{"id":"bgbl1-1975-95-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":95,"date":"1975-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/95#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-95-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_95.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs","law_date":"1975-08-06T00:00:00Z","page":2127,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["N·r. 95 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                        2127\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs\nVom 6. August 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     übertragen, in den Fällen des Absatzes 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Satz 4 und des Absatzes 3 jedoch nur auf\neine oberste Landesbehörde oder auf eine\nhöhere Landesverkehrsbehörde.\"\nArtikel 1\nDas Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in der Fas-         2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969\n(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch          ,, (2) Werden Güter für andere auf einem Teil\nArtikel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafge-             der Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf einem\nsetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),        anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder\nwird wie folgt geändert:                                     einem Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug,\neinem Anhänger oder deren Aufbauten (Hucke-\npackverkehr) oder in Behältern befördert und\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nwird der Vertrag über die Beförderung auf der\na) In Absatz 1 Satz l werden die Worte „inner-           Gesamtstrecke durch einen Unternehmer ge-\nhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks               schlossen, der im Besitz einer Genehmigung für\noder\" gestrichen.                                    den Güterfernverkehr ist, die die Beförderung\nauf der Gesamtstrecke deckt, so sind die Vor-\nb} Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz erhält fol-\nschriften für den Güterfernverkehr mit folgen-\ngende Fassung:\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden:\n„Gemeinden mit mehr als einhunderttausend\n1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der\nEinwohnern oder mit einer Fläche von mehr\nNahzone des eingesetzten Kraftfahrzeugs\nals einhundert Quadratkilometern können\ndurchgeführt, so gelten hierfür die Bestim-\nfür die Bestimmung von Ortsmittelpunkten\nmungen des § 12 nicht.\nin Bezirke eingeteilt werden;\".\n2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                    der Nahzone des eingesetzten Kraftfahrzeugs\n,, (3) Werden Gemeinden oder Gemeinde-                   hinaus oder außerhalb dieser Grenzen durch-\nteile in andere Gemeinden eingegliedert                    geführt, so kann abweichend von § 12 Abs. 1\noder zu einer neuen Gemeinde zusammen-                     Nr. 3 anstelle der Genehmigungsurkunde\ngeschlossen, so können für die in ihrem Ge-                eine Bescheinigung der Deutschen Bundes-\nbietsumfang geänderte oder neugebildete                    bahn über deren Hinterlegung mitgeführt\nGemeinde bis zu drei bezirkliche Ortsmittel-               werden.\npunkte nach Absatz 2 bestimmt werden,                3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt\nauch wenn die Voraussetzungen des Absat-                   mit der Genehmigung durchgeführt, die der\nzes 2 Satz 4 erster Halbsatz nicht vorliegen.              Unternehmer bei der Deutschen Bundesbahn\nDie Bestimmung ist nur zulässig, wenn es                   hinterlegt oder die er für die An- oder Ab-\nfür die befriedigende Verkehrsbedienung                    fuhr verwendet.\neines bestimmten Gebietes erforderlich ist,\neingerichtete Verkehrsverbindungen auf-              Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem\nrechtzuerhalten, die unter Berücksichtigung          Unternehmer des Güterfernverkehrs und der\nder bisherigen Ortsmittelpunkte Güternah-            Eisenbahn oder dem Schiff ahrttreibenden sowie\nverkehr im Sinne dieser Vorschrift darstel-          einem für die An- oder Abfuhr innerhalb der\nlen. Sind Gemeinden oder Gemeindeteile               Nahzone eingesetzten Unternehmer des Güter-\nnach dem 31. Dezember 1968 in eine andere            nahverkehrs.\"\nGemeinde eingegliedert oder zu einer neuen\nGemeinde zusammengeschlossen worden, so           3. § 6 wird wie folgt geändert:\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\"\na) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und                      ,, (4) Für die im Güternahverkehr verwen-\nerhält folgende Fassung:                                   deten Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von\n,, (4) Die Landesregierungen bestimmen                   nicht mehr als 750 kg gilt der im Fahrzeug-\ndie Ortsmittelpunkte nach Anhörung der                      schein eingetragene regelmäßige Standort\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr                      als Standort im Sinne dieses Gesetzes, so-\ndurch Rechtsverordnung. Sie können ihre Er-                 weit nicht ein Standort nach den Absätzen 1\nrnächtigung durch Rechtsverordnung weiter                   bis 3 bestimmt ist.