{"id":"bgbl1-1975-9-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":9,"date":"1975-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_9.pdf#page=4","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Musterungsverordnung","law_date":"1975-01-21T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["292                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Musterungsverordnung\nVom 21. Januar 1915\nJ\\uf Crund der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26                   Kreis der zu musternden Wehrpflichtigen be-\nAbs. fi Salz 1, des § :n Abs. 7 und des § 50 Abs. 1                  zeichnen sowie Ort und Zeit der Musterung\nNr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der                     angeben.\"\nBekanntmc1clrnng vom 8. Dezember 1972 (Bundes-\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-\ngesetzbl. 1 S. 2277), zuletzt g<~Jndert durch das Ein-\nsätze 4 bis 6.\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bun-              c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,, so-\ndesregienrng mit Zustirnmunq dPs Bundesrates:                        weit sie noch nicht bei der Erfassung vor-\ngelegt wurden\" gestrichen.\nd) In Absatz 4 Nr. 6 werden die Worte „des\nArtikel 1                                Bundesgrenzschutze$ oder der Polizeien der\nÄnderung der Musterungsverordnung                           Länder\" gestrichen.\nDie Musterungsverordnung in der Fassung der                    e) In Absatz 4 Nr. 7 werden die Worte „zwei\nBekanntmachung vorn 6. Februar 1963 (Bundesge-                       gleiche Paßbilder\" durch die Worte „ein\nsetzbl. I S. 112) wird wie folgt geändert:                           Paßbi1d\" ersetzt.\nf) In Absatz 4 wird der Punkt nach Nummer 10\n1. In § 1 Abs. 1 Satz l werden die Worte ,, , die                   durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nMusterungsbezirke\" gestrichen.                                   mer 11 angefügt:\n,, 11. Unterlagen über die Versicherungsnum-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                              mer in den gesetzlichen Rentenversiche-\nrungen.\"\na) Die Absätze l und 2 werden durch folgende\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:                                 g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die    Wehrpflichtigen werden vom                     ,. (5) Wehrpflichtige, die sich im Vollzug\nKreiswehrersatzamt unter Angabe von Ort                      einer gerichtlich angeordneten Freiheitsent-\nund Zeit zur Musterung geladen. Ist es bei                   ziehung befinden, sollen erst nach ihrer Ent-\nWehrpflichtigen mit häufig wechselndem                       lassung gemustert werden.\"\nAufenthalt zweifelhaft, ob sie der Ladung zu            h) Der bisherige Absatz 5 Satz 2 und der bis-\neinem bestimmten Musterungstermin Folg,e                     herige Absatz 6 werden gestrichen.\nleisten werden, können sie unter Angabe des\nMusterungsortes mit der Maßgabe geladen               3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwerden, daß sie sich binnen drei Monaten bei\nnächster Gelegenheit zur Must,erung vorzu-              a) In Nummer 1 werden die Worte „für den\nstellen haben (Dauerladung); § 3 Abs. 4                      Wehrdienst dauernd untauglich\" durch die\nbleibt unberührt. Wird die Ladung zugestellt,                Worte „nicht wehrdienstfähig\" ersetzt.\nso gilt für das Zustellungsverfahren das Ver-           b) In Nummer 7 werden die Worte „des § 13 a\"\nw altungzustellungsgesetz. Bei minderjähri-                  durch die Worte „der §§ 13 a oder 13 b\" er-\ngen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen;                setzt.\n§ 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgeset-\nzes gilt insoweit nicht.                                