{"id":"bgbl1-1975-89-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":89,"date":"1975-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/89#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-89-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_89.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte (Übergangszahlungsverordnung - ÜZV)","law_date":"1975-07-23T00:00:00Z","page":1982,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1982                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzur Regelung einer Ubergangszahlung an Beamte\n(Ubergangszahlungsverordnung - UZV)\nVom 23. Juli 1975\nAuf Grund des § 75 des Bundesbesoldungsgesetzes       hältnis geringer sind als die monatlichen Nettobe-\nin der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verein-          züge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höch-\nheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts         stens 3 000 Deutsche Mark.\nin Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesge-             (2) Beträgt   der Unterschiedsbetrag monatlich\nsetzbl. I S. l 173) wird mH Zustimmung des Bundes-       10 DM oder weniger, wird eine Ubergangszahlung\nrates verordnet:                                         nicht gewährt.\n§\n§ 3\nGeltungsbereich                                      Vergleichsberechnung\n(1) Diese    Verordnung regelt die Gewährung             (1} Der Unterschiedsbetrag wird ermittelt, indem\neiner Ubergangszahlung an Beamte des einfachen           die Nettobezüge einander gegenübergestellt wer-\nund mittleren Dienst.es, die im Dienst eines öffent-     den. Zur Ermittlung der Nettobezüge sind die Brutto-\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbe-      bezüge im Arbeitnehmerverhältnis um die darauf\nsoldungsrJesetz) vom Ar bei tnehrnerverhältnis in das    entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer\nBeamtenverhi:iltnis übernommen worden sind und           sowie der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich\nderen Nettobezüge nach der Ubernahme in das Be-          der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und die\namtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge,       Bruttobezüge im Beamtenverhältnis um die darauf\ndie zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt wor-       entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer\nden sind.                                                sowie die angemessenen Aufwendungen für eine\n(2) Eine Ubergangszahlung wird an Beamte in           private Krankenversicherung oder die Aufwendun-\nLaufbahnen mit folgenden Eingangsämtern gewährt:         gen für eine freiwillige Versicherung in der gesetz-\nlichen Krankenkasse zu vermindern. Maßgebend sind\n1. Im Bereich der Deutschen Bundesbahn.:                 die Bruttobezüge, die im Monat der Ubernahme ge-\nBetriebsaufseher,                                    zahlt worden sind oder zu zahlen gewesen wären,\nBundesbahnschaffner,                                 wenn das Arbeitnehmerverhältnis oder das Beam-\nTriebwagenführer,                                    tenverhältnis den ganzen Monat bestanden hätte.\nEine bei weiterem Verbleiben im Arbeitnehmerver-\nBundesbahnassistent,\nhältnis anstehende Höhergruppierung im Monat der\nReservelokomotivführer,                              Ubernahme ist nicht zu berücksichtigen. Lohn- und\nTechnischer Bundesbahnassistent,                     Kirchensteuer richten sich nach den persönlichen\nWerkführer;                                          Merkmalen des Bezügeempfängers.\n2. im Bereich der Deutschen Bundespost:                     (2) Bei den Bruttobezügen im Arbeitnehmerver-\nPostschaffner,                                       hältnis sind zu berücksichtigen:\nFernmeldewart,                                       1. im Bereich der Deutschen Bundesbahn\nPostwart,\na) bei Ubernahme aus dem Arbeiterverhältnis:\nFernmeldeassistent,\nMonatslohn,\nPostassistent (BPw),\nallgemeine Zulage,\nTechnischer FernmeldeassistenL\nSozialzuschlag,\nTechnischer Postassistenti\nLeistungslohnbestandteile     (Gedingeüberver-\n3. im Bereich der Wehrtechnik:                                  dienste, Zeitlohnzulagen, Leistungszulagen,\nPrämien),\nTechnischer Regierungsassistent\nErschwerniszulagen;\nbei den Marinearsenalbetrieben,\nbei den Erprobungsstellen der Bundeswehr.             