{"id":"bgbl1-1975-95-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":95,"date":"1975-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/95#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-95-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_95.pdf#page=12","order":3,"title":"Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)","law_date":"1975-08-06T00:00:00Z","page":2132,"pdf_page":12,"num_pages":28,"content":["2132                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBekanntmachung\nder Neuiassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)\nVom 6. August 1975\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes über Maß-         vom      29. November 1971       (Bundesgesetzbl. I\nnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs vom                s. 1859),\n6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2127) wird         4. Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-\nnachstehend der Wortlaut des Güterkraftver-                kehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 {Bundes-\nkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun-            gesetzbl. I S. 2149),\ndesgesetzbl. I S. 697) in der ab 13. August 1975 gel-\n5. Artikel 268 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\n1. Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bun-              s. 469),\ndesgesetzbl. 1970 I S. 1),                           6. Artikel 28 des Gesetzes zur Erleichterung der\n2. Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrs-             Verwaltungsreform in den Ländern vom 10. März\ngesetzes vom 4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I        1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),\nS. 1613),                                            7. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\n3. Gesetz zur Durchführung internationaler Abkom-\nvom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121)\nmen sowie von Verordnungen, Entscheidungen              und\nund Richtlinien des Rates und der Kommission         8. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des\nder Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet          Güterverkehrs vom 6. August 1975 (Bundes-\ndes grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs            gesetzbl. I S. 2127).\nBonn, den 6. August 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nFuchs","Nr. 95   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                       2133\nGüterkraftverkebrsgesetz (GüKG)\nErster Abschnitt                     (4) Die Landesregierungen bestimmen die Orts-\nmittelpunkte nach Anhörung der Bundesanstalt für\nAllgemeine Vorschriften\nden Gijterfernverkehr durch Rechtsverordnung. Sie\nkönnen ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n§ 1\nweiter übertragen, in den Fällen des Absatzes 2\nDie Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen    Satz 4 und des Absatzes 3 jedoch nur auf eine\nunterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses    oberste Landesbehörde oder auf eine höhere Landes-\nGesetzes. Güter sind auch lebende Tiere.             verkehrsbehörde.\n§ 3\n§ 2\n(1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von\n(1) Güternahverkehr ist jede Beförderung von Gü-  Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere über die\ntern mit einem Kraftfahrzeug für andere innerhalb    Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser\nder Nahzone. Güternahverkehr ist auch die Beförde-   Grenzen.\nrung mit Kraftfahrzeugen df~s Güterkraftverkehrs,\ndie die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-        (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der\nnung höchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte      Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen\num mehr als zehn vom Hundert überschreiten, so-      Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder einem\nweit Güter zur unmittelbar anschließenden Beförde-   Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug, einem Anhän-\nrung mit der Eisenbahn zu einem Bahnhof oder in      ger oder deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder\nunmittelbarem Anschluß an eine Beförderung mit       in Behältern befördert und wird der Vertrag über\nder Eisenbahn von einem Bahnhof jeweils innerhalb    die Beförderung auf der Gesamtstrecke durch einen\nder Nahzone der Gemeinde des Bahnhofs befördert      Unternehmer geschlossen, der im Besitz einer Ge-\nwerden.                                              nehmigung für den Güterfernverkehr ist, die die\nBeförderung auf der Gesamtstrecke deckt, so sind\n(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines\nUmkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der   die Vorschriften für den Güterfernverkehr mit fol-\nLuftlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraft-   gender Maßgabe entsprechend anzuwenden:\nfahrzeugs (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone ge-     1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone\nhören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt inner-       des eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so\nhalb der Nahzone liegt. Sie ist für jede Gemeinde        gelten hierfür die Bestimmungen des § 1_2 nicht.\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde         2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der\nöffentlich bekanntzugeben. Gemeinden mit mehr als        Nahzone des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus\neinhunderttausend Einwohnern oder mit einer Fläche        oder außerhalb dieser Grenzen durchgeführt, so\nvon mehr als einhundert Quadratkilometern können         kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3 an Stelle\nfür die Bestimmung von Ortsmittelpunkten in Be-           der Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung\nzirke eingeteilt werden; für jeden Bezirk kann ein        der Deutschen Bundesbahn über deren Hinter-\nOrtsmittelpunkt bestimmt werden. Jeder dieser be-         legung mitgeführt werden.\nzirklichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt\nfür das gesamte Gemeindegebiet. Der Ortsmittel-      3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit\npunkt muß ein verkehrswirtschaftlicher Schwer-            der Genehmigung durchgeführt, die der Unter-\npunkt der Gemeinde oder des Bezirks sein.                 nehmer bei der Deutschen Bundesbahn hinterlegt\noder die er für die An- oder Abfuhr verwendet.\n(3) Werden Gemeinden oder Gemeindeteile in an-\ndere Gemeinden eingegliedert oder zu einer neuen     Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem\nGemeinde zusammengeschlossen, so können für die      Unternehmer des Güterfernverkehrs und der Eisen-\nin ihrem Gebietsumfang geänderte oder neugebil-      bahn oder dem Schiffahrttreibenden sowie einem für\ndete Gemeinde bis zu drei bezlrkliche Ortsmittel-    die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone einge-\npunkte nach Absatz 2 bestimmt werden, auch wenn      setzten Unternehmer des Güternahverkehrs.\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 erster\nHalbsatz nicht vorliegen. Die Bestimmung ist nur\nzulässig, wenn es für die befriedigende Verkehrs-                              § 4\nbedienung eines bestimmten Gebietes erforderlich         (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\nist, eingerichtete Verkehrsverbindungen aufrechtzu-  Anwendung auf\nerhalten, die unter Berücksichtigung der bisherigen\n1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die\nOrtsmittelpunkte Güternahverkehr im Sinne dieser\nLänder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und\nVorschrift darstellen. Sind Gemeinden oder Ge-\nmeindeteile nach dem 31. Dezember 1968 in eine            durch andere Körperschaften des öffentlichen\nRechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,\nandere Gemeinde eingegliedert oder zu einer neuen\nGemeinde zusammengeschlossen worden, so gelten       2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend.                           mit Personenkraftwagen,","2134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür            (4) Für die im Güternahverkehr verwendeten Last-\neingerichteten und ausschließlich solchen Beför-      kraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr als\nderungen dienenden Kraftfahrzeugen,                   750 kg gilt der im Fahrzeugschein eingetragene\n4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten            regelmäßige Standort als Standort im Sinne dieses\nFahrzeugs,                                            Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach den Ab-\n5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Aus-             sätzen 1 bis 3 bestimmt ist.\nnahme von Schlachtvieh.                                   (5) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-        Nahzone hinaus oder...außerhalb dieser Grenzen vor-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           übergehend im Nahverkehr verwendet werden, so\nBundesrates weitere, im Rahmen des Gesamtver-              kann die untere Verkehrsbehörde vorübergehend\nkehrs nicht ins Gewicht fallende Beförderungsfälle         einen anderen Ort zum Standort erklären, wenn dies\nallgemein von den Bestimmungen dieses Gesetzes            aus wirtschaftlichen Gründen geboten und mit dem\nauszunehmen oder sie einer anderen Beförderungs-          öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung\nart zuzuordnen.                                           eines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar ist.\n§ 5                                (6) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses\n(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dür-        Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt unbescha-\nfen die Vorschriften dieses Gesetzes nicht um-            det von Absatz 4 als Standort der Ort des Sitzes\ngangen werden.                                            oder der nicht nur vorübergehenden geschäftlichen\nNiederlassung, von dem aus das Kraftfahrzeug ein-\n(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor,           gesetzt wird.\nwenn\n§ 6a\n1. die Güter dem befördernden Unternehmer ledig-\nlich für die Zeit der Beförderung übereignet wer-         (1) Die von der Landesregierung bestimmte Be-\nden,                                                  hörde hat auf Antrag des Unternehmers einen Ort\n2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nah-          als Standort zu bestimmen, an dem der Unternehmer\nzone abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für        weder den Sitz seines Unternehmens noch eine ge-\neinen Spediteursammelgutverkehr - , sofern von        schäftliche Niederlassung hat (angenommener\nvornherein eine Beförderung darüber hinaus be-        Standort).\nabsichtigt ist; dabei macht es keinen Unterschied,        (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter\nob die Beförderung auf demselben Kraftfahrzeug        als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder\noder mit Umladung unterwegs ausgeführt wird           der Niederlassung entfernt liegen. Liegt der Sitz\nund ob mehrere Unternehmer an der Beförderung         oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche\nbeteiligt sind.                                       Niederlassung des Unternehmers\n§ 6                             1. im Zonenrandgebiet oder\n(1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernver-      2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als\nkehr oder im Güternahverkehr verwendet werden                   vierzig Kilometer in der Luftlinie von der West-\nsoll, muß ein Standort bestimmt werden. Der Unter-              küste des Landes Schleswig-Holstein entfernt,\nnehmer muß an diesem Standort den Sitz seines              darf der angenommene Standort entweder nicht wei-\nUnternehmens oder eine nicht nur vorübergehende            ter als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz\ngeschäftliche Niederlassung haben.\noder der Niederlassung oder nicht weiter als fünfzig\n(2} Der Sitz eines Unternehmens kann nur an-           Kilometer in der Luftlinie sowohl vom Zonenrand\nerkannt werden, wenn - bezogen auf Art und Um-             oder der Westküste des Landes Schleswig-Holstein\nfang des Unternehmens - mindestens folgende Vor-           als auch vom Sitz oder der Niederlassung entfernt\naussetzungen gegeben sind:                                 liegen. Die Entfernungen nach den Sätzen 1 und 2\na) ein besonderer durch den Unternehmer entspre-           werden zum Ortsmittelpunkt des angenommenen\nchend eingerichteter und ständig benutzter           Standorts sowie vom Ortsmittelpunkt der Gemeinde\nRaum, der erforderlich, geeignet und bestimmt         aus gemessen, in der sich der Sitz oder die Nieder-\nist, Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit die-   lassung befindet.\nses Unternehmens zu bilden;                              (3) Der angenommene Standort ist für alle Kraft-\nb) das Vorhandensein einer zu selbständigem Han-           fahrzeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu be-\ndeln befugten geschäftskundigen Person, soweit        stimmen. Die erneute Bestimmung eines angenom-\nder Unternehme/ die Geschäfte nicht selbst            menen Standortes ist erst nach Ablauf eines Jahres\nwahrnimmt;                                           zulässig.\nc) eine dem Unternehmenszweck entsprechende                   (4) § 6 Abs. 5 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die\nTätigkeit von erheblicherem Umfang.                   ein angenommener Standort bestimmt ist.\nDiese Mindestanforderungen gelten auch für nicht\nnur vorübergehende geschäftliche Niederlassungen.                                    § 6b\n(3) Dber die Bestimmung des Standortes ist eine            (1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem\namtliche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen          Teil innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb\nFahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Ver-          des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt\nlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur 'Prü-           wird (grenzüberschreitender Güterkraftverkehr), gilt\nfung auszuhändigen ist.                                    für ein Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich","Nr. 95    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                          2135\ndieses Gesetzes zugelassen ist, die Gemeinde als         (2) Soweit die nach Absatz       für die Länder fest-\nStandort, in deren Gebiet das Kraftfahrzeug in die-   gesetzten Höchstzahlen in einem Land überschritten\nsen Geltungsbereich zuerst einfährt oder ihn zuletzt  sind, dürfen in diesem Land Genehmigungen erst\nverläßt.                                              dann wieder erteilt werden, wenn und soweit die\n(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be-\nHöchstzahlen unterschritten sind. Dies gilt nicht„\nund Entladeort innerhalb des Geltungsbereichs die-\nwenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten\nses Gesetzes liegen (Binnenverkehr), mit einem        übertragen werden soll und die Dauer der Geneh-\nKraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses    migung nicht über die Dauer der ursprünglich er--\nGesetzes zugelassen ist, gelten die Vorschriften      teilten Genehmigung erstreckt wird.\nüber den Güternahverkehr, wenn ein Standort nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt ist und                               § 10\ndie Beförderun~J Güternahverkehr im Sinne des § 2\n(1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9\nist, in alJen übrigen Fällen die Vorschriften über\nnur erteilt werden, wenn\nden Güterfernverkehr.\n1. der Unternehmer und die für die Führung der\nGeschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\n§ 7\n2. der Unternehmer oder die für die Führung der\n(1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat          Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet\ndie Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die           und\nWettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger ange-       3. die Leistungsfähigkeit des Betriebes\nglichen wc.\"!rden und daß durch marktgerechte Ent-        ist.\ngelte und einen lauteren Wettbewerb der Verkehrs-\nträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgaben-      (2) Die fachliche Eignung wird durch eine an-\nteilung ermöglicht wird.                              gemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des\nGüterkraftverkehrs oder der Spedition' und Lagerei\n(2) Die Leistungen und Entgelte der verschiedenen  oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen .\nVerkehrstrtiger hat der Bundesminister für Verkehr    Das Nähere regelt der Bundesminister für Verkehr\ninsoweit aufeinander abzustimmen, als es die Ver-     durch Rechtsverordnung.\nhinderung eines unbilligen Wettbewerbs erford~rt.\n(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann Richt-     mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhal-\nlinien über dü~ Genehmigung der Verkehrstarife        tung eines geordneten Güterfernverkehrs unverein-\nbekanntmachen.                                        bar ist.\n§ 11\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für\nZweiter Abschnitt                   seine Person erteilt. Sie ist nicht übertragbar.\nGüterfernverkehr                       (2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt Ihre\nGültigkeitsdauer beträgt unbeschadet der Vorschrift\ndes§ 9 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich 8 Jahre.\nErster Titel\nGenehmigung                                                 § 12\n(1) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer,\n§ 8                         ein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter fol-\n(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist   genden Voraussetzungen einzusetzen (genehmigtes\ngenehmigungspflichtig.                                Kraftfahrzeug):\n1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unter-\n(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güterbeför-     nehmers zugelassen sein und ihm gehören oder\nderung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die      von ihm auf Abzahlung gekauft sein.\nfür den Sitz des Unternehmens zuständige höhere\nLandesverkehrsbehörde.                                2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmi-\ngungsurkunde bezeichnete Standort bestimmt\n(3) Die Entscheidung ist zu begründen und allen        sein.\nan dem Verfahren Beteiligten zuzustellen.             3. Die Genehmigungsurkunde (§ 15) und das Fahr-\ntenbuch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Be-\n§ 9\nförderungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen.\n4. Da_s amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist\n(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der           in das Fahrtenbuch einzutragen.\nBundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung\ndes öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Ver-       (2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernver-\nkehrssicherheit auf den Straßen die Höchstzahlen      kehrs entweder zu Beginn oder am Ende einer Be-\nder Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfern-     förderung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug\nverkehr und den Bezirksgüterfernverkehr (§ 13 a)      ohne Genehmigung innerhalb der Nahzone (§ 2\nsowie die Höchstzahlen der Fahrzeuge für den          Abs. 2) oder ein Kraftfahrzeug mit einer Bezirks-\nMöbelfernverkehr (§ 37) fest und teilt sie auf die    genehmigung innerhalb der Bezirkszone (§ 13 a\nLänder auf.                                           