{"id":"bgbl1-1975-88-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":88,"date":"1975-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/88#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_88.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)","law_date":"1975-07-22T00:00:00Z","page":1965,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1965\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                         Ausgegeben zu Bonn am 26.Juli1975                                                                                            Nr.88\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n22. 7. 7:'i Erste Verordnung zur Durchführung des                     Schwerbehindertengesetzes                              (Wahlordnung\nSchwerbchinrlcrlengcsclz - SchwbWO)                                                                                                             1965\n21. 7. 75   Entschejdung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 44 Satz 2 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes in den Fassungen des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nlungsgcselzes vom 23. Februar 1957, des § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines\nfreiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 und des Artikels 3 des Gesetzes zur\nÄnderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete\nKinder vom 25. Januar 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1972\n821-1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n(Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - Schwb WO)\nVom 22. Juli 1975\nInhaltsverzeichnis\nErster Teil                                                                           Dritter Abschnitt\nWahl des Vertrauensmannes in Betrieben                                                     Vereinfachtes Wahlverfahren\nund Dienststellen\n§ 17 Voraussetzungen\nErster Abschnitt                                 § 18 Vorbereitung der Wahl\n§ 19 Durchführung der Wahl\nVorbereitung der Wahl\n§    Bestellung des Wahlvorstandes\n§  2 Aufgaben des Wahlvorstandes                                                                                     Zweiter Teil\n§  3 Wählerliste                                                         Wahl des Gesamt-, Bezirks- und Hauptvertrauensmannes\n§  4 Einspruch gegen die Wählerliste                                                                in Betrieben und Dienststellen\n§  5 W ahlausschreibcn                                                    § 20 Wahlverfahren\n§  6 Wahlvorschläge\n§  7 Nachfrist für Wahlvorschläge                                                                                    Dritter Teil\n§  8 Bekanntmachung der Bewerber\nVertrauensmann, Bezirks- und Hauptvertrauensmann\nZweiter Abschnitt                                                            der schwerbehinderten Richter\nDurchführung der Wahl                                  § 21 Vorbereitung der Wahl des Vertrauensmannes\nder Richter\n§  9 Stimmabgabe\n§ 22 Durchführung der Wahl\n§ 10 Wahlvorgang\n§ 23 Wahl des Bezirks- und Hauptvertrauensmannes\n§ 11 Schriftliche Stimmabgabe                                                       der schwerbehinderten Richter\n§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen\n§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses\n§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme                                                                      Vierter Teil\nder Wahl                                                                                                   Schlußvorschriften\n§ 15 Bekanntmachung der Gewählten                                         § 24 Berlin-Klausel\n§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen                                      § 25 Inkrafttreten","1966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAuf Grund des § 21 Abs. 6 und des § 24 Abs. 6            (4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung\ndes Schwerbehinderten~Jcsctzcs in der Fassung der        mit dem Vertrauensmann, dem Betriebs- oder Per-\nBekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetz-         sonalrat und dem Arbeitgeber, wie viele Stellver-\nblütt I S. 1005), zuletzt gelindert durch das Gesetz     treter des Vertrauensmannes in dem Betrieb oder\nzur Änderung des Hein1<lrbeitsgesc~tzes und anderer      der Dienststelle zu wählen sind.\narbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober\n(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß aus-\n1974 (Bundesg(~selzbl. J S. 2B79; 1975 l S. 1010), ver-\nländische Wahlberechtigte rechtzeitig über das\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nWahlverfahren, die Aufstellung der Wählerliste, die\nBundesrates:\nWahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimm-\nabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.\nErster Teil\n(6) Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvor-\nWahl des Vertrauensmannes in Betrieben\nstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er gibt ihm\nund Dienststellen\ninsbesondere alle für die Anfertigung der Wähler-\nliste erforderlichen Auskünfte und stellt die not-\nErster Abschnitt\nwendigen Unterlagen zur Verfügung.\nVorbereitung der Wahl\n§ 1                                                      § 3\nBestellung des Wahlvorstandes                                       Wählerliste\n(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner              (1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahl-\nAmtszeit bestellt der Vertrauensmann einen Wahl-          berechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit\nvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder        Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Ge-\nder Dienststelle Beschäftigten und einen von ihnen        burtsdatum sowie 13etrieb oder Dienststelle in\nals Vorsitzenden.                                         alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.\n(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle ein          (2) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist un-\nVertrauensmann nicht vorhanden, werden der                verzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Ab-\nWahlvorstand und dessen Vorsitzender in einer             schluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur\nVersammlung der Schwerbehinderten und Gleich-             Einsicht auszulegen.\ngestellten (Wahlberechtigte) gewählt. Zu die-\nser Versammlung können drei Wahlberechtigte\n§ 4\noder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das\nRecht der Hauptfürsorgestelle, zu einer solchen Ver-                  Einspruch gegen die Wählerliste\nsammlung einzuladen (§ 21 Abs. 5 Satz 3 des                   (1) Jeder Wahlberechtigte sowie jeder Beschäf-\nSchwerbehindertengesetzes), bleibt unberührt.             tigte, der ein berechtigtes Interesse an einer ord-\nnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann inner-\n§ 2\nhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-\nAufgaben des Wahlvorstandes                  schreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch\n· gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegen.\n(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und\nführt sie durch. Er kann volljährige in dem Betrieb           (2) Dber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl-\noder der Dienststelle Beschäftigte als Wahlhelfer         vorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der\nzu seiner Unterstützung bei der Durchführung der          Einspruch für begründet erachtet, ist die Wähler-\nStimmabgabe und bei der Stimmenzählung be-                liste zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Be-\nstellen.                                                  schäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unver-\n(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden           züglich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem Be-\nmit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder           schäftigten spätestens am Tage vor dem Beginn der\ngefaßt. Dber jede Sitzung des Wahlvorstandes ist          Stimmabgabe zugehen.\neine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den            (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der\nWortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Nie-        Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre\nderschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren        Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann\nMitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.             nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur\n(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich         bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in\neinzuleiten; sie soll innerhalb von sechs Wochen,         Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder\nspätestens jedoch eine Woche vor dem Tage statt-         bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtig-\nfinden, an dem die Amtszeit des Vertrauensmannes          ten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe\nabläuft.                                                 berichtigt oder ergänzt werden.","Nr. BB ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1975                       1967\n§ 5                                 (2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahl-\nWahlausschreiben                        ausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum\nWahltag an einer oder mehreren geeigneten, den\n(1) SpJleslens sechs Wochen vor dem Wahltage\nWahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahf-\nerläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das\nvorstar,id auszuhängen und in gut lesbarem Zustand\nvom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren\n· Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist.          zu erhalten.\nEs muß enthalten:                                                                     § 6\n1. das Datum seines Erlasses,                                                 Wahlvorschläge\n2. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,\n(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von\n3. die Voraussetzungen dPr Wählbarkeit zum Ver-           zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens\ntrauensmann,                                          schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand ein-\n4. den J Iinweis, wo und wann die Wählerliste und         reichen. Es können ein Bewerber als Vertrauens-\ndiese Verordnung zur Einsicht ausliegen,              mann und ein Bewerber als Stellvertreter vorge-\nschlagen werden. Hat der Wahlvorstand die Wahl\n5. den Hinweis, daß nur der Beschäftigte wählen\nmehrerer Stellvertreter beschlossen, können ent-\nkann, der in die Wählerliste eingetragen ist, und\nsprechend viele Bewerber dafür benannt werden.\ndaß Einsprüche gegen die \\,Vählerliste nur vor\nEin Bewerber kann sowohl als Vertrauensmann als\nAblauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des\nauch als Stellvertreter vorgeschlagen werden.