b) bei Ubernahme aus dem Angestelltenverhält-\nnis:\nGrundvergütung,\n§ 2\nOrtszuschlag,\nHöhe der Ubergangszahlung                        örtlicher Sonderzuschlag,\n(1) Die Ubergangszahlung wird in Höhe des Drei-              Zulagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buch-\nzehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um                 stabe d des Tarifvertrages für die Angestellten\nden die rnonallichen NetJobezüge im Beamtenver-                 der Deutschen Bundesbahn (AnTV);","Nr. 89   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975                        1983\n2. im Bereich der Dt!ulschcn Bund0spost                tracht, an denen der Arbeitnehmer krank war, sich\na) bei Ubemahme aus dem Arbeiterverhältnis:        in Urlaub oder Ausbildung befand oder Dienstbe-\nfreiung unter Fortzahlung der Bezüge erhalten hat;\nMonatslohn (einschließlich ständiger Tätig-     unabhängig von dem in Satz 3 genannten Zeitraum\nkeitszulagen und der Lohnzulage für I--Jand-    sind jedoch mindestens drei Monate zugrunde zu\nwcrker der Lohngruppe J),                       legen. Werden auf Grund von Fortzahlungsbestim-\nörtlicher Sonderzuschlag,                       mungen im Tarifbereich regelmäßig Vomhundert-\nalJgemcine Zulage,                              sätze der Leistungslohnbestandteile und Erschwer.-\nSozialzuschlag,                                 niszulagen festgestellt, so treten die zum Zeitpunkt\nder Dbernahme für den Tarifbereich geltenden Vom-\nErschwerniszuschläge ohne Zuschlag für Nacht-\nhundertsätze an die Stelle der nach Satz 3 und 4 zu\nund Samstagsarbeit;\nermittelnden Vomhundertsätze; bei den Erschwer-\nb) bei Ubcrnilhnw aus dem Angestelltenverhält-      niszulagen nicht zu berücksichtigende Bestandteile\nnis:                                            sind entsprechend pauschal abzusetzen; Satz 2 ist\nGrundvergütung,                                 zu beachten. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend,\nOrtszuschlag,                                   wenn Leistungszulagen, Erschwerniszulagen oder\nErschwerniszuschläge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,\nörtlicher Sonderzuschlag,\nNr. 2 und Nr. 3 gezahlt worden sind. An die Stelle\nallgemeine Zulage, Technikerzulage, Program-    des Monatslohns tritt die Grundvergütung zuzüglich\nmierdienstzulage,                               Ortszuschlag der Stufe 2 und örtlichem Sonderzu-\nErschwerniszuschläge ohne Zulage für Dienst     schlag.\nzu ungünstigen Zeiten;\n(3) Bei den Bruttobezügen im Beamtenverhältnis\n3. im Bereich der Wehrtechnik bei Ubernahme aus        sind Grundgehalt, Ortszuschlag, örtlicher Sonder-\ndem Angestelltenverhältnis:                         zuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Erschwernis-\nGrundvergütung,                                     zulagen ohne die Zulage für Dienst zu ungünstigen\nZeiten zu berücksichtigen, die Erschwerniszulagen\nOrtszuschlag,\njedoch mit höchstens 15 vom Hundert des Betrages\nörtlicher Sonderzu schlag,                          aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 2 und ört-\nallgemeine Zulage, Technikerzulage, Program-        lichem Sonderzuschlag.\nmierdienstzulage,\nZulagen nach dem Tarifvertrag über die Gewäh-                                  § 4\nrung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c                           Berlin-Klausel\nBAT vom 11. Januar 1962.                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDie Leistungslohnbestandteile und Erschwerniszu-       Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nlagen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zusammen      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel I § 82\nmit höchstens 15 vom Hundert des im Dbernahme-         des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\nmonat zugrunde zu legenden Monatslohns zu be-          Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-\nrücksichtigen. Der Vomhundertsatz ist das Verhält-     dern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173)\nnis, in dem die in den letzten 12 Monaten vor dem      auch im Land Berlin.\nMonat der Dbernahme insgesamt gezahlten Lei-\n§ 5\nstungslohnbestandteile und Erschwerniszulagen zu\nden in demselben Zeitraum insgesamt gezahlten                                Inkrafttreten\nMonatslöhnen stehen. Bei der Zusammenfassung              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nder gezahlten Monatslöhne bleiben Tage außer Be-       1975 in Kraft\nBonn, den 23. Juli 1975\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer","1984                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502\nbezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bunn\nTm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nTm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBck,rnn lm<1chuni1cn sowie Zoll t.arifverordnungPn ve, öffentlicht.\nBezugs b e d in g u n g ce n : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 3(J. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlie\\Jen. Postanschrift för Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfdch 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBez u q s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Ver,sandkosten.\nDieser Prt!is gilt auch für Burnlesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf dc1s l'ostscheckkonl.o Bundcsqcsl!tzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dies Pr Aus gilbe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,"]}