Abs. 1), so gilt diese Beförderung, wenn der Uriter-","2136                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnehmer auf der übrigen Beförderungsstrecke ein an-                               § 13\nderes Kraftfahrzeug unter den Voraussetzungen des          Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auf-\nAbsatzes 1 mit einer Genehmigung einsetzt, die die      lagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen\ngesamte Beförderung deckt, als gleichfalls mit dem      erteilt werden, die sich im Rahmen der verkehrs-\ngenehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.                   wirtschaftlichen Ziele des Gesetzes halten müssen.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                 § 13 a\nBundesraü~s Ausnahmen von der Voraussetzung des\nAbsatzes 1 Nr. 1 für die Fälle zuzulassen, in denen        (1) Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne\nein im Güterfernverkehr verwendetes Kraftfahrzeug       des § 13 liegt insbesondere vor, wenn die Genehmi-\nkurzfristig ausfällt. In der Rechtsverordnung ist die   gung auf den Güterfernverkehr innerhalb eines Um-\nhöchstzulässige Dauer eines solchen Einsatzes so-       kreises von höchstens einhundertfünfzig Kilometern,\nwie das seiner Uberwachung dienende Verfahren           gerechnet in der Luftlinie vorn Ortsmittelpunkt des\nzu regeln.                                              Standortes der Kraftfahrzeuge aus, die auf Grund\nder Genehmigung eingesetzt werden dürfen, be-\n§ 12 a                         schränkt wird (Bezirksgenehmigung); zur Bezirks-\n(1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem           zone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt\nUnternehmer mehrere Genehmigungen erteilt wer-          innerhalb des Umkreises liegt.\nden, wenn diese Genehmigungen den Unternehmer              (2) Sofern es für die befriedigende Verkehrs-\nberechtigen, lediglich Kraftfahrzeuge zu verwenden,     bedienung eines bestimmten Gebietes erforderlich\ndie einschließlich Anhänger insgesamt eine be-          ist, insbesondere im Hinblick auf die Stillegung von\nstimmte Nutzlast nach folgender Maßgabe nicht           Eisenbahnstrecken oder die Einstellung des Abferti-\nüberschreiten:                                          gungsdienstes an Eisenbahnstrecken, und es dem\nUnternehmer unter Berücksichtigung seiner wirt-\n1. Ist die Genehmigung dem Unternehmer erstmalig        schaftlichen Lage zugemutet werden kann, kann\nvor Inkrafttreten dieser Vorschrift erteilt worden, eine Bezirksgenehmigung ferner nach § 13 mit der\nso ist die Nutzlast maßgebend, die das nach den     Auflage erteilt werden, daß der Unternehmer regel-\n§.§ 11, 15 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes    mäßig nach näherer Bestimmung durch die Geneh-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. De-       migungsbehörde vorgeschriebene Güterlinien be-\nzember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) geneh-    dient. Die Genehmigungsbehörde kann ihm hierfür\nmigte Kraftfahrzeug einschließlich Anhänger am      einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif\n1. Januar 1969 oder, wenn die Genehmigung dem       sind die Vorschriften der §§ 20, 22 und 23 anzuwen-\nUnternehmer erstmalig nach dem 1. Januar 1969       den. Der Unternehmer ist zur Beförderung nach dem\nTarif verpflichtet, wenn\nerteilt wurde, im Zeitpunkt der Genehmigungs-\nerteilung hatte.                                    1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie\nverwendeten Beförderungsmitteln möglich ist\n2. Ist die Genehmigung dem Unternehmer erstmalig\nund\nnach Inkrafttreten dieser Vorschrift erteilt wor-\nden, so ist maßgebend das Kraftfahrzeug ein-        2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\nschließlich Anhänger mit der größten Nutzlast,          wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.\ndas im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung auf      Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden\nden Namen des Unternehmers zugelassen war           die §§ 90 bis 97 keine Anwendung.\nund ihm gehörte oder von ihm auf Abzahlung\ngekauft war und das er auf Grund der Genehmi-                                § 14\ngung hätte einsetzen können.\n(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist die-\n(2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den          jenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in\nMöbelfernverkehr mit der Maßgabe, daß an die            deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine\nStelle der Nutzlast von Kraftfahrzeug und Anhänger      nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas-\ndie Nutzlast des entsprechenden Fahrzeugs tritt.        sung hat und die Kraftfahrzeuge, die auf Grund der\nGenehmigung eingesetzt werden sollen, zugelassen\n(3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 er-\nsind oder zugelassen werden sollen.\nteilter Genehmigungen darf dem Unternehmer eine\nandere Anzahl von Genehmigungen erteilt werden,            (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich die-\nsofern die in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast      ses Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige\ndabei nicht überschritten wird.                         höhere Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der\nBeladeort liegt.\n(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1, 2\noder 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden,          (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor\ndaß sie lediglich für Kraftfahrzeuge verwendet wer-     der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\nden dürfen, die zu jeder Zeit denselben Standort        einer Genehmigung die Bundesanstalt für den\nhaben müssen.                                           Güterfernverkehr (§ 53), die beteiligten Verbände\ndes Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Ge-\n(5) Die nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilten      werkschaft und die zuständige Industrie- und Han-\nmehreren Genehmigungen gelten als eine Genehmi-         delskammer zu hören. Vor allen Entscheidungen\ngung im Sinne des § 9.                                  nach § 13 a Abs. 2 ist außer den in Satz 1 genannten","Nr. 95    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Augüst 1975                       2137\nStellen die zuständige Verwaltung der Eisenbahn                                 § 16\nzu hören, deren Verkehrsgebiet berührt wird, sowie                         (weggefallen)\ndie zuständige Landwirtschaftskammer oder, soweit\neine solche nicht besteht, die oberste Landesbehörde\n§ 17\nfür Ernährung und Landwirtschaft. Das Nähere be-\nstimmt der Bundesminister für Verkehr durch               Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch\nRechtsverordnung.                                      die zuständige Zulassungsbehörde die Betriebs-\nsicherheit der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unter-\n§ 15\nnehmers nachprüfen lassen.\n(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung\n§ 18\neiner Genehmigungsurkunde erteilt.\nDie Genehmigungsbehörde hat der zuständigen\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten           Berufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmi-\n1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,                    gung mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unterneh-\nmers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung\n2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz       bleibt unberührt.\ndes Unternehmens,\n§ 19\n3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle\nKraftfahrzeuge bestimmt sein muß, für die die         (1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der\nGenehmigung verwendet werden soll,                 Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder im\nganzen auf einen Dritten übertragen; das gleiche\n4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt\ngilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger\nwird, und                                          oder Nachlaßverwalter während einer Testaments-\n5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen      vollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßver-\nBeschränkungen, unter denen die Genehmigung        waltung.\nerteilt wird.\n(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe\n(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh-       binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Aus-\nmers oder der Sitz des Unternehmens, so ist die        schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die\nGenehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde            in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen\nzur Berichtigung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn    binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Am-\ndie Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit einem an-       tes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt\nderen als dem nach Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten         haben; ein in der Person des Erben wirksam gewor-\nStandort verwendet werden soll. Handelt es sich in     dener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaß-\ndiesem Falle um eine Bezirksgenehmigung, so be-        verwalter.\ndarf es zur Berichtigung der Genehmigungsurkunde          (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als\nder vorherigen Zustimmung der für den bisherigen       die dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.\nStandort zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn\n1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 2                         § 19 a\ngenannten Gebiete liegt oder                          Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte\n2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf Grund      Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten ab-\nder Genehmigung eingesetzt werden sollen, in       weichend von den Vorschriften des § 9, § 10 Abs. 1\neinem anderen Land liegt.                         Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 3 und der auf Grund\nDie Zustimmung ist zu versagen, sofern die Bei-        des § 103 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen\nbehaltung des bisherigen Standortes für die befrie-    erteilen, wenn und soweit dies zur Versorgung der\ndigende Verkehrsbedienung eines bestimmten Ge-         Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder\nbietes erforderlich ist und sie dem Unternehmer un-    zur Vermeidung schwerwiegender volkswirtschaH-\nter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage      licher Nachteile zwingend geboten ist.\nzugemutet werden kann. Vor der Entscheidung sind\ndie für den neuen Standort zuständige Genehmi-\ngungsbehörde sowie die für den bisherigen und die                          Zweiter Titel\nfür den neuen Standort zuständigen Außenstellen                                 Tarif\nder Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu\nhören.                                                                          § 20\n(4) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unter-            (1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des\nnehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er den        Beförderungsentgelts (Entgelte für die Beförderung\nNachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27).         und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben\nEiner Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft        und alle anderen für den Beförderungsvertrag maß-\nauf Aktien, GeseJlschaft mit beschränkter Haftung       gebenden Beförderungsbedingungen enthalten.\noder einer Genossenschaft darf die Genehmigungs-\nurkunde erst ausgehändigt werden, wenn außerdem            (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförde-\ndie Eintragung in das Register nachgewiesen ist.       rungsleistung auch für den Speditionsvertrag zwi-\nschen dem Spediteur und seinem Auftraggeber. Be-\n(5) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der    wirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zu-\nGenehmigungsbehörde zu melden.                         sammen mit dem Gut eines anderen Auftraggebers","2138                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nin einer Sendung, so ist jedoch das Entgelt für die         (2) Die beratenden Ausschüsse setzen sich aus\nBeförderung des (~inzelnen Gutes mindestens nach        Vertretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder\ndem Frachtsatz der für die Sendung anzuwendenden        dieser Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden\nGewichtsklasse zu entrichten; unberührt bleiben be-     von der Industrie und dem Handel, von der Spedi-\nsondere Regelungen nach dem Preisgc~setz.               tion, dem Handwerk und der Agrarwirtschaft vorge-\nschlagen. Im übrigen ist § 21 Abs. 2 Satz 2 bis 4\n§ 20 a\nentsprechend anzuwenden.\n(1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestim-\n(3) Die Tarifkommissionen haben ihren beraten-\nmung des Beförderungsentgelts notwendigen An-           den Ausschüssen vor jeder Sitzung, in der über die\ngaben des Tarifs werden von Tarifkommissionen           Festsetzung von Tarifen beschlossen werden soll,\nfestgesetzt.                                            nach Maßgabe der Geschäftsordnung Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben.\n(2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nachAb-\nsatz 1 bedürfen der Genehmigung des Bundes-\nministers für Verkehr. Er entscheidet im Einverneh-                             § 21 b\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft.                 (1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die\n(3) Der Bundesminister für Verkehr soll, wenn er     Tarifkommissionen und ihre beratenden Ausschüsse\nnicht vorher entscheidet, sich innerhalb von drei       und bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Auf-\nWochen nach Eingang des Beschlusses gegenüber           bau sowie den Sitz der Tarifkommissionen durch\nder Tarifkommission äußern und innerhalb von zwei       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nMonaten nach Eingang des Beschlusses über die           rates.\nGenehmigung entscheiden.                                   (2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden\n(4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein-      Ausschüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft         Genehmigung des Bundesministers für Verkehr be-\nan Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und an-       dürfen.\ndere in Absatz 1 genannte Angaben festsetzen, wenn         (3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt,\ndas allgemeine Wohl es erfordert.                       an den Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer\n(5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag         beratenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich ver-\nmaßgebenden Beförderungsbedingungen werden              treten zu lassen. Er kann Bedienstete der Bundes-\nvom Bundesminister für Verkehr festgesetzt.             anstalt für den Güterfernverkehr als Beauftragte\nentsenden.\n(6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten und\ngenehmigten Tarife erläßt der Bundesminister für                                 § 22\nVerkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             (1) Die Beförderungsentgelte sollen den wirt-\ndes Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die        schaftlichen Verhältnissen der Unternehmer des\nFrachtsätze und andere in Absatz 1 genannte An-         Güterkraftverkehrsgewerbes Rechnung tragen; sie\ngaben enthalten, aufheben, wenn das allgemeine          sind Mindest-Höchstentgelte, falls in dem Tarif\nWohl es erfordert; er bedarf hierzu des Einverneh-      nichts anderes bestimmt ist. Bei Festsetzung der Be-\nmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.             förderungsentgelte sind unbillige Benachteiligungen\nlandwirtschaftlicher urtd mittelständischer Wirt-\n§ 21                          schaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher und ver-\nkehrsungünstig gelegener Gebiete zu verhindern.\n(1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für\n1. den allgemeinen Güterfernverkehr und den Be-            (2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und\nzirksgüterfernverkehr und                           andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht\nworden sind und nicht unter gleichen Bedingungen\n2. den Möbelverkehr.\njedermann zugute kommen, sind unzulässig. Unzu-\nAn Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine ge-        lässig sind ferner Zahlungen oder andere Zuwendun-\nmeinsame Tarifkommission gebildet werden.               gen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförde-\nrungsentgelts gleichkommen.\n(2) Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarif-\nsachverständigen der beteiligten Zweige des Güter-         (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungs-\nfernverkehrs zusammen. Die Mitglieder der Tarif-        vertrages wird durch tarifwidrige Abreden nicht be-\nkommissionen und ihre Stellvertreter werden vom         rührt. Die Höhe des Beförderungsentgelts .und die\nBundesminister für Verkehr auf die Dauer von drei       Beförderungsbedingungen richten sich auch in die-\nJahren aus dem Kreise der Personen berufen, die         sen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs.\nihm von Angehörigen oder Verbänden des Güter-\nfernverkeh rsgewerbes vorgeschlagen werden. § 62\n§ 22 a\nAbs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Mit-\nglieder der Tarifkommissionen sind ehrenamtlich            (1) Für die Beförderung von Gütern von und nach\ntätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen        deutschen Seehäfen, die über See eingeführt worden\ngebunden.                                               sind oder über See ausgeführt werden, kann der\nUnternehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte\n§ 21 a\nmit dem Absender schriftlich vereinbaren (Sonder-\n(1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender    abmachungen). Solche Sonderabmachungen sind nur\nAusschuß gebildet.                                      zulässig,","Nr. 95    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                        2139\n1. wenn Umstände vorliegen, die bei der Festset-      zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich\nzung der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, geltend machen und im Wege der Zwangsvollstrek-\ninsbesondere, wenn der Wettbewerb gegenüber       kung beitreiben. Kommt der Leistende dieser Ver-\nanderen Verkehrswegen oder Verkehrsträgern        pflichtung innerhalb einer von der Bundesanstalt\neine Sonderabmachung erfordert und ihm durch      festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so\neinen Wettbewerbstarif nicht Rechnung getragen    geht die Forderung auf die Bundesanstalt über, die\nwird, und                                         das zuviel berechnete Entgelt im eigenen Namen\n2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge\neinzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht in\nvon mindest(~ns 500 Tonnen in drei Monaten in     Geld bestehen, ist der dem Wert der Zuwendung\nderselben Verkehrsverbindung oder für den-        entsprechende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2\nselben Urversender oder für denselben Empfän-     des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht anzuwen-\nger umfaßt, und                                   den.