{"id":"bgbl1-1975-95-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":95,"date":"1975-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/95#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-95-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_95.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter","law_date":"1975-08-06T00:00:00Z","page":2121,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2121\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                            Z 1997 A\n1975                      A usgegehen zu Bonn am 12. August 1975                                                                        Nr. 95\nTag                                                                Inhalt                                                             Seite\n6. 8. 75 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2121\n!J:il0·l, 9500-1, 92:ll-l, 9241-1, 96-1, 751-1, 7134-1, 9241-15\n6. 8. 75 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2127\n9241-1, 70:l-1\n6. 8. 75 Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2132\n9241-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorsch rillen der Europiiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2160\nGesetz\nüber die Beförderung gefährlicher Güter\nVom 6. August 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                               2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicher-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                 heitsvorschriften des Bundes, der Länder oder\nder Gemeinden.\n§ 1\n§2\nGeltungsbereich\nBegriffsbestimmungen\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefähr-\n(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes\nlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und\nsind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund\nLuftfahrzeugen.\nihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustan-\nEs findet keine Anwendtm9 auf die Beförderung                                   des im Zusammenhang mit der Beförderung Gefah-\n1. innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche                                ren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, ins-\nGüter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gela-                           besondere für die Allgemeinheit, für wichtige Ge-\ngert, verwendet oder vernichtet werden, soweit                              meingüter, für Leben und Gesundheit von Men-\nsie auf einem abqeschlossenen Gelände stattfin-                              schen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen\ndet,                                                                         können.\n2. im Bereich der Deutschen Bundespost,                                             (2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes um-\nfaßt nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung,\n3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und so-                                sondern auch die Ubernahme und die Ablieferung\nweit auf den betreffenden Beförderungsvorgang                                des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf\nVorschriften der Europcti sehen Gemeinschaften                               der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschluß-\noder zwischenstaatliche Vereinbarungen oder                                  handlungen (Verpacken und Auspacken der Güter,\nauf solchen Vorschriften oder Vereinbarungen                                 Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen\nberuh<~nde jnnerst.aatliche Rechtsvorschriften un-                           nicht vom Beförderer ausgeführt werden.\nmittelbar anwendbar sind, es sei denn, diese Ver-\neinbarungen nehmen auf innerstaatliche Rechts-                                                          §3\nvorschriften Bezuq,\nErmächtigungen\n4. mit Bergbahnen.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n(2) Dieses Gesetz berührt nicht                                               stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und\nl. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die                                allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beför-\naus anderen Gründen als aus solchen der Sicher-                              derung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere\nheit im Zusammenhan9 mit der Beförderung er-                                 über\nlassen sind,                                                                   1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,","2122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zu-             andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zu-\n:-iammenladen,                                     sammenhängende Fragen angehört werden.\n3. die Kennwichnun~J von Versandstücken,                     (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die\nZahl der anzuhörenden Sachverständigen sowie das\n.1,   den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prü-\nNähere über die Berufung der Sachverständigen\nfung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Be-\nund über das Anhörungsverfahren.\nförderunrJsbehältnisse,\n5. das Verheilten wi:ihrend der Beförderung,                                         §5\nG. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförde-                                Zuständigkeiten\nrungs- und Begleitpapiere,\n(1) Im Bereich der Bundeseisenbahnen, im Luft-\n7. die A uskun tls-, Aufzeichnungs- und Anzeige-          verkehr sowie auf dem Gebiet der See- und Binnen-\npflichten,                                         schiffahrt auf Bundeswasserstraßen einschließlich\n8. die Besetzung und Beqleilung der Fahrzeuge,\nder bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung\nder Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den auf\n9. die Befähigungsnachweise,                             ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in\n10. die Meß- und Prüfverfahren,                             bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die\nZuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpoli-\n11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungsper-\nzei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen\nsonal,                                             an Bundeswasserstraßen.