{"id":"bgbl1-1975-91-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":91,"date":"1975-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/91#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-91-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_91.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"1975-07-24T00:00:00Z","page":2043,"pdf_page":3,"num_pages":36,"content":["Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                         2043\nVerordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 24. Juli 1975\nAuf Grund des § 53 des Bundeswahlgesetzes in der           die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden\n11\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bun-             Beisitzer einen Stellvertreter.\ndesgesetzbl. I S. 1100, 1534, 1849), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Anderung des Bundeswahlge-           3. § 6 erhält folgende Fassung:\nsetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1593)\nwird verordnet:                                                                       ,,§ 6\nWahlvorsteher und Wahlvorstand,\nBriefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\nArtikel 1\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-                  (1) Die Landesregierung oder die von ihr be-\nkanntmachung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I             stimmte Stelle ernennt, nach Möglichkeit aus\nS. 239, 373), geändert durch die Verordnung zur Än-           den Wahlberechtigten der Gemeinde, vor jeder\nderung der Bundeswahlordnung vom 28. Juli 1972                Wahl für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher\n(Bundesgcsctzbl. I S. 1353), wird wie folgt geändert:         und seinen Stellvertreter, im Falle des § 42\nAbs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertre-\nter. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk\n1. § 3 crhdlt folgende Fassung:                              bilden, sollen in der Regel der Leiter der Ge-\n,,§ 3                             meindeverwaltung und sein Vertreter ernannt\nwerden.\nKreiswahlleiter\n(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen\n(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter       möglichst aus den Wahlberechtigten der Ge-\nwerden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat             meinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberech-\ndie Ernennung unverzüglich nach der Bestim-               tigten des Wahlbezirks berufen werden. Der\nmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die             Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich\nernennende Stelle teilt die Namen und die An-            Beisitzer des Wahlvorstandes.\nschriften ihrer Dienststellen dem Landeswahl-\nleiter und dem BundeswahJleiter mit und macht               (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter\nsie öffentlich bekannt.                                   werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt\nverpflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor\n(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter       Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen\nüben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, läng-               Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet. Die\nstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.\"               Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während\nihrer Tätigkeit kein auf eine politische Dberzeu-\n2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgEmde Fassung:                gung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.\n„Der Bundeswahlleiter, der Landeswahlleiter                 (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Bei-\nund der Kreiswahlleiter berufen unverzüglich              sitzern den Schriftführer und dessen Stellvertre-\nnach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl              ter.","2044                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder         5. § 9 wird wie folgt geändert:\ndes Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre\na) In Absatz 1 erhält der letzte Satzteil folgende\nAufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungs-\nFassung:\nmäßiger Ablauf der Wahlhandlung und der Er-\nmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses                   \"außerdem Tage- und Ubernachtungsgelder\ngesichert ist.                                                  nach Reisekostenstufe B des Bundesreise-\nkostengesetzes.\"\n(6) Der Wahlvorslancl wird von der Gemeinde-\nbehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvor-               b) In Absatz 2 erhält der letzte Satzteil\nsteher einbcrufon. Er tritt am Wahltage recht-                  Fassung:\nzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum                      \"sonst nach Reisekosten stufe B des Bundes-\nzusammen.                                                       reisekostengesetzes.    11\n(7) Der Wahlvorsland sorgt für die ordnungs-\nmäßige Durchführung der \\iVahl. Der Wahlvor-          6. § 10 erhält               Fassung:\nsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.\n,,§ 10\n(8) Während der Wahlhandlung müssen immer\nGeldbußen\nmindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes,\ndarunter der Wahlvorsteh(~r und der Schriftfüh-               Geldbußen nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes\nrer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei          fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der\nder Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-           Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetra-\nnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstan-           gen war.\"\ndes anwesend sein.\n(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig             7. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nwährend der Wahlhandlung, wenn er nach Ab-                 ,, (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemein-\nsatz 8 Satz 1 besetzt ist,                               den und Teile von Gemeinden des gleichen Ver-\nwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile\nbei der Ermittlung und Feststellung des Wahl-            von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen\nergebnisses, wenn mindestens 7 Mitglieder,               durchschnitten werden, mit benachbarten Ge-\ndarunter der Wahlvorsteher und der Schrift-              meinden oder Teilen von Gemeinden eines an-\nführer oder ihre Stellvertreter anwesend sind.           deren Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk\nFehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher                vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Ge-\ndurch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit           meinde die Wahl durchführt.\"\nRücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahl-\nvorstandes erforderlich ist. Sie sind von ihm\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\ndurch Handschlag zur unparteiischen Wahrneh-\nmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.                     a) In Absatz 1 wird das Wort „Rufnamen'' durch\ndas Wort II Vornamen\" und das Wort „ Ge-\n(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde                  burtstag\" durch das \\iVort „Geburtsdatum\"\ndem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfs-                     ersetzt.\nkräfte zur Verfügung.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Rufnamen\" durch\n(11) Für die Briefwahlvorstände gelten die Ab-              das Wort „ Vornamen\" ersetzt.\nsätze 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, daß\nd-ie Mitglieder des Briefwahlvorstandes aus        9. § 15 erhält folgende Fassung:\nWahlberechtigten des Wahlkreises zu er-\nnennen sind, die nach Möglichkeit am Sitz                                         ,,§ 15\ndes Kreiswahlleiters wohnen sollen,                                Eintragung der Wahlberechtigten\nder Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusam-                 :i.n das Wählerverzeichnis von Amts wegen\nmentritts des Briefwahlvorstandes bekannt-\n(1) Von Amts wegen sind in das Wählerver-\nmacht, den Briefwahlvorsteher und dessen\nzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die\nStellvertreter verpflichtet, die Briefwahlvor-\nstände über ihre Auf gaben unterrichtet und           am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der\nsie einberuft.                                        Meldebehörde gemeldet sind\nWieviel Briefwahlvorstünde zu bilden sind, um            a) für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre\ndas Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage                    Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre\nfeststellen zu können, bestimmt der Kreiswahl-                 Hauptwohnung im Land Berlin innehaben,\nleiter.\"                                                 b) auf Grund eines Heuerverhältnisses als Kapi-\ntän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff,\n4. § 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndas nach dem Flaggenrechtsgesetz vom\n,,Für die Stimmabgabe in kleineren Kranken-                    8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zu-\noder Pflegeanstalten, Klöstern, sozialtherapeuti-              letzt geändert durch das Konsulargesetz\nschen Anstalten und Justizvollzugsanstalten so-                vom 11. September 1974 (Bundesgesetzbl. I\nwie gesperrten Wohnstätten können bewegliche                   S. 2317), die Bundesflagge zu führen berech-\nWahlvorstünde gebildet werden.\"                                tigt ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),","Nr. 91 ___;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                         2045\nc) for ein Binnenschiff, das in einem Schiffs-             dem Beginn der Auslegungsfrist oder innerhalb\nregister im Geltungsbereich des Gesetzes              der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis\neingetrngen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Geset-         bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmel-\nzes),                                                 den, gilt Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 entsprechend,\nd) für eine Justizvollzugsanstalt oder die ent-               (6) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Ab-\nsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3             satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,\ndes Gesetzes).                                        in einer anderen Gemeinde eine weitere Woh-\n(2) W eiche von mehreren Wohnungen eines                nung, die seine Hauptwohnung wird, oder ver-\nWahlbernchtigten seine Hauptwohnung ist, be-                legt er seine Hauptwohnung in eine andere Ge-\nstimmt sich nach den Vorschriften des Melde-                meinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn\nrechts.                                                    der Auslegungsfrist oder innerhalb der Aus-\nlegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der\n(3) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis             Meldebehörde anmeldet, Absatz 4 entsprechend.\nerfolgt in den Fällen des Absatzes 1\n(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeich-\nBuchstabe a)       bei der für die Wohnung zu-              nis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die\nständigen Gemeinde, bei mehre-           Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Geset-\nren Wohnungen bei der für die            zes erfüllt oder ob sie nach § 13 des Gesetzes\nHauptwohnung zuständigen Ge-             vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.\nmeinde,\n(8) Personen, die nach den §§ 12 und 13 des\nBuchstabe b)       bei der für den Sitz des Reeders         Gesetzes nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht\nzuständigen Gemeinde.,                   in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden,\nBuchstabe c)       bei der für den Heimatort des\n(9) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Buch-\nBinnenschiffes zuständigen Ge-\nstaben b) und d) von Amts wegen in das Wäh-\nmeinde,\nlerverzeichnis einzutragen sind, werden, solange\nBuchslabe d)       bei der für die Justizvollzugs-          die hierfür erforderlichen Vorschriften über die\nunstalt oder die entsprechende           Meldepflicht für diesen Personenkreis nicht in\nEinrichtung zuständigen Ge-              allen Ländern in Kraft getreten sind, nur auf\nmeinde.                                  Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.\n§ 16 findet entsprechende Anwendung mit der\n(4) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach\nAbsatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen               Maßgabe, daß· der Antrag an die für den Sitz\nist, sejne Wohnung und meldet er sich vor Be-               des Reeders oder die für die Justizvollzugs-\nginn der Auslegungsfrist für das Wählerver-                 anstalt oder die entsprechende Einrichtung zu-\nzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes               ständige Gemeinde zu richten ist. Der Bundes-\nan, so wird er in das Wählerverzeichnis der                 minister des Innern macht den Zeitpunkt, von\nGen1ein<lc des Zuzugsorlcs von Amts wegen                   dem ab die Eintragung in das Wählerverzeichnis\neingetragen. Der Wahlberechtigte ist hiervon zu             von Amts wegen erfolgt, im Bundesanzeiger be-\nunterrichten. Die Cerneindebehörde des Zuzugs-              kannt\"\norles unterrichtet unverzüglich die Gemeinde-\n10. § 16 erhält\nbehörde des Fortzugsortcs von der Eintragung,\ndie den Wahlberechtiglcn in ihrem Wählerver-                                        ,,§ 16\nzeichnis streicht. Ein Wahlberechtigter, der sich\nEintragung der Wahlberechtigten\ninnerhalb der Auslegungsfrist anmeldet, wird\nin das Wählerverzeichnis auf Antrag\nnur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der\nGemeinde des Zuzugsortes eingetragen. Er ist                   (1) Auf Antrag sind in das \\,Vählerverzeichnis\nbei der Anmeldung darüber zu belehren. Sofern               einzutragen Wahlberechtigte\ndie Eintragung im Einspruchswege erfolgt, be-               1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,\nnachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugs-\na) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin\nortes hiervon unverzüglich die Gemeinde-\nund eine Nebenwohnung im übrigen Gel-\nbehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberech-\ntungsbereich des Gesetzes innehaben,\ntigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.\nWenn in den Fi:iJlen der Sätze 1 und 4 bei der                  b) die ohne eine vVohnung innezuhaben sich\nGemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mit-                        im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhal-\nteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vor-                      ten,\nliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt             2. nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4\nsie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde                    Nr. 1 des Gesetzes,\ndes Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in                    a) die nicht nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b}\nihrem Wählerverzeichnis streicht. Die Regelung                     von Amts wegen in das Wählerverzeich-\nin Satz 1 bis 6 gilt entsprechend, wenn der                        nis aufzunehmen sind, weil der Sitz des\nWahlberechtigte sich in derselben Gemeinde für                     Reeders außerhalb des Geltungsbereiches\neirn~ Wohnung anmeldet, die in einem anderen                       des Gesetzes liegt,\nWahlbezirk liegt.