{"id":"bgbl1-1975-97-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":97,"date":"1975-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/97#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-97-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_97.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes","law_date":"1975-08-15T00:00:00Z","page":2169,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2169\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 1997 A\n1975                              Ausgegeben zu Bonn am 16.August 1975                                                                                         Nr.97\nTag                                                                Inhalt                                                                                 Seite\n15. B. 75    Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2169\n55-2\n15. B. 7:5   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2171\nfi12-7, fil2-'/ l\n1S. H. 75     ZweHes Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 2172\n'/H'.1:l-'.!, 7H1.:l 4, 71120-1-1, :l.12:i-40\n31. 7. 75     Vcrnrdnunq zur Andcrung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von\nlJ11bedcnklicllkeitsbesdieinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des\n§ :n d J\\bs. 1 d('r C<'werb<!ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2177\n110:1-:1\n24. 7. 75     Beridlli~Jllt1q d<·r Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . .                                                         2178\n!l'.!:J2-J-1 'J, 92:l2-l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRundPsur!selzbl<111 Teil IJ Nr. 4H . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2179\nVerkiindunqPn im Bundesd!1'.l'.eiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2179\nRechtsvorschrilf.en dt!r Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2180\nGesetz\nzur Änderung des Zivildienstgesetzes\nVom 15. August 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    2. Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nrates das folgenclc Gesetz beschlossen:                                              setzt:\n„Er hat das Recht, dem Vorgesetzten in Fragen\nder Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetrie-\nArtikel 1                                        bes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Ge-\nmeinschaftslebens Vorschläge zu unterbreiten.\nDas Zivildienstgesetz in der Fc1ssung der Bekannt-\nDer Vorgesetzte hat ihn zu diesen Vorschlägen\nmachung vorn 9. August 1973 (Bundesgesetzbl. I\nzu hören und diese mit ihm zu erörtern.\"\nS. 1015), zuletzt gci:indert durch das Neunte Gesetz\nzur Anderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai                                   3. Nach Absatz 2 werden folgende neuen Absätze 3,\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046), wird wü~ folgt ge-                                 4 und 5 eingefügt:\nändert:\n,, (3) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstüt-\n§ 37 wird wie folgt gcündert und ergänzt:                                            zen. Der Vertrauensmann wird über Angelegen-\nheiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                 und umfassend unterrichtet. Ihm ist während des\n,, (1) Dienstleistende wählen aus ihren Reihen                                 Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden\nl. in Dienststellcm mit fünf bis zu zwanzig Dienst-                              für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle\nleistenden je einen Vertrauensmann und je                                  abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner\neinen Stellvertreter,                                                      Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe\nnicht entgegenstehen.\n2. in Dienststellen mit (!inundzwanzig und mehr\nDiensUeistendc'.n je einen Vertrauensmann und                                    (4) Der Direktor des Bundesamtes oder von\nje zwei Stellvertreter.\"                                                   ihm beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes","2170                                                               1975, Teil I\nfilfH<:n mindeslens einmal im Kc1lenderjahr mit           fall eine gesundheitliche Schädigung, die im\nVorqcsdztcn und Vertnnwnsmännern eine Be-                 Sinne dieses Gesetzes eine Zivildienstbeschüdi-\nsprechung iihcr J\\ngcl<:gl:nheiten von gemein-            gung wäre, so finden § 35 Abs. 5, § 47 und die\n11\nsc1mem Jntcn~sse c1us dem Aufgabenbereich des             §§ 49 bis 51 entsprechende Anwendung.\nV crt ri.ntensmc1 nnes durch.\n(5) Dc~r Vertr;:rncnsmann kcmn an Sitzungen\nArtikel 2\nd(~s BetriPhs- oder Personalrats der Dienststelle\nb(:rt1Lcnd tPilnchmcn, W(mn Angelegenheiten be-          Gewählte Vertrauensmänner und ihre Stellver-\nh<1ndc)lt werden, die auch die Dienstleistenden        treter bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. In\nbdre!Jc~n.\"                                            Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Zivil-\ndienstleistenden wird der nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 in\n-l. Die bish()ri~Jcn Absätze 3 und 4 werden Absätze 6      der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 zu wählende zweite\nund 7.                                                 Stellvertreter des Vertrauensmannes hinzuge-\n5. Nach Absc:ltz 7 wjrd fol~Jender neuer Absatz 8\nwählt.\ncmgefügt:\n., (8) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der\nArtikel 3\n\\Vahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von              Dieses Gesetz tritt am          nach der Verkün-\nPflichten als Vertrauensmann durch einen Un-           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}