\n12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaß-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\n13. die ärztliche Uberwachung und Untersuchung              tes die für die Ausführung dieses Gesetzes und der\ndes Fahrpersonals und anderer bei der Beförde-     auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen\nrung beschäftigter Personen,                       Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit es sich\num den Bereich der bundeseigenen Verwaltung\nsoweit dies zum Schutz gegen die von der Beförde-\nhandelt. Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes\nrung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und\ndurch das Verwaltungshandeln der Länder nicht er-\nerheblichen Belästigungen erforderlich ist. Das\nreicht werden kann, kann die Bundesregierung\nGrundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Arti-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach\ndesrates die Bundesanstalt für Materialprüfung, die\nMaßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt.\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt, das Bundes-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können           gesundheitsamt, das Institut für Chemisch-Tech-\nauch zur Durchführung oder Umsetzung von                    nische Untersuchungen und das Kraftfahrt-Bundes-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und             amt auch für den Bereich für zuständig erklären, in\nzur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-             dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beru-\nstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.                 henden Rechtsvorschriften auszuführen hätten.\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-            (3)  Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Er-             oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\nmächtigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder              auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten\nteilweise auf den Bundesminister für Verkehr über-          Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser Be-\ntragen.                                                     hörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entspre-\n(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des     chend.\nVerkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung               (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\ngefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln ein-            ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Er-\nheitlich geregelt werden.                                   mächtigung nach den Absätzen 2 und 3 ganz oder\n(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1           teilweise auf den Bundesminister für Verkehr über-\nsind Ausnahmen für die Streitkräfte, den Bundes-            tragen.\ngrenzschutz und die Polizeien sowie die Kampfmit-               (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntelräumdienste der Länder zuzulassen, soweit dies           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\nGründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben              tes zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes\noder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfor-             und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-\ndern.                                                      nungen in Fällen, in denen gefährliche Güter durch\ndie Streitkräfte oder den Bundesgrenzschutz beför-\n§4\ndert werden, Bundesbehörden obliegt, soweit dies\nAnhörung von Sachverständigen               Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben des\nund der beteiligten Wirtschaft              Bundesgrenzschutzes erfordern.\n(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach            (6) Absatz 5 gilt nicht im Land Berlin.\n§ 3 sollen Sachverständige der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung,          der    Physikalisch-Technischen                                §6\nBundesanstalt, des Ins.tituts für Chemisch-Tech-\nAusnahmen\nnische Untersuchungen und des Bundesgesundheits-\namtes sowie sonstige Sachverständige für gefähr-               Allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Ge-\n]i,che Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau und             setz beruhenden Rechtsverordnungen kann der Bun-","Nr. 95   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975                         2123\ndesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung         terlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der\nohne Zustimmung des Bundesrates zulassen; vor          Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dul-\nihrem Erlaß sind die z11ständigen obersten Landes-     den. Er hat den mit der Uberwachung beauftragten\nbehörden zu hören.                                     Personen auf Verlangen Proben und Muster von ge-\nfährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster\n§7                         von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Un-\nSofortmaßnahmen                     tersuchung zu übergeben. Das Grundrecht der Un-\nverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\n(1) Der Bundesminister für V<'!rkehr kann die Be-   gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen\noder nur unter Bedingungen und Auflagen gestat-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Uber-\nten, wenn sich die gE~ltenden Sicherheitsvorschrif-    wachung von Fertigungen von Verpackungen, Be-\nten als unzureichend zur Ei.nschränkung der von der    hältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Bau-\nBeförderung ausgehenden Gefahren herausstellen         mustern hergestellt werden, welche in den Vor-\nund eine Anderung der Rechtsvorschriften in dem        schriften für die Beförderung gefährlicher Güter\nnach § 3 vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet       festgelegt sind.