\n(3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forde-\n3. wenn die Sonderabmachung das finanzielle Be-\nrungsberechtigter vorsätzlich gehandelt, so geht die\ntriebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver-\nForderung in dem Zeitpunkt auf die Bundesanstalt\nbessert.\nüber, in dem diese dem Schuldner den Ubergang\n(2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung        mitteilt, im Fall des Konkurses eines Forderungs-\nunverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundes-          berechtigten jedoch nur, soweit die Forderung nicht\nanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) mitzuteilen;  zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Tritt\ner hat zusammen mit der Sonderabmachung alle          der Konkurs erst innerhalb von drei Monaten nach\nUnterlagen vorzulegen, die den Abschluß sowie die     dem Forderungsübergang ein, so kann der Konkurs-\nverwalter verlangen, daß die Bundesanstalt einen\nvereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen.\nentsprechenden Teil der Forderung oder, falls diese\n(3) Sonderabmachungen werden spätestens drei       bereits eingezogen ist, des Erlöses auf ihn zurück-\nMonate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs     überträgt.\nnach Absatz 1 Nr. 1 unwirksam.                           (4) Der Bundesminister für      Verkehr bestimmt\n(4) Ist der Markt für die Beförderung bestimmter   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nGüter in bestimmten Verkehrsverbindungen gestört,     desrates die Form, in der die nach Absatz 1 Satz 1\nso kann der Bundesminister für Verkehr durch          und Absatz 2 Satz 1 Berechtigten die Einziehung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-          nach- oder zurückzufordernder Geldbeträge nachzu-\nrates bestimmen, daß in diesen Fällen der Abschluß    weisen haben.\nvon Sonderabmachungen längstens für die Dauer\neines Jahres der vorherigen Genehmigung des Bun-         (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderungen\ndesministers für Verkehr bedarf. Der Markt gilt ins-  im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr keine\nbesondere dann als gestört, wenn die durchschnitt-    Anwendung. Der Bundesminister für Verkehr kann\nliche Höhe der während eines Kalenderjahres           jedoch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nerhobenen Beförderungsentgelte nicht ausreicht, um    des Bundesrates bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3\ndie Rentabilität eines ordnungsgemäß geführten und    auf Beförderungen im grenzüberschreitenden Güter-\nnormal beschäftigten Verkehrsunternehmens zu ge-      kraftverkehr ganz oder teilweise Anwendung finden,\nwährleisten.                                          wenn das Recht, das an dem außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes liegenden Be- oder\n§ 23\nEntladeort gilt, entsprechende Bestimmungen ent-\n(1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet, hält,\nso hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag\nzwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich be-                              § 24.\nrechneten Entgelt nachzufordern und erforderlichen-      Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§\nfalls gerichtlich geltend zu machen und im Wege       veröffentlicht unverzüglich im Verkehrsblatt\nder Zwangsvollstreckung beizutreiben. Kommt der       Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr - fol-\nUnternehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer      gende Einzelheiten aller Sonderabmachungen,, die\nvon der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr        ihr nach § 22 a Abs. 2 mitgeteilt worden sind:\n(§ 53) festzusetzenden angemessenen Frist nicht\n1. Name des Unternehmers„\nnach, so geht die Forderung auf die Bundesanstalt\nüber, die das zuwenig berechnete Entgelt im eige-     2. Verkehrsverbindungen,\nnen Namen einzuziehen hat. In diesem Falle führt      3. Güterart,\nsie an Stelle des Unternehmers die in dem Unter-      4. Gütermenge,\nschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das für\nsie zuständige Finanzamt ab; die Unterschiedsbe-      5. vereinbarte Beförderungsentgelte,,\nrechnung gilt für den Vorsteuerabzug nach § 15        6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,\nAbs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1973 als Rechnung     7. Dauer der Sonderabmachung,\ndes Unternehmers, wenn in ihr der Steuerbetrag\n8. wichtigste Sonderbedingungen.\ngesondert ausgewiesen ist.\n(2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet\noder sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zu-                               § 25\nwendungen geleistet, so muß der Leistende diese                            (weggefallen)","2140                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDritter Ti tel                         (2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu füh-\nren. Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses\nPflichten\nFahrtenbuches bestimmt der Bundesminister für\nder am Bcförderun~Jsvertrag Beteiligten\nVerkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates.\n§ 26\n(3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch\nDer Unternehmer kann die ihm nach den gesetz-\nund die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf\nlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingun-       Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur\ngen (§ 20) obliegende Haftung durch Vertrag weder\nPrüfung auszuhändigen.\nausschließen noch beschränken.\n(4) Im Falle des § 12 Abs. 2 sind die Beförderungs-\n§ 27                            papiere auch während der Beförderung auf der Teil-\nstrecke mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne\n(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden,      Genehmigung eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit\nfür die er nach d(~n Beförderungsbedingungen haftet,     anzuwenden.\nzu versichern. Auf diese Versicherung finden die für\ndie Transportversicherung geltenden Vorschriften                                   § 29\ndes § 148 des Gesetzes über die Beaufsichtigung\nUnternehmer und Spediteure haben über den\nder privaten Versicherungsunternehmungen und\nGüterfernverkehr Bücher zu führen und in diesen\nBausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I\ndie Beförderungsgeschäfte, insbesondere das Beför-\nS. 315) und des § 187 des Gesetzes über den Ver-\nderungsentgelt, nach den Grundsätzen ordnungs-\nsicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (Reichs-\nmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Der\ngesetzbl. S. 263) mit späteren Änderungen entspre-\nUnternehmer hat die Beförderungspapiere und das\nchende Anwendung.\nFahrtenbuch nach Beendigung der Beförderung fünf\n(2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine      Jahre aufzubewahren.\nvom Versicherer oder seinem Beauftragten zu er-\nteilende Versicherungsbestätigung nach vorge-                                      § 30\nschriebenem Muster zu erbringen. Der Versicherer\nDie an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind\noder sein Beauftragter ist verpflichtet, dem Ver-\nfür die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer An-\nsicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-\ngaben und Erklärungen in den Beförderungspapie-\nschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu\nren verantwortlich.\nerteilen.\n(3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versiche-                                   § 31\nrer oder seinem Beauftragten die Nummer und das            Der Absender hat bei unrichtiger, ungenauer oder\nAusstellungsdatum der Genehmigungsurkunde mit-           unvollständiger Angabe des Inhalts oder des Ge-\nzuteilen.                                                wichts der Sendung oder der Beförderungsstrecke\n(4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unter-        einen Zuschlag zu dem Beförderungsentgelt zu zah-\nnehmer des Güterfernverkehrs eine Versicherung           len. Das Nähere bestimmen die Beförderungsbedin-\nnach Absatz 1 abgeschlossen haben, sind verpflich-       gungen.\ntet, das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses\ngemäß § 158 c VVG unverzüglich der Genehmi-                                        § 32\ngungsbehörde anzuzeigen.                                    (1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit von        im Güterfernverkehr ist nur solchen Personen ge-\ndem Unternehmer den Nachweis der Versicherung            stattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rah-\nverlangen.                                               men ihres Gewerbebetriebs üblich ist. Uber solche\nGeschäfte sind Bücher zu führen, die Angaben über\n(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmi-    die Parteien, das beförderte Ladegut, das Beförde-\ngungsurkunde unverzüglich an die Genehmigungs-           rungsentgelt und die Provision enthalten müssen.\nbehörde zurückzugeben, wenn eine ausreichende            Die Bücher und sonstigen Unterlagen über das Ver-\nSchadensversicherung nicht mehr besteht.                 mittlungsgeschäft sind fünf Jahre aufzubewahren.\n(7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Melde-\nverfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der           (2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dür-\nBundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-           fen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36,\nnung.                                                    bei der Beschaffung von Ladegut oder Laderaum\nsich anderer als der in Absatz 1 bezeichneten Per-\n§ 28                            sonen nicht bedienen; im übrigen darf den an dem\n(1) Unternehmer und Absender haben dafür zu           Beförderungsvertrag oder seiner Durchführung Be-\nsorgen, daß über jede Sendung die von dem Bundes-        teiligten eine in bezug auf das Beförderungsentgelt\nminister für Verkehr oder durch das Ubereinkom-          prozentual berechnete Provision nicht gezahlt wer-\nmen über den Beförderungsvertrag im internationa-        den.\nlen Straßengüterverkehr (CMR; Bundesgesetzbl.1961           (3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer\nII S. 1120) vorgeschriebenen Beförderungs- und Be-       Anspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der\ngleitpapiere ausgefertigt werden. Diese sind bei         Unternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat,\nallen Beförderungen im Güterfernverkehr im Kraft-        ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines Beförde-\nfahrzeug mitzuführen.                                    rungsvertrags nachzuweisen, und wenn der Beförde-","Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                       2141\nrungsvertrag i nfoloe der Vermittlung zustande ge-                             § 36\nkommen ist. Ist der Vermittler wegen desselben\nDie Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der\nLadegutes bereits zur Beschaffung von Laderaum im\nDurchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere\nAuftrag eines Dritten tätig, so hat er gegen den\nseine Rechte und Pflichten, werden durch eine Ab-\nUnternehmer keinen Anspruch auf Provision; das\nt ertigungsordnung geregelt, die der Bundesminister\n~Jleiche gilt, wenn der Vermittler Beteiligter an den\nfür Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nder Beförderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäf-\nmung des Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Ab-\nten ist.\nfertigungsordnung ist der Verwaltungsrat der Bun-\n(4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte Pro-  desanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) zu hören.\nvision darf weder ganz noch teilweise in irgend-\neiner Form an Dritte weiterg(~geben werden.\nFünfter Titel\n(5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-             Sondervorschriften für den Möbelfernverkehr\nschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates Höchstsi:i.tze für die Bemessung der                            § 37\nVermittlungsprovision und der Entgelte für Neben-          Für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut\nleistungen, soweit diese vom Unternehmer gezahlt.      im Güterfernverkehr in besonders für die Möbel-\nwerden.                                               beförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen oder\nAnhängern (Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs) gel-\nVjerler Titel                     ten - unter entsprechender Anwendung der Vor-\nschriften für den allgemeinen Güterfernverkehr auf\nAbfertigungsdienst                   die Anhänger        ergänzend die Vorschriften der\n§§ 38 bis 44.\n§ 33                                                  § 38\nAbfertigungsspediteur ist ein Spediteur, der im         Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs sind auch Kraft-\nGüterfernverkehr Transporte abfertigt.                 fahrzeuge mit abnehmbarem Möbelwagenaufbau,\nferner Zugmaschinen, die im Fernverkehr aus-\nschließlich als Zugkraft für Möbelwagenanhänger\n§ 34\nverwendet werden.\n(1) Der Abfertigungsspediteur wird von der höhe-\n§ 39\nren Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53), der         (1) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs darf\nVertretungen des gewerblichen Güterfernverkehrs        außerhalb der Nahzone in Fahrzeugen des Möbel-\nund der Spedition und Lagerei bestellt.                fernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut befördern.\n(2) Bestellt werden kann nur eine handelsgericht-       (2) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf\nlich eingetra~J(me Speditionsfirma, die zuverlässig    außerhalb der Nahzone keine Umzüge (Beförderung\nist und nach ihren betrieblichen und wirtschaft-       von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut) durchfüh-\nlichen Einrichtungen die Gewähr für die Erfüllung      ren. Die Beförderung einzelner Möbelstücke außer-\nder Aufgaben des Abfertigungsdienstes bietet.          halb eines Umzugs ist erlaubt.\n(3) Ausnahmen kann der Bundesminister für Ver-\n(3) Auf die Zurücknahme der Bestellung finden\nkehr durch Rechtsverordnung zulassen, wenn und\n§ 78 Abs. 1 Nr. l und 5 sowie Abs. 2 Nr. 3 und 4\nsoweit dies zur Durchführung im öffentlichen Inter-\nentsprechende Anwendung. Die Bestellung kann\nesse liegender Aufgaben erforderlich ist.\naußerdem zurückgenommen werden, wenn der Ab-\nfertigungsspediteur wiederholt gegen die Abferti-\ngungsordnung (§ 36) verstoßen hat.                                             §  40\n(1) Die Verwendung von Möbelwagenanhängern\n(4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftver-    ist genehmigungspflichtig.\nkehrs der Deutschen Bundesbahn finden die Vor-\nschriften der§§ 33 bis 36 entsprechende Anwendung          (2) Die Genehmigung für Möbelwagenanhänger\nmit der Maßgabe, daß die Abfertigungsspediteure        darf nur einem Unternehmer erteilt werden, der\ndurch die Deutsche Bundesbahn nach Anhörung der        eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr mit\nhöheren Landesverkehrsbehörde bestellt werden.         einer motorischen Zugkraft oder für den Güterfern-\nEiner Anhörung der Vertretung des gewerblichen         verkehr erhalten hat.\nGüterfernverkehrs bedarf es nicht.                                             § 41\n(weggefallen)\n§  35\n§ 42\nDer Abfertigungsspediteur erhält von dem Unter-\nnehmer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit           Der Unternehmer darf Restgut bei Ausführung\nein Entgelt, das der Bundesminister für Verkehr im     eines Möbeltransports auch auf dem als Zugkraft\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-          verwendeten Kraftfahrzeug und in einem nicht be-\nschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung          sonders für Möbelbeförderung eingerichteten An-\ndes Bundesrates festsetzt.                             hänger befördern.","2142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\n§ 43                                (3) Die Unternehmer des genehmigten Güterfern-\nverkehrs unterliegen bei Güterbeförderungen nach\n(1) DC:'.r tJnternehmer des Möbelfernverkehrs kann\nAbsatz 1 nicht den Vorschriften der §§ 20 und 23\nehe Genehmigung mit oder ohne Fahrzeug des\nAbs. 1 sowie der §§ 26, 27 und 58; die Vorschriften\nMöbelfernverkehrs einem anderen Unternehmer des\ndes § 23 Abs. 2 bis 4 und der §§ 28 und 29 finden\nMöbelfernverkehrs vorübergehend überlassen, der\nentsprechende Anwendung. Die Verpflichtungen\nin diesem Falle für die Erfüllung der gesetzlichen\nnach den §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 und § 26 treffen\nPflichten verantwortlich ist.\nan Stelle der Unternehmer die Deutsche Bundes-\n(2) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs kann             bahn.\nzur Beförderung eines genehmigten Möbelwagen-                    (4) Die von der Deutschen Bundesbahn über die\nanhängc rs vorübergehend ein fremdes Kraftfahrzeug            Beschäftigung von Unternehmern des genehmigten\nund eine einem anderen Unternehmer erteilte Ge-               Güterfernverkehrs abgeschlossenen Verträge dür-\nnehmigung für den Güterfernverkehr benutzen.                  fen nicht verlängert oder erneuert werden, soweit\nsie mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.\n§ 44\nDie Vorschriften der §§ 33 bis 36 über den Abfer-                              Siebenter Titel\ntigung5spediteur finden auf den Möbelfernverkehr\nim Sinne des § 37 keine Anwendung.                                  Sondervorschriften für den Werkverkehr\n§ 48\nSechster Titel                            (1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern\nfür eigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn fol-\nSondervorschriften für den Güterfernverkehr                 gende Voraussetzungen erfüllt sind:\nder Deutschen Bundesbahn\n1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch\noder zur Wiederveräußerung erworben oder zum\n§ 45                                 Eigengebrauch oder zur gewerbsmäßigen Ver-\n(l) Die Deutsche Bundesbahn darf Güterfernver-                 mietung oder zur Veredelung oder Bearbeitung\nkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen betreiben.                       oder Verarbeitung bestimmt oder bestimmt ge-\nwesen oder von dem Unternehmen erzeugt, ge-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr setzt die\nfördert oder hergestellt sein.\nHöchstzahl der bundesbahneigenen Kraftfahrzeuge,\ndie im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen,             2. Die Beförderung muß der Heranschaffung .der\nfest. Die Höchstzahl darf dreieinhalb vom Hundert                 Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung\nder für den allgemeinen Güterfernverkehr nach § 9                 vom Unternehmen oder ihrer Uberführung ent-\nfestgesetzten ZaM nicht übersteigen.                              weder innerhalb des Unternehmens oder zum\nZweck des Eigengebrauchs außerhalb des Unter-\nnehmens dienen.