{"id":"bgbl1-1975-97-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":97,"date":"1975-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/97#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-97-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_97.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes","law_date":"1975-08-15T00:00:00Z","page":2172,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["2]12                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZweHes Gesetz\nzur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes\nVom 15. August 1975\nDer Burn]estc19 hut mi!. Zu;e,timmung des Bundes-                    3.   Pflanzenschutzmittel: Stoffe, die dazu\nrates di1s folgende Gesetz beschlossen:                                      bestimmt sind, Pflanzen vor Schadorga-\nnismen oder Krankheiten oder Pflan-\nzenerzeugnisse vor Schadorganismen\nArtikel 1                                        zu schützen; ausgenommen sind Was-\nDas Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-                           ser, Düngemittel im Sinne des Dünge-\ndesgesetzb1. I S. 352), zuletzt geändert durch das                           mittelgesetzes und Stoffe, die dazu be-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1915                            stimmt sind, die Widerstandsfähigkeit\n(Bund:esgesetzhl. I S. 705), ·wird wie fo]gt geändert:                       von Pflanzen gegen Schadorganismen\noder Krankheiten zu erhöhen, ohne\n1. § 1 ·wird \"\\\\'i e fo l9t getindert:                                      toxisch zu wirken;\n3 a. Wachstumsregler: Stoffe, die dazu be-\na) /\\.bsatz 1 wird ·wie folgt qeändert:\nstimmt sind, die Lebensvorgänge von\naa) dus Wort „und\" in Nummer 2 wird durch                            Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer\ne]n Komma ersetzt, und es wird fo]gende                       Ernährung zu dienen; ausgenommen\nNummer 2 a einrrefügt:                                        sind die in Nummer 3 aufgeführten\n,,2 u. die Lebensvorgänge von Pflanzen                        Stoffe;\".\ndurch Stoffe zu beeinflussen, die         b) Folgender Satz wird angefügt:\nnicht zur Ernährung von Pflanzen\nbestimmt sind, und\";                          .,Zu den Pflanzenschutzmitteln und Wachs-\ntumsreglern gehören auch Stoffe, die dazu\nbb) in ~ummer 3 werden die Worte „Pflan-                     bestimmt sind, diesen Mitteln bei ihrer An-\nzenschulzmittel:n oder\" durch die Worte\nwendung zugesetzt zu werden, um ihre\n. ,Pflanzenbehandlungsmitteln oder von\"               Eigenschaften oder ihre Wirkungsweise zu\nersetzt;\nverändern.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Zum Pflanzenschutz und zum Vorratsschutz             3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngehören auch\na) In Nummer 1 wird das Wort „Pflanzenschutz-\n1. die Verwendung und der Schutz von Tie-                    mittel\" durch die Worte „Pflanzenbehand-\nren, Nlanzen und Mikroorganismen, durch                 ]ungsmittel oder bestimmter Verfahren des\ndie Schadorganismen oder Krankheiten                    Pflanzenschutzes oder Vorratsschutzes\" er-\nbekümpft \\Verden können, und                            setzt;\n2, die Bekämpfung des Bisams (Bisamratte,\nOndatri:l zibethicus L.).\"                          b) folgende Nummer 3 a wird eingefügt:\n,1,3 a. anzuordnen, daß die nach Landesrecht\n2. § 2 wird -wie folgt ~Je~inderl:                                          zuständigen Behörden Pflanzen und\nPflanzenbestände auf das Auftreten be-\na) Die Nummern 2 bis 3 a werden durch fol-\nstimmter Schadorganismen oder Krank-\ngende Nummern ersetzt:\nheiten überwachen und bestimmte\n.,2,      Schadorganismen:                                           Schadorganismen oder Krankheiten be-\na) tierische Schädlinge,                                   kämpfen;\"\nb) pflanzliche Schädlinge, insbesonde-         c) in Nummer 4 werden die Worte „oder an-\nre Unkräuter, parasitische höhere              derer Mittel\" gestrichen;\nPflanzen sowie schädliche Moose,\nAlgen, Flechten und Pilze,                 d) in den Nummern 5 und 15 werden jeweils die\nc) schäd1iche ::vHkroorganismen ein-               Worte „oder zu verbieten\" angefügt;\nschließlich schä:dHcher Bakterien          e) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nund Viren·\n„6. die Verwendung bestimmter Erden oder\nin aHen Entwi1cklungsstadien;\nanderer Kultursubstrate für die Anzucht\n2 a. Pflanzenbehandlungsmittel:        Pflanzen-                 oder den Anbau bestimmter Pflanzen\nschutzmitte} und Wachstumsregler;                        vorzuschreiben oder zu verbieten;\"","Nr. 97  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975                            2113\nf) folgende Nummer 8 a wird eingefügt:                 7. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,,8 a. das   ~Jewerbsmäßige Vertreiben be-            ,, (4) Die Biologische Bundesanstalt hat dem An-\nstimmter Pflanzen, die zum Anpflanzen,       tragsteller mit der Zulassung die erforderlichen.\nzur Vermehrung oder zur Veredlung            Auflagen, insbesondere über die Fassung der\nbestimmt sind (Anbaumaterial),               Gebrauchsanweisung und die Verwendung be-\na) bei. Befall mit bestimmten Schador-       stimmter sonstiger Angaben, zu erteilen. Die\nganismen oder Krankheiten oder bei       Gebrauchsanweisung muß enthalten: Anwen-\nBefallsverdacht zu verbieten oder        dungsgebiet, Art und Zeit der Anwendung, auf-\nzu beschränken,                          zuwendende Menge, nach der Anwendung ein-\nb) von einer Untersuchung auf ihren\nzuhaltende Wartezeiten und einen Hinweis auf\nBefall mit bestimmten Schadorganis-      die Gefahren, die bei der Anwendung auftreten\nrnen oder Krnnkheiten oder auf ihre      können.''\nResistenz gegen bestimmte Schad-\norganismen oder Krankheiten ab-       8. § 10 Abs. 1 erhält fol,gende Fassung.:\nhüngiq zu machen oder\n,, (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nc) von einer c;enehmigung abhängig\nzu machen;\"                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates und im Falle der Nummer 3 auch im Ein •\n9) in den Nummern 1b und 17 werden jeweils                 vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\ndie Worte „Viren der in § 1 Abs. 2\" durch           Familie und Gesundheit\ndie Worte „Mikroorganismen der in § 1\n1. das Verfahren der Zulassung von Pflanzen-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.\nbehandlungsmitteln zu regeln,\n4. In § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 16, § 6 Abs. 2 und 3,             2. die näheren Vorschriften über den Sachver-\n§§ 7, 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 1 Ein-               ständigenausschuß nach § 8 Abs. 3 zu erlas-\nleitung, § 18 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 und                  sen,\n§ 20 Abs. 1 Satz l werden die Worte „Pflan-                3. die Gewährung von Auslauffristen für den\nzenschutzmittel\", ,,Pflanzenschutzmittels\" und                   Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der\n„Pflanzenschutzmitteln\" jeweils durch die Worte                  Zulassung zu regeln, soweit gesundheitHche\n,,Pflanzenbehandlungsmittel\", ,,Pflanzenbehand-                  Belange dem nicht entgegenstehen.\"\nlungsmittels\" und „ Pflanzenbehandlungsmitteln'\"\nersetzt.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\n5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Nummern 5 bis 7\n,, (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im                   durch folgende Nummern ersetzt:\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ju-                      ,,5. das Verfallsdatum bei Pflanzenbehand-\ngend, Familie und Gesundheit und für Wirt-                               lungsmitteln mit zeitlich beschränkter\nschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                             Haltbarkeit,\ndes Bundesrates                                                     6. die Gebrauchsanweisung,\n1. die Anwendung bestimmter Pflanzenbehand-                         7. die sonstigen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vor-\nlungsmittel oder von Pflanzenbehandlungs-                          geschriebenen Angaben,\nmitteln mit bestimmten Stoffen oder die An-                   8. der Hinweis, daß die Gebrauchsamv,ei-\nwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln                             sung und die sonstigen nach § 8 Abs. 4\nunter Verwendung bestimmter Geräte oder                            Satz 1 vorgeschriebenen Angaben den\nVerfahren zu verbieten oder zu beschränken,                        Auflagen der Biologischen Bundesanstalt\n2. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut, Erden und                         entsprechen.\";\nanderen Kultursubstraten zu verbieten oder\nzu beschränken, wenn in oder auf ihnen Pflan-        b) die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nzenbehandlungsmittel vorhanden sind, die                    sung:\nunter eine Regelung nach Nummer 1 fallen,                     ,, (2) Absatz 1 Nr. 2, 7 und 8 gilt nicht für\nsoweit dies zum Schutze der menschlichen Ge-                      Wachstumsregler nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.\nsundheit oder zur Abwehr von Schäden, insbe-                           (3) Der Bundesminister wird ermächtigt\nsondere für die Gesundheit von Tieren oder                        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nPflanzen, erforderlich 1st.\"                                      Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1\ngenannten Zwecken vereinbar ist,\n6. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält fol.gende Fassung:                       1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Pflan-\n„Dies gilt nicht                                                       zenbehandlungsmitteln\nl. für Pflanzenbehandlungsmittel, die für die                          a) für Kleinpackungen und\nAusfuhr bestimmt sind,                                            b) für die Anbringung der Angaben nach\nAbsatz 1 Nr. 6 bis 8 auf den Behältnis-\n2. für Wachstumsregler, die für die Anwendung\nsen oder Packungen\nan abgeschnittenen Zierpflanzen außer An-\nbaumaterial bestimmt sind.\"                                       Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen,","2174                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. i\\n~Jaben nach Absatz 1 auch für die Ein-                bb) das Wort „Mitteln,\" wird durch die\nfuhr oder das gewerbsmäßige Vertreiben                      Worte „Pflanzenbehandlungsmitteln so-\nvon Erclen oder anderen Kultursubstraten,                   wie von\" ersetzt;\ndie Pflanzenbehandlungsrniltel enthalten,         c) in Absatz 4 Nr. 2 werden vor dem Wort\nvorzuschn)i ben.\"\n,,Maßnahmen\" die Worte „Pflanzenbehand-\nlungsmittel und der\" eingefügt.\n10. folgender§ 12 a wird eingefügt:\n,,§ 12 ü\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\nIm Verkehr mit Pflanzenbehandlungsmitteln                a) In Absatz 1 werden die Worte „für Land-\nund in der Werbung für Pflanzenbehandlungs-                      und Forstwirtschaft\" gestrichen;\nmittel dürfen dllgemein oder im Einzelfall keine            b) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAngaben verwendet: werden, wonach diese Mit-                     „Ihr können durch Rechtsverordnung nach\ntel auch für andere Pflanzen oder Pflanzen-                      § 6 weitere Aufgaben zugewiesen werden.\";\nerzeugnisse, in größerer Menge, in höherer Kon-\nzentration, zu anderer Zei L oder unter Einhaltung          c) in Absatz 3 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 2\nkürzerer Wartezeiten angewendet werden kön-                      Nr. 3\" durch die Verweisung ,,§ 2 Nr. 2 a\"\nnen, als sich aus den nach § 12 Abs. l Nr. 6                     ersetzt.\nund 7 vorueschriebenen Angaben ergibt.\"\n14. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n11. § 13 erhd lt lol~J<mde Fassung:                             a) In der Einleitung wird das Wort „auch\"\ndurch das Wort „insbesondere\" ersetzt;\n,,§ 13\nb) in Nummer 5 werden das Wort „Mitteln,\"\n(1) § 12 Abs. 1 und § 12 a rJelten nicht für                 durch die Worte „Pflanzenbehandlungsmit-\nPflanzenbeliandlun~lsrnittel, die für die Ausfuhr                teln sowie von\" und das letzte Wort „und\"\nbestimmt sind.                                                   durch ein Komma ersetzt;\n(2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenbe-                c) folgende Nummer 5 a wird eingefügt:\nhandlun~Jsrnittel, die nichl zugelassen oder nicht\n„5 a. die Uberwachung des Verkehrs mit\nnach § 12 gekennzeichnet oder die mit Angaben\nPflanzenbehandlungsmitteln und\";\nnach § 12 a versehen sind, sind von den für die\nVerwendung innerhalb des Geltungsbereichs                   d) in Nummer 6 wird die Verweisung „Num-\ndieses Gesetzes bestimmten getrennt zu halten                   mern 1 bis 5\" durch die Verweisung „Num-\nund entsprechend kenntlich zu machen. Dies                       mern 1 bis 5 a\" ersetzt.\ngilt entsprechend für Erden und andere Kultur-\nsubstrate, soweit der Bundesminister von der            15. § 20 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nErmächtigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Gebrauch                ,,§ 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in\nmacht.                                                      der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom\n(3) Wachstumsregler nach § 7 Abs. l Satz 2               30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt\nNr. 2, die nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, 7 oder 8           entsprechend.\"\ngekennzeichnet sind, sind entsprechend ihrem\nAnwendungszweck kenntlich zu machen.\"                   16. Folgender§ 21 a wird eingefügt:\n,,§ 21 a\n12. § 14 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt für\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-               ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz Ko-\nsung:\nsten (Gebühren und Auslagen).\n,, (1) Wer Pflanzenbehandlungsmittel ge-                 (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im\nwerbsmäßig oder sonst für andere anwendet,              Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nhat dies vor Beginn des Betriebs oder der               Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nTätigkeit der zuständigen Behörde anzuzei-              Zustimmung des Bundesrates bedarf, die ge-\ngen. Dies ~Jilt nicht für gelegentliche Nach-           bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim-\nbarschaftshilte.\nmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze\n(2) Die Anwendung von Pflanzenbehand-              vorzusehen. Der Nutzen der Pflanzenbehand-\nlungsrni lleln nach Absa lz 1 darf nur von Per-         lungsmittel, Verfahren oder Geräte für die All-\nsonen oder unter sachverständiger Anlei-                gemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen.\ntung und Aufsicht von Personen durchge-                 Die zu erstattenden Auslagen können abwei-\nführt werden, die die erforderlichen fach-              chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt\nlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die             werden.\"\nerforderliche Zu verldssigkeit haben.\";\nb) Absatz 3 wird wie fol~Jl geändert:                   17. § 22 erhält folgende Fassung:\naa) Die Worte „für die in Absatz 2 genann-                                       ,,§ 22\nten Betriebe\" werden durch die Worte               (1) Natürliche und juristische Personen und\n,,in den Fällen des Absatzes 1\" ersetzt;        nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben","l'\\ r. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16.             1975                        2175\nden zuslctndiqen Behörden auf Verlangen die                       bb) die Nummern 4 bis 8 werden durch fol-\nAuskünfte zu erteilen, die zur Durchführung                            gende Nummern ersetzt:\nder den Behörden durch dieses Gesetz oder auf\n,,4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht\n(;rund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben\nzugelassene       Pflanzenbehandlungs-\nerforderlich sind.\nmittel einführt oder gewerbsmäßig\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde                            vertreibt oder eine vollziehbare\nbeauflrngt sind, dürfen im Rahmen des Ab-                                   Auflage nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8\nsatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs-                             Abs. 4 Satz 1 oder § 11 Abs. 2\nräume und Transportmitlel des Auskunftspflicht-                             Satz 2 nicht oder nicht vollständig\nligen wi:ihrend der üblichen Geschäfts- oder Be-                            erfüllt,\ntriebszei 1. betreten und dort                                           5. Pflanzenbehandlungsmittel ohne die\n1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf                                  in § 12 Abs. 1 vorgeschriebene\nSchadorgc1nismen und Krnnkheiten vorneh-                                Kennzeichnung einführt oder ge-\nmen,                                                                    werbsmäßig vertreibt,\n2. Proben ohne ~nl~J('.l L ~Je~Jen Empfangsbeschei-                      6. der Vorschrift des § 12 a zuwider-\nnigung enlrwhrnen,                                                      handelt,\n3. geschäftliche Unterlc.1gen einsehen und                               7. entgegen § 13 Abs. 2 Pflanzenbe-\nhandlungsmittel, Erden oder andere\n4. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Einrichtungen\nKultursubstrate, die für die Ausfuhr\nund Geräte für die Verwendung der Pflan-\nbestimmt sind, nicht getrennt hält\nzenbehandlungsmittel sowie die Einhaltung\noder nicht entsprechend kenntlich\ndes § 14 Abs. 2 und der auf Grund des § 14\nmacht oder entgegen § 13 Abs. 3\nAbs. 3 getroffenen Anordnungen überprüfen.\nWachstumsregler nicht entsprechend\nZur Verhütung dringender Gefahren für die                                   ihrem Anwendungszweck kenntlich\nöffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die                               macht,\nGrundstücke, Ceschäftsräume, Betriebsräume\n8. die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1\nund Transportmittel auch dann betreten werden,\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet\nwenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunfts-\noder als Anzeigepflichtiger entgegen\npflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat\n§ 14 Abs. 2 Pflanzenbehandlungsmit-\ndie Maßnahmen nach den Sätzen l und 2 zu\ntel anwendet oder anwenden läßt,\ngestatten und die geschäftlichen Unterlagen\nvorzulegen.                                                              9. entgegen § 22 Abs. 1 eine Auskunft\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(3) Die von den zuständigen Behörden mit der                             oder nicht rechtzeitig erteilt, entge-\nDurchführunrJ von Uberwachungs- und Bekämp-                                 gen § 22 Abs. 2 Satz 3 eine Maß-\nfungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a beauf-                               nahme nicht gestattet oder ge-\ntragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auf-                                schäftliche Unterlagen nicht vorlegt\ntrages tagsüber an Werktagen Grundstücke be-                                oder entgegen § 22 Abs. 3 Satz 2 eine\ntreten und dort Uberwachungs- und Bekämp-                                   Maßnahme nicht gestattet.   