\"","2128                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und            11. In § 47 Abs. 1 Satz 3 werden das Komma hinter\nwird wie folgt geändert:                             dem Wort „Frachtvertrages\" sowie die Worte\n,, die Abführung der Beförderungs teuer\" ge-\nDie Worte „außerhalb der Nahzone\" werden\ndurch die Worte „über die Grenzen der Nah-           strichen.\nzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen\"\n12. § 48 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Ab-\nersetzt.\nsatz 3 wird Absatz 2.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und\nwird wie folgt geändert:                         13. Nach § 48 wird folgender neuer § 48 a eingefügt:\nNach den Worten „so gilt\" werden die Worte                                    ,,§ 48 a\n,,unbeschadet von Absatz 4\" eingefügt.\n(1) Güter werden nur dann zur Wiederver-\näußerung im Sinne von § 48 Abs. -1 Nr. 1 er-\n4. In § 6 a Abs. 4 wird das Zitat ,,§ 6 Abs. 4\" er-           worben, wenn sie im Rahmen einer geschäft-\nsetzt durch das Zitat,,§ 6 Abs. 5\".                        lichen Tätigkeit gekauft werden, die ein selb-\nständiges, innerhalb üblicher Geschäftsbeziehun-\n5. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       gen unabhängiges Handeln des Unternehmens\n,, (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich            darstellt und nicht von anderen wahrgenommen\ndieses Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet die-           wird, die an Geschäften über diese Güter be-\njenige höhere Landesverkehrsbehörde, in deren              teiligt sind.\nBezirk der Beladeort liegt.\"                                   (2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wie-\nderveräußerung im Sinne von Absatz 1 erworben\n6. § 16 wird gestrichen.                                      und ist auch keine der anderen Voraussetzungen\ndes § 48 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, so finden die\nBestimmungen über die Güterbeförderung für an-\n7. § 20 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndere Anwendung.\"\n,,Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gu-\ntes zusammen mit dem Gut eines anderen Auf-            14. § 51 wird wie folgt geändert:\ntraggebers in einer Sendung, so ist jedoch das\nEntgelt für die Beförderung des einzelnen Gu-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 6 Abs. 1,\ntes mindestens nach dem Frachtsatz der für die                  2 und 5\" durch das Zitat ,,§ 6 Abs. 1, 2 und 6\"\nSendung anzuwendenden Gewichtsklasse zu                          ersetzt.\nentrichten; unberührt bleiben besondere Rege-              b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nlungen nach dem Preisgesetz.\"\n,, (2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutz-\nlast von nicht mehr als 4 t und Zugmaschinen\n8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             mit einer Leistung von nicht mehr als 55 PS\na) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-                 sowie für Zugmaschinen, die durch land-\ngende Fassung:                                           und forstwirtschaftliche Betriebe ausschließ-\nlich im Werknahverkehr eingesetzt werden\n„sie sind Mindest-Höchstentgelte, falls in               und die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit\ndem Tarif nichts anderes bestimmt ist.\"                   sind, gilt der im Fahrzeugschein für den\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „von                      Unternehmer als Fahrzeughalter eingetra-\nMindest-Höchstentgelten\" ersetzt durch die                 gene regelmäßige Standort als Standort im\nWorte „der Beförderungsentgelte\".                        Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein Stand-\nort nach Absatz 1 bestimmt ist.\"\n9. § 23 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\nwird wie folgt geändert:\n,,In diesem Fall führt sie an Stelle des Unter-\nnehmers die in dem Unterschiedsbetrag enthal-                   Die Worte „außerhalb der Nahzone\" werden\ntene Umsatzsteuer an das für sie zuständige                      durch die Worte „über die Grenzen der Nah-\nFinanzamt ab; die Unterschiedsberechnung gilt                   zone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen\"\nfür den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des                      ersetzt.\nUmsatzsteuergesetzes 1967 als Rechnung des\nUnternehmers, wenn in ihr der Steuerbetrag             15. § 54 wird wie folgt geändert:\ngesondert ausgewiesen ist.\"                                a) Absatz 1 erhält folgende Fass~ng:\n,, (1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu\n10. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\ntragen, daß der Unternehmer, der Spediteur\n,, (5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt                und der Vermittler nach § 32 außerdem alle\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für                       anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten,\nWirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zu-                      die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden\nstimmung des Bundesrates Höchstsätze für die                     Pflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife,\nBemessung der Vermittlungsprovision und der                     die Beförderungsbedingungen und die Be-\nEntgelte für Nebenleistungen, soweit diese vom                   stimmungen über Sonderabmachungen einge-\nUnternehmer gezahlt werden.\"                                     halten werden.\"","Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                           2129\nb} In Absatz 2 wird im Einleitungssatz das                    heiten regelt der Bundesminister für Verkehr\nZitat „Nummer 3\" durch das Zitat Num-      11          mit Zustimmung des Bundesrates in allgemeinen\nmer 3 Buchstabe a\" ersetzt.                             Verwaltungsvorschriften.\nc) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                         (2) Die Bundesanstalt hat ferner - hinsicht-\n„3. die Rechtsvorschriften über                        lich Nummer 1 im Zusammenwirken mit den\nGewerbeaufsichtsämtern - darüber zu wachen.,\na) die Beschäftigung und die Tätigkeiten\ndaß die Rechtsvorschriften über\ndes Fahrpersonals auf Kraftfahrzeu-\ngen,                                        1. die Beschäftigung und die Tätigkeiten des\nb) die zulässigen Abmessungen sowie                  Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen,\ndie zulässigen Achslasten und Ge-           2. die Beförderung gefährlicher Güter auf d,er\nsamtgewichte von Kraftfahrzeugen                  Straße,\nund Anhängern\n3. die zulässigen Abmessungen sowie die zu-\neingehalten werden, soweit diese Uber-               lässigen Achslasten und Gesamtgewichte von\nwachung im Rahmen der Maßnahmen                      Kraftfahrzeugen und Anhängern\nnach § 55 Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt wer-\nden kann.\"                                     eingehalten werden, soweit diese Uberwachung\nim Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1\nNr. 4 durchgeführt werden kann.\n16. In § 55 Abs. 3 wird das Zitat „Absatzes 2 Num-\n11\nmer 3 ersEit.zt durch das Zitat „Absatzes 2 Nr. 3                  (3) Die Vorschriften der §§ 55, 56 finden An-\nBuchstabe a\".                                                 wendung.\n§ 87 b\n17. § 75 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Unternehmer, die Güternahverkehr\na) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:                   betreiben, haben bei der Bundesanstalt ihr Un-\n„Jährliche Meldebeiträge werden erhoben                ternehmen und auf Verlangen der Bundesan-\nvon Abfertigungsspediteuren sowie von Un-               stalt die im Güternahverkehr verwendeten\nternehmen, denen nach § 50 Satz 2 eine Be-              Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumelden. § 60\nförderungsbescheinigung oder nach § 52                  Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nAbs. 4 eine Meldebestätigung erteilt ist.      11\n(2) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          durch die Uberwachung nach § 87 a und nach\nAbsatz 1 dieser Vorschrift erwachsen, sind durch\n,, (4) Geldbußen der Bundesanstalt als                Umlagen bei den Unternehmern, die Güternah-\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nverkehr betreiben, zu decken. Von den Unter-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-                nehmen werden jährlich Meldebeiträge erhoben.\nwidrigkeiten werden zur Kasse der Bundes-               § 75 findet entsprechende Anwendung.\"\nanstalt vereinnahmt.      11\n18. In§ 76 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen .           21. In § 89 wird im ersten Halbsatz das Zitat ,,§§ 86\nbis 88\" ersetzt durch das Zitat ,,§§ 86, 87 und 88\".\n19. Dem§ 85 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n22. In § 89 a erhalten die Nummern 1 und 2 folgende\n,, (3) Die Vorschriften des § 29 über die Buch-\nführungspflicht gelten entsprechend mit der                   Fassung:\nMaßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschrif-                 ,, 1. die Beförderung von Milch und Milcher-\nten seiner Rechnungen fünf Jahre nach Rech-                          zeugnissen für andere zwischen landwirt-\nnungsausstellung aufzubewahren hat.