{"id":"bgbl1-1975-92-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":92,"date":"1975-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/92#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-92-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_92.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (3. BAföGÄndG)","law_date":"1975-07-31T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2081\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                         Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1975                                                                                     Nr. 92\nTag                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n31. 7. 75      Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (3. BAföGÄndG)                                                      2081\n2171-2\n28. 7. 75      Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beitrag zur Krankenversiche-\nrung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld                                                           2084\n810-1-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2085\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2085\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(3. BAföGÄndG)\nVom 31. Juli 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          3. § 8 Abs. 1 werden folgende Nummern 4 und 5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       angefügt:\n„4. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz\nArtikel 1                                             im Geltungsbereich des Gesetzes haben,\nDas        Bundesausbildungsförderungsgesetz           vom                         wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des\n26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt                                 Grundgesetzes ist,\ngeändert durch das Gesetz über die Krankenver-                                  5. Auszubildenden,\nsicherung der Studenten vom 24. Juni 1975 (Bundes-                                   a) denen als Familienangehörigen Freizü-\ngesetzbl. I S. 1536), wird wie folgt geändert:                                              gigkeit nach dem Gesetz über Einreise\nund Aufenthalt von Staatsangehörigen\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                                            der Mitgliedstaaten der Europäischen\na) In den letzten Sätzen der Abs~itze 2 und 3                                           Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli\nwird nach der Verweisung auf § 8 Abs. 1                                            1969 (Bundesgesetzbl. I S. 927) in der\njeweils eingefügt: ,,Nr. 1 bis 3\".                                                 Fassung des Änderungsgesetzes vom\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-                                            17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 948)\ngefügt:                                                                            gewährt wird oder\n,, (5) Für eine praktische Ausbildung im                                  b) die ein Verbleiberecht nach der Ver-\nAusland wird Ausbildungsförderung nicht                                             ordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kom-\ngeleistet. Das gilt unabhängig davon, ob die                                        mission der Europäischen Gemeinschaf-\nZugehörigkeit zu der im Geltungsbereich                                             ten vom 29. Juni 1970 (Amtsblatt der\ndieses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte                                         Europäischen Gemeinschaften Nr. L 142/\nwährend der Zeit des Auslandsaufenthaltes                                          24) oder der Richtlinie Nr. 75/34/EWG\nbestehen bleibt.\"                                                                   des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften vom 17. Dezember 1974 (Amts-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                                            blatt der Europäischen Gemeinschaften\n1975 Nr. L 14/10) im Geltungsbereich des\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort                                               Gesetzes haben.\"\n„Fachrichtung\" durch die Worte „Richtung\nfachlich\" ersetzt.                                              4. § 11 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Halbsatz ange-\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-                            fügt:\nsung:                                                                 ,, ; dabei sind auch Auszubildende zu berück-\n,,2. wenn im Zusammenhang mit der Ab-                               sichtigen, die nach diesem Gesetz oder anderen\nschlußprüfung der ersten Ausbildung der                      Vorschriften Ausbildungsförderung ohne An-\nZugang zu der weiteren Ausbildung er-                        rechnung des Einkommens und Vermögens der\nöffnet worden ist,\".                                         Eltern erhalten.\"","2082                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5. § J 5 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         (2) Für Auszubildende, die eine im Geltungs-\n(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn              bereich des Gesetzes gelegene Hochschule be-\nder Auszubildende das Ziel des förderungs-                   suchen, richten die Länder abweichend von Ab-\nfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht               satz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei\nmehr anstrebt (Abbruch der Ausbildung) und ,                staatlichen Hochschulen oder bei Studenten-\ndie Ausbildung nicht an einer Ausbildungs-                  werken ein. Die Länder können bestimmen, daß\nstütte anderer Art im Sinne von § 2 Abs. 1                  ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes\nweiterführt.\"                                               Amt für Ausbildungsförderung ein Studenten-\nwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heran-\nzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbil-\n6. § 17 wird wie folgt geün<fort:\ndungsförderung nur sein, wenn es eine Anstalt\na) Jn den Absätzen 2 upd 3 werden nach den                  des öffentlichen Rechts ist und ein Bediensteter\nWorten „Bei dem Besuch von Höheren Fach-               die Befähigung zu einem Richteramt nach dem\nschulen, Akademien und Hochschulen\" je-                 Deutschen Richtergesetz oder für den höheren\nweils die Worte eingefügt „ sowie bei der               allgemeinen Verwaltungsdienst hat.\"\nTeilnahme an einem Praktikum, das im Zu-\nsammenhang mit dem Besuch dieser Ausbil-\n9. Nach§ 40 wüd folgender§ 40 a eingefügt:\ndungsstätten steht,\".\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Nr. 2                                         ,,§ 40 a\nBuchstabe b oder\" gestrichen.                                   