\nwerden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art            (4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete\ntrifft der Bundesminister für Verkehr durch Rechts-    kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.            deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\n(2) Absatz l gilt sinngemäß für den Fall, daß sich\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher\nbei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nGüter unterworfon waren, eine Gefährdung im\nSinne von § 2 Abs. 1 herausstellt.                        (5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer\n(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene An-     als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes\nordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher     1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet,\nzurückgenommen werden.                                     befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder\n2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahr-\n§8                             zeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß\nSicherungsmaßnahmen,                       Absatz 3 herstellt.\nZurückweisen von Gefahrguttransporten\n(1) Wenn ein Fahrzeug, das gefährliche Güter be-                               § 10\nfördert, nicht den jeweils geltenden Vorschriften                       Ordnungswidrigkeiten\nüber die Beförderung gefährlicher Güter entspricht        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\noder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt      fahrlässig\nwerden, können die für die Uberwachung zuständi-\ngen Behörden die zur Behebung des Mangels erfor-       1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 7 Abs. 1\nderlichen Maßnahmen treffen. Im grenzüberschrei-           Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7\ntenden Verkehr können von außerhalb des Gel-               Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für\ntungsbereichs dieses Gesetzes kommende Fahr-               einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nzeuge in solchen Fällen zurückgewiesen werden.             vorschrift verweist,\n(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.      2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage\nnach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,\n§9\nUberwachung                      3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in\nVerbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft\n(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nder Uberwachung durch die zuständigen Behörden.            rechtzeitig erteilt oder\n(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter      4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3\nVerantwortlichen (Absatz 5) haben den für die              oder einer Ubergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4,\nUberwachung zuständigen Behörden und deren Be-             jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwi-\nauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-         derhandelt.\nderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die\nvon der zuständigen Behörde mit der Uberwachung           (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nbeauftragten Personen sind befugt, Grundstücke,        oder fahrlässig den Vorschriften über die Beförde-\nBetriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und         rung gefährlicher Güter\nzur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-      1. der Anlagen A und B zum Europäischen Uberein-\nliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die        kommen vom 30. September 1957 über die inter-\nAllgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben         nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nund Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und            Straße (ADR) in der Fassung vom 29. Juli 1968\nandere Sachen auch die Wohnräume des Auskunfts-            (Anlageband zum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54),\npflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besich-        zuletzt geändert durch die 5. ADR-AnderungsV\ntigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Un-            vom 8. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 949),","2124                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. der Anlage l zum ]nternationalen Ubereinkom-            anderen oder fremde Sachen von bedeutendem\nmen über den Eiscnbahnfra.chtverkehr (CIM) vom        ·wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n7. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 357,       Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nJ8l)\n(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1\nzuwiderhandelt, soweit eilw Rechtsverordnung nach\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nSatz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgcldvorschrift verweist. Die Rechtsverordnung           2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\nnhißt der Bundesminister für Verkehr ohne Zustim-               ursacht,\nmung des Bundesrates. Verbindlicher Wortlaut der           wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\ni:n Satz 1 bezeichneten Anld~Jcn ist hierbei die amt-      Geldstrafe bestraft.\nliche UbersPlzrmg.\n§ 12\n13) Ordnun~Jswidrig b\"rndelt ferner, wer vorsätz-\nlich oder f<lhrlüssig                                                                 Kosten\n1. einer Rechtsverordnun9 nach Artikel 2 des Ge-               (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-\nsetzes zu dem Europüischen Ubereinkommen              suchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm be-\nvom 30. September 1957 über die internationale        ruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße         bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungs-\n(ADR) vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II         kostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1489) oder                                         S. 821) findet Anwendung.\n2. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Ge-               (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt\nsetzes zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Fe-         durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen\nbruar 1966 zum Internationalen Ubereinkommen          Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder\nüber den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckver-          Rahmensätze vor. Die Gebühr beträgt mindestens\nkehr vom 25. Februar 1961 über die Haftung der        zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall fünfzig-\nEisenbahn für Tötung und Verletzung von Rei-          tausend Deutsche Mark nicht übersteigen.\nsenden sowie zu den Internationalen Uberein-\nkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisen-                (3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2\nbahnfrachlverkc~hr und den Eisenbahn-Personen-        kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder\nund -Gepäckverkehr vom 26. April 1974 (Bundes-        Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben wer-\ngesetzbl. II S. 357) zuwiderhandelt, soweit sie für   den darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung\neinen hc~stimmten TaUwslcrnd auf diese Bußgeld-       ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchen-\nvorschrift verweist.                                  den Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung\ndes Antragstellers am festgesetzten Termin nicht\nAbsatz 2 Salz 3 ist anzuwenden.\nstattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nund 2 sowie nach Absatz 2 und 3 kann mit einer                (4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläu-\nGeldbuße bis zu hunderttausend DeLltsche Mark, die        biger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit           des Bundesrates.\neiner Geldbuße bis zu zweitcrnsend Deutsche Mark\ngeahndet werden.                                                                      § 13\nÄnderungen anderer Gesetze\n(5) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1, 2\nNr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 bei der Beförderung ge-             (1) Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf\nfährlicher Güter auf der Straße in einem Unterneh-        dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965\nmen begangen, das im Geltungsbereich des Geset-            (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch\nzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie-        Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 1975 zu dem\nderlassung hat, und hat auch der Betroffene im Gel-       Internationalen Ubereinkommen vom 29. November\ntungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist          1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Olver-\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1          schmutzungs-Unfällen (Bundesgesetzbl. 1975 II\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bun-            S. 137), wird wie folgt geändert:\ndesanstalt für den Güterfernverkehr.                       1. In § 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die Num-\n(6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Auf-           mern 8 bis 12 werden Nummern 7 bis 11.\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-          2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird im zweiten Halbsatz\nfahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II                 die Verweisung ,,§ 9 Abs. 6\" durch die Verwei-\nS. 317), zuletzt gei:indert durch Artikel 4 des Ge-            sung ,,§ 9 Abs. 5\" ersetzt.\nsetzes vom 22. Januar 19'15 zu dem Internationalen\n3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Verweisung\nSchiffsverrnessungs-Uben~inkornmen vom 23. Juni\n,,§ 1 Nm. 10 bis 12\" durch die Verweisung ,,§ 1\n1969 (Bundesqesetzbl. 1975 II S. 65), bleibt unbe-\nNr. 9 bis 11\" ersetzt.\nrührt.\n4.  §  9 wird wie folgt geändert:\n§ 11\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte\nStrafvorschriften                              ,, und gefährlichen Seefrachtgütern\" gestri-\n0) Wer vorsützlkh ejne in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und                 chen;\n2, Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht                 b) Absatz 5 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nund dadurch das Leben oder die Gesundheit eines                     satz 6 wird Absatz 5.","Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.                1915                   2125\nIn § 12 Abs.        Sdtz fi Nr ::l wird die Verweisung    Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15.. März\n,,§ 1 Nr. 4 bis G und 9\" durch die Verweisung            1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird wie folgt\n11 § l Nr. 4 bis G und 8\" ersetzL                        geändert:\n(2) Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf            1. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndem Gebiet der fünnenschiffahrt vom 15. Februar                      ,,(1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen und Funk-\n1956 (Bundesgesel.zbl. II S. 317), zuletzt geändert                geräte nur mit behördlicher Erlaubnis mitgeführt\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975                   werden.\"\nzu dem Jnternationalen Schiffsvermessungs-Uber-\n2. § 32 Abs. 1 Nr. 7 wird gestrichen.\neinkommen vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1975\nII S. 65}, wird wif~ folgt geändert:                             (6) Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die~ Nummer 3 gestri-            desgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch § 69\nchen; die Numnwrn 4 bis 6 werden Nummern 3              · des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März\nbis 5.                                                    1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird wie\ngeändert:\n2. In § 3 Abs. l Satz 2 wird die Verweisung „Num-\nmern 2 bis 5\" durch die Vrirweisung „Nummern 2            1. In § 12 Abs. 1 werden in Nummern 1 und 6\nbis 4\" ersetzt                                                 weils nach den Worten „der in §§ 7 und 11\n3. § 3 Abs. 1 Satz :3 wird gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art\" das Komma gestri-\nchen und das Wort „sowie\" eingefügt; ferner\n4, In § 3 Abs. l a wird die Verweisung „Satz 1 Nr.                 werden die Worte „sowie bei der Beförderung\n1 bis 3\" durch die VC'rweistm9 „Satz 1 Nr. 1 und               dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtun-\n2\" ersetzt.                                                    