\nb) die als Angehörige des Hausstandes von\n(5) Für \\tVahlbercchtigtc, die am Stichtag nicht                Seeleuten nicht von Amts wegen in das\nfür eine                         sind und sich vor                 Wählerverzeichnis aufzunehmen sind,","2046                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. nt:1ch § 12 Abs. 2 des Gesetzes, die nicht nach              Sofern der Bedienstete nicht in das Wäh-\n§ 15 Abs. 1 Buchstabe il) von Amts wegen in                 lerverzeichnis einer benachbarten Ge-\ndas Wählerverzeichnis einzutragen sind.                     meinde einzutragen ist oder er einer diplo-\nmatischen oder konsularischen Vertretung\n(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wähler-                 der Bundesrepublik Deutschland oder der\nverzeichnis ist bis spätestens zum Beginn der                   Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei                   Deutschland bei der Deutschen Demokra-\nder zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er                  tischen Republik angehört, ist die Ge-\nmuß Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum,                      meinde zuständig, in der die für ihn zu-\nGeburtsort und die genaue Anschrift des Wahl-                   ständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz\nberechtigten enthalten und kann zugleich für                    hat. Die Aufnahme erfolgt in ein besonde-\ndie Angehörigen des Hausstandes gestellt wer-                   res Wählerverzeichnis. Für die Angehöri-\nden. Bei formloser Antragstellung hat der Wahl-                 gen des Hausstandes gelten die Vorschrif-\nberechtigte bis spi:itestens zum Ende der Aus-                  ten entsprechend.\nlegungsfrist einen persönlich und handschrift-\nlich unterzeichneten Antrag mit den Angaben                (4) rn Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a)\nnach Satz 2 nachzureichen, der, wenn er zu-             hat der Wahlberechtigte bis spätestens zum\ngleich für die Angehörigen des Hausstandes ge-          Ende der Auslegungsfrist für das Wählerver-\nstellt ist, auch von diesen persönlich und hand-        zeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch\nschriftlich zu unterzeichnen ist; Wahlberech-           Abgabe einer Erklärung nach dem Muster der\ntigte, die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) ein-        Anlage 1 a den Nachweis für das Beziehen einer\ngetragen werden, sind über die Regelung nach            Wohnung im Sinne des Melderechts zu erbrin-\nAbsatz 4 zu unterrichten. Bei Wahlberechtigten,         gen. Vordrucke hierfür sind vom Wahlberech-\ndie nach Absatz 1 Nr. 3 eingetragen werden,             tigten bei dem für seine Hauptwohnung zustän-\nsind Sammelanträge zulässig, die ebenfalls von          digen Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im\nallen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich          Land Berlin anzufordern. Dieses hat den Antrag\nund handschriftlich zu unterzeichnen sind.              (die Erklärung) auf Vollständigkeit zu prüfen\nund zu bestätigen, daß der Antragsteller mit\n(3) Zuständig für die Eintragung in das Wäh-         Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet ist, die\nlerverzeichnis ist in den Fällen des Absatzes 1         Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Geset-\nNr. 1 Buchstabe a)                                      zes erfüllt und vom Wahlrecht nicht nach § 13\ndes Gesetzes ausgeschlossen ist sowie welche\ndie Gemeinde, in der der Wahlberechtigte\nNebenwohnungen im Melderegister verzeichnet\nam 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für\nsind. Bestehen Zweifel an den Angaben des\neine Nebenwohnung bei der Meldebe-\nWahlberechtigten, hat die für die Nebenwoh-\nhörde gemeldet ist; hat der Wahlberech-\nnung zuständige Gemeindebehörde den Sach-\ntigte am Stichtag mehrere Nebenwohnun-\nverhalt unverzüglich aufzuklären. Das für die\ngen inne, bleibt es ihm überlassen, bei\nHauptwohnung zuständige Bezirksamt ist von\nwelcher Gemeinde er den Antrag auf Ein-\nder Aufnahme in das Wählerverzeichnis unver-\ntragung in das Wählerverzeichnis stellen\nwill,                                           züglich zu unterrichten, indem ihm eine Aus-\nfertigung des Antrages (der Erklärung) nach\nNr. 1 Buchstabe b)                                      Anlage 1 a, auf der die Eintragung in das Wäh-\ndie Gemeinde, in der der Wahlberechtigte        lerverzeichnis vermerkt ist, übersandt wird. Er-\nam Stichtag übernachtet hat und deren           hält das für die Hauptwohnung zuständige\nzuständiger Stelle der Aufenthalt ange-         Bezirksamt Mitteilungen verschiedener Ge-\nzeigt worden ist,                               meindebehörden über die Eintragung des glei-\nchen Antragstellers in das Wählerverzeichnis,\nNr. 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte          so hat es diejenige Gemeindebehörde, deren\nzuletzt für eine Wohnung im Geltungs-           Unterrichtung über die Eintragung in das Wäh-\nbereich des Gesetzes gemeldet war. So-          lerverzeichnis nach der ersten Mitteilung ein-\nfern die letzte Wohnung im Land Berlin          geht, unverzüglich .von der Eintragung des\noder außerhalb des übrigen Geltungs-            Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der\nbereiches des Gesetzes liegt, kann der An-      zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichti-\ntrag auf Eintragung in das Wählerver-           gen. Die vom Bezirksamt benachrichtigte Ge-\nzeichnis bei der Gemeindebehörde in             meindebehörde hat den Wahlberechtigten im\nHamburg gestellt werden,                        Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon\nNr. 3 eine benachbarte Gemeinde im Geltungs-            zu unterrichten.\nbereich des Gesetzes, sofern der Bedien-           (5) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Nr. 1\nstete seine Wohnung oder seinen gewöhn-         und 2 in das Wählerverzeichnis einzutragen\nJichen Aufenthalt in nächster Nähe der          sind, werden bis zum Wahltag im Wählerver-\nBundesgrenze genommen hat und er nicht          zeichnis der Gemeinde geführt, die nach Ab-\neiner diplomatischen oder konsularischen        satz 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stich-\nVertretung der Bundesrepublik Deutsch-          tag eine Neuanmeldung bei einer anderen\nland oder der Ständigen Vertretung der          Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie\nBundesrepublik Deutschland bei der Deut-        sind bei der Anmeldung entsprechend zu unter-\nschen Demokratischen Republik angehört.         richten.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                             2047\n(6) Wahlberechti9te nach § 12 Abs. 1 in Ver-                 kann die Gemeindebehörde auch selbst Aus-\nbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes, die nach                  züge oder Abschriften gegen Erstattung der\nAbsatz 1 Nr. 2 in das Wählerverzeichnis ein-                     Auslagen erteilen.   11\nzutra9en sind, müssen der Gemeindebehörde\nge9enüber den Nachweis erbringen, daß sie zu             13. § 20 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:\ndem berechti9ten Personenkreis gehören.\n,,§ 15 Abs. 4 und 6 1 §§ 16 und 27- bleiben unbe-\n(7) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Ge-             rührt.\"\nsetzes, die nicht in das Wählerverzeichnis einer\nbenachbarten Gemeinde einzutragen oder die               14. § 22 wird wie folgt geändert:\nBedienstete von diplomatischen oder konsula-                 a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nri sehen         Vertretungen    der   Bundesrepublik\nDeutschland sowie der Ständigen Vertretung der                   „2. wenn er seine Wohnung in einen anderen\nBundesrepublik Deutschland bei der Deutschen                           Wahlbezirk verlegt und nicht in das\nDemokratischen Republik sind und nicht nach                            Wählerverzeichnis des neuen Wahl-\n§ 15 Abs. 1 Buchstabe a) von Amts wegen in                             bezirks eingetragen worden ist.\"\ndas Wählerverzeichnis eingetragen werden,                    b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\nmüssen ihren Antrag über die für sie zuständige                  „Einspruchsfrist\" die Worte „nach§ 19 Abs. 1\noberste Dienstbehörde leiten. Diese hat zu be-                                                           11\noder die Fristen nach § 16 Abs. 2 und 4 ein-\nstätigen, daß der Antragsteller und die Angehö-                  gefügt.\nrigen seines Hausstandes nach § 12 des Gesetzes\nwahlberechtigt, nicht nach § 13 des Gesetzes                 c) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort\nvom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht nach            1         „Einspruchsfrist\" die Worte „nach§ 19 Abs. 1\n§ 15 Abs. 1 Buchstabe a) von Amts wegen in                       oder der Antragsfrist nach § 16 Abs. 2\" ein-\ndas Wählerverzeichnis einzutragen sind.                          gefügt.\n(8) Für die Eintragung in das Wählerverzeich-        15. § 24 wird wie folgt geändert:\nnis gilt § 15 Abs. 7 und 8. ·,.\na) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                    „ Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener\nplötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                       oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-\n111. den Familiennamen, den Vornamen, das                  keiten aufgesucht werden kann. In diesem\nGeburtsdatum und die Wohnung des                    Fall hat die Gemeindebehörde vor Ausstel-\nWahlberechtigten,\".                                 lung des Wahlscheines den für den Wahl-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             bezirk des Wahlberechtigten zuständigen\nWahlvorsteher davon zu unterrichten, der\n,,(3) Auf Wahlberechtigte, die nach§ 16 nur              entsprechend § 49 Abs. 2 zu verfahren hat.\"\nauf Antrag in das Wählerverzeichnis einge-\ntragen werden und bereits einen Wahlschein              b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\nund Briefwahlunterlagen beantragt haben,                      ,,(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16\nfindet Absatz 1 und 2 keine Anwendung.\"                     nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis\neingetragen werden, gilt der Antrag zugleich\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                                    als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines,\nes sei denn, der Wahlberechtigte will vor\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fas-\ndem Wahlvorstand seines Wahlbezirkes\nsung:\nwählen.\"\n113, daß Wahlberechtigten, die in das Wäh-\nlerverzeichnis eingetragen sind, bis spä-       c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\ntestens zum 21. Tage vor der Wahl eine\nWahlbenachrichtigung zugeht und daß         16. § 25 wird wie folgt geändert:\nWahlberechtigte, die nur auf Antrag in          a) Absatz 5 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-\ndas Wählerverzeichnis eingetragen wer-              sung:\nden und bereits einen Wahlschein mit\n,,Auf dem Wahlschein wird die Nummer ein-\nBriefwahlunterlagen beantragt haben,\ngetragen, unter der er im Wahlscheinver-\nkeine Wahlbenachrichtigung erhalten,\".\nzeichnis vermerkt ist sowie die Nummer,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kartei\" durch                      unter der der Wahlberechtigte im Wähler-\ndas Wort Wahlkartei\" ersetzt.\nII                                            verzeichnis geführt wird. Bei nicht in das\nWählerverzeichnis       eingetragenen  Wahl-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                             berechtigten wird auf dem Wahlschein ver-\n,, (4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann die            merkt, daß dessen Ausstellung nach § 22\nGemeindebehörde die Anfertigung von Aus-                    Abs. 2 erfolgt ist.\"\nzügen oder Abschriften des Wählerverzeich-                  Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.\nnisses zulassen, wenn ein berechtigtes Inter-\nesse im Zusammenhang mit der Wahl be-                   b) In Absatz 7 Satz 2 wird hinter ,,§ 24 Abs. 4\nsteht. Unter der Voraussetzung des Satzes 1                 Satz 3\" eingefügt „und 4\".","2048                                         Bundes~Jcsctzblcüt, Jahrgang 1975, Teil I\nc) J\\IJs,it.z B (~11i;i11 lolw·rHlc Fc1ssung:                            Kurzbezeichnung verwendet, auch diese\noder die Bezeichnung der Wählergruppe\n\"(ß) V<:rlorcnc odC'r nid1l rechtzeitig zuge-\n~Jilll(J(~ne Wcihlscl1ci11(: W(:r<len nicht ersetzt.\"              (Kennwort), die den Kreiswahlvorschlag ein-\nreichen will, anzugeben.\"\n17. Jn § '.W Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte                       f) In Absatz 4 Nr. 2 Halbsatz 2 werden die\n„und Gefonge1H!n,rnslalten\" durch die Worte                              Worte „Rufname, Geburtstag\" durch die\n,,, sozialthcrnpeulischen Anstalten urid Justiz-                          Worte „Vorname, Geburtsdatum\" ersetzt.\nvollzugsanstul len\" ersetzt.                                       g) In Absatz 5 Nr. 3 wird jeweils das Wort\n,,Abschrift\" durch das Wort „eine Ausferti-\n18. § 29 Abs. 3 Satz 1 erhült folgc~nde Fassung:                             gung\" ersetzt. Die Worte „eidesstattlichen\nVersicherungen\" und „eidesstattliche Versi-\n,,Der Bundeswahlleiter macht öffentlich be-\ncherung\" werden durch die Worte „Versi-\nkannt, wo und in welcher Frist und Form der\ncherungen an Eides Statt\" und „Versiche-\nAusschluß von der Listenverbindung einer Par-\nrung an Eides Statt\" ersetzt.\ntei erklärt werden kann(§§ 7, 30 des Gesetzes).\"\nh) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n19. § 29 a Abs. 5 crhctlt folqendc Fassung:                                     ,,(7) Für Bewerber, die keine Wohnung im\nGeltungsbereich des Gesetzes innehaben und\n,, (5) Im Anschluß an die Feststellung nach\nsich dort auch sonst nicht gewöhnlich auf-\n§ 19 Abs. 3 des Gesetzes gibt der Bundeswahl-\nhalten, erteilt der Bundesminister des Innern\nleiter die Entscheidung des Bundeswahlaus-\ndie Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei\nschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe\nder für den Wohnort des Bewerbers zustän-\nder Gründe bekannt. Uber die Sitzung ist eine\ndigen       Vertretung    der    Bundesrepublik\nNiederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist\nDeutschland, sonst unmittelbar unter Vor-\nvom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzu-\nlage der erforderlichen Nachweise zu bean-\nmachen.\"\ntragen.\"\n20. § 30 wird wie folgt 9eJnder!::\n21. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abschrift\"\na) In Absatz 1 Satz l wird das Wort „Abschrif-                     durch das Wort „Ausfertigung\" ersetzt.\nten\" durch das Wort „Ausfertigungen\" er-\nsetzt.\n22. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Ruf-\nnamen\" durch das Wort „Vornamen\" und                        a) Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende\ndas Wort „Geburtstag\" durch das Wort „Ge-                         Fassung:\nburtsdatum\" ersetzt.                                               „Geben die Namen mehrerer Parteien oder\nc) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fas-                             deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen\nsung:                                                             Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß einem\n„2. den Namen der einreichenden Partei                           der Wahlvorschläge eine Unterscheidungs-\nund, sofern sie eine Kurzbezeichnung                        bezeichnung bei;\".\nverwendet, auch diese, bei Kreiswahl-                 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nvorschlägen von Wählergruppen (§ 21\nAbs. 3 des Gesetzes) das Kennwort.