c)  Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n,,9. wenn sie auf Grund eines Antrags, vor-\n(2) Die   Ladungsfrist beträgt  mindestens                     zeitig zum Grundwehrdienst herange-\nzwei Wochen. Sie entfällt, wenn                                     zogen zu werden, bereits gemustert wor-\n1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst an-                          den sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1\ngeordnet sind,                                                des Wehrpflichtgesetzes); § 13 Abs. 2\n11\n2. Einberufungen zu einer nach den Umstän-                           bleibt unberührt.\nden gebotenen Herstellung der Einsatz-\nfähigkeit oder zur Sicherung der Opera-·       4. § 4 wird wie folgt geändert:\ntionsfreiheit der Streitkräfte notwendig          a) In Absatz 1 wird das Wort „zwei\" durch das\nsind oder                                             Wort „vier\" ersetzt.\n3. der Verleidigungsfall eingetreten ist.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\n(3) Die Kreiswehrnrsatzämter können die                fügt:\nfür die Musterung bestimmten Wehrpflich-                    „Die Amtszeit von Beisitzern, die während\ntigen, auch ohne sie einzeln zu laden, durch                einer Wahlperiode gewählt werden, be-\nöffentliche Bekanntmachung zur Vorstellung                  schränkt sich auf die r,estliche Dauer der\nauffordern. Die Bekanntmachung muß den                      ·wahlperiode.\"","Nr. 9  Tclg der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1975                               293\nc)  In J\\bscllz 2 wcrdc\\11 die Worte „in ihrem                    e) In Absatz 5 werden die Worte „nach den\nBereich\" durch die Worl c~ ,,aus ihrem Be-                       für Schöffen und Geschworene geltenden\nreich\" ersdzl..                                                  Vorschriften\" durch die Worte „nach dem\nd) In Absa1z :3 Satz 2 werden die Worte „Per-                         Gesetz über die Entschädigung ehrenamt-\nsonen, der('n BerechUrJung, den Kriegsdienst                      licher Richter\" ersetzt.\nmit. der Waffe zu verweigern, festgestellt ist,\"\ndurch die Worte „anerkannte Kriegsdienst-                 6. § 6 wird wie folgt geändert:\nverweigerer\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Abs. 3\"\ne) Absatz 4 erhült folgende Fassung:                                  durch die Worte „Abs. 4 und 5\" ers·etzt.\n,, (4) Vom A ml. Pines Beisitzers sjn,d ausge-            b) Absatz 2 wird gestrichen, die Absätze 3 bis 5\nschlossen                                                         werden Absätz.e 2 bis 4 und erhalten folgende\n1. Personen, die> infolgt! Richterspruchs die                     Fassung:\nflihigkPit zur 13f\\kluidung öffontlicher                    ,, (2) Außer    den Mitgliedern des Muste-\nAmi.er nicht hPsitzPn oder wegen einer\nrungsausschusses können bei dienstlichem\nvorsC:.i tzlidwn Td 1. zu einer Freiheitsstrafe           Interesse Vertreter der unteren Verwaltungs-\nvon mehr d ls sc-chs Monaten verurteilt                  behörde, der Erfassungsbehörde und der\nworden sind,                                             Dienststellen der Bundeswehrverwaltung,\n2. Personen, g(!gen di<) Anklage wegen einer                     denen die Dienst- oder Fachaufsieht obliegt,\nTat erhoben ist, die den Verlust der Fähig-              an der Musterung teilnehmen. Dies gilt auch\nkeit zur Bekleidung öffontlicher .Ämter zur              für Bedienstete der Bundeswehrve.rwaltung,\nFolge haben kann,                                        die im Rahmen ihrer Ausbildung oder der\n3. Personen, die durch gerichtliche Anord-                       Einweisung in ihre Aufgaben mit der Tätig-\nnung in der Verfügung über ihr Vermögen                  keit eines Musterungsausschusses vertraut\nbeschränkt sind,                                         gemacht werden sollen.\n4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den                            (3) Für di,e Entschädigung der vom Muste-\ngesetz,gebenden Körperschaften des Lan-                  rungsaussiehuß geladenen Zeugen und Sach-\ndes besitzen.