{"id":"bgbl1-1975-9-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":9,"date":"1975-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren","law_date":"1975-01-02T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1975                                                                                             Nr. 9\nTa9                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n2. 1. 7:i Neufassung des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren                                                                                  289\n61:{-5-1\n21. 1. 75  Dritl.e VE>rordnu119 zur Änderung der Musterungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     292\n50-1-1\n21. 1. 75  Drille Verordntmg zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden .Änderung der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein - ADNR -- (Ver-\nlängerung der Geltungsdauer einiger Vorschriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            297\n9502-1'.l-2-I, 9502-1:!-2\n21. 1. 75  Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung zur vorübergehenden .Änderung der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (Erweiterung des\nGeltungsbereichs auf die Mosel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            298\n9502-1'.l-2-2, 9502-13-2\n22. 1. 75  Verordnung über diP Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen\nllannovcr-Lang('nhagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     299\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Verfrachtung\nalkoholischer Waren\nVom 2. Januar 1975\nAuf Grund des Artikels 323 Abs. 2 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Strafg,esetzbuch vom 2. März\n1974 (Bundesg,esetzbl. I S. 469) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes über die Verfrachtung\nalkoholischer War,en vom 14. April 1926 (Retchs,ge- ·\nsetzbl. II S. 230), geändert durch Artikel 60 des Ein-\nführungs,gesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Ma,i 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nin der vom 1. Januar 1975 an geltenden Fassung un-\nter Berücksichtigung des Artikels 168 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch bekanntge-\nmacht.\nBonn, den 2. Januar 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hie hie","290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nüber die Verfrachtung alkoholischer Waren\n§ 1                                                      §5\n(1) Alkoholische Waren im Sinne dieses Gesetzes          Die Ausreise der in § 3 bezeichneten Schiffe aus\nsind Alkohol (W,cingeist) und alkoholhaltige Flüs-       dem Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nur erfol-\nsigkeiten, die zum Genuß oder zur Herstellung von        gen,\nGetränken geeignet sind. Alkoholische Waren sind\nauch Weine, weinähnliche und weinha1tig,e Geträn-        1. wenn offensichtlich kein Schmuggelhandel vor-\nke, Arzneiweine, Schaumweine und schaumwein-                 liegt,\nähnliche Getränke, wenn ihr Alkoholgehalt 180 g in       2. wenn der Kapitän des Schiffes, der Stellvertreter\neinem Liter oder 22 RaumhundertteUe überschreitet.           des Kapitäns oder der Ablader der alkoholischen\nBier und ähnliche Getränke mit einem Alkoholge-              Waren schriftlich erklärt hat, daß die an Bord\nhalt von weniger als 12 Raumhundertteilen, auch              des Schiffes verladenen alkoholischen Waren\nwirksam (vollständig) v,ergällter Spiritus und Lacke         rechtmäßig ausgeführt oder sonst aus dem Gel-\ngelten nicht als alkoholische Waren.                         tungsbereich dieses Gesetzes verbracht und tat-\n(2) Die Vorschriften dfoses Gesetzes sind nicht           sächlich am Bestimmungsorte nach den dort gül-\nanwendbar auf alkoholis,che Waren, die einen T,eil           tigen Bestimmungen eing-eführt werden sollen\ndes Mund- und Schiffsvorrats des sie befördernden            und\nSchiffes bilden oder Fahrgästen oder Mitgliedern\n3. wenn die in § 6 vorgeschriebenen Nachweise\nder Schiffsbesatzung g,ehören, wenn diese Waren\nüber die frühere Ausfuhr von alkoholischen Wa-\ndie für die Reise erforderliche Menge nicht über-\nren geführt sind.\nschreiten und bei der Einreise in einen der in § 3\ngenannt,err Staaten na,ch dessen Zollvorschriften an-\ngemeldet werden.                                                                   §6\n§2                                (1) Mit der in den §§ 3 und 4 genannten schrift-\n(1) Schiften von weniger als 100 Registertonnen       lichen amtlichen Genehmigung ist ein Anhang\nNettoraumgehalt ist die Beförderung alkoholischer        durchnumerierter frei,er Blätter fest zu verbinden\nWaren, insbesondere die Ausfuhr oder da,s sonstige       und darin di,e jedesmalige Menge, Art und Bestim-\nVerbringen aus dem Geltungsbereich dieses Geset-         mung der alkoholischen Waren, die auf den in § 3\nzes, verboten.                                           