\"                            ,, (4) Der Kreiswahlleiter gibt die Entschei-\ndung des Kreiswahlausschusses in der Sit-\nd) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-                            zung im Anschluß an die Beschlußfassung\nsung:                                                             unter kurzer Angabe der Gründe bekannt\n„Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von                       und weist auf das zulässige Rechtsmittel\nmindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des                       hin.\"\nLandesverbandes, darunter dem Vorsitzen-\nden oder seinem Stellvertreter, persönlich                  c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Abschrift\"\nund handschriftlich zu unterzeichnen. Hat                          durch das Wort „Ausfertigung\" ersetzt.\neine Partei in einem Land keinen Landesver-\nband oder keine einheitliche Landesorgani-              23. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsation, so müssen die Kreiswahlvorschläge\nvon den Vorständen der nächstniedrigen Ge-                    ,, (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entschei-\nbietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengeset-                dung des Landeswahlausschusses in der Sitzung\nzes), in deren Bereich der v\\lahlkreis liegt,               im Anschluß an die Beschlußfassung unter kur-\ndem Satz 1 gemüß unterzeichnet sein.\"                       zer Angabe der Gründe bekannt und teilt sie so-\nfort dem Bundeswahlleiter mit.\"\ne) Absatz 4 Nr. l Satz 2 erhält folgende Fas-\nsung:\n,,Bei der Anforderung sind der Familien-               24. § 35 wird wie folgt geändert:\nname, der Vorname und der Wohnort des                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Abschrif-\nvorzuschlagenden Bewerbers sowie die Be-                          ten\" durch das Wort „Ausfertigungen\" er-\nzeichnung der Partei und, sofern sie eine                         setzt.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                           2049\nb) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fas-              c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Ab-\nsung:                                                       schrift\" durch das Wort „Ausfertigung\" er-\n„ 1. den    Namen dt!r einreichenden Partei                 setzt.\nund, sofern sie eine Kurzbezeichnung\nverwendet, auch diese,\".                    27. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Ruf-             ,, (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entschei-\nnamen\" durch das Wort „Vornamen\" und                  dung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung\ndas Wort „Geburtstag\" durch das Wort „Ge-             im Anschluß an die Beschlußfassung unter kur-\nburtsda turn\" ersetzt.                                zer Angabe der Gründe bekannt.     11\nd) Absatz 2 Satz l und 2 erhält folgende Fas-          28. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird hinter ,, § 35 Abs. 1\"\nsung:                                                  eingefügt „Satz 2\".\n,,Die Landesliste ist von mindestens 3 Mit-\ngliedern des Vorstandes des Landesverban-         29. § 40 erhält folgende Fassung:\ndes der Partei, darunter dem Vorsitzenden                                      ,,§ 40\noder seinem Stellvertreter persönlich und\nhandschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine                          Ausschluß von derVerbindung\nPartei in einem Land keinen Landesverband                                 von Landeslisten\noder keine einheitliche Landesorganisation,               (1) Die Erklärung darüber, daß eine oder\nso ist die Landesliste von den Vorständen             mehrere beteiligte Landeslisten derselben Partei\nder nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 1              von der Listenverbindung ausgeschlossen sein\nAbs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich           sollen (§ 7 des Gesetzes), ist von dem Ver-\ndes Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu un-            trauensmann der jeweiligen Landesliste und\nterzeichnen.   11\nseinem Stellvertreter gegenüber dem Bundes-\ne) Absatz 3 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-              wahlleiter nach dem Muster der Anlage 19 ab-\nsung:                                                  zugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht zu\nverbindenden Landeslisten unter Angabe der\n,,Bei der Anforderung ist der Name der Par-           Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes ent-\ntei, die die Landesliste einreichen will, und,         halten und von dem Vertrauensmann der jewei-\nsofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,             ligen Landesliste und seinem Stellvertreter per-\nauch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter             sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.\nhat diese Angaben im Kopf der Formblätter\nzu vermerken.\"                                             (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der\nAusschlußerklärung Tag und Uhrzeit des Ein-\nf) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                 gangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen\n„3. eine Ausfertigung der Niederschrift über           Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahl-\ndie Beschlußfassung der Mitglieder- oder         leiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung,\nVertreterversammlung, in der über die            so teilt er dies dem Vertrauensmann der Lan-\nAufstellung der Bewerber und ihre                desliste und seinem Stellvertreter mit. § 26 des\nReihenfolge beschlossen worden ist, mit          Gesetzes findet sinngemäße Anwendung.\nden vorgeschriebenen Versicherungen\n(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen\nan Eides Statt (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes),\nAusschluß von der Listenverbindung ab, so teilt\nwobei sich die Versicherung an Eides\nder Bundeswahlleiter dies dem Vertrauensmann\nStatt auch darauf zu erstrecken hat, daß\nder jeweiligen Landesliste und seinem Stellver-\ndie Festlegung der Reihenfolge der\ntreter mit.\"\nBewerber in der Landesliste in geheimer\nAbstimmung erfolgt ist; die Niederschrift\n30. § 41 wird wie folgt geändert:\nsoll nach dem Muster der Anlage 17 ge-\nfertigt, die Versicherung an Eides Statt         a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort\nnach dem Muster der Anlage 18 abge-                    ,,Rufnamens\" durch das Wort „Vornamens\"\ngeben werden.  11\nersetzt sowie nach dem Wort „Partei\" die\nWorte ,, , sofern sie eine Kurzbezeichnung\n25. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abschrift\"                  verwendet, auch diese,\" eingefügt.\ndurch das Wort „Ausfertigung\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem\nWort „Partei\" die Worte ,,, sofern sie eine\n26. § 37 wird wie folgt geändert:\nKurzbezeichnung verwendet, auch diese,\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach ,,§ 35 Abs. 1\"                   eingefügt.\neingefügt „Satz 2\".\nc) In Absatz 3 wird nach dem Wort „sollen\"\nb) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      das Wort „etwa\" eingefügt. Das Wort „ pur-\npurrot\" wird durch das Wort „rot\" ersetzt.\n„Geben die Namen mehrerer Parteien oder\nderen Kurzbezeichnungen im Land zu Ver-\nwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahl-         31. § 44 wird wie folgt geändert:\nausschuß einer der Landeslisten eine Unter-           a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d} wird der\nscheidungsbezeichnung bei.\"                                  Punkt durch ein Komma ersetzt.","2050                                       BuncJesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) Nach Absatz 1 Satz 2 Buchstdbe d) werden                      gegebenenfalls darauf hinzuweisen, daß er bei\nfolgc~ndc Buchstc1lwn e) und f) angefügt:                  der Gemeindebehörde bis 12 Uhr einen Wahl-\n„c) daß nach § 15 .Abs. 4 des Gesetzes jeder              schein beantragen kann.\"\nWahlberechtigte sein Wahlrecht nur\neinmal 1rnd nur persönlich ausüben            36. § 53 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nkann,                                                ,,(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder\nf) daß r1c1ch § 107 a .Abs. 1 und 3 des Straf-        durch körperliches Gebrechen behindert ist, den\ngesetzbuchPs mit Freiheitsstrafe bis zu           Stimmzettel zu kennzeich_nen, _ in den Wahl-\n5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft             umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher\nwird, wer unbefugt wählt oder sonst ein           zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu\nunrichtiges Ergebnis einer Wahl herbei-           legen, bestimmt eine Person seines Vertrauens,\nführt oder das Ergebnis verfälscht oder           deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen\neine solche Tat versucht.\"                        will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.\nVertrauensperson kann auch ein vom Wahl-\nc) Absatz J f!rhält folgende Fassung:                            berechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvor-\n,, (3) Die Wahlbekanntnwchung oder ein                  standes sein.\"\nAuszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und\n6 nach Anli:tge 21 ist vor Beg.inn der Wahl-           37. § 55 erhält folgende Fassung:\nhandlung am oder im Eingang des Gebäudes,\n,,§ 55\nin dem sich der Wahlraum befindet, anzu-\nbringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel bei-                 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\nzufügen.\"\nDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen\nNamen, weist sich aus und übergibt den Wahl-\n32. § 45 Nr. 7 erhäll folgende Fassung:                              schein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den\n„7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder                          Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültig-\nAuszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und               keit des Wahlscheines oder über den rechtmäßi-\n6 nach Anlage 21,\".                                      gen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach\nMöglichkeit und beschließt über die Zulassung\n33. In § 49 Abs. 1 werden die Worte „seinen Stell-                   oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang\nvertreter und\" gestrichen.                                       ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der\nWahlvorsteher behält den Wahlschein auch im\nFalle der Zurückweisung ein.\"\n34. In § 50 werden hinter dem Wort „Ermittlung\"\ndie Worte „ und Feststellung\" eingefügt.\n38. In § 56 Satz 3 wird der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-\n35. § 52 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n., (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zu-                   ,, § 50 ist zu beachten.\"\nrückzuweisen, der\na) nicht in das Wählerverwichnis eingetragen                 39. In § 57 Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz\nist und keinen Wahlschein besitzt,                        eingefügt:\nb) keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im                     „Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nWählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk                    weist Wahlberechtigte, die sich bei der Stimm-\n(§ 27) befindet, es sei denn, es wird festge-             abgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedie-\nstellt, d<Jß er nicht im Wahlscheinverzeich-               nen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von\nnis eingetrugen ist,                                       ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes\nc) bereits einen Stimmabgabevermerk im Wäh-                      als Vertrauensperson in Anspruch nehmen\nlerverzeichnis hat (§ 54), es sei denn er weist           können.\"\nnach, daß er noch nicht gewählt hat,\n40. In § 58 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz\nd) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle\neingefügt:\ngekennzeichnet oder in den Wahlumschlag\ngelegt hat oder                                            „Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nweist Wahlberechtigte, die sich bei der Stimm-\ne) seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen\nabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson be-\nWahlumschlag oder in einem amtlichen\ndienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von\nWahlumschlag abgeben will, der offensicht-                 ihnen bestimmtes Mitglied des Wahl'v\"orstandes\nlich in f~iner das Wahlgeheimnis gefährden-\nals Vertrauensperson in Anspruch nehmen\nden Weise von den übrigen abweicht oder\nkönnen.\"\neinen deutlich fühll)i:lren Gegenstand enthält.\nEin Wähler, bei dem die Voraussetzungen des                  41. § 60 wird wie folgt geändert:\nSatzes l Buchstabe a) vorliegen und der im Ver-\ntrauen auf die Benachrichtigung, daß er im                       a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nWählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Ein-                          ,,Stimmabgabe in sozialtherapeutischen An-\nspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung                         stalten und Justizvollzugsanstalten\".","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                           2051\nb) In Absalz 1 wird das Wort „Gefangenen-                      dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher liest\nanslc1ll.en\" durch d ic Worte „sozialtherapeuti-          bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche\nschen Anstalten und Justizvollzugsanstal-                 Landesliste die Zweitstimme abgegeben wor-\nten\" ersetzt.                                             den ist; bei den Stimmzetteln, auf denen nur\nc) ln Absalz 2 Satz 4 wird das Wort „Gefange-                  die Erststimme abgegeben worden ist, sagt\nnen„ durch die Worte „Wahlberechtigten\"                   er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme\nersetzt.                                                  ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahl-\nvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügt er die-\nsen den nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten\n42. § 62 erhiilt folgemle Fassung:\nStimmzetteln bei. Nach dem Vorlesen eines\n,,§ 62                              jeden Stapels stellt der Beisitzer, der den\nBriefwahl                              Stapel unter Aufsicht hatte, fest, ob unter\nBerücksichtigung der nach Satz 4 vom Wahl-\n(1) Wer durch Briefwahl Wcihlt,\nvorsteher ausgesonderten Stimmzettel rech-\nkennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,                     nerische Ubereinstimmung der von ihm nach\nlegt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und                  Satz 1 ermittelten Zahl mit der Zählliste be-\nverschliefH d iesPn mit der beigefügten Siegel-             steht (§ 66 Abs. 2). Ergeben sich zahlen-\nmarke,                                                      mäßige Abweichungen, hat der Beisitzer den\nunterzeichnd die auf dem Wahlschein vorge-                     Stapel erneut zu zählen; der Wahlvorsteher\ndruckte Versicherung an Eides Statt zur Brief-              hat die Stimmzettel gegebenenfalls nochmals\nwahl unter Angabe des Ortes und Tages,                      zu verlesen.\"\nsteckt den vcrschlossernm amtlichen Wahlum-                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nschlag und den unterschriebenen Wahlschein                  gefügt:\nin den amtlichen Wahlbriefumschlag,                           11 (3) Das Vor lesen der gültigen und ungül-\nverschließt den Wahlbriefumschlag und                          tigen Zweitstimmen durch den Wahlvor-\nsteher ist durch einen vom Wahlvorstand zu\nübersendet den Wahlbrief durch die Post an den\nbestimmenden Beisitzer laufend zu kontrol-\ndarauf angegebenen Kreiswahlleiter. Der\nlieren. Das gilt auch für das Vorlesen der\nWahlbrief kann auch in dc~r Dienststelle des\nStimmzettel nach den Absätzen 4 bis 6.