\"                                           verständigen gilt das Gesetz über die Ent-\nf) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                                schädigung von Zeugen und Sachverständi-\n,, (7) Beisitzer, bei denen nach Aufnahme in                  gen.\ndie Liste (§ 5 Abs. 1) Umstände eintreten                              (4) In den Fällen des § 2 Abs. 6 soll im\noder bekannt werden, die ihrer Wahl ent-                         Musterungsverfahren             die Fürsorg,eerzie-\ngegenstehen (Absätze 3 und 4), sind von der                      hungsbehörde oder die für die freiwillige\nListe zu streichen und hiervon schriftlich zu                    Erziehungshilfe zuständige Behörde gehört\nunterrichten. Beisitzer, die ihre Amtspflich-                    werden.\"\nten gröblich verletzt. haben oder die zur Aus-\nübung ihres Amtes erforderlichen geistigen               7. Folgender § 6 a wird eingefügt:\noder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr\n,,§ 6 a\nbesitzen, sind vorn Leiter des Kreiswehrer-\nsatzamts als Vorsitzendem des Musterungs-                                    Beratung und Abstimmung\nausschusses durch schriftlichen Bescheid von                    Beratung und Abstimmung sind geheim, wenn\nihrem Amt zu entbinden. Die Beisitzer sind                   ein Mitglied des Musterungsauss,chusses ,es im\nvorher zu den hierfür erheblichen Tatsachen                  Einzelfall verlangt. Der Vorsitzende kann jedoch\nzu hören.\"\nden in § 6 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Personen\ndie Anwesenheit gestatten. Die Mitglieder des\n5. § 5 wird wie folgt 9eändert:                                     Musterungsausschusses und die übri,gen an-\na) Die Absätw 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.                    wesenden Personen haben über den Hergang bei\nder geheimen Beratung und Abstimmung auch\nb) Folgender Absatz l wird eingefügt:                            nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder\n,, (1) Die Reihenfolge bei der Heranziehung                ihrer Tätigkeit als Beisitzer zu schweigen.\"\nder Beisitzer wird von den Kreiswehrersatz-\nämtern durch das Los bestimmt und in ,einer              8. § 7 wird wie folgt geändert:\nListe festgelegt.\"\na) Absatz 2 wird gestrichen.\nc) Dem Absatz 2 wird folrrender Satz 2 ange-\nfügt:                                                        b) Die Absätze 3 bis 5 w,erden Absätze 2 bis 4.\n,,Die Beisitzer können zu Sitzungen außer-                   c) In Absatz 3 wird das Wort „abgewiesen\"\nhalb der kreisfreü~n Stadt oder des Land-                        durch das Wort „abgelehnt\" ersetzt.\nkreises, in denen sie gewt1hlt sind, herange-                dj Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nzogen werden.\"\n,, (4) Vor der Entscheidung über einen\nd) In Absatz 3 WE!rden zwischen dem Wort                             Widerruf der Zurückstellung ist der Wehr-\n„Kreiswehrersatzamtes\" und dem Wort                              pflichtige zu hören. Der Widerruf ergeht\n„kann\" die Worte „als Vorsitzender des                           durch schriftlichen Bescheid; der Bescheid\nMusterungsausschusses\" (!ingefügt.                               ist zu begründen.    11","294                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                        11. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2\"\na) ln Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ als            durch die Worte „Abs. 3\" ersetzt.\nFahrkosten die Auslagen\" durch die Worte\n\"die Fahrkosten\" ersetzt, das Wort ,, (Rück-    12. Die Uberschrift vor § 12 „2. Bestandsmusterung\"\nfahrkarte)\" gestrichen sowie zwischen dem          und § 12 werden gestrichen.\nWort „Wagenklasse\" und dem Wort „ent-\nstehen\" die Worte „unter Ausnutzung mög-        13. In der Uberschrift vor § 13 „3. Einberufung der\nlicher Fahrpreisermäßigungen\" eingefügt.            ungedienten Wehrpflichtigen\" wird die Zahl „3\"\nb) Absatz 1 Salz 2 erhält folgende Fassung:             durch die Zahl „2\" ersetzt.\n,.Zuschläge werden nicht erstattet.