\n§ 46\n3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung\nFür den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes-                 von Angehörigen des Unternehmens, die nicht\nbahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel-                   Angestellte anderer Unternehmen oder selbstän-\nten nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 15, ferner                dige Unternehmer sein dürfen, bedient werden.\nder §§ 17 bis 19,, 23 mit Ausnahme des Absatzes 1                 Werden im Huckepackverkehr die Güter mit der\nSatz l,, ferner der §§ 27,, 37 bis 44,, 58, 77 und 78.           Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem\nKraftfahrzeug befördert, so darf das Unterneh-\n§  47                                 men bei der An- oder Abfuhr zu oder von der\nEisenbahn oder einem Binnenschiff sich auch an-\n(1) Die Deutsche Bundesbahn darf zur Durchfüh-                 derer als der in Satz 1 genannten Personen be-\nrung ihres Güterfernverkehrs Unternehmer des ge-                  dienen.\nnehmigten Güterfernverkehrs beschäftigen. Falls sie\n4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des\nsolche Unternehmer beschäftigt, hat sie ihnen ein\nUnternehmers zugelassen sein und ihm gehören\nEntgelt in Höhe der nach dem Tarif (§ 20) zu be-\noder von ihm auf Abzahlung gekauft sein; dies\nrechnenden Fracht zu zahlen. Hiervon dürfen als\ngilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für\nAusgleich für die Leistungen der Deutschen Bundes-\ndie Dauer eines kurzfristigen Ausfalls· des sonst\nbahn, insbesondere für die Bereitstellung des Lade-\nim Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeugs\ngutes, die Fahrzeugdisposition, die Abwicklung des\nund für Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer\nFrachtvertrages und die Abrechnung des Transports\nzulässigen Nutzlast von weniger als 4 t. Der Bun-\nmit dem Unternehmer„ Abzüge gemacht werden, die\ndesminister für Verkehr bestimmt durch Rechts-\nder Bundesminister für Verkehr durch Rechtsver-\nverordnung mit Zustimmun:g des Bundesrates die\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fest-\nhöchstzulässige Dauer eines solchen Einsatzes\nsetzt. Der Bundesminister für Verkehr kann in Fäl-\nsowie das seiner Uberwachung dienende Verfah-\nlen besonderen öffentlichen Interesses Ausnahmen\nren.\nvon Satz 2 zulassen.\n5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im\n(2) Bei Güterbeförderungen nach Absatz l            ist       Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unterneh-\nFrachtführer die Deutsche Bundesbahn.                            mens darstellen.","Nr. 95    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                       2143\n(2) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb          (2) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungs-\nder im § 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2    bescheinigung ist auf einem von der Bundesanstalt\nund § 3 finden entsprechende Anwendung.                 vorgeschriebenen Formblatt in dreifacher Ausferti-\ngung bei derjenigen Außenstelle der Bundesanstalt\n§ 48 a\neinzureichen, in deren Bereich das Kraftfahrzeug,\nfür das die Beförderungsbescheinigung erteilt wer-\n(1) Güter werden nur dann zur Wiederveräuße-        den soll, zugelassen ist oder zugelassen werden soll.\nrung im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1 erworben, wenn      Ist das Kraftfahrzeug nicht im Geltungsbereich die-\nsie im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit ge-        ses Gesetzes zugelassen, ist der Antrag bei der Zen-\nkauft werden, die ein selbständiges, innerhalb üb-      trale der Bundesanstalt zu stellen.\nlicher Geschäftsbeziehungen unabhängiges Handeln\ndes Unternehmens darstellt und nicht von anderen           (3) Der Antrag muß enthalten\nwahrgenommen wird, die an Geschäften über diese         1.  die Erklärung, daß der Antragsteller zulässigen\nGüter beteiligt sind.                                       Werkfernverkehr nach §§ 48, 49 durchführen will,\n(2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wieder-    2.  diejenigen Angaben, die für eine Bekanntgabe\nveräußerung im Sinne von Absatz 1 erworben und              nach § 50 c Abs. 1 erforderlich sind,\nist auch keine der anderen Voraussetzungen des          3.  Einzelangaben über das Kraftfahrzeug,\n§ 48 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, so finden die Bestimmungen\n4.  die Gültigkeitsdauer, für die die Beförderungs-\nüber die Güterbeförderung für andere Anwendung.\nbescheinigung erteilt werden soll.\n§ 49                            (4) Eine Ausfertigung des Antrages übersendet\ndie Bundesanstalt an die höhere Landesverkehrs-\n(1) Den Bestimmungen über den Werkverkehr           behörde, in deren Bezirk das Kraftfahrzeug zugelas-\nunterliegt auch die Beförderung von Gütern durch        sen ist oder zugelassen werden soll.\nHandelsvertreter, Handelsmakler und Kommissio-\nnäre, soweit\n§ 50 C\n1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter\nbezieht,                                              (1) Die Bundesanstalt gibt spätestens 14 Tage\n2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5     nach Eingang des Antrages auf Erteilung einer Be-\nvorliegen und                                      förderungsbescheinigung folgende Einzelheiten aus\ndem Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 bekannt:\n3. ein Lastkraftwagen von nicht mehr als 4 t Nutz-\nlast ohne Anhänger verwendet wird.                 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers,\n(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt       2. Größe und Art des benötigten Beförderungs-\nnicht für die Beförderung von Vieh zu den Vieh-             mittels,\nmärkten, Verladestellen und Schlachtstellen.            3. Güterart nach den Hauptgruppen des Güterver-\nzeichnisses und monatliche durchschnittliche\nGütermenge,\n§ 50\n4. durchschnittliche Entfernung der Beförderung,\nDer Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs-             gerundet auf volle 100 km,\npflichtig. Soll ein Lastkraftwagen mit mehr als 4 t\nNutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung       5. Besonderheiten im Rahmen der Beförderung, so-\nüber 55 PS verwendet werden, so darf Werkfern-              weit der Antragsteller sie angeben will.\nverkehr unbeschadet des § 50 c Abs. 3 jedoch nur           (2) Die Bundesanstalt erstellt wöchentlich ein\ndurchgeführt werden, wenn dem Unternehmer für           Verzeichnis mit den Angaben nach Absatz 1 (Werk-\ndas Kraftfahrzeug eine Beförderungsbescheinigung        fernverkehrs-Verzeichnis), in dem diejenigen An-\nerteilt ist; dies gilt nicht für Beförderungen im       träge berücksichtigt sind, die alle nach § 50 b\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sowie für       Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben vollständig ent-\ndie Beförderung von Gütern, die den eigenen Zwek-       halten. Die Bekanntgabe erfolgt dadurch, daß die\nken eines Unternehmens des gewerblichen Güter-          Bundesanstalt das Werkfernverkehrs-Verzeichnis\nkraftverkehrs dient. Es besteht keine Tarifpflicht      bei ihren Außenstellen zur Einsichtnahme auslegt.\n(§ 20) und keine Versicherungspflicht (§ 27).          Zur Einsichtnahme sind berechtigt die Deutsche Bun-\ndesbahn, die nicht.bundeseigenen Eisenbahnen des\n§ 50 a                        öffentlichen Verkehrs, die Binnenschiffsgewerbe-\ntreibenden, die Unternehmer des Güterfernverkehrs\n(1) Die Beförderungsbescheinigung wird dem Un-      sowie die · bestellten Abfertigungsspediteure. Die\nternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt.     Bundesanstalt übersendet den zur Einsichtnahme\nSie ist nicht übertragbar.                              Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der\n(2) Die Beförderungsbescheinigung wird auf Zeit     Kosten das Werkfernverkehrs-Verzeichnis. Die Bun-\nerteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt höchstens fünf   desanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe dem An-\nJqhre.                                                  tragsteller mit.\n§ 50 b                           (3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn\n(1) Für die Erteilung der Beförderungsbescheini-    1. die beantragte Gültigkeitsdauer der Beförde-\ngung ist die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr         rungsbescheinigung weniger als drei Monate be-\n(§ 53) zuständig.                                          trägt oder","2144                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. die Beförderungsbescheinigung für gelegentliche                                § 50 e\nEinzelbeförderungen an bestimmten Tagen bean-           (1) Die Beförderungsbescheinigung muß enthal-\ntragt wird, die insgesamt nicht mehr als 30 Tage     ten:\nausmachen dürfen.\n1. einen Hinweis auf dieses Gesetz.,\nIn diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits nach\n2. die Bezeichnung des Unternehmens,\nAbsendung des Antrags auf Erteilung der Beförde-\nrungsbescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2 durchge-          3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs,, für das die\nführt werden.                                                Beförderungsbescheinigung erteilt wird, unter\nAngabe des amtlichen Kennzeichens,\n(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn oder eine          4. die Gültigkeitsdauer.\nnichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Ver-\nkehrs dem Antragsteller die Durchführung der Be-            (2) Die Beförderungsbescheinigung ist der Bun-\nförderungsleistungen anbietet, hat sie ihr Angebot       desanstalt zur Berichtigung vorzulegen, wenn\nauch an die nach § 50 b Abs. 2 zuständige Stelle der     1. die Angaben über das Unternehmen oder das\nBundesanstalt zu übermitteln.                                Kraftfahrzeug nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sich\nändern,\n2. an die Stelle des Kraftfahrzeugs, für das die Be-\n§ 50 d\nförderungsbescheinigung erteilt ist, ein anderes\n(1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu ertei-           Kraftfahrzeug treten soll.\nlen:\n(3) Die Beförderungsbescheinigung oder im Falle\n1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen,             des § 50 c Abs. 3 Satz 2 eine Durchschrift des Antra-\nges ist bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzufüh-\n2. in allen anderen Fällen, in denen                     ren und auf Verlangen der zuständigen Kontroll-\na) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen, für die Be-     beamten zur Prüfung auszuhändigen.\nförderungsbescheinigungen beantragt werden,\nunter Berücksichtigung der dem Antragsteller                               § 50 f\nbereits erteilten oder von ihm gleichzeitig be-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nantragten Beförderungsbescheinigungen nicht\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nin einem offensichtlichen Mißverhältnis zu\ndie Erteilung von Beförderungsbescheinigungen für\nden Beförderungsleistungen steht, die der An-\ndie Dauer von längstens einem Jahr auszusetzen,\ntragsteller auszuführen hat, und                  wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse er-\nb) der Antragsteller nachweist, daß er innerhalb     forderlich ist, um einer drohenden oder bereits ein-\neiner Frist von zwei Monaten seit Bekannt-        getretenen Gefährdung der Ausgeglichenheit oder\ngabe nach § 50 c kein für ihn annehmbares         Funktionsfähigkeit des binnenländischen Verkehrs\nAngebot der Deutschen Bundesbahn oder             oder der Verkehrssicherheit auf den Straßen zu be-\neiner nichtbundeseigenen Eisenbahn des öf-        gegnen. Die Aussetzung kann bis zu einem weiteren\nfentlichen Verkehrs zur Durchführung seiner       Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzun-\ngen des Satzes 1 noch vorliegen. Eine weitere Aus-\nGüterbeförderungen erhalten hat. Ein Beför-\nsetzung ist danach erst wieder nach Ablauf von\nderungsangebot ist annehmbar, wenn es unter\nmindestens zwei Jahren, beginnend mit dem Ende\nBerücksichtigung der Eigenarten des Unter-        des letzten Aussetzungszeitraums, zulässig.\nnehmens des Antragstellers den erforder-\nlichen Beförderungsleistungen und den nach           (2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für\nGesetz oder Tarif hierfür zu berechnenden         die Unternehmen mit Sitz oder nicht nur vorüber-\nEntgelten entspricht.                             gehender geschäftlicher Niederlassung im Zonen-\nrandgebiet, die Werkfernverkehr durchführen, und\n(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vor der Ent-    zugunsten solcher Unternehmen zuzulassen, die\nscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Be-        wegen ihrer Eigenart oder geographischen Lage den\nförderungsbescheinigung den Antragsteller sowie          Werkfernverkehr für bestimmte Güter nicht entbeh-\ndie Deutsche Bundesbahn und eine nichtbundes-            ren, insbeondere auf die öffentlichen Verkehrs-\neigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs, soweit       unternehmen nicht ausweichen können oder durch\nsie ein den Angaben nach § 50 c Abs. 1 entsprechen-      die Versagung neuer Beförderungsbescheinigungen\ndes Angebot abgegeben haben (Beteiligte), zur An-        in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würden;\nhörung zu laden. Auf Antrag eines Beteiligten ist        ferner für die Fälle, in denen es sich um die Wie-\nsie hierzu verpflichtet. Der Antrag ist innerhalb        dererteilung einer abgelaufenen Beförderungsbe-\neiner Frist von zwei Monaten seit Bekanntgabe            scheinigung handelt, deren Versagung auch unter\nnach § 50 c bei der nach § 50 b Abs. 2 zuständigen       Berücksichtigung der für den Erlaß der Verordnung\nStelle der Bundesanstalt zu stellen. Die Anhörung        maßgeblichen Gründe eine unbillige Härte darstel-\nkann gemeinsam erfolgen und als vermittelndes            len würde.\nMarktgespräch mit den Beteiligten geführt werden.\n§ 51\n(3) Eine Durchschrift der Beförderungsbescheini-        (1) Die Vorschriften über den Standort in § 6\ngung oder des Ablehnungsbescheides erhält die            Abs. 1, 2 und 6 sowie in § 6 a finden entsprechende\nnach § 50 b Abs. 4 zuständige Behörde.                   Anwendung. Uber die Bestimmung des Standorts ist","Nr. 95   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                      2145\neine amtliche Bescheinigung zu erteilen, die bei         (5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffen-\nallen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf    den Bestimmungen erläßt der Bundesminister für\nVerlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur         Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nPrüfung auszuhündigen ist.                            des Bundesrates.\n(2) Für L:1stkraftwagen mit einer Nutzlast von\nnicht mehr als 4 t und Zugmaschinen mit einer Lei-\nAchter Titel\nstung von nicht mehr als 55 PS sowie für Zug-\nmaschinen, die durch land- und forstwirtschaftliche          Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nBetriebe ausschließlich im Werknahverkehr einge-\nsetzt werden und die von der Kraftfahrzeugsteuer                               § 53\nbefreit sind, gilt der im Fahrzeugschein für den Un-\nternehmer a]s Fahrzeughalter eingetragene regel-         (1) Zur Herstellung und Gewährleistung der Ord-\nmüßige Standort als Standort im Sinne dieses Geset-   nung im Güterfernverkehr innerhalb seiner ver-\nzes, soweit nicht ein Standort nach Absatz 1 be-      schiedenen Zweige und im Verhältnis zu anderen\nstimmt ist.                                           Verkehrsträgern wird eine bundesunmittelbare An-\nstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die den\n(3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs         Namen „Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\"\nüber die Grenzen der Nahzone hinaus oder außer-       führt.\nhalb dieser Grenzen vorübergehend im Nahverkehr\nverwendet, so kann die untere Verkehrsbehörde            (2) Der Sitz der Bundesanstalt wird durch den\nden Einsatzort zum Standort erklären, wenn dies       Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des\naus wirtschaftlichen Gründen geboten und mit dem      Bundesrates bestimmt.\nöffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung          (3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern\neines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar ist.    Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind\nvon ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Verkehr und den jeweils zuständigen obersten\n§ 51 a\nLandesverkehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche\n§ 6 b gilt auch im Werkverkehr.                    gilt für die Bestellung der Leiter der Außenstellen\nund ihrer Stellvertreter, die erfahrene Kenner des\nVerkehrs sein sollen. Die Außenstellen sind ver-\n§ 52\npflichtet, den höheren und obersten Landesver-\n(1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen   kehrsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu er-\nKraftfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug-    teilen, die zur Durchführung der Aufsicht gemäß\nmaschinen verwendet werden, sind die von dem          § 77 erforderlich sind.\nBundesminister für Verkehr vorgeschriebenen Be-          (4) Der Aufbau der Bundesanstalt wird durch\nförderungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf\neine Satzung geregelt, soweit das nicht bereits in\nVerlangen den mit der Uberwachung des Güterfern-      diesem Gesetz geschieht. Der Bundesminister für\nverkehrs beauftragten Stellen zur Prüfung vorzu-\nVerkehr erläßt die Satzung nach Anhörung des Ver-\nlegen.\nwaltungsrats.\n(2) Unternehmen, die Werkfernverkehr durchfüh-\n(5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es\nren, haben nach näherer Bestimmung durch den          zeigt den Bundesadler mit der Umschrift „Bundes-\nBundesminister für Verkehr der Bundesanstalt für\nanstalt für den Güterfernverkehr\".\nden Güterfernverkehr (§ 53) monatlich eine Uber-\nsicht aller durchgeführten Beförderungen im Werk-\nfernverkehr oder eine Fehlanzeige vorzulegen. Eine                             § 54\nDurchschrift hiervon ist fünf Jahre aufzubewahren.       (1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen,\ndaß der Unternehmer, der Spediteur und der Ver-\n(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförde-\nmittler nach § 32, außerdem alle anderen am Beför-\nrungsleistungen im Werkfernverkehr sind die Durch-\nderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem\nschriften der in Absatz 2 vorgeschriebenen Uber-\nGesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem,\nsicht einer Stelle, die vom Bundesminister für Ver-\ndaß die Tarife, die Beförderungsbedingungen und\nkehr bestimmt wird, monatlich einzureichen.\ndie Bestimmungen über Sonderabmachungen einge-\n(4) Die im Werkfernverkehr ausschließlich für      halten werden.