\"\nKreiswahlleiters abge9eben werden.\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-\n(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn-               sätze 4 bis 6.\nzeichnen und in den Wühlumschlag zu legen.\nFür die Stimnrnbgabe behinderter Wähler gilt               d) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender\n§ 53 sinngemäß. I-Iat der Wähler den Stimm-                    Absatz 7 eingefügt:\nzettel durch eine Vertrauensperson kennzeich-                    ,, (7) Beantragt ein Mitglied des Wahlvor-\nnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben                  standes vor der Unterzeichnung der Wahl-\nder Versich(~rung an Eides Statt zur Briefwahl                 niederschrift eine erneute Zählung der Stim-\nzu besUitigPn, daß sie den Stimmzettel gemäß                   men, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6\ndem erkl~irl.en Willen des WählE:rs gekennzeich-               zu wiederholen. Die Gründe für die erneute\nnet hat.                                                       Zählung sind in der Wahlniederschrift zu\nvermerken.\"\n(3) In Kranken- und Pflegeanstalten, sozial-\ntherapeutischen Anstalten und Justizvollzugs-              e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.\nanstalten sowie Klöstern und Massenunterkünf-\nten ist Vorsorge zu trefäen, daß den Erforder-         44. § 66 wird wie folgt geändert:\nnissen des Absatzes 2 Satz 1 entsprochen wer-\nden kann. Die Gemeindebehörde bestimmt im                  a) In Absatz 1 werden die Worte oder einer\nII\nEinvernehmen mit der Leitung der Anstalt, des                  dafür bestimmten Hilfskraft\" gestrichen.\nKlosters odf:r der Massenunterkunft einen ge-              b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\neigneten Raum und veranlaßt dessen Einrich-                    fügt:\ntung. Die Leitung der Anstalt, des Klosters und                „Nach dem Vorlesen eines jeden Stapels der\nder Massenunterkunft gibt den Wahlberechtig-                   nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 3 ausgesonderten\nten bekannt, in weJcher Zeit der Raum für die                  Stimmzettel stellt der Listenführer die rech-\nAusübung der Brif:fwahl zur Verfügung steht.\"                  nerische Ubereinstimmung mit den von den\nBeisitzern nach § 65 Abs. 2 Satz 1 ermittel-\n43. § 65 wird wie folgt geändert:                                  ten Zahlen fest. Bei nochmaligem Vorlesen\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           der Stimmabgabe durch den Wahlvorsteher\n(§ 65 Abs. 2 letzter Satz) hat der Listenführer\n,, (2) Die Beisitzer, die die geordneten, nicht\nseine Eintragungen zu überprüfen.\"\nnach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimm-\nzettel unter ihrer Aufsicht haben, zählen\ndiese und halten fest, wieviel gültige Zweit-      45. Dem§ 67 wird folgender Satz angefügt:\nstimmen auf die jeweilige Landesliste ent-             ,,Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-\nfallen und wieviel Zweitstimmen als ungül-             schrift (§ 69 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in\ntig anzusehen sind. Danach übergeben die               § 68 genannten Stellen durch die Mitglieder des\nBeisitzer die einzelnen Stapel nacheinander            Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.\"","2052                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n46. § 69 wird wie folgt geändert:                                der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        Abholung bereitgehalten und von einem Beauf-\ntragten des Kreiswahlleiters gegen Vorlage\n,, (1) Uber die Wahlhandlung, die Ermittlung        eines von diesem erteilten Ausweises am Wahl-\nund die Feststellung des Wahlergebnisses               tage bis 18 Uhr in Empfang genommen werden.\nist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift\nnach dem Muster der Anlage 24 zu erstellen.                (3) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem\nDie Niederschrift ist zu verlesen und an-               am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit einge-\nschließend von den Mitgliedern des Wahl-                gangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Ein-\nvorstandes zu unterschreiben. Verweigert                gangs, auf den vom nächsten Tag an eingehen-\nein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-              den Wahlbriefen nur den Eingangstag. Er sam-\nschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahl-          melt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie\nniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unter-            unter Verschluß.\nschrift genehmigen die Mitglieder des Wahl-                (4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe\nvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse            nach den darauf vermerkten Gemeinden (Aus-\nnach § 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und § 65 Abs. 6           gabestellen) und Wahlscheinnummern und ver-\nsowie Beschlüsse über Anstände bei der                  teilt sie auf die einzelnen Wahlvorstände. Er\nWahlhandlung oder bei der Ermittlung des                übergibt jedem Wahlvorstand die Wahlschein-\nWahlergebnisses sind in der Wahlnieder-                 verzeichnisse (§ 25 Abs. 7) der ihm zugeteilten\nschrift zu vermerken. Dieser werden beige-              Gemeinden.\nfügt\n(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe wer-\ndie Zähllisten,\nden vom Kreiswahlleiter angenommen, mit den\ndie Stimmzettel und Wahlumschläge, über           in Absatz 3 vorgeschriebenen Vermerken ver-\ndie der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 6        sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird\nbesonders beschlossen hat,                   von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen\ndie Wahlscheine, über die der Wahlvor-            und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahl-\nstand nach § 55 besonders beschlossen        briefe zugelassen ist (§ 89). Er hat sicherzustel-\nhat.\"                                        len, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich\nist.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n., (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und       49. § 72 wird wie folgt geändert:\nKreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß\ndie Wahlniederschriften mit den Anlagen                 a) Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fa?sung:\nUnbefugten nicht zugänglich sind.\"                            11 (1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahl-\nbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahl-\nschein und den Wahlumschlag. Wenn der\n47. § 70 wird wie folgt geändert:\nSchriftführer den Namen des Wählers im\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    Wahlscheinverzeichnis gefunden hat und\nBeanstandungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1\n„Bis zur Ubergabe an die Gemeindebehörde\nNr. 2 bis 8 des Gesetzes nicht zu erheben\nhat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß\nsind, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in\ndie unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten\ndie Wahlurne gelegt, nachdem der Schrift-\nUnterlagen Unbefugten nicht zugänglich\nführer die Stimmabgabe im Wahlscheinver-\nsind.\"\nzeichnis durch Unterstreichen des Namens\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    des Wählers vermerkt hat. Die Wahlscheine\nwerden gesammelt.\n,, Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Un-\nbefugten nicht zugänglich sind.\"                                 (2) Werden gegen einen Wahlbrief Be-\ndenken erhoben, so beschließt der Briefwahl-\nvorstand über die Zulassung oder Zurück-\n48. § 71 erhält folgende Fassung:                                    weisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahl-\n,,§ 71                               vorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbe-\nstand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\nBehandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung                     bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der\nder Feststellung des Briefwahlergebnisses                  beanstandeten, der nach besonderer Beschluß-\n(1) Der Kreiswahlleiter sorgt für die Bereit-                 fassung zugelassenen und die Zahl der zu-\nstellung und Ausstattung des Wahlraumes und                      rückgewiesenen Wahlbriefe sind in der\nstellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige                     Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurück-\nHilfskräfte zur Verfügung. Für die Tätigkeit des                 gewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt aus-\nBriefwahlvorstandes gelten im übrigen die all-                   zusondern, mit einem Vermerk über den\ngemeinen Vorschriften sinngemäß.                                 Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder\nzu verschließen und fortlaufend zu numerie-\n(2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere                   ren. Die Einsender zurückgewiesener Wahl-\nVereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vor-                      briefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre\nkehrungen dafür, daß alle am Wahltage bei dem                    Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39\nZustellpostamt seines Sitzes noch vor Schluß                     Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).\"","Nr. 91  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                    2053\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        die Kreiswahlleiter\nIn Satz 4 wird nach ,,§ 65\" die Anführung                      in den Amtsblättern oder Zeitungen, die all-\n,,Abs. 5\" durch die Anführung „Abs. 6\" er-                    gemein für Bekanntmachungen der Kreise\nsetzt.                                                          (kreisfreien Städte) des Wahlkreises be-\nstimmt sind,\nFolgender Satz 7 wird angefügt:\ndie Gemeindebehörden\n,, § 69 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nin ortsüblicher Weise.\"\n50. In § 73 Abs. 8 wird das Wort „Abschrift\" durch          59. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt.:\ndie Worte „eine Ausfertigung\" ersetzt.\n,, (4) Der Bundesminister des Innern beschafft\ndie Formblätter für die Ausübung des Wahl-\n51. In § 74 Abs. 5 wird das Wort „Abschrift\" durch              rechts von Wahlberechtigten, die ihre Haupt-\ndie Worte „eine Ausfertigung\" ersetzt.                      wohnung im Land Berlin und eine Nebenwoh-\nnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\ninnehaben (Anlage 1 a).\"\n52. In § 76 Abs. 2 wird das Wort „Abschrift\" durch\ndie Worte „eine Ausfertigung\" ersetzt.\n60. Dem § 88 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Wahlberechtigte, die nach § 16 auf Antrag in\n53. § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndas Wählerverzeichnis aufgenommen wurden,\n11\n,, (1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahl-           sind zu streichen.\nleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften\ndes Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlord-              61. § 89 wird wie folgt geändert:\nnung und der Verordnung über den Einsatz von\n·wahlgerätcn bei Wahlen zum Deutschen Bun-                  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stimm-\ndestag durchgeführt worden ist. Nach dem Er-                     zettel,\" die Worte „Anträge/Erklärungen\ngebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Ein-                    zum Antrag auf Eintragung in das Wähler-\n11\nspruch gegen die Wa..l:tl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2             verzeichnis, eingefügt.\ndes Wahlprüfungsgesetzes).\"                                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen,\n54. In § 79 Abs. 2 wird im letzten Satz der Punkt                    daß\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender                    die Anträge/Erklärungen zum Antrag auf\nHalbsatz angefügt:                                               Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 16),\n„der Unterschriften nach § 21 Abs. 2 und 3 des                   die Wahlscheinanträge (§§ 22 ff.),\nGesetzes bedarf es nicht.\"                                       die gültigen Stimmzettel und die Wahl-\nscheine (§§ 70, 72),\n55. § 80 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      die verspätet eingegangenen Wahlbriefe\n(§ 71 Abs. 5)\n„Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht\nfrüher vernichtet werden, soweit sie nicht\nverloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu\nfür ein schwebendes Wahlprüfungsverfah-\nstreichen.\"\nren von Bedeutung sein können.\"\n56. In § 81 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ruf-\" durch\n62. In § 91 wird die Uberschrift wie folgt gefaßt:\ndas Wort „Vor-\" ersetzt.\n,,§ 91\n57. § 82 wird gestrichen.                                                            Berlin-Klausel\".\n58. § 85 erhält folgende Fassung:                           63. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer I. werden in dem Klammerzusatz\n,,§ 85\n,,(21. bis 14. Tag vor der Wahl)\" die Zahlen\nDffentliche Bekanntmachungen                       „21\" und „ 14\" durch die Zahlen „20\" und\n,, 15\" ersetzt.\nDie nach dem Bundeswahlgesetz und der Bun-\ndeswahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen                b) In Nummer II. wird in dem Klammerzusatz\nBekanntmachungen erfolgen durch                                   ,, (14. Tag vor der Wahl)\" die Zahl „ 14\" durch\ndie Zahl „ 15\" ersetzt.\nden Bundeswahlleiter\nim Bundesanzeiger,                                c) Nummer III. erhält folgende Fassung:\n,,III. Wahlberechtigte, die in das Wählerver-\ndie Landeswahlleiter\nzeichnis eingetragen sind, erhalten bis\nim Staatsanzeiger oder Ministerial- oder                         spätestens zum ...... 19 .. eine Wahl-\nAmtsblatt der Landesregierung oder des                                             (21. Tag vor der Wahl)\nInnenministeriums,                                               benachrichtigung.","2054                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n\\Ver keine Wahlbenachrichtigung er-                               krankung, die ein Aufsuchen des\nhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt                           Wahlraums nicht oder nur unter nicht\nzu sein, muß Einspruch gegen das Wäh-                             zumutbaren Schwierigkeiten möglich\nlerverzeichnis einlegen, wenn er nicht                            macht, kann der Antrag noch bis zum\nGefahr laufen will, daß er sein Wahl-                             Wahltage 12 Uhr gestellt werden.\nrecht nicht ausüben kann.                                         Nicht in das Wählerverzeichnis ein-\nvVahlberechtigte, die nur auf Antrag in                           getragene Wahlberechtigte können\ndas Wählerverzeichnis eingetragen wer-                            aus den in Nummer 2 Buchstaben a)\nden und die bereits einen Wahlschein                              bis c) angegebenen Gründen den An-\nund     Briefwahlunterlagen            beantragt                 trag auf Ausstellung eines Wahl-\nhaben, erhalten keine Wahlbenachrich-                            scheines noch bis zum Wahltage\ntigung.\"                                                          12 Uhr stellen.