\"\n14. § 13 wird wi,e folgt geändert:\nc) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „3,--\nDeutsche Mark\" durch die Worte „6,-                 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                   11 (2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen,\nd) In Absatz 2 werden die Worte „werden auf                 die als vorübergehend nicht wehrdienstf ähig\nAntrag die Auslagen\" durch die Worte „er-               vom Wehrdienst zurückgestellt worden sind\nhalten auf Antrag Ersatz der Fahrkosten\"                (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes),\nersetzt, zwischen dem Wort „Wagenklasse\"                ist, wenn diese Entscheidung im Musterungs-\nund dem Wort „entstehen\" die Worte „unter               verfahren ergangen ist, von dem Erg,ebnis\nAusnutzung möglicher Fahrpreisermäßigun-                einer nochmaligen Musterung, sonst von dem\ngen\" eingefügt und die Worte ,,, ersetzt\"               Ergebnis einer erneuten ärztlichen Unter-\ngestrichen.                                             suchung abhängig zu machen.\"\ne) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 ange-             b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfügt:\n„Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des\n„Ihnen wird außerdem bei Abwesenheit von                zu leistenden Wehrdienstes anzug,eben; dies\nder Wohnung von länger als sechs Stunden                gilt nicht für die Einberufung zum Wehr-\nein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von               dienst im Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1\n4,- Deutsche Mark gewährt, wenn die                     Satz 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes, zu\nMusterung vor 12 Uhr beginnt und nach                   Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach\n14 Uhr endet.\"\n§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes oder zum\nf) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Komma              Wehrdienst während der Verfügungsbereit-\nersetzt und werden die Worte „wenn die                  schaft nach§ 6 a des Wehrpflichtgesetzes.\"\nStrecken über die Grenze einer Gemeinde\nhinausgeführt haben\" angefügt.                      c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „ergehen\"\ndurch die Worte „zugestellt sein\" ersetzt.\ng) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „0,50\nDeutsche Mark\" durch die Worte „1,-\nDeutsche Mark\" ersetzt.                         15. § 14 erhält folgende Fassung:\nh) In Absatz 6 Satz 4 werden die Worte „3,-                                      ,,§ 14\nDeutsche Mark\" durch die Worte „5,-                                    Eignungsprüfung\nDeutsche Mark\" ersetzt.\nWerden Wehrpflichtige, die nach dem Muste-\ni) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 5 und 6          rungsbescheid wehrdienstfähig sind, vor ihrer\nangefügt:                                           Einberufung auf ihre Eignung für bestimmte\n„Wehrpflichtige, die nicht Arbeitnehmer             Verwendungen geprüft, gelten für das Verfah-\nsind, haben keinen Anspruch auf Erstattung          ren § 2 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2, 3 und 4\nvon Verdienstausfall. Notwendige Aufwen-            Satz 1 sowie § 9 entsprechend.\"\ndung,en, die ihnen durch die Bestellung eines\nVertreters für die Zeit ihrer durch die Mu-     16. § 15 erhält folgende Fassung:\nsterung bedingten Abwesenheit entstanden\nsind, erhalten sie jedoch erstattet, wenn die                                ,,§ 15\nVertretung erforderlich war.\"                            Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen\nj) Absatz 7 wird gestrichen.                                    