{"id":"bgbl1-1975-94-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":94,"date":"1975-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/94#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-94-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_94.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung","law_date":"1975-08-06T00:00:00Z","page":2113,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2113\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                            Ausgegeben zu Bonn am 9.August 1975                                                                                                      Nr.94\nTag                                                                    In h a 1 t                                                                                     Seite\n6. 8. 75   Gesetz zur f\\nderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der\nWehrdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2113\n51-1, s:J-4, s2-2\n31. 7. 75    Verordnung ülwr Erwerb, Herstellung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln in\nAusi'1bung des ticrJrz1.lichcn Dispensierrechts (Verordnung über tierärztliche Haus-\napollH'k<'ll ----- TAI-IA V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2115\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVl'rkiindun~J<-r1 im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2120\nDieser Ausgabe ist für die Abonnenten ein am 31. Juli 1975\nohgescl1losscncr Nachtrng zum FundslellennC1chweis A 1974 beigefügt.\nGesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes,\ndes Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung\nVom 6. August 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                              b) einem nach amtsärztlichen Gutachten pflege-\nsen:                                                                                                  bedürftigen sonstigen Angehörigen\nin häuslicher Gemeinschaft leben und diese Per-\nArtikel 1                                                      sonen tatsächlich betreuen und pflegen. Der An-\ntrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spä-\nÄnderung des Soldatengesetzes                                                  testens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-                                              ten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-\nmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I                                                  laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ge-\nS. 313,, 429), zuletzt geändert durch das Neunte Ge-                                           nehmigt werden, die dem Zweck der Beurlau-\nsetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom                                                  bung nicht zuwiderlaufen.\"\n2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046), wird wie\nfolgt geändert und ergänzt:                                                              4. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n1. In § 1 Abs. 3 werden der Punkt durch ein Kom-                                                  ,, (5) Durch Rechtsverordnung wird die der\nma ersetzt und folgende Worte angefügt:                                                     Eigenart des militärischen Dienstes entsprechende\nAnwendung der Vorschriften des Mutterschutz-\n,,Frauen jedoch nur für die Laufbahn der Offi-                                             gesetzes auf Frauen in der Laufbahn der Offi-\nziere des Sanitätsdienstes.\"                                                                ziere des Sanitätsdienstes geregelt.\"\n2. In § 3 werden hinter dem Wort „auf\" das Wort\n,,Geschlecht\" und ein Komma eingefügt.                                                5. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Die Absätze 1 und 2 finden auf Frauen\n3. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                                  in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdien-\n,, (5) Frauen in der Laufbahn der Offiziere des                                           stes keine Anwendung.\"\nSanitätsdienstes kann auf Antrag unter Wegfall\nder Geld- und Sachbezüge einschließlich der                                           6. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nfreien Heilfürsorge Urlaub bis zur Dauer von\n„Dies gilt nicht für Frauen in der Laufbahn der\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-\nOffiziere des Sanitätsdienstes.\"\nrung auf längstens sechs Jahre gewährt werden,\nwenn sie mit\n7. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren\noder                                                                                 a) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.","2114                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) Ilintcr Nu111mcr 4 \\\\ird fol~Jende Nummer 5                         „4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten\nein~JE,f üq t:\n§ 44 a\n,,5. den Mut.lcrschutz für Frauen in der Lauf-\nbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes                      Bei Hinterbliebenen von Frauen, die als Sol-\nn d eh § 3 0 A h s. 5, \" .                                dat oder Soldat im Ruhestand verstorben sind,\ntritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes\nc)     Die bisheri~J(, ~urnmer 4 wird Nummer 6.                       an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld,\nan die Stelle der Witwe der ·witwer.\"\nArtikel 2\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                       6. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden hinter dem Wort\n\"Witwergeld\" ein Komma und das Wort Wit-   11\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nwengeld\" eingefügt.\nder Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das\nZ,veite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege-                                               Artikel 3\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung\nvom 23. Mai 1975 (Bunc1esqesetzb1. I S. 1173), wird\n,,.,rie folgt geändert:                                                     Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundes-\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil,                         gesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert durch das Sie-\nAbschnitt IlJ, folgender Unterabschnitt 4 ange-                    bente Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher und\nfügt:                                                              besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezem-\n,,4. Hinterbliebene von                                            ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt\ngeändert:\nweiblichen Soldaten                                  44a\".\n2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                   § 127 Abs. 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt,                 ,,Sterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Wai-\nwenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen                      sengeld werden nicht gekürzt.\"\nendet als\n1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat                                             Artikel 4\nin das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nSchlußvorschriften\nZeit berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Sol-\ndatengesetzes), oder\n§ 1\n2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eige-\nnes grobes Verschulden zurückzuführen ist.\"                     Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nmächtigt, den Wortlaut des Soldatengesetzes und\n3. In § 11 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „der                           des Sodatenversorgungsgesetzes in der sich aus\nWitwe\" durch die Worte dem überlebenden    11                      diesem Gesetz ergebenden Fassung bekanntzugeben,\nE.hegatten\" ersetzt.                                               nötigenfalls die Paragraphenfolge zu ändern und da-\nbei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.\n4. In § 43 Abs. 1 wird die Zahl                      11 131 11\ndurch die\nZahl 11 132\" ersetzt.                                                                        § 2\n5. Nach § 44 wird folgender Unterabschnitt 4 ein-                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngefügt:                                                            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}