{"id":"bgbl1-1975-96-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":96,"date":"1975-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-96-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_96.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten","law_date":"1975-08-06T00:00:00Z","page":2161,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2161\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                  Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1975                                                                                                          Nr.96\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n6.8. 75  Zweite Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten                                                                                                        2161\n6. 8. 75  Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes . . . . . . . . . . . .                                                              2163\n5. 8. 75 Entsdwidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holstei-\nn ischen Landesbedlntengesetzes in der Fassung vom 10. Mai 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   2164\n7. 8. 75 Berichtigung des Cc>sctzes über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse\nund Rundfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2164\n312-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9esetzblatt Teil II Nr. 47 .................................................... , .                                                                    2165\nVerkündun9en jm Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2166\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2166\nZweite Verordnung\nüber die Eichpflicht von Meßgeräten\nVom 6. August 1975\nAuf Grund des § 8 Abs. 5 Nr. 1 des Eichgesetzes                                           elektronen-Gleichgewicht zwischen                                           10-5 J/kg\nvorn 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt                                      (10·- 3 rd) und 10 J/kg (10 3 rd).\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Gesarnt-\nreforrn des Lebensrnittelrechts vorn 15. August 1974                                                                                     §2\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945), verordnet die Bundesre-\ngierung rnit Zustimmung des Bundesrates:                                                  (1) Von der Eichpflicht sind Personendosimeter\nnach § 1 Nr. 3 freigestellt, wenn sie regelmäßig von\n§1                                                         amtlich zugelassenen zentralen Stellen ausgegeben\nund ausgewertet werden und diese Stellen zur\nAb 1. Januar 1977 müssen die 11achstehenden                                         Dberprüfung ihrer Anlagen an Vergleichsmessun-\nStrahlenschutzdosimeter für Röntgen- und Gamma-                                       gen teilnehmen, die von der Physikalisch-Techni-\nstrahlen, deren Energie-Nennbereich ganz oder teil-                                   schen Bundesanstalt oder einer von der zuständigen\nweise in den Photonenenergiebereich von 0,005. bis                                    Landesbehörde als gleichwertig anerkannten Stelle\n3 MegaelektronvoJt fällt, in diesem Bereich geeicht                                   veranstaltet werden.\nsein, wenn sie für Strahlenschutzmessungen auf\nGrund gesetzlicher Vorschriften verwendet werden:                                          (2) Von der Eichpflicht nach § 1 sind andere Dosi-\nmeter als Dosimeter mit Ionisationskammern, Zähl-\n1. Ortsdosimeter zur Messung der Ortsdosisleistung\nrohren oder Szintillatoren mit Sekundärelektronen-\nals Energiedosi sleistung in Luft bei Sekundär-\nvervielfachern freigestellt, wenn ihre Bauart durch\nelektronen-Gleichgewicht zwischen 10-· 7 J/kg h\ndie Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelas-\n(10- 5 rd/h) und 10 J/kg h (10 8 rd/h),\nsen ist.\n2. Ortsdosimeter zur Messung der Ortsdosis als\nEnergiedosis in Luft bei Sekundärelektronen-                                                                                           §3\nGleichgewicht zwischen 10 7 J/kg (l0-- 5 rd) und                                       Ab 1. Januar 1980 müssen klinische Dosimeter\nund 10 J/kg (10:3 rd),                                                             geeicht sein, wenn sie für Messungen nach § 13 der\n3. Personendosimeter zur Messung der Personen-                                        Röntgenverordnung vom 1. März 1973 (Bundesge-\ndosis als Energiedosis in Luft bei Sekundär-                                      setzbl. I S. 173) verwendet werden.","2162                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§4                                                       §6\n(1) Bis zum 31. Dezember 1980 dürfen Dosimeter        Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\nim Sinne des § 1 ungeeicht weiter verwendet wer-      des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nden, wenn sie schon am 1. Januar 1977 für Strahlen-   lässig entgegen den §§ 1 oder 3 nicht geeichte Dosi-\nschutzmessungen in Gebrauch waren.                    meter verwendet.\n(2) Bis zum 31. Dezember 1983 dürfen Dosimeter                                §7\nim Sinne des § 3 ungeeicht weiter verwendet wer-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nden, wenn sie schon am 1. Januar 1980 in Gebrauch     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwaren.                                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichge-\nsetzes auch im Land Berlin.\n§5\n§8\nDiese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Dosi-\nmeter, die für Zwecke der Bundeswehr oder des zi-        Diese Verordnung tritt am Tage narn der Ver-\nvilen Bevölkerungsschutzes verwendet werden.          kündung in Kraft.\nBonn, den 6. August 1975\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}