und Erweiterung,en der Verfügbarkeit\n(1) Ist der Wehrpflichtige nach den §§ 9\n10. § 10 erhält folgende Fassung:                           bis 13 b, 42 oder 42 a des Wehrpflichtgesetzes\n,,§ 10                          vom Wehrdienst ausgenommen, so ist ein Ein-\nberufungsbescheid durch schriftlichen Bescheid\nBeisitzer in den Musterungskammern\naufzuheben. Ist der Wehrpflichtige nach § 12\nFür die Wahl und Heranziehung der Beisitzer          des Wehrpflichtgesetzes für eine bestimmte Zeit\nin den Musterungskammern sind die für die               zurückgestellt oder nach § 13 des Wehrpflicht-\nWahl und Heranziehung der Beisitzer in den              gesetzes für eine bestimmte Zeit unabkömmlich\nMusterungsausschüss(m geltenden Vorschriften            gestellt, so kann der Einberufungsbescheid statt\nentsprechend anzuwenden. An die Stelle des              dessen vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses\nKreiswehrersatzamtes tritt die Wehrbereichs-            durch schriftlichen Bescheid entsprechend ge-\nverwaltung.\"                                            ändert werden; im Falle des Grundwehrdienstes","Nr. 9 ~--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1975                             295\nist der Einberufungsbescheid jedoch durch                20. § 18 erhält folgende Fassung:\nschriftlichen Bescheid zu widerrufen, wenn der\n,,§ 18\nWehrpflichtige über den in § 12 Abs. 6 Satz 1\ndes Wehrpflich l.gcsctz,es bestimmten Zeitpunkt                   Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen\nhinaus zurückgestellt oder unabkömmlich ge-                           und Erweiterungen der Verfügbarkeit\nstellt ist.                                                     Für Wehrdienstausnahmen sowie für Ein-\n(2) Ist der Wehrpflichtige für den Grundwehr-           schränkungen und Erweiterungen der Verfüg-\ndienst in zci Llich getn~nnten Abschnitten zur               barkeit gilt § 15 entsprechend.\"\nVerfügung gestellt, so ist ein Einberufungsbe-\nscheid für den ununterbrochenen Grundwehr-               21. Nach § 18 und vor der Uberschrift „5. Vor-\ndi,enst durch schriftlichen Bescheid zu wider-               schriften für Kriegsdienstverweigerer\" werden\nrufen; der Einberufungsbescheid ist jedoch mit               die Uberschrift „4. Persönliche Meldung, Uber-\nAusnahme des für den Diensteintritt festgesetz-              nahme oder Vorlage von Bekleidungs- und\nten Zei tpunklcs durch schriftlichen Bescheid zu             Ausrüstungsstücken\" sowie folgender § 18 a\nändern, wenn der Wehrpflichtige nach seiner                  eingefügt:\nVerfügbarkeit und den Belangen der Truppe den                                          ,,§ 18 a\nWehrdienst als Grundwehrdienst in zeitlich ge-                  §    9 findet entsprechend Anwendung bei\ntrennten Abschnitten entsprechend dem geän-                  Wehrpflichtigen, die sich g,emäß § 24 Abs. 6 Nr. 3\nderten Einberufungsbescheid antreten oder fort-              des Wehrpflichtgesetzes auf Auffordern der zu-\nsetzen kann. Ist der Wehrpflichtig,e für den un-             ständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu\nunterbrochenen Grundwehrdienst zur Ver-                      melden haben; handelt es sich um gediente\nfügung gestellt und diese Entscheidung voll-                 Wehrpflichtige, ist außerdem § 16 Abs. 2 Satz 2\nziehbar, so ist ein Einberufungsbescheid für den\nund 3 entsprechend anzuwenden. Das gleiche\nGrundwehrdienst: in zeitlich getrennten Ab-                  gilt für Wehrpflichtige, die Bekleidungs- und\nschnitten mit Ausnahme des für den Dienstein-                Ausrüstungsstücke nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des\ntritt festgesetzten Zeitpunktes durch schrift-               Wehrpflichtgesetzes zu übernehmen oder nach\nlichen Bescheid zu ändern.\"                                  § 24 Abs. 6 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes vor-\nzulegen haben; als Auslagen werden ihnen auf\n17. Folgender § 15 a wird eingefügt:                             Antrag auch di,e notwendigen Transportkosten\nerstattet.\"\n,,§ 15 a\nUberprüfung des Tauglichkeitsgrades            22. § 19 wird wie folgt geändert:\nWehrpflichtigen, die nach der Musterung auf             a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 33 Abs. 3\"\nAntrag oder von Amts wegen erneut ärztlich                       durch die Worte ,,§ 33 Abs. 4\" ersetzt.