{"id":"bgbl1-1975-91-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":91,"date":"1975-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-91-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_91.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter","law_date":"1975-07-22T00:00:00Z","page":2041,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2041\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 2.August 1975                                                                                                   Nr.91\nTag                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n22. 7. 75    Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter                                                                          2041\n9512-6\n24. 7. 75    Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2043\n111-1-1\n25. 7. 75    Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Aus-\n,vanderung .......... '.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2079\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2080\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter\nVom 22. Juli 1975\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Ge-                                       dichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-                                          Gase, Stoffe, die in Berührung mit Wasser ent-\nbiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesge-                                       zündliche Gase entwickeln, selbstentzündliche\nsetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 3                                     Stoffe und radioaktive Stoffe dürfen, soweit sie\ndes Gesetzes vom 27. Januar 1975 zu dem Inter-                                           in der Anlage 1 nicht genannt sind, vorbehalt-\nnationalen Ubereinkommen vom 29. November 1969                                           lich der Vorschrift des § 5 Abs. 1 nicht verladen\nüber Maßnahmen auf hoher See bei Olversc:hmut-                                           werden.\"\nzungsanfällen (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 137), wird\nverordnet:                                                                          3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                   „3. Falls die Versandstücke Güter der Klassen\nI a bis I e, II oder IV b enthalten, daß der Inhalt\nDie Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter                                        den gestellten Zulassungsbedingungen genügt.\"\nvom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 12. Dezember\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3483), wird wie folgt ge-                                4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nändert:              ·                                                                    ,,Wer aus einem Gebiet außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieser Verordnung kommende gefähr-\n1. Die Anlage 4 (IMCO-Code) wird nach Maßgabe                                          liche Güter der Klassen I a bis I e oder II im\nder dieser Verordnung beigefügten Anlage *)                                         Geltungsbereich dieser Verordnung auf See-\ngeändert.                                                                           schiffen weiter verladen will, bedarf einer\nschriftlichen Genehmigung der zuständigen\n2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                 Verwaltungsbehörde.\"\n,, (3) Explosive Stoffe und Gegenstände, mit Ex-\nplosivstoffen geladene Gegenstände, Zündwa-                                   5. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „organische\nren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter, ver-                                      Peroxyde (Klasse VII)\" durch folgende Fassung\nersetzt:\n*) Die Anlage mit den Änderungen der Anlage 4 (IMCO-Code) wird\nals Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ver-                         „organische Peroxide der Unterklasse 5.2 der\nöffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der\nAnlageband auf Anforderung kostenlos zugestellt.                                     Anlage 4\".","2042                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n6. In § 9 Abs. 1 Sötz 1 wird der Klammervermerk                 12. In der Anlage 1 wird die „Klasse VII organische\nhinter „uncl org,:rnischen Peroxyden\" gestrichen                 Peroxyde\" mit allen Angaben gestrichen.\nund durch folgende Worte ersetzt:\n,,der Unterklc1ss<! 5.2 der Anlage 4\".                       13. In der Anlage 1, Anhang 9, Randnummer 1903\nerhält der erste Satz folgende Fassung:\n7. fn § 9 Abs. 4 wird am Schluß des Einleitungs-                    „Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen\nsatzes vor dem Doppelpunkt ein Beistrich und                     I a, I b, I d, I e und II bis V vorgeschriebenen\nfolgender Zusatz eingefügt:                                      Kennzeichen bedeuten:\"\n,, soweit in den lli:ifen keine besonderen Sicher-\nheitsvorschriften bestehen\".                                 14. In der Anlage 1, Anhang 9, Randnummer 1903\nwird in dem Vermerk zu den Nummern 2, 7 und\n8. In § 10 Abs. 2 wird der Klammervermerk hinter                    8 die Ziffer 711\" sowie unter dem Begriff\n11\n„organische Peroxydc\" gestrichen und durch                       ,,Feuergefährlich\" die Ziffer 766\" gestrichen.\n11\nfolgendt:-~ Worte ersetzt:\n,,der Unterklasse 5.2 df:r Anlage 4\".                        15. In der Anlage 1, Anhang 9, 3. Kennzeichen wird\nunterhalb der Kennzeichen Nr. 2, 7 und 8 die\n9. In der Anlage l „lnhallsübc:rsicht\" wird der Ab-                 Ziffer „ 711\" gestrichen.\nschnitt „Klasse VII. Organische Peroxyde\" mit\nallen Angaben gestrichen.                                    16. In der Anlage 3 wird in der „Gegenüberstellung\nder Klassen der Verordnung über gefährliche\n10. In der Anlage 1 „Allgemeine Vorschriften\" wird                   Seefrachtgüter/IMCO-Code\"         in der linken\nin Randnummer 1 Abs. l die Angabe „Klasse                        Spalte die Angabe „VII organische Peroxyde\"\nVII. Organische Peroxyde\" gestrichen.                            gestrichen.\n11. In der Anlage 1 „Allgemeine Vorschriften\" er-                                         Artikel 2\nhält Randnummer 1 Abs. 3 zu a) folgende Fas-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsung:\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes·-\n,,gehören die Klassen I a, I b, I c, I d, I e, II und IVb.   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nDie unter die Begriffe dieser Klassen fallenden              über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nStoffe und Gegenstände sind vorbehaltlich der\nSeeschiffahrt auch im Land Berlin.\nnachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung\nausgeschlossen. Die in den Randnummern 21,\n61. 101. 131, 181, 201 und 451 aufgeführten Stoffe\nArtikel 3\nund Gegenstände sind zur Beförderung zugelas-\nsen, sofern sie den in den betreffenden Klassen                 Diese Verordnung tritt einen Monat nach der\nvorgesehenen Bedingungen entsprechen\".                       Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. Juli 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}