\ngrenzüberschreitende Beförderungen verwendeten\n(2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich\nund im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-\nNummer 3 Buchstabe a im Zusammenwirken mit\nsenen Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und\nden Gewerbeaufsichtsämtern - darüber zu wachen,\nZugmaschinen mit einer Leistung über 55 PS sind\nbei der Bundesanstalt mit einem von ihr vorge-        daß\nschriebenen Formblatt anzumelden; die von der         1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforderliche\nBundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist bei           Genehmigung sowie Werkfernverkehr nicht in\nallen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf        unzulässiger Weise und nicht ohne die erforder-\nVerlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur             liche Beförderungsbescheinigung betrieben wer-\nPrüfung auszuhändigen. Sie sind abzumelden, wenn          den,\nsie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet wer-      2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Verpflich-\nden.                                                      tungen eingehalten werden,","2146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [\n3. die Rechtsvor~cliri!t<::~n über                              Die in Absatz 1 Nummer 1 Genannten und· die\na) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des         in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben\nFahrpersonals auf Kraftfahrzeugen,               den Beauftragten der Bundesanstalt bei der Durch-\nh) die zulüssi~Jen Abmessungen sowie die zuläs-      führung der Uberwachungsmaßnahmen die erforder-\nsigen Achslasten und Gesamtgewichte von          lichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfs-\nKrnfttahrzcugen und Anhängern                    dienste zu leisten.\neingehaltc~n werden, soweit diese Uberwachung           (3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur\nim Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs, 1             Durchführung der der Bundesanstalt nach § 54\nNr. 4 durchqeführt werden kann und                   Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben die erforder-\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, im\n4. die Rechtsvorschriften über die Beförderung ge-       Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a im Einver-\nfährlicher Güter auf der Straße eingehalten wer-     nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit.\nden, soweit diese Uberwachung im Rahmen der\nMaßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt                                 § 56\nwerden kann.\nDie Bundesanstalt kann die Durchführung der im\n(3) Der Bundesanstalt obJjc)qt es ferner, auf An-     Rahmen ihrer Uberwachungsaufgaben erforder-\nforderung der WassPr- und Schiffahrtsdirektionen         lichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die\nbei der Durchführung der ihnen nach § 31 a des Ge-       Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allge-\nmein geltenden Bestimmungen erzwingen.\nsetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar\n§ 57\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) obliegenden Uber-\nwachungsaufgabe gegen Erstattung der ihr dadurch                Die Bundesanstalt hat die statistische Erfas-\nentstehenden Kosten mitzuwirken.                         sung aller Beförderungsleistungen im Güterfernver-\nkehr nach den Weisungen des Bundesministers für\nVerkehr und im Rahmen der für die Bundesstatistik\n§ 55                         vorgesehenen Bestimmungen vorzunehmen .\n(1) Zur Durchführung der Uberwachungsaufgaben            (2) Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der\nhat die Bundesanstalt folgende Befugnisse:               Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-\n1. Sie kann durch Beauftragte die erforderlichen Er-     nung ohne Zustimmung des Bundesrates.\nmittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher\nund Geschäftspapiere aller an der Beförderung                                 § 58\noder ihrer Abrechnung und Prüfung Beteiligten               Der Unternehmer hat der Bundesanstalt mo-\nsowie der gesetzlich an den Tarif gebundenen         natlich die für die Uberwachung der Tarife und der\nDritten und der Vermittler von Ladegut oder La-      Sonderabmachungen (Tarifüberwachung) erforder-\nderaum (§ 32) nehmen lassen.                         lichen Unterlagen vorzulegen. Die in der Vorlage\n2. Sie und ihre Beauftragten können von den in           enthaltenen Erklärungen gelten als Steuererklärun-\nNummer 1 genannten Beteiligten und den in de-        gen im Sinne der Reichsabgabenordnung.\nren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft          (2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle\nüber alle Tatsachen verlangen, die für die Durch-    mit der Vorlage der Unterlagen beauftragt, hat er\nführung der Uberwachung von Bedeutung sind.          dies der Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüf-\nDie Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem          stellen bedürfen der Zulassung durch die Bundesan-\nWissen und Gewissen zu erteilen. Der zur Ertei-      stalt.\nlung der Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1    Einzelheiten des Verfahrens bei der Tarifüberwa-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten      chung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-       des Bundesrates.\nfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz                                 § 59\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(l) Frachtenprüfstellen im Sinne des § 58 dürfen\n3. Ihre Beauftragten können Grundstücke und Ge-          nicht zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr\nschäftsräume der in Nummer l genannten Betei-        dafür gegeben ist, daß\nligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb      a) die mit der Frachtenprüfung Befaßten persönlich\nder üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Er-           zuverlässig und fachlich geeignet sind und\nmittlungen durchzuführen. Die in Nummer 2 ge-        b) die für die Durchführung der Prüfung gegebenen\nnannten Personen haben ihnen hierbei jede Aus-           Richtlinien der Bundesanstalt ausgeführt wer-\nkunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie be-         den.\ndürfen.\nDie Zulassung ist beim Wegfall einer dieser Vor-\n4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume der        aussetzungen zu entziehen.\nBeteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Auto-\nhöfen und an Tankstellen zur Kontrolle der La-          (2) Allen mit der Frachtenprüfung befaßten Perso-\ndung und zur Prüfung der Begleitpapiere Uber-        nen ist es unbeschadet der Vorschriften der Reichs-\nwachungsmaßnahmen durchführen.                       abgabenordnung verboten, Geschäfts- oder Berufs-","1\n. ~r. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1915                       214'1\n~Jeheimnisse, die bei der Prüfung der Bcförderungs-      Drittel der Mitglieder aus. Die Ausscheidenden wer-\npctpiere zu .ihrer KPnntnis gelangen, zu verwerten       den durch das Los bestimmt; sie können wiederer-\noder anderen mitzuteilen.                                nannt werden.\n(4) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift-\n§ 60                         liche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für\nVerkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied\n(l) Der Unic\\rnPhmcr des (;üt.erfernverkehrs und\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter\nder .Abfertigungsspediteur !ldben das Unternehmen,\noder wird über sein Vermögen der Konkurs eröff-\nder Unternehmer des Güterlernverkehrs und die\nnet, so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitglied-\nDculsche Bundesbdhn lldben ihre im Güterfernver-\nschaft erlischt ferner, wenn der Bundesminister für\nkehr verwendeten Kraftfdhrzeuge und Anhänger\nVerkehr feststellt, daß ein Mitglied nicht mehr der\nder Bundesanstalt auf deren Verlangen anzumelden.\nGruppe angehört, die ihn vorgeschlagen hat.\n(2} Die Bundesdnstclit .lrnt über sämtliche Unter-\n(S) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während\nnehmen des Fernverkehrs getrennt nach den einzel-\nseiner Amtszeit wird sein Nachfolger für den Rest\nnen Verkehrszweigen, und über die Abfertigungs-\nder Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds er-\n~pediteure Register zu führen.\nnannt.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechPnd für die im Werk-                                § 63\n.f ernverkehr verwendE~tf::n Kraftfahrzeuge und An-\nhänqer mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen            (1) Der Verwaltungsrat berät den Leiter bei der\nmit einer Leislun9 über .55 PS.                           Durchführung der Geschäfte.\n(2) Der Verwaltungsrat beschließt über\n§ 6]                         1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und\ndes Leiters,\nOrg,rne der BurnlesanslaH sind der Verwaltungs-\nrat und der Leiter.                                       2. die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden\nAngestellten,\n§ 62\n3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,\n(1) Der Verwaltunqsrat besteht aus 27 Mitglie-        4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen und\ndern, und zwar aus                                            Meldebeiträge gemäß§ 75,\n6 Vertretern des Bundesverbandes des Deutschen        5. die Aufnahme von Krediten,\nGüterfernverkehrs (BDF) e. V.,\n6. (weggefallen),\nVertreter des Bundesverbandes des Deutschen\n7. die Richtlinien für die Zulassung von Frachten-\nGüternahverkelirs (BDN) e. V.,\nprüfstellen (§ 59).\nVertreter der Arbeitsgemeinschaft MöbeHrans-\nport Bundesverband e. V.,                            (3) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung\n2 Vertretern des Bundesverbandes Spedition und        seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Ge-\nLagerei e. V.,                                    schäftsführung in diesen Ausschüssen obliegt dem\nLeiter.\nVertreter der Deutschen Bundesbahn,\nVertreter des Deutschen Industrie- und Han-          (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur\ndelstags,                                         Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der\nBundesanstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei\nVertreter des Bundesverbandes der Deutschen\nIndustrie,                                        Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr\nAmt nach bestem Wissen und Gewissen zu ver-\nVertreter des Z<mtralausschusses der Deut-        sehen.\nschen Landwirtschaft,\n§ 64\nVertreter des Zentralverbandes des Deutschen\nHandwerks,                                           (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mH\nVertreter des Zentrdlvcrbandes der Versiche-      Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-\nrungs w irtsc haf t,                              det der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung ist die\n5 Vertretern der Gf~werkschüften,\nAnwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern erfor-\n' derlich.\n6 Vertretern der obersten Landesverkehrsbehör-\nden.                                                 (2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn\ndes Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsit-\nDie Mitglieder werden vom Bundesminister für Ver-        zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.\nkehr auf Vorschlag der vorstehenden Gruppen er-          Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Ordent-\nnannt, die Vertreter der obmsten Landesverkehrs-          liche Sitzungen müssen mindestens einmal im Ka-\nbehörden auf Vorschlag des Bundesrates.                  lendervierteljahr stattfinden. Weitere Sitzungen\n(2) Von jedem Vorschlagsberechtigten mit Aus-        müssen anberaumt werden, wenn ein Drittel der\nnahme der Deutschen Bundesbahn und der obersten          Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Leiter oder\nLandesverkehrsbehörden ist dem Bundesminister            der Bundesminister für Verkehr es verlangt.\nfür Verkehr die doppeJle Zahl vorzuschlagen.                 (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind eh-\n(3) Die Mitglieder werden auf 3 Jahre ernannt.       renamtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz\nNach der ersten Ernenmmq scheidet jedes Jahr ein         ihrer Auslagen.","2148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 65                                                    §74\n(1) Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwal-            Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rech-\n1\ntungsrats vom Bundesminister für Verkehr ernannt         nungsbestimmungen und die sonstigen Vorschriften\nund unbeschadet der Vorschrift des § 76 Abs. 2 ab-       des Bundes über die Wirtschaftsführung finden auf\nberufen.                                                 die Bundesanstalt sinngemäß Anwendung.\n(2) Der Leiter und alle Angestellten der Bundes-\nanstalt sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder                               § 75\ndem Verwaltungsrat noch eim~m Unternehmen des\nTransportgewerb(~s oder der Spedition angehören.            (1) Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Um-\nlagen zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei\nden Unternehmern des Güter- und Möbelfernver-\n§ 66\nkehrs nach dem Frachtumsatz bemessen. Werden\nDer Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt.      die Frachtunterlagen über eine Frachtenprüfstelle\nEr hat dem Verwaltungsrat monatlich über den             nach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt sich die Umlage\nStand der Geschäfte zu berichten.                        um einen angemessenen Satz. Es kann eine jähr-\nliche Mindestumlag1:: für jede erteilte Genehmigung\n§ 67                           und für jedes im Güterfernverkehr eingesetzte bun-\n(weggefallen)                      desbahneigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden.\nJährliche Meldebeiträge werden erhoben von Ab-\n§ 68                           fertigungsspediteuren sowie von Unternehmen, de-\nnen nach § 50 Satz 2 eine Beförderungsbescheini-\n(1) Der Leiter und die bei der Bundesanstalt Be-      gung oder nach § 52 Abs. 4 eine Meldebestätigung\nschäftigten sind zur Verschwiegenheit über die An-\nerteilt ist.\ngelegenheiten d(~r Bundesanstalt verpflichtet.\n(2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf\n(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch ge-\nVorschlag des Verwaltungsrats von dem Bundesmi-\ngenüber dem Verwaltungsrat und seinen Mitglie-\nnister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne\ndern hinsichtlich der Geschäftsvorgänge des einzel-\nnen Unternehmers. Die Vorschriften der Reichsab-         Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Sie kön-\ngabenordnung bleiben unberührt.                          nen nach den Vorschriften über die Beitreibung öf-\nfentlicher Abgaben eingezogen werden.\n§ 69                              (3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Melde-\nDas Rechnungsjahr der Bundesanstalt ist das Ka-        beiträge sind die der Bundesanstalt erwachsenden\nlenderjahr.                                              Kosten zugrunde zu legen. Uberschüsse aus dem\nGeschäftsbetrieb sind zur Senkung der Umlagen\n§ 70\nund Meldebeiträge für das nächste Rechnungsjahr\nDer Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden      zu verwenden.\nRechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.\nDieser muß alle Einnahmen und Ausgaben, die für             (4) Geldbußen der Bundesanstalt als Verwal-\ndas Rechnungsjahr zu erwarten sind, nach Zweck-          tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nbestimmung und Ansatz getrennt ausweisen und             Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden zur\nausgeglichen sein.                                       Kasse der Bundesanstalt vereinnahmt.\n§ 71\nDer Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des                                    § 76\nBundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit             (1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des\ndem Bundesminister der Finanzen; er ist dem Bun-         Bundesministers für Verkehr. Er kann vom Verwal-\ndesminister für Verkehr spätestens zwei Monate           tungsrat und vom Leiter Auskunft fordern und Ein-\nvor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen.               blick in alle Geschäftspapiere der Bundesanstalt\nnehmen.\n§ 72                              (2) Stellt der Bundesminister für Verkehr fest, daß\nNach Abschluß des Rechnungsjahres hat der Leiter       der Leiter der Bundesanstalt bei der Erfüllung der\nüber alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlos-         ihm obliegenden Aufgaben nicht gesetzmäßig han-\nsenen Rechnungsjahres Rechnung zu legen (Haus-           delt oder in erheblichem Umfang den Zwecken des\nhaltsrechnung).                                          Gesetzes zuwiderhandelt, so kann er den Leiter ab-\nberufen und vom Verwaltungsrat Vorschläge über\n§ 73\neine Neubestellung des Leiters fordern. Kommt der\n(1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rech-            Verwaltungsrat dieser Forderung nicht nach, so\nnungsprüfung vor. Er kann sich dabei eines Revi-         kann der Bundesminister für Verkehr die Aufgaben\nsions- und Treuhandunternehmens bedienen.                der Bundesanstalt durch von ihm Beauftragte wahr-\n(2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungs-       nehmen lassen.\nbericht dem Bundesminister für Verkehr vorzule-             (3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des\ngen, der die Entlastung im Einvernehmen mit dem          Bundesministers für Verkehr entstehenden Kosten\nBundesminister der Finanzen erteilt.                     trägt die Bundesanstalt.","Nr. 95   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August ]975                        2]49\nN<~unter Titel                   7. wenn der Unternehmer im Zwangsvollstreckungs-\nverfahren wegen einer Geldforderung in das be-\nAufsicht\nwegliche Vermögen den Offenbarungseid gelei-\nstet hat.\n§ 77\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 und 7\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung      dürfen die Finanzbehörden den Genehmigungs-\nder gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die    behörden Mitteilung über die wiederholte Nicht-\nGenehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen          erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen\nund verkehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet         oder die Ableistung des Offenbarungseides nach\nder Vorschriften der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der     § 325 der Reichsabgabenordnung machen.\nGenehmigungsbehörde.\n(4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die\n§ 78\nBundesanstalt zu hören.\n(1) Die Genehm.igungsbehörde hat die Genehmi-                                 § 19\ngung zurückzunehmen,\n1. wenn der Unternehmer oder sein Bevollmächtig-                            (weggefallen)\nter über Tatsachen, die für die Erteilung der Ge-\nnehmigung erheblich waren, wissentlich oder\ngrobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat,\n2. wenn die in § 22 Abs. 2 und in den §§ 26 bis 29                       Dritter Abschnitt\nfestgesetzten Verpflichtungen wiederholt gröb-                       Güternahverkehr\nlich verletzt werden,\n3. wenn der Unternehmer drei Monate lang kein\nKraftfahrzeug mehr besitzt, das der Vorausset-                           Erster ,Titel\nzung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,                         Allgemeiner Güternahverkehr\n4. wenn das Versicherungsverhältnis nach § 27 er-\nloschen ist oder                                                             § 80\n5. wenn über das Vermögen des Unternehmers der           Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mH\nKonkurs eröffnet oder die Eröffnung des Konkur-    einer Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder\nses mangels einer den Kosten des Verfahrens        mit Zugmaschinen gewerbsmäßig betreiben wm (an-\nentsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird.        gemeiner Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis.\nDie Erlaubnis wird dem Unternehmer für seine Per-\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-\nson zeitlich unbeschränkt erteilt; sie kann auf An-\ngung zurücknehmen,\ntrag auf bestimmte Beförderungsfälle beschränkt\n1. wenn Personen, die für die Leitung des Unterneh-    werden. Für den Güterliniennahverkehr gelten die\nmens verantwortlich sind, gegen die Bedingun-      besonderen Vorschriften der§§ 90 bis 97.\ngen oder Auflagen der Genehmigung wiederholt\nin grober Weise verstoßen oder die im Interesse\nder öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschrif-                            § 81\nten trotz Verwarnung nicht erfüllt haben,             Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\n2. wenn der Unternehmer die sozialrechtlichen Ver-     1. der Antragsteller und die für die Führung der\npflichtungen, die ihm kraft Gesetzes hinsichtlich      Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\nder in seinem Betrieb Beschäftigten obliegen,      2. der Antragsteller oder die für die Führung der\nwiederholt nicht erfüllt hat oder wenn gegen Ta-       Geschäfte bestellte Person sachkundig ist und\nrifvereinbarungen zwischen den Unternehmern        3. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-\nund den Arbeitnehmern verstoßen worden ist,            keit des Betriebes als gewährleistet angesehen\n3. wenn nach Erteilung der Genehmigung andere              werden kann.\nschwerwiegende Umstände eintreten, aus denen\nsich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung                               § 82\ndes Unternehmens verantwortlichen Personen er-        Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige un-\ngibt,                                              tere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk\n4. wenn Personen, die für die Leitung des Unterneh-    der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich\nmens verantwortlich sind, wegen Verstoßes          eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-\ngegen Tarifvorschriften mehr als zweimal rechts-   behörde).\nkräftig verurteilt worden sind,                                              § 83\n5. wenn der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb           (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschrif-\nnicht binnen drei Monaten nach Erteilung der       ten des\nGenehmigung aufgenommen oder die Genehmi-\ngung während einer Dauer von sechs Monaten            § 8 Abs. 2 und 3 über die Entscheidung in Zwei-\nnicht ausgenutzt hat,                                 felsfällen sowie über. die Begründung und Zustel-\n6. wenn der Unternehmer die ihm obliegenden               lung der Entscheidung,\nsteuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt          § 10 Abs. 2 über den Nachweis der fochhchen\nnicht erfüllt hat oder                                Eignung,","2150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 14 Abs. 2 über die Zustiindiqkeit bei einem Sitz                            § 84 a\ndes Unlcrndrnwns im Ausland,                             Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, markt-\n§ 15 J\\bs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 und    gerechte Beförderungsentgelte zu bilden.\nAbs. 5 über Aush~indigung, lhnalt und Verlust der\nUrkunde,                                                                      § 84 b\n§ 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit         (1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die\nder Kraftfdhrzeuge,                                   Tarifkommissionen; er bestimmt ihre Zusammenset-\n§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufs-   zung und ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch\ngenossenschaft und                                    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates.\n§ 19 über die Fortführung des Betriebs nach dem\nTod des Unternehmers                                     (2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäfts-\nordnungen, die der Genehmigung des Bundes-\nentsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der         ministers für Verkehr bedürfen.\nnach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesver-\nkehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt.              (3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirt-\nschaft sind berechtigt, an den Sitzungen der Tarif-\n(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maß-   kommissionen teilzunehmen oder sich vertreten zu\ngabe entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung          lassen.\nder Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Ver-                            § 84 C\nbände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des\n(1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus\nGüternahverkehrs, des Möbeltransports und der\nzwei zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarif-\nSpedition und Lagerei zu hören sind.\nsachverständigen der in § 84 Abs. 2 genannten Ge-\n(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh-         werbezweige (Unternehmer) und von Vertretern der\nmers oder der Sitz des Unternehmens, so ist der          Verlader. Die Mitglieder der Gruppe der Unterneh-\nErlaubnisbehörde die Erlaubnisurkunde zur Berich-        mer werden auf Vorschlag von Angehörigen oder\ntigung vorzulegen.                                       Verbänden der beteiligten Gewerbezweige, die Mit-\nglieder der Gruppe der Verlader werden auf Vor-\n(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eine Versiche-\nschlag der Verbände der Industrie, des Handels, der\nrungspflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde\nSpedition, des Handwerks und der Agrarwirtschaft\ndem Unternehmer erst ausgehändigt werden, nach-\nvom Bundesminister für Verkehr auf die Dauer von\ndem er den Nachweis der Versicherung erbracht\ndrei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre Stell-\nhat (§ 27).\nvertreter.\n§ 83 a\n(2) Für die Niederlegung des Amts eines Mitglieds\n§  19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-      der Tarifkommission, das Erlöschen der Mitglied-\ngabe, daß die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis für        schaft und das Ausscheiden eines Mitglieds wäh-\nEinzelfahrten abweichend von den Vorschriften der        rend seiner Amtszeit ist § 62 Abs. 4 und 5 entspre-\n§§ 80, 81 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 2 erteilen kann.     chend anzuwenden; das gleiche gilt für die Stell-\nvertreter der Mitglieder.\n§ 84                             (3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind\n(1) Entgelte für die Beförderung und für Neben-       ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder\nleistungen im Güternahverkehr sind Höchst.entgelte,      Weisungen gebunden.\nfalls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. In\ndem Tarif kann die Abrechnung oder die Nach-                                     § 84 d\nprüfung der Abrechnung über eine Abrechnungs-               In der Tarifkommission beraten die Gruppe der\nstelle angeordnet und die Entrichtung der dafür zu       Unternehmer und die Gruppe der Verlader gemein-\nzahlenden Gebühren geregelt werden. Auf den Tarif        sam. Bei Abstimmungen verfügt jede Gruppe über\nsind die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und des § 22       eine Stimme.\nAbs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und 3 unmittel-\n§ 84 e\nbar sowie die Vorschriften des § 20 Abs. 1 entspre-\nchend anzuwenden.                                           (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und\ndie Gruppe der Verlader in der Tarifkommission\n(2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für          über ein bestimmtes Beförderungsentgelt nicht\n1. den allgemeinen Güternahverkehr,                      einigen, so zeigt die Tarifkommission dies innerhalb\n2. den Speditionsnahverkehr und                          einer Frist von .14 Tagen nach der ergebnislos ver-\n3. den Möbelnahverkehr.                                  laufenen Sitzung dem Vorsitzenden der erweiterten\nTarifkommission an.\nAn Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine ge-\n(2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen\nmeinsame Tarifkommission gebildet werden.\njeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen\n(3) Für den Güterfernverkehr und den Güternah-        der Unternehmer, der Gruppe der Verlader, einem\nverkehr oder für ihre Zweige können gemeinsame           unabhängigen Vorsitzenden und je einem von der\nTarifkommissionen gebildet werden. In diesem Fall        Gruppe der Unternehmer und der Gruppe der Ver-\ngelten die §§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie      lader benannten unabhängigen Beisitzer. Der Bun-\n§ 21 Abs. 2 entsprechend.                                desminister für Verkehr beruft den Vorsitzenden","Nr. 95    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                       2151\nund die beid<'ll BPisilzer sowie ihre Stellvertreter     einen Teil des Landes Geltung haben sollen und\nfür die Üduer von drei Jt11lren; er kann sie aus         der Bundesminister für Verkehr für dieses Gebiet\nwichti9em Grnnd cll>herufcn. Die §§ 84 b und 84 c        nicht bereits einen Tarif erlassen hat; die Landes-\nAbs. 2 und 3 find<)n Pnlspr<\\Chende Anwendung.           regierung kann ihre Befugnis durch Rechtsverord-\nnung auf eine oberste Landesbehörde weiter über-\n(3) Der Vorsit1.ende dPr erweiterten Tarifkommis-\nsion beruft diese innerhalb von vier Wochen nach         tragen.\nEingang der Anzei9f~ nad1 Absatz l ein.                                           § 84 h\n(4) Die erWE!iterte Tarifkommission berät über das       § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 zweiter Halb-\nBeförderungsent9elt nach Absatz 1. Können sich die       satz und des Absatzes 3 Satz 2 erster Halbsatz findet\nGruppe der Unternehmer und die Gruppe der Ver-           entsprechende Anwendung.\nlader wiederum nicht einigen, so beschließt die er-\nweiterte Tarifkommission über das Entgelt. Der Vor-                                § 85\nsitzende, die beiden Beisitzer, die Gruppe der Unter-       (1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des\nnehmer und die Gruppe der Verlader haben hierbei         Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschrän-\nje eine Stimme. Beschlossen ist das Entgelt, für das     kung der Unternehmer sind entsprechend anzuwen-\nmindestens drei Stimmen abgegeben werden.                den, sofern Beförderungsbedingungen für den Güter-\n(5) Die von den 'färifkommissionen und den er-        nahverkehr nach § 84 f Abs. 4 festgesetzt sind.\nweiterten Tarifkommissionen beschlossenen Beför-            (2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güter-\nderungsentgelte gelten als marktgerecht.                 schäden nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt, so ist\ndie Vorschrift des § 27 über die besonderen Pflich-\n§ 84 f                        ten der Unternehmer entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der         (3) Die Vorschriften des § 29 über die Buchfüh-\nerweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Geneh-        rungspflicht gelten entsprechend mit der Maßgabe,\nmigung des Bundesministers für Verkehr. Er ent-          daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner Rech-\nscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister          nungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung auf-\nfür Wirtschaft.                                          zubewahren hat.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern                                 § 86\ner nicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarif-          Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Er-\nkommission innerhalb von drei Wochen und gegen-          laubnisurkunde mitzuführen und auf Verlangen den\nüber der erweiterten Tarifkommission innerhalb von       zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzu-\nzwei Wochen nach Eingang des Beschlusses sich            legen.\näußern und innerhalb von zwei Monaten nach Ein-                                    § 87\ngang des Beschlusses der Tarifkommission und\ninnerhalb von einem Monat nach Eingang des Be-             Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung\nschlusses der erweiterten Tarifkommission über die       der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Er-\nGenehmigung entscheiden.                                 laubnisbehörde. Im übrigen gelten die Vorschriften\ndes § 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann ohne·\nMitwirkung der Tarifkommissionen oder der erwei-\n§ 87 a\nterten Tarifkommissionen Beförderungsentgelte fest-\nsetzen, wenn Gründe des allgemeinen Wohls es er-            (1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnis-\nfordern oder wenn eine Tarifkommission oder eine         behörde, soweit diese darüber zu wachen hat, daß\nerweiterte Tarifkommission ein Beförderungsentgelt       der Unternehmer, der Güternahverkehr betreibt, der\nnicht beschließt; er bedarf hierzu des Einverneh-        Spediteur und der Vermittler nach §§ 84 h, 32, außer-\nmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.              dem alle anderen am Beförderungsvertrag Beteilig-\nten, die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden\n(4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.\nPflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife und die\n(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von     Beförderungsbedingungen eingehalten werden, und\nihm nach diesen Vorschriften genehmigten oder            daß Güternahverkehr nicht ohne die erforderliche\nfestgesetzten Tarife durch Rechtsverordnung ohne         Erlaubnis betrieben wird. Sie wird dabei durch Er-\nZustimmung des Bundesrates. Er kann Rechtsver-           mittlungen in Einzelfällen, insbesondere auf Grund\nordnungen, die Beförderungsentgelte und alle ande-       von Hinweisen der Erlaubnisbehörde, tätig. Die Ein-\nren zur Bestimmung des Beförderungsentgelts not-         zelheiten regelt der Bundesminister für Verkehr mit\nwendigen Angaben enthalten, aufheben, wenn das           Zustimmung des Bundesrates in allgemeinen Ver-\nallgemeine Wohl es erfordert; er bedarf hierzu des       waltungsvorschriften.\nEinvernehmens mit dem Bundesminister für Wirt-\n(2) Die Bundesanstalt hat ferner - hinsichtlich\nschaft.\nNummer 1 im Zusammenwirken mit den Gewerbe-\n§ 84 g                        aufsichtsämtern -     darüber zu wachen, daß die\nDie Tarife können auch ohne Mitwirkung der            Rechtsvorschriften über\nTarifkommissionen von der Landesregierung im Be-         1. die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-\nnehmen mit den Bundesministern für Verkehr und               personals auf Kraftfahrzeugen,\nWirtschaft festgesetzt und durch Rechtsverordnung        2. die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nerlassen werden, wenn sie nur für ein Land oder              Straße,","2152                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nJ. die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen                                   § 89\nAchslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahr-            Es gelten nicht die Vorschriften\nzeugen und Anhängern\nder §§ 80 bis 83, 85 Abs. 2, §§ 86, 87 und 88 für den\neingehalten werden, soweit diese Uberwachung im          Güternahverkehr der Deut.sehen Bundesbahn;\nRahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4\ndurchgeführt werden kann.                                des § 81 Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr ande-\nrer öffentlicher Eisenbahnen;\nDie Vorschriften der §§ 55, 56 finden Anwen-     der§§ 80, 81, 83, 86 und 88 für den Güternahverkehr\nder Unternehmer des Güterfernverkehrs; die Erlaub-\n§ 87 b                        nisbehörde hat jedoch eine Bescheinigung über die\n,(1) Die Unternehmer, die Güternahverkehr betrei-     Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güter-\nben, haben bei der Bundesanstalt ihr Unternehmen         nahverkehrs zu erteilen; eine Ausfertigung der Be-\nund auf Verlangen der Bundesanstalt die im Güter-        scheinigung ist auf allen Fahrten mitzuführen und\nnahverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge und An-            auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur\nhänger anzumelden. § 60 Abs. 2 findet entsprechende      Prüfung vorzulegen.\nAnwendung.\n(2) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch                              Zweiter Titel\ndie Uberwachung nach § 87 a und nach Absatz 1\ndieser Vorschrift erwachsen, sind durch Umlagen                    landwirtschaftliche Sonderverkehre\nbei den Unternehmern, die Güternahverkehr betrei-\nben, zu decken. Von den Unternehmen werden jähr-                                    § 89 a\nlich Meldebeiträge erhoben. § 75 findet entspre-            Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternah-\nchende Anwendung.                                        verkehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterlinien-\n§ 88                         nahverkehr sind nicht anzuwenden auf\n(1) Die Erlaubnisbehörde hat die Erlaubnis zurück-    1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnis-\nzunehmen, wenn                                               sen für andere zwischen landwirtschaftlichen Be-\n1. der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter                trieben, Milchsammelstellen und Molkereien\nüber Tatsachen, die für die Erteilung der Erlaub-        durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne\nnis erheblich waren, wissentlich oder grobfahr-          des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nlässig unrichtige Angaben gemacht hat,                   Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965\n2. Fest-, Mindest- oder Höchsttarife vorgeschrieben          (Bundesgesetzbl. I S. 1449) mit eigenen oder von\nsind und die in § 22 Abs. 2 festgesetzten Ver-           ihnen auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen\npflichtungen (Verbot tarifwidriger Vergünstigun-         oder Anhängern, sofern der Unternehmer nicht\ngen) oder die Verpflichtung zur Einhaltung der           im Besitz der Erlaubnis für den Güternahverkehr\nHöchsttarife wiederholt gröblich verletzt werden,        ist,\n3. die in § 85 Abs. 1 und in § 86 festgesetzten Ver-     2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\npflichtungen (Verbot des Haftungsausschlusses            übliche Beförderung von land- und forstwirt-\nund der Haftungsbeschränkung, Mitführen und              schaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für\nVorlegen der Erlaubnisurkunde) wiederholt gröb-          andere Betriebe dieser Art\nlich verletzt werden,                                   a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,\n4. die Versicherungspflicht gegen Güterschäden               b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines\nnach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt wird und die               vergleichbaren wirtschaftlichen . Zusammen-\nin § 85 Abs. 2 festgesetzten Pflichten wiederholt             schlusses, sofern die Beförderung mit Zug-\ngröblich verletzt werden oder                                maschinen durchgeführt wird, die von der\n5. nach Erteilung der Erlaubnis Umstände eintreten,               Kraftf ahrzeugsteuei: befreit sind.