{"id":"bgbl1-1975-89-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":89,"date":"1975-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_89.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk","law_date":"1975-07-25T00:00:00Z","page":1973,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1973\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                           Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1975                                                                                                   Nr.89\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n25. 7. 75   Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk                                                                         1973\n:u 2-2, :H0-4, 610-1, 350-1\n23. 7. 75    Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufs-\ngenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1976\n9512-7\n23. 7. 75    Verordnung zur Regelung einer Ubergangszahlung an Beamte (Ubergangszahlungsver-\nordnung -- UZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1982\nGesetz\nüber das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter\nvon Presse und Rundfunk\nVom 25. Juli 1975\nDer Bundesla~J hal das folgende Gesetz beschlos-                                               einer Begünstigung, Strafvereitelung oder\nsen:                                                                                             Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich\num Gegenstände handelt, die durch eine\nArtikel 1                                                          Straftat hervorgebracht oder zur Begehung\neiner Straftat gebraucht oder bestimmt sind\nStrafprozeßordnung                                                           oder die aus einer Straftat herrühren.\"\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:                                          b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht\n1. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder in § 53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen\na) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                                                           reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstük-\n,,5. Personen, die bei der Vorbereitung, Her-                                             ken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildun-\nstellung oder Verbreitung von perio-                                                 gen und anderen Darstellungen, die sich im\ndischen Druckwerken oder Rundfunksen-                                                Gewahrsam dieser Personen oder der Redak-\ndungen berufsmäßig mitwirken oder mit-                                               tion, des Verlages, der Druckerei oder der\nRundfunkanstalt befinden, unzulässig. Ab-\ngewirkt haben, über die Person des Ver-\nsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nfassers, Einsenders oder Gewährsmanns\nvon Beiträgen und Unterlagen sowie über\n3. In § 93 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndie ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit\ngemachten Mitteilungen, soweit es sich                                        „Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den\num Beiträge, Unterlagen und Mitteilun-                                        Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer\ngen für den redaktionellen Teil handelt.\"                                     Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur\ndurch den Richter angeordnet werden.\"\nb) Nummer 6 wird gestrichen.\n4. Nach § 111 l werden folgende Vorschriften ein-\n2. § 97 wird wie folgt geändert:                                                           gefügt:\na) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                                                                                         ,,§ 111 m\n,,Die Beschränkungen der Beschlagnahme gel-                                             (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks,\nten nicht, wenn die zur Verweigerung des                                           einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes\nZeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder                                       im Sinne des § 74 d des Strafgesetzbuches darf","1974                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nnach § 111 b Abs. l nicht angeordnet werden,                              über die Person des Verfassers, Ein-\nwenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die                           senders oder Gewährsmanns von Bei-\nGefährdung des öffentlichen Interesses an un-                             trägen und Unterlagen sowie über die\nverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhält-                           ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit\nnis zu der Bedeutung der Sache stehen.\ngemachten Mitteilungen, soweit es\n(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts                        sich um Beiträge, Unterlagen und\nStrafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme                          Mitteilungen für den redaktionellen\nauszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der                             Teil handelt;\".\nAnordnung weiter beschränkt werden.\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n(3) ln der Anordnung der Beschlagnahme sind\ndie Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme              b) In Absatz 3 wird die Angabe      11\n4, 5\" durch die\nAnlaß gehen, zu bezeichnen.                                       Angabe „4 bis 6\" ersetzt.\n(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewen-\ndet werden, daß der Betroffene den Teil der             2. In § 385 Abs. 2 und in § 386 Abs. 2 werden\nSchrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von              jeweils die Angaben ,,§ 383 Nr. 4, 5\" durch die\nder Vervielfältigung oder der Verbreitung aus-              Angaben ,, § 383 Nr. 4, 6\" ersetzt.\nschließt.\n§ 11 l n\n(1) Die Beschlagnahme eines periodischen                                        Artikel 3\nDruckwerks oder eines ihm gleichstehenden Ge-                              Reichsabgabenordnung\ngenstandes im Sinne des § 74 d des Strafgesetz-\nbuches darf nur durch den Richter angeordnet\nDie Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-\nwerden. Die Beschlagnahme eines anderen Druck-\nändert:\nwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im\nSinne des § 74 d des Strafgesetzbuches kann bei\n1. In § 177 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende\nGefahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-\nFassung:\nschaft angeordnet werden. Die Anordnung der\nStaatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie                ,, (1) Die Auskunft können ferner verweigern:\nnicht binnen drei Tagen von dem Richter bestä-\ntigt wird.                                                  1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigen-\nschaft als Seelsorger anvertraut worden oder\n(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn                     bekanntgeworden ist;\nnicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage\nerhoben oder die selbständige Einziehung bean-              2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages\ntragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist                 oder einer zweiten Kammer über Personen, die\nwegen des besonderen Umfanges der Ermittlun-                     ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder\ngen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag                     dieser Organe oder denen sie in dieser Eigen-\nder Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei                 schaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über\nMonate verlängern. Der Antrag kann einmal                         diese Tatsachen selbst;\nwiederholt werden.\n3. a) Verteidiger,\n(3) Solange weder die öffentliche Klage er-\nb) Rechtsanwälte,      Patentanwälte,     Notare,\nhoben noch die selbständige Einziehung bean-\nSteuerberater, \\Nirtschaftsprüfer, Steuer-\ntragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzu-\nbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,\nheben, wenn die Staatsanwaltschaft es bean-\ntragt.  11\nc) Arzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebam-\nmen\nüber das, was ihnen in dieser Eigenschaft an-\nArtikel 2                                vertraut worden oder bekanntgeworden ist;\nZivilprozeßordnung                        4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstel-\nlung oder Verbreitung von periodischen Druck-\nDie Zivi]prozeßordnung wird wie folgt geändert:                   werken oder Rundfunksendungen berufsmä-\nßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die\n1. § 383 wird wie folgt ge~indert:                                  Person des Verfassers, Einsenders oder Ge-\nwährsmanns von Beiträgen und Unterlagen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tä-\naa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-                   tigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich\nmer 5 eingefügt:                                      um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für\n,,5. Personen, die bei der Vorbereitung,              den redaktionellen Teil handelti § 205 a bleibt\nunberührt.\nHerstellung oder Verbreitung von\nperiodischen     Druckwerken    oder            (2) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Per-\nRunkfunksendungen        berufsmäßig        sonen stehen ihre Gehilfen und die Personen\nmitwirken oder mitgewirkt haben,            gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der","Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975                          1975\nberufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Uber die                                 Artikel 4\nAusübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die                        Finanzgerichtsordnung\nAuskunft zu verweigern, entscheiden die in Ab-\n§ 84 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung erhält fol-\nsatz 1 Nr. 1 bis 3 genännten Personen, es sei denn,\ngende Fassung:\ndaß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht\nherbeigeführt werden kann.                            ,,(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnis-\nses gelten die §§ 175 bis 177 der Reichsabgabenord-\n(3) Die in Absatz l Nr. 3 genannten Personen      nung sinngemäß.\"\ndürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie\nvon der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ent-                              Artikel 5\nbunden sind. Die Entbindung von der Verpflich-\nBerlin-Klausel\ntung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfs-\npersonen.                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs . 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der No-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntare bleiben unberührt. Soweit die Anzeig-e-\npflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vor-\nlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer                                 Artikel 6\nAuskünfte verpflichtet.\"\nInkrafttreten\n2. § 178 entfällt.                                         Dieses Gesetz tritt am 1. August 1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nGoppel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}