\nWahlausschreibens beim Wahlvorstand schrift-\nlich eingelegt werden können; der letzte Tag             (2) Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwan-\nder Frist ist anzurJeben,                             zigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch\n6. die Zahl der zu wählenden Stellvertreter,              von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Fa-\n7. den Hinweis, claß V€~rlrauensmann und Stell-           milienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Be-\nvertreter in zwei getrennten Wahlgängen ge-           schäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder\nwählt werden und daß sich aus den Wahlvor-            Dienststelle der Bewerber sind anzugeben. Dem\nschlägen ergeben muß, wer als Vertrauensmann          Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der\nund wer als Stellvertreter vorg2schlagen wird,        Bewerber beizufügen.\n8. den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen              (3) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-\nWahlvorschlag für die Wahl des Vertrauens-             schlag benannt werden, es sei denn, daß er in dem\nmannes als auch für die Wahl des Stellvertre-          einen Wahlvorschlag als Vertrauensmann, in dem\nters unterzeichnen können und daß ein Bewer-           anderen als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Der\nber sowohl als Vertrauensmann als auch als            Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner\nStellvertretPr vorgeschlagen werden kann,              schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvor-\nschlägen für dasselbe Amt benannt ist, aufzufor-\n9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb\ndern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf\nvon zwei Wochen nach Erlaß des Wahlaus-\nwelchem Wahlvorschlag er benannt bleiben wilL\nschreibens beim Wahlvorstand einzureichen;\nGibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristge-\nder letzte Tag der Frist ist anzugeben,\nrecht ab, wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen\n10. die Mindestzahl von Vvahlberechtiglen, von denen        gestrichen.\nein Wahlvorschlaq unterzeichnet sein muß (§ 6\nAbs. 2 Salz 1),                                           (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt\nnur auf einem Wahlvorschlag. Der Wahlvorstand\n11. den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahl-\nvorschldge gebunden ist und daß nur solche             hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvor-\nWahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen,           schläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Emp-\ndie fristgerecht (Nummer 9) eingereicht sind,          fangsbestätigung aufzufordern, binnen drei Arbeits-\ntagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklä-\n12. die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahl-\nvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe            ren, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der\ndurch Aushang oder in sonst geeigneter Weise           Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht\nbekanntgegeben werden,                                 ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvor-\nschlag.\n13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,\n14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-                                       § 7\nlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile,                         Nachfrist für Wahlvorschläge\nNebenbetriebe, Nebenstellen und Teile der\nDienststelle, für die schriftliche Stimmabgabe            (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten\n(§ 11 Abs. 2) beschlossen ist,                        Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des\nVertrauensmannes eingegangen, hat dies der Wahl-\n15. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und            vorstand sofort in der gleichen Weise bekanntzu-\nder Sitzung des Wahlvorstandes, in der das             machen wie das Wahlausschreiben und eine Nach-\nWahlergebnis abschließend festgestellt wird,          frist von einer Woche für die Einreichung von\n16. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und          Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung\nsonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvor-           ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfin-\nstand abzugeben sind (Anschrift des Wahlvor-          den kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens\nstandes).                                             ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.","1968                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahl-     Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Be-\nvorschläge für die Wahl des Vertrauensmannes           reitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahl-\nnicht ein, hat der Wahlvorstand sofort bekanntzu-      urnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvor-\nmachen, daß die Wahl nicht stattfindet.                stand verschlossen und so eingerichtet sein, daß\ndie eingeworfenen Wahlumschläge nicht heraus-\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für     genommen werden können, ohne daß die Urne\ndie Wahl des Stellvertreters kein gültiger Wahl-       geöffnet wird.\nvorschlag eingeht oder wenn die Zahl der für dieses\nAmt gültig vorgeschlagenen Bewerber nicht der             (2) Während der Wahl müssen immer mindestens\nvom Wahlvorstand beschlossenen Zahl der Stell-         zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum\nvertreter entspricht.                                  anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 2 Abs. 1\nSatz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes\n§ 8                        des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.