{"id":"bgbl1-1975-93-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":93,"date":"1975-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/93#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-93-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_93.pdf#page=22","order":2,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes (7. HHÄndG)","law_date":"1975-08-06T00:00:00Z","page":2110,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["2110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Häftlingshilfegesetzes\n(7. HHÄndG)\nVom 6. August 1975\nDer Bundesli:ig hat das folgende Gesetz beschlos-          (2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder\nsen:                                                       des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des\nArtikel 1                          Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.\nDas Häfthngshilfegesetz in der Fassung der Be-             (3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und\nkanntmachung vom 29. September 1969 (Bundes-               vertriH die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich;\ngesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch § 30 des      das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner\nGesetzes über die Angleichung der Leistungen zur           Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte\nRehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-           bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungs-\nblatt I S. 1881), wird wie folgt geändert:                 vorstandes weiter.\n(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes\n§ 21 erhält folgende Fassung:                           gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.\"\n,,§ 21\nArtikel 2\n(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vor-\nsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stif-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nMitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nvon zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet\nder Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des\nStiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den                                     Artikel 3\nRest seiner Amtszeit vom Stiftungsr.at ein Nach-              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli. 1975\nfolger gewählt.                                            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nFür den B u n de s mini s t e r d e r F in an z en\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde"]}