\nd) Nummer V erhält folgende Fassung:                                      Wer den Antrag für einen anderen\nstellt, muß nachweisen, daß er dazu\n„ V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag                                berechtigt ist. Der Antragsteller muß\n1. ein in das Wählerverzeichnis einge-                            den Grund für die Ausstellung eines\ntragener Wahlberechtigter,                                    Wahlscheines glaubhaft machen.\"\na) wenn er sich am Wahltage wäh-                  e) In Nummer VI wird das Wort „purpurroten\"\nrend der Wahlzeit aus wichtigem                    durch das Wort „roten\" ersetzt. Im vorletzten\nGrunde außerhalb seines Wahlbe-                    Satz werden die Worte „des Wahlgebietes\"\nzirks aufhält,                                     durch die Worte „des Bundesgebietes und\nb) wenn er seine Wohnung in einen                     Berlin (West)\" ersetzt.\nanderen Wahlbezirk verlegt und                  f) Die    Fußnote „4)\" wird gestrichen; Fuß-\nnicht in das Wählerverzeichnis                     note „5)\" wird Fußnote „4)\".\ndes neuen Wahlbezirks eingetra-\ngen worden ist,\n64. Anlage 1 a wird neu eingefügt.\nc) wenn er aus beruflichen Gründen\noder infolge Krankheit, hohen\n65. Anlage 2 wird durch die Neufassung dieser An-\nAlters, eines körperlichen Ge-\nlage ersetzt.\nbrechens oder sonst seines körper-\nlichen Zustandes wegen den\nWahlraum nicht oder nur unter              66. Anlage 3 a wird durch die Neufassung dieser\nnicht zumutbaren Schwierigkeiten               Anlage ersetzt.\naufsuchen kann;\n67. Anlage 4 wird durch die Neufassung dieser An-\n2. ein nicht in das Wählerverzeichnis                 lage ersetzt.\neingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachweist, daß er ohne              68. In Anlage 4 a (Rückseite des Wahlumschlags\nsein Verschulden die Einspruchs-               für die Briefwahl) werden im letzten Satz die\nfrist gegen das Wählerverzeichnis              Worte „eidesstattliche Erklärung\" durch die\nnach § 19 Abs. 1 (bis zum _..                  Worte „Versicherung an Eides Statt zur Brief-\n19 ..... ) oder die Antragsfrist auf           wahl\" und das Wort „purpurroten\" durch das\nnahme in das Wählerverzeichnis                 Wort „roten\" ersetzt.\nnach § 16 Abs. 2 (bis zum\n19 ... ) versäumt hat,\n69. Anlage 4 b wird durch die Nelifassung dieser\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an               Anlage ersetzt.\nder Wahl erst nach Ablauf der\nEinspruchsfrist nach § 19 Abs. 1\n70. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\noder der Antragsfrist nach § 16\nAbs. 2 entstanden ist,                         a) Vor der Größenangabe für den Wahlbriefum-\nc) wenn sein Wahlrecht im Ein-                         schlag wird in der Klammer vor der Zahl\nspruchsverfahren festgestellt wor-                 ,,12\" das Wort „etwa\" eingefügt.\nden und die Feststellung erst nach             b) Das Wort „purpurrot\" wird ersetzt durch das\nAbschluß des Wählerverzeichnis-                    Wort „rot\".\nses zur Kenntnis der Gemeindebe-\nhörde gelangt ist.                             c) Das für die Anbringung der Briefmarke vor-\ngesehene Feld erhält folgende Fassung: ,,Im\nWahlscheine können von in das Wäh-                     Bundesgebiet und in Berlin (West) gebühren-\nJerverzeidrnis eingetragenen Wahlbe-                   frei.\"\nrechtigten bis zum Tage vor der Wahl               d) Nach Nummer 2 auf der Rückseite des Wahl-\n12 Uhr 4) bis zum                      18 Uhr\n(2. Tag vor der Wahl)\nbriefumschlages wird folgender Satz ange-\nbei der Gemeindebehörde mündlich                       fügt:\noder schriftlich beantragt werden. Im                  ,,Sodann den Wahlbriefumschlag verschlie-\nFalle nachweislicher plötzlicher Er-                   ßen.\"","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn., den 2. August 1975                             2055\n71. Anlc1nc~ 5 a (Vorderseite des Merkblatts für die                   zeichnen und soweit im übrigen das\nBriefwahl) wird wie folgt geändert:                                Wahlrecht nicht schon auf den Unter-\na) Unter den Worten ,, (Vorderseite des Merk-                      schrittenlisten bescheinigt ist 2),.\".\nblatts für die Briefwahl)\" wird der Zusatz               In Buchstabe e) werden das Wort AbschriW'\n11\n,, (DIN A 4)\" beigefügt.                                durch das Wort „Ausfertigung\" und die\nWorte „ eidesstattlichen Versicherungen''\nb) Nach den Worten „2. gegen Einsendung des\ndurch die Worte „Versicherungen an Eides\nWahlscheines an den Kreiswahlleiter des auf\nStatt\" ersetzt.\ndem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises·\ndurch Briefwahl.\" werden als selbständiger           c) Nach Buchstabe f) erhält der Hinweis ,, [Un-\nAbsatz folgende Sätze eingefügt:                        terschrift des zuständigen Landesvorstandes\n„ Nach § 15 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes\nder Partei ...... ]\" folgende Fassung:\nkann jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht                ,, (Unterschrift des Vorstandes des Landes-\nnur einmal und nur persönlich ausüben. Wer              verbandes. der Partei 4) - Unterschriften von\nunbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges               3 Wahlberechtigten 5)) \".\nErgebnis einer Wahl herbeiführt oder das\nErgebnis verfälscht oder eine solche Tat ver-        d) Fußnote 4) erhält folgende Fassung:\nsucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 des                ,,4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müs-\nStrafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu                  sen von mindestens 3 Mitgliedern des\n5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"                       Vorstandes des Landesverbandes, dar·\nunter dem Vorsitzenden oder seinem\nc) Im Abschnitt „Wichtige Hinweise für den                        Stellvertreter, oder wenn Landesver-\nBriefwähler\" werden ersetzt                                   bände nicht bestehen, von den Vorstän-\nin Nummer l. die Worte „im doppeltumran-                       den der nächstniedrigen Gebietsverbände\nd eten Feld\" durch die Worte „in der unteren                  (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in\nHälfte\" und                                                   deren Bereich der Wahlkreis liegt, per-\nin den Nummern 1. und 3. die w·orte „Eides-                    sönlich und handschriftlich unterzeichnet\nstattliche Erklärung zur Briefwahl\" durch die                 sein, oder es muß der Nachweis bei-\nWorte „ V crsicherung an Eides Statt zur                       gefügt werden, daß dem Landeswahlleiter\nBriefwahl\".                                                   eine entsprechende Vollmacht der ande-\nren beteiligten Vorstände vorliegt.\"\n72. Anlage 5 a (Rückseite des Merkblatts für die         74. Anlage 7 wird durch die Neufassung dieser .An-\nBriefwahl) wird wie folgt geändert:                      lage ersetzt.\na) In den Schaubildern 3 und 5 wird das Wort\n„zur\" durch di.e Worte „für die\" ersetzt; die    75. Anlage 8 wird durch die Neufassung dieser An-\nWorte „Tm Wahlkreis\" werden durch die                 lage ersetzt.\nWorte „Auf die Rückseite des blauen Wahl-\numschlags kleben\" ersetzt.                        76. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\nb) Im Schaubild 4 werden die Worte „Eides-               a) Der Klammerzusatz unter der dritten Zeile\nsl.atUiche Erklärung zur Briefwahl\" durch die           (Leerzeile) erhält folgende Fa.ssung:\nWorte „Versicherun~r an Eides Statt zur                  ,, (Name der Partei -- Kurzbezeichnung ---\nBriefwahl\" ersetzt.\noder der Wählergruppe - Kenmvort --) \",\nc) Im Schaubild 6 erhält das für die Anbrin-\ngung der Briefmarke vorgesehene Feld fol-             b} In der vierten Zeile werden die Worte „für\n11\ngende Fassung: ,,Im Bundesgebiet und in Ber-             die Bundestagswahl am . . . . . . 19 .. durch\nlin (West) gebührenfrei.\"                               die Worte „für die \\i\\Tahl zum .. Deutschen\nBundestag\" ersetzt.\n73. Anlage 6 wird wie folgt geändert:                        c) Der Klammerzusatz unter der achten Zeile\n,, (Name der Partei)\" erhält folgende Fassung:\na) In Anlage 6 wird das Wort „Rufname'' je-                                                                  11\nweils durch das Wort „ Vorname\" ersetzt.                 ,, (Name der Partei -     Kurzbezeichnung -)        •\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nd) Der Klammerzusatz unter der vorletzten\nLeerzeile erhält folgende Fassung:\nBuchstabe d) erhält folgende Fassung:\n,,{Vor- und Familienname in Maschinen-\n„d) ... Bescheinigungen des Wahlrechts-der              oder Druckschrift und handschriftliche Unter-\nUnterzeichner des Kreiswahlvorschla-             schrift)\".\nges, soweit diese nicht als Mitglied des\nVorstandes des Landesverbandes einer\nPartei oder, wenn Landesverbände nicht    77. Anlage 10 wird wie folut geändert:\nbestehen, als Mitqlieder von Vorständen       a) In der ersten Zeile nach der Uberschrift wer-\nder nüchstniedri9en Gebietsverbände              den die \\,Vorte „Bundestagswahl am ...... .\n(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in            19 .. \" durch die Worte ,,\\1/ahl zum .. Deut-\nderen Bereich der Wahlkreis liegt, unter-        schen Bundestag\" ersetzt.","2056                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) In der Klammer unter der zweiten Zeile nach                    liste von den Vorständen der nächst-\nder Uberschrift werden die Worte „Ruf- und                    niedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des\nFamilienname\" durch die Worte „Vor- und                       Parteiengesetzes), die im Bereich des\nFamilienname\" ersetzt.                                        Landes liegen, unterzeichnet sein. Die\nUnterschrift des einreichenden Vorstan-\n78. Anlage l1 wird durch die Neufassung dieser                        des genügt, wenn dieser innerhalb der\nAnlage ersetzt.                                                   Einreichungsfrist eine        entsprechende\nschriftliche Vollmacht der anderen be-\n79. Anlage 12 wird durch die Neufassung dieser                        teiligten Vorstände beibringt.\"\nAnlage ersetzt.\n82. Anlage 15 wird durch die Neufassung dieser\n80. Anlage 13 wird wie folgt gectndert:                       Anlage ersetzt.\na) In Nummer I und VI wird das Wort „Ruf-\nname\" jeweils durch das Wort „Vorname\"            83. Anlage 16 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                              a) In der dritten und siebenten Zeile erhält der\nb) In Nummer VI werden die Worte „Partei                     Klammerzusatz unter der Leerzeile \"(Name\noder Kennwort\" durch die Worte „Partei -                 der Pmtei)\" folgende Fassung:\nKurzbezeichnung        oder Wählergruppe -               ,, (Name der Partei -- Kurzbezeichnung --) \".\nKennwort ---\" und das Wort „Geburtstag\"\ndurch das Wort „Geburtsdatum\" ersetzt.                b) In der vierten Zeile werden die Worte „zur\nBundestagswahl am ...... 19 .. \" durch die\nc) Nach Nummer VII wird folgende Nummer\nWorte „zur Wahl des .. Deutschen Bundes-\nVIII eingefügt:\ntages\" ersetzt.\n\"VIII. Der Kreiswahlleiter gab die Entschei-\ndung des Kreiswahlausschusses in der         c) Unter der vorletzten Zeile erhält der Klam-\nSitzung im Anschluß an die Beschluß-            merzusatz unter der Leerzeile (Unterschrift:\n11\nfassung unter kurzer Angabe der                 Ruf- und Familienname)\" folgende Fassung:\nGründe bekannt und wies auf das zu-              11 (Vor- und Familienname in Maschinen- oder\nlässige Rechtsmittel hin.\"                      Druckschrift und handschrmliche Unter-\nd) Die bisherige Nummer VIII wird Nummer IX.                 schrift)\".\n84. Anlage 17 wird durch die Neufassung dieser\n81. Anlage 14 wird wie folgt geändert:                        Anlage ersetzt.\na) In Anlage 14 wird das Wort „Rufname\" je-\nweils durch das Wort „Vorname\" ersetzt.           85. Anlage 18 wird durch die Neufassung dieser An-\nb) In der zweiten Zeile nach der Uberschrift              lage ersetzt.\n„Landesliste\" werden die Worte „für die\nBundestagswahl am . . . . . . 19 .. \" durch die   86. Anlage 19 wird durch die Neufassung dieser An-\nWorte „für die Wahl zum .. Deutschen Bun-             lage ersetzt.\ndestag\" ersetzt.\nc) In Nummer 1 wird das Wort „Geburtstag\"             87. Anlage 21 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Geburtsdatum\" ersetzt.                a) In Nummer 3.1 wird nach dem Wort „Partei\"\nd) In Nummer 3 Buchstabe e) werden die Worte                 eingefügt   11 , sofern sie eine Kurzbezeichnung\n„eidesstattlichen Versicherungen\" durch die              verwendet, auch dieser, bei anderen Kreis-\nWorte „Versicherungen an Eides Statt\" und                wahlvorschlägen außerdem\". Das Wort\ndas Wort „Abschrift\" durch das Wort „Aus-                .,oder\" wird gestrichen.\nfertigung\" ersetzt.                                   b) In Nummer 3.2 wird nach dem Wort „Partei\"\ne) Der Hinweis unter der letzten Leerzeile                   eingefügt   11 , sofern sie eine Kurzbezeichnung\n\"(Unterschrift des zuständigen Landesver-                verwendet, auch diese,\".\nbandes der Partei) 2)\" erhält folgende Fas-\nsung:                                                 c) In Nummer 4 werden hinter dem Wort „Er-\nmittlung\" die Worte „sowie die Feststellung\"\n\"(Unterschrift des Vorstandes des Landes-                ei:agefügt.\nverbandes der Partei) 2) \".\nf) Fußnote 2) erhält folgende Fassung:                   d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nangefügt:\n„2) Die Landesliste muß von mindestens 3\nMitgliedern des Vorstandes des Landes-               ,.6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahl-\nverbandes der Partei, darunter dem Vor-                   recht nur einmal und nur persönlich aus-\nsitzenden oder seinem Stellvertreter, per-                üben (§ 15 Abs. 4 des Bundeswahlgeset-\nsönlich und handschriftlich unterzeichnet                 zes).\nsein. Hat eine Partei im Lande keinen                     Wer unbefugt wählt oder sonst ein un-\nLandesverband oder keine einheitliche                     richtiges Ergebnis einer Wahl herbei-\nLandesorganisation, so muß die Landes-                    führt oder das Ergebnis verfälscht, wird","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                        2057\nniit    freilwilsstrdfe bis zu 5 Jahren                   Stimmzetteln bei. Nach dem Vorlesen\noder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch                 eines jeden Stapels stellte der Beisitzer,\nist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des                    der den Stapel unter Aufsicht hatte, zu-\nStrc1f gesetzbuches).\"                                    sammen mit dem Listenführer fest, daß\nunter Berücksichtigung der noch vom\n88. In Anlage 23 werden die Worte „Partei oder                       Wahlvorsteher ausgesonderten Stimm-\nKennwort\" durch die Worte „Name der Partei                       zettel rechnerische Dbereinstimmung\n-   Kurzbezeichnung --- oder Wählgruppe -                         der nach Satz 4 ermittelten Zahl mit der\nKenn worl · \" ersetzt.                                           Zählliste bestand (§ 66 Abs. 2).\nDa sich zahlenmäßige Abweichungen\n89. Anlage 24 wird wie folgt geändert:\nergaben, zählte der Beisitzer den Stapel\na) In Anlage 24 werden die Worte „Ruf- und                        erneut. Danach ergab sich Dbereinstim-\nFamiliennamen\" jeweils durch die \\Vorte                       mung - keine Dbereinstimmung - mit\n,,Vor- und Familiennamen\" ersetzt.                            der Zählliste. Da keine Dbereinstim-\nmung erzielt wurde, las der Wahlvor-\nb) In Nummer I wird die Nummer „ 10\" ge-\nsteher den jeweiligen Stapel erneut vor,\nstrichen. Der Klammerzusatz unter der Leer-\nwobei der Listenführer seine Eintragun-\nzeile wird unter der Leerzeile bei Nummer 9\ngen überprüfte. Danach ergab sich eine\nangebracht.