\nBekanntmachung der Bewerber                  (3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in\nSpätestens eine Woche vor Beginn der Stimm-         den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Ent-\nabgabe hat der Wahlvorstand die Namen der Be-          gegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit-\nwerber aus gültigen Wahlvorschlägen, getrennt für      glied des Wahlvorstandes aus, wobei er seinen\ndas Amt des Vertrauensmannes und des Stell-            Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegen-\nvertreters, jeweils in alphabetischer Reihenfolge      wart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen,\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe in gleicher           nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste ver-\nWeise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben         merkt worden ist.\n(§ 5 Abs. 2).                                             (4) Ein Wähler, der infolge seiner Behinderung in\nder Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine\nZweiter Abschnitt                   Person seines Vertrauens, deren er sich bei der\nStimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem\nDurchführung der Wahl\nWahlvorstand bekannt. Wahlbewerber, Mitglieder\ndes Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht\n§ 9\nzur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe-\nStimmabgabe                       leistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche\n(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für einen      des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken; die\nrechtswirksam vorgeschlagenen Bewerber abgeben.        Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler\n(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines           die Wahlzelle aufsuchen. Die Vertrauensperson ist\nStimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf       zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die\ndem Stimmzettel sind die Bewerber, getrennt für das    sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines ande-\nAmt des Vertrauensmannes und des Stellvertreters,      ren erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-\nin alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von         chend für Wähler, die des Lesens unkundig sind.\nFamilienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der\n(5) Nach Abschluß der Wahl ist die Wahlurne\nBeschäftigung aufzuführen. Die Stimmzettel müssen\nzu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht un-\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit\nmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt\nund Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die\nwird.\nWahlumschläge.\n(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, soll                                § 11\nder Stimmzettel einen Hinweis darauf enthalten,\nwie viele Bewerber im Höchstfall angekreuzt werden                    Schriitliche Stimmabgabe\ndürfen.                                                   (1) Der Wahlvorstand hat einem Wahlberechtig-\n(4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm ge-         ten, der an seiner persönlichen Stimmabgabe ver-\nwählten Bewerber für das Amt des Vertrauensman-        hindert ist, auf sein Verlangen\nnes und das des Stellvertreters durch Ankreuzen        1. das Wahlausschreiben,\nan der jeweils hierfür im Stimmzettel vorgesehe-\nnen Stelle. Sind mehrere Stellvertreter zu wählen,     2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nso können Bewerber in entsprechender Anzahl an-        3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende\ngekreuzt werden.                                           Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahl-\n(5) Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige       vorstand versichert, daß er den Stimmzettel per-\nAnzahl der Bewerber angekreuzt oder die mit                sönlich gekennzeichnet hat oder unter den Vor-\neinem besonderen Merkmal versehen sind oder aus            aussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine Person\ndenen sich der Wille des Wählers nicht zweifels-           seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, so-\nfrei ergibt, sind ungültig.                                wie\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift\n§ 10                             des Wahlvorstandes und als Absender Namen\n·wahlvorgang                          und Anschrift des Wahlberechtigten sowie den\nVermerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,\n(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-\ngen für die unbeobachtete Kennzeichnung der            auszuhändigen oder zu übersenden.","Nr. 88  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1975                         1969\nDer Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein              (3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist als\nMerkblatt über die Art und Weise der schriftlichen    zweiter Stellvertreter der Bewerber mit der nächst-\nStimmabgabe aushändigen oder übersenden. Der          höchsten Stimmenzahl gewählt; entsprechendes gilt\nWahlvorstand hat die Aushändigung oder die Uber-      für die Wahl weiterer Stellvertreter. Für die Wahl\nsendung der Unterlagen in der Wählerliste zu ver-     und die Reihenfolge der Stellvertreter gilt Absatz 2\nmerken.                                               Satz 2 entsprechend.\n(2) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe sowie für     (4) Der Wahlvorstand hat über das Ergebnis eine\nNebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die       Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden\nund mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl-\nräumlich weit vom Hauptbetrieb oder der Dienst-\nvorstandes zu unterschreiben ist. Die Niederschrift\nstelle entfernt sind, kann der Wahlvorstand die\nmuß die Zahl der abgegebenen gültigen und ungül-\nschriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen      tigen Stimmzettel, die auf jeden Bewerber ent-\nFall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen     fallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der ge-\nden Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersen-       wählten Bewerber enthalten.