\"                                 schaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen\nund Molkereien durch landwirtschaftliche\n20. Nach § 87 werden folgende §§ 87 a und 87 b neu                       Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes\neingefügt:                                                           über eine Altershilfe für Landwirte in der\nFassung vom 14. September 1965 (Bundes-\n,,§ 87 a\ngesetzbl. I S. 1449) mit eigenen oder von\n(1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaub-                   ihnen auf Abzahlung gekauften Kraftfahr-\nnisbehörde, soweit diese darüber zu wachen                           zeugen oder Anhängern, sofern der Unter-\nhat, daß der Unternehmer, der Güternahverkehr                        nehmer nicht im Besitz der Erlaubnis für\nbetreibt, der Spediteur und der Vermittler nach                      den Güternahverkehr ist,\n§§ 84 h, 32, außerdem alle anderen am Beförde-\nrungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem                  2. die in land- und forstwirtschaftlichen Be-\nGesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem,                    trieben übliche Beförderung von land- und\ndaß die Tarife und die Beförderungsbedingun-                         forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er-\nzeugnissen für andere Betriebe dieser Art\ngen eingehalten werden, und daß Güternahver-\nkehr nicht ohne die erforderliche Erlaubnis be-                      a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,\ntrieben wird. Sie wird dabei durch Ermittlungen                      b) im Rahmen eines Maschinenringes oder\nin Einzelfällen, insbesondere auf Grund von Hin-                         eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zu-\nweisen der Erlaubnisbehörde, tätig. Die Einzel-                          sammenschlusses, sofern die Beförde-","2130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnmg      mit   Zu9muschinen durchgeführt                über die Bildung eines Gemeinschaftskontin-\nwird, die von dPr Kraftfahrzeugsteuer                   gents für den Güterkraftverkehr zwischen\nbefr(~il sind.\"                                         den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften Nr. L 175 S. 13 und\n23. § 97 e erlli:il I Jol~Jende Fassun~J:                             Nr. L 233 S. 6)\" ersetzt durch das Zitat „Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2829/72 des Rates vom\n,,§ 97 e                               28. Dezember 1972 über das Gemeinschafts-\n(l) Der Bundesminister für Verkehr erläßt                      kontingent für den Güterkraftverkehr zwi-\ndie im Einvernehmen mit dem Bundesminister                        schen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der\nfür Wirtschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Ver-                    Europäischen Gemeinschaften Nr. L 298\nordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Euro-                     s. 16)\".\npä.ischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968                     b) In Buchstabe f wird das Zitat „Artikel 3\nüber die Einführung eines Margentarifsystems                      Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/68\nim Güterkraflverkehr zwischen den Mitglied-                       der Kommission der Europäischen Gemein-\nstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemein-                       schaften vom 9 . August 1968 (Amtsblatt der\nschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968)                       Europäischen Gemeinschaften Nr. L 204 S. 1)\"\nfestgesetzten oder gednderten Tarife durch                        ersetzt durch das Zitat „Artikel 5 Abs. 1 der\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                         genannten Verordnung\".\ndesrates. Die §§ 20 a, 84 f finden keine Anwen-\ndung. Die G(dtung der bereits nach §§ 20 a, 84 f               c) In Buchstabe g wird das Zitat „Artikel 3\nerlassenen Tarife bleibt unberührt.                               Abs. 3 und Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1224/68\", in Buchstabe h\n(2) Der Burulesm inister für Verkehr erläßt                    wird das Zitat „Artikel 4 Abs. 5 der Verord-\ndie durch wirksame Entscheidung der Kommis-                       nung (EWG) Nr. 1224/68\" und in Buchstabe i\nsion oder des Rates nach Artikel 4 Abs. 2 der                     wird das Zitat „Artikel 4 Abs. 4 der Verord-\nVerordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der                        nung (EWG) Nr. 1224/68\" jeweils durch das\nEuropäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968                     Zitat „Artikel 5 Abs. 1 der genannten Ver-\nüber die Einführung eines Margentarifsystems                       ordnung\" ersetzt.\nim Güterkraftverkehr zwischen den Mitglied-\nstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n27. In § 100 Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 54\" durch\nschaften Nr. L 194 S. l vom 6. August 1968) fest-\ndas Zitat ,, § § 54, 87 a\" ersetzt.\ngesetzten Tarife durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates.\"\n28. In § 102 a Abs. 1 wird das jeweilige Wort „In-\n24. In § 98 Nr. 1 wird das Zitat „84 g und 89 b\" ~r-               land\" ersetzt durch die Worte „Geltungsbereich\ndes Gesetzes\".\nsetzt durch das Zitat „84 g, 89 b und 97 e\".\n25. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n29. § 103 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden im Einleitungssatz die\na) In Nummer 3 werden nach den Worten „der\nWorte „mit Zustimmung des Bundesrates\"\nGenehmigung\" die Worte „ oder der Erlaub-\nnis\" eingefügt.                                              gestrichen und nach der Nummer 3 folgende\nNummer 4 angefügt:\nb) In Nummer 4 Buchstabe d wird das Zitat                          ,,4. die Pflicht zur Einhaltung der Tarifvor-\n,,§ 29\" durch das Zitat ,,§§ 29, 85 Abs. 3\" er-\nschriften dieses Gesetzes aufgehoben\nsetzt.                                                               wird, soweit es sich um Beförderungs-\nc) In Nummer 5 wird der Satzteil „als Unter-                              fälle handelt, die in Artikel 16 der Ver-\nnehmer des Güterfern- oder -nahverkehrs                              ordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates\noder in dessen Betrieb tätige Personen oder                          vom 30. Juli 1968 über die Einführung\nin Ausübung des Werkverkehrs\" ersetzt                                eines Margentarifsystems im Güterkraft-\ndurch den Satzteil „als an der Beförderung                           verkehr zwischen den Mitgliedstaaten\noder ihrer Abrechnung und Prüfung Beteilig-                          genannt sind.\"\nter oder gesetzlich an den Tarif gebundener               b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-\nDritter oder Vermittler von Ladegut oder                       gefügt:\nLaderaum oder als in deren Geschäftsbetrieb\ntätige Person\", das Zitat „der §§ 16, 22 a                      ,, (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3\nAbs. 2,\" ersetzt durch das Zitat „des § 22 a                  Nr. 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des\nAbs. 2, der\" und nach dem Zitat ,,§§ 86,\" das                 Bundesrates.\"\nZitat ,,§ 87 a Abs. 3, § 87 b Abs. 1 Satz 1, §\"\neingefügt.                                            30. § 107 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Soweit im Rahmen einer kommunalen Neu-\n26. § 99 a Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\ngliederung selbständige Gemeinden aufhören zu\na) Im Einleitungssatz wird das Zitat „ Verord-                 bestehen oder in ihrem Gebietsstand geändert\nnung (EWG) Nr. 1018/68 des Rates der Euro-                werden, wird die Landesregierung ermächtigt,\npäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1968                 durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß die","Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                         2131\nbis zur Neu~Jliecknrn~J bestehenden Gemeinden        3. In § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die zitierten\nbis zu sechs Jahren seit. Wirksamwerden der            Vorschriften nach ,,§ 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3\" um\nNeugliederung weiterhin als Gemeinden im                ,, § 99 Abs. 3 Satz 3\" ergänzt.\nSinne dieses Gesetzes mit dem Gebietsstand,\nden sie am Tage vor dem Wirksamwerden der\n4. In § 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 werden die zitierten\nNeugliederung hatten, gelten, längstens jedoch\nVorschriften nach ,,§§ 37 a,\" um „99 Abs. 3 Satz 3,\nbis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes für\n§\" ergänzt.\ndie neue Gemeinde.\"\nArtikel 3\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDas Gesetz    gegen Wettbewerbsbeschränkungen\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvom 27. Juli     1957 in der Fassung der Bekannt-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nmachung vom    4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869}\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nwird wie folgt  gei:indert:\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n1. In § 99 Abs. 2 wird folqende NLUnmer 5 aufge-\nnommen:\n„5. auf Empfehlungen von Vereinigungen von                                     Artikel 4\nSpediteuren und von Vereinigungen von\nSpediteurvereinigungen über Bedingungen             Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nund Entgelte Iür die Versendung von Gütern       den Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes im\nim Spediteursammelgutverkehr mit Eisen-          Bundesgesetzblatt unter Beseitigung von Unstim-\nbahn und Kraftwagen.\"                            migkeiten des Wortlauts neu bekanntzumachen.\n2. An§ 99 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nArtikel 5\n,,Empfehlungen der in § 99 Abs. 2 Nr. 5 bezeich-\nneten Art sind von der Vereinigung, die sie aus-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngesprochen hat, bei der Kartellbehörde anzumel-       dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 9 ist jedoch auf Umsätze\nden; der Anmeldung sind Stellungnahmen der            anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1967 aus-\nVerbände der Verlader beizufügen.\"                    geführt wurden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nMa tthöf er\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nMatthöfer"]}