gen\" gestrichen; es wird folgender Satz angefügt:\n5. In § 3 b Abs. 2 Satz 2 wird die Numnier 6 ge-\n,,Satz 1 Nr. 1 und 6 gilt entsprechend für die Be-\nstrichen; die Nummern 7 und 8 werden Nummern                   förderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um\n6 und 7.                                                       die Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genann-\n(3) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung                    ten Zwecke und um Regelungen über die Dek-\nvom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),                  kungsvorsorge handelt      11\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten              2. · In § 21 Abs. 2 Nr. 3 werden nach der Zahl „9\"\nStrafrechtsänderun~Jsgesctzes vom 13. Juni 1975                    die Worte „sowie für Genehmigungen zur Aus-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1349), wird wie folgt geändert:              führung von Rechtsverordnungen, die auf Grund\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden Nummer 3 Buch-                      der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes erlassen sind,\nstabe g und Nummer 5 gestrichen.                               eingefügt.\n2. In § 28 Nr. 3 werden die Worte „dieses Geset-              3. In § 23 Satz 1 werden nach den Worten „der Be-\nzes\" ersetzt durch „dieses Gesetzes, nach § 10 des             förderung von Kernbrennstoffen\" die Worte „und\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-                 Großquellen\" eingefügt; der Punkt nach dem\nter, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusam-                   Wort „zuständig\" wird durch einen Strichpunkt\nmenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter                 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nauf der Straße begangen wurde\".                               „Großquellen im Sinne des ersten Halbsatzes\n3. In § 30 Abs. 1 Nr. l werden die Worte „diesem                   sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beför-\nGesetz\" ersetzt durch „diesem Gesetz, dem Ge-                 derungs- oder Versandstück die Werte der Rand-\nsetz über die Beförderung gefährlicher Güter,\".               nummer 2450 Bern. 5 der Anlage A zu dem Euro-\n4. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Worten „die-                 päischen Ubereinkommen vom 30. September\nses Gesetzes\", eingefügt „des Gesetzes über die               1957 über die internationale Beförderung gefähr-\nBeförderung gefährlicher Güter, .                             licher Güter auf der Straße (ADR) (Bundesgesetz-\nblatt 1969 II S. 1489) übersteigt.\"\n(4) § 54 Abs. 2 des Güterkraftv€~rkehrsgesetzes\n(GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom                     (7) § 37 Abs. 3 des Gesetzes über explosionsge-\n22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zu-          fährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. August\nletzt geändert durch Artikel 28 des Zuständigkeits-           1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), geändert durch Ar-\nlockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesge-               tikel 182 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nsetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:                  buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469,\n589), wird aufgehoben.\n1. In Nummer 2 wird das Wort „und\" durch ein\nKomma ersetzt.                                              (8) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Europäischen\nUbereinkommen vom 30. September 1957 über die\n2. In Nummer 3 wird der Punkt hinter dem Wort\nII                                              internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\n,,kann durch das Wort „und\" ersetzt.\nder Straße (ADR) tritt außer Kraft, wenn die Zustän-\n3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          digkeit zur Ausführung des Ubereinkommens durch\n„4. die Rechtsvorschriften über die Beförderung        eine Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 3 dieses Ge-\ngefährlicher Güter auf der Straße eingehalten     setzes geregelt wird.\nwerden, soweit diese Uberwachung im Rah-\nmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4                                        § 14\ndurchgeführt werden kann.\"                                                Berlin-Klausel\n(5) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-              (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nkanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesge-                 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nsetzbl. I S. 1113), zuletzt gelindert durch § 70 des          nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-","2126                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nhn. Soweit den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen                               § 15\ndes Bundes auf Grund dieses Gesetzes oder durch                            Inkrafttreten\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nAufgaben zugewiesen werden, nimmt diese im Land          Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 Abs. 5\nBerlin der zuständige Fachsenator wahr.               am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 13 Abs. 5\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-      tritt in Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über\nzes gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten       die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeu-\nUberleitungsgesctzes.                                 gen auf Grund dieses Gesetzes in Kraft getreten ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nW. Maihofer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}