11\n;\nfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungs-\nberechtigte ocler Besitzer hat diese Maßnahmen                b) in Absatz 3 werden die Worte „Pflanzen-\nzu gestatten.                                                     schutzmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\n11\nund Erden, durch die Worte „Pflanzenbe-\n(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der                   handlungsmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird                       nisse, Erden und andere Kultursubstrate so-\nim Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.                      wie Pflanzenschutzgeräte,\" ersetzt.\n(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren             20. § 30 Abs. 3 bis 5 werden gestrichen.\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nArtikel 2\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach                 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-             schaft und Forsten wird ermächtigt, das Pflanzen-\nzen würde.\"                                              schutzgesetz in der geltenden Fassung mit neuem\nDatum und neuer Nummernfolge der Paragraphen\n18. § 22 a wird auf gehoben.                                 und innerhalb der Paragraphen bekanntzumachen\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-\ntigen.\n19. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt       4c,cuu.,c1                                          Artikel 3\naa) In Nummer 1 werden die Worte „dem                   Mit dem Inkrafttreten der ersten Rechtsverord-\n§ 6 oder dem § l 1 Abs. 1 durch die             nung nach § 21 a Abs. 2 tritt das Pflanzenschutz-\nWorte ,,den §§ 6, 11 Abs. 1 oder dem            Kostengesetz vom 26. August 1969 (Bundesgesetz-\n§ 12 Abs. 3 Nr. 2\" ersetzt;                      blatt I S. 1406) außer Kraft.","2176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nArlikel 4                          1. die Vorschriften, soweit sie Ermächtigungen ent-\nhalten oder betreffen, sowie Artikel 1 Nr. 19 am\n(1) Die /\\nlc1g(\\ zur Dtin~wmillelvc~rordnung vom\nTage nach der Verkündung,\n21. November J 96] (Bundesgcsctzbl. I S. 805), zu-\nlelzl. ~Jeündcrt durch die Anderungsverordnung vom        2. Artikel 1 Nr. 16 im übrigen mit dem Außerkraft-\n27. Februar 1975 (13trndesqcsclzbl. 1 S. 639), wird wie        treten des Pflanzenschutz-Kostengesetzes\nfolgt geändert:                                            in Kraft.\n1. In der Gliederung wird die Angabe „VIII. Wachs-\ntumsregler\" gestrichen.                                   (2) Die bisher in Ziffer VIII der Anlage zur Dünge-\n2. Ziffer Vill wird gestrichen.                           mittelverordnung aufgeführten Stoffe gelten als\nWachstumsregler, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-\n(2) ln § 14 Abs. 1 Nr. l dPs Lebensmittel- und Be-      tens dieses Gesetzes mit der Maßgabe zugelassen\ndarfsgegensU.imlericsd.zcs     vom     15. August 1974     worden sind, daß sich ihr vorgesehenes Anwen-\n(Bundesgeset.zbl. T S. 1945) wird das Wort „Pflanzen-      dungsgebiet nach Spalte 2 der Anlage zur Dünge-\nsch utzmittcl\" durch das Worl „Pflanzenbehandlungs-       mittelverordnung bestimmt. Sonstige Wachstums-\nmittel\" ersetzt.                                           regler, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nArtikel 5                         setzes in seinem Geltungsbereich vertrieben worden\nsind, gelten als vorläufig zugelassen, sofern der Her-\nDieses Gesetz qill nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer bis\ndes Drillen Uberleitungs~Jcselzes vom 4. Januar 1952\nzum 30. Juni 1976 ihre Zulassung beantragt. Die\n(BundcsgesPtzhl. T S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nvorläufige Zulassung gilt bis zur Entscheidung über\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nden Zulassungsantrag, längstens bis zum 30. Juni\nsen werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des\n1977.\nDritten Ubcrlei \\un~Jsgcsel.zes.\n(3) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen noch bis\nArtikel 6                          zum 30. Juni 1977 mit einer Kennzeichnung nach\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Juli        den bisher geltenden Vorschriften vertrieben wer-\n1975 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten                den.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vo g e 1\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Ju9end, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}