührenbetrag in DM\n·oder Satz der Gebühr der\nNr.                             Gebührentatbestand                             Nummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\nF. Strafsachen\nBei Verurteilung zu Geldstrafe darf die Gebühr, die auf Grund\neines der folgenden Gebührentatbestände von dem Verurteilten\nzu erheben ist, den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen; § 9\nAbs. 3 gilt insoweit nicht. Die Gebührentatbestände 1672 und 1680\nsind jedoch ausgenommen.\nI. Der Beschuldigte ist im Offizialverfahren rechtskräftig zu einer\nStrafe verurteilt oder es ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt\nerkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-\nordnet worden\n1. Verfahren im ersten Rechtszug\n1600  Hauptverhandlung mit Urteil bei\na) Verurteilung zu Freiheitsstrafe\nbis zu 3 Monaten einschließlich                                                50DM\nbis zu 6 Monaten einschließlich .............................. .              lO0DM\nbis zu 2 Jahren einschließlich ................................ .            200DM\nvon mehr als 2 Jahren ...................................... • •             300DM\nb) Verurteilung zu Geldstrafe\nbis zu 90 Tagessätzen ....................................... .                50DM\nbis zu 180 Tagessätzen ...................................... .               lO0DM\nvon mehr als 180 Tagessätzen ................................ .               200DM\nc) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ....... .                  50DM\n1601 Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch\nUrteil entschieden wird ........................................ .","2208                                Bundesgesetzblatt, JahrfJang 1975, Teil I •\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr der\nN:r.                              Gebührentatbestand                          Nummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\n2. Berufungsverfahren\n]602   BeruhrnfJsverfohren mit Urteil                                                      1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n]603                des Berufungsverfahrens ohne Urteil                                   1/4\n3. Revisionsverfahren\n]604   Revisionsverfahren mit Urteil                                                       1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n{§ 473 StPO)\nHi05   Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit Ausnahme der\nZurücknal1me der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....... .\nU. V\\/iederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil oder rechts-\nkräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens, soweit zu\nFreiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt oder auf Verwar-\nnung mit Strafvorbehalt erkannt worden ist oder Maßregeln der\nBesserung und Sicherung angeordnet worden sind\nmm     Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens .................................................... .\n1611   Urteil nach erneuter Hauptverhandlung .......................... .                  1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\nHL ] . Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend\na) die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Un-\nbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses\n]m Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach\n§§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO;\nb) ehe Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO\n2. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO\n1620                 der Berufung durch Urteil ........................... .            40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n162J   fü]edigung der Berufung ohne Urteil ............................ .               10DM\n1622   Verwerfung der Revision durch Urteil ............................ .              40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1623   Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme\nder Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... .              10DM\n1624   Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens .................................................... .                20DM\n1625   Urteil nuch erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. .              40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                        2209\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr der\nNr.                           Gebührentatbestand\nNummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\n1626  Zurückweisung des Antrags des Privatklägers nach§ 440 StPO\na) durch lJrteil ................................................ .               40DM ·\nb) durch Beschluß ............................................. .                 20DM\nIV. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend Festset-\nzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine\nPersonenvereinigung\n1630  Verwerfung der Berufung durch Urteil ........................... .       10 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße\n- höchstens\n20000DM-\nwenn vom Gericht\nnieht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1631  Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................ ,., ... .   2,5 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße,\nhöchstens 5 000 DM\n1632  Verwerfung der Revision durch Urteil ........................... .       10 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße\n- höchstens\n20000 DM-\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1633  Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme\nder Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... .      2,5 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße,\nhöchstens 5 000 DM\n1634  Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens .................................................... .         5 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße,\nhöchstens 10 000 DM\n1635  Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. .      10 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße\n- höchstens\n20 000 DM-\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\nV. Klageerzwingungsverfahren,   unwahre Anzeige und Zurück-\nnahme des Strafantrags\n1638  Dem Antragsteller oder Anzeigenden sind die Kosten auferlegt wor-\nden (§§ 177, 469, 470 StPO) ..................................... .               40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 75 GKG)","Bm11h·sqesetzbli-1lt 1 Jc1hrUnllfJ 1975, Teil I\n·····--··-·--···-------------------------------\nGebührenbetrag in DM\n]'.Ir.\noder Satz der Gebühr der\nNummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\n\\/L Priva\\.klc1~1cvcrldhren, auch in der Form des Verfahrens nach\n\\!Viclcrklilge\n1. D,:r Bcschu ldi~1te ist zu einer Slrdfe verurteilt worden\nd) Verfahren im f:~rsten Rechtszug\n1,40    lI,inptvPrhdndlunq mit Urteil ................................... .                  1\nb) Berufungsverfahren\nJG4]      fü:ruhrn~JSVPrfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder\ndr~r Beschuldiqte die Berufung eingelegt hat ...................... .                1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n] 642     Beruftmgsverfd h rc:n mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfo]g die\nBerufung eingelegt hat ......................................... .                80DM\n] 643     Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........... .                 1/4\n]644      Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil                             20DM\nc) Revisionsverfahren\n:1645     Revisionsverfdhren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder\nder Beschuldigte die Revision eingelegt hat ...................... .                 1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\nH346      Revisionsvcrfohren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die\nRevision eingelegt hat ......................................... .                80DM\nH.141     Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil mit Aus-\nnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-\nfrist .......................................................... .\n1648      Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme\nder Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....                 2.0DM\n2. Der Beschuldigte ist nicht verurteilt worden, das Verfahren\nist auch nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden\na) Verfahren im ersten Rechtszug\n1650      Hauptverhandlung mit Urteil ................................... .                 80DM\n16.51     Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......................... .                20DM\nb) Berufungsverfahren\n1652      Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Berufung\neingelegt hat .................................................. .                80DM\n1653      Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil                             2.0DM\nc) Revisionsverfahren\n1654      Revisionsverfuhren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Revision\neingelegt hat ................................ ~ .· ................ .            SODM\nl655      Erledigun~J der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme\nder Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....\n3. \\tViedercmfnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des\nPrivutkHigers\nHi56      Der An1rag wird verworfen ..................................... .                 20DM\nH157      Nach Anordnung der WiPdera.ufnahrne wird nicht auf eine höhere\nStrafe erkannt .................................................. .               80DM","Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                     2211\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr der\nNr.                               Gebührentatbestand\nNummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\nVlJ. Nebenklage\nDem NcbenkHigcr sind Kosten auferlegt worden\n1660  Die Berufung oder Revision des Nebenklägers wird durch Urteil\nverworfen; auf Grund der Berufung oder Revision des Nebenklägers\nwird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ...... .            80DM\n1661  Erledigung der Berufung oder Revision des Nebenklägers ohne Urteil\nmit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Be-\ngründungsfrist ................................................. .                20DM\n1662  Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nwird verworfen ................................................ .                 20DM\n1663  Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag\ndes NcbenklJgers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ....... .              80DM\nVIII. Beschwerdeverfahren\nVerwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Beschul-\ndigten, Privatklägers, Nebenklägers oder Nebenbeteiligten\n1670         1. rJegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-\nnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe,\neiner Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und\nSich(c~rung verworfen oder abgelehnt wurde ............... .              ¼\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1671         2. gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren oder\nim selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3\nStPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-\nsonenvereinigung festgesetzt worden ist .................. .    5 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße\n- höchstens\n10000DM-\nwenn vom Gericht\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-      nicht anders bestimmt\nkräftig festgesetzt ist.                                             (§ 473 StPO)\n1672         3. im Kostenfestsetzungsverfahren                                   1 Gebühr nach der\nTabelle der Anlage 2\n1673         4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4\nAbs. 2 GKG und § 98 Abs. 3 BRAGO ..................... .                 10DM\nVon dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn\ngegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung\nmit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung\nund Sicherung angeordnet ist.\nIX. Entschädigungsverfahren\n1680 Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus\nder Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt\nist (§ 403 StPG) ................................................ .        1 Gebühr nach der\nTabelle der Anlage 2\nfür jeden Rechtszug\nnuch €lern Wert des\nzuerkannten\nAnspruchs","22]2                                       Bimdt'S~Jec.:r•lzb]aiJ,. Jahrqang 1975, TeH I\n(~ebührcnbetrag in D?\\1\noder Satz der Cebühr der\nCd1i1hrenl i.ltbc:,tand\nNumrner 1700, soweit\nnichts anderes vermerkt\nG C1'1 ir·!i. 1 1ich1 ::-, V,,; f ,da('!1 nach dem Ge,,etz füJer Onlnungs\\vidrig-\n]u·ikn\nEcr•1  VPrtal.c>i!u11u zu Celdbuße dcuf die Gebühr, die auf Grund\n<,:ncs df'r Ct!b:ihrPntatbestände der Nummern 1700 bis 1771, 1773\n1.n PrhP1wn i \"'1, den Betr          an  der Geldbuße nicht übersteigen, § 9\n;\\ i)s, :i qi I t i n,;owr:it nicht.\n1. c,;(~!J<!n den Be1.rofienn1 -wird nach Einspruch eine Ge]dhuße fest-\n~Jcselzt\n]700         ]. Vf!rlahren im. t)rstPn Rechtszug                                         10 vom Hundert des\nBetrages der Gekfüuße,\nhöchstens 20 000 DM\n2. Rcchtsheschwerdeverfohren (§§ 79, 80 OWiG):\n]7]0 Rechtsbeschwerdeverfahren rnit Urteil oder Besch]uß nach § 79\n1\\hs. 5 (JWi(; ................................................... .                            1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO LV. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\n1711 Erlediqung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OW1G mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... .                            11 / 4\nhöchstens 5 000 DM\nn.    Verf ahrcn nach Einspruch ohne Sachentscheidung\n1720 ZurückniJh1ne oder Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der\nHauptverh,:mdlung ............................. , ............... .\nhöchstens 10 000 DM\nlll. 'Wiedcrnt1fnc1hme des Verfahrens, soweit ein Betroffener zu\nGeldbuße vernrl.eiH ist\n1730 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nV 1~rfc1hrens .................................................... .\nhöchstens 10 000 DM\n1731 Entscheidung nM h erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO LV. m.\n§ 4G Abs. J OW iG) .. , ... , ... , , ........................... , ...... ,\nwenn vom Gerkht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO LV. rrL\n§ 46 Abs. 1 O\\ViG)","Tiig der Ausgc1be: Bonn„ den 2l. August 1975                    22U\nGebührenbetrag in DM\nt·J,,,                                                                                oder Satz der Gebühr der\nCc•biill renl dlhP';land\nNummer 1700, so\\veit\nnichts anderes vermerH\nI \\'. R('ch! slw-,cl11,1,·prd(• und W.iederaufnc1hme betreffend\n1. di<' /\\ nordnung der Einziehung, Unbrauchbarmachung oder\nAbführun~J des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selb-\nständ i9;\n2. die VerW(!rlunq eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46\nAbs, 1 OWiG\n1740      Verwerfunq der Rechtsbeschwerde dmch Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG .............................................. .                       40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\n174[      Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde> vor Ablauf dPr Begründungsfrist ....................... .                     10DM\n1742      Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens .................................................... .                       20DM\n1743      Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.\n§ 46 Ahs. 1 OWiG) .............................................. .                      40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\nV. Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme betreffend die Festset-\nzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine\nPersonenvereinigung\n1'750     Verwerfunq der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG ............ · ................................. .                        1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\n1751      Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne UrteH oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde vor Abim1f der Begründungsfrist ....................... .                        ¼\nhöchstens 5 000 DM\n1752      Verwerfung oder Ablehnung Pines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens ................................................... , .                        ½\nhöchstens 10 000 DM\n1753      Entscheidung nach ernPuter Hauptverhandlung (§ 3'73 StPO LV. mL\n§ 46 Abs_. l O\\i\\TiG) ............................................... .\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\nVI. lJnvvahre Anzeiqe\n1760      Dt~m Anzeigenden sind die Kos!en auferlegt worden (§ 469 StPO\ni. V. m. § 46 Abs. 1 O\\VlG) ...................................... .                    40DM","2214                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr der\nNr.                             Gebührentatbestand\nNummer 1700, soweit\nnichts anderes vermerkt\nVII. Beschwerdeverfahren\nVerwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Betroffe-\nnen oder Nebenbeteiligten\n1770       1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-\nnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen\noder abgelehnt wurde ................................... .               ½\nhöchstens 10 000 DM\n1771       2. gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfah-\nren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach\n§ 30 OWiG eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder\neine Personenvereinigung festgesetzt worden ist ........... .            ½\n- höchstens\n10000 DM-\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-        (§ 473 StPO i. V. m.\nkräftig festgesetzt ist.                                        § 46 Abs. 1 OWiG)\n1772       3. im Kostenfestsetzungsverfahren                                   1 Gebühr nach der\nTabelle der Anlage 2\n1773       4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4\nAbs. 2 GKG und§ 98 Abs. 3, § 105 Abs. 3 BRAGO ......... .              10DM\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-\nkräftig festgesetzt ist.",".N1.!J!.I  Tag der Ausgabe: Bonn, den,21.August 1975                         2215\nNr.                                    Auslagen                                           Höhe\nH. Auslagen\n1900  Die Schreil)c]usld~Jen bc~tragen für jede Seite unabhängig von der Ad\nder IIerstellun,g ......., ................ ·... , ......................... .        1DM\n1. Schreibauslagen werden erhoben für\na) A usfertiglmgen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder an-\ngefertigt werden;\nb) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder\nein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzu-\nstellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften\nbeizufügen;\nc) Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder\npersönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; die folgende Bestim-\nmung bleibt unberührt.