\nDbereinstimmung mit der Zählliste. 5)\nc) In Nummer VIII Buchstabe a) werden nach                       Sodann wurden die Stimmzettel, die\ndem Wort „entnommen\" die Worte ,,- mit                        nicht ausgesondert waren, von mehre-\ndem Inhalt. der Wahlurnen der Wahlvorstände                   ren Beisitzern unter Aufsicht des Wahl-\nnach den §§ 57 und 58 der Bundeswahlord-                      vorstehers nach abgegebenen Erst-\nnung vermischt --- 5 )\" eingefügt.                            stimmen neu geordnet, getrennt gelegt\nd} Numrrn~r lX erhält folgende Fassung:                          und so unter Aufsicht gehalten. Auch\naus den Stimmzetteln, auf denen nur die\n„IX. Nachdem die Wahlumschläge sowie                          Zweitstimme abgegeben worden war,\ndie Stimmabgabevermerke und Wahl-                       wurde ein eigener Stapel gebildet. Die\nscheine gezählt worden waren, öffneten                  Erststimmen wurden hierauf in gleicher\nmehrere Beisitzer unter Aufsicht des                    Weise gezählt wie die Zweitstimmen.\nWahlvorstehers die Wahlumschläge,\nnahmen die Stimmzettel heraus, legten                   Nunmehr sagte der Wahlvorsteher für\nsie getrennt nach abgegebenen Zweit-                    die     ausgesonderten    leeren   Wahl-\nstimmen und behielten sie so unter Auf-                 umschläge und ungekennze.ichneten\nsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf                   Stimmzettel, die ihm hierzu von dem\ndenen nur eine Erststimme abgegeben                     Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,\nworden war, wurde ein eigener Stapel                    übergeben wurden, jeweils an, daß\ngebildet. Leere Wahlumschläge, unge-                    beide Stimmen ungültig sind.\nkennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-                   Anschließend entschied der Wahlvor-\numschläge und Stimmzettel, die Anlaß                    stand über die Gültigkeit der Stimmen,\nzu      Bedenken      gaben   und   Wahl-               die auf den übrigen ausgesonderten\numschläge, die mehrere Stimmzettel                      Stimmzetteln abgegeben worden waren.\nenthielten, wurden ausgesondert und                     Der Wahlvorsteher gab die Entschei-\nvon einem vom Wahlvorsteher dazu be-                    dung mündlich bekannt und sagte bei\nstimmten Beisitzer in Verwahrung ge-                    gültigen Stimmen an, für welchen Be-\nnommen.                                                 werber oder für welche Landesliste die\nDie Beisitzer, die die geordneten, nicht                Stimme abgegeben worden war. Er ver-\nnach Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel                  merkte auf der Rückseite jedes Stimm-\nunter ihrer Aufsicht hatten, zählten und                zettels, ob beide Stimmen oder nur die\nhielten fest, wieviel gültige Zweitstim-                Erststimme oder nur die Zweitstimme\nmen auf die jeweilige Landesliste ent-                  für gültig oder ungültig erklärt worden\nfielen und wieviel Zweitstimmen als                     waren und versah die Stimmzettel mit\nungültig anzusehen waren. Danach                        fortlaufenden Nummern.\nübergaben die Beisitzer die einzelnen                   Beim Verlesen der gültigen und ungül-\nStapel nacheinander dem Wahlvor-                        tigen Erst- und Zweitstimmen ist der\nsteher. Der Wahlvorsteher las bei jedem                 Wahlvorsteher durch einen vom Wahl-\nStimmzettel laut vor, für welche Landes-                vorstand bestimmten Beisitzer laufend\nliste die Zweitstimme abgegeben wor-                    kontrolliert worden.\nden war; bei den Stimmzetteln, auf\ndenen nur die Erststimme abgegeben                      Die vom Wahlvorsteher bestimmten\nworden war, sagte er an, daß die nicht                  Beisitzer sammelten\nabgegebene Zweitstimme ungültig war.                    1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-\nGab ein Stimmzettel dem Wahlvor-                            stimme und die Zweitstimme oder\nsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er                       nur die Erststimme abgegeben wor-\ndiesen den nach Satz 3 ausgesonderten                       den waren, getrennt nach den Bewer-","2058                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbern, denen die Erststimme zugefal-     90. Anlage 24 a wird wie folgt geändert:\nlen war,                                    a) In Anlage 24 a werden die Worte „Ruf- und\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die             Familiennamen\" jeweils durch die Worte\nZweitstimme abgegeben worden war,              ,, Vor- und Familiennamen\" ersetzt.\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge\nb) In Nummer I wird die Nummer „ 10\" ge-\nund die ungekennzeichneten Stimm-\nstrichen. Der Klammerzusatz unter der Leer-\nzettel,\nzeile wird unter der Leerzeile bei Nummer 9\n4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu                angebracht.\nBedenken gegeben hatten mit den zu-\ngehörigen Stimmzetteln, die Stimm-          c) Nummer V wird wie folgt geändert:\nzettel, die Anlaß zu Bedenken ge-              Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\ngeben hatten und die Wahlumschläge             „Sofern der Name des Wahlberechtigten\nmit mehreren Stimmzetteln\nnicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet\nje für sich und behielten sie unter ihrer         war, wurde er im Wahlscheinverzeichnis ge-\nAufsicht.                                         sondert nachgetragen und ein entsprechen-\nDie in Nummer 4 bezeichneten Wahl-                der Vermerk angebracht.\"\numschläge und Stimmzettel sind als An-            Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:\nlagen unter den fortlaufenden Num-                ,,Es wurden insgesamt . . . Wahlbriefe be-\nmern .. bis . . beigefügt.\nanstandet.\nDie Zählung der Stimmen erfolgte mit\nDavon wurden durch Beschluß zurückgewie-\nZähllisten. Der Listenführer verzeich-\nsen\nnete jede aufgerufene gültige und un-\ngültige Stimme in der in Betracht kom-             ... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefum-\nmenden Spalte der Zählliste, indem er                                schlag kein oder kein gülti-\nfortlaufend eine Zahl abstrich und den                               ger Wahlschein beigelegen\nAufruf laut wiederholte.\"                                            hat,\n... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefum-\ne) Nummer XII wird wie folgt geändert:                                          schlag kein \\Vahlumschlag\nIn Satz 2 wird die Zahl „3\" durch die Zahl                                  beigefügt war,\nn4\" ersetzt; vor dem Wort „Feststellung\"                  ... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief-\nwerden die Worte „Ermittlung und\" einge-                                    umschlag noch der Wahl-\nfügt.                                                                       umschlag verschlossen war,\nNach dem Satz „Die Wahlhandlung sowie                     ... Wahlbriefe, weil      der    Wahlbriefum-\ndie Ermittlung und die Feststellung des                                     schlag mehrere Wahlum-\nWahlergebnisses waren öffentlich.\" wird fol-                                schläge aber nicht eine\ngender Absatz eingefügt:                                                    gleiche Anzahl gültiger\n,,Besondere Vorkommnisse bei der Ermitt-                                    und mit der vorgeschriebe-\nlung des Wahlergebnisses, Gründe für eine                                   nen Versicherung an Eides\nerneute Zählung ·der Stimmen .auf Grund des                                 Statt versehener Wahl-\nAntrages eines Mitgliedes des Wahlvorstan-                                  scheine enthalten hat,\ndes, Gründe für die Verweigerung der Unter-               ... Wahlbriefe, weil der Wähler oder die\nschrift unter die Wahlniederschrift:                                       Person seines Vertrauens\ndie vorgeschriebene Ver-\nsicherung an Eides Statt\nzur Briefwahl auf dem\nWahlschein nicht unter-\nschrieben hat,\nDer letzte Satz erhält folgende Fassung:                  ... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahl-\n„ Vorstehende Niederschrift wurde vom                                      umschlag benutzt worden\nSchriftführer vorgelesen, von den Mitglie-                                 war,\ndern des Wahlvorstandes genehmigt und von                 ... Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag be-\nihnen unterschrieben.                                                      nutzt worden war, der of-\nDer Wahlvorsteher      Die übrJgen Beisitzer                            fensichtlich in einer das\nWahlgeheimnis gefährden-\nden Weise von den übrigen\nDer Stellvertreter\nabwich oder einen deutlich\nfühlbaren Gegenstand ent-\nDer Schriftführer                                                       halten hat.\nZusammen . . . Wahlbriefe.\"\nf) Nach Fußnote „4)\" wird folgende Fußnote               d) Nummer VII erhält folgende Fassung:\n,, 5)\" angefügt:\n„VII. Nachdem die Wahlumschläge sowie\n,,5) Nichtzutreffendes streichen.\"                              die Stimmabgabevermerke und Wahl-","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                         2059\nscheine gezählt worden waren, öff-                     die Zweitstimme abgegeben worden\nneten mehrere Be1sitzer unter Aufsicht                 war, wurde ein eigener Stapel gebil-\ndPs Wahlvorstehers die Wahlum-                         det. Die Erststimmen wurden hierauf\nschläge, nahmen die Stimmzettel her-                   in gleicher Weise gezählt wie die\naus, legten sie getrennt nach abge-                    Zweitstimmen.\ngebenen Zweitstimmen und behielten\nNunmehr sagte der Wahlvorsteher für\nsie so unter Aufsicht. Auch aus den\ndie ausgesonderten leeren Wahl-\nStimmzetteln, auf denen nur eine Erst-                 umschläge und ungekennzeichneten\nstimme c1bgegeben worden war, wurde                    Stimmzettel, die ihm hierzu von dem\nein eigener Stapel gebildet. Leere                     Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,\nWahl umschl äg e,     ungekennzeichnete                übergeben wurden, jeweils an, daß\nStimmzettel sowie Wahlumschläge und\nbeide Stimmen ungültig sind.\nStimmzettel, die Anlaß zu Bedenken\ngaben und Wahlumschläge, die meh-                      Anschließend entschied der Wahlvor-\nrere Stimmzettel enthielten, wurden                    stand über die Gültigkeit der Stimmen,\nausgesondert und von einem vom                         die auf den übrigen ausgesonderten\nWahlvorsteher dazu bestimmten Bei-                     Stimmzetteln abgegeben worden waren.\nsitzer in Verwahrung genommen.                         Der Wahlvorsteher gab die Entschei-\ndung mündlich bekannt und sagte bei\nDie Beisitzer, die die geordneten, nicht\ngültigen Stimmen an, für welchen Be-\nnach Satz 3 ausgesonderten Stimm-\nwerber oder für welche Landesliste die\nzettel unter ihrer Aufsicht hatten, zähl-\nStimme abgegeben worden war. Er ver-\nten und hielten fest, wieviel gültige\nmerkte auf der Rückseite jedes Stimm-\nZweitstimmen auf die jeweilige Lan-\nzettels, ob beide Stimmen oder nur die\ndesliste entfielen und wieviel Zweit-\nErststimme oder nur die Zweitstimme\nstimmen als ungültig anzusehen waren.\nfür gültig oder ungültig erklärt worden\nDanach übergaben die Beisitzer die\nwaren und versah die Stimmzettel mit\neinzelnen Stapel nacheinander dem\nfortlaufenden Nummern.\nWahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las\nbei jedem Stimmzettel laut vor, für                    Beim Verlesen der gültigen und un-\nwelche Landesliste die Zweitstimme                     gültigen Erst- und Zweitstimmen ist\nabgegeben worden war; bei den Stimm-                   der Wahlvorsteher durch einen vom\nzetteln, auf denen nur die Erststimme                  Wahlvorstand bestimmten Beisitzer\nabgegeben worden war, sagte er an,                     laufend kontrolliert worden.\ndaß die nicht abgegebene Zweitstimme                   Die vom Wahlvorsteher bestimmten\nungültig war. Gab ein Stimmzettel dem\nBeisitzer sammelten\nWahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so\nfügte er diesen den nach Satz 3 aus-                   1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-\ngesonderten Stimmzetteln bei. Nach                        stimme und die Zweitstimme oder\ndem Vorlesen eines jeden Stapels                          nur die Erststimme abgegeben wor-\nstellte der Beisitzer, der den Stapel                     den waren, getrennt nach den Be-\nunter Aufsicht hatte, zusammen mit                        werbern, denen die Erststimme zu-\ndem Listenführer fest, daß unter Be-                      gefallen war,\nrücksichtigung der noch vom Wahl-                      2. die ·Stimmzettel, auf denen nur die\nvorsteher ausgesonderten Stimmzettel                      Zweitstimme      abgegeben worden\nrechnerische     Ubereinstimmung der                      war,\nnach Satz 4 ermittelten Zahl mit der                   3. die leer abgegebenen Wahlum-\nZählliste bestand (§ 66 Abs. 2).                          schläge und die ungekennzeichneten\nDa sich zahlmäßige Abweichungen                           Stimmzettel,\nergaben, zählte der Beisitzer den Stapel               4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu\nerneut. Danach ergab sich Uberein-                        Bedenken gegeben hatten mit den\nstimmung - keine Ubereinstimmung -                        zugehörigen      Stimmzetteln,     die\nmit der Zählliste. Da keine Uberein-                      Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken\nstimmung erzielt wurde, las der Wahl-                     gegeben hatten und die Wahlum-\nvorsteher den jeweiligen Stapel erneut                    schläge mit mehreren Stimmzetteln\nvor, wobei der Listenführer seine Ein-                 je für sich und behielten sie unter ihrer\ntragungen überprüfte. Danach ergab                     Aufsicht.\nsich Ubereinstimmung mit der Zähl-\nliste. 5 )                                             Die in Nummer 4 bezeichneten Wahl-\numschläge und Stimmzettel sind als\nSodann wurden die Stimmzettel, die\nnicht ausgesondert waren, von mehre-                   Anlagen unter den fortlaufenden Num-\nren Beisitzern unter Aufsicht des Wahl-                mern ... bis ... beigefügt.\nvorstehers nach abgegebenen Erst-                      Die Zählung der Stimmen erfolgte mit\nstimmen neu geordnet, getrennt gelegt                  Zähllisten. Der Listenführer verzeich-\nund so unter Aufsicht gehalten. Auch                   nete jede aufgerufene gültige und un-\naus den Stimmzetteln, auf denen nur                    gültige Stimme in der in Betracht kom-","2060                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnH~ndPn SpctHe der Zählliste, indem er        92. Anlage 26 wird wie folgt geändert:\nforUauff\\rHJ e.ine Zahl abstrich und den\na) In Abschnitt I wird in dem Klammerzusatz\nAufn1f l,rnt wiederholte.\"\nunter der Leerzeile von Nummer 8 das Wort\ne) Nmnrnc•r X Nhült fol~Jende Fassun~J:                          ,,Rufname\" durch das Wort „Vorname\" er-\n,,X. Das     ·wahlergebnis       (Nummer       VIlI)         setzt.\nwunle auf den Vordruck für die Schnell-              b) In Abschnitt II wird Satz     wie folgt gefaßt:\nmeldung übertragen und sodann auf\nschnellstem Wege telefonisch             durch          „II. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht\nBoten        an den Kreiswahlleiter über-                    in die insgesamt             Wahlnieder-\n(Zdh!)\nmittelt.                                                     