{"id":"bgbl1-1975-91-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":91,"date":"1975-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/91#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-91-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_91.pdf#page=39","order":3,"title":"Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung","law_date":"1975-07-25T00:00:00Z","page":2079,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Nr. 91 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                         2079\nErste Verordnung\nüber Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung\nVom 25. Juli 1975\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 des Auswandererschutz-     vom Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische\ngesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774)  Auswanderung nach Maßgabe des Artikels 1 Nr. 1\nwird verordnet:                                        Buchstabe b und Nr. 3 seiner Satzung vom 19. Okto-\n§ 1                            ber 1953 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1318) der Beför-\nderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder\nDie Beförderung und der Abschluß von Verträgen      Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises ge-\nüber die Beförderung von Auswanderern, für die         währt werden, sind erlaubt.\nvon der Australischen Regierung nach Maßgabe des\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung des Austra-                                § 3\nlischen Bundes über die unterstützte Wanderung            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) der     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nBeförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Auswande-\noder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises      rerschutzgesetzes auch im Land Berlin.\ngewährt werden, sind erlaubt.\n§ 2                                                     § 4\nDie Beförderung und der Abschluß von Verträgen         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai\nüber die Beförderung von Auswanderern, für die         1975 in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}