\nuntersucht werden, sind das Ergebnis dies,er                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nUntersuchung und die sich daraus ergebende\nRechtsfolge durch schriftlichen Bescheid mitzu-                    ,, (2) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4\nteilen. Dies gilt entsprechend, wenn eine bean-                  Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 und § 6 a Satz 1 und 2\ntragte Uberprüfung des Tauglichkeitsgrades                       gelten foLgende Vorschriften:\nohne ärztliche Untersuchung durchgeführt                         1. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei\nwird.\"                                                                 Tage, wenn der Wehrpflichtig,e W,ehr-\ndienst leistet oder einberufen ist.\n18. In der Uberschrift vor § 16 „4. Heranziehung der                 2. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer dür-\ngedienten Wehrpflichtigen (§§ 23 und 36 des                            fen zu Beisitzern gewählt werden.\nWehrpflichtgesetzes)\" wird die Zahl „4\" durch                    3. Außer den Mitgliedern des Prüfungsgre-\ndie Zahl „3\" ersetzt.                                                 miums können bei dienstlichem Interesse\nnur Vertreter der Dienststellen der Bundes-\n19. § 16 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                             wehrverwaltung, denen die Dienst- oder\nFachaufsicht obliegt, und Bedienstete der\n,, (1) Für die Prüfung der Verfügbarkeit gedien-                    Bundeswehrverwaltung, die im Rahmen\nter Wehrpflichtiger geHen die §§ 2, 3, 7 und 15 a                      der Einweisung in ihre Aufgaben mit der\nentsprechend.                                                         Tätigkeit eines Prüfungsgremiums ver-\n(2) Für die Erstattung von notwendigen Aus-                       traut gemacht werden sollen, an der Ver-\nLagen und von Verdienstausfall ist § 9 entspre-                       handlung teilnehmen.\nchend anzuwenden. Wehrpflichtigen werden                         4. Beratung und Abstimmung sind stets ge-\naber auf Antrag die Fahrkosten erstattet, die bei                      heim. Der Vorsitzende kann dabei nur Be-\nBenutzung der ihrem Dienstgrad entsprechenden                         diensteten der Bundeswehrverwaltung,\nWagenklasse entstehen. Dauert die Abwesen-                             die im Rahmen der Einweisung in ihre\nheit in Ausnahmefällen länger als zwölf Stunden                       Aufgaben mit der Tätigkeit eines Prü-\noder wird eine Ubernachtung notwendig, so sind                         fungsgremiums vertraut gemacht werden\nTagegeld und im Falle einer Ubernachtung                               sollen, die Anwesenheit gestatten.\"\nUbernachtungsgeld nach der dem Dienstgrad\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nentsprechenden Reisekostenstufe für Bundes-\nbeamte zu gewähren.\"                                         d) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.","296                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ne) An J\\bsdl.z 3 Satz 1 werden die Worte „und                              Artikel 3\nlddcn die WPhrpflichtigen\" angefügt.\nUbergangsvorschrift\nf) Der bislwriqc Abs,lfz   !) SiJlz 1 wird gestri-\nchen.                                              Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttre-\ntens dieser Verordnung gewählten Beisitzer endet\nArtikel 2                         am 31. Dezember 1975.\nNeufassung der Musterungsverordnung\nDer BundPsrninisl.er der Verteidigung wird er-                              Artikel 4\nmächtigt, diP Muslcrungsvf:rordnung in der nun-\nInkrafttreten\nmeJ-n geltenden Fassung rnil neuer Paragraphen-\nfolgo bekanntzurni.1cl1en und (L1b<'i Unstimmigkeiten      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Worllau ls zu beseitigen.                            kündung in Kraft.\nHonn, den 21. Januar 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDPr Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vog e 1"]}