schriften der Wahlvorstände\nWi:ihrend der Offnun~J und Prüfung der                         (davon          Wahlvorstände für allge-\nWahlbriefe waren immer mindestens                                       (Zahl)\n4    Mit~Jlieder      des    Wahlvorst~ndes,                   meine Wahlbezirke,\ndanmt.er d<\\r Wahlvorsteher und der                                    Wahlvorstände für Anstaltswahl-\nSchriftführer oder ihre Stellvertreter an-                      (Zahl)\nwesend. Wührend der Emittlung und                              bezirke,\nFestslPllung df's Wahlergebnisses waren                                Wahlvorstände zur Feststellung\nalle Mit~Jl ieder dPs Wahlvorstandes an-                        (Zahl)\nwesend.                                                        des Briefwahlergebnisses     im   Wahl-\nkreis)\nDie Ermi 1.t.lung und die Feststellung des\nWahlergehnisses waren öffentlich.                            und in die als Anlage beigefügte Zu-\nsammenstellung der Ergebnisse nach\nBesondere Vorkommnisse bei der Ermitt-\nWahlbezirken und Gemeinden.\"\nlung des Wahlergebnisses, Gründe für\neine erneute Zählung der Stimmen auf                 c) In Abschnitt II werden die Worte „Partei\nGrund des Antrages eines Mitgliedes des\n(Kennwort)\" durch die Worte „Name der\nWablvorstandes, Gründe für die Ver-\nPartei -- Kurzbezeichnung - oder Wähler-\nweigerung der Unterschrift unter die\nWahlniederschrift:                                      gruppe - Kennwort-\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nVorstehende Niederschrift wurde vom             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSchriftführer vorgelesen, von den Mit-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes\ngliedern des Wahlvorstandes genehmigt           auch im Land Berlin.\nund von ihnen unterschrieben:\nDer Wahlvorst.elwr       Die übrigen Beisitzer\nArtikel 3\nDer St.<dlvertrd(~r                               (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nDer SchriftJiihr<'r\n(2) Die sich aus dieser Verordnung ergebende\nneue Fassung der Bundeswahlordnung wird mit\nneuem Datum und neuer Paragraphen- und An-\n91. Anlage 25 wird wie folgt 9eändert:                       lagenfolge sowie, soweit erforderlich, unter Beseiti-\nIm Kopf der ersten Spulte werden die Worte               gung von Unstimmigkeiten des Wortlautes im Bun-\n,,Lfd. Nr.\" durch die Worte „Statistische Ge-            desgesetzblatt und im Gemeinsamen Ministerialblatt\nmeindekennziffer (achtst:ellig)\" ersetzt.                bekanntgemacht.\nBonn, den 24. Juli 1975\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 91     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                      2061\nAnlage 1 a\n(zu§ 16 Abs. 4)\n- Erstausfertigung -\n(Antrag/Erklärung in zweifacher Ausfertigung ausfüllen)            1)\nAntrag/Erklärung zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines\nWahlscheines mit Briefwahlunterlagen von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die\nihre Hauptwohnung im Lind Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes inne\nhaben.\nAn die\nGemeindebehörde\nBetr.: Teilnahme an der \\,Vahl zum          Deutschen Bundestag\nIch/Wir beantrage(n) --- habe(n) beantragt die Eintragung in das Wählerverzeichnis\n-- und die Ausstellung eines \\Vahlscheines mit Briefwahlunterlagen -              2) 3 )\n(Nachstehende Angaben in Druc:kschrift machen)\nFamilienname:                                                    Familienname:\nVorname:                                                         Vorname:\ngeb. am                                                          geb. am\nI-lüuptwohnung im Land Berlin:                                   Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Poslleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nFamilienncJme:                                                   Familienname:\nVorname->,:                                                      Vorname:\ngeb. am                                                          geb. am\nHauptwohnung im Lrncl Berlin:                                    Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Postleitzahl, Ort, Slrnße, Hausnummer)\nIch/Wir habe(n) in\n(Postleitzc1hl, Ort, Straße, Hausnummer)\neine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit                                    19     bei der\nMeldebE~hörde für eine NebPnwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen -                       sind in\n_:__ sind nicht vorhanden. 2 )\nBei ein<!r anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das vVählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragungen in das Wühlerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt\nw~ihlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine\nsolche Tat versucht.","2062                                              Bunde'sgesetzbla:tt, Jahrgang 1975, TeH I\nWahlsdiein und Briefwahiunterlagen\nD ')    sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden\nD ')    sollen an midi an folgende Ansd:irift geschickt werdeni\n(Vor- und Pammenname, PosUeHzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\n.... , den ...... .             ... 1'9 .\n(Untersrnrift) 5)\n(Untersdi.rUt) ')\n(Unterschrift) 5)\n,(Untersdulft) 1}\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nAntragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen\nMelderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet: ......................................... .\nDie Wahlrechtsvoraussetzungen nad:i § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahl-\nrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\n........................................... , den ........ . . ........... 19 .... ..\n(Dienslsiegell\n1) Antrnu/Erklii111n9 i~t im Durchschreibcverfohrcn auszufüllen.\n2) Nichlzulrelfendes slreidwn.\n:l) Wahlberechtigte, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung               zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen\nWahlschein und keine Briefwahlunterlagen. In diesem Fall ist die mit Fußnote 3) versehene Zeile zu streichen.\n4) Zutreffendes ankreuzen.\n5) Bei mehreren Antrnustellern Unt.ersd:Jriften aller Antragsteller.","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                                    2063\nAnlage 1 a\n(zu§ 16 Abs. 4)\n-- Zweitausfertigung -\n(Die Zweitilusfr~rl igung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die\nNebenwohnun9 Zl(Sl~indiqen Cemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirksein-\nwohneramt] in Berlin zurückzusenden)\nAntrag/Erkhirung zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines\nWahlscheines mit Briefwahlunterlagen von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die\nihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes inne-\nhaben.\nAn die\nGemeindebehörde\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum          ___ Deutschen Bundestag\nIch/Wir beantrage(n)      habe(n) beantragt die Eintragung in das Wählerverzeichnis\n-- und die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -                  2 ) 3)\n(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)\nFamilienname:                                                          Familienname:\nVorname:                                                               Vorname:\ngeb. am:                                                               geb. am:\nHauptwohnung im Land Berlin:                                           Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nFamilienname:                                                          Familienname:\nVorname:                                                               Vorname:\ngeb. am:                                                               geb. am: __ _\ntlauptwohnung im Land Berlin:                                          Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nIch/Wir habe{n) in\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\neine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit .                                  ............. 19.. . bei der\nMeldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen -                          sind in\n.................... -  sind nicht vorhanden. 2 )\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt\noder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat\nversucht.","2064                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nWahlschein und Briefw,ililunl.erlagen\nD 4)  sollen   dn meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden\nD 1)  sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\n.................................. , den .............................. 19 ..\n(Unterschrift) 5)                                                                        (Unterschrift) 5)\n(Unterschrift) 5)                                                                      (Unterschrift) 5)\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nAntragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen\nMelderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet: ...\nDie Wahlrechtsvoruussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahl-\nrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\n., den ····················· ········ 19\n(Dienstsiegel)\nAn das\nBezirksamt\n-- Abt. Personal und Verwaltung -             Bezirkseinwohneramt\n1 Berlin\nEingetragen in das Wählerverzeichnis unter Nr. __\n.............................. ......... , den                                 19 ....\n(Dienslsiew~JJ","Nr. 91 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                  2065\nAnlage 2\n(zu § 18)\nDie nachstehend aufgcführtt:n Personen sind für die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag nach den Vor-\nschriften der Bundeswahlordnung (§§ 15 und 16) in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen\ndie Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahl-\ngesetzes vom Wahlrecht ausrJeschlossen.\n... , den ..          19 ..... .\n(Dicnslsie9el)                                                  Die Gemeindebehörde","2066                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 3a\n(zu § 17 Abs. 2)\nAntrag auf Ausstellung eines Wahlscheines\nAn die                                                                                              Wahlscheinantrag nur ausfüllen, un-\nGemeinde                                                                                             terschreiben und absenden, wenn Sie\nn i c h t in Ihrem Wahllokal, sondern\nin einem anderen Wahlbezirk Ihres\nWahlkreises oder durch Briefwahl\nwählen wollen.\nAntrag auf AussteHunu eines Wahlscheines für die Bundestagswahl am\n(Nachstehende Angaben in Druckschrift mdchenj\nIch beantrage diP Ausstellung eines Wahlscheines -                            für -    1)\nFamilienname:\nVorname:\nueboren am:\nWohnung:\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nEs wird versichert, daß einer dt~r nachstehend aufgEiführten Gründe für die Erteilung eines \\V'ahlscheines\ngegeben ist:\n1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund\n2. Verleuung der Wolmung in einen anderen Vvahlbezirk und Anmeldung bei der Meldebehörde\ndcis Zuzu~Jsortes vorn 20. Tage vor der Wahl ab\n3. berufliche GründP, Krankheit,, hohes Alter, körperlidrns Gebrechen oder ein sonstiger körper-\nlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf-\n~Jesucht werden kann,\nDer Wahlschein\nund die Briefwahlunterla9en :1}\n2\n)       soll(en) an meine obige AnschriJt geschickt werden\n2\n)       soll(en) ,m mich an folgende Anschrift geschickt werden\n(Vor- und Filmili.enname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer~\n2\n)       wird abgeholt. 4)\n................ , den ...\n(Ort)                                 (Datum)\n(Unterschrift)\n1)  Wer filr ün<lc:n,n d,,11 Anlril(J s!,,lll, rnuß     rn11·11wP1•.:Pn.        dt1z11 bcrechl:iut ist.\n2)  ZutrdfetHfos ,ink,m:zen.\n:1) F,dls Briefwdh] nicht e1wiinsd1t, bille\n4)  Be,rnflld\\Jl.e mii<;;,c•n rwd1w(•ic',ürt, duß","Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                                                                     2067\nAnlage 4\n(zu§ 23)\nVerlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt\n~ - - - - - - - - - - - ________      ,,,_,.,_ ---··----·-·------------------------------------\nWahlschein\nNr.\nfür die Wahl zum Deut-\nschen Bundestag am\nHerr /Frnu/f;riiulein                                                                                                              ------················ 19 -····\nNur gültig für den Wahl-\nkreis .................................. .\nWählerverzeichnis\nNr. ........... ····-·-···················\n1)     Ausstellung des Wahl-\nscheines gern. § 22 Abs. 2\nBWO\ngeboren am\nwohnhaft in 2)                                                                                                                         Str. Nr.....\nk,:mn mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen\n1. qeqen Abqabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch\nStimmabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises\noder\n2. gegen Einsendun9 des ·wahlscheines an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch\nBriefwahl.\n......................................... , den ··--     ····-··········· 19....\n!Dienstsiegel)                                                              Die Gemeindebehörde\njEigenhändige Unterschrift des mit der Ausstellung des Wahlscheines\nbeauftragten Bediensteten der Gemeinde)\nAchtung Briefwähler!\nNachstehende n Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" nicht abschneiden. Sie\ngehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann\nerst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nVersicherung an Eides statt zur Briefwahl\nIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an\nEides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Vertrauens-\nperson 3) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe .\n................................................. -·, den ........................ 19 ..... .\n(Vor- und Familienname des Wählers oder der Vertrauensperson) 3)\nl) Zutreffcndenfolls ilnkreuwn.\n2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.\n3) Wiihler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigen-\nhiindig auszufüllen, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet _auch die „Versicherung an Eides\nStatt zur Briefwahl\".","2068                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 4h\n(zu§ 25)\nSiegelmarke 1)\nfür die Bundestagswahl 2 )\nAuf die Rückseite des blauen Wahlumschlags kleben\nl) Fo1111i1l DlN A 7; 10,5     7,4 cm, Rückseite gummiert .\n2)  ·\"\"\"·'1,:1rn• Bcsd1Jiftung (am                 .......................... 19 ...... ) Ist zulässig.","Nr. 91         Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                     2069\nAnlage 7\n(zu§ 30)\nBlatt ...\nGültig sind nur Unlerscl1riH<:n, die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\nden.               . . 19\nDer Kreiswahlleiter\nU n terschriitenliste\nfür die Wahl zum            . ____ Deutschen Bundestag\nIch unlerstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der .\n(N,1rne der P,irtei - Kurzbezeichnung -    oder der Währungsgruppe - Kennwort-)\nin dem\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nals Bewerber im v\\!ahlkreis\n(Nr. und Name)\nbenannt ist.\nPersönliche                  Familienname             Geburts-               Wohnort, Straße\nLfd.                                              und Vorname                datum                und Hausnummer\nund handschriftliche\nNr. 1 )                                                                  1            1\nUnterschrift                      des Unterzeichners in Maschinen oder Druckschrift angeben\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 2)\nDie unter Nr.\ndieser Unterschriftenliste aufgeführten                               Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes. Sie erfüllen die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-\ngesetzes, sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im vorbezeichne-\nten Wahlkreis wühlbercchtiqt (§ 21 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes).\n... , den          19 .\nDie Gemeindebehörde\n(Dicnshieqel)\nl) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\n2) Di.e Besd!einigung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.","2070                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage ß\n(zu§ 30)\nGemeinde ..\nKreis\nWahlkreis ... .\nLand ......... .\nBescheinigung des Wahlrechts 1)\nfür die Wahl zum ...... ., .... Deutschen Bundestag\nHerr/Frau                                                       ........................... ····:r  geb. am ....\n(Vor- und Familienname}\nwohnhaft in                                                                                                                       ... Straße Nr.\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechts-\nvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahl-\nrecht ausgeschlossen und im vorbezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt (§ 21 Abs. 2 und 3 des Bundes-\nwahlgesetzes).\n............................................................ , den ....      .......... 19 ..... .\n(Dienstsiegel)                                                                             Die Gemeindebehörde\nl) Die Besd1ei11iqun9 kmrn auf die Unterschriftenliste gesetzt werden.","Nr. 91 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                                                 2071\nAnlage 11\n(zu § 30)\n.... , den                  19 ...\nNiederschrift 1)\n(s;imtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nülwr die: MilqliC'dt>r-Vl'rln·lcrvl'.rsammlung 2 ) für die Aufstellung des Bewerbers\nder\n(N<1rnc• clc-r i'<1rl<·i -- K111,.})(;,:pidm11n9 --)\nfür den Wahlkreis\n(Nr. und N,une)\nzur Wahl zurn                                          Deutschen Bundestag.\nD\n(cinberu fende Parteistelle)\nhalte am                                                     ....................... durch\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 2 )\n(Mitglie>(forversammlunq zur Wc1hl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt\nihres Zl1sdnrn1enl rilts im \\'Vuhlkreis zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder)\ndie Mitglieder cler besonderen Vertreterversammlung 2)\n(Besondere Vcrtre1ervcrsammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer\nMitte gewdhllen Verlreter)\ndie Mitglieder der allqcmeinen Vertreterversammlung 2)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei - § 6 des Parteiengesetzes ~\nallgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Ver-\nsammlung)\nauf den                                            19                           ..... Uhr nach ..                                     .......... zur Auf-\n(Ort und Versammlungsraum)\nstellung eines ·wahlkreisbewerbers einberufen.\nErschienen waren                                                                                                   stimmberechtigte Mitglieder 2 )       3 ).\n(Zahl)                                                     Vertreter 2 )    3\n).\nDie Versammlung wurde geleitet von\n(Vor- und Familienname)\nSchriftführer war\n(Vor- und Familienname)\nDer Vers,1rnmlun~Jsleiter stellte fest,\n1.  daß die Ver! H'ler in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom .\nbis\nfür die bcsond(•rt! Vl!rlretcrversarnmlung 2)\nfür die allq<:ml)irw Vntrelerv(!rsarnrnlung 2 )\ngewählt worden sind,\n2.  daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist~),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Voll-\nniacht und das vVahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, ange-\nzweifelt w i rcl ~),\n3. daß nach der Parteisatzung 2 )\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)\nduß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2 )\nals Bewerber ~icwählt ist, wer 4 )\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimrn1'.e1Jcl unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.\nAls Bewerber wurden vorgeschlagen:\n1.\n2.\n3.\n(Familienname, Vornume, Wohnort)","2072                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFiir di<~ J\\hs1im111tmg wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-\nnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen gewünschten\nBewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.\nNildJ Scliluß d<•r Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.\nEs Prhielten:\nStimmen\n2.                                                                                                                                       Stimmen\n1.                                                                                                                                        Stimmen\n(f'ilmiliennamen der Bewerber)\nStirn111c11 I h,1ltungen\nUngill1 ige S1 immcn\nzusammen\nI liern,1cl1 liatte                                                                                                                     -    keiner\n(Name des erfolgreichen Bewerbers)\nder Vor~Jeschldgcnen                2) die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.\nTn einem 2. '\\tvc1hlgang r.) wurde zwischen folgenden Bewerbern\n1.\n2.\n(Familiennamen der Bewerber)\nin der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.\nDabei erhielten:\n1.                                                                                                                                       Stimmen\n2.                                                                                                                                       Stimmen\n(FamiliPnnamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen\nUngültige Stimmen\nzusammen\nl liernach ist als Bewerber gewählt:\n(Vor- und Familienname, Wohnort)\nEinwendun~wn qeg<>n das Wahlergebnis wurden -                              nicht 2) -    erhoben, aber von der Versammlung zurück-\nriewiesen 2 )\nDie Versarnmlung beauftragte\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers\nin gehe.imer Abstimmung erfolgt ist.\nDer Leiter der Versammlung                                                           Der Schriftführer\n(Vor-   1111d F<1rnilienn<1111e des Unterzeichners in Maschinen-                 (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\no,for Drucksdu i11. und handschriftliche Untmschrift)                          oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)\n1)  Bei Aurstc,llun9 von ßt,werbern gemiiß § 22 Abs. 2 des Gesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu\n<,rsl.nllt,n\n2) Nichlzulr<'ffPrHles streichen.\n:i) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n1) Wahlverfalmm (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n\")  Wenn 11<1ch d!'lll Wiihlverfahrcn vor9esehcn.","Nr. 91        Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                                                          2073\nAnlage 12\n(zu§ 30)\nVersicherung an Eides Statt\nWir versid1ern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises\n(Nr. und Name)\nan Eides Statt, daß die Milgliederversammlung-Vertreterversammlung 1 )\nder\nim Wahlkreis am                                       19 ...\nin\n(Ort)\nin 9eheinwr Abstimrnunq beschlossen hat,\n(Vor·· und Familienname, Wohnort)\nals Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Wahl zum                                           Deutschen Bundestag im Wahlkreis\nzu benennen.\n(Nr.. und Name)\n.......................................... , den ............................... 19 ..... .\nDer Leiter der Versammlung                                 Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer\n(Name des Onterzciclrners in Maschinen- oder Druckschrift\nund handscbriftliclw Unterschrift)\n(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift\nund handschriftliche Unterschrift)\nl) Nichtzutreffendes sl I eichen.","2074                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 15\n(zu§ 35)\nBlatt.\nGültig sind nur Unlcrschriften, die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\n... , den .................. .  .... 19 .... ,.\nDer Landeswahlleiter\nUnterschriftenliste\nfür die Wahl zum ........... Deutschen Bundestag\nIch unterslülze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ............... .\n(Name der Partei -  Kurzbezeichnung-)\nfür die Landeslistenwahl in\n(Name des Landes)\nPersönliche und             Familienname               Geburts-\nLfd.                                        und Vorname                  datum                   Wohnort, Straße und Hausnummer\nNr.1)             handschriftliche\n1                         1\nUnterschrift 2)              des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift angeben\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 3)\nDie unter Nr.\ndieser Unterschriftenliste aufgeführten                       Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes. Sie erfüllen die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-\ngesetzes, sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im vorbezeichne-\nten Land wahlberechtigt (§ 28 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes).\n......................... :................. , den                      ····· 19 ..... .\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\n2) Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind\nungültig.\n3) Die Bescheinigung wird auf der Rüdcseite des Formblatts vorgedruckt,","Nr. 91 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                                      2075\nAnlage 17\n(zu§ 35)\n.......................................... , den       19 ..... .\nNiederschrift\n(sfönlliche Angaben in Masdlinen- oder Druckschrift)\nüber die Mi tglicd<!r-V<'rl.rdcrvcrsamrnlung 1) zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nder\n(Name der Pa1lei -- Kurzhczcidrnung -)\nfür das Land\n(Name des Landes)\nzur Wahl zum                              Deutschen Bundestag.\nD\n(einberufende Parteistelle)\nhatte am                                                              durch\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im Lande 1)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für die Landesliste ist eine Versammlung der im Zeit-\npunkt ihres Zusammentritts im Lande zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder}\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer\nMitte gewählten Vertreter)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei - § 6 des Parteiengesetzes -\nallgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Ver-\nsammlung)\nauf den                           19                      .... Uhr nach\n(Ort und Versammlungsraum)\nzum Zwecke dPr Aufstellung einer Landesliste einberufen.\nErschienen waren                      stimmberechtigte Mitglieder 1 ) 2).\n(Zahl)                               Vertreter 1 ) 2).\nDie Versammlung wurde geleitet von\n(Vor- und Familienname)\nSchriftführer war\n(Vor- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Lande in der Zeit vom ..... .\nbis\nfür die besondere Vertreterversammlung 1)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung 1)\ngewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festge-\nstellt worden ist1),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Voll-\nmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, an-\ngezweifelt wird 1),","2076                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [\n].  daß n,H'IJ der Pürl.cisdtzung 1)\ndaß m1d1 (!Pn allgtmiein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen l)\n(foß nc1ch dem von d('r Vl)rsarnrnlung gefaßten Beschluß 1 )\nuls Bewerber 9cwühlt ist, wer~) .....\n4. daß mil vürdocklcn Stimmzelt.ein geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die\nReihenfol9e zu vermerken hat.\nDie Wahl der Bt~w(•rhc~r und die Feststellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, daß über\ndiP Bewerber\n1. Nr.                                                                                                                       einzeln\n2. Nr.                                                                                                                       gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche Stimm-\nzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstim-\nmun9sleilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimm-\nzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die\ngewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für\ndie Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 1):\n1.\n2.\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\n3. usw.\nEinwendun9en DPgen das Wahlcrgelmis wurden -                                      nicht 1) -- erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen 1).\nDie Versarnmlunu beauftragte\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Le.ilcr djü Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der B.ewerber und die\nFeststellung ihrer Reihenfol~Je in qeheirner Abstimmung erfolgt ist.\nDer LPitr•r rl('r \\lersammlunu ,                                                             Der Schriftführer\n(Vor- und Familie11rh1mr des lJnlPrwidmcn; in Maschinen-                                (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Drud1sd11if! 1:r1d !1<1n<bdnift.lidte Untersdirift)                               oder Druckschrift und handschriftliche Untersduift)\n1) Nidilz11t1,•Jl(•1Hk:, i,lrPid11:n.\n2) Fs emJ>lid11! sicli, <•i1H\\ /\\11wi·:,!•11li!·il:,lt:,le z11 fiihn'n, n11s der v,,r- und F,irnilic:m;amen und Wohnort der TPilnehmer hervori:whc:lL\n:l) WahlV(!!lalul·n (','., ß. dnlud1r• odrir ahsolutc Mehrlwit) ,rngeben,","Nr. 91             der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975                                                      2077\nAnlage 18\n(zu § 35)\nVersicherung an Eides Statt\n(km Ldndcswdhlleiter des Landes\n(Name des Landes)\nEides S!il11, daß die Verlreterversurnmlung              Mitgliederversammlung 1)\num ...                                                19\ndie Bewerber      LHHl   ihre Reihenfolge in der Landesliste zur Wahl zum                                               Deutschen Bundestag\nfür das Land\n(Nmnc des Limdes)\nin geheimer Abstimmung festgelegt hat.\n.... ,, ......................................... ,den              19 ..\nDer L< il.er der Versammlung\n1\nDie von der Versammlung bestimmten Teilnehmer\n(Name des Unterzeichners in Mm,chinen- oder Druckschrift\nund lrnndschriftliche Unterschrift)\njName der Unterzeichner in Maschinen- oder Drucksd:Jrift\nund handschriftliche Unterschrift)\nl) Nichtzutreffendes streichen.","2078                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975; Teil I\nAnlage 19\n(zu§ 40)\nAn den\nBundeswahlleiter\nin\nErklärung\nüber den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\nder\n(Name der Partei - Kurzbezeichnung---)\nfür die Bundestagswahl am                                                       ... 19\nAls Vertraucnsnlilnn und Stellvertreter für die Landesliste der oben genannten Partei\nfür das Land                                               ..... erklären wir gemäß §§ 7 und 30 des Bundeswahlgesetzes\n(Name des Landes)\nden Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Partei\n1.\n2.\n3.\n(Bezeichnung der Lcmdcsliste -- Kurzbezeichnung)                                         (Land)\nEine ßcschcinigunq des Landeswahlleiters für das Land                                                                 , daß wir als\nVPrlrnuPnsm,urn und Stellvertreter für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt sind, liegt bei 1 ) •\n...... , den              19\n(Vor- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer,\nFernruf des Vertrauensmannes) 2)\n(des Stellvertreters)  2)\n1) Nur bcizufü9en, wenn nuch der Einreichung der Landesliste ein anderer Vertrnuensmann bestellt worden ist.\n2) Siimtliche Angaben in MasdJincn- oder DrucksdJrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift."]}