erwähnten Schiffen aus,geführt oder sonst aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden\n(2) Diese Vorschrift gilt nicht für mechanisch an-\nsoHen, zu verzeichnen. Dies Verzeichnis hat der Ka-\ngetriebene Schiff,e in regelmäßiger Linienfahrt und\npitän oder der Stellvertr,eter des Kapitäns zu unter-\nfür die Beförderung auf Binnengewässern.\nschr,eiben und die Hafenbehörde des Ausgangsha-\nfens abzustempeln.\n§3\nSchiffe von geringerem als 500 Registertonnen            (2) Der Kapitän oder der Stellvertreter des Kapi-\nNettoraumgehalt, die einem Staate angehören, der         täns hat dafür zu sorgen, daß die zuständigen Be-\ndem Abkommen zur Bekämpfung deis Alkohol-                hörden im Bestimmungshafen ebenfalls auf dem An-\nschmuggels vom 19. August 1925 beigetr,eten ist,         hang unt,er Beidruck eines Stempels bescheinigen,\ndürfen alkoholische Waren nur ausführen oder             daß die Waren ordnungmäßig gelöscht worden sind.\nsonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nbringen, wenn sie im Besitz einer schriftlichen amt-        (3) Wenn in einem Löschhafen diese Bescheini-\nlichen Genehmigung der zuständigen Behörde des           gung der zuständi,gen Behörden nicht zu erhalten\nHeimatlandes sind.                                       ist, darf der in Absatz 2 geforderte Nachweis in an-\nderer ausreichender Weise g,eführt werden.\n§4\n(1) Die in § 3 genannten Genehmigungen erteilt           (4) Kann der Kapitän oder der Stellvertreter des\nim Geltun1gsbereich dieses Gesetzes die Hafenbe-         Kapitäns infolge von Havarien oder aus anderen\nhörde des Heimathafens.                                  stichhaltigen Gründen den ordnungsmäßigen Nach-\nweis nicht führen, so hat er diese Hinderungsgrün-\n(2) Deutschen Schiffen darf diese Genehmigung\nde nachzuweisien.\nnur erteilt werden, wenn die Ehrenhaftigkeit und\nVertrauenswürdigkeit des Reeders durch das Zeug-\nnis einer in Sachen des Handels und der Schiffahrt                                 §7\nzuständigen öffentlichen oder privaten St,elle erwie-\nDie zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforder-\nsen wird.\nlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der\n(3) Die Genehmigung wird für di,e Dauer von           Küstenländer zu tr-effen. Die Zollverwaltung ist in\n3 Jahren von dem Tage der Ausstellung ab erteilt;        dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen\nsie erlischt, wenn das Schiff den Reeder wechselt.       Umfang zu beteiligen.","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1975                                   291\n§8                               (3) Alkoholische Waren, auf die sich die Ord-\nnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen wer-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder      den. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nStellvertreter cles Kapitäns                             ist anzuwenden.\n1. entgegen § 2 alkoholische Waren befördert, aus-          (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die\nführt oder sonst c1us dem Geltungsbereich dieses     Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im\nGesetzes verbringt oder                              Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.\n2. entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung der\nzuständig,en Behörde oder entgegen § 5 Nr. 2                                       §9\nohne schriftliche Erklärung einer dort bezeichne-       Im Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in\nten Person alkoholische Waren ausführt oder          § 3 -erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen\nsonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes        durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder\nverbringt.                                           entzogen werden.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch                                          § 10\neiner Ordnungswidrigkeit können in den Fällen des           Dieses Gesetz tritt 30 Ta.ge nach der Hinterlegung\nAbsatz,es l Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000       der deutschen Ratifikationsurkunde des in § 3 ge-\nDeutsche Mark, in den Fällen cles Absatzes 1 Nr. 2       nannten Abkommens in Kraft.*)\nmit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark ge-\n*) Das Gesetz ist am 9. September 1927 in Kraft getreten (Reichs-\nahndet werden.                                              gesetzbl. II S. 878)."]}