\nden.\n(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise                                § 14\nab, daß er\nBenachrichtigung der Gewählten und\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-                        Annahme der Wahl\nzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,\n(1) Der Wahlvorstand hat den als Vertrauens-\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angaoe des        mann und die als Stellvertreter Gewählten unver-\nOrtes und des Datums unterschreibt und            züglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vor-     ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt ein Gewähl-\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-      ter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zu-\nschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahl-   gang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß\nvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Ab-   er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.\nschluß der Wahl vorliegt.                            (2) Lehnt ein Gewählter für das Amt des Vertrau-\nDer Wähler kann unter den Voraussetzungen des         ensmannes oder das Amt des Stellvertreters die\n§ 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichne-     Wahl ab, tritt an seine Stelle jeweils der Bewerber\nten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens   mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 1 gilt für\nverrichten lassen.                                    die Wahl mehrerer Stellvertreter mit der Maßgabe,\ndaß der durch das Nachrücken freigewordene Stell-\n§ 12                        vertreter-Sitz auf den Bewerber mit der nächst-\nhöchsten Stimmenzahl entfällt.\nBehandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen\n(1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der\n§ 15\nWahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu\ndiesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge                      Bekanntmachung der Gewählten\nund entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die           Sobald die Namen des Vertrauensmannes und\nvorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche       seiner Stellvertreter ·endgültig feststehen, hat der\nStimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11), legt        Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in\nder Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Ver-          gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt-\nmerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöff-      zumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem\nnet in die Wahlurne.                                  Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat\nmitzuteilen.\n(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der\nWahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-                                   § 16\npunkt des Einganges ungeöffnet zu den Wahlunter-                Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Be-\nkanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu ver-         Die Wahlunterlagen, insbesondere die Nieder-\nschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, wer-\nnichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.\nden vom Vertrauensmann mindestens bis zur Be-\nendigung der Wahlperiode aufbewahrt.\n§ 13\nFeststellung des Wahlergebnisses\nDritter Abschnitt\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt\nder Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der                    Vereinfachtes Wahlverfahren\nStimmen vor und stellt das Ergebnis fest.\n§ 17\n(2) Gewählt für das Amt des Vertrauensmannes\nund das Amt des Stellvertreters ist der Bewerber,                         Voraussetzungen\nder jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei         (1) Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht\nStimmengleichheit entscheidet das Los.                 aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen und","1970                                  Bundesgesetzblat l,           1975, Teil [\nsind dort Wt',WJ('r db dn,ißi!I Wahlberechtigte be-                                Zweiter Teil\nschäfl.i~Jt, isf der Vt>rlraucnsrnann in einem verein-\nWahl des Gesamt-,, Bezirks-\nfdchlcn Wahlverfc1hr<'.n n,ich Maßgabe der folgen-                      und Hauptvertrauensmannes\nden Vorschriflc>n zu wählen, es sei denn, daß ein                      in Betrieben und Dienststellen\nWahlberechtiqlc'r ('in förmliclws Wahlverfahren be-\nantragt.\n§ 20\n(2) Das förrnliclie WahlverfaJm:~n ist spätestens                              Wahlverfahren\nzwei Wochen nach· der Einladung zur Wahlver-\nGesamt-., Bezirks- und Hauptvertrauensmann\nsammlun~J (§ 18 Abs. 1) schriftlich beim Vertrauens-\nwerden durch schriftliche Stimmabgabe\nmann zu beanlrdfJ('JJ. Ist (!in Vertrauensmann nicht\n(§§ 11, 12). Im übrigen sind§ 1 Abs.1, §§ 2 bis\nvorhanden, ist der /\\ntraq ilH die in § 18 Abs. 2          §§ 7 bis 10 und 13 bis 16 sinngemäß anzuwenden.\ngenann Ien Personen oder SI el lPn zu richten.             § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe An-\nwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in\n§ Jg                           sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines\nWahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinn-\nVorbereitung der 'Wahl                   gemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei\n(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner            weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeich-\nAmtszeit lädt der Vertrauensmann die Wahlberech-           nung eines Wahlvorschlages durch einen V\\fahl-\ntigten durch Aushang oder sonst in geeigneter              berechtigten ausreicht.\nWeise zur Wahlversammlung ein.                                (2) Bei nur zwei             ,,.,..,,,..,.,,-,,.,,·,r.rc.n bestimmen\n(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle ein        diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend\nvon Absatz 1 den Gesamt-, Bezirks- oder Hauptver-\nVertrauensmann nicht vorhanden, können drei\ntrauensmann. Kommt eine Einigung nicht zustande,\nWahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat\nentscheidet das Los.\noder die Hauptfürsorgestelle zur Wahlversamm-\nlung einladen.                                                (3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit\ndes Gesamt-, Bezirks- oder Hauptvertrauensmannes\neine Versammlung nach § 24 Abs. 7 des Schwerbe-\n§ 19\nhindertengesetzes stattfindet, kann die Vvahl ab-\nDurchführung der Wahl                    weichend von Absatz l im Rahmen dieser Ver-\nsammlung durchgeführt v, erden. § 19 findet entspre-\n0\n(1) Die Wahlversammlung wird von einem \\IVahl-\nchende Anwendung.\nleiter geleitet, der mit einfacher Stimmenmehrheit\ngewählt wird. Jm Bedarfsfa He kann die ·wahlver-\nsammlung zu seirwr Untersl.ü lzung Wahlhelfer be-\nstimmen.\nDritter Teil\nVertrauensmann, Bezirks- und\n(2) Die Wahlversammlung beschließt mit drei                              Hauptvertrauensmann\nVierteln ihrer Sti rmnen, ob mehr als ein Stellver-                    der schwNbehinderten Richter\ntreter zu wählen ist. Der Vertrauensmann und jeder\nseiner Stellvertreter werden in qetrennten Wahl-                                       § 21\ngl-inqen gewählt. Jeder ·wJhler kann Kandidaten\nzur Wahl des Verlrnuensrndnnes und seiner Stell-\nVorbereitung der Wahl des Vertrn.ueusmannes\nder Richter\nvertreter vorschlarJen.\nSpätestens acht Wochen vor Ablauf seiner\n(3) Der      Wahll(!iler   verteilt   unbeschriebene    Amtszeit lädt der Vertrauensmann der schwerbe-\nStimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Er trifft        hinderten Richter die Wahlberechtigten schriftlich\nVorkehrungen, daß die Wähler ihren Stimmzettel             oder durch Aushang zu einer Wahlversammlung\nunbeobachtet ausfüllen können. Jeder Wähler                ein. Die Einladung muß folgende Angaben enthal-\nschreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen             ten:\nStimmzettel, faltet diesen so, daß der Name ver-\n1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Ver-\ndeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlleiter. Die-\ntrauensmann,\nser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers\nungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und          2. den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl er-\nhält den Namen des ·wählers in einer Liste fest.               folgte Zusammenfassung von Gerichten,\nUnverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung\n3. den Hinweis, wo und wann die Wählerliste und\nzählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das             diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,\nErgebnis fest.\n4. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.\n(4) Zum Vertrauensmann und zu seinem Stell-\nvertreter ist gewählt, wer jeweils die meisten Stim-          {2) Ist in dem Gericht ein Vertrauensmann der\nmen erhält. Bei Stimmcn~Jleichheit entscheidet das         schwerbehinderten Richter nicht vorhanden, laden\nLos. Im übrigen gelten die §§ 14 bis 16 entspre-           drei wahlberechtigte Richter, der Richterrat oder\nchend.                                                     der Präsidialrat zu der Wahlversammlung ein. Das","Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juh 1975                        1971\nRecht der JfoupUürsorgesteHe, zu einer solchen                                    Vierter Teil\nVersarnrnlun9 einzuladen (§ 21 Abs. 5 Satz 3 des\nSchlußvorschriften\nbleibt unberührt.\n§ 24\n§ 22\nBerlin-Klausel\nDurchführung der Wahl\n1[1) Die V'/ahlversmnm1ung beschließt unter dem          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVorsitz des lebcmsältesten Wahlberechtigten das            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n\\Vahlverfahren uncl die Anzahl der Stellvertreter          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel III § 10 des\ndes Vertraucnsmcrnnes.                                     Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbe-\nschädigtenrechts vom 24. April 1974 (Bundesge-\nDer Leiter der ·wc1hlversarnmlung hat die Ge-     setzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.\n1vi..ihlten unverzüqlich von ihrer Wahl zu benach-\n:r ichtigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die\n§ 25\n§§ LS und 16 qellen entsprechend.\nInkrafttreten\n§ 23                              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n\"\\Nahl des Bezirks- und Hauptvertrauensmannes        kündung in Kraft.\nder schwerbehinderten Richter                  (2) Maßnahmen, die zur Vorbereitung oder\nFür die \\Vahl des Bezirks- und Hauptvertrauens-       Durchführung von Wahlen vor Inkrafttreten dieser\nmannes der schwerbehinderten Richter gelten die            Verordnung rechtswirksam getroffen worden sind,\n§§ 21 und 22 entsprechend.                                 bleiben von dieser Verordnung unberührt.\nBonn, den 22. Juli 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\n·walter Arendt"]}