\naus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unter-\nnehmers ergibt.                                                                § 89 b\n(2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis              (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein-\nzurücknehmen, wenn                                       vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft\n1. Personen, die für die Leitung des Unternehmens        und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ent-\nverantwortlich sind, die im Interesse der öffent-   gelte für Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch\nlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nVerwarnung nicht erfül1t haben,                     rates festsetzen.\n2. der Unternehmer die sozialrechtlichen Verpflich-         (2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von\ntungen, die ihm kraft Gesetzes hinsichtlich der in  dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat,\nseinem Betrieb Beschäftigten obliegen, wieder-       kann die Landesregierung im Benehmen mit den\nholt nicht erfül1t hat oder wenn gegen Tarifver-     Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft und\neinbarungen zwischen dem Unternehmer und den        für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte\nArbeitnehmern verstoßen worden ist oder             nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung festsetzen,\n3. Personen, die für die Leitung des Unternehmens        wenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan-\nverantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen die       des Geltung haben sollen; die Landesregierung\nTarifvorschriften mehr als zweimal rechtskräftig     kann ihre Befugnis auf eine oberste Landesbehörde\nverurteilt worden sind.                             weiter übertragen.","Nr. 95   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                         2153\n(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die           bei einer Notwendigkeit der Verbesserung der\nSelbstkosten für die Beförderung und die Belange           Verkehrsbedienung das vorhandene Unterneh-\nder Milcherzeuger angemessen zu berücksichtigen.           men bereit und in der Lage ist, einer solchen\nVerbesserung innerhalb einer von der Genehmi-\n§ 89  C                          gungsbehörde festzusetzenden Frist Rechnung zu\ntragen.\nWer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unter-\nliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vor-           (4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver-\nschriften der Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde,    kehrsbedürfnisses mehrere Anträge vor, bei denen\nin deren Bezirk der land- oder forstwirtschaftliche    die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so\nBetrieb gelegen ist. Die Vorschriften des § 55 Abs. 1  entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflicht-\nund 2 gelten entsprechend.                             gemäßem Ermessen, wem die Genehmigung zu er-\nteilen ist.\n§ 92\nDritter Titel\n(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist die-\nGüter] in iennah verkehr                jenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in\nderen Bezirk der Linienverkehr ausschließlich be-\n§ 90                        trieben werden soll. Die Landesregierungen werden\n(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 zwi-      ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nschen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten              daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren\nlinien- und regelmäßig betreiben will (Güterlinien-    Landesverkehrsbehörde eine andere Behörde zustän-\nnahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der Geneh-     dig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste\nmigung. Sie wird dem Unternehmer für seine Per-        Landesbehörden übertragen.\nson, für die Einrichtung und den Betrieb der Linie,       (2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken meh-\ndie Streckenführung und für die Zahl, Art und das      rerer Genehmigungsbehörden desselben Landes be-\nFassungsvermögen der Kraftfahrzeuge und den Tarif      trieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde\nauf Zeit erteilt. Die Vorschriften des § 20 Abs. 2     zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangs-\nSatz 2 zweiter Halbsatz und des § 22 sind unmittel-    punkt hat. Bestehen Zweifel über den Ausgangs-\nbar und die Vorschriften des § 20 Abs. 1 entspre-      punkt, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde\nchend anzuwenden. Der Unternehmer ist zur Beför-       von der obersten Landesverkehrsbehörde bestimmt.\nderung nach dem Tarif verpflichtet, wenn               Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre\n1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie    Entscheidung im Einvernehmen mit den an der\nverwendeten Beförderungsmitteln möglich ist        Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden.\nund                                                Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent-\n2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert     scheidet die oberste Landesverkehrsbehörde.\nwird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und        (3) Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern\ndenen er auch nicht abzuhelfen vermag.             betrieben werden, so findet Absatz 2 entsprechende\n(2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der Zu-\nAnwendung. Bestehen zwischen den beteiligten Län-\nbringer- und Verteilerverkehr für die Verkehrs-        dern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine\nträger.                                                Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden dar-\nüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer\n§ 91                        beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde für die\n(1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die      Bundesregierung der Bundesminister für Verkehr\nVoraussetzungen des § 81 erfüllt sind.                 nach Artikel 84 Abs. 5 des Grundgesetzes durch\nEinzelweisung an die beteiligten obersten Landes-\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch     verkehrsbehörden. Das gleiche gilt, wenn über die\nden beantragten Linie1'l.verkehr die öffentlichen Ver- Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen\nkehrsinteressen beeinträchtigt würden oder der be-     den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder\nantragte Verkehr auf Straßen durchgeführt werden       ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein\nsoll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit      Einvernehmen zwischen den obersten Landesver-\noder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr       kehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.\nnicht eignen.\n(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ver-                               § 93\nkehrsinteressen ist gegeben, wenn für den beantrag-\n(1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor-\nten Verkehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis\nvorliegt, insbesondere                                 schriften des\n§ 13 über die Erteilung der Genehmigung unter\n1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der\nBedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen\nVerkehrsaufgaben, die andere bereits bestehende\nUnternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu gefähr-          Beschränkungen,\nden geeignet ist oder                                 § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 über Inhalt und\n2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffent-         Berichtigung der Urkunde,\nlichen Verkehrsbedürfnis mehr entsprechenden          § 15 Abs. 4 Satz 1 über den Nachweis der Ver-\nAusgestaltung des Verkehrs durch die bestehen-        sicherung vor Aushändigung der Urkunde und die\nden Verkehrsunternehmen vorgreift und wenn            in","2154                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 83 Abs.    1 genannten Vorschriften mit Aus-            (4) Der von der Deutschen Bundesbahn und ande-\nnahme des § 14 Abs. 2                                 ren öffentlichen Eisenbahnen betriebene Schienen-\nanzuwenden, wobei an die Stelle der nach§ 8 Abs. 3       ersatzverkehr (§ 3 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrs-\nzuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die            ordnung vom 8. September 1938 - Reichsgesetz-:-\nnach § 92 zuständige Behörde tritt.                      blatt II S. 663) bedarf keiner Genehmigung.\n(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine An-\nhörung der Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte                        Vierter Abschnitt\nVerbände des Verkehrsgewerbes die Vertretung                     Durchführung bestimmter Vorschriften\ndes Güternahverkehrs und der Spedition und Lage-                   der Europäischen Gemeinschaften\nrei und außerdem die zuständige Verwaltung der\nEisenbahn, deren Verkehrsgebiet berührt wird, so-                                   § 97 a\nwie der Wegeunterhaltungspflichtige zu hören sind.\nFalls eine Genehmigung für den überwiegenden                (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung\nTeil der Strecke bereits einem anderen Unternehmer       der Pflichten, die nach dem Artikel 5 Abs. 2 und den\nerteilt wurde, ist auch dieser Unternehmer zu hören.     Artikeln 6, 11 und 13 der Verordnung Nr. 11 des\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(3) Die vorgeschriebene Anhörung der zuständi-        über die Beseitigung von Diskriminierungen auf\ngen Verwaltung der Eisenbahn entfällt im Land            dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedin-\nBerl.in.                                                 gungen gemäß Artikel 79 Abs. 3 des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n§ 94                           schaft vom 27. Juni 1960 (Amtsblatt der Europäi-\nAuf die Pflichten der am Beförderungsvertrag          schen Gemeinschaften S. 1121, Bundesgesetzbl. II\nBeteiligten sind die Vorschriften der §§ 27, 28          S. 2209) den\nAbs. 1, §§ 30, 31 und 85 Abs. 1 über die Versiche-       1. Unternehmern des Güterfern- und -nahverkehrs\nrungspflicht des Unternehmers, die Ausfertigung               sowie des Werkverkehrs,\nvorgeschriebener Beförderungs- und Begleitpapiere,\ndie Verantwortlichkeit der Beteiligten für die Rich-     2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungs-\ntigkeit und die Vollständigkeit aller Angaben und            leistungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs\nErklärungen in den Beförderungspapieren sowie das        obliegen.\nVerbot des Haftungsausschlusses und der Haftungs-\nbeschränkung anzuwenden. Die Vorschriften des               (2) Im Rahmen der Uberwachung dieser Pflichten\n§ 84 h über die Vermittlung von Ladegut oder             ist die Bundesanstalt insbesondere auch zuständig\nLaderaum sind entsprechend anzuwenden.                   1. für Entgegennahme von Mitteilungen und Unter-\nrichtungen nach Artikel 5 Abs. 2 der genannten\nVerordnung und\n§ 95\n2. für das Verlangen von Auskünften nach Arti-\nAuf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der\nkel 13 der genannten Verordnung.\nGenehmigungsurkunde und vorgeschriebene Beför-\nderungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf             (3) Der Bundesanstalt obliegt ferner die Durch-\nVerlangen den zuständigen Kontrollorganen zur            setzung der Befugnisse, die den Beauftragten der\nPrüfung vorzulegen.                                      Kommission der Europäischen Wirtschaftsge·mein-\nschaft nach Artikel 14 Abs. 2 der genannten Ver-\n§ 96\nordnung zustehen.\nDie Vorschriften der §§ 77 und 78 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 sowie Abs. 2 über die Aufsicht der Geneh-                                     § 97 b\nmigungsbehörde und die Rücknahme der Genehmi-               (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 97 a\ngung sind entsprechend anzuwenden.                       verfügt die Bundesanstalt über folgende Rechte und\nBefugnisse:\n§ 97                           a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunter-\nlagen der Unternehmen,\n(1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen\nBundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen          b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus\nsind die Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit Ausnahme           diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle.,\ndes § 91 Abs. 1 anzuwenden.                              c) Zutritt     zu    allen     Geschäftsräumlichkeiten,\nBetriebsgrundstücken und Fahrzeugen der Unter-\n(2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere\nnehmen,\nöffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unter-\nnehmern einsetzen, so bedürfen die Unternehmer           d) Anspmch auf Anforderung jeder Erklärung zu\nder Erlaubnis nach § 80. Die Genehmigungspflicht              den Büchern und Geschäftsunterlagen.\nder Deutschen Bundesbahn und anderer öffentlicher\nEisenbahnen bleibt unberührt.                               (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur\nDurchführung der der Bundesanstalt nach § 97 a\n(3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht       übertragenen Aufgaben die erforderlichen Allge-\nbefreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27).        meinen Verwaltungsvorschriften.","Nr. 95 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                       2155\n§ 97 C                             (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die\n(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5            durch wirksame Entscheidung der Kommission oder\nder Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen           des Rates nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung\nWirtschaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unter-          (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen\nnehmer des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des           Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 über die Einfüh-\nWerkverkehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle          rung eines Margentarifsystems im Güterkraftver-\nerforderlichen zusätzlichen Auskünfte über Tarife,         kehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der\nKonventionen, Preisvereinbarungen und Beförde-             Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom\nrungsbedingungen zu erteilen.                              6. August 1968) festgesetzten Tarife durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.\n(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung dieser\nAuskünfte eine Frist von mindestens einem Monat\nfestsetzen.\n(3) § 97 b gilt entsprechend.                                               Fünfter Abschnitt\nBußgeldvorschriften\n§ 97 d\n(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-                                     § 98\nständige Behörde im Sinne der Artikel 5, 7 und 12             Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des\nder Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der             Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätz-\nEuropäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968              lich oder fahrlässig\nüber die Einführung eines Margentarifsystems im\n1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Ge-\nGüterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten\nsetz genannten Art in Abweichung von den ge-\n(Amtsblatt      der    Europäischen       Gemeinschaften\nmäß § 20 Abs. 2, §§ 20 a, 22, 84 Abs. 1, §§ 84 f,\nNr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) ist die Bundes-             84 g, 89 b und 97 e verbindlichen Bedingungen,\nanstalt für den Güterfernverkehr.\nTarifen und Entgelten anbietet oder vermittelt\n(2) Die Bundesanstalt ist auch die beauftragte              oder wer solche Verträge abschließt oder erfüllt\nStelle im Sinne des Artikels 8 der Verordnung                  oder\n(EWG) Nr. 1174/68.\n2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 2\n(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung              Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68\nder Pflichten nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 und                 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\nArtikel 5 Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG)                 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margen-\nNr. 1174/68. § 55 findet Anwendung.                            tarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den\n(4) Auf Beförderungen, für die Sonderabmachun-              Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Ge-\ngen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG)                        meinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968)\nNr. 1174/68 getroffen werden, findet § 58 ent-                 eine Sonderabmachung vereinbart oder erfüllt,\nsprechende Anwendung.                                          a) die eine Gütermenge von weniger als 500 Ton-\n(5) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die                   nen in drei Monaten umfaßt, oder\nder Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 unterliegen,                  b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzu-\nfindet § 58 entsprechende Anwendung.                               lässigkeit der Sonderabmachung hingewiesen\n(6) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch                 hat,\ndie Uberwachung der den Unternehmern des Gü-               3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch\nternahverkehrs nach der Verordnung (EWG)                       Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h in\nNr. 1174/68 obliegenden Pflichten erwachsen, sind              Verbindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Provi-\ndurch Umlagen bei den Unternehmern des Güter-                  sion vom Unternehmer fordert oder annimmt\nnahverkehrs zu decken. Die Höhe der Umlagen wird               oder als Unternehmer zahlt oder\nnach dem unter die Verordnung (EWG) Nr. 1174/68            4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach\nfall enden Frachtumsatz bemessen. § 75 findet ent-             § 35 festgesetzte Entgelt fordert, annimmt oder\nsprechende Anwendung.\nzahlt.\n§ 97 e\n§ 98 a\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die im                              (weggefallen)\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung                                          § 99\n(EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nGemeinschaften vom 30. Juli 1968 über die Ein-             fahrlässig\nführung eines Margentarifsystems im Güterkraft-\nverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt            1.    entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90 Güter-\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1                   liniennahverkehr betreibt, ohne im Besitz einer\nvom 6. August 1968) festgesetzten oder geänderten                Genehmigung zu sein;\nTarife durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzu-\ndes Bundesrates. Die §§ 20 a, 84 f finden keine An-              lässiger Weise betreibt;\nwendung. Die Geltung der bereits nach §§ 20 a, 84 f        1 b. entgegen§§ 48, 49 Werkverkehr in unzulässiger\nerlassenen Tarife bleibt unberührt.                              Weise betreibt;","2156                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1 c. entgegen § 50 \\Verkfernverkehr betreibt, ohne                                    § 99 a\nim Besitz einer Beförderunqsbescheinigung zu\n(1) Ordnungswidrig handelt ferner wer vorsätz-\n,\nsein;                                                                                         1\nlich oder fahrlässig\n1 d. entgegen § 80 Güternahverkehr betreibt, ohne\nim Besitz einer Erlaubnis zu sein;                    1. als Unternehmer des Güterfern-,, des Güternah-\nverkehrs oder des 'Werkverkehrs\n2.    Beförderungen im Güterfernverkehr, Güternah-\na) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung\nverkehr oder Werkverkehr mit einem Kraft-           1\nNr. 11 des Rates der Europäischen Gemein-\nfahrzeug durchführt, für das ein Standort ent-\nschaften über die Beseitigung von Diskrimi-\ngegen § 6 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 nicht be-\nnierungen auf dem Gebiet der Frachten und\nstimmt worden ist;\nBeförderungsbedingungen gemäß Artikel 79\n].    den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Be-                  Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der\nstimmungen oder vollziehbaren Anordnungen,                    Europäischen \\i\\Tirtschaftsgemeinschaft vom\nsofern sie ausdrücklich auf diese Vorschrift                  27. Juni 1960 {Amtsblatt der Europäischen\nverweisen, oder den Bedingungen, Auflagen '                   Gemeinschaften S. 1121, BundesgesetzbL II\noder verkehrsmäßigen Beschränkungen der Ge-                   S. 2209) die Bundesanstalt nicht unverzüglich\nm~hmigung oder der Erlaubnis zuwiderhandelt;                  über die in Artikel 5 Abs. 1 der genannten\nVerordnung bezeichneten Tarife, Konven-\n4.    als lJnt(~rnehrner des Güterlern- oder -nahver-               tionen, Preisvereinbarungen und Beförde-\nkehrs, als Spediteur, als in deren Geschäftsbe-               rungsbedingungen unterrichtet, die bei In-\ntrieb tätige Persern oder als sonst am Beförde-               krafttreten dieser Vorschrift für das Unter-\nrungsvertrag Beteiligter\nnehmen gelten oder nach dem Inkrafttreten\na) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren                   dieser Vorschrift für das Unternehmen einge-\nüber Art oder Menge der beförderten Güter                 führt, abgeschlossen oder geändert werden,,\noder über die Beförderungsstrecken unrich-            b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung\ntige oder unvollständige Angaben macht,                   über die Ausstellung, Numerierung, Beigabe,\nb) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser               Ausfüllung und Aufbewahrung der Beförde-\nBestimmungen unrichtige, ungenaue oder                    rungspapiere zuwiderhandelt oder\nunvollständige Angaben enthalten, den mit ,           c) der Bundesanstalt entgegen § 97 c dte verlang-\nder Uberwa.chung des Verkehrs beauftragten                ten Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder\nStellen vorlegt oder sie bei der Beförderung              unvollständig erteilt,,\nvon Gütern mit Kraftfahrzeugen mit sich\nführt,                                            2.  als  Spediteur,  als Vermittler von    Beförderungs-\nleistungen oder als Hilfsunternehmer des Ver~\nc} sich entgegen den Bestimmungen des § 32                kehrs der Bundesanstalt entgegen Artikel 13 der\nLadegut oder Laderaum vermitteln läßt oder            genannten Verordnung die verlangten Auskünfte\nd) gegen die in §§ 29, 85 Abs. 3 oder nach § 103          nicht fristgemäß., unrichtig oder unvollständig\nAbs. 2 Nr. 4 angPordnete Buchführungs-                erteilt oder\npflicht verstößt;\n3. als Unternehmer des Güterfern- oder nahverkehrs\n5.    als an der Beförderung oder ihrer Abrechnung              a) eine Sonderabmachung im Sinne des Arti-\nund Prüfung Beteiligter oder gesetzlich an den                kels 5 der Verordnung {EWG) Nr. 1174/68 des\nTarif gebundener Dritter oder Vermittler von                  Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\nLadegut oder Laderaum oder a]s in deren Ge-                   30. Juli 1968 über die Einführung eines Mar-\nschäftsbetrieb tätige Person gegen die Bestim-                gentarifsystems im Güterkraftverkehr zwi-\nmungen des § 6 Abs. 3, des § 22 a Abs. 2, der                 schen   den   Mitgliedstaaten  (Amtsblatt    der\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1\n§§ 23, 27, 28, 39, 40 Abs. 1, § 50e Abs. 3, § 51\nvom 6, August 1968} nicht schriftlich verein-\nAbs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1,\nbart,\n§ 60 Abs. l, § 86, § 87 a Abs. 3, § 87 b Abs. l\nb) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der genannten Ver-\nSatz 1, § 89 letzter Halbsatz oder die Vor-\nordnung eine Sonderabmachung nicht unver-\nschriften über die Beschriftung der Kraftf ahr-\nzüglich nach ihrem Abschluß der Bundesan-\nzeuge des Güterfernverkehrs oder des Güter-\nstalt mitteilt oder hierbei nicht alle Unter-\nnahverkehrs verstößt oder                                     lagen vorlegt, die den Abschluß sowie die\n6.    Ladegut oder Laderaum entgegen den Vor-                       vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfer-\nschriften des § 32 oder § 84 h vermittelt oder                tigen,\nsonst gegen Bestimmungen dieser Paragraphen               c) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Satz 2 in Verbin-\nverstößt.                                                     dung mit Artikel 5 Abs. 5 Halbsatz 1 oder\nArtikel 5 Abs. 6 Satz 1 der genannten Ver-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1                   ordnung eine Sonderabmachung ohne vor-\nbis 1 d und 3 kann mit einer Geldbuße bjs zu zehn-                  herige Genehmigung durch die zuständige Be-\ntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit                       hörde durchgeführt oder\nnach Absatz 2 Nr. 2, 4, 5 und 6 kann mit einer Geld-            d) entgegen § 97 d Abs. 4 oder 5 in Verbindung\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet                      mit § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht\nwerden.                                                             monatlich die für die Uberwachung der Son-",":',;r. !}5 -  T d9 d(:r .Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                      2157\nderdbnwcliun!Jf'n füich .-'.\\rli1ke1 5 der genann-            nungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung\nJr,n VPrord11un9           edon!erlichen        Unterlagen    und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nvorlegt,                                                      bleiben unberührt.\n4. i~Js Inhaber einer G(•invimschaltsgenehmigung                        (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können\nnach dPr Verordnun9 (EWG) Nr. 2829/72 des                         auch die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die\n.Hat.es vorn 2B. DPz<'mbm 1972 über das Gemein-                   Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ord-\nschaftskontinqent für den Güterkraftverkehr zwi-                  nungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes\nschen den Miluliedstc1flten (Amtsblatt der Euro-                  über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.\npäischen Cem('tnschi!ftPn .Nr. L 298 S. 16) oder\nals in dessen Betrieb tätiur• Persern                                                     § 101\na) Pine      Gr rnci nschafts9cnchmig ung entgegen\n1\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den\nA,rtikel 2 Abs. 1 dPr qc:n1nrnten Verordnung\nGüterfernverkehr betreffen, ist die zuständige Ver-\nfi.ir gewerbliche Bdi>rclPrun9en im innerstaat-\nwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ord-\nliichen Verkt!hr der Bundesr<'pubJik Deutsch-\nnungswidrigkeiten die Genehmigungsbehörde.\nfond vr:rwendd,\nb) entgegen Artikel 2 Abs. 3 der 9enannten Ver-\n§ 102\nordnunu eine Gemeinsc haHsgem~hmigung an\nDritte überträgt.,                                               Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all-\nc) e.ine Gemeinschaftsgenehmigung, die abgelau-                   gemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die zustän-\nfen oder zurück~Jenornmcn oder widerrufen                     dige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes\nwordt~n ist, benutzt,                                         über Ordnungswidrigkeiten die Erlaubnisbehörde\n(§ 82), bei Verstößen, die landwirtschaftliche Son-\nd) efoe Gemeinschaftsgent~hmigung entgegen Ar-\nderverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1 bezeich-\ntikel 2 Abs. 1 der gcenannten Verordnung für\nnete Behörde und bei Verstößen, die den Güter-\nFahrten       zwischen              der    Bundesrepublik\nliniennahverkehr betreffen, die Genehmigungsbe-\nDeutschland und einen1 Drittland benutzt,\nhörde (§ 92).\ne) eine Cemeinschidtsgenchrnigung entgegen Ar-\n§ 102 a\ntikel 2 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verord-\nmmg nicht im Fi:1hrzet1g 1nltführt oder auf Ver-                 (1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-\nlangen der znsUindigen Kontrollbeamten nicht                  gangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder\nzur Prüfung i.rnsh~jndint,                                    seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung\nf) das Fahrt.r,nberichtheft Pn1gegen i'\\rtikel 5                 hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich\nAbs. 1 der !](mannten Verordnung nicht im                     des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungs-\nFahrzeug mitführt oder auf Verlan9en der zu-                  behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nsti:indi~Jcn Kontrollbecnnlen nicht zur Prüfung               über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt.\naushändigt,                                                      (2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwaltungsbe-\ng) das FahrlPnlwrichtlwft ent[,euen Artikel 5                     hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nAbs. 1 der genannten Verordnung nicht, nicht                  über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen nach den\nrichtig oder nicht vollständig ausfüllt,                      §§ 98 und 99 a im grenzüberschreitenden Güterkraft-\nverkehr.\nh) die Fahrtenberichte ent9egen Artikel 5 Abs. 1\nder genannten Verordnung nicht bei jedem\nGrenzübergang von der Einuangszollhehörde\nabstempeln läßt,                                                               Sechster Abschnitt\ni) dfo Fahrtenberichte entgegen Artikel 5 Abs. 1                                 Schlußbestimmungen\nder genannten Verordnung nicht oder nicht\nfristgemi:iß der zusUindigen Behörde vorlegt.                                         § 103\n12) Die Ordnunuswidrigkeit kann rn.i t einer Geld-                   (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-\nbuße bis zu zehntaus!:nd Dt:ul.schc 1v1drk geahndet                  stimmung des Bundesrates die zur Durchführung des\nwerden.                                                              Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-\nvorschriften.\n§ 99 b\nli i.vt1~1vef a 11 c' n)                        (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen er-\nIassen\n§ 100\n1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des\n(1) Bei der Durd1f ührunq der Uberwachungsauf-                        Fernverkehrs,\ngaben nach §§ 54, 87 a haben die Bundesanstalt und\n2. über die Beschriftung und Beschilderung der\nihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die\nKraftfahrzeuge des Fern- und Nahverkehrs,\ngesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu ver-\nfolgen. Die Beauftragten der Bundesanstalt haben in-                 3. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf\nsoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des                          Grund der nach früherem Recht erlassenen Tarife\nPolizeidienstes nach <Jen VorschriHen der Straf-                         dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband zustan-\nprozeßordnung und nach dem Gesetz über On!-                              den,","2158                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4. über die statistische Erfassung des Güternahver-     bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen\nkehrs und über die Einführung von Beförderung~-     Behörde die Auslagen entstanden sind.\nund Begleitpapieren sowie der Buchführungs-            (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güter-\npflichl im Güterliniennahverkehr und                verkehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundes-\n5. über die Einführung einer Pflicht des Unterneh-      minister für Verkehr mit Zustimmung des Bundes-\nmers, sich gegen Schäden, für die er bei Beförde-   rates durch Rechtsverordnung näher bestimmen und\nrungen im Güternahverkehr haftet, zu versichern.    dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vor-\nsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem.     daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berück-\nGebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftver-         sichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der\nkehrs und des Durchgangsverkehrs sowie des grenz-       Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem\nüberschreitenden kombinierten Verkehrs (§ 3 Abs. 2)     sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits\nzur Ordnung dieser Verkehre und zur Durchführung        ein angemessenes Verhältnis besteht. Dieser Grund-\ninternationaler Abkommen sowie von Verordnun-           satz gilt auch bei Festsetzung der Gebühr im Einzel-\ngen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates und       fall, soweit für die Gebühren Rahmensätze festge-\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften          legt sind. Die Gebühren dürfen bei der Rücknahme\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen,           von Genehmigungen fünfhundert Deutsche Mark,\ndurch die für diese Verkehre                            in allen übrigen Fällen dreihundert Deutsche Mark\nnicht überschreiten.\n1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Ein-\nhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Ge-        (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-\nsetzes auch für den nach diesem Gesetz freien       nen der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine\nStraßengüterverkehr eingeführt werden oder aus-     Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung\nländische Unternehmer von der Genehmigungs-         der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kosten-\npflicht oder der Einhaltung anderer Ordnungs-       pflicht, insbesondere für Unternehmen mit Betriebs-\nvorschriften dieses Gesetzes befreit werden,        sitz im Ausland, soweit die Gegenseitigkeit ver-\nbürgt ist, sowie das Erhebungsverfahren geregelt\n2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 8 bis\nwerden.\n19 a dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren\ngeregelt sowie abweichend von den Bestimmun-\ngen des § 78 dieses Gesetzes der vorübergehende                              § 104\noder dauernde Ausschluß vom grenzüberschrei-\ntenden Güterkraftverkehr vorgesehen werden,            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n3. die Erteilung der Genehmigung dem Bundes-\nminister für Verkehr übertragen wird,\n§ 105\n4. die Pflicht zur Einhaltung der Tarifvorschriften\ndieses Gesetzes aufgehoben wird, soweit es sich        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\num Beförderungsfälle handelt, die in Artikel 16     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nder Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n30. Juli 1968 über die Einführung eines Margen-     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ntarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nMitgliedstaaten genannt sind.                       des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis\n3. bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\n§ 106\n(1) Genehmigungen, die auf Grund des Ubergangs-\n§ 103a                         gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Gü-\nDie Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle    terfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfernver-\nan der Grenze zuständige Stellen sind berechtigt,       kehrs-Änderungsgesetz) vom 2. September 1949 (Ge-\nKraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Ge-       setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nnehmigungsurkunde und die Beförderungspapiere,          schaftsgebietes S. 306) erteilt worden sind, gelten\nderen Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt wer-     fort.\nden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den Güter-       (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936\nfernverkehr bleiben unberührt.                          (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum\n18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Er-\ngänzungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.\n§ 103b\n(3) (weggefallen)\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nnach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-           (4) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt\nschriften werden von demjenigen, der die Amts-          des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahver-\nhandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie           kehrsgewerbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis\nvorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Aus-             nach § 80 als erteilt; der Nachweis ist der nach\nlagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechts-         § 82 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Mo-\nträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt,       naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbrin-","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                     2159\ngen. Die Behörde stellt diesen Personen eine Be-    ordn_ung anzuordnen, daß die bis zur Neugliederung\nscheinigung aus, die als Urkunde im Sinne der §§ 15 bestehenden Gemeinden bis zu sechs Jahren seit\nund 86 gilt.                                        Wirksamwerden der Neugliederung weiterhin als\nGemeinden im Sinne dieses Gesetzes mit dem Ge-\nbietsstand, den sie am Tage vor dem Wirksamwer-\n§ 107\nden der Neugliederung hatten, gelten, längstens je-\nSoweit im Rahmen einer kommunalen Neugliede-     doch bis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes\nrung selbständige Gemeinden aufhören zu bestehen    für die neue Gemeinde. Die Landesregierung kann\noder in ihrem Gebietsstand geändert werden, wird    die Ermäditigung durch Rechtsverordnung weiter\ndie Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsver-    übertragen."]}