Landesämter für Ausbildungsförderung\nc) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „aus                      Die Länder errichten Landesämter für Ausbil-\nunabweisbarem Grund erfolgt\" ersetzt durch              dungsförderung. Mehrere Länder können ein ge-\ndie Worte „erfolgt                                      meinsames Landesamt für Ausbildungsförde-\na) aus unabweisbarem Grund oder                         rung errichten.\"\nb) unverzüglich nach einer Zwischenprü-\nfung, durch die der Zugang zu der ande-       10. § 45 erhält folgende Fassung:\nren Aushildung eröffnet worden ist,\".\n,,§ 45\nd) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nOrtliche Zuständigkeit\n.. Satz 1 Nr. 1 gilt nur nach einer vorangehen-\nden Ausbildung an einer Höheren Fach-                       (1) Für die Entscheidung über die Ausbil-\nschule, Akademie oder 1-fochschule.\"                   dungsförderung ist das Amt für Ausbildungs-\nförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern\n7. § 39 erhi:ilt folgfmde Fassung:                             des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein\nElternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz\n,,§ 39                           haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in\nA uftragsvörwaltung                      dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständi-\n{l) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Ab-             gen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn\nsatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Län-                 1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,\ndern ausgeführt.\n2. seine Eltern nicht mehr leben,\n(2) Die nach diesem Gesetz geleisteten Dar-\n3. dem überlebenden Elternteil die elterliche\nlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt\nSorge nicht zusteht oder bei Erreichen der\nverwaltet und eingezogen.\nVolljährigkeit des Auszubildenden nicht zu-\n(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die                 , stand,\nfür die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3                 4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohn-\nAbs. 2 und 4 sowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich                sitz in dem Bezirk desselben Amtes für Aus-\nder Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute,                    bildungsförderung haben,\ndie ihren Sitz in diesem Land haben, zuständig\nsi.nd.\"                                                     5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes hat,\n8. § 40 erhält fol9ende Fassung:                               6. der Auszubildende von seinem ständigen\n,,§ 40                               Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes aus eine außerhalb dieses Geltungsbe-\nAmter für A usbildun9sförderung\nreichs gelegene Ausbildungsstätte besucht\n{1) Die Linder errichten für jeden Kreis und                  (§ 5 Abs. 1),\njede kreisfreie Str1.dt: ein Amt für Ausbildungs-\n7-. der Auszubildende Ausbildungsförderung für\nförderung. Die Ldnder können für mehrere\ndie Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen\nKreise und/oder kreisfreie Städte ein gemein-\nerhält (§ 3).\nsmnes Amt für Ausbildungsförderung errichten.\nlm Land Berlin könn<~n mehrere Ämter für Aus-               Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubil-\nbildungsfördenmg errichtet werden. In den Län-              dende im Geltungsbereich dieses Gesetzes kei-\ndern Berlin, Brenwn und Hc1mburg kann davon                 nen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Aus-\nabgc)schm1 werden, Arnl<·r für Ausbildungsför-              bildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk\ndenrng zu errichten.                                        die Ausbildungsstätte liegt.","Nr. 92   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1975                              2083\n(2) AbweichP1H.l von Absatz    ist für die Aus-   (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetz-\nzubildenden an                                        blatt I S. 1649) wird folgender Absatz 3 a eingefügt.:\n1. Abendgymnasien und Kollegs,                          ,, (3 a) Auf Auszubildende, denen im Zusammen-\n2. J-Jöhercn Fachschulen und Akademien                hang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbil-\ndas Amt tür Ausbildungsförderung zuständig, in        dung der Zugang zu einer weiteren Ausbildung er-\ndessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist,      öffnet worden ist, die danach aber wegen der Ab-\ndie der Auszubildende besucht.                       leistung des Wehr- oder Zivildienstes die weitere\nAusbildung nicht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist\ndas bei einer staatlichen l lochschule errichtete     antreten konnten, findet auf Antrag § 17 Abs. 3\nAmt für Ausbildungsförderung für die an dieser        Nr. 1 des Gesetzes keine Anwendung.''\nHochschu]p irnmatrikuJierten Auszubildenden\nzuständig. Die Uindcr können bestimmen, daß\ndas an einer staatlichen · Hochschule errichtete                                 Artikel 3\nAmt für Ausb.ildunqsförderung auch für Auszu-\nbildende zustündig ist, die an anderen Hoch-                                        § 1\nschulen immatrikuliert sind. Ist das Amt für                                  Berlin-Klausel\nAusbildungsförderung bei einem Studentenwerk.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l\nerrichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndurch das Land bestimmt\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(4) Für die Entscheidung über Ausbildungs-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nförderung für eine Ausbildung außerhalb des          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nAbs. 2 und 3 sowie § 6 ist das durch das zu-\nständige Land bestimmte Amt für Ausbildungs-                                        § 2\nförderung örtlich zustctndig. Der zuständige Bun-\ndesminister bestimmt durch Rechtsverordnung                                    Inkrafttreten\nmit Zustimmung des Bundesrates, welches Land               (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 tritt am\ndas für alle Auszubildenden, die die in einem         1. August 1975 in Kraft.\nanderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten be-\n(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4, 5 und 11\nsuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.\"\nsowie Artikel 3 treten am Tage nach der Verkün -\ndung in Kraft.\n11. § 53 erhält eingangs folgende Fassung:\n(3) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. August 1975 mit der\n., Ändert sich ein für die Leistung der Ausbil-\nMaßgabe in Kraft, daß die darin enthaltenen Be-\ndungsförderung maß9ebJicher Umstand ... \"\nstimmungen für alle Bewilligungszeiträume zu be-\nrücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli 1975 be-\n12. Die §§ 61 und 62 werden gestrichen.\nginnen.\n(4) Artikel 1 Nr. 7 bis 10 und 12 tritt am 1. Januar\nArtikel 2                         1976 in Kraft.\nIn Artikel 2 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Ande-             (5) Artikel 2 tritt rückwirkend zum 1. August 1974\nmng        des  Bundesausbildungsförderungsgesetzes      in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Juli 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}