\n2. Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten\nund jeden Beschuldigten\na) eine vollsttindige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtli-\nchen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Ver-\ngleichs;\nb) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe,;\nc) eine wei lere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Ver-\ntretung durrh einen Bevollmächtigten;\nd) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n3. Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt\"\ndie der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und\ndie nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung                 11\nAusfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des\nausfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so werden Schreibaus-\nlagen nicht erhoben.\n1901  Telegrafen- und Fernschreibgebühren                                              in voller Höhe\n1902  Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsur-\nkunde; dieselben Beträge werden auch für Zustellungen durch Justiz-\nbedienstete nach§§ 211,, 212 der Zivilprozeßordnung erhoben ...... .               in Höhe der\nPostgebühren\n1903  Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Aus-\nnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, jedoch nicht die Ko-\nsten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 142\nKO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ................. .              in voller Höhe\n1904  Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\nständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Grün-\nden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgL\nkeine Zahlungcm zu leisten sind ................................. .              in voHer Höhe\nSind diese Aufwendungfm durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die\nsich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-\ndungen auf die mehreren (]eschäfte unter Berücksichtigung der auf\ndie einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt","2216                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nNr.                                Auslagen                                       Höhe\n1905  Die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsperso-\nnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen\n(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Be-\nreitstellung von Räumen ....................................... .        in voller Höhe\nSind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die\nsich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-\ndungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-\nfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-\ngemessen verteilt.\n1906  An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge                                     in voller Höhe\n1907  Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittello-\nsen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung\noder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden ......... .       in voller Höhe\n1908  Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der\nhierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen,\nder Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwah-\nrung und Fütterung von Tieren ................................. .        in voller Höhe\n1909  Kosten einer Zwangshaft ....................................... .          in Höhe der\nfür die Freiheitsstrafe\ngeltenden Sätze\n1910  Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Un-\nterbringung (§ 126 a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung\n(§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in\ne,inem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 JGG). Diese Kosten\nwerden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe gel-\ntenden Vorschriften zu erheben wären ........................... .         in Höhe der\nfür die Freiheitsstrafe\ngeltenden Sätze\n1911  Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtun-\ngen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der unter den Nummern\n1900 bis 1910 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn\naus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und\ndgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................. .   begrenzt durch die\nHöchstsätze für die\nAuslagen 1900 bis 1910\n1912  Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen\nim Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem\nAusland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-\nkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu\nleisten sind ........... -........................................ .     in voller Höhe\n1913  Auslagen der in den Nummern 1900 bis 1912 bezeichneten Art, so-\nweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage oder durch\ndas dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren\nentstanden sind ................................................ .     begrenzt durch die\nHöchstsätze für die\nAuslagen 1900 bis 1911\n1920  Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde ent-\nstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren\ngebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die\nKoslt!n dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.\"","Nr. 99 -- Tag det'. Ausgabe: Bonn, den 21.   1975                2217\n77. Di(~ bish<>riqe J\\nla9c erhält folgende\n2\n§ 9 Abs. 2)\nTabelle\nl)ie Gebühr betr~igt bei Gegenständen im Wert\nbis zu      300 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark\nbis zu     400 Deutsche Mark einschließlich 19 Deutsche Mark\nbis zu      500 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark\nhis zu      600 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark\nbis zu      700 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark\nhis :t,U    800 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark\nbis Zll     900 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark\nhis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 39 Deutsche Mark\nbis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 42 Deutsche Mark\nbis zu l 200 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark\nbis zu l 300 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark\nbis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark\nhis zu l 500 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark\nbis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark\nhis zu l 700 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark\nbis zu l 800 Deutsche Mark einschließlich 62 Deutsche Mark\nbis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 64 Deutsche Mark\nbis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark\nbis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark\nhis zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 76 Deutsche Mark\nbis zu 2 900 Deutsche .Mark einschließlich 81 Deutsche Mark\nbis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 86 Deutsche Mark\nbis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark\nbis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 96 Deutsche Mark\nbis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 101 Deutsche Mark\nbis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 106 Deutsche Mark\nbis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 111 Deutsche Mark\nbis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 116 Deutsche Mark\nbis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 122 Deutsche Mark\nbis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark\nbis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 134 Deutsche Mark\nbis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark\nbis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 146 Deutsche Mark\nbis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 152 Deutsche Mark\nbis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 157 Deutsche Mark\nbis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 162 Deutsche Mark\nbis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 167 Deutsche Mark\nbis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 172 Deutsche Mark\nbis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 177 Deutsche Mark\nbis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 182 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag bis 100 000 Deutsche Mark für je 1 000 Deutsche Mark\n7 Deutsche Mark,\nvon dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche Mark für je 2 000 Deutsche\nMark 12 Deutsche Mark,\nvon dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche Mark für je 5 000 Deutsche\nMark 15 Deutsche Mark.\nWerte über 10 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark, Werte\nüber 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark, Werte über\n1 Million Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark aufzurunden.\"","2218                                   Buncle sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1\nArtikel 2                              7. § 20 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes                           a) In Absatz 1 werden die Worte „mindestens\nüber Kosten der Gerichtsvollzieher                        0,50 Deutsche Mark und höchstens 60 Deut-\nsche Mark\" ersetzt durch die Worte „jedoch\nDas Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher                       höchstens 60 Deutsche Mark\".\nwird wie folgt geändert:                                          b) In Absatz 2 fallen die Worte „mindestens\neine Deutsche Mark und\" fort.\n1. § 9 erhält folgende Fassung:\n8. In § 21 werden ersetzt:\n,,§ 9\na) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „ 1,20 Deutsche\nErinnerungen\nMark\" durch die Worte „3 Deutsche Mark\";\nl'Jber die Erinnerungen des Kostenschuldners              b) in Absatz 4 die Worte „0,60 Deutsche Mark\"\nund der Sltliilskasse gegen den Kostenansatz                      durch die Worte „ 1,50 Deutsche Mark\" ;\nentscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der               c) in Absatz 5 Satz 1 die Worte „25 Deutsche\nZivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht                     Mark\" durch die Worte „50 Deutsche Mark\";\nzuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk\nd) in Absatz 5 Satz 2 die Worte „2,50 Deutsche\nder Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf\nMark\" durch die Worte „5 Deutsche Mark\";\ndie Erinnerung und die Beschwerde sind § 4\ne) in Absatz 5 Satz 3 die Worte „4 Deutsche\nAbs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes und\nMark\" durch die Worte „10 Deutsche Mark\".\n§ 568 Abs. 1, §§ 569 bis !575 der Zivilprozeßord-\nnung entsprechend anzuwenden.\"                             9. In § 22 werden ersetzt:\na) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „6 Deutsche\n2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nMark\" durch die Worte „10 Deutsche Mark\";\n11 § 4 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes                b) in Absatz 2 die Worte „2 Deutsche Mark\"\nund § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeß-                 durch die Worte „10 Deutsche Mark\".\nordnung geltPn entsprechend.\"\n10. In § 24 werden ersetzt:\n3. In§ 16 werden ersetzt:                                        a) in Absatz 1 die   Worte „9 Deutsche Mark\"\na) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „0,50 Deutsche                    durch die Worte  „20 Deutsche Mark\";\nMark\" durch die Worte „eine Deutsche                    b) in Absatz 2 die   Worte „3 Deutsche Mark\"\nMark\";                                                      durch die Worte  „ 10 Deutsche Mark\".\nb) in Absutz 2 die Worte „1,50 Deutsche Mark\"\n11. In § 25 werden ersetzt:\ndurch die Worte „2 Deutsche Mark\";\na) in Absatz 1 die Worte „einer Deutschen\nc) in Absatz 3 Salz 1 die Worte „2 Deutsche\nMark\" durch die Worte „ 1,50 Deutsche\nMark\" durch die Worte „3,50 Deutsche\nMark\";                                                      Mark\";\nb) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „2 Deutsche\nd) in Absatz 4 die Worte „eine Deutsche Mark\"\nMark\" durch die Worte „3 Deutsche Mark\";\ndurch die Worte 2 Deutsche Mark\";\n11\nc) in Absatz 3 die Worte „0,60 Deutsche Mark\"\ne) in Absatz 5 die Worte „0,30 Deutsche Mark\"                     durch die Worte „einer Deutschen Mark\".\ndurch die Worte „0,50 Deutsche Mark\";\nf) in Absatz 7 die Worte „0,10 Deutsche Mark\"           12. In § 26 werden ersetzt:\ndurch die Worte 0,50 Deutsche Mark\".\n11                                     a) in Absatz 1 die Worte „12 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „20 Deutsche Mark\" und\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                     die Worte „2,40 Deutsche Mark\" durch die\na) In Absatz 1 fällt die Klammer ,, (§ 17 Abs. 1                  Worte „4 Deutsche Mark\";\nder Postsparkassenordnung vorn 11. Novem-               b) in Absatz 2 die Worte „1,20 Deutsche Mark\"\nber 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1645)\" fort.                durch die Worte „2 Deutsche Mark\" und die\nWorte „2,40 Deutsche Mark\" durch die\nb) Es werden ersetzt:\nWorte „4 Deutsche Mark\".\naa) in Absatz 2 Satz 2    die Worte „ 12 Deut-\nsche Mark\" durch     die Worte „20 Deut-       13. In § 27 Abs. 1 Satz 1 fallen die Worte ,,, minde-\nsche Mark\";                                        stens jedoch 0,50 Deutsche Mark\" fort.\nbb) in Absatz 3 die       Worte „4 Deutsche\nMark\" durch die      Worte „ 10 Deutsche       14. In § 28 werden ersetzt:\nMark\".                                             a) in Satz 1 die Worte „12 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „20 Deutsche Mark\";\nc) In Absatz 4 fafü~n die Worte ,,,mindE!stens\neine Deutsche Mark,\" fort.                              b) in Satz 2 die Worte „6 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „ 10 Deutsche Mark\".\n5. In § 18 fallen die Worte ,, , mindestens eine\nDeutsche Mark,\" fort.                                     15. In § 29 werden ersetzt:\na) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „ 1,50 Deutsche\n6. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „ 1,20 Deutsche                   Mark\" durch die Worte „2 Deutsche Mark\";\nMark\" durch die Worte „3 Deutsche Mark\" er-                   b) in Absatz 1 Satz 3 die Worte „3 Deutsche\nsetzt.                                                            Mark\" durch die Worte „4 Deutsche Mark\";","Nr. 99    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                       2219\nc)   ii1    Ahc.;cdz 2 dir! VVorle „3 Deutsche Mark''           2. das an die Post gerichtete Ersuchen um Be-\ndurch diP \\iVorle         Deutsche Mark\".                      wirkung einer Zustellung (§ 194 der Zivil-\nprozeßordnung),\nlG. In§ 30 werden ersetzt:\n3. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich\na) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „6 Deutsche                         in der Pfandkammer befinden.\nMark\" durch die Worte „ 10 Deut.sehe Mark\";\n(3) Das Wegegeld beträgt innerhalb der Ge-\nb) in Absatz 2 die Worte „3 Deutsche Mark\"\nmeinde des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers\ndurch die Worte „5 Deutsche Mark''.\nbei einer Entfernung\n17. ln § 3J werden ersefzj:                                         bis zu 5 Kilometer          1,50 Deutsche Mark„\na) in den Numnwrn                     und 2 die Worte           von mehr als 5 Kilometer\n„ 1,20 Deutsche Mark\" durch die Worte                      bis zu 10 Kilometer         3,- Deutsche Mark,\n,,2 Deu Ische Mark\";                                       von mehr als 10 Kilometer\nb) in der Numnwr :3 die Worte „3 Deutsche                       bis zu 15 Kilometer         4,50 Deutsche Mark,\nMark\" durch die Worte „5 Deutsche Mark\".                   von mehr als 15 Kilometer\nbis zu 20 Kilometer         6,- Deutsche Mark.,\n18. In § T2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der\nüber 20 Kilometer           7,- Deutsche Marle\nReisekostenpauschbetrag (§ 37) und das Wege-\ngeld (§ 38) werden\" durch die Worte „Das                        Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht,,\nWege9eld (§ 37) wird\" ersetzt.                                  bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist,\nbis zum Ort der Amtshandlung. Ist die Entfer-\n19. In § :n Abs. 2 werden die Worte „4 Deutsche                     nung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvoll-\nMark\" durch die Worte 10 Deutsche Mark\" er-                     ziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer,\nsetzt.                                                          so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach\nder Luftlinie zu messen.\n20. § 35 Abs. l wird wie folgt geändert:\n(4) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amts-\na) In Nummer 1 wird das Wort „Schreibgebüh-\nhandlung außerhalb der Gemeinde seines Amts-\nren\" durch das Wort „Schreibauslagen\" er-\nsitzes vornehmen, so wird ein Wegegeld von\nsetzt.\n0,20 Deutsche Mark für jeden angefangenen\nb) In Nummer 9 fällt das Wort „Reisekosten-                     Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.\npauschbeträge,\" fort.                                      Die Entfernung wird berechnet von der Orts-\nmitte seines Amtssitzes bis zur Mitte des Ortes,\n21. § 36 wird wie folgt geändert:\nin dem die Amtshandlung vorzunehmen ist. Ist\na) In der Dberschrift und in Absatz 1 wird das                  die Amtshandlung mehr als 5 Kilometer außer-\nWort „Schreibgebühren\" jeweils durch das                   halb des im Zusammenhang bebauten Gebietes\nWort „Schreibauslagen\" und das Wort                        eines Ortes vorzunehmen, so ist die Entfernung\n,,Schreibgebühr\" durch das Wort „Schreib-                  bis zum Ort der Amtshandlung maßgebend. Die\nauslage\" ersetzt.                                          Entfernung ist nach dem kürzesten befahrbaren\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            Weg zu messen.\n,, (2) Die Schreibauslagen betragen für jede               (5) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amts-\nSeite unabhängig von der Art der Herstel-                  handlung außerhalb des Bezirks des Amtsge-\nlung eine Deutsche Mark.                                   richts, dem er zugewiesen ist, und außerhalb\ndes ihm zugewiesenen Bezirks eines anderen\n22. § 37 erhält folgende Fassung:                                   Amtsgerichts vornehmen, so werden abwei-\n,,§ 37                             chend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4\nWegege[d                             die Reisekosten nach den für den Gerichtsvoll-\n(1) Zum Ausgleich von Aufwendungen für                       zieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschrif-\nvVege, die der Gerichtsvollzieher zur Vornahme                 ten erhoben.\nvon Amtshandlungen zurücklegen muß, wird für                      (6) Der Bundesminister der Justiz wird er-\njede Amtshandlung ein Wegegeld erhoben .                       mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nWerden jedoch auf' einem Wege mehrere Amts-                    mung des Bundesrates die in den Absätzen 3\nhandlungen                                                     und 4 festgesetzen Beträge Veränderungen der\na) gegen einen Schuldner oder                                  wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.\nb) in derselben Wohnung, in demselben Ge-                         (7) Die Landesregierungen werden ermäch-\nschäftslokal oder sonst an derselben Stelle               tigt, durch Rechtsverordnung zur Verminderung\nfür einen Auftraggeber                                    der Kosten bei Amtshandlungen durch Gerichts-\nvorgenommen, so wird das Wegegeld nur ein-                     vollzieher, die ihren Amtssitz i.n den Ländern\nmal erhoben und im Falle des Buchstaben a                      Berlin, Bremen und Hamburg oder in Städten\nnach der Zahl der Aufträge, im Falle des Buch-                 von mehr als 250 000 Einwohnern haben, die Er-\nstaben b nach der Zahl der Schuldner aufgeteilt.               hebung eines geringeren als des in Absatz 3 be-\nstimmten Wegegeldes vorzuschreiben. Die Lan-\n(2) Als Amtshandl u119en im Sinne des Absat-                desregierungen können die Ermächtigung auf\nzes 1 geHen nicht                                              die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n1. die ZusteUun{J durd1                       Post (§ 175\nder                       u11u),                       23. § 38 fällt fort.","2220                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n24. Die Anlilgc  zt1 § 1J Abs. l erhält folgende Fassung:\n„Anlage\n(zu§ 13 Abs. 1)\nDie volk Cebiihr bPirJgt bei einc~m Gegenstandswert\nbis zu    200  Deulschc Mark einschließlich 5 Deutsche Mark\nbis zu    400  Deutsche Mark einschließlich 9 Deutsche Mark\nbis zu    600  Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark\nbis zu  1 000  Deutsche Mark einschließlich 16 Deutsche Mark\nbis zu  1 500  Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark\nbis zu  2 000  Deutsche Mark einschließlich 24 Deutsche Mark\nbis zu  2 500  Deutsche Mark einschließlich 28 Deutsche Mark\nbis zu  3 000  Deutsche Mark einschließlich 32 Deutsche Mark\nbis zu  3 500  Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark\nbis zu  4 000  Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark\nbis zu  4 500  Deutsche Mark einschließlich 44 Deutsche Mark\nbis zu  5 000  Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark\nbis zu  6 000  Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark\nbis zu  7 000  Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark\nbis zu  8 000  Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark\nbis zu  9 000  Deutsche Mark einschließlich 72 Deutsche Mark\nbis zu 10 000  Deutsche Mark einschließlich 78 Deutsche Mark\nbis zu 11 000  Deutsche Mark einschließlich 83 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte\nüber 11 000 DPutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden.\"\nArtikel 3\nÄnderung der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:\n1. Die Anlage zu § l l erhält folgende Fassung:\n„Anlage\n(zu§ 11)\nDie volle Ciebühr beträgt bei einem Gegenstandswert\nbis       200  Deutsche  Mark       20 Deutsche Mark\nbis       300  Deutsche  Mark       30 Deutsche Mark\nbis       500  Deutsche  Mark       40 Deutsche Mark\nbis       700  Deutsche  Mark       50 Deutsche Mark\nbis       900  Deutsche  Mark       60 Deutsche Mark\nbis     1 200  Deutsche  Mark       74 Deutsche Mark\nbis     1 600  Deutsche  Mark       92 Deutsche Mark\nbis     2 000  Deutsche  Mark     l 10 Deutsche Mark\nbis     2 400  Deutsche  Mark     128 Deutsche  Mark\nbis     2 800  Deutsche  Mark     146 Deutsche  Mark\nbis     3 200  Deutsche  Mark     164 Deutsche  Mark\nbis     3 600  Deutsche  Mark     182 Deutsche  Mark\nbis     4 000  Deutsche  Mark     200 Deutsche  Mark\nbis     4 400  Deutsche  Mark    218 Deutsche   Mark\nbis     4 800  Deutsche  Mark     236 Deutsche  Mark\nbis     5 200  Deutsche  Mark     254 Deutsche  Mark\nbis     5 600  Deutsche  Mark     272 Deutsche  Mark\nbis     6 400  Deutsche  Mark    308 Deutsche   Mark\nbis     7 200  Deut.sehe Mark     344 Deutsche  Mark\nbis     8 000  Deutsche  Mark     380 Deutsche  Mark\nbis     9 000  Deut.sehe Mark     425 Deutsche  Mark","Nr. 99 --- Tr1g der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975         2221\nbis    1O 000 Deutsche Mark 470 Deutsche Mark\nbis    12 000 Dc!utsche Mark 530 Deutsche Mark\nbis    14 000 Deutsche Mark 590 Deutsche Mark\nbis    16 000 Deutsche Mark 650 Deutsche Mark\nbis    18 000 Deut.sehe Mark 710 Deutsche Mark\nhis    20 000 Deutsche Mark 770 Deutsche Mark\nbis    25 000 Deutsche Mark 830 Deutsche Mark\nbis    30 000 Deutsche Mark 890 Deutsche Mark\nbis    35 000 Deutsche Mark 950 Deutsche Mark\nbis    40 000 Deutsche Mark 1 010 Deutsche Mark\nbis    45 000 Deutsche Mark 1 045 Deutsche Mark\nbis    50 000 Deutsche Mark 1 080 Deutsche Mark\nbis    55 000 Deutsche Mark 1 115 Deutsche Mark\nbis    GO 000 Deutsche Mark 1 150 Deutsche Mark\nbis    65 000 Deutsche Mark 1 185 Deutsche Mark\nbis    70 000 Deutsche Mark 1 220 Deutsche Mark\nbis    75 000 Deutsche Mark 1 255 Deutsche Mark\nbis    80 000 Deutsche Mark 1 290 Deutsche Mark\nbis    B5 000 Deutsche Mark 1 325 Deutsche Mark\nbis    90 000 Deutsche Mark l 360 Deutsche Mark\nbis    95 000 Deutsche Mark 1 395 Deutsche Mark\nbis 100 000 Deutsche Mark 1 430 Deutsche Mark\nbis 110 000 Deutsche Mark l 500 Deutsche Mark\nbis 1:w 000 Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark\nbis 130 000 Deutsche Mark 1 640 Deutsche Mark\nbis 1/4-0 000 Deutsche Mark l 710 Deutsche Mark\nbis 150 000 Deutsche Mark 1 780 Deutsche Mark\nbis 1bO 000 Deutsche Mark 1 850 Deutsche Mark\nbis 170 000 Deutsche Mark 1 920 Deutsche Mark\nbis 1BO 000 Deutsche Mark 1 990 Deutsche Mark\nbis 190 000 Deutsche Mark 2 060 Deutsche Mark\nbis 200 000 Deutsche Mark 2 130 Deutsche Mark\nbis 220 000 Deutsche Mark 2 250 Deutsche Mark\nbis 240 000 Deutsche Mark 2 370 Deutsche Mark\nbis 260 000 Deutsche Mark 2 490 Deutsche Mark\nbis 2ß0 000 Deutsche Mark 2 610 Deutsche Mark\nbis 300 000 Deutsche Mark 2 730 Deutsche Mark\nbis 120 000 Deutsche Mark 2 850 Deutsche Mark\nbis :340 000 Deutsche Mark 2 970 Deutsche Mark\nbis 360 000 Deutsche Mark 3 090 Deutsche Mark\nbis 380 000 Deutsche Mark 3 210 Deutsche Mark\nbis 400 000 Deutsche Mark 3 330 Deutsche Mark\nbis 430 000 Deutsche Mark 3 450 Deutsche Mark\nbis 460 000 Deulsche Mark 3 570 Deutsche Mark\nbis 490 000 Deutsche Mark 3 690 Deutsche Mark\nbis 520 000 Deutsche Mark 3 810 Deutsche Mark\nbis 550 000 Deulsche Mark 3 930 Deutsche Mark\nbis 580 000 Deutsche Mark 4 050 Deutsche Mark\nbis 610 000 Deutsche Mark 4 170 Deutsche Mark\nbis fi40 000 Deutsche Mark 4 290 Deutsche Mark\nbis 670 000 DPutsche Mark 4 410 Deutsche Mark\nbis 700 000 Deutsche Mark 4 530 Deutsche Mark\nbis 730 000 Deutsche Mark 4 650 Deutsche Mark\nbis 760 000 Deutsche Mark 4 770 Deutsche Mark\nbis 790 000 Deutsche Mark 4 890 Deutsche Mark\nbis 820 000 Deutsche Mark 5 010 Deutsche Mark\nbis 850 000 Deutsche Mark 5 130 Deutsche Mark\nbis 880 000 Deutsche Mark 5 250 Deutsche Mark\nbis 910 000 Deutsche Mark 5 370 Deutsche Mark\nbis 940 000 Deutsche Mark 5 490 Deutsche Mark\nbis 970 000 Deutsche Mark 5 610 Deutsche Mark\nbis 1 000 000 Deutsche Mark 5 730 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag über eine Million Deutsche Mark für je 50 000 Deutsche\nMark 150 Deutsche Mark. Gegenstandswerte über eine Million Deutsche\nMark sind auf volle 50 000 Deutsche Mark aufzurunden.\"","2222                                   Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1975, TeH I\n2. fn § 3 !\\bs. J wird folgender Satz 3 angefügt:            8. In § 19 Abs. 3 wird die Klammer ,, (§§ 9,,\ndurch die Klammer,,(§§ 9, 10, 113a Abs. 1)       er-\n,,Dds Gulc1chlen ist kostenlos zu r-rstatten.\nsetzt.\n3. § G Abs. 1 erhült folgende Fassung:\n9. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „5 bis\n,,(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben An-               180 Deutsche Mark\" ersetzt durch die \\!Vorte\ngelegenlwit für mehrere Auftraggeber tätig, so               ,, 10 bis 250 Deutsche Mark\".\nerhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Ge-\ngenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe,\nso erhöhen sich die c;eschäftsgebühr (§ 118             10. § 21 a erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1)                                       ,,§ 21 a\ndurch jeden weiteren Auftraggeber um drei\nZehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag                      Gutachten über die Aussichten einer\nberechnet, an dem die Auftraggeber gemein-                                    oder einer Revision\nschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen                    Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gut-\ndürfen den Betrag von zwei vollen. Gebühren                  achtens über die Aussichten einer Berufung\nnicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem                 oder einer Revision erhält der RechtsanwaH\nMindest- und Höchstbetrng nach bestimmt sind,                eine volle Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 2; dies\nc~rhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag                  gilt nicht in den in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannten\ndurch jeden weil.cn~n Auftraggeber um drei                   Angelegenheiten. Die Gebühr ist auf eine Pro-\nZehntel.\"                                                    zeßgebühr, die im Berufungs- oder Revisions-\nverfahren entsteht, anzurechnen.\"\n4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „3 000\nDeutsche Mark\" durch die Worte ,,4 000 Deut-            11. § 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsche Mc1rk\" ersetzt.\n,,Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen gelei-\nstet, so erhält er für die Auszahlung oder Rück-\n5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          zahlung bei Beträgen\n\"(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde               bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich\neingelegt werden, wenn der Beschwerdegegen-                                                        1 vom Hundert,\nstand einhundert Deutsche Mark übersteigt.\nEine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof                von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche\ndes Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde                Mark einschließlich                 0,5 vom Hundert,,\nist binnen zwei Wochen nach Zustellung der                   von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche\nEntscheidung einzulegen. Im übrigen sind die                 Mark                              0,25 vom Hundert.'\"\nfür die Beschwerde in der Hauptsache geltenden\nVerfahrensvorschriften anzuwenden. Die wei-             12. In§ 23 Abs. 3 werden die Worte „Absätze 2 und\ntere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Be-              3\" durch die Worte „Absätze 1 und 2\" ersetzt.\nschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Be-\ndeutung der zur Entscheidung stehenden Frage\nzuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf          13. § 24 erhält folgende Fassung:\ngestützt werden, daß die Entscheidung auf einer                                        ,,§ 24\nVerletzung des Gesetzes beruht; die §§ 550 und\n551 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.\"                                 Er ledigungsge bühr\nErledigt sich eine Rechtssache ganz oder teH-\n6. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „fünf                  weise nach Zurücknahme oder Änderung des\nDeutsche Mark\" durch die Worte zehn Deut-11\nmit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwal-\nsche Mark\" ersetzt.                                          tungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei\nder Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Ge-\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                 bühr.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                    14. In§ 25 Abs. 3 wird das Wort „Schreibgebühren\"\n11 (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der               durch das Wort „Schreibauslagen\" ersetzt.\nRechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter\nBerücksichtigung aller Umstände, insbeson-         15. In § 26 Satz 2 werden die Worte „20 Deutsche\ndere der Bedeutung der Angelegenheit, des                Mark\" durch die Worte „30 Deutsche Mark\" er-\nUmfangs und der Schwierigkeit der anwalt-                setzt,\nlichen Tätigke-it sowie der Vermögens- und\nEinkommensverhältnisse des Auftraggebers,          16. § 27 wird wie folgt geändert:\nnach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von\neinem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem            a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nRechtsc1nwalt getroffene Bestimmung nicht                    ,,Für Abschriften und Ablichtungen aus Be-\nverbindlich, wenn sie unbillig ist.\"                         hörden- und Gerichtsakten stehen dem\nRechtsanwalt Schreibauslagen zu, soweit die\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Salz 2 angefügt:                   Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen\n,,Das Gutachten ist koster,los zu erstatten.\"               Bearbeitung der Rechtssache geboten war,","Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                           2223\nb) fn der Uherschrift, in /\\bsatz 1 Satz 1 und in      22. § 43 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 2 wüd das Wort „Schreibgebühren\"\n,,3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tä-\njeweils durch dc1s Worl „Schreibauslagen\"\ntigkeit im Verfahren über den Antrag auf\nersetzt.\nErlaß des Vollstreckungsbefehls, wenn in-\nnerhalb der Widerspruchsfrist kein Wider-\n17. In § 28 Abs. 2 ScJtz 1 werden die Worte „ 15                       spruch erhoben oder der Widerspruch ge-\nDeutsche Mark\" durch die Worte „20 Deutsche                       mäß § 703 a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeß-\nMark\", die Worte „25 Deutsche Mark\" durch                          ordnung beschränkt 'worden ist.\"\ndie Worte „40 Deutsche Mark\" und die Worte\n,,50 Deutsche Mark\" durch die Worte „75 Deut-\n23. In § 45 werden die Worte „drei Zehn tel\" je-\nsche Mark\" ersetzt.\nweils durch die Worte „fünf Zehntel\" ersetzt.\n18. § 31 erhält folgende Fassung:                          24. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei\nZehntel\" durch die Worte „fünf Zehntel\" er-\n,,§ 31\nsetzt.\nProzeßgcbühr, Verhandlungsgebühr,\nBeweisgebühr, Erörtcrungsgebühr           25. § 57 wird wie folgt geändert:\n(1) Der zurn Prozcßbevollnüichtigten bestellte         a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\nRechtsanwalt erhält eine volie Gebühr\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:\nl. für das Betreiben des Ccschäfts einschließ-                      ,, (2) Bei Pfändungen bestimmt sich der Ge-\nlich der Infom1c1lion (Prozeßgebühr),                       genstands wert nac;h dem Betrag der zu voll-\n2. für die mündliclw Verhandlung (Verhand-                       streckenden Geldforderung einschließlich\nlungsgebühr),                                               der Nebenforderungen. Soll ein bestimmter\nGegenstand gepfändet werden und hat dieser\n3. für die V<•rl.rdun9 im Bcw(~is\"rnfnahmever-\neinen geringeren Wert, so ist der geringere\nfahren oder bei der Pdrteivernehmung nach\nWert maßgebend. Wird künftig fällig wer-\n§ 619 der Zivilprozdlordnung (Beweisge-\nbühr),                                                      dendes Arbeitseinkommen gepfändet (§ 850 d\nAbs. 3 der Zivilprozeßordnung), so sind die\n4. für die Erörf.erun~J der Sache, auch im Rah-                  noch nicht fälligen Ansprüche nach § 13\nmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung                  Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes zu be-\n(Erörterungsgebü hr).                                      werten.\"\n(2) Erörterungsgcbühren und Verhandlungs-\ngebühren, die denselben Gegenstand betreffen           26. In § 58 Abs. 3 wird der Nummer 11 angefügt:\nund in demselben Rechtszug entstehen, werden                ,,im Verfahren nach § 807 der Zivilprozeßord-\naufeinander angerechnet.\"                                   nung bestimmt sich der Gegenstandswert nach\ndem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel\n19. § 32 Abs. 1 erhfüt folgende Fassung:                        noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch\nhöchstens 2 000 Deutsche Mark;\".\n,,(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsan-\nwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden\n27. In § 61 Abs. 1 werden die Worte „Drei Zehntel\"\nAntrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,             durch die Worte „Fünf Zehntel\" ersetzt.\ndie Zurücknahme der Klage oder die Zurück-\nnahme des Antrags enthält, eingereicht oder\n28. § 62 wird wie folgt geändert:\nbevor er für seine Partei einen Termin wahrge-\nnommen hat, so erhält er nur eine halbe Prozeß-             a) Absatz 2 fällt weg.\ngebühr.\"                                                   b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\n20. § 33 wird wie folgt geändert:                           29. § 68 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fas-               a) In Absatz 1 erhalten die Einleitung und die\nsung:                                                      Nummer 1 folgende Fassung:\n,,3. der Kläger in Ehesachen, in Rechtsstrei-               ,, (1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung\ntigkeiten über die Feststellung der                  nach dem Gesetz über die Zwangsversteige-\nRechtsverhältnisse zwischen Eltern und               rung und die Zwangsverwaltung einschließ-\nKindern oder in den vor die Landgerichte             lich der Einstellungsverfahren nach §§ 30 bis\ngehörenden Entmündigungssachen nicht-                30 d, 180 Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt bei\nstreitig verhandelt.\"                                Vertretung eines Beteiligten\nb) In Absatz 2 werden die Worte „nur drei.                       i. für das Verfahren bis zur Einleitung des\nZehntel\" durch die Worte „fünf Zehntel\" er-                      Verteilungsverfahrens drei Zehntel der\nsetzt.                                                           vollen Gebühr;\".\nb) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Bezeichnung\n· 21. In § 42 Satz 1 werden die Worte „drei Zehntel\"                    ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 5\" durch die Bezeichnung\ndurch die Worte „fünf Zehntel\" ersetzt.                          ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.","2224                                  Bundesgesetzblatt', Jahrgang 1975, Teil [\n30. In § 69 Aus. 1 Nr. 2 werden die Worte „25 Deut-             lung tätig ist., und in einem Vetfahren, in dem\nsche Mark\" durch die Worte „50 Deutsche                    eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, fol-\nMark\" ersdzl.                                              gende Gebühren:\nIn den Fällen des § 83 Abs. 1\n3l. § 70 wird wie folgt geändert:                               Nr. 1 50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.,\na) In Absatz 1 werden die Worte „drei Zehn-                Nr. 2 35 Deutsche Mark bis 450 Deutsche\ntel\" durch die Worte „fünf Zehntel' 'ersetzt.\n1\nNr. 3 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.\"\nb) Absatz 2 fällt fort.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                             37. § 85 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden ersetzt\n32. In § 75 werden die Worte „zwei Zehntel\" durch                   in Nummer 1 die Worte „60 Deutsche Mark\ndie Worte „drei Zehntel\" E~rsetzt.                             bis 720 Deutsche Mark\" durch die Worte ,,70\nDeutsche Mark bis 900 Deutsche Mark\", in\n33. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei                    Nummer 2 die Worte „50 Deutsche Mark bis\nZehntel\" durch die Worte „fünf Zehntel\" er-                    600 Deutsche Mark\" durch die Worte ,,fäll\nsetzt.                                                         Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark\".\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n34. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „drei Zehntel\"                             Erstreckt sich die Hauptverhandlung\ndurch die Worte „fünf Zehntel\" ersetzt.                        über einen Kalendertag hinaus, so erhält der\nRechtsanwalt für jeden weiteren Verhand-\nlungstag in den Fällen des Absatzes 1\n35. § 83 erhält folgende Fassung:\nNr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche\n,,§ 83                                Mark,\nErster Rechtszug                            Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche\n(1) Der Rechtsanwalt erhält im ersten Rechts-              Mark.\nzug als Verteidiger in der Hauptverhandlung                   Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem\nfolgende Gebühren:                                            begonnen, so gelten für den ersten Tag der\n1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht,                    neuen Hauptverhandlung die Vorschriften\ndem Schwurgericht und vor der Jugendkam-                  des Absatzes 1.\"\nmer, soweit diese in Sachen entscheidet, die\nnach den allgemeinen Vorschriften zur Zu-         38. § 86 wird wie folgt geändert:\nständigkeit des Schwurgerichts gehören,\na) In Absatz 1 werden ersetzt\n100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche\nin Nummer 1 die Worte „100 Deutsche Mark\nMark;\nbis 1 200 Deutsche Mark\" durch die Worte\n2. im Verfahren vor der großen Strafkammer                     ,, 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche\nund vor der Jugendkammer, soweit sich die                  Mark\", in Nummer 2 die Worte „60 Deutsche\nGebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt,                      Mark bis 720 Deutsche Mark\" durch die\n70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark;                Worte „ 70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche\nMark\", und die Worte „50 Deutsche Mark\n3. im Verfahren vor dem Schöffengericht, dem\nbis 600 Deutsche Mark\" durch die Worte .,,60\nJugendschöffengericht, dem Strafrichter und\ndem Jugendrichter                                         Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark\".\n60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark.            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über                  ,, (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung\neinen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-                über einen Kalendertag hinaus, so erhält der\nanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in                   Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhand-\nden Fällen des Absatzes 1                                      lungstag in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark,                 Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche\nNr. 2 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark,                  Mark,\nNr. 3 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.                  Nr. 2        70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche\nMark\nWird jedoch mit dem Verfahren von neuem be-                     und, wenn im ersten Rechtszug der Strafrich-\ngonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen                 ter, ausgenommen als Jugendrichter, ent•\nHauptverhandlung die Vorschriften des Absat-                    schieden hat,\nzes l.\"\n60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche\nMark.\n36. § 84 Abs.1 erhält folgende Fassung:\nWird jedoch mit dem Verfahren von neuem\n,,(1) Der Rechtsanwalt erhält im vorbereitenden               begonnen, so gelten für den ersten Tag der\nVerfahren, im gerichtlich anhängigen Verfah-                   neuen Hauptverhandlung die Vorschriften\nren, in dem er nur außerhalb der Hauptve:rhand-                des Absatzes 1.\"","Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                              2225\n39. Dem § 88 wird folgender Sc1tz 3 angefügt:                c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende\n„ Ubt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den\nFassung:\nBeschuldigten aus, die sich auf das Fahrverbot                    ,, (3) Für die Tätigkeit als Verteidiger vor\noder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt,               Eröffnung des Hauptverfahrens erhält der\nund reicht der Gebührenrahmen nicht aus, um                    Rechtsanwalt die Vergütung unabhängig\ndie gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ange-                  vom Zeitpunkt seiner Bestellung.\"\nmessen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom\nHundert überschritten werden.\"                           d) Als Absatz 4 wird angefügt:\n,, (4) Wegen des Vorschusses gelten § 127\n40. In § 91 werden ersetzt                                         Satz 1, § 98 sinngemäß.\"\ndie Worte „5 Deutsche Mark bis 180 Deutsche\nMark\" durch die Worte „ 10 Deutsche Mark bis         45. § 98 wird wie folgt geändert:\n200 Deutsche Mark\", die Worte „25 Deutsche               a) In Absatz 2 fällt der Satz 2 fort.\nMark bis 300 Deutsche Mark\" durch die Worte\n,,25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche Mark\",               b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§§ 304 bis\nund die Worte „40 Deutsche Mark bis 480 Deut-                  310 der Strafprozeßordnung\" durch die\nsche Mark\" durch die Worte „40 Deutsche Mark                   Worte ,,§§ 304 bis 310, 311 a der Strafprozeß-\nbis 600 Deutsche Mark\".                                        ordnung\" ersetzt.\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n41. In § 93 werden die Worte „20 Deutsche Mark                       ,, (4) Das Verfahren über die Erinnerung und\nbis 240 Deutsche Mark\" durch die Worte „20                     über die Beschwerde ist gebührenfrei. Ko-\nDeutsche Mark bis 300 Deutsche Mark\" ersetzt.                  sten werden nicht erstattet.\"\n42. § 94 wird wie folgt geändert:                        46. § 99 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Worte „ 10 Deutsche            a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nMark bis 120 Deutsche Mark\" durch die\n,, Strafsachen besonderen Umfangs\".\nWorte „ 10 Deutsche Mark bis 150 Deutsche\nMark\" ersetzt.                                       b) In Absatz 1 wird das Wort „außergewöhn-\nb) Iri Absatz 4 werden die Worte „25 Deutsche                  lich\" durch das Wort „besonders\" ersetzt.\nMark bis 300 Deutsche Mark\" durch die\nWorte „25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche         47. § 100 wird wie folgt geändert:\nMark\" ersetzt.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 5 werden die Worte „10 Deutsche\nMark bis 120 Deutsche Mark\" jeweils durch                    ,, (2) Der Anspruch kann nur insoweit gel-\ndie Worte „ 10 Deutsche Mark bis 150 Deut-                 tend gemacht werden, als das Gericht des\nsche Mark\" ersetzt.                                        ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsan-\nwalts nach Anhörung des Beschuldigten fest-\nstellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des\n43. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt:\nfür ihn und seine Familie notwendigen Un-\n,,§ 96 a                                 terhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das\nAbtretung des Kostenerstattungsanspruchs                   Verfahren nicht gerichtlich anhängig gewor-\nden, so entscheidet das Gericht, das den Ver-\nTritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen\nteidiger bestellt hat. Gegen den Beschluß ist\ndie Staatskasse auf Erstattung von Anwaltsko-\nsofortige Beschwerde nach den Vorschriften\nsten als notwendige Auslagen (§§ 464 b, 464 a\nder §§ 304 bis 311 a der Strafprozeßordnung\nAbs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) an den\nzulässig.\"\nRechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse\ngegenüber dem Angeschuldigten erklärte Auf-              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nrechnung insoweit unwirksam, als sie den An-\n11  (3) Der für den Beginn der Verjährung\nspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beein-                 maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechts-\nträchtigen würde.\"                                             kraft der das Verfahren abschließenden ge-\nrichtlichen Entscheidung, in Ermangelung\n44. § 97 wird wie folgt geändert:                                  einer solchen mit der Beendigung des Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten                   fahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1 vor-\n,,so erhält er\" die Worte „anstelle der ge-                gesehenen Feststellung des Gerichts ist der\nsetzlichen Gebühr\" eingefügt.                              Lauf der Verjährungsfrist nicht abhängig.\"\nb) Absatz 3 wird Absatz 2; an die Stelle der\nSätze 1 und 2 treten folgende Sätze 1 und 2:     48. § 101 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n„Der Rechtsanwalt erhält ferner Ersatz der             ,, (2) Die Anrechnung oder Rückzahlung unter-\nAuslagen aus der Staatskasse. § 126 Abs. 1           bleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese ins-\nSatz 1, Abs. 2 gilt sinngemäß; die Feststel-         gesamt weniger als den doppelten Betrag der\nlung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere          ihm nach den §§ 97 und 99 zustehenden Gebühr\nAuslagen als Reisekosten getroffen werden.\"          oder Pauschvergütung erhalten würde.\"","2226                                     Bundesgesetzblatt, Ja:hrgang 1975„ Teil [\n49.   §  105 erhält folgende Fassung:                                  (3) Erstreckt sich die I-Iauptverhandlung über\neinen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-\n,,§ 105\nanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in.\nBußgeldverfahren                           den Fällen qes Absatzes 2\n(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwal-                    Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark     11\ntungsbehörde erhält der Rechtsanwalt als Ver-                 Nr. 2 80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark„\nteidiger eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis                 Nr. 3 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.\n380 Deutsche Mark.\n(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten\n(2) Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht\neinschließlich Verfahren der Beschwerde erhält\nerhdlt der Rechtsanwalt als Verteidiger die Ge-\nder Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im\nbühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3.                                 förmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Gebühr\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des                von 40 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark.\n11\nSechsten Abschnitts sinngemäß.\n(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entschei-\ndung über die Disziplinarverfügung erhält der\n50. § 106 wird wie folgt gedndert:                                  R.echtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von\na) In Absatz 1 werden die Worte „50 Deutsche                  30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark. Er-\nMark bis 600 Deutsche Mark\" durch die                   streckt sich die mündliche Verhandlung oder\nWorte „60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche                Beweiserhebung über einen Kalendertag hinaus,\nMark\" ersetzt.                                          so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren\nTag eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis 380\nb) In Absatz 2 werden ersetzt\nDeutsche Mark.\ndie Worte „ 100 Deutsche Mark bis 1 200\nDeutsche Mark\" durch die Worte „ 100 Deut-                 (6) Im Verfahren über die Beschwerde gegen\nsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark\" und die              die Nichtzulassung der Revision erhält der\nWorte „ 100 Deutsche Mark bis 360 Deutsche              Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 Deutsche\nMark\" durch die Worte „ 100 Deutsche Mark               Mark bis 750 Deutsche Mark.\nbis 760 Deutsche Mark\".\n(7) Im Verfahren auf Abänderung oder Neu-\nbewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der\n51. § 107 wird wie folgt geändert:                                  Rechtsanwalt eine Gebühr von 30 Deutsche\na) In Absatz 1 werden die Worte „ 150 Deutsche                Mark bis 380 Deutsche Mark.\nMark\" durch die Worte „400 Deutsche                         (8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten\nMark\" und die Worte „75 Deutsche Mark\"                  und im gerichtlichen Verfahren über die nach-\ndurch die Worte „200 Deutsche Mark\" er-                 trägliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme\nsetzt.                                                  erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Gebühr\nb) In Absatz 2 wird die Bezeichnung § 97       11\nvon 20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark.\"\nAbs. 2\" durch die Bezeichnung ,,§ 97\nAbs. 2, 4\" ersetzt.\n54 . Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt:\n52. Jn der Ubcrschrift des Neunten Abschnitts wer-                                           ,,§ 109 a\nden nach den Worten „Gebühren im Disziplinar-\nWehrbeschwerdeverfahren\nverfahren,\" die Worte „im Verfahren nach der\nvor den Wehrdienstgerichten\nWehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienst-\ngerichten,\" eingefügt.                                           (1) Im Verfahren auf gerichtliche Entschei-\ndung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält\nder Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Trup-\n53'. § 109 erhi:ilt folgende Fassung:\npendienstgericht eine Gebühr von 70 Deutsche\n,,§ 109                             Mark bis 900 Deutsche Mark und im Verfahren\nvor dem Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr\nDisziplinarverfahren\nvon 80 Deutsche Mark bis l 060 Deutsche Mark,\n(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maß-\ngabe der Absätze 2 bis 8 die Vorschriften des                     (2) § 109 Abs. 3 gilt sinngemäß.\"\nSechsten Abschnitts sinngemäß.\n(2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im      55. § 112 wird wie folgt geändert:\nförmlichen Disziplinarverfahren einschließlich\na) In Absatz 1 werden die Worte „25 Deutsche\ndes vorangegangenen Verfahrens folgende Ge-\nMark bis 300 Deutsche Mark\" durch die\nbühren:\nWorte „30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche\nl. Im ersten Rechtszug 70 Deutsche Mark bis                        Mark\" ersetzt.\n900 Deutsche Mark,\n2. im zweiten Rechtszug 80 DeutschP Mark bis                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nl 060 Deutsche Mark,                                            ,,(2) Im Verfahren über die Fortdauer der\n3. im dritten Rechtszug 100 Deutsche Mark bis                       Freiheitsentziehung und im Verfahren über\n1 500 Deutsche Mark.                                           Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentzie-","Nr. 99 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2227\nhung erhält der Rechtsanwalt in jedem                    (2) Ist für das Verfahren, in dem vorgelegt\nRechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche                 worden ist, die Gebühr nur dem Mindest- und\nMark bis 230 Deutsche Mark                            Höchstbetrag nach bestimmt, so erhält der\n1. für seine Tcttigkcit in dem Verfahren im           Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsver-\nallgemeinen,                                       fahren eine Gebühr von 100 Deutsche Mark bis\n2. für die Mitwirkung bei der mündlichen              1 500 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in\nAnhörung der Person, der die Freiheit              dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt\nentzogen ist, und bei der mündlichen Ver-          hat, Verteidiger, Beistand oder Vertreter, so er-\nm~hmung von Zeugen oder Sachverstän-               hält er in dem Vorabentscheidungsverfahren\ndigen.\"                                            eine Gebühr nur, wenn er vor dem Gerichtshof\nc) In Absatz 3 werden die Worte „5 Deutsche               der Europäischen Gemeinschaften mündlich\nMark bis 180 Deutsche Mark\" durch die                 verhandelt; die Gebühr beträgt 100 Deutsche\nWorte „ 10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche             Mark bis 750 Deutsche Mark. Hat ein Gericht\nMark\" ersetzt.                                        der Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt, so erhält\nd) In Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,§ 97                der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungs-\nAbs. 2\" durch die Bezeichnung ,,§ 97 Abs. 2,          verfahren eine Gebühr von 75 Deutsche Mark\n4\" ersetzt.                                           bis 900 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in\ndem Verfahren vor dem Gericht der Sozialge-\n56. Die Uberschrift des Zehnten Abschnitts erhält             richtsbarkeit, das vorgelegt hat, Prozeßbevoll-\nfolgende Fassung:                                         mächtigter, so erhält er. in dem Vorabentschei-\ndungsverfahren eine Gebühr nur, wenn er vor\n„Zehnter Abschnitt                       dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nGebühren in Verfahren vor Gerichten der Ver-              schaften mündlich verhandelt; die Gebühr be-\nfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof              trägt 75 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark.\"\nder Europäischen Gemeinschaften, vor Gerich-\nten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzge-\nrichtsbarkeit\".                    59. § 114 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n57. § 113 wird wie folgt gei:inderl:                                 ., (4) Im Verfahren auf Aussetzung oder Auf·-\na) Jn Absatz 1 werden die Worte „die im ersten                 hebung der Vollziehung des Verwaltungs-\nRechtszug vor den Bundesgerichtshof gehö-                  akts, auf Anordnung oder Wiederherstellung\nren\" ersetzt durch die Worte „die im ersten                der aufschiebenden Wirkung und in Verfah-\nRechtszug vor das Oberlandesgericht gehö-                  ren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nren\".                                                      gilt § 40 sinngemäß. Bei Vollziehung einer\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nicht                  einstweiligen Anordnung gilt § 59 sinnge-\nunter 5 000 Deutsche Mark\" durch die Worte                 mäß.\"\n„nicht untt~r 6 000 Deutsche Mark\" ersetzt            b) Absatz 5 fällt fort; Absatz 6 wird Absatz 5.\nund die Worte „und nicht über 5 Millionen\nDeutsche Mark\" gestrichen.\n60. § 115 fällt fort.\n58. Nach§ 113 wird folgender§ 113 a eingefügt:\n,,§113a                        61. § 116 erhält folgende Fassung:\nVerfahren vor dem Gerichtshof                                            ,,§ 116\nder Europäischen Gemeinschaften\nVerfahren vor Gerichten\n(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem                              der Sozialgerichtsbarkeit\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialge-\ngelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts\nrichtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt\nsinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11\nAbs. 1 Satz 2. Die Prozeßgebühr des Verfahrens,            1. vor dem Sozialgericht 30 Deutsche Mark bis\nin dem vorgelegt worden ist, wird auf die Pro-                 360 Deutsche Mark,\nzeßgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof              2. vor dem Landessozialgericht 45 Deutsche\nder Europäischen Gemeinschaften angerechnet,                   Mark bis 540 Deutsche Mark,\nwenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgese-\nhene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem            3. vor dem Bundessozialgericht 75          Deutsche\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften                   Mark bis 900 Deutsche Mark.\nabgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt\n(2) In Verfahren\nsich nach den Wertvorschriften, die für die Ge-\nrichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem              1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten,\nvorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt                  Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarzt-\nden Gegenstandswert auf Antrag durch Be-                      recht) sowie öffentlich-rechtlicher Versiche-\nschluß fest. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.                rungsträger untereinander,","2228                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. auf Grund öffentlich-rechtlicher Streitigkei-             Landeskasse nur dann, wenn er ausdrücklich\nten zwischen Arbeitgebern und der Bundes-              auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbeson-\nanstalt für Arbeit oder einer Berufsgenossen-          dere für\nschaft                                                 1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungs-\nwerden die Gebühren nach dem Gegenstands-                       zwang);\nwert berechnet. Die Vorschriften des Dritten\n2. das Verfahren über den Arrest, die einstwei-\nAbschnittes gelten sinngemäß.                                   lige Verfügung und die einstweilige Anord-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die                nung;\n§§ 23, 24 nicht.\"                                            3. das Beweissicherungsverfahren;\n4. das Verfahren über die Widerklage, ausge-\n62. § 117 wird wie folgt geändert:                                   nommen die Rechtsverteidigung gegen die\na) Absatz 1 fällt fort.                                         Widerklage in Ehesachen.\"\nb) Absatz 2 wird einziger Absatz.\n66. § 123 erhält folgende Fassung:\n63. § 118 wird wie folgt geändert:                                                          ,.§ 123\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                Gebühren des Armenanwalts\n,,2. für das Mitwirken bei mündlichen Ver-               Anstelle der vollen Gebühren (§ 11 Abs. 1\nhandlungen oder Besprechungen über             Satz 1) werden bei einem Gegenstandswert\ntatsächliche oder rechtliche Fragen, die\nvon einem Gericht oder einer Behörde           von mehr als       3 200 bis     4 000 DM 179 DM\nangeordnet oder im Einverständnis mit          von mehr als       4 000 bis     4 800 DM 194 DM\ndem Auftraggeber vor einem Gericht\noder einer Behörde, mit dem Gegner oder        von mehr als       4 800 bis     5 600 DM 209 DM\nmit einem Dritten geführt werden; für          von mehr als       5 600 bis     6 400 DM 224 DM\ndas Mitwirken bei der Gestaltung eines         von mehr als       6 400 bis     7 200 DM 239 DM\nGesellschaftsvertrages und bei der Aus-\neinandersetzung von Gesellschaften und         von mehr als       7 200 bis     8 000 DM 254 DM\nGemeinschaften (Besprechungsgebühr);           von mehr als       8 000 bis     9 000 DM 266 DM\nder Rechtsanwalt erhält diese Gebühr\nnicht für eine mündliche oder fernmünd-        von mehr als       9 000 bis 10 000 DM    278 DM\nliche Nachfrage;\".                             von mehr als 10 000 bis 12 000 DM         294 DM\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         von mehr als 12 000 bis 14 000 DM         310 DM\n,, (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte       von mehr als 14 000 bis 16 000 DM         326 DM\nGeschäftsgebühr für eine Tätigkeit außer-             von mehr als 16 000 bis 18 000 DM         342 DM\nhalb eines gerichtlichen oder behördlichen\nVerfahrens entsteht, ist sie auf die entspre-         von mehr als 18 000 bis 20 000 DM         358 DM\nchenden Gebühren für ein anschließendes               von mehr als 20 000 DM                    375 DM\ngerichtliches oder behördliches Verfahren\nanzurechnen.\"                                         aus der Staatskasse(§ 121) vergütet.\"\nc) Absatz 3 fällt fort.\n67. In § 124 wird die Bezeichnung ,,§ 123 Abs. 1, 2\n64. In § 120 Abs. 2 werden die Worte „5 Deutsche                 und 3\" ersetzt durch die Bezeichnung ,,§ 123\".\nMark\" durch die Worte „10 Deutsche Mark\"\nersetzt.\n68. § 127 erhält folgende Fassung:\n65. § 122 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                   ,.§ 127\n,, (3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in                                      Vorschuß\neiner Ehesache erstreckt sich auf den Abschluß\neines Vergleichs, der den gegenseitigen Unter-                 Für die entstandenen Gebühren und die ent-\nhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber              standenen und voraussichtlich entstehenden\nden Kindern im Verhältnis der Ehegatten zuein-              Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bun-\nander, die Sorge für die Person der gemein-                 des- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß\nschaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechts-             fordern. § 128 gilt sinngemäß.\"\nverhältnisse an der Ehewohnung und dem Haus-\nrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Gü-\nterrecht betrifft. In anderen Angelegenheiten,          69. § 128 wird wie folgt geändert:\ndie mit dem Hauptprozeß nur zusammenhängen,\nerhält der für den Hauptprozeß beigeordnete                 a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nRechtsanwalt Vergütung aus der Bundes- oder                      ,.§ 10 Abs. 4 gilt sinngemäß.\"","Nr. 99    Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 21. August J 975                         2229\nh) A!J:-:1d;~ :i ,,1Ji10:il! lolql'ndc Fcisc;ung:                                           §3\n., (3) GC'qcn den B<',;chl uß 1st die Beschwerde         Das Arbeitsgerichtsgw,etz wird wie foJgt geön-\nzulössiu, \\,Vl'.JH1 dur BcschwPrdegcgenstand             dert:\n,,;nhund(~rl. De11tsdw Milrk übersteigt. § 10\nJ\\bs.] Si1l.z 2, 4 und .1\\bsdtz 4. gilt sinngemtiß.      1. § 12 erhäH folgende Fassung:\nEinr) V\\/cilt'rP Besclrn1<)rd,! findet: nicht statt.\"\n.. § 12\n«) 1\\ hsdlz /J Prhi1It folu<\\fHle Fass1rng:                                                Kosten\n„(4) Das VNfaluen über die Erinnerung und\n(]) Im Urteilsverfahren (§ 8 Abs. 1) werden Ge-\n{ibcr dit~ Beschwerde ist uebührenfreL Ko-\nbühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu\nskn V,i<irden nicht erstattet.\"\ndiesem Gesetz erhoben.\n(2) Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird\neine einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhun-\nArtikel 4                              dert Deutsche Mark erhoben. Die einmalige Ge-\nAndenrng anderer Vorschrmen                           bühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anla-\nge 2 zu diesem Gesetz. Der Mindestbetrag einer\nGebühr ist drei Deutsche Mark.\n§ t\n(3) Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht\nDie Verwdltungsgcrichlsordnung wird wie folgt                       und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich\ngeändert:.                                                             die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtsko-\n1. § ] fi:3 fällt fort.                                                stengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei\nZehntel. Im übrigen betragen die Gebühr für das\n2. § 165 Satz 1 erhüH folgende Fassung:                                Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Ver-\n„Die Beteiligten können die Festsetzung der :zu                    fahren vor dem Landesarbeitsgericht das Einein-\nerstuttenden Kosten anfechten.\"                                     halbfache und im Verfahren vor dem Bundesar-\nbeitsgericht das Doppelte der Gebühr.\n3. § 188 Satz l erhült foJuende Fassung:\n(4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfah-\n.,rne Sach9ehiete der Sozidlhilfe, der Jugendhilfe,\nder Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehinderten-                     ren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist,\nfürsorge sowie der Ausbildungsffüderung sollen                      sechs Monate geruht hat oder sechs Mo~ate von\nm einer Kamrrwr odPr in ein<'m Senat zusammen-                      den Parteien nicht betrieben worden ist. Kosten-\n9efaßt wc:~rden. '1                                                 vorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch\nfür die Zwangsvollstreckung.\n4. § 189 fällt fort.\n(5) In Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6,\n§2                                 § · 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Ko-\nsten nicht erhoben.\nDie Finanzgerichlsonlrnmg wird wie folgt geän-\ndert:                                                                      (6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der\nJustizverwaltung gilt entsprechend. Bei Einzie-\nL §§ 140 und 141 faJien fort.\nhung der Gerichts- und Verwaltungskosten lei-\n2. §§ 146, 147 un<l ]48 foJlen fort                                    sten die Vollstreckungsbehörden der Justizver-\nwaltung oder die sonst nach Landesrecht zustän-\n3. § 149 wird wie foJgt geündert:                                      digen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen\na) Der bisherige Satz J wird Absatz l.                              Amtshilfe.\nb} Der bisherige Satz 2 fällt fort                                      (7) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitig-\nkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen\nc) Folgende A bsätzc 2 bis 4 werden crngefügt:                      oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses\n,. (2) Geqen die Festsetzung ist die Erinne-                 :ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines\nnmg an das Gericht gegeben. Die Frist für die                  Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maß-\nEinlegung der Erinnerung beträgt zwei Wo-                       gebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerech-\ndwn. Uber die Zulässigkeit der Erinnerung                       net. B~i Rechtsstreitigkeiten über wiederkeh-\nsjnd die Beterngtcn zu belehren.                               rende Leistungen ist der vVert des dreijährigen\nF3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das                 Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Ein-\nGericht können. anordmm, di1ß die Vollstrek-                    gruppierungen der Wert des dreijährigen Unter-\nkung einstweilen crnszusctzen ist.                              schiedsbetrages zur begehrten Vergütung maß-\n(4) {Jber die Erinnerung entscheidet das Ge-              gebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der gefor-\nricht durch Beschluß. Gegen den Beschluß                        derten Leistungen geringer ist; bis zur Klageer-\nsteht den Betciliqten die Beschwerde zu,                        hebung entstandene Rückstände werden nicht\nwenn eine der Voraussetzungen des § 115                         hinzugerechnet. § 22 Satz 1 des Gerichtskosten-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 vorliegt.\"                                   gesetzes findet keine Anwendung.\"","2230                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [\n2. Dds G(•selz crl1Jlt fulqende Anlage 1:\n„Anlage 1\n(zu § 12 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis*)\nNr.                              Gebührentatbestand                                 Gebühr\nI. Mdhnverfähren                                                   Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2\n2100     Enlsdwidun~i über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls ..... .             ½\nII. Prozeßverfahren\nt. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht                       Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2\n2110     Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegan-\ngen ist ........................................................ .               ½\nSoweit diese Gebühr\nzusammen         mit  der\nGebühr 2100 eine Ge-\nbühr übersteigt, wird\nsie nicht erhoben\n2111     Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegan-\ngen ist ........................................................ .\n2112     Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch\nVersäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91 a ZPO; durch einen\nvor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch\nwenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streit-\ngegenstandes übersteigt ........................................ .   Gebühren 2100, 2110,\n2111 entfallen\n2113     Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis-\noder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnis-\nurteil ......................................................... .   Gebühr 2110 entfällt,\nGebühr 2111 ermäßigt\nsich auf½\n2118     Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... .    Gebühr 2110 entfällt,\nGebühr 2111 ermäßigt\nsich auf½\n2. Berufungsverfahren                                           Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n2120     Verfahren im an'gemeinen                                                        12fto\n2121     Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen\noder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-\ngleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ....    Gebühr 2120 entfällt\n2122     Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung                 Gebühr 2120 ermäßigt\nsich auf 4/io\n2123     Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) ............ .             6/10\n*) Hinweis: Für Auslagen gilt Abschnitt H der Anlage 1 des GKG","Nr.    r;•) · · T    dl>r            Bonn, den 21.      1975                       2231\nNr.                                      c;ebiilnentdtbcsland                                 Gebühr\n2J24      lJrtPil, di.ls die lr1.c..;lc1nz c1b.c;chließt, soweit ihm ein Grundurteil oder\nVorlwhciltsmt.eil nc1ch Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-\nzeßurteil, /\\nerk(!nntni.•.;urleiJ, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil\nw~gen die s~iumicJc~ PMLei ...................................... .\n2125     lJrleil, d,1s die fns1.c1nz dbschließl, soweit ihm kein Grundurteil oder\nVorlwl1d!lsurf<'il Jldch Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-\nzeßurteil, Anerkennfnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil\nqeqen die s~iuniig<' PMl.ei ....................................... .\n2128     Beschluß nt1ch § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den\nNmnmern 2124 oder 2125 fällig qeworden ist ..................... .\n3. Revisions verfc1hren                                                     Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n2130     Verfahren im cillriemeinen ...................................... .\n2131     Beendi~Jung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen\noder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-\ngleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ... .              Gebühr 2130 entfällt\n2J32     Beendigung des vc,rfdhrens ohne streitige Verhandlung ........... .              Gebühr 2130 ermäßigt\nsich auf 4 / 10\n21'.33   Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnis-\nurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei\n2138     Beschluß nach § 91 a ZPO ....................................... .\nIII. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Auf-\nhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\n1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache\n2150     Verfdhren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung\neines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .             Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2\n1/2\n2151     Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung\noder AbändE~rung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\n(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) .................................. .              Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2\n½\n2152     Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf An-\non.Jnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ....... .              Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n4/to\n2]53     Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf .A.uf-\nhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen\nVerfüg~ng (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ........................ .              Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n4Jio\n2155     Beendigung des Vmfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder\nnach Erledigung der :Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens\ndurch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Ver-\ngleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert\ndes StreilgPgenstandes übersteigt .............................. .               Gebühren 2150, 2151,\n2152, 2153 entfallen","2232                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nNr.                          Gebührentatbestand                                   Gebühr\n2. Berufungsverfahren                                             Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n2160    Verfahren im allgemeinen ...................................... .               6\n/to\n2161    Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen\noder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-\ngleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ... .   Gebühr 2160 entfällt\n2162    Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ........... .    Gebühr 2160 ermäßigt\nsich auf 2/10\n2163    Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und\nVersäumnisurteil gegen die säumige Partei ...................... .              6/10\n2168   Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... .                2/10\nIV. Beweissicherung\n2200   Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem\nArbeitsgericht ................................................. .     Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2\n½\n2210   Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem\nLandesarbeitsgericht                                                   Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n4\n/to\nV. Beschwerdeverfahren                                                Satz für die Gebühr\nnach d':!r Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n2300   Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99\nAbs. 2, § 271 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurück-\nweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer\neinstweiligen Verfügung ....................................... .                8/10\n2301   Verfahren über in Nummer 2300 nicht aufgeführte Beschwerden:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...... .                s; rn\nVI. Verzögerung des Rechtsstreits\n2400   Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG                                    wie vom Gericht\nbestimmt\".","::\\'r. !Y)   Tau der Ausgabe: Bonn, den 21.         1975                2233\n3. Dils Ccs!'!z ( rl1ciH                     2:\n„Anlage 2\n(zu § 12 Abs. 2)\nTabeUe\nDie Gebühr               bei Gegenständen im Wert\nbis zu    1100,---- DrA                                     3,-DM\nuber      ] 00,---    DM bis    200,-- DM einschließlich    6,-DM\nüber      200(-·      DM bis    300,- DM einschließlich     9,-DM\n~i ber    300,- -     DM bis    400,-- DM einschließlich   12,-DM\nubl:r     400,---     DM bis    500,- DM einschließlich    15,-DM\ncdwr      500,-- --   DM bis    600,- DM einschließlich    18,-DM\nulir:r    bOO,--      DM bis    700,-- DM einschließlich   21,-DM\nu!Jer     700,- - DM bis        800,- DM einschließlich    24,-DM\nubcr      800,       DM bis     900,-- DM einschließlich   27,-DM\n(i)) Pr   900, , ·· DM bis    1 000,- DM einschließlich    30,-DM\niihPr   1 000,       DM bis   1 l 00,-- DM einschließlich  33,--DM\nber  1 100,---• DM bis     1 200,-- DM einschließlich   36,--DM\nüber    1 200,--· DM      bis 1 300,- DM einschließlich    39,-DM\nüber    1 300,--- DM      bis 1 400,-- DM einschließlich   42,-DM\nüber    1 400,- -DM       bis l 500,-- DM einschließlich   45,-DM\nüber    1 500,--- DM      bis 1 600,- DM einschließlich    48,-DM\nüber    1 600,--- DM      bis 1 700,- DM einschließlich    51,-DM\nübecr   1 700,---- DM     bis 1 800,- DM einschließlich    54,-DM\nüber    1 800,-- DM       bis 1 900,- DM einschließlich    57,-DM\nüber    1 900,- - DM      bis 2 000,-- DM einschließlich   60,-DM\nüber    2 000,-- DM       bis 2 100,- DM einschließlich    63,-DM\nuhcr    2 100,--     DM   bis 2 200,-- DM  einschließlich  66,-DM\nüber    2 200,---    DM   bis 2 300,-- DM  einschließlich  69,-DM\nüber    2 300,--·    DM   bis 2 400,- DM   einschließlich  72,-DM\nüber    2 400,------ DM   bis 2 500,- DM   einschließlich  75,-DM\nüber    2 500,-      DM   bis 2 600,- DM   einschließlich  78,-DM\nüber    2 600,---·   DM   bis 2 700,- DM   einschließlich  81,-DM\nü br,r  2 700,---    DM   bis 2 800,- DM   einschließlich  84,-DM\nüber    2 800,----   DM   bis 2 900,- DM   einschließlich  87,-DM\nülwr    2 900,----   DM   bis 3 000,- DM   einschließlich  90,-DM\nülwr    3 000,--     DM   bis 3 100,- DM   einschließlich  93,-DM\nüber    3 100,---    DM   bis 3 200,- DM   einschließlich  96,-DM\nüber    3 200,--     DM   bis 3 300,-- DM  einschließlich  99,-DM\nüber    3 300,-      DM   bis 3 400,- DM   einschließlich 102,- DM\nüber    3 400,---    DM   bis 3 500,- DM   einschließlich 105,- DM\nüber    3 500,--     DM   bis 3 600,-- DM  einschließlich 108,- DM\nüber    3 600,-      DM   bis 3 700,- DM   einschließlich 111,- DM\nüber    3 700,---    DM   bis 3 800,- DM   einschließlich 114,- DM\nüber    3 800,--·    DM   bis 3 900,- DM   einschließlich 117,- DM\nüber    3 900,--     DM   bis 4 000,- DM   einschließlich 120,- DM\nüber    4 000,---    DM   bis 4 100,- DM   einschließlich 123,- DM\nüber    4 100,---    DM   bis 4 200,- DM   einschließlich 126,- DM\nüber    4 200,-      DM   bis 4 300,- DM   einschließlich 129,- DM\nüber    4 300,-      DM   bis 4 400,- DM   einschließlich 132,- DM\nüber    4 400,--     DM   bis 4 500,- DM   einschließlich 135,- DM\nüber    4 500,-      DM   bis 4 600,- DM   einschließlich 138,- DM\nüber    4 600,-      DM   bis 4 700,- DM   einschließlich 141,- DM","2234                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nülH)r  4 700,      DM bis  4 800,-- DM  einschließlich 144,- DM\nüber   4 800,- --DM   bis  4 900,- DM   einschließlich 147,- DM\nüber   4 900,      DM bis  5 000,-- DM  einschließlich 150,- DM\nüber   5 000,-- DM    bis  5 100,- DM   einschließlich 153,- DM\nüber   5 100,-- - DM bis   5 200,-- DM einschließlich 156,-- DM\nüber   5 200,---- DM bis   5 300,-- DM einschließlich 159,- DM\nüber   5 300,-- DM bis     5 400,- DM einschließlich 162,-- DM\nüber   5 400,-- DM bis     5 500,--- DM einschließlich 165,- DM\nüber   5 500,--- DM bis    5 600,- DM einschließlich 168,- DM\nüber   5 600,--- DM bis    5 700,- DM einschließlich 171,-- DM\nüber   5 700,-- DM bis     5 800,-- DM einschließlich 174,- DM\nüber   5 800,--- DM bis    5 900,-- DM einschließlich 177 , - DM\nüber   5 900,-- DM bis     6 000,- DM einschließlich 180,- DM\nüber   6 000,- DM bis      6 100,- DM einschließlich 183,- DM\nüber 6 100,---- DM bis     6 200,-- DM einschließlich 186,- DM\nüber 6 200,--- DM bis      6 300,- DM einschließlich 189,- DM\nüber 6 300,--· DM bis      6 400,- DM einschließlich 192,- DM\nüber 6 400,-- DM bis       6 500,- DM einschließlich 195,- DM\nüber 6 500,-- DM bis       6 600,- DM einschließlich 198,- DM\nüber 6 600,-- DM bis       6 700,- DM einschließlich 201,- DM\nüber 6 700,- DM bis        6 800,- DM einschließlich 204,- DM\nüber 6 800,- DM bis        6 900,- DM einschließlich 207 , - DM\nüber 6 900,- DM bis        7 000,- DM einschließlich 210,- DM\nüber 7 000,- DM bis        7 100,- DM einschließlich 213,- DM\nüber   7 100,- DM bis      7 200,- DM einschließlich 216,- DM\nüber   7 200,--- DM bis    7 300,- DM einschließlich 219,- DM\nüber   7 300,-- DM bis     7 400,- DM einschließlich 222,- DM\nüber   7 400,- DM bis      7 500,- DM einschließlich 225,- DM\nüber   7 500,- DM bis      7 600,- DM einschließlich 228,- DM\nüber   7 600,- DM bis      7 700,- DM einschließlich 231,- DM\nüber   7 700,- DM bis      7 800,- DM einschließlich 234,- DM\nüber   7 800,- DM bis      7 900,- DM einschließlich 237 , - DM\nüber   7 900,-- DM bis     8 000,- DM einschließlich 240,- DM\nüber   8 000,--- DM bis    8 100,- DM einschließlich 243,- DM\nüber   8 100,----- DM bis  8 200,- DM einschließlich 246,- DM\nüber   8 200,-- DM bis     8 300,- DM einschließlich 249,- DM\nüber   8 300,--- DM bis    8 400,- DM einschließlich 252,- DM\nüber   8 400,- DM bis      8 500,- DM einschließlich 255,- DM\nüber   8 500,- DM bis      8 600,- DM einschließlich 258,- DM\nüber   8 600,----- DM bis  8 700,- DM einschließlich 261,- DM\nüber   8 700,--- DM bis    8 800,- DM einschließlich 264,- DM\nüber   8 800,-- DM bis     8 900,- DM einschließlich 267,- DM\nüber   8 900,-- DM bis     9 000,- DM einschließlich 270,- DM\nüber   9 000,--- DM bis    9 100,- DM einschließlich 273,- DM\nüber 9 100,-- DM bis       9 200,- DM   einschließlich 276,- DM\nüber 9 200,-- DM bis       9 300,- DM   einschließlich 279,- DM\nüber 9 300,- DM bis        9 400,- DM   einschließlich 282,- DM\nüber 9 400,- DM bis        9 500,- DM   einschließlich 285,- DM\nüber 9 500,- DM bis        9 600,- DM   einschließlich 288,- DM\nüber 9 600,- DM bis        9 700,- DM   einschließlich 291,- DM\nüber 9 700,- DM bis        9 800,- DM   einschließlich 294,- DM\nüber 9 800,- DM bis        9 900,- DM   einschließlich 297,- DM\nüber 9 900,- DM bis       10 000,- DM   einschließlich 300,- DM\nüber 10 000,- DM bis      10 100,- DM   einschließlich 303,- DM\nüber  10 100,- DM bis 10 200,- DM       einschließlich 306,- DM\nüber  10 200,- DM bis 10 300,- DM       einschließlich 309,- DM\nüber  10 300,- DM bis 10 400,- DM       einschließlich 312,- DM\nüber  10 400,- DM bis 10 500,- DM       einschließlich 315,- DM\nüber  10 500,- DM bis 10 600,- DM       einschließlich 318,- DM\nüber  10 600,- DM bis 10 700,- DM       einschließlich 321,- DM","Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2235\nu1ber 10 700,      DM bis 10 800,- DM einschließlich 324,-- DM\nüber  lO 800,---   DM bis 10 900,-- DM einschließlich 327,- DM\nüber  10 900, --   DM bis 11 000,-- DM einschließlich 330,-- DM\nüber  1 l 000,    DM bis 11 100,- DM einschließlich 333,- DM\nüber  11   100,--- DM bis  11 200,-- DM einschließlich 336,-- DM\nüber  11  200, - DM bis    11 300,- DM einschließlich 339,- DM\nüber  11  300,-- DM bis    11 400,-- DM einschließlich 342,- DM\nüber  11   400, DM bis     11 500,- DM einschließlich 345,- DM\nüber  11  500, DM bis      11 600,- DM einschließlich 348,-- DM\nübn   11  600, DM bis      11 700,-- DM einschließlich 351,- DM\nüber  11  700,- - DM bis   11 800,- DM einschließlich 354,- DM\nüber  11  BOO,     DM bis  11 900,-- DM einschließlich 357,- DM\nüber  11  900,- - DM bis   12 000,- DM einschließlich 360,- DM\nüber  12  000,-- DM bis    12 100,- DM einschließlich 363,- DM\nüber  12 100,---- DM bis   12 200,- DM  einschließlich 366,- DM\nüber  12 :wo, DM bis       12 300,- DM  einschließlich 369,- DM\nüber  12 :mo,-- DM bis     12 400,- DM  einschließlich 372,- DM\nüber  12 400,----- DM bis  12 500,- DM  einschließlich 375,- DM\nüber  12 500,-- - DM bis   12 600,-- DM einschließlich 378,- DM\nüber  12 600,-- DM bis     12 700,-- DM einschließlich 381,- DM\nü her 12 700,- DM bis      12 800,-- DM einschließlich 384,- DM\nüber  12 800,-- DM bis     12 900,- DM  einschließlich 387,- DM\nüber  12 900,--- DM bis    13 000,-- DM einschließlich 390,- DM\nüber  13 000,-- DM bis     13 100,- DM  einschließlich 393,- DM\nüber  13 100, --- DM   bis 13 200,- DM einschließlich 396,- DM\nüber  13 200,--- DM    bis 13 300,- DM einschließlich 399,- DM\nüber  13 300,--- DM    bis 13 400,- DM einschließlich 402,- DM\nüber  13 400,-- DM     bis 13 500,- DM einschließlich 405,- DM\nüber  13 500,----- DM  bis 13 600,- DM einschließlich 408,- DM\nüber  13 600,- DM      bis 13 700,- DM einschließlich 411,- DM\nüber  13 700,- DM      bis 13 800,- DM einschließlich 414,- DM\nüber  13 800,- DM     bis  13 900,-- DM einschließlich 417,-- DM\nüber  13 900,- - DM   bis  14 000,- DM einschließlich 420,- DM\nüber  14 000,-·· DM    bis 14 100,- DM einschließlich 423,- DM\nüber  14 100,--- DM    bis 14 200,-- DM einschließlich 426,- DM\nüber  14 200,-- DM     bis 14 300,- DM  einschließlich 429,- DM\nüber  14 300,---- DM   bis 14 400,- DM  einschließlich 432,- DM\nüber  14 400,---- DM   bis 14 500,- DM  einschließlich 435,- DM\nüber  14 500,--- DM    bis 14 600,- DM  einschließlich 438,- DM\nüber  14 600,-- DM    bis  14 700,- DM  einschließlich 441,- DM\nüber  14 700,-- DM    bis  14 800,- DM  einschließlich 444,- DM\nüber  14 800,---- DM   bis 14 900,- DM  einschließlich 447,- DM\nüber  14 900,-- DM    bis  15 000,- DM  einschließlich 450,- DM\nüber  15 000,--- DM    bis 15 100,- DM  einschließlich 453,- DM\nüber  15 100,- DM     bis  15 200,- DM  einschließlich 456,- DM\nüber  15 200,-- DM     bis 15 300,- DM  einschließlich 459,- DM\nüber  15 300,-- DM     bis 15 400,- DM  einschließlich 462,- DM\nüber  15 400,-- DM    bis  15 500,- DM  einschließlich 465,- DM\nüber  15 500,-- DM    bis  15 600,- DM  einschließlich 468,- DM\nüber  15 600,- DM      bis 15 700,- DM  einschließlich 471,- DM\nüber  15 700,--- DM    bis 15 800,- DM  einschließlich 474,- DM\nüber  15 800,----- DM bis  15 900,- DM  einschließlich 477,- DM\nüber  15 900,- DM      bis 16 000,- DM  einschließlich 480,- DM\nüber  16 000,- DM      bis 16 100,- DM  einschließlich 483,- DM\nüber  16 100,- DM      bis 16 200,- DM  einschließlich 486,- DM\nüber  16 200,-- DM     bis 16 300,- DM  einschließlich 489,- DM\nüber  16 300,- DM      bis 16 400,- DM  einschließlich 492,- DM\nüber  16 400,- DM      bis 16 500,- DM  einschließlich 495,- DM\nüber  16 500,- DM      bis 16 600,- DM  einschließlich 498,- DM\nüber  16 600,-- DM                                     500,-DM.\"","2236                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§4                             8. In § 52 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,4 Deut.-\nDas Gcsdz iibn die Kosten in Angelegenheiten                 sehe Mark\" durch die Worte „10 Deutsche\nder frpi w i II igPn GerichlsbctrkPit wird wie folgt ge-        Mark\" ersetzt.\ni:inderl:\n9. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n1. § 8 wird wie folgt gcündcrt:\n,, (1) Für die Beglaubigung von Abschriften\na) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „fünf-\nwird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine\nzig Deutsche Mark\" durch die Worte „ein-\nGebühr von 50 Deut.sehe Pfennig für jede ange-\nhundert Deutsche Mark\" ersetzt.\nfangene Seite erhoben. Mindestens werden 10\nb) An die St(-~Jle des Absatzes 3 Satz 4 treten            Deutsche Mark erhoben.\"\nfolgende S~itze 4 und 5:\n,,Das Verfahren ütwr die Beschwerde ist ge-\nbührenfrei. Eine Kostenerstattung findet          10. In §§ 56, 72, 73 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1, § 89\nnicht sta lt.\"                                        Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte\n„3 bis 25 Deutsche Mark\" jeweils durch die\n2. § 14 wird wie folgl geJndcrl:                              Worte „10 bis 30 Deutsche Mark\" ersetzt.\na) Absatz 2 Sdtz 2 bis 4 1Jllt fort.\nb) Absatz 4 Satz 2 fi-jJJt forl.                       11. § 73 wird wie folgt geändert:\nc) Als Absatz 5 wird eingefügt:                            a) In Satz 1 wird das Wort „Schreibgebühren\"\n,, (5) Dus Verfahren über die Erinnerung und              durch das Wort „Schreibauslagen\" ersetzt.\ndie fü~schwerde ist gebührenfrei. Kosten              b) In Satz 2 wird das Wort „Gebührenfrei\"\nwerden nicht erstatt(-\\l,\"                                  durch die Worte „Frei von Gebühren und\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                         Schreibauslagen\" ersetzt.\n3. In § 30 Abs. 2 wenkm die Worte „3 000 Deut-            12. In § 82 werden ersetzt:\nsche Mark\" durch die Worte „5 000 Deutsche\nMark\" ersetzt.                                             a) In Absatz 1 Satz 1 die Worte „3 Deutsche\nMark\" durch die Worte „ 10 Deutsche Mark\";\n4. § 31 wird wie folgt gc~inclert:                            b) in Absatz 1 Satz 2 die Worte „30 Deutsche\na) An die Stelle des Absatzes 1 Satz 2 treten                    Pfennig\" durch die ·worte „60 Deutsche\nfolgende Sätze 2 und 3:                                     Pfennig\" und die Worte „3 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „ 10 Deutsche Mark\";\n„Die Festsetzung kann von dem Gericht, das\nsie getroffen hat, und, wenn das Verfahren            c) in Absatz 2 die Worte „6 Deutsche Mark\"\nwegen der Hauptsache oder wegen der Ent-                    durch die Worte „ 10 Deutsche Mark\" und\nscheidung über den Geschäftswert, den Ko-                   die Worte „9 Deutsche Mark\" durch die\nstenansatz oder die Kostenfestsetzung in der                Worte „15 Deutsche Mark\";\nRechtsmittelinstanz      schwebt,   von    dem        d) in Absatz 3 die Worte „3 Deutsche Mark\"\nRechtsmittelgericht von Amts wegen geän-                     durch die Worte „ 10 Deutsche Mark\".\ndert werden. Die Änderung ist nur innerhalb\nvon sechs Monaten zulässig, nachdem die\nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft        13. § 89 wird wie folgt geändert:\nerlangt oder das Verfahren sich anderweitig\nerledigt hat.\"                                        a) In Absatz 1 wird das Wort „Schreibgebüh-\nren\" durch das Wort „Schreibauslagen\" er-\nb) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3                      setzt.\nangefügt:\nb) In Absatz 3 wird das Wort „gebührenfrei\"\n,,Das Verfahwn über die Beschwerde ist ge-                  durch die Worte „frei von Gebühren und\nbührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\"                 Schreibauslagen\" ersetzt.\n5. In § 33 Satz 1 werden die Worte „drei Deutsche\nMark\" durch die Worte „zehn Deutsche Mark\"             14. § 136 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n6. In § 47 werden die Worte „6 000 Deutsche                                       ,,Schreibauslagen\".\nMark\" durch die Worte „ 10 000 Deutsche Mark\"              b) In Absatz 1 werden die Worte „Als Auslagen\nersetzt.                                                         werden Schreibgebühren erhoben für\" er-\nsetzt durch die Worte „Schreibauslagen wer-\n7. In § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 2, §§ 83, 84 Abs. 5                    den erhoben für\".\nSatz 2 und 3, § 126 Abs. 3 Satz 2, § 144 Abs. 4\nSatz 1 und § 152 Abs. 1 wird das Wort „Schreib-            c) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ngebühren\" jeweils durch das Wort „Schreibaus-                     „1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf\nlagen\" ersetzt.                                                       Antrag erteilt oder angefertigt werden;\".","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                             2237\ne) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen\nNummer 10 durch ein Semikolon werden fol-\n,,(2) FrPi von Schn,ibduslc1uc•n sind\ngende Nummern 11 und 12 angefügt:\n1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei\n„ 11. die Beträge, die anderen inländischen\nAuslerliqungen od(~r Abschriften, bei son-\nBehörden, öffentlichen Einrichtungen\nsligen lkurkundtrngen eine Ausfertigung\noder Beamten als Ersatz für Auslagen\noder /\\ bschrift;\nder in den Nummern 1 bis 10 bezeichne-\n2. für jeden Beteil iriten eine vollständige                          ten Art zustehen, und zwar auch dann,\nAusfertigung oder Abschrift jeder gericht-                     wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,\nlichen Entscheidung und jedes vor Ge-                          der Verwaltungsvereinfachung und der-\nricht c1bgeschlosscnen Vergleichs;                             gleichen keine Zahlungen zu leisten\neirn:~ Ausfertigung ohne Entscheidungs-                        sind; diese Beträge sind durch die\ngründe;                                                        Höchstsätze für die bezeichneten Aus-\nlagen begrenzt;\neine weitere vollständige Ausfertigung\noder Abschrift bei Vertretung durch einen                  12. Beträge, die ausländischen Behörden,\nBevollmächtigten;                                              Einrichtungen oder Personen im Aus-\neine Abschrift jeder Niederschrift über                        land zustehen, sowie Kosten des Rechts-\neine Sitzung.\"                                                 hilfeverkehrs mit dem Ausland, und\nzwar auch dann, wenn aus Gründen der\ne) Absatz 3 erh~ilt folgende Fassung:                                     Gegenseitigkeit, der Verwaltungsver-\n,, (3) Die Schreibauslag<!n betragen für jede                      einfachung und dergleichen keine Zah-\nSeite unabhüngig von der Art und der Her-                             lungen zu leisten sind.\"\nstellung eirw Deutsche Mark.\"\nf) .AbsJl.ze 4 bis Ci und B lallen fort.               16. § 138 fällt fort.\ng) Der bisherig(! Absatz 7 wird Absatz 4.\n17. In § 139 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte\nh) Folgender J\\bsc.llz 5 wird angefügt:\n,,4 Deutsche Mark\" durch die Worte \"10 Deut-\n,, (5) Werden für Ausfertigungen oder Ab-            sche Mark\" ersetzt.\nSC.friften Entwürfe verwendet, die der An-\ntragsteller dem Gericht zur Verfügung ge-\nstellt hat und die nur durch Geschäftsnum-          18. In § 143 werden nach den Worten „31 (Festset-\nmer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausferti-             zung des Geschäftswerts),\" die Worte ,,§ 136\ngungs- oder Beglaubigungsvermerk und                    Abs. 5 (Schreibauslagen bei zur Verfügung ge-\nUnterschrift des ausfertigenden Beamten zu              stellten Entwürfen),\" eingefügt.\nergänzen sind, so werden Schreibauslagen\nnicht erhoben.\"                                     19. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Eingangs-\nworte „Bei Grundstücksveräußerungen\" durch\n15. § 137 wird wie folgt geündert:                              die folgenden Worte ersetzt: ,,Bei der Veräuße-\nrung von Grundstücken und Erbbaurechten so-\na) Nummer 2 erlüilt folgende Fassung:\nwie bei der Bestellung von Erbbaurechten\".\n„2. Postgebühren für Zustellungen durch die\nPost mit Zustellungsurkunde; dieselben\nBelrä9e werden auch für Zustellungen       20. § 149 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndurch Justizbcd iPnstete nach §§ 211, 212\n,, Werden an den Notar Zahlungen geleistet,\nder Zivilprozcßordnung erhoben;\".\nso erhält er für die Auszahlung oder Rückzah-\nb) Der Numrner 4 wird folgender Satz angefügt:              lung bei Beträgen\n,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-              bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich\nschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene                                                    1 vom Hundert,\nRechtssachen beziehen, so werden die Auf-\nvon dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche\nwendungen auf die mehreren Geschäfte\nMark einschließlich                    0,5 vom Hundert,\nunter Berücksichtigung der auf die einzelnen\nGeschäfte verwendeten Zeit angemessen                  von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche\nverteilt;\".                                            Mark                                0,25 vom Hundert.\"\nc) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:\n,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-          21. § 150 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene\n,, (1) Für die Erteilung einer Bescheinigung\nRechtssachen beziehen, so werden die Auf-\nnach § 21 der Bundesnotarordnung erhält der\nwendungen auf die mehreren Geschäfte un-\nNotar eine Gebühr von 10 Deutsche Mark.\"\nter Berücksichtigung der Entfernungen und\nder auf die einzelnen GcschMte verwendeten\nZeit angemessen verteilt;\".                        22. In § 153 Abs. 2 werden die Worte „Reisekosten-\nd) Die Nummer 6 fällt fort; die Nummern 7 bis               stufe C\" durch die Worte „Reisekostenstufe B\"\n11 werden zu Nummern G bis 10.                         ersetzt.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [\nn. Dii· An!i:HJ('. zu§ 32 wird wie folgt geändert:\na) Die \\•\\'orte .,lns 211 50 Deutsche Markii bis ,.,bis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich\n200 Deutsche t\\link\" werden durch folgende \\'Vorte ersetzt:\n„ his zu         500 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark\nbis  7.U     1 000 Dt:utsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark\nhis  i'.tl  2 000 Denlscbe Mark einschließlich 26 Deutsche Mark\nbis zu       3 000 Deutsche Mark einschließlich 31 Deutsche Mark\nbis zu       4 000 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark\nbis zu       6 000 DE~utsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark\nbis  ?U      B 000 Dciutsche Mark einschließlich 53 Deutsche Mark\nbis zu 10 000 De1Jtsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark\nbis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark\nbis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark\nbis zu 25 000 Deutsche Mark einschließlich 105 Deutsche Mark\nbis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 115 Deutsche Mark\nbis zu 35 000 Deutsche Mark einschließlich 125 Deutsche Mark\nbis zu 40 000 Deutsche Mark einschließlich 135 Deutsche Mark\nbis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 150 Deutsche Mark\nbis zu 60 000 Deutsche Mark einschließlich 165 Deutsche Mark\nbis zu 70 000 Deutsche Mark einschließlich 180 Deutsche Mark\nbis zu 80 000 Deutsche Mark einschließlich 195 Deutsche Mark\nbis zu 90 000 Deutsche Mark einschließlich 210 Deutsche Mark\nbis zu 100 000 Deut.sehe Mark einschließlieh 225 Deutsche Mark\".\nb) Die \\1Vorte „von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark\" bis „auf volle 10 000 Deut-\nsche Mark aufzurunden.\" werden durch folgende Worte ersetzt:\n,,von dem Mehrbetrag bis 10 Millionen Deutsche Mark\nfür je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,,\nvon dem Mehrbetrag bis 40 Millionen Deutsche Mark\nfür je 20 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,\nvon dem :\\1ehrbetrag bis 60 Millionen Deutsche Mark\nfür je 40 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,\nvon dem Mehrbetrag bis 100 Millionen Deutsche Mark\nfür je 100 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,\nvon dem Mehrbetrag bis 500 Millionen Deutsche Mark\nfür je 500 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,\nvon dem \\.1ehrbetrag über 500 Millionen Deutsche Mark\nfür je 1 Million Deutsche Mark 15 Deutsche Mark.\n\\IVede über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark,\n\\Verte über 10 J\\fülionen Deutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark,\n\\Verte über 40 MiHionen Deutsche Mark sind auf volle 40 000 Deutsche Mark,\nVVerte über GO l\\,Idlionen Deutsche Mark sind auf volle 100 000 Deutsche Mark,\nWerte über 100 l\\fühonen Deutsche :tvfo.rk sind auf volle 500 000 Deutsche Mark,\n\\1\\/erte über 500 l\\fü !ionen Deutsche Mark sind auf eine volle Million Deutsche Mark\nauf nnunden.     11","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2239\n§5                          4. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Reise-\nDas Gesetz ü b<'r die Entsch~id igung der ehrenamt-        kostenstufe C\" durch die Worte „Reisekosten-\nlichen Richter wird wie folgt gei:indert:                     stufe B\" ersetzt.\n1. In § 3 Abs. 3 Salz 1 werden die Worte „0,25            5. § 16 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark\" durch die Worte „0,32 Deutsche\na) In Absatz 1 fallen die Sätze 4 und 5 fort.\nMark\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 4 werden die                  gefügt:\nWorte „Reisekostenstufe C\" jeweils durch die\n,,Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge-\nWorte „Reisekostenstufe B\" ersetzt.\nbunden.\"\n3. In § 7 werden die Worte „Reisekostenstufe D\"               c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndurch die WorlJ! ,, ReisekoslPnstufe C\" ersetzt.                 ,, (5) Das Verfahren über die Beschwerde ist\ngebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\"\n4. § 12 wird wie folgt geündert:\na) Absatz l Satz 3 fällt fort.                                                       §1\nb) Nach Absdlz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-          In § 107 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungs-\ngefügt:                                            gesetzes werden die Worte „0,25 Deutsche Mark\"\n,,Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge-       durch die Worte „0,32 Deutsche Mark\" ersetzt.\nbunden.\"\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                                 §8\n,,(5) Das Verft1hren über die Beschwerde ist        In  § 42 Abs. 2 des Patentgesetzes wird nach\ngehührenfn,i. Koslen werden nicht erstattet.\"      Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„Statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil wird\n§ 6\njedoch eine vierfache Gebühr erhoben.\"\nDas Gesetz über die~ Enlscl1üdigung von Zeugen\nund SachversUindiqen wird wie folgt geändert:                                           §9\n1. § 2 wird wie folgt geünderl:                             Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Er-\ngänzung          kostenrechtlicher   Vorschriften  vom\na) Absatz 3 c~rhült folgende Fassung:\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), zuletzt ge-\n,, (3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetre-  ändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-\nten, erhalten Zeugen die nach dem geringsten       rechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung\nSatz bemessene Entschädigung, Hausfrauen           für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom\n6 Deutsche Mark je Stunde, es sei denn, daß        24. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2013), wird\nder Zeuge durch die Heranziehung ersichtlich       wie folgt geändert:\nkeine Nachteile erlitten hat.\"\nb) Als Absatz 4 wird eingefügt:                        1. § 1 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Gefangene, die keinen Verdienstausfall         a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\naus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis\nhaben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zu-                 ,, (2) Die volle Gebühr beträgt bei einem\nwendung der Vollzugsbehörde.\"                             Gegenstandswert\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                      bis 200 Deutsche Mark        20 Deutsche Mark\nbis 300 Deutsche Mark        30 Deutsche Mark\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                  bis 500 Deutsche Mark        40 Deutsche Mark\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                    bis 700 Deutsche Mark        45 Deutsche Mark\n,,2. für das schriftliche Gutachten, für Ab-              bis 900 Deutsche Mark        50 Deutsche Mark\nschriften und Ablichtungen, die auf Erfor-         bis 1 200 Deutsche Mark      57 Deutsche Mark\ndern gefertigt worden sind, sowie für eine         bis 1 600 Deutsche Mark      66 Deutsche Mark\nAbschrift oder Ablichtung für die Hand-\nbis 2 000 Deutsche Mark      75 Deutsche Mark\nakten des Sachverständigen jeweils der\nfür die Schreibauslagen im Gerichtsko-             bis 2 400 Deutsche Mark      83 Deutsche Mark\nstengesetz bestimmte Betrag;\".                     bis 2 800 Deutsche Mark      91 Deutsche Mark\nb) Absatz 1 Nr. 3 fällt fort; die folgende Num-               bis 3 200 Deutsche Mark      99 Deutsche Mark\nmer 4 wird Nummer 3.                                      bis 3 600 Deutsche Mark     107 Deutsche Mark\nc) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1                     bis 4 000 Deutsche Mark     114 Deutsche Mark\nNr. 4\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3\" er-               bis 4 400 Deutsche Mark     121 Deutsche Mark\nsetzt.                                                    bis 4 800 Deutsche Mark     128 Deutsche Mark\nbis 5 200 Deutsche Mark     135 Deutsche Mark\n3. In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „0,25\nDeutsche Mark\" durch die Worte „0,32 Deutsche                 bis 5 600 Deutsche Mark     142 Deutsche Mark\nMark\" ersetzt.                                                bis 6 400 Deutsche Mark     156 Deutsche Mark.•","2240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,, TeH I\nb) ln Abscil.z 3 werden die Worte „ 10 Deutsche              b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 dui·ch\nMark\" durch die Worte „ 15 Deutsche Mark\"                     folgenden Satz 3 ersetzt:\ndie Worte „15 Deutsche Mark\" durch di~                        ,,§ 14 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung       ent-\n\\!\\'orte „35 Deutsche Mark\" und die Worte                     sprechend.\n„30 Deutsche Mark\" durch die Worte\n,,55 D(~utsche Mark\" ersetzt.                      2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem\n2. § 2 erhült folgende Fassung:\nmehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann\n,,§ 2                            die Entscheidung über das Rechtsmittel der wei-\nteren Beschwerde nach§§ 14, 156 der Kostenord-\nVerfahren vor Gerichten\nnung und nach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes,\nder Sozialgerichtsbarkeit\nder Beschwerde nach § 4 des Gerichtskosten-\n(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozial-                gesetzes, nach § 14 der Kostenordnung, nach\ngerichtsbarkeit bemessen sich die Gebühren und               § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von\nAuslagen eines Rechtsbeistandes nach der Bun-                Zeugen und Sachverständigen und nach § 12 des\ndesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit fol-                Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-\ngender Maßgabe:                                              lichen Richter einem der mehreren Oberlandes-\na) die Gebühr beläuft sich auf 80 vom Hundert                gerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandes-\nder in § 116 der Bundesgebührenordnung für             gerichts einem obersten Landesgericht zugewie-\nRechtsanwälte bestimmten Beträge;                      sen werden.\"\nb) für Reisekosten gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.\n§ 11\n(2) Vereinbart der Rechtsbeistand mit seinem\nDie Verordnung über Kosten im Bereich der Ju-\nAuftraggeber eine Vergütung, die die gesetzliche\nstizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetz-\nVergütung nach Absatz 1 überschreitet, so hat\nblatt I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 118\nder Rechtsbeistand den Auftraggeber vor Ab-\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nschluß der Vereinbarung hierauf hinzuweisen.\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie\nDie Vereinbarung bedarf der Schriftform und\nmuß die Bestätigung enthalten, daß der Auftrag-          folgt geändert:\ngeber gemäß Satz 1 belehrt worden ist. Weitere\nz.usätze _darf die Vereinbarung nicht enthalten;         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nsie darf msbesondere nicht in der Vollmacht oder             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nin einem Vordruck, der auch andere Erklärungen                       ,, (1) Schreibauslagen werden für Ausf erh-\numfaßt, enthalten sein. Die vereinbarte Vergü-                     gungen und Abschriften erhoben, die auf be-\ntung darf den dreifachen Betrag der nach Ab-                       sonderen Antrag erteilt oder angefertigt wer-\nsatz 1 Buchstabe a zustehenden Gebühr nicht                        den.\"\nübersteigen.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Eine Vereinbarung, die nicht dem Absatz 2\n,, (2) Die Höhe der Schreibauslagen bestimmt\nentspricht, begründet keine Verpflichtung des\nsich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenord-\nAuftraggebers.\nnung.\"\n(4) Ist eine vereinbarte Vergütung unter                 c) In Absatz 3 wird das Wort „Schreibgebühr\"\nBerücksichtigung aller Umstände unangemessen                        durch das Wort „Schreibauslage\", in Absatz 4\nhoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den ange-                     das Wort „Schreibgebühren\" durch das Wort\nmessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen\n,,Schreibauslagen\" ersetzt.\nVergütung herabgesetzt werden.\n(5) Eine Vereinbarung, durch die die Höhe der        2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVergütung vom Ausgang der Sache oder sonst                      ,,(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gi.U\nvom Erfolg der Tätigkeit des Rechtsbeistandes               § 137 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 der Kostenord-\nabhängig gemacht wird, ist nichtig.\"                                                 11\nnung entsprechend.\n3. In § 8 Abs. 3 fallen die Worte ,, , einschließlich\n§ 10\nder Schreibgebühren\" fort.\nArtikel XI des Gesetzes zur Änderung und Er-\ngänzung          kostenrechtlicher    Vorschriften   vom      4. In § 9 wird das Wort „Schreibgebühren\" durch\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861) wird wie                 das Wort „ Schreibauslagen ersetzt\nII\nfolgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 der Kosten-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Ge-\nsetzes über die Entschädigung der ehrenamt-            ordnung gilt entsprechend.''\nlichen Beisitzer bei den Gerichten'' durch die\nWorte „des Gesetzes über die Entschädigung         6. In § 14 wird die Bezeichnung ,,§ 16''' durch die\nder ehrenamtlichen Richter\" ersetzt.                   Bezeichnung § 17\" ersetzt\n11","Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2241\n7. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geän-                  tausend Deutsche Mark; die Gebühr darf den Be-\ndert:                                                      trag der Geldbuße nicht übersteigen.\"\na) Bei der Nummer 1 fallen in der Spalte „Ge-\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngenstand\" die Worte ,,- bei Schriftstücken,\ndie nicht in deutscher Sprache abgefaßt              a) .Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nsind ---\" und in der Spalte „Gebühren\" die               „2. Postgebühren für Zustellungen; wird\nWorte „0,50 DM für jede angefangene Seite,                     durch Bedienstete der Verwaltungsbe-\nmindestens 3 DM\" fort. In der Spalte „Gebüh-                   hörde zugestellt, so werden die für Zu-\nren\" werden die Worte „0,30 DM\" durch die                      stellungen durch die Post mit Zustellungs-\nWorte „0,50 DM für jede angefangene Seite,                     urkunde entstehenden Postgebühren er-\nmindestens 5 DM\" ersetzt. In der Spalte „Ge-                   hoben;\".\ngenstand\" wird das Wort „Schreibgebühren\"            b) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „Schreibauslagen\" ersetzt.\n,,4. die nach dem Gesetz über die Entschädi-\nb) Bei der Nummer 5 wird in der Spalte „Gegen-                        gung von Zeugen und Sachverständigen\nstand\" das Wort „Schreibgebühren\" durch                        zu zahlenden Beträge, und zwar auch\ndas Wort „Schreibauslagen\" ersetzt.                            dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-\nkeit, der Verwaltungsvereinfachung und\n§ 12                                         dergleichen keine Zahlungen zu leisten\n§ 35 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 3 des Rechtspfle-                    sind; sind die Aufwendungen durch meh-\ngergesetzes fallen fort.                                                   rere Geschäfte veranlaßt, die sich auf ver-\nschiedene Rechtssachen beziehen, so wer-\nden die Aufwendungen auf die mehreren\n§ 13\nGeschäfte unter Berücksichtigung der auf\nNach § 85 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt wird                        die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit\nfolgender§ 85 a eingefügt:                                                 angemessen verteilt;\".\n,,§ 85 a                           c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:\nDie Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-                ,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-\ngesetzes über Kostenfreiheit gelten entsprechend                     schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene\nmit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun-                     Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-\ndungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt.\"                      wendungen auf die mehreren Geschäfte\nunter Berücksichtigung der Entfernungen\nund der auf die einzelnen Geschäfte verwen-\n§ 14\ndeten Zeit angemessen verteilt;\".\nNach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes wird               d) Die Nummer 6 fällt fort; die Num„nern 7 bis\nfolgender § 27 f eingefügt:                                          10 werden zu Nummern 6 bis 9.\n,,§ 27 f                             e) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nDie Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-                „8. die Kosten einer Beförderung von Tieren\ngesetzes über die Kostenfreiheit gelten entspre-                           und Sachen, mit Ausnahme der hierbei er-\nchend mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Be-                          wachsenen Postgebühren, der Verwah-\nurkundungs- und Beglaubigungskosten nicht ein-                             rung von Sachen, der Bewachung von\ntritt.\"                                                                    Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der\n§ 15                                         Verwahrung und Fütterung von Tieren;\".\n§ 110 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen            f) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen\nvom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) fällt                 Nummer 9 durch ein Semikolon werden fol-\nfort.                                                                gende Nummern 10 und 11 angefügt:\n§ 16                                   ,, 10. die Beträge, die anderen inländischen Be-\nhörden, öffentlichen Einrichtungen oder\n§ 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung erhält fol-\nBeamten als Ersatz für Auslagen der in\ngende Fassung:\nden Nummern 1 bis 9 bezeichneten Art\n,, (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über                           zustehen, und zwar auch dann, wenn aus\nKosten und notwendige Auslagen ist nur zulässig,                            Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-\nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes ein-                               waltungsvereinfachung und dergleichen\nhundert Deutsche Mark übersteigt.\"                                          keine Zahlungen zu leisten sind; die Be-\nträge sind begrenzt durch die Höchst-\n§  17                                          sätze in den Nummern 1 bis 9;\n§ 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                       11. die Beträge, die ausländischen Behörden,\nwird wie folgt geändert:                                                    Einrichtungen oder Personen im Ausland\nzustehen, sowie Kosten des Amts- und\n1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                        Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland,\n,, (2) Als Gebühr werden bei der Festsetzung                        und zwar auch dann, wenn aus Gründen\neiner Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages                           der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nder festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch min-                        vereinfachung und dergleichen keine\ndestens zehn Deutsche Mark und höchstens zehn-                         Zahlungen zu leisten sind.\"","2242                                  Bunde•sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 18                             2. In Nummer 11 Buchstabe d werden die Worte\n„Schreib- und Postgebühren\" durch die Worte\n§ 147 des Flurbereinigungsgesetzes wird wie folgt\n,.Schreibauslagen und Postgebühren\" ersetzt.\ngedndert:\n1. Absatz 4 fällt fort.\n§ 24\n2. Absatz 5 wird Absatz 4.\n§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung\nvom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt\n§ 19                             geändert durch Artikel 119 des Einführungsgesetzes\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt           zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\ngeändert:                                                   gesetzbl. I S. 469), fällt fort.\n1. § 192 wird wie folgt geändert:\n§ 25\na) In Absatz 1 werden die Worte „vierzig Deut-\nsche Mark\" durch die Worte „sechzig Deut-             § 16 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für\nsche Mark\" ersetzt.                                die Binnenschiffahrt vom 24. Mai 1933 (Reichs-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „zwanzig Deut-         gesetzbl. I S. 289) fällt fort.\nsche Mark\" durch die Worte „dreißig Deut-\nsche Mark\" ersetzt.                                                              § 26\nc) In Absatz 3 werden die Worte „zehn Deutsche\nMark\" durch die Worte „fünfzehn Deutsche               (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nMark\" ersetzt.                                     außer Kraft:\n2. In § 193 Abs. 1 werden die Worte „fünf Deutsche          1. § 104 der Verordnung Nr. 165 über die Verwal-\nMark\" durch die Worte „zehn Deutsche Mark\"                  tungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom\nersetzt.                                                    15. September 1948 (Verordnungsblatt für die bri-\ntische Zone S. 263),\n§ 20\n2. alle bisherigen landesrechtlichen Vorschriften\nDie Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-\nüber Gebühren und Auslagen vor Gerichten der\nändert:\nVerwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren nach\n1. § 145 wird wie folgt geändert:                               der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere\na) In Absatz 1 werden die Worte „ vierzig Deut-            a) das badische Verwaltungsgebührengesetz in\nsche Mark\" durch die Worte „sechzig Deut-                    der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Au-\nsche Mark\" ersetzt.                                          gust 1923 (Badisches Gesetz- und Verord-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „zehn Deutsche                   nungsblatt S. 283),\nMark\" durch die Worte „fünfzehn Deutsche                b) die württembergische Landesgebührenord-\nMark\" ersetzt.                                               nung vom 22. Dezember 1930 (Württembergi-\n2. In§ 146 Abs. 1 werden die Worte·,,fünf Deutsche                   sches Regierungsblatt S. 393),\nMark\" durch die Worte „zehn Deutsche Mark\"                  c) Artikel 23, 24 des bayerischen Kostengesetzes\nersetzt.                                                        vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der\n§ 21                                      Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayeri-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),\nIn § 118 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegeset-\nd) § 28 c Abs. 1 und § 28 e des Berliner Gesetzes\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nüber die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom\n18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wer-\n8. Januar 1951 in der Fassung des Gesetzes\nden die Worte „vor Gerichten der Arbeits-, Sozial-\nvom 19. Juni 1958 (Gesetz- und Verordnungs-\nund Finanzgerichtsbarkeit\" durch die Worte „vor\nblatt S. 549) sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 des Berli-\nGerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit\"\nner Gesetzes zur Ausführung der Verwal-\nersetzt.\ntungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (Ge-\n§ 22                                      setz- und Verordnungsblatt S. 269),\nDie Verordnung über gerichtliche Schreibgebüh-               e) die bremische Verwaltungsgerichtskostenord-\nren vom 5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I                          nung in der Fassung vom 31. März 1960 (Ge•\nS. 1836), geändert durch Verordnung vom 4. März                      setzblatt der Freien.Hansestadt Bremen S. 34),\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 158), fällt fort.                     f} die hessische Verwaltungsgerichtskostenord-\nnung in der Fassung vom 25. August 1966\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n§ 23\nHessen I S. 267),\n§ 26 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937              g) das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichts-\n(Reichsgesetzbl. I S. 285), zuletzt geändert durch das              kostengesetz vom 16. Juli 1952 (Gesetz- und\nRechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bun-                       Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-\ndesgesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:                    land-Pfalz S. 111), zuletzt geändert durch Arti-\n1. In Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe c wird                       kel 2 des Landesgesetzes zur Errichtung eines\ndas Wort „Schreibgebühren\" jeweils durch das                    Rechtspflegeministeriums vom 24. Februar\nWort „Schreibauslagen\" ersetzt.                                 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das","Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                        2243\nLand Rheinland-Pfalz S. 56), und das rhein-          (2) Ferner tritt mit dem Inkrafttreten dieses Ge-\nland-pfi.ilzische Landf~sgesetz zur Änderung      setzes Artikel 29 Abs. 2 des bayerischen Kosten-\ndes Kostenrechls der Verwaltungsgerichtsbar-      gesetzes vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der\nkeit vom 12. Februar 1959 (Gesetz- und Ver-       Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayerisches\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz        Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165) außer Kraft.\nS. 85, berichtigt S. 108),\nh) §§ 19, 23 Abs. 1 des saarländischen Ausfüh-\nrungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsord-\nnung -- Gesetz Nummer 719 - vom 5. Juli                                   Artikel 5\n1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 558),                     Schluß- und Ubergangsvorschriften\n3. folgende auf Grund des § 38 des Gesetzes über\nKosten der Gerichtsvollzieher erlassene Verord-                                  §1\nnungen über Wegegeld\nDer nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-\na) die baden-württembergische Verordnung vom\nrung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965\n25. Juli 1972 (Gesetzbl. S. 425), geändert durch\n(Bundesgesetzbl. I S. 851) durch besonderes Gesetz\ndie Verordnung vom 25. Oktober 1974 (Ge-\nzu bestimmende Zeitpunkt ist der Tag des Inkraft-\nsetzbl. S. 444),\ntretens dieses Gesetzes.\nb) die bayerische Verordnung vom 5. Dezember\n1963 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 228), zu-\n§2\nletzt geändert durch die Verordnung vom\n29. November 1973 (Gesetz- und Verord-               (1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkraft-\nnungsbl. S. 668),                                 treten dieses Gesetzes anhängig geworden sind,\nc) die berlinsche Verordnung vom 13. November         werden die Gebühren und Auslagen nach bisheri-\n1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 1744), zu-    gem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren\nletzt geändert durch die Verordnung vom           über eine Berufung, eine Revision oder eine Be-\n27. September 1973 (Gesetz- und Verord-           schwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkraft-\nnungsbl. S. 1725),                                treten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.\nd) die bremische Verordnung vom 2. Dezember\n1957 (Gesetzbl. S. 158), zuletzt geändert durch      (2) Werden in Angelegenheiten, auf die die\ndie Verordnung vom 27. Mai 1971 (Gesetzbl.        Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem In-\nS. 142),                                          krafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Ge-\nbühren für ein Verfahren erhoben, so werden in\ne) die hamburgische Verordnung vom 8. Dezem-\ndem gesamten Verfahren die Gebühren und Aus-\nber 1959 (Sammlung des bereinigten hambur-\nlagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das\ngischen Landesrechts I 345~--b), zuletzt geän-    Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndert durch die Verordnung vom 19. März 1974\neingeleitet worden ist.\n(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 94),\n(3) In Strafsachen werden die Gebühren und Aus-\nf) die hessische Verordnung vom 1. Oktober\nlagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die\n1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 141),\nüber die Kosten ergehende Entscheidung vor dem\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom\nInkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewor-\n26. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I\nden ist.\nS. 148),\ng) die niedersächsische Verordnung vom 16. Ok-           (4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das\ntober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. Sb. I      bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses\nS. 492), zuletzt geändert durch die Verord-       Gesetzes der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt\nnung vom 7. Dezember 1973 (Gesetz- und Ver-       als Armenanwalt oder nach § 11 a des Arbeits-\nordnungsbl. S. 505),                              gerichtsgesetzes beigeordnet oder in einer Straf-\nsache gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden\nh) die nordrhein-wc~stfälische Verordnung vom\nist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung,\n11. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-\neine Revision oder über eine Beschwerde gegen\nblatt S. 260), zuletzt geändert durch die Ver-\neine den Rechtszug beendigende Entscheidung,\nordnung vom 30. März 1973 (Gesetz- und Ver-\nwenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten\nordnungsbl. S. 217),\ndieses Gesetzes eingelegt worden ist. Für die vor\ni) die rheinland-pfälzische Verordnung vom           dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen\n17. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl.         Auslagen des Rechtsanwalts gilt das bisherige\ns. 228),                                          Recht.\nk) die saarländische Verordnung vom 11. No-\n(5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Ge-\nvember 1958 (Amtsbl. S. 1437), zuletzt geän-\nbühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten\ndert durch die Verordnung vom 17. Dezember\ndieses Gesetzes fällig geworden sind.\n1974 (Amtsbl. 1975, S. 18),\nJ) die schleswig-holsteinische Verordnung vom           (6) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen\n5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl.       Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nS. 129), zuletzt geändert durch die Verord-       Gesetzes verkündet, zugestellt oder formlos mitge-\nnung vom 20. Juli 1973 (Gesetz- und Verord-       teilt sind, richtet sich nach den bisher geltenden\nnungsbl. S. 289).                                 Vorschriften.","22414                                                Jahrgang 1975, TeH I\n§3                                                      §5\nSoweit iu anderen Cesetzen und Verordnungen           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nt1uf diP durch dieses Gesetz aufgehobenen oder ab-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nentsprechenden Vorschriflc-n dieses Gesetzes an        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nihre Stelle.                                           oder des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-\n§4\nzieher erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndas Gerichlskoslengesetz in der sich aus Artikel 1\n§6\nergebenden Fassung mit neuem Datum und neuer\nParagraphenfolge bekanntzumachen sowie Unstirn-          Dieses Gesetz tritt am 15.               1975 in\nmi9keiten des Wortlauts zu beseitigen